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St.Gallen Versicherungsgericht 05.03.2018 EL 2018/13

5. März 2018·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·1,839 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG.Einnahmenverzicht. Ablösung eines unentgeltlichen Wohnrechtes. Auskauf des Kapitalwertes (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. März 2019, EL 2018/13).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2018/13 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 05.03.2018 Entscheiddatum: 05.03.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 05.03.2018 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG.Einnahmenverzicht. Ablösung eines unentgeltlichen Wohnrechtes. Auskauf des Kapitalwertes (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. März 2019, EL 2018/13).  Entscheid vom 5. März 2019 Besetzung                                                                       Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt              Geschäftsnr.                                                                                                                    EL 2018/13             Parteien Erbengemeinschaft A.___ sel.,  Beschwerdeführerin, bestehend aus: -      B.___ -      C.___ -      D.___ © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte -      E.___ vertreten durch E.___, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand                                                                    Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt A.    A.a  A.___ meldete sich im März 2017 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer Altersrente der AHV an (EL-act. 30). Unter anderem gab sie an, dass sie im Jahr 1992 Vermögenswerte an ihren Sohn übertragen habe. Laut einem öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 24. April 1992 (EL-act. 26) hatte der Ehemann der EL-Ansprecherin dem Sohn eine landwirtschaftliche Liegenschaft mit einem Zweifamilienhaus sowie zwei weitere landwirtschaftliche Liegenschaften mit einem Ertragswert von total 202’000 Franken für 202’000 Franken verkauft, wobei der Kaufpreis im Umfang von 43’000 Franken durch ein Wohnrecht abgegolten worden war. Dabei hatte es sich um ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnrecht für die Eltern gehandelt. Im Kaufvertrag war weiter vorgesehen worden, dass der Sohn den Eltern eine dem Lebenskostenindex anzupassende monatliche Entschädigung von 500 Franken (Indexstand Mai 1993) zu bezahlen habe, wenn diese aus irgend einem Grund auf die Ausübung des Wohnrechtes verzichten müssten. A.b  Am 13. April 2017 forderte die EL-Durchführungsstelle die EL-Ansprecherin auf anzugeben (EL-act. 23), ob die vorgesehene Entschädigung von 500 Franken pro Monat (Indexstand Mai 1993) ausgerichtet werde. Falls dies nicht der Fall sei, werde © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte um eine Begründung ersucht. In der Folge ging der EL-Durchführungsstelle ein Mietvertrag vom 6. Oktober 2014 zu (EL-act. 22–4 f.), laut dem der Sohn der EL- Ansprecherin eine Wohnung vermietet hatte. Das Mietverhältnis hatte „am Tage der Löschung des Wohnrechtes“ begonnen. Der Mietzins hatte dem „Zins für das Darlehen gemäss separatem Vertrag und der Amortisationstabelle“ entsprochen. Der Mietvertrag hatte nur von der EL-Ansprecherin gekündigt werden können. Mit einer Verfügung vom 3. Mai 2017 sprach die EL-Durchführungsstelle der EL-Ansprecherin für die Monate Februar und März 2017 eine Ergänzungsleistung von je 1’649 Franken und für die Zeit ab April 2017 eine monatliche Ergänzungsleistung von 731 Franken zu (EL-act. 19). Zur Begründung führte sie unter anderem an, die vertraglich vereinbarte, aber nicht bezogene Entschädigung von 500 Franken pro Monat werde als Verzichtseinnahme angerechnet. A.c  Am 3. Mai 2017 (recte wohl: 15. Mai 2017) erhob die EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 3. Mai 2017 (EL-act. 15). Sie machte geltend, das Wohnrecht sei durch einen Mietvertrag abgelöst worden, weshalb kein Anspruch mehr auf die ursprünglich vereinbarte Entschädigung von 500 Franken bestehe. Ein kantonaler Betriebsberater hatte am 11. Mai 2017 ausgeführt (EL-act. 17–1 f.), vor der Jahrtausendwende sei es steuerlich und abgaberechtlich vorteilhaft gewesen, Wohnrechte auf landwirtschaftlichen Grundstücken zu begründen. Mit dem Wechsel der Bemessungsmethoden habe das Wohnrecht aber nach der Jahrtausendwende ausgedient gehabt. Deshalb habe man bestehende Wohnrechte in Mietverhältnisse umgewandelt. Vorliegend sei das Wohnrecht nicht unentgeltlich gelöscht worden. Vielmehr habe man den Restwert berechnet, der sich auf 20’400 Franken belaufen habe. Über diesen Betrag sei ein Darlehensvertrag erstellt worden. Der Darlehenszins sei auf drei Prozent festgesetzt worden und man habe eine laufende Verrechnung des Darlehenszinses mit dem (gleich hohen) Mietzins vereinbart. Zur Absicherung der EL- Bezügerin habe man den Mietvertrag einseitig kündbar ausgestaltet (vgl. EL-act. 17–4 f.). Mit einem Entscheid vom 8. Februar 2018 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 8). Zur Begründung führte sie aus, eine Ablösung des Wohnrechts durch den Mietvertrag sei nicht belegt. Zudem hätte im Darlehensvertrag nicht nur der Kapitalwert des Wohnrechtes berücksichtigt werden dürfen; auch die Entschädigung von 500 Franken hätte kapitalisiert und abgegolten werden müssen. Die EL-Bezügerin habe also auf die Entschädigung verzichtet. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.    B.a  Am 8. März 2018 erhob die EL-Bezügerin eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. Februar 2018 (act. G 1). Sie beantragte die Korrektur des angefochtenen Entscheides. Zur Begründung hielt sie fest, sie verstehe nicht, weshalb die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) die eingereichten Verträge und die Ausführungen des kantonalen Betriebsberaters ignoriert habe. B.b  Die Beschwerdegegnerin beantragte am 27. März 2018 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). B.c  Am 10. August 2018 teilte die Tochter der EL-Bezügerin telefonisch mit, dass ihre Mutter verstorben sei (act. G 7). Am 24. September 2018 reichte sie eine Erbbescheinigung (act. G 9.1) und eine Vollmacht der übrigen Erben vom 19. September 2018 (act. G 9.2), mit der die Erbengemeinschaft (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) sie zur Vertretung im hängigen Beschwerdeverfahren ermächtigt hatte. Erwägungen 1.    Der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens muss zwingend jenem des vorangegangenen Einspracheverfahrens entsprechen, da das Beschwerdeverfahren die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit bezweckt. Der Gegenstand des Einspracheverfahrens hat zwingend jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen müssen, da das Einspracheverfahren die Überprüfung der einspracheweise angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2017 auf deren Rechtmässigkeit bezweckt hat. Zusammengefasst entspricht der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens folglich jenem des Verwaltungsverfahrens, das mit der Verfügung vom 3. Mai 2017 abgeschlossen worden ist. Dieses Verwaltungsverfahren hat die umfassende Prüfung einer erstmaligen Anmeldung zum Ergänzungsleistungsbezug zum Inhalt gehabt. Das bedeutet, dass die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte erstmalige Zusprache einer Ergänzungsleistung den Streitgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet. 2.    Die EL-Bezügerin und ihr Ehemann haben ihrem Sohn im April 1992 eine landwirtschaftliche Liegenschaft mit einem Zweifamilienhaus und zwei weitere landwirtschaftliche Liegenschaften verkauft. Ein Teil des Kaufpreises, nämlich 43’000 Franken, ist mit der Einräumung eines lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnrechtes für die EL-Bezügerin und ihren Ehemann abgegolten worden. Im Kaufvertrag ist aber nicht nur die tatsächliche Ausübung des Wohnrechtes als Gegenleistung für die Eigentumsübertragung an den Liegenschaften vorgesehen worden, sondern die Parteien haben vereinbart, dass die EL-Bezügerin und ihr Ehemann anstelle der tatsächlichen Ausübung des Wohnrechtes eine indexierte Entschädigung von 500 Franken pro Monat erhalten sollten, wenn sie nicht mehr länger in der Lage seien, ihr Wohnrecht auszuüben. In den Jahren 1992–2014 ist das Wohnrecht tatsächlich ausgeübt worden; die EL-Bezügerin und ihr Ehemann haben unentgeltlich auf der landwirtschaftlichen Liegenschaft gewohnt. Die (mittlerweile verwitwete) EL-Bezügerin hätte natürlich auch über das Jahr 2014 hinaus weiterhin ihr unentgeltliches Wohnrecht ausüben können, da es sich ja um ein lebenslängliches Wohnrecht gehandelt hat. Der Kaufvertrag aus dem Jahr 1992 hätte ihr aber auch die Alternative geboten, eine monatliche Entschädigung zu beziehen, deren Betrag sich zufolge der im Kaufvertrag aus dem Jahr 1992 vereinbarten Indexierung im Jahr 2014 wohl auf deutlich mehr als 500 Franken pro Monat belaufen hätte. Nun hat die EL-Bezügerin im Jahr 2014 aber sowohl auf die Weiterausübung des Wohnrechtes als auch auf den Bezug der monatlichen Entschädigung verzichtet. Stattdessen hat sie sich den Betrag des verbliebenen Kapitalwertes ihres Wohnrechtes auszahlen lassen. Sie hat sich also für eine dritte, im Kaufvertrag aus dem Jahr 1992 nicht vorgesehene Option entschieden. Mit Blick auf den Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG stellt sich die Frage, ob der wirtschaftliche Wert dieser dritten Option gleich hoch wie der Wert der beiden im Kaufvertrag aus dem Jahr 1992 vorgesehenen Optionen gewesen ist. Das ist in Bezug auf die Möglichkeit zur (weiteren) Ausübung des Wohnrechtes augenscheinlich der Fall, denn die EL- Bezügerin hat den vollen kapitalisierten Restwert des Wohnrechtes erhalten. Hätte der Kaufvertrag aus dem Jahr 1992 also nicht die Alternative einer monatlichen Entschädigung enthalten, könnte der Auskauf des Wohnrechtes im Jahr 2014 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte offensichtlich nicht als ein Verzicht im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG qualifiziert werden. Der Auskaufbetrag von 20’400 Franken hat allerdings wohl den kapitalisierten Wert des monatlichen Entschädigungsanspruchs gemäss dem Kaufvertrag aus dem Jahr 1992 nicht erreicht. Wirtschaftlich gesehen wäre es für die EL-Bezügerin also wohl vorteilhafter gewesen, das Wohnrecht nicht auszukaufen, sondern stattdessen bis zu ihrem Lebensende die vertraglich vorgesehene indexierte Entschädigung zu beziehen. Insofern könnte also doch ein Verzicht im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegen. Dieser wäre aber keinesfalls so hoch wie von der Beschwerdegegnerin angenommen, denn er könnte ja nur der Differenz zwischen dem effektiv erhaltenen Betrag von 20’400 Franken und dem Kapitalwert der bis zum Lebensende der EL-Bezügerin noch zu erwartenden monatlichen Entschädigung entsprechen. Die EL-Be¬zügerin hätte nämlich ohne eine Ablösung des Kaufvertrages aus dem Jahr 1992 nur entweder das Wohnrecht ausüben oder die monatliche Entschädigung beziehen können. Die Berechnung der Beschwerdegegnerin beruht aber auf der irrigen Annahme, dass der EL-Bezügerin beides gleichzeitig zugestanden habe, was offensichtlich auf eine Fehlinterpretation des Kaufvertrages aus dem Jahr 1992 zurückzuführen ist. Das spielt aber keine Rolle, denn die EL-Bezügerin hat im Jahr 2014 nicht nur den verbleibenden Kapitalwert des Wohnrechtes, sondern noch eine weitere Leistung erhalten: Sie hat nämlich gemäss dem im Jahr 2014 abgeschlossenen Mietvertrag beliebig lange in der Wohnung verbleiben dürfen, denn dieser Mietvertrag ist nur einseitig kündbar gewesen. Zudem ist der Mietzins so tief festgesetzt worden, dass die EL-Bezügerin auch nach der Auflösung des Wohnrechtes praktisch unentgeltlich in der Wohnung hat bleiben können. Der Mietzins hat nämlich drei Prozent von 20’400 Franken, also 612 Franken pro Jahr oder 51 Franken pro Monat betragen. Zusammenfassend hat die EL- Bezügerin im Jahr 2014 also den verbliebenen Kapitalwert des Wohnrechtes ausbezahlt erhalten und zusätzlich ist ihr eine Art neues, weitgehend unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt worden, nämlich ein nur von ihr kündbares Mietverhältnis mit einem Mietzins von lediglich 51 Franken pro Monat. Der kapitalisierte Wert dieser Vereinbarung hat jenen des ursprünglichen Wohnrechtes weit und auch jenen der indexierten monatlichen Entschädigung (als Alternative zur Ausübung des Wohnrechtes) deutlich überstiegen. Von einem Verzicht kann alsokeine Rede sein. Das Gegenteil ist der Fall: Die extrem vergünstigte Wohnmöglichkeit müsste wohl sogar als eine private Leistung mit einem ausgesprochenen Fürsorgecharakter im Sinne des Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG qualifiziert werden, was vorliegend aber keine Rolle mehr spielt, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte weil die EL-Bezügerin im Zeitpunkt des frühestmöglichen EL-Anspruchsbeginns bereits in einem Heim gelebt hat. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, hier liege ein Verzichtstatbestand vor, trifft jedenfalls nicht zu. 3.    An sich könnte das Versicherungsgericht die Ergänzungsleistung direkt neu berechnen. Wegen der Gefahr eines allfälligen Berechnungsfehlers, der fehlenden Wiedererwägungsmöglichkeit eines Beschwerdeentscheides (kantonalrechtlich gesehen: Rekursentscheides) und des „verkürzten“ Rechtsmittelweges wird lediglich gestützt auf Art. 56 Abs. 2 Satz 2 VRP/SG (sGS 951.1) festgestellt, dass die Ergänzungsleistung ohne ein Verzichtseinkommen berechnet werden muss. Die Sache wird zur entsprechenden Neuberechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs für den gesamten massgebenden Zeitraum ab Februar 2017 bis zum Hinschied der EL- Bezügerin und zur anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Februar 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Ergänzungsleistung ohne ein Verzichtseinkommen berechnet werden muss; die Sache wird zur neuen Berechnung der Ergänzungsleistung und zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 05.03.2018 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG.Einnahmenverzicht. Ablösung eines unentgeltlichen Wohnrechtes. Auskauf des Kapitalwertes (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. März 2019, EL 2018/13). 

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