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St.Gallen Versicherungsgericht 21.08.2019 EL 2018/2

21. August 2019·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·8,877 Wörter·~44 min·2

Zusammenfassung

Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Definition des Vermögensverzichtes. Bei einer sorgfältigen systematischen und teleologischen Interpretation muss zwingend jede Verschwendung von Vermögen als ein Verzicht qualifiziert werden, d.h. jede Vermögenshingabe, die nicht für zwingende Ausgaben oder zur Erhaltung des Vorsorgekapitals in einer anderen Form getätigt wird (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. August 2019, EL 2018/2). Teilweise aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_688/2019.

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2018/2 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 06.02.2020 Entscheiddatum: 21.08.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 21.08.2019 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Definition des Vermögensverzichtes. Bei einer sorgfältigen systematischen und teleologischen Interpretation muss zwingend jede Verschwendung von Vermögen als ein Verzicht qualifiziert werden, d.h. jede Vermögenshingabe, die nicht für zwingende Ausgaben oder zur Erhaltung des Vorsorgekapitals in einer anderen Form getätigt wird (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. August 2019, EL 2018/2). Teilweise aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_688/2019. Entscheid vom 21. August 2019 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2018/2 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Davide Loss, JLS avocats, Schanzeneggstrasse 3, Postfach, 8027 Zürich, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/25

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV und unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren Sachverhalt A.   A.___ meldete sich im Oktober 2016 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer Altersrente der AHV an (act. G 6.1.43). Mit einer Verfügung vom 3. Dezember 2016 wies die EL-Durchführungsstelle das Leistungsbegehren ab (act. G 6.1.39). Zur Begründung führte sie an, die Anspruchsberechnung (vgl. act. G 6.1.40) habe einen Einnahmenüberschuss ergeben: Das Vermögen belaufe sich auf 201’153 Franken, woraus ein hypothetischer Vermögensverzehr von 16’365 Franken resultiere; zusammen mit der AHV-Rente von 28’200 Franken und den effektiven Vermögenserträgen von 4’736 Franken resultiere ein Einnahmentotal von 49’301 Franken. Das Total der anrechenbaren Ausgaben betrage dagegen bloss 40’758 Franken. Es setze sich aus der kantonalen Durchschnittsprämie von 4’668 Franken für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, aus der Lebensbedarfspauschale von 19’290 Franken und aus dem Maximalbetrag für den Mietzins von 16’800 Franken (bei effektiven Mietkosten von 30’720 Franken) zusammen. Vor diesem Hintergrund erübrigten sich weitere Abklärungen zu Punkten, die noch offen seien, respektive die Einholung von Belegen betreffend eine landwirtschaftliche Liegenschaft, die Einforderung des aktuellen Standes eines Bankkontos, Abklärungen zu einer Zahlung an den Sohn über 19’300 Franken, die Prüfung der Vermögensrückgänge in den Jahren 2014–2016 und die Beantwortung der Frage nach dem Grund für die monatlichen Zahlungen an den Sohn über je 300 Franken. A.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/25

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 18. Januar 2017 erhob die EL-Ansprecherin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2016 (act. G 6.1.36). Sie machte geltend, die landwirtschaftliche Parzelle habe keinen höheren als den gemeldeten Wert. Beim erwähnten Bankkonto handle es sich um ein Jugendsparkonto für den Enkel. Der Kontostand habe sich per Ende September 2016 auf 6’030.57 Franken belaufen (act. G 6.1.38–8). Der Rückgang des Vermögens sei auf hohe Krankheits- und Behinderungskosten zurückzuführen. Die EL-Ansprecherin habe in den letzten Jahren laufend Wertschriften verkaufen müssen, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Ende Juli 2016 habe sie ihre letzten Wertschriften verkauft. Ihr Sparguthaben belaufe sich bloss noch auf 42’413.85 Franken. Bei den monatlichen Zahlungen von jeweils 300 Franken habe es sich um Schenkungen an den Sohn und an die Tochter gehandelt. Der entsprechende Dauerauftrag habe aber im Juli 2016 gestoppt werden müssen. Mit der Überweisung von 19’300 Franken habe die EL-Ansprecherin eine Kontokorrentschuld beglichen (vgl. act. G 6.1.38–5). Das Kontokorrentkonto sei vor etwa zehn Jahren eingerichtet worden. Die Kinder der EL-Ansprecherin hätten über dieses Konto diverse Aufwendungen der EL-Ansprecherin bezahlt. Man könne leider nicht mehr genau nachvollziehen, welche Aufwendungen das gewesen seien. Dazu hätten unter anderem die Kosten für ein Telefonabonnement, Aufwendungen für eine Haushaltshilfe und eine Fahrtwegentschädigung für die wöchentliche Unterstützung der EL-Ansprecherin im Alltag gehört. Auf eine entsprechende Aufforderung der EL- Durchführungsstelle hin (vgl. act. G 6.1.34) reichte die EL-Ansprecherin am 24. März 2017 weitere Belege ein (act. G 6.1.25). Sie wies darauf hin, dass sie ihren beiden Kindern anstelle von Geburtstags- und Weihnachtsgeschenken ab Januar 2007 monatlich 300 Franken (für den Sohn; bis Juli 2016) beziehungsweise 500 Franken (für die Tochter; bis Dezember 2014) überwiesen habe. Abgesehen davon seien keine Schenkungen erfolgt. Am 2. Mai 2017 teilte der Sohn der EL-Ansprecherin mit (act. G 6.1.15), diese befinde sich seit dem 12. April 2017 in einem Altersheim. Zur Überbrückung eines finanziellen Engpasses habe er ihr per 27. April 2017 11’000 Franken überwiesen. A.b. Mit einer Verfügung vom 30. Mai 2017 sprach die EL-Durchführungsstelle der EL- Ansprecherin rückwirkend ab dem 1. April 2017 eine Ergänzungsleistung von 523 Franken pro Monat zu (act. G 6.1.7). Bei der Anspruchsberechnung (vgl. act. G 6.1.8) hatte sie die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von 4’872 Franken, einen Gebäudeunterhaltsaufwand von A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/25

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 69 Franken, eine maximale Tagestaxe von 65’700 Franken, einen maximalen Selbstbehalt für die Pflegekosten von 7’884 Franken, eine Pauschale für persönliche Auslagen von 4’824 Franken und den maximalen Mietzins von 16’800 Franken für die Wohnung als Ausgaben anerkannt. Für die Berechnung der anrechenbaren Einnahmen hatte sie ein effektives Vermögen von 52’439 Franken und ein Verzichtsvermögen von 275’823 Franken berücksichtigt. Dieses Verzichtsvermögen hatte sie wie folgt berechnet (vgl. act. G 6.1.9): Sie hatte die Überweisung von 19’330 Franken für die Auflösung des (angeblichen) Kontokorrentkontos als Schenkung qualifiziert und folglich als Vermögensverzicht berücksichtigt, da die EL-Ansprecherin (angeblich) nicht habe nachweisen können, dass es sich dabei wirklich um ein Kontokorrentkonto gehandelt habe, sie hatte die monatlichen Schenkungen an die beiden Kinder als Vermögensverzicht angerechnet (total 48’000 Franken für die Tochter und 34’500 Franken für den Sohn), und sie hatte den tatsächlichen Vermögensverbrauch in den Jahren 2013–2016 abzüglich eines von ihr hypothetisch berechneten „notwendigen Vermögensverbrauchs“ in dieser Zeit als Vermögensverzicht qualifiziert (23’630 Franken im Jahr 2014, 112’757 Franken im Jahr 2015 und 127’606 Franken im Jahr 2016). Das hatte gesamthaft einen Vermögensverzicht von 365’823 Franken ergeben. Da es erstmals im Jahr 2007 zu einem Verzicht gekommen war, hatte die EL- Durchführungsstelle den Gesamtbetrag des Verzichtsvermögens erstmals per 1. Januar 2009 und letztmals per 1. Januar 2017 (also insgesamt neunmal) um je 10’000 Franken reduziert. Nach dem Abzug des Freibetrages von 37’500 Franken hatte ein anrechenbares Vermögen von 290’762 Franken resultiert, wovon die EL- Durchführungsstelle einen Fünftel, also 58’152 Franken, als hypothetischen Vermögensverzehr angerechnet hatte. Zusammen mit der AHV-Rente von 28’200 Franken, einem Pachtzins von 160 Franken, einem effektiven Vermögensertrag von 30 Franken und einem hypothetischen Vermögensertrag von 275 Franken hatte sich ein Einnahmentotal von 93’875 Franken ergeben. Bei einem Ausgabentotal von 100’149 Franken hatte ein Ausgabenüberschuss von 6’276 Franken und damit ein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung von 523 Franken pro Monat resultiert. Am 27. Juni 2017 teilte ein Jurist mit, dass er von der EL-Ansprecherin mit der Wahrung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt worden sei (act. G 6.2.25). Am 4. Juli 2017 liess die EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 30. Mai 2017 erheben (act. G 6.2.21). Ihr Vertreter beantragte die Zusprache einer Ergänzungsleistung von 5’120 Franken pro Monat ab April 2017 und die Bewilligung A.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/25

Publikationsplattform St.Galler Gerichte der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren. Zur Begründung machte er geltend, die EL-Bezügerin habe nicht auf Vermögen verzichtet. Sie habe zwar „gut gelebt“, aber ihr Vermögen in keiner Weise verschwendet. Der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG bezwecke keine „wie auch immer geartete Lebensführungskontrolle“. Mit einer Verfügung vom 12. Juli 2017 hob die EL- Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung per 31. Juli 2017 auf (act. G 6.2.18). Zur Begründung führte sie an, das Mietverhältnis betreffend die Wohnung hätte maximal drei Monate nach dem Heimeintritt enden müssen, weshalb nun keine Mietkosten mehr als Ausgaben berücksichtigt werden könnten. Bei der Neuberechnung habe deshalb ein Einnahmenüberschuss resultiert (vgl. act. G 6.2.19). Am 10. August 2017 liess die EL-Bezügerin nochmals Stellung zur Verfügung vom 30. Mai 2017 nehmen (act. G 6.2.16). Ihr Vertreter führte aus, die fraglichen Ausgaben, in denen angeblich ein Vermögensverzicht zu erblicken sei, seien allesamt begründet gewesen; die EL- Bezügerin habe jeweils eine adäquate Gegenleistung dafür erhalten. Bezüglich der Ausgaben für Wein sei darauf hinzuweisen, dass die EL-Bezügerin vor dem Heimeintritt exzessiv Alkohol konsumiert habe, da sie alkoholabhängig gewesen sei. Das sei vom Hausarzt bestätigt worden (vgl. act. G 6.2.17–2). Weil sich die rollstuhlabhängige EL- Bezügerin schon seit längerer Zeit nur noch eingeschränkt selbständig habe waschen können, habe sie „edle Parfüms“ gekauft, um sich „frisch zu fühlen“. Die Rollstuhlabhängigkeit habe auch einen höheren Bedarf nach Pflegeprodukten zur Folge gehabt, die die EL-Bezügerin jeweils bei einer Apotheke bezogen habe. Nach einem Sturz seien Kosten für einen Rettungstransport angefallen. Weitere Ausgaben hätten den Kauf von Kleidern, stationäre Behandlungen in einer Klinik, den Kauf und die Installation eines Stützgriffs für die Toilette, Auslagen für den Hund, ein Geburtstagsessen, den Kauf von Blumen, die Einlagerung von Pelzmänteln sowie den Kauf eines Spezialbettes, einer Stereoanlage und einer Winterjacke betroffen. Bei den monatlichen Zahlungen an die Kinder habe es sich um einen Lidlohn gehandelt, da sich diese intensiv um die Beschwerdeführerin gekümmert hätten. Am 5. September 2017 liess die EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 12. Juli 2017 erheben (act. G 6.2.12). Ihr Vertreter beantragte die Zusprache einer Ergänzungsleistung von 5’120 Franken pro Monat über den 31. Juli 2017 hinaus. Zur Begründung machte er geltend, es liege kein Vermögensverzicht vor. Mit einem Entscheid vom 8. Dezember 2017 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 3. Dezember 2016, vom 30. Mai 2017 und A.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/25

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   vom 12. Juli 2017 ab (act. G 6.2.9). Zur Begründung hielt sie fest, die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach kein Verzichtstatbestand vorliege, wenn der EL-Ansprecher oder der EL-Bezüger eine adäquate Gegenleistung erhalten habe, sei von der Lehre als unzutreffend qualifiziert worden, weil sie dem Sinn und Zweck des Verzichtstatbestandes nicht Rechnung trage. Es gehe dabei nämlich nicht um die Sicherstellung einer ökonomischen Gleichwertigkeit von Vermögenshingabe und Gegenleistung, sondern ausschliesslich um die Fähigkeit des EL-Ansprechers oder des EL-Bezügers, den eigenen Existenzbedarf zumindest teilweise durch den Einsatz des eigenen Vermögens zu bestreiten. Diese Fähigkeit fehle sowohl nach einer Vermögensreduktion durch eine Schenkung als auch nach einer Vermögensreduktion als Folge eines verschwenderischen Lebensstils. Das Argument der unzulässigen Lebensführungskontrolle sei nicht stichhaltig, denn dem EL-Ansprecher oder dem EL- Bezüger stehe es ja vollumfänglich frei, sich seines Vermögens zu entäussern oder es zu verschwenden. Der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG solle nur jene, die ihr Vermögen verschwendet hätten, daran hindern, den entsprechenden Ausfall an anrechenbaren Einnahmen durch eine Ergänzungsleistung zu kompensieren und damit die Verantwortung für die Folgen ihrer Lebensführung auf die Allgemeinheit zu überwälzen. Vorliegend habe man bei der Berechnung des Vermögensverzichtes einen erhöhten Lebensbedarf und die in den Steuererklärungen deklarierten Krankheitskosten berücksichtigt. Wenn die EL-Bezügerin tatsächlich höhere Krankheitskosten gehabt hätte, hätte sie diese auch in den Steuererklärungen deklariert. Die Akten belegten einen offenkundig verschwenderischen Lebensstil. Die EL-Bezügerin habe in einer teuren Wohnung gelebt, für mehrere tausend Franken Wein gekauft, hohe Summen in Modegeschäften, für Blumen und Parfüms verbraucht und „unnötig hohe“ Schenkungen an die Kinder getätigt. Auch das Gesuch um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren sei abzuweisen, denn eine solche sei nicht erforderlich gewesen. Die EL-Bezügerin habe sich mit ihrer Einsprache vom 18. Januar 2017 formell und materiell korrekt zur Wehr setzen können, was belege, dass sie keine Unterstützung benötigt habe. Am 24. Januar 2018 liess die EL-Bezügerin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2017 erheben (act. G 1). Ihr Vertreter beantragte die Aufhebung des angefochtenen B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/25

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einspracheentscheides, die Zusprache einer monatlichen Ergänzungsleistung von 5’120 Franken ab April 2017, eventualiter die Rückweisung der Sache an die EL- Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zur Neubeurteilung, die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Zur Begründung führte er aus, ein Vermögensverzicht liege rechtsprechungsgemäss nur dann vor, wenn ein EL- Ansprecher oder ein EL-Bezüger für eine Vermögenshingabe keine adäquate Gegenleistung erhalte. Auch eine Luxusreise könne dabei eine adäquate Gegenleistung darstellen, selbst wenn sie das Vermögen aufzehre, sofern dafür nur ein marktüblicher Preis bezahlt werden müsse. Die Beschwerdeführerin habe für sämtliche Auslagen eine adäquate Gegenleistung erhalten, weshalb kein Vermögensverzicht vorliege. Auch die Abweisung des Gesuchs um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren sei rechtswidrig, denn die Beschwerdeführerin könne kaum mehr schreiben und sie sei dauerhaft auf Hilfe und Pflege angewiesen. Sie sei ausserstande, selbständig eine Einsprache zu verfassen. Zudem erwiesen sich die sich im Zusammenhang mit dem Vermögensverzicht stellenden Rechtsfragen als komplex, müsse doch in diesem Zusammenhang auch die Rechtsprechung berücksichtigt werden. Die Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren sei deshalb „ohne Weiteres gerechtfertigt, ja gar notwendig“. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 16. Februar 2018 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). B.b. Die Beschwerdeführerin liess am 22. Februar 2018 an ihren Anträgen festhalten (act. G 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 10). B.c. Am 25. Oktober 2018 forderte das Versicherungsgericht den Vertreter der Beschwerdeführerin auf, eine Venia einzureichen (act. G 12). Dieser machte am 20. Februar 2019 geltend (act. G 18), ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die berufsmässige Vertretung im Verwaltungsverfahren im Kanton St. Gallen – anders als in zahlreichen anderen Kantonen – Rechtsanwälten vorbehalten sei. Er habe nun allerdings am 1. Februar 2019 die Rechtsanwaltsprüfung bestanden, womit er sämtliche Voraussetzungen für die Eintragung ins Anwaltsregister erfülle. Am 13. März 2019 reichte er den entsprechenden Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich nach (act. G 19.1). B.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/25

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 17. April 2017 wies das Versicherungsgericht die Beschwerdeführerin darauf hin (act. G 21), dass die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung der „notwendigen“ Ausgaben vom Gericht allenfalls als zu grosszügig qualifiziert werden könnte. Folglich bestehe die Gefahr einer strengeren Berechnung und damit der Anrechnung eines höheren Verzichtsvermögens, was eine reformatio in peius zur Folge haben könnte. Der Beschwerdeführerin werde deshalb die Möglichkeit eingeräumt, ihre Beschwerde zurückzuziehen oder Stellung zur drohenden reformatio in peius zu nehmen. Die Beschwerdeführerin liess am 20. Mai 2019 mitteilen, dass sie an ihrer Beschwerde festhalte (act. G 22). B.e. Am 21. August 2019 führte das Versicherungsgericht eine mündliche Hauptverhandlung durch. Die Beschwerdeführerin liess geltend machen, die Altersrente der AHV reiche nicht zum Leben, weshalb sie Ergänzungsleistungen benötige. Sie habe einen sehr guten bis luxuriösen Lebensstil gepflegt und versucht, trotz ihrer Rollstuhlabhängigkeit möglichst lange selbständig leben zu können. Das sei mit hohen Kosten verbunden gewesen. Sie habe aber nie Geld verschenkt, sondern immer entweder eine Gegenleistung erhalten oder aber die Erfüllung einer sittlichen Pflicht entschädigt, indem sie ihren Kindern einen Lidlohn ausgerichtet habe. Die Kinder hätten sich nämlich vor dem Eintritt ins Pflegeheim intensiv um sie gekümmert. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG sei eindeutig. Hier liege kein Verzichtstatbestand vor. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin habe die Würde der Beschwerdeführerin verletzt. Die Beschwerdeführerin habe sich „ausziehen“ und jeden ausgegebenen Franken belegen müssen. Man habe sogar das Abonnement des B.___s als einen Vermögensverzicht qualifiziert. Es mute zwar schon etwas seltsam an, dass eine versicherte Person ihr ganzes Vermögen für einen luxuriösen Lebensstil verbrauchen könne und trotzdem einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung habe. Aber das sei nun einmal das Gesetz. Da sich im Einspracheverfahren schwierige tatsächliche und rechtliche Fragen gestellt hätten, sei eine anwaltliche Vertretung notwendig gewesen. Die Beschwerdegegnerin wandte ein, dass die Ergänzungsleistungen nicht die Finanzierung eines luxuriösen Lebensstils bezweckten. Wenn eine versicherte Person als einzige Einnahme lediglich noch eine Altersrente der AHV erhalte, müsse sie sich auf diese Situation einstellen und haushälterisch mit ihrem Vermögen umgehen. Eine entsprechende Schadenminderungspflicht bestehe bereits vor der Anmeldung zum Ergänzungsleistungsbezug. Im Übrigen müsste die Beschwerde bereits bei einem B.f. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/25

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vermögensverzicht von 65’000 Franken abgewiesen werden. Die Beschwerdegegnerin sei allerdings an einer genauen Bezifferung des Verzichtsvermögens interessiert, da sie den entsprechenden Betrag auch bei künftigen Anpassungen der Ergänzungsleistungen werde berücksichtigen müssen. Sie sei der Beschwerdeführerin entgegengekommen, indem sie sämtliche Krankheitskosten berücksichtigt und das Eineinhalbfache der Lebensbedarfspauschale angerechnet habe. Die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachten Spitexkosten nicht belegt, obwohl die Spitex doch ihre Rechnungen sicherlich elektronisch aufbewahre, weshalb die Beschwerdeführerin diese problemlos hätte einreichen können. Beim angeblichen Lidlohn handle es sich um ein nachträgliches Konstrukt; die Kinder hätten ihre sittlichen Pflichten nämlich gemäss den Akten unentgeltlich erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe ihre Einsprache selbständig verfasst und die entsprechenden Belege eingereicht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie auf eine Rechtsverbeiständung hätte angewiesen sein sollen. Replicando liess die Beschwerdeführerin geltend machen, die Beschwerdegegnerin gehe mit ihrer Vorstellung von der Schadenminderungspflicht viel zu weit. Man müsse sich fragen, wo die Grenze dieser Pflicht liegen würde. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung sei ganz klar anders. Überhaupt gehe es nicht an, nach der „Rasenmäher-Methode“ einfach sämtliche Ausgaben als Vermögensverzicht zu qualifizieren: Wein, Parfüm, Drogerie, Rettungsdienst, Kleidung, Klinikaufenthalt, Akontozahlungen für die Steuern, … Billag, B.___. Wenn so vorzugehen gewesen wäre, hätte sich die Beschwerdegegnerin ganz konkret mit einzelnen Ausgabenposten auseinandersetzen und begründen müssen, weshalb sie diese als Verzicht qualifizierte. Die Beschwerdegegnerin hielt duplicando fest, die Schadenminderungspflicht bestehe bereits vor der Anmeldung zum Leistungsbezug. Das sei beispielsweise auch bei der Arbeitslosenversicherung so: Man müsse sich bereits nach dem Erhalt einer Kündigung um eine neue Arbeitsstelle bewerben. Bei der Anspruchsberechnung habe die Beschwerdegegnerin viele Kosten „abgefangen“, aber bezüglich der Schadenminderungspflicht sei sie konsequent gewesen. Die Beschwerdeführerin persönlich machte geltend, sie habe halt in einer teuren Wohnung gelebt. Die öffentliche Spitex habe keine Kapazitäten für sie gehabt und sie an eine private Spitex verwiesen, deren Namen sie aber nicht mehr wisse. Für ein paar Jahre habe sie deren Leistungen in Anspruch nehmen müssen. Man habe ihr gesagt, dass sie nicht alle Kosten selbst tragen müsse, aber letzten Endes habe sie doch 3’000–4’000 Franken pro Monat bezahlen müssen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/25

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.   Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2017 hat die Beschwerdegegnerin formal drei Einspracheverfahren erledigt, nämlich jenes betreffend die abweisende Verfügung vom 3. Dezember 2016, jenes betreffend die leistungszusprechende Verfügung vom 30. Mai 2017 und jenes betreffend die leistungsaufhebende Verfügung vom 12. Juli 2017. Diese Vereinigung der drei Einspracheverfahren ist angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den entsprechenden drei Verfügungen angezeigt gewesen, denn dadurch hat nicht nur ein unnötiger Verfahrensaufwand vermieden, sondern auch die Gefahr des Erlasses sich widersprechender Entscheide verhindert werden können. Die beiden späteren Verfügungen vom 30. Mai 2017 und vom 12. Juli 2017 haben nämlich auf der ersten Verfügung vom 3. Dezember 2016 beruht. Hätte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2016 eine Ergänzungsleistung zugesprochen, hätte es sich bei den beiden späteren Verfügungen vom 30. Mai 2017 und vom 12. Juli 2017 um typische Revisionsverfügungen im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG gehandelt, mit denen die am 3. Dezember 2016 erstmals zugesprochene Ergänzungsleistung jeweils für die Zukunft an eine entsprechende Sachverhaltsveränderung – nämlich an den Heimeintritt im April 2017 und an die (fiktive) Beendigung des Mietverhältnisses betreffend die Wohnung per Ende Juli 2017 – angepasst worden wäre. Vor diesem Hintergrund könnte man die beiden Verfügungen vom 30. Mai 2017 und vom 12. Juli 2017 auch als verfrüht ergangen bezeichnen, denn solange die Einsprache gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2016 noch hängig gewesen ist, hat die Beschwerdegegnerin gar nicht wissen können, ob sie am 30. Mai 2017 erstmals eine Ergänzungsleistung hätte zusprechen oder ob sie eine Revisionsverfügung hätte erlassen müssen, was der Fall gewesen wäre, wenn die Einsprache gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2016 gutgeheissen und der Beschwerdeführerin ab Oktober 2016 eine Ergänzungsleistung zugesprochen worden wäre. Bei dieser Sachund Rechtslage kann materiell betrachtet nicht von drei Streitgegenständen gesprochen werden. Vielmehr liegt ein einziger Streitgegenstand vor, der mit jenem bei einer rückwirkend abgestuften Rentenzusprache der Invalidenversicherung verglichen werden kann, die vom Bundesgericht als ein einziger Streitgegenstand behandelt wird (vgl. BGE 131 V 164). Den materiellen Streitgegenstand in diesem Beschwerdeverfahren bildet also die Frage, ob die Beschwerdeführerin in der Zeit ab Oktober 2016 einen – allenfalls abgestuften oder befristeten – Anspruch auf eine Ergänzungsleistung gehabt hat. Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen wird das Ende des zu beurteilenden (Dauer-) Sachverhaltes (entgegen einer anderslautenden bundesgerichtlichen 1.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/25

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.   Rechtsprechung) nicht durch den Zeitpunkt der Eröffnung des Einspracheentscheides, sondern durch den Zeitpunkt der Eröffnung der (letzten) angefochtenen Verfügung bestimmt (vgl. etwa den Entscheid EL 2016/19 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 15. August 2017). Die Beschwerdegegnerin hält sich konsequent an diese Rechtsprechung des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen, wie der vorliegende Fall zeigt: Statt den Heimeintritt und den (fiktiven) Wegfall des Wohnungsmietzinses direkt im Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom 3. Dezember 2016 zu berücksichtigen, hat die Beschwerdegegnerin noch während des laufenden Einspracheverfahrens zwei neue Verwaltungsverfahren eröffnet und diese jeweils mit einer Verfügung abgeschlossen. Da auch diese beiden späteren Verfügungen einspracheweise angefochten worden sind, ist der zu beurteilende Sachverhalt auf die Zeit bis zur Eröffnung der dritten Verfügung am 12. Juli 2017 beschränkt. Zusammenfassend bildet in diesem Beschwerdeverfahren die Frage den Streitgegenstand, ob die Beschwerdeführerin ab Oktober 2016 einen – allenfalls abgestuften oder befristeten – Anspruch auf eine Ergänzungsleistung gehabt hat. Der angefochtene Einspracheentscheid enthält zusätzlich eine Abweisung eines Begehrens um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren. Dabei handelt es sich um einen von der Hauptsache unabhängigen Streitgegenstand. Obwohl in der Beschwerdeschrift ein entsprechender Antrag fehlt, richtet diese sich inhaltlich auch gegen die Abweisung des Begehrens um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren, weshalb diesbezüglich ein entsprechender Beschwerdewille vorliegt. Das bedeutet, dass auch die Frage nach einem Anspruch um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens gehört. 1.2. Zu prüfen ist, ob und allenfalls in welchem Betrag die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit auf Vermögenswerte verzichtet hat. Zu dieser Frage existiert eine langjährige, konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung, laut der ein Vermögensverzicht im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, wenn ein EL- Ansprecher oder ein EL-Bezüger für eine Vermögenshingabe keinen ökonomisch adäquaten Gegenwert erhalten hat (vgl. etwa BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde haben sich allerdings neue Gesichtspunkte gezeigt, die zu einer neuen, besseren Erkenntnis des Gesetzeszwecks geführt haben. Diese muss gemäss der entsprechenden bundesgerichtlichen Praxis zu einer Rechtsprechungsänderung führen (vgl. etwa BGE 140 V 538 E. 4.5 S. 541 mit zahlreichen Hinweisen). Die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Vermögensverzicht lässt sich nämlich aus den nachfolgenden 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/25

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gründen nicht nur aus teleologischer, sondern auch aus systematischer Sicht nicht mit dem Regelungsinhalt des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vereinbaren. Die Ergänzungsleistungen entsprechen weitgehend der (wirtschaftlichen) Sozialhilfe: Zum Einen bezwecken sie – ausschliesslich – die Deckung des Existenzbedarfs zur Verhinderung des Eintrittes des sozialen Risikos der Armut; zum Andern werden sie nicht mit Prämien, sondern von der Allgemeinheit mittels Steuern finanziert. Auf den ersten Blick handelt es sich deshalb bei den Ergänzungsleistungen nicht um Sozialversicherungsleistungen, sondern vielmehr um eine spezifische Form von Sozialhilfeleistungen. Nun verfügt der Bundesgesetzgeber aber über keine verfassungsrechtliche Kompetenz zum Erlass eines Bundesgesetzes betreffend Sozialhilfeleistungen. Seine Gesetzgebungskompetenz in diesem Bereich beschränkt sich ausschliesslich auf die in der Bundesverfassung genannten Sozialversicherungszweige AHV und IV. Die Verfassungskonformität des ELG kann also nur bejaht werden, wenn die Ergänzungsleistungen als Sozialversicherungsleistungen zu qualifizieren sind. Selbstverständlich reicht es nicht aus, wenn der Gesetzgeber die Ergänzungsleistungen als Sozialversicherungsleistungen bezeichnet; vielmehr müssen sie die wesensmässigen Charakteristika von Sozialversicherungsleistungen aufweisen. Das System der Ergänzungsleistungen muss sich also wenigstens in einem Punkt von jenem der Sozialhilfeleistungen unterscheiden, d.h. es muss wenigstens in einem Punkt ein typisches Merkmal einer Versicherungsleistung aufweisen. Tatsächlich springt ein wesentlicher Unterschied zwischen den Sozialhilfeleistungen und den Ergänzungsleistungen ins Auge: Das System der Sozialhilfeleistungen deckt nicht nur einen (versicherungsspezifisch gesprochen) zufällig eingetretenen (Armuts-) Schaden, sondern auch einen selbstverschuldet herbeigeführten (Armuts-) Schaden ab, was dem Wesen eines Versicherungsverhältnisses völlig widerspricht; die Ergänzungsleistungen decken dagegen nur einen zufällig respektive unverschuldet eingetretenen (Armuts-) Schaden ab, was typisch für ein Versicherungsverhältnis ist (wie beispielsweise der Art. 14 VVG klar zeigt). So wird beispielsweise eine Hausratsversicherung ihre Leistung verweigern, wenn die geschädigte Person den Brand in ihrem Wohnzimmer selbst gelegt und sich damit den Schaden selbst zugefügt hat. Im Ergänzungsleistungsrecht ergibt sich die Abgrenzung zwischen einem unverschuldet und einem selbstverschuldet eingetretenen (Armuts-) Schaden aus dem Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, der eine sanktionsweise Herabsetzung (oder Verweigerung) einer Ergänzungsleistung bei einer Verletzung der – versicherungszweigtypischen – Schadenverhinderungspflicht eines Leistungsbezügers vorsieht. Mit anderen Worten ist es der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, der die Ergänzungsleistungen wesensmässig zu Sozialversicherungsleistungen macht, denn nur die darin enthaltene Sanktionsmöglichkeit bei einer Verletzung der Schadenverhinderungspflicht unterscheidet die Ergänzungsleistungen wesensmässig von den Sozialhilfeleistungen. Diese für die Definition des Wesens der 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/25

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ergänzungsleistungen grundlegende Funktion kann der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG allerdings nur erfüllen, wenn er so angewendet wird, dass eine Verletzung einer Schadenverhinderungspflicht auch tatsächlich wirksam sanktioniert wird. Das ist nicht der Fall, wenn man sich bei der Interpretation des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG nach der oben erwähnten, langjährigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung richtet. Das lässt sich anhand eines einfachen Beispiels zeigen (vgl. etwa ZAK 1990 S. 353, mit Hinweisen): Eine bei der AHV versicherte, aber nicht beruflich vorsorgeversicherte Person gibt kurz vor dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters ihr gesamtes Sparvermögen von 200’000 Franken für eine Weltreise aus; der Marktwert der Dienstleistungen, die sie auf dieser Weltreise in Anspruch nimmt, entspricht diesem Betrag, weil es sich um eine Luxusreise handelt. Kurze Zeit später, nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters, meldet sich diese Person zum Bezug einer Altersrente der AHV und einer Ergänzungsleistung an. Wendet man die bundesgerichtliche Rechtsprechung an, hat der Verbrauch des gesamten Sparvermögens keinerlei Auswirkungen auf die Höhe der Ergänzungsleistung. Der Umstand, dass die nun bestehende Armut (bei einer nicht existenzsichernden Altersrente der AHV als einziger Einnahme) von der versicherten Person selbstverschuldet herbeigeführt worden ist, erweist sich damit als irrelevant, was bedeutet, dass die Ergänzungsleistung in diesem Beispiel vollständig wie eine Sozialhilfeleistung (d.h. ohne eine Sanktion gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in der Form eines hypothetischen Vermögens) und nicht wie eine Versicherungsleistung festgesetzt wird. Bei der bundesgerichtlichen Interpretation des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG fehlt den Ergänzungsleistungen der Versicherungscharakter; es ist ein System, das sich in nichts von der wirtschaftlichen Sozialhilfe unterscheidet. Mit diesem Aspekt hat sich die Rechtsprechung bislang noch nicht auseinandergesetzt. Er erscheint als so zentral, dass sich eine Rechtsprechungsänderung aufdrängt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Vermögensverzicht führt aber nicht nur in systematischer, sondern auch in teleologischer Hinsicht zu einem unhaltbaren Auslegungsergebnis. Sie erlaubt es beispielsweise einem EL-Ansprecher oder einem EL-Bezüger, sein ganzes Vermögen im Wissen darum zu verschwenden, dass er für die Zukunft auf Kosten der Allgemeinheit (die die Ergänzungsleistungen mit Steuern finanziert) wird leben können, denn er muss für seine Vermögensverschwendung ja nur einen ökonomisch adäquaten Gegenwert erhalten haben. Derjenige, der einen Familienangehörigen in Not unterstützt hat, muss sich dagegen ein Verzichtsvermögen anrechnen lassen, weil er für seine Vermögenshingabe keinen ökonomisch adäquaten Gegenwert erhalten, sondern damit lediglich eine moralisch-sittliche Pflicht erfüllt hat (vgl. das unveröffentlichte Urteil des Bundesgerichtes P 25,26/98 vom 21. Oktober 1998). Aus der Sicht des Ergänzungsleistungsrechtes darf es aber keine Rolle spielen, wofür ein EL-Ansprecher oder ein EL-Bezüger sein Vermögen verbraucht (sofern es nicht um zwingende Ausgaben geht). Die Allgemeinheit, die die Ergänzungsleistungen 2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/25

Publikationsplattform St.Galler Gerichte finanziert, interessiert sich offensichtlich nicht dafür, ob der EL-Ansprecher oder der EL-Bezüger für seine Luxusreise den Marktpreis oder aber zu viel bezahlt hat. Ergänzungsleistungsrechtlich massgebend ist nur, dass ein EL-Ansprecher oder ein EL-Bezüger seine Fähigkeit, seinen zukünftigen Lebensbedarf soweit möglich aus eigenen Mitteln zu bestreiten, auf eine Art und Weise gemindert hat, die ein anschliessendes Begehren um eine das entsprechende Manko kompensierende Ergänzungsleistung als rechtsmissbräuchlich erscheinen lässt (Ralph Jöhl/ Patricia Usinger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 176 ff. und 200 ff.). Eine solche rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Ergänzungsleistungen liegt vor, wenn der EL-Ansprecher oder der EL-Bezüger sein „Vorsorgekapital“ vermindert hat, wobei mit „Vorsorgekapital“ jenes Vermögen gemeint ist, mit dem der EL-Ansprecher oder der EL-Bezüger – in der Form des Vermögensverzehrs und des Vermögensertrages – später seinen Existenzbedarf hätte decken können. Vermögenstransaktionen, bei denen das „Vorsorgekapital“ erhalten bleibt, fallen also offensichtlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Vermögenstransaktionen, die zu einer Reduktion des „Vorsorgekapitals“ führen, müssen dagegen im Lichte des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG überprüft werden: Hat der EL- Ansprecher oder der EL-Bezüger notwendige Auslagen finanziert oder hat er sein Vermögen verschwendet? Die Reduktion des „Vorsorgekapitals“ für notwendige Auslagen lässt nämlich ein späteres Begehren um eine das entstehende Manko kompensierende Ergänzungsleistung – anders als eine Verschwendung des Vermögens – nicht als rechtsmissbräuchlich erscheinen. Da der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG nur eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Ergänzungsleistungen verhindern will, muss diese Abgrenzung im Einzelfall zwingend vorgenommen werden. Diese Abgrenzung kann zwar bisweilen schwierige Rechtsanwendungsfragen aufwerfen, aber das bedeutet nicht, dass man deshalb auf ein einfacher zu handhabendes, aber dem Sinn und Zweck des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG nicht gerecht werdendes Abgrenzungskriterium wie den adäquaten ökonomischen Gegenwert ausweichen dürfte. Warum einzig die Sanktionierung der Vermögensverschwendung eine die persönliche Freiheit beeinträchtigende „Lebensführungskontrolle“ sein soll, wie das Bundesgericht annimmt, lässt sich nicht nachvollziehen. Bei genauer Betrachtung stellt nämlich jeder mögliche Anwendungsfall des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG eine „Lebensführungskontrolle“ dar, die Verschwendung des Vermögens ebenso wie beispielsweise der Verbrauch des Vermögens zu sozialen Zwecken (z.B. zur Unterstützung eines einnahmenlosen Kindes), der Verzicht auf die Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit bzw. auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens oder der Verzicht auf die Geltendmachung eines Anspruchs auf familienrechtliche Unterhaltsbeiträge. Die EL-Ansprecher und EL-Bezüger haben selbstverständlich die völlige Freiheit, wie sie ihr Leben führen wollen. Nur können sie die Folgen eines © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/25

Publikationsplattform St.Galler Gerichte verschwenderischen Lebenswandels nicht auf die Allgemeinheit überwälzen. Bei der Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG geht es offensichtlich nicht darum, einer bestimmten Lebensführung nachträglich einen „moralischen Stempel“ aufzudrücken, sondern – wie in jedem anderen Sozialversicherungszweig auch - die vorwerfbare Schadensherbeiführung soweit als nötig von der Versicherungsdeckung auszunehmen. Der Gesetzgeber hält die bundesgerichtliche Rechtsprechung offensichtlich ebenfalls für nicht gesetzeskonform, denn er sieht zur Korrektur die Schaffung einer neuen Regelung vor (Art. 11a Abs. 3 E-ELG), laut der ein Verbrauch von mehr als zehn Prozent des Vermögens pro Jahr ohne einen wichtigen Grund einen Vermögensverzicht darstellt (vgl. BBl 2016 7566). Hinter dieser neuen Regelung kann nur der Gedanke stehen, dass die oben erwähnten systematischen und teleologischen Aspekte zu einer Korrektur der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zwingen. Mit dem neuen Art. 11a Abs. 3 E-ELG bringt der Bundesgesetzgeber folglich zum Ausdruck, dass er die systematische und teleologische Interpretation des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG durch das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen als überzeugender erachtet als jene des Bundesgerichtes. 2.4. Bei den regelmässigen Schenkungen an die beiden Kinder handelt es sich ganz offensichtlich um einen Vermögensverzicht im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diesbezüglich fehlt es nämlich überhaupt an einer Gegenleistung, weshalb diese Schenkungen auch im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als ein Vermögensverzicht zu qualifizieren sind. Die Beschwerdeführerin selbst hat mehrfach bestätigt, dass es sich um Schenkungen gehandelt hat. Einmal hat sie das mit dem Umstand begründet, dass man sich gegenseitig keine Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke gemacht habe. Allerdings hat ihr Rechtsvertreter später geltend gemacht, es habe sich bei den entsprechenden Zahlungen um Vergütungen für Hilfeleistungen der Kinder gehandelt, aber diese nachträgliche „Umwidmung“ überzeugt nicht, denn sie widerspricht den früheren Angaben der Beschwerdeführerin und es existiert kein Beleg dafür, dass eine solche Vergütung für Hilfeleistungen zwischen den Parteien vereinbart gewesen wäre. Ausserdem hat der Sohn der Beschwerdeführerin bezüglich des (angeblichen) Kontokorrentkontos geltend gemacht, dass damit unter anderem auch Hilfeleistungen der Kinder vergütet worden seien. Mit der „Umwidmung“ der Schenkungen wären die Hilfeleistungen der Kinder also gar doppelt vergütet worden. Der Betrag dieser Schenkungen beläuft sich für die Zeit von Januar 2007 (Beginn der monatlichen Schenkungen an die beiden Kinder) bis Dezember 2014 (Ende der monatlichen Schenkungen an die Tochter) auf 76’800 Franken (= 8 × 12 × 800 Franken) und für die Zeit von Januar 2015 bis Juli 2016 (Ende der monatlichen Schenkungen an den Sohn) auf 5’700 Franken (= 19 × 300 Franken), total also auf 82’500 Franken. 2.5. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/25

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Überweisung vom 4. August 2016 über 19’330 Franken ist dagegen nicht als ein Vermögensverzicht zu qualifizieren. Der Sohn der Beschwerdeführerin hat in seinem Schreiben vom 8. Januar 2017 überzeugend dargelegt, dass er verschiedene laufende Ausgaben für die Beschwerdeführerin getätigt habe, die einem auf seinen Namen lautenden Kontokorrent-Konto belastet worden seien. Der Kontoauszug vom 5. August 2016 (act. G 6.1.30–2) zeigt, dass das entsprechende Bankkonto explizit als ein Kontokorrent-Konto geführt worden war und dass dieses per 1. Juli 2016 einen Minussaldo von 18’554.02 Franken aufgewiesen hatte. Die Überweisung von 19’330 Franken hat schliesslich die Saldierung des Kontos (mit einem verbleibenden Verlust von 18.13 Franken) ermöglicht. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin offen und problemlos nachprüfbar regelmässige Schenkungen an ihre Kinder getätigt, weshalb kein Grund zur Annahme besteht, sie habe ihrem Sohn daneben „unter Vorspiegelung falscher Tatsachen“ noch eine weitere Schenkung gewährt. Schliesslich hat der Sohn auch beim Heimeintritt der Beschwerdeführerin nochmals 11’000 Franken im Sinne einer Vorfinanzierung von notwendigen Ausgaben zur Verfügung gestellt, weshalb durchaus davon ausgegangen werden kann, dass er bereits in den Jahren davor notwendige Ausgaben der Beschwerdeführerin im Sinne eines Kontokorrents vorfinanziert hatte. Zusammenfassend steht aufgrund der eingereichten Belege und der Angaben des Sohnes der Beschwerdeführerin mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin mit der Überweisung von 19’330 Franken am 4. August 2016 eine Schuld bei ihrem Sohn beglichen hat, da dieser notwendige Auslagen für sie vorfinanziert hatte. 2.6. Bleibt zu prüfen, ob ein Vermögensverzicht in der Form eines übermässigen Vermögensverzehrs vorliegt. Die Beschwerdeführerin hat am 31. Dezember 2013 über ein liquides Vermögen von 468’598 Franken verfügt. Am 31. Dezember 2016 hat sich der Vermögensstand auf lediglich noch 46’939.62 Franken belaufen. Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, sie habe zwar „gut gelebt“, ihr Vermögen aber keineswegs verschwendet. Für ihre Auslagen habe sie nämlich adäquate Gegenleistungen (Wein, Parfüms, kosmetische Pflegeprodukte, Blumen etc.) erhalten. Diese Argumentation entspricht zwar der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ist aber nach dem oben Ausgeführten offensichtlich nicht von der systematischen Einbettung und auch nicht vom Sinn und Zweck des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG abgedeckt. Entscheidend ist nur, ob die Beschwerdeführerin ihr „Vorsorgekapital“ in einer Weise vermindert hat, die ein (späteres) Begehren um eine das entsprechende Manko kompensierende Ergänzungsleistung als rechtsmissbräuchlich erscheinen lässt. Zur Beantwortung der Frage nach einem Vermögensverzicht im Sinne der obigen Ausführungen sind sämtliche Umstände zu würdigen. Dabei ist zunächst zu beachten, dass die Beschwerdeführerin im hier massgebenden Zeitraum bereits seit rund zehn Jahren eine (nicht existenzsichernde) Altersrente der AHV, aber keine Altersrente aus 2.7. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/25

Publikationsplattform St.Galler Gerichte der beruflichen Vorsorge bezogen hatte. Ihr muss also bewusst gewesen sein, dass ihr für die Bestreitung ihres Existenzbedarfs nur die (nicht existenzsichernde) Altersrente und ihr Vermögen zur Verfügung standen. Vor diesem Hintergrund hätte sie sparsam mit ihrem Vermögen umgehen und dieses so einteilen müssen, dass es seinen „Vorsorgezweck“ (Verzehr zur Deckung des von der Altersrente der AHV nicht gedeckten Teils des Existenzbedarfs) noch möglichst lange hätte erfüllen können. Sie ist also in einer völlig anderen Situation gewesen als beispielsweise eine Person, die über ein beachtliches Sparvermögen verfügt hat und die ein den Existenzbedarf übersteigendes Erwerbseinkommen erzielt hat, bis sie plötzlich infolge eines Unfalls invalid geworden ist. Einer in diesem Sinne überraschend auf eine (nicht existenzsichernde) Invalidenrente angewiesenen Person kann selbstverständlich nicht vorgeworfen werden, sie hätte bereits sparsam mit ihrem Vermögen umgehen müssen, als sie noch voll erwerbstätig gewesen sei, denn diese Person musste ja offensichtlich nicht damit rechnen, dass sie in Kürze auf eine (nicht existenzsichernde) Invalidenrente und damit auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein würde. Eine Person, die schon seit Jahren eine (nicht existenzsichernde) Rente bezieht, weiss dagegen, dass sie zur Deckung ihres Existenzbedarfs alle über den Betrag der Rente hinaus existenziell notwendigen Ausgaben nur durch den Verzehr des Sparvermögens oder (wenn dieses verbraucht ist) durch eine Ergänzungsleistung oder durch Sozialhilfeleistungen decken kann. Eine solche Person ist folglich gehalten, sparsam mit ihrem Vermögen umzugehen, um so den Eintritt des (Armuts-) Schadens zu verhindern oder zumindest so lange als möglich hinauszuzögern. Das hat die Beschwerdeführerin aber nicht getan. Stattdessen hat sie in einer teuren Wohnung gelebt und hohe Beträge für Wein, Parfüms, kosmetische Pflegeprodukte, Blumen und ähnliches ausgegeben. Ihre tatsächlichen Ausgaben haben das der Höhe der (nicht existenzsichernden) Altersrente der AHV und damit der Höhe des existenziell notwendigen Vermögensverzehrs entsprechende Mass bei Weitem überschritten. Es kann nicht die Aufgabe der die Ergänzungsleistungen finanzierenden Steuerpflichtigen sein, das durch die verschwenderischen Auslagen für Konsumgüter entstandene Manko durch Ergänzungsleistungen zu decken. Im Umfang der Differenz zwischen den tatsächlichen Ausgaben der Beschwerdeführerin in den Jahren 2014–2016 und jenen Ausgaben, die einer vernünftigen Deckung des notwendigen Existenzbedarfs entsprochen hätten, liegt also zwingend ein Vermögensverzicht im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vor. Damit stellt sich die Frage, wie hoch der anrechenbare Vermögensverzicht gewesen ist. Die Beschwerdegegnerin hat diese Frage grundsätzlich richtig beantwortet, indem sie den tatsächlichen Ausgaben jene hypothetischen Ausgaben gegenübergestellt hat, mit denen die Beschwerdeführerin konfrontiert gewesen wäre, wenn sie nur ihren notwendigen Existenzbedarf gedeckt hätte. Da der Beschwerdeführerin damals aber bereits längst bewusst gewesen ist, dass ihr zur 2.8. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/25

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Deckung ihres Existenzbedarfs neben der (nicht existenzsichernden) Altersrente der AHV nur ihr Vermögen zur Verfügung stand, erweist sich die Berechnung der Beschwerdegegnerin als zu grosszügig, zumal der ergänzungsleistungsrechtliche Existenzbedarf relativ grosszügig, nämlich deutlich höher als das sozialhilferechtliche oder das betreibungsrechtliche Existenzminimum, angesetzt ist. Angesichts der (nicht existenzsichernden) Altersrente der AHV als einziger Einnahme hätte sich die Beschwerdeführerin mit einem effektiven Vermögensverzehr begnügen müssen, der zusammen mit der (nicht existenzsichernden) Altersrente der AHV dem ergänzungsleistungsspezifischen Existenzbedarf entsprochen hätte. Die Anrechnung des effektiven Wohnungsmietzinses (31’200 Franken) anstelle des Mietzinsmaximums (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG) erweist sich damit als ebenso falsch wie die Berücksichtigung der eineinhalbfachen Lebensbedarfspauschale (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG) und die Anrechnung der Prämien für die Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Das massgebende Ausgabentotal für die Jahre 2014–2016 setzt sich folglich aus der (effektiven) Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von 12 × 460.80 = 5’530 Franken (vgl. act. G 6.1.48), aus dem Mietzinsmaximum von 16’800 Franken für eine rollstuhlgängige Wohnung, aus der Lebensbedarfspauschale von 19’210 Franken (im Jahr 2014) beziehungsweise von 19’290 Franken (in den Jahren 2015 und 2016) sowie aus den tatsächlichen Krankheits- und Behinderungskosten zusammen, die die Beschwerdeführerin gegenüber den Steuerbehörden deklariert hat (4’812 Franken im Jahr 2014, 10’273 Franken im Jahr 2015 und 5’933 Franken im Jahr 2016). Das Ausgabentotal für die Jahre 2014–2016 beläuft sich damit auf 145’798 (= 3 × 5’530 + 3 × 16’800 + 19’210 + 2 × 19’290 + 4’812 + 10’273 + 5’933) Franken. Von diesem Ausgabentotal ist die Altersrente der AHV im Betrag von 28’200 Franken pro Jahr abzuziehen. Das ergibt einen notwendigen Vermögensverzehr von 61’198 Franken. Der tatsächliche Vermögensverzehr hat sich in dieser Zeit auf 421’658 (= 468’598 – 46’940) Franken belaufen. Davon abzuziehen sind die Überweisung für die Saldierung des Kontokorrent-Kontos von 19’330 Franken und die Summe jener monatlichen Schenkungen an die Kinder, die in den Jahren 2014–2016 getätigt worden sind, denn ansonsten würde diese Summe im Ergebnis doppelt als Vermögensverzicht berücksichtigt. Im Jahr 2014 hat die Beschwerdeführerin noch beiden Kindern, im Jahr 2015 und bis Juli 2016 lediglich noch dem Sohn, monatlich Geld überwiesen. Der Gesamtbetrag dieses Teils der Schenkungen beläuft sich also auf 12 × 800 Franken + 19 × 300 Franken = 15’300 Franken. Der für die Jahre 2014–2016 zusätzlich zu den Schenkungen an die Kinder zu berücksichtigende Vermögensverzicht beläuft sich folglich auf 360’460 – 19’330 – 15’300 = 325’830 Franken. Was die Beschwerdeführerin zur angeblichen Notwendigkeit ihrer Auslagen vorgebracht hat, überzeugt nicht. Die „Verschönerung“ der Lebensumstände durch 2.9. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/25

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Parfüms, teure kosmetische Pflegeprodukte, Blumen etc. ist als ein Luxus zu qualifizieren, den sich die Beschwerdeführerin nicht geleistet hätte, wenn sie davon ausgegangen wäre, dass ihre Altersrente der AHV und ihr Sparvermögen allein noch möglichst lange zur Deckung des Existenzbedarfs bis zum Lebensende hätten ausreichen müssen. Die (angebliche) Alkoholabhängigkeit kann die hohen Ausgaben für Wein ebenfalls nicht rechtfertigen, denn wenn die Beschwerdeführerin nicht mit einer Ergänzungsleistung hätte rechnen können, wenn sie ihr Sparvermögen also entsprechend hätte „schonen“ müssen, hätte sie ihre (angebliche) Alkoholabhängigkeit mit günstigem Wein statt mit teurem Champagner befriedigt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin in den Jahren 2014–2016 zeigt jedenfalls deutlich, dass sie mit der Ausrichtung einer Ergänzungsleistung gerechnet hat, denn wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte die Beschwerdeführerin sicherlich nicht in den drei Jahren vor der Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung 90 Prozent ihres gesamten Sparkapitals ausgegeben. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausgaben für die Spitex enthalten die Akten keine Belege. Diese „Lücke“ in der Aktenlage geht nicht auf ein Versäumnis der Beschwerdegegnerin respektive auf eine Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) zurück, denn die Beschwerdegegnerin hat erst im Rahmen der Einspracheergänzung geltend gemacht, dass sie eine Spitex benötigt und sich infolgedessen mit hohen Ausgaben konfrontiert gesehen habe. Anders als für sämtliche anderen (teils eher geringfügigen) Auslagen hat sie keinerlei Belege eingereicht, um ihre Behauptung zu untermauern. In den Steuererklärungen hatte sie jeweils keine entsprechenden Ausgaben deklariert, obwohl diese abzugsfähig gewesen wären. Sie hat auch nicht angegeben, welche Spitexorganisation für sie im Einsatz gewesen ist, weshalb die Beschwerdegegnerin diese nicht hat ersuchen können, die entsprechenden Rechnungen einzureichen. Selbst nachdem die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid auf die fehlenden Belege und die Unstimmigkeiten aufmerksam gemacht hatte, hat die (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin keine Belege einreichen lassen. Sie hat auch keine ergänzenden Angaben gemacht, die es dem Versicherungsgericht erlaubt hätten, Belege für die angeblich erbrachten Spitexleistungen selbst anzufordern. Diesbezüglich liegt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung vor, die eine Beweislosigkeit zur Folge hat, deren Nachteil die Beschwerdeführerin tragen muss. Allfällige über die bereits berücksichtigten Kosten hinausgehende Ausgaben für die Spitex können deshalb nicht berücksichtigt werden. 2.10. Die erste Verzichtshandlung, nämlich der Beginn der monatlichen Schenkungen an die Kinder, ist auf das Jahr 2007 zu datieren. Gemäss dem Art. 17a Abs. 2 ELV in Verbindung mit dem Art. 17a Abs. 1 ELV hat per 1. Januar 2008 der volle Betrag, per 1. 2.11. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 19/25

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Januar 2009 der um 10’000 Franken reduzierte (Gesamt-) Betrag und per 1. Januar 2010 der um 20’000 Franken reduzierte (Gesamt-) Betrag berücksichtigt werden müssen. In dieser Weise hat der Gesamtbetrag dann für jedes weitere Kalenderjahr um 10’000 Franken reduziert werden müssen. Per 1. Januar 2016 haben vom Gesamtbetrag des Verzichtsvermögens folglich 80’000 Franken abgezogen werden müssen. Für die Anspruchsberechnung einer allenfalls für die Monate Oktober bis Dezember 2016 geschuldeten Ergänzungsleistung ist folglich ein hypothetisches Verzichtsvermögen von 325’830 + 82’500 – 80’000 = 328’330 Franken zu berücksichtigen. Für die Anspruchsberechnung einer allenfalls ab Januar 2017 geschuldeten Ergänzungsleistung ist ein um 10’000 Franken tieferer Betrag zu berücksichtigen, also 318’330 Franken. Als anerkannte Ausgaben sind für die Zeit von Oktober 2016 (Anspruchsbeginn) bis und mit März 2017 (Heimeintritt im April 2017) die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von 4’668 Franken im Jahr 2016 und von 4’872 Franken im Jahr 2017, der Maximalbetrag für den Mietzins einer rollstuhlgängigen Wohnung von 16’800 Franken, ein Liegenschaftsaufwand von 69 Franken für das Grundstück in der Landwirtschaftszone sowie die Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf von 19’290 Franken zu berücksichtigen. Für die Zeit ab April 2017 sind die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, die maximale Heimtagestaxe von 65’700 Franken, der maximale Selbstbehalt für Pflegekosten von 7’884 Franken, die Pauschale für die persönlichen Auslagen von 4’824 Franken, der Liegenschaftsaufwand für das Grundstück in der Landwirtschaftszone sowie der Maximalbetrag für den Mietzins der (gekündigten) Wohnung anzurechnen. Für die Zeit nach dem Ablauf der vertraglich vereinbarten dreimonatigen Kündigungsfrist (vgl. act. G 6.1.47), das heisst ab August 2017 ist kein Mietzins mehr zu berücksichtigen, denn das Unterlassen der rechtzeitigen Kündigung würde einen Verzicht im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auf der Ausgabenseite darstellen. Das ergibt ein Ausgabentotal von 40’827 Franken in der Zeit von Oktober bis Dezember 2016, von 41’031 Franken in der Zeit von Januar bis März 2017, von 100’149 Franken in der Zeit von April bis Juli 2017 (beziehungsweise von 83’349 Franken für die Zeit ab August 2017, die allerdings nicht mehr zum zeitlich massgebenden Sachverhalt in diesem Beschwerdeverfahren gehört). 3.1. Die Altersrente der AHV hat sich im gesamten massgebenden Zeitraum auf 28’200 Franken pro Jahr belaufen. Zusätzlich hat die Beschwerdeführerin einen Pachtzins von 160 Franken für ihr Grundstück in der Landwirtschaftszone erhalten. Für die Anspruchsberechnung sind nebst diesen effektiven regelmässigen Einkünften nur der hypothetische Vermögensverzehr von einem Zehntel (Oktober 2016 bis und mit März 3.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 20/25

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2017) beziehungsweise von einem Fünftel (ab April 2017) des anrechenbaren Vermögens sowie die (tatsächlichen und fiktiven) Vermögenserträge anzurechnen. Zunächst muss also der Betrag des anrechenbaren Vermögens ermittelt werden. Per Ende September 2016 hat die Beschwerdeführerin über ein Sparvermögen von 66’128.20 + 6’030.57 = 72’158.77 Franken verfügt. Der amtliche Steuerwert der landwirtschaftlichen Liegenschaft hat 4’812 Franken betragen. Der anrechenbare Betrag des hypothetischen Verzichtsvermögens hat sich auf 328’330 Franken belaufen. Unter Berücksichtigung des Freibetrages von 37’500 Franken ergibt sich für die Zeit von Oktober bis Dezember 2016 ein anrechenbares Vermögen von 367’800 Franken. Der hypothetische Vermögensverzehr beläuft sich für diesen Zeitraum folglich auf 36’780 Franken. Das Sparguthaben der Beschwerdeführerin hat sich per 1. Januar 2017 auf 42’413.85 Franken belaufen. Das anrechenbare Vermögen hat folglich 328’055 Franken betragen. Der hypothetische Vermögensverzehr beläuft sich für die Zeit bis und mit März 2017 auf 32’805 Franken und für die Zeit ab April 2017 auf 65’611 Franken, denn ab dem Zeitpunkt des Heimeintrittes hat nicht mehr ein Zehntel, sondern ein Fünftel des anrechenbaren Vermögens als ein hypothetischer Vermögensverzehr angerechnet werden müssen (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG und Art. 11 Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 ELG/SG). Ohne Berücksichtigung der (tatsächlichen und fiktiven) Vermögenserträge ergibt sich ein Einnahmentotal von 65’140 Franken für die Zeit von Oktober bis Dezember 2016, von 61’165 Franken für die Zeit von Januar bis März 2017 und von 93’971 Franken für die Zeit ab April 2017. Für die Zeit von Oktober 2016 bis und mit März 2017 liegt das Einnahmentotal weit über dem Ausgabentotal, weshalb für diesen Zeitraum kein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung bestehen kann. Auch für die (hier nicht mehr zum zeitlich massgebenden Sachverhalt gehörende) Zeit ab August 2017 ergibt sich ein Einnahmenüberschuss. Nur für die Zeit von April bis und mit Juli 2017 resultiert ein Ausgabenüberschuss: Das Ausgabentotal hat sich in dieser Zeit auf 100’149 Franken, das Einnahmentotal (ohne die Vermögenserträge) auf 93’971 Franken belaufen. Die tatsächlichen Vermögenserträge haben 30.15 Franken betragen. Als fiktiven Vermögensertrag hat die Beschwerdegegnerin ein Promille des Verzichtsvermögens berücksichtigt, was angesichts der realen Zinssituation in dieser Zeit als angemessen zu qualifizieren ist. Der fiktive Vermögensertrag ist folglich auf 318 Franken zu beziffern. Unter Berücksichtigung dieser tatsächlichen und fiktiven Vermögenserträge von total 348 Franken resultiert für die Monate April bis und mit Juli 2017 ein Ausgabenüberschuss von 100’149 – 93’971 – 318 = 5’860 Franken. Das entspricht einem monatlichen Ergänzungsleistungsanspruch von 489 Franken. 3.3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für die Monate April bis und mit Juli 2017 eine monatliche Ergänzungsleistung von 523 Franken zugesprochen, was 3.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 21/25

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.

Für die Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren habe, ist gemäss dem Art. 37 Abs. 4 ATSG in erster Linie entscheidend, ob die Rechtsverbeiständung erforderlich gewesen ist. Das wäre dann der Fall gewesen, wenn sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen gestellt hätten, die es der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätten, ihre Rechte ohne die Hilfe eines Rechtsvertreters zu wahren (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 37 N 35 ff., mit zahlreichen Hinweisen). Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung wird ein strenger Massstab angelegt (vgl. Kieser, a.a.O., mit Hinweisen auf die Materialien). Nach der Konzeption des Gesetzgebers bildet die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungs- bzw. Einspracheverfahren nicht die Regel, sondern die Ausnahme. Das zeigt auch der Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG, wonach für das Einspracheverfahren grundsätzlich keine Parteientschädigungen auszurichten seien. Dahinter steht offensichtlich die Überlegung, dass die Kosten für eine beigezogene anwaltliche Vertretung „unnötig“ und folglich nicht vom Versicherungsträger zu übernehmen sind, weil eine anwaltliche Vertretung nach der Ansicht des Gesetzgebers in der Regel nicht erforderlich ist. Für das Beschwerdeverfahren gilt das Gegenteil, denn gemäss dem Art. 61 lit. g ATSG haben die Kantone dafür zu sorgen, dass die obsiegende beschwerdeführende Person eine Parteientschädigung erhält. Dahinter kann nur die Überlegung stehen, dass im Beschwerdeverfahren regelmässig eine anwaltliche Vertretung erforderlich ist und dass der entsprechende Vertretungsaufwand vom unterliegenden Versicherungsträger entschädigt werden muss. Laut dem Art. 61 lit. f ATSG müssen die Kantone zudem sicherstellen, dass eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren nicht nur dann zugesprochen werden kann, wenn diese – ausnahmsweise – erforderlich (vgl. Art. 37 Abs. 4 ATSG) gewesen ist, sondern immer dann, wenn es die Umstände rechtfertigen, was regelmässig der Fall ist (vgl. zum Ganzen auch den Entscheid EL 2016/17 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 31. Januar 2017). Vorliegend hat sich das Einspracheverfahren nur um die Frage gedreht, ob und allenfalls in welcher Höhe die nach dem oben Ausgeführten als zu hoch zu qualifizieren ist. Der angefochtene Einspracheentscheid ist folglich im Sinne einer reformatio in peius zu korrigieren: Der gesamte Ergänzungsleistungsanspruch für den Zeitraum von Oktober 2016 bis und mit Juli 2017 beträgt 4 × 489 = 1’956 Franken. Davon ist ein Teilbetrag von 4 × 406 = 1’624 Franken direkt der obligatorischen Krankenpflegeversicherung auszurichten (was bereits geschehen ist). Der der Beschwerdeführerin selbst zustehende Teil der Ergänzungsleistung beläuft sich folglich auf 332 Franken; die Beschwerdegegnerin wird die zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen noch zurückfordern. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 22/25

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auf Vermögen verzichtet hat. Dafür hat sie nur erklären müssen, wofür sie ihr Vermögen ausgegeben hat. Dazu ist sie ohne Weiteres in der Lage gewesen, wie die am 18. Januar 2017 ohne eine anwaltliche Unterstützung erhobene Einsprache beweist. Die richtige Interpretation des Begriffs „Vermögensverzicht“ ist zwar nicht unumstritten, aber das hat den Beizug eines Rechtsanwaltes für das Einspracheverfahren nicht erforderlich gemacht, denn die Beschwerdegegnerin ist ja verpflichtet gewesen, das Recht von Amtes wegen anzuwenden. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich erst im Hinblick auf ein allfälliges Beschwerdeverfahren die Hilfe eines Rechtsanwaltes benötigt, nämlich für die Prüfung, ob die dem Einspracheentscheid zugrunde gelegte bundesgerichtliche Interpretation des Begriffs „Vermögensverzicht“ richtig ist. Damit ist die Voraussetzung des Art. 37 Abs. 4 ATSG, wonach der Beizug eines Rechtsbeistandes erforderlich sein muss, vorliegend nicht erfüllt gewesen. Die Abweisung des Begehrens um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren erweist sich folglich als rechtmässig, weshalb die entsprechende Beschwerde abzuweisen ist. 5.   Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen gilt dieser Verfahrensausgang als ein vollständiges Unterliegen der Beschwerdeführerin. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 5.1. Die Beschwerdeführerin hat eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragt. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Beschwerdeverfahren betreffend die Ergänzungsleistung und grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren gerechtfertigt gewesen. Eine Aussichtslosigkeit hat nicht vorgelegen. Angesichts des Bezuges von Sozialhilfeleistungen (vgl. act. G 6.2.10–1) ist die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zu bejahen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind damit dem Grundsatz nach erfüllt. Allerdings ist die Beschwerdeführerin bis zum 7. März 2019 nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen. Im Kanton St. Gallen gilt ein Anwaltsmonopol (Art. 10 Abs. 1 AnwG). Dieses Polizeiverbot mit Erlaubnisvorbehalt muss selbstverständlich auch für den Bereich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gelten, denn „der Staat kann nicht einerseits zum Schutz des rechtssuchenden Publikums das Anwaltsmonopol vorsehen und andererseits just für die Schutzbedürftigsten, nämlich die Mittellosen, das Anwaltsmonopol wieder ausser Kraft setzen, indem er die Anforderungen an deren unentgeltlichen Rechtsbeistand lockert“ (Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, Diss. 2008, S. 187). Ein zu einer Entschädigung berechtigender Vertretungsaufwand kann folglich erst ab der 5.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 23/25

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid 1. Im Sinne einer reformatio in peius wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2017 aufgehoben und der Beschwerdeführerin wird für die Zeit vom 1. April 2017 bis zum 31. Juli 2017 eine Ergänzungsleistung von 489 Franken pro Monat zugesprochen. 2. Bezüglich der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Der Staat hat den Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend die Ergänzungsleistung mit 1’800 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 5. Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Stellungnahme zur angedrohten reformatio in peius entstanden sein. Die Stellungnahme zur drohenden reformatio in peius betreffend die Ergänzungsleistung hat offenkundig nur einen geringen Aufwand erfordert, da der Rechtsvertreter zu diesem Zeitpunkt bereits bestens mit dem Fall vertraut gewesen ist und da er sich darauf beschränkt hat zu erklären, dass die Beschwerde nicht zurückgezogen werde. Der erforderliche Aufwand ist auf zwei Stunden zu schätzen, weil der Rechtsvertreter mit der Beschwerdeführerin hat Rücksprache nehmen müssen. Im Zusammenhang mit der mündlichen Hauptverhandlung ist mit Blick auf die anlässlich der Verhandlung eingereichten Honorarnote ein Aufwand von sieben Stunden zu berücksichtigen. Dieser Aufwand hat sich fast ausschliesslich auf die Ergänzungsleistung bezogen; der Vertretungsaufwand bezüglich die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren ist so geringfügig gewesen, dass der entsprechende Anteil nicht separat zu entschädigen ist. Der Gesamtaufwand beläuft sich auf neun Stunden. Unter Berücksichtigung des gekürzten Stundensatzes (vgl. Art. 31 Abs. 3 AnwG) von 200 Franken ergibt das eine Entschädigung von 1’800 Franken. Sollten es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung dieser Entschädigung verpflichtet werden können. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 24/25

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einspracheverfahren wird das Begehren um eine Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 25/25

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 21.08.2019 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Definition des Vermögensverzichtes. Bei einer sorgfältigen systematischen und teleologischen Interpretation muss zwingend jede Verschwendung von Vermögen als ein Verzicht qualifiziert werden, d.h. jede Vermögenshingabe, die nicht für zwingende Ausgaben oder zur Erhaltung des Vorsorgekapitals in einer anderen Form getätigt wird (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. August 2019, EL 2018/2). Teilweise aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_688/2019.

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