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St.Gallen Versicherungsgericht 08.03.2019 EL 2017/45

8. März 2019·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,830 Wörter·~14 min·3

Zusammenfassung

Art. 11 ELG. Art. 43 Abs. 3 ATSG.Schadenminderungspflicht. Hypothetisches Erwerbseinkommen. Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. März 2019, EL 2017/45).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2017/45 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 08.03.2019 Entscheiddatum: 08.03.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 08.03.2019 Art. 11 ELG. Art. 43 Abs. 3 ATSG.Schadenminderungspflicht. Hypothetisches Erwerbseinkommen. Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. März 2019, EL 2017/45).  Entscheid vom 8. März 2019   Besetzung                                                                       Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt               Geschäftsnr.                                                                                                                    EL 2017/45               Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Monika Brenner, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Paradiesstrasse 4, 9030 Abtwil SG,    gegen   Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,   Gegenstand                                                                    Ergänzungsleistung zur IV   Sachverhalt   A.    A.a  A.___ meldete sich im Juli 2011 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung an, die ihm mit einer Verfügung vom 24. März 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 64 Prozent zugesprochen worden war (act. G 11.4.98 ff.). Mit einer Verfügung vom 21. März 2012 wies die EL-Durchführungsstelle das Leistungsbegehren mangels eines anspruchsbegründenden Ausgabenüberschusses ab (act. G 11.4.65). Bei der Anspruchsberechnung hatte sie sowohl dem EL-Ansprecher als auch dessen Ehefrau ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet (vgl. act. G 11.4.66 ff.). Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (act. G 11.4.61) wies sie mit einem Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2012 ab (act. G 11.4.55). Dagegen liess der EL-Ansprecher am 28. Januar © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2013 eine Beschwerde erheben (act. G 11.4.49). Diese wurde vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit einem Urteil vom 23. Januar 2014 abgewiesen (EL 2013/4; vgl. act. G 11.4.39).   A.b  Im März 2015 meldete sich der EL-Ansprecher erneut zum Bezug einer Ergänzungsleistung an (act. G 11.4.23 ff.). Mit einer Verfügung vom 3. Juni 2015 wies die EL-Durchführungsstelle auch dieses Leistungsbegehren mangels eines anspruchsbegründenden Ausgabenüberschusses ab (act. G 11.4.18). Bei der Anspruchsberechnung hatte sie wiederum sowohl dem EL-Ansprecher als auch dessen Ehefrau ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet (vgl. act. G 11.4.19). Am 8. Juli 2015 erhob die Rechtsvertreterin des EL-Ansprechers eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Juni 2015 (act. G 11.4.14–2 ff.). Diese wurde vom Versicherungsgericht am 13. Juli 2015 zuständigkeitshalber (zur Behandlung als Einsprache) an die EL-Durchführungsstelle überwiesen (act. G 11.4.14–1). Diese informierte die Rechtsvertreterin des EL-Ansprechers am 20. Juli 2015, dass sie die überwiesene Eingabe als Einsprache gegen die Verfügung vom 3. Juni 2015 bearbeiten werde (act. G 11.4.13). Mit einem Entscheid vom 15. Februar 2016 hiess die EL- Durchführungsstelle die Einsprache teilweise gut: Sie erklärte, dass sie für die Zeit ab dem 1. Dezember 2015 von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau absehen werde (act. G 11.4.3). Am 18. März 2016 liess der EL-Ansprecher eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. Februar 2016 erheben (act. G 11.4.1). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde mit einem Urteil vom 15. August 2017 ab (EL 2016/19; vgl. act. G 11.1.13).   A.c  Bereits am 17. Juni 2016 hatte die EL-Durchführungsstelle dem EL-Ansprecher rückwirkend ab dem 1. Dezember 2015 eine jährliche Ergänzungsleistung zugesprochen (act. G 11.3.79). Mit einer weiteren Verfügung vom 22. Juni 2016 hatte sie ein Gesuch des EL-Bezügers vom 3. März 2016 „betreffend Verzicht auf die Anrechnung des hypothetischen Einkommens“ abgewiesen (act. G 11.3.76). Dagegen hatte der EL-Bezüger am 24. August 2016 eine Einsprache erheben lassen (act. G © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 11.3.73). Mit einem Einspracheentscheid vom 26. September 2017 wies die EL- Durchführungsstelle diese Einsprache ab (act. G 11.1.9).   A.d  Bereits in einem an den EL-Bezüger gerichteten Schreiben vom 15. Februar 2017 hatte die EL-Durchführungsstelle ausgeführt, bei der Prüfung der Stellenbemühungen der Ehefrau sei ihr einmal mehr aufgefallen, dass keine einzige Antwort auf eine Bewerbung eingereicht worden sei (act. G 11.3.54). Da die Bewerbungen offenbar mittels A-Post Plus versandt worden seien, fordere sie den EL-Bezüger auf, eine Liste über sämtliche Sendungsnummern der Post für den Zeitraum von Januar bis September 2016 einzureichen. Falls der EL-Bezüger dieser Aufforderung nicht bis spätestens am 24. Februar 2017 nachkomme, werde die EL-Durchführungsstelle mit Wirkung ab dem 1. März 2017 „vorsorglich ein hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtigen“. Innert der zweimal erstreckten Frist hatte die Rechtsvertreterin des EL-Bezügers am 28. Februar 2017 geltend gemacht (act. G 11.3.47), seit dem Jahr 2016 seien kaum mehr Absagen auf die Bewerbungen eingegangen. Ab Januar 2016 seien die Bewerbungen per A-Post Plus versandt worden. Im Dezember 2016 habe die Rechtsvertreterin das entsprechende Sendungsbüchlein kontrolliert. Da sie davon ausgegangen sei, dass dieses jederzeit zu Beweiszwecken zur Verfügung stehen würde, habe sie keine Kopie angefertigt. Nun sei das Büchlein aber nicht mehr auffindbar. Ihr sei bewusst, dass der Beweis für die Stellenbemühungen deswegen nicht vollumfänglich erbracht werden könne. Allerdings seien die Bewerbungen jeweils durch „das Büro“ der Rechtsvertreterin vorbereitet worden. Die Annahme, dass der EL- Bezüger und seine Ehefrau die „vom Büro“ der Rechtsvertreterin vorbereiteten Bewerbungen nicht versenden würden, sei abwegig. Noch am selben Tag, also ebenfalls am 28. Februar 2017, hatte die EL-Durchführungsstelle eine Verfügung erlassen, mit der sie die laufende Ergänzungsleistung mit Wirkung per 1. März 2017 aufgehoben hatte (act. G 11.2.37). Zur Begründung hatte sie auf ihre Ankündigung vom 15. Februar 2017 verwiesen. Dagegen hatte der EL-Bezüger am 5. April 2017 eine Einsprache erheben lassen (act. G 11.4.27). Seine Rechtsvertreterin hatte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache der „vollen“ Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens beantragt. Zur Begründung hatte sie ausgeführt, sowohl der EL-Bezüger als auch seine Ehefrau bemühten sich intensiv und allen Vorgaben der EL-Durchführungsstelle © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte entsprechend um eine Arbeitsstelle. Der massgebende tatsächliche Arbeitsmarkt enthalte so gut wie keine Stelle, für die der EL-Bezüger oder seine Ehefrau ausreichend qualifiziert wären. Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens sei vor diesem Hintergrund unzulässig. Mit einem Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2017 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (act. G 11.1.6). Zur Begründung führte sie an, sowohl dem EL-Bezüger als auch dessen Ehefrau sei es möglich und zumutbar, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden und ein entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Weder der EL-Bezüger noch dessen Ehefrau hätten nachgewiesen, dass sie unverschuldet arbeitslos seien. Beide hätten praktisch ausschliesslich Blindbewerbungen getätigt, obwohl mehrere Bewerbungen pro Monat um ausgeschriebene Stellen verlangt worden seien. Zudem erschienen die Aussagen des EL-Bezügers und seiner Ehefrau auch „nicht ganz glaubwürdig“, denn es sei auffällig, dass weder Stelleninserate noch Absageschreiben eingereicht worden seien und dass das Postbüchlein verloren gegangen sein solle.   B.    B.a  Am 13. November 2017 liess der EL-Bezüger (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2017 erheben (act. G 1). Seine Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Zusprache einer ohne ein hypothetisches Erwerbseinkommen berechneten Ergänzungsleistung. Zur Begründung führte sie an (act. G 9), der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten sich ausreichend ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht. Dabei hätten sie sämtliche Vorgaben eingehalten, die die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) gemacht habe. Trotz des verloren gegangenen Postbüchleins sei der Nachweis der ausreichenden Stellenbemühungen erbracht.   B.b  Die Beschwerdegegnerin beantragte am 6. April 2018 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 11). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte   B.c  Der Beschwerdeführer liess am 5. November 2018 an seinen Anträgen festhalten (act. G 24). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 26).   Erwägungen   1.    Da dieses Beschwerdeverfahren die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit bezweckt, muss sein Gegenstand zwingend jenem des Einspracheverfahrens entsprechen, das mit dem angefochtenen Entscheid abgeschlossen worden ist. Der Gegenstand des Einspracheverfahrens ist durch die Verfügung vom 28. Februar 2017 respektive durch das vorangegangene Verwaltungsverfahren definiert gewesen, denn das Einspracheverfahren hat die Überprüfung dieser Verfügung auf deren Rechtmässigkeit bezweckt. Auf den ersten Blick scheint es sich bei der Verfügung vom 28. Februar 2017 um eine normale Revisionsverfügung im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG zu handeln. Dieser Eindruck täuscht aber, denn die Verfügung beruht nicht auf einer wesentlichen Veränderung des massgebenden Sachverhaltes. Vielmehr ist sie die Reaktion auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bei der Sachverhaltsabklärung gewesen. Die Beschwerdegegnerin hatte diesen nämlich am 15. Februar 2017 – nach einer erfolglosen früheren Aufforderung – gemahnt, eine Liste der Sendungsnummern der Post über sämtliche in der Zeit von Januar bis September 2016 versendeten Bewerbungsschreiben einzureichen. Diese Mahnung hatte sie mit der Androhung verbunden, dass sie im Säumnisfall „vorsorglich“ ein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen werde. Nachdem der Beschwerdeführer diese Liste nicht eingereicht hatte, hat die Beschwerdegegnerin wie angedroht verfügt, wobei sie explizit auf ihr Schreiben vom 15. Februar 2017 verwiesen hat. Vor diesem Hintergrund kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der Verfügung vom 28. Februar 2017 um eine Sanktionsverfügung im Sinne des Art. 43 Abs. 3 ATSG gehandelt haben © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte muss. Das bedeutet, dass in diesem Beschwerdeverfahren ausschliesslich zu prüfen ist, ob die Verfügung vom 28. Februar 2017 beziehungsweise der an ihre Stelle getretene Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2017 eine rechtmässige Sanktion einer Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bei der Sachverhaltsabklärung gewesen ist.   2.    2.1  Kommt die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung in einer unentschuldbaren Weise nicht nach, kann der Versicherungsträger gemäss dem Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und ein Nichteintreten beschliessen. Er muss die versicherte Person vorher aber schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen und er muss ihr eine angemessene Bedenkfrist einräumen. Die ratio legis des Art. 43 Abs. 3 ATSG ist die Weiterführung eines blockierten Verwaltungsverfahrens in jenen Fällen, in denen die Blockade auf eine Weigerung der versicherten Person zurückzuführen ist, ihre Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung zu erfüllen. Die im Art. 43 Abs. 3 ATSG genannten Möglichkeiten des Sozialversicherungsträgers sind also bei genauer Betrachtung keine Sanktionen, sondern vielmehr Druckmittel, mit denen die versicherte Person dazu gebracht werden soll, ihre Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung doch noch zu erfüllen. Beide im Art. 43 Abs. 3 ATSG ausdrücklich genannten Druckmittel sind allerdings wirkungslos, wenn die versicherte Person ihre Mitwirkungspflicht in einem Revisionsverfahren im Sinne des Art. 17 ATSG verweigert, in dem ihr eine Herabsetzung oder eine Aufhebung der laufenden Leistung droht. Solange das Verfahren still steht, kann sie nämlich ihre bisherigen, möglicherweise überhöhten Leistungen weiter beziehen. Daran würden weder das „Nichteintreten“ noch ein Entscheid aufgrund der Akten (der stets auf eine Nichtanpassung der laufenden Leistung lauten muss, solange die relevante Sachverhaltsveränderung noch nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht) etwas ändern. Für diese Fälle enthält der Wortlaut des Art. 43 Abs. 3 ATSG also kein geeignetes Druckmittel; diese Bestimmung weist also eine ausfüllungsbedürftige Lücke auf. Zur Füllung dieser Gesetzeslücke kommt nur ein Druckmittel in Frage, das geeignet ist, den nötigen Druck aufzubauen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte und das selbst dann problemlos und rechtsgleich angewandt werden kann, wenn der für den Abschluss des Revisionsverfahrens massgebende aktuelle Sachverhalt noch weitgehend unbekannt ist, nämlich der Leistungsstop (vgl. BGE 139 V 585; TOBIAS BOLT, Folgen einer Mitwirkungspflichtverletzung, in: JaSo 2016, S. 169 ff.). Die Anwendung dieses Druckmittels ist gemäss dem Art. 43 Abs. 3 ATSG an die folgenden Voraussetzungen geknüpft: Die versicherte Person muss ihre Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung verletzt haben; ihre Weigerung, die Mitwirkungspflicht zu erfüllen, muss unentschuldbar sein; die dadurch entstandene Verfahrensblockade muss solange „unüberwindbar“ sein, bis die versicherte Person ihre Mitwirkungspflicht erfüllt, das heisst es darf keine Möglichkeit der EL-Durchführungsstelle geben, anderweitig an die notwendigen Informationen zu gelangen; die versicherte Person muss zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht gemahnt worden sein; der versicherten Person muss die spezifische Rechtsfolge bei einer weiter andauernden Verweigerung der Mitwirkungspflicht angedroht worden sein und der versicherten Person muss eine angemessene Bedenk- bzw. Reaktionszeit eingeräumt worden sein.   2.2  Im vorliegenden Fall hat an sich nicht eine Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung im Sinne des Art. 43 Abs. 3 ATSG, sondern eine Schadenminderungspflicht im Sinne des Art. 21 Abs. 4 ATSG im Mittelpunkt des Verwaltungsverfahrens gestanden: Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind nämlich verpflichtet gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen, um den „Schaden“ (die nicht durch eigene Einnahmen gedeckten Ausgaben) zu mindern oder sogar ganz zu hindern. Diese Schadenminderungspflicht ist während der gesamten Dauer des Ergänzungsleistungsbezuges weder vom Beschwerdeführer noch von dessen Ehefrau erfüllt worden, denn sie haben beide im gesamten Zeitraum ab Anspruchsbeginn kein Erwerbseinkommen erzielt. Allerdings kann die Erfüllung einer Schadenminderungspflicht objektiv unmöglich oder unzumutbar sein. Rechtsprechungsgemäss werden die Möglichkeit und die Zumutbarkeit der Erfüllung der in der Erzielung eines Erwerbseinkommens bestehenden Schadenminderungspflicht zwar vermutet, aber diese Vermutung kann durch den Nachweis der Erfolglosigkeit einer ausreichend ernsthaften Stellensuche umgestossen werden. Man könnte sich nun auf den Standpunkt stellen, dass die Beibringung von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Belegen für diesen Nachweis allein im Interesse des EL-Bezügers beziehungsweise der in die EL-Anspruchsberechnung miteinbezogenen Person liege und dass es folglich egal sei, ob entsprechende Belege eingereicht würden. Eine solche Ansicht liesse sich aber nicht mit der Untersuchungspflicht der Verwaltung (Art. 43 Abs. 1 ATSG) vereinbaren. Im Sozialversicherungsverfahrensrecht (wie auch im gesamten übrigen Verwaltungsverfahrensrecht) liegt die Pflicht zur vollständigen Ermittlung des gesamten massgebenden Sachverhaltes nämlich – anders als im Zivilrecht – bei der zuständigen Verwaltungsbehörde; es gibt mit anderen Worten keine Beweisführungslast der Versicherten. Bevor die Verwaltungsbehörde eine materielle Beweislastverteilung vornehmen oder bei der Rechtsanwendung auf eine Vermutung abstellen kann, muss sie folglich versuchen, den Sachverhalt so vollständig als nur möglich zu ermitteln. Sie muss deshalb beispielsweise einen EL-Bezüger aktiv auffordern, eine allfällige unverschuldete Arbeitslosigkeit mit geeigneten Belegen nachzuweisen. Die Untersuchungspflicht des Art. 43 Abs. 1 ATSG kann sie dabei sogar zwingen, auf der Einreichung von gewissen Unterlagen zu bestehen und den EL-Bezüger in Anwendung des Art. 43 Abs. 3 ATSG zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung zu mahnen. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin diese Zusammenhänge korrekt erkannt: Sie hat sich völlig zu Recht nicht damit begnügt, ohne weitere Abklärungen einfach zu vermuten, dass der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau selbstverschuldet arbeitslos seien, sondern sie hat darauf bestanden, dass alle Belege einzureichen seien, die zur Ermittlung des massgebenden Sachverhaltes beitragen könnten. Allerdings ist sie zu weit gegangen, als sie den Beschwerdeführer unter Androhung einer Anwendung des Art. 43 Abs. 3 ATSG (Leistungsstop) gemahnt hat, eine Liste sämtlicher Sendungsnummern der Bewerbungsschreiben respektive das entsprechende Sendungs- bzw. Postbüchlein einzureichen, denn die Einreichung dieser Liste der Sendungsnummern ist für die Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens nicht zwingend erforderlich gewesen. Mit anderen Worten hat keine „Verfahrensblockade“ im Sinne des Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgelegen, die die Beschwerdegegnerin dazu gezwungen hätte, ein Druckmittel einzusetzen, um das Verwaltungsverfahren doch noch weiterführen zu können. Die Beschwerdegegnerin hätte den Beschwerdeführer nämlich auffordern können, auf eine andere Weise zu belegen, dass er und seine Ehefrau die Bewerbungen tatsächlich verschickt hatten (z.B. Absageschreiben der potentiellen Arbeitgeber oder wenigstens Bestätigungen über den Eingang der Bewerbungsschreiben). Doch selbst wenn der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nachweis nur mit den Sendungsnummern beziehungsweise mit dem Postbüchlein hätte geführt werden können, wäre es nicht notwendig – und damit auch nicht verhältnismässig – gewesen, den Beschwerdeführer mittels Druck zur Einreichung der Sendungsnummern respektive des Postbüchleins anzuhalten, denn es ist ja nur um die Frage gegangen,ob es dem Beschwerdeführer gelungen sei, die natürliche Vermutung der Erfüllbarkeit der Schadenminderungspflicht umzustossen. Würde nun die Sanktionsverfügung vom 28. Februar 2017 respektive der an deren Stelle getretene angefochtene Einspracheentscheid formell rechtskräftig, könnte der Beschwerdeführer die Sanktion nur durch eine Einreichung der Sendungsnummern beziehungsweise des Postbüchleins beseitigen, denn der Einspracheentscheid sanktioniert nur diese ganz spezifische Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bei der Sachverhaltsabklärung. Selbst wenn es dem Beschwerdeführer gelingen würde, den an sich geforderten Nachweis auf eine andere Weise zu erbringen, müsste die dann formell rechtskräftige und damit verbindliche Sanktion bestehen bleiben, was augenscheinlich absurd wäre. Also ist die abgemahnte Mitwirkung unsinnig, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid als rechtswidrig aufzuheben ist. Die Sache ist zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau nochmals auffordern, die Ernsthaftigkeit der Stellensuche zu belegen. Dabei wird sie nicht allein auf der Zusendung der Sendungsnummern respektive des Postbüchleins bestehen, sondern die Möglichkeit bieten, den Nachweis auch mit anderen Belegen zu erbringen, wie beispielsweise Eingangsbestätigungen oder Absageschreiben der angeschriebenen Arbeitgeber. In der Folge wird sie prüfen, ob der Nachweis der ernsthaften Stellenbemühungen gescheitert und folglich definitiv ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist oder ob der Beschwerdeführer erneut unter Androhung eines vorläufigen Leistungsstops im Sinne des Art. 43 Abs. 3 ATSG zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung angehalten werden muss. Dabei wird die Beschwerdegegnerin darauf bedacht sein, sowohl in der Abmahnung als auch in einer späteren entsprechenden Verfügung die Mitwirkungspflicht so zu umschreiben, dass diese grundsätzlich erfüllbar ist.   3.    © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dieser Verfahrensausgang entspricht hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen einem vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Der erforderliche Vertretungsaufwand ist als leicht unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weil sich das Verfahren auf eine eingeschränkte Rechtsfrage beschränkt hat und weil nur ein verhältnismässig geringer Anteil der Akten im Zusammenhang mit dieser isolierten Rechtsfrage relevant gewesen ist. Die Parteientschädigung wird deshalb auf 2’500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.   Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP   1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache wird zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.    Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit 2’500 Franken zu entschädigen.   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 08.03.2019 Art. 11 ELG. Art. 43 Abs. 3 ATSG.Schadenminderungspflicht. Hypothetisches Erwerbseinkommen. Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. März 2019, EL 2017/45). 

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