Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2017/40 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 04.09.2018 Entscheiddatum: 04.09.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 04.09.2018 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG. Anrechnung von verspätet geleisteten familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen. Massgebender Zeitraum: Fiktiver rechtzeitiger oder realer verspäteter Bezug? (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. September 2018, EL 2017/40). Entscheid vom 4. September 2018 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2017/40 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rainer Braun, Oberdorfstrasse 6, Postfach 29, 8887 Mels, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im März 2013 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente der AHV an (act. G 3.1.67). Mit einer Verfügung vom 3. Mai 2013 sprach ihr die EL-Durchführungsstelle mit Wirkung ab dem 1. März 2013 eine – dem Betrag der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als sogenannter Minimalgarantie entsprechende – bundesrechtliche, ordentliche Ergänzungsleistung von 344 Franken pro Monat und eine kantonalrechtliche, ausserordentliche Ergänzungsleistung von 320 Franken pro Monat zu (act. G 3.1.60). Bei der Anspruchsberechnung hatte sie die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, den Wohnungsmietzins sowie die Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf als Ausgaben (Total: 40’378 Franken) und die Renten der AHV und der beruflichen Vorsorge sowie einen Vermögensertrag als Einnahmen (Total: 34’171 Franken) berücksichtigt; das massgebende Vermögen hatte die Freibetragsgrenze nicht überschritten, weshalb kein Vermögensverzehr angerechnet worden war (vgl. act. G 3.1.61). Mit einer Verfügung vom 27. Dezember 2013 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die ordentliche Ergänzungsleistung per 1. Januar 2014 zufolge einer Erhöhung der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung auf 356 Franken pro Monat (act. G 3.1.58 f.). Die ausserordentliche Ergänzungsleistung blieb unverändert bei 320 Franken pro Monat. Per 1. Januar 2015 erhöhten sich die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, die Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf und die AHV-Rente (act. G 3.1.51), weshalb die EL-Durchführungsstelle © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte die laufende ordentliche Ergänzungsleistung mit einer Verfügung vom 22. Dezember 2014 per 1. Januar 2015 auf 374 Franken pro Monat erhöhte, was weiterhin der Minimalgarantie entsprach (act. G 3.1.53). Mit einer Verfügung vom 21. Dezember 2015 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die ordentliche Ergänzungsleistung zufolge einer Erhöhung der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung per 1. Januar 2016 auf 389 Franken pro Monat (act. G 3.1.48 und 3.1.50). Die ausserordentliche Ergänzungsleistung änderte sich nicht. A.b Am 21. März 2016 forderte die EL-Durchführungsstelle die EL-Bezügerin auf, einen Fragebogen zur periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistung auszufüllen (act. G 3.1.47). Die EL-Bezügerin kam dieser Aufforderung nach, indem sie im April 2016 das ausgefüllte Formular sowie diverse Belege einreichte (act. G 3.1.42 ff.). Bei diesen befand sich eine Steuerveranlagungsverfügung für das Jahr 2014, laut der die EL- Bezügerin in jenem Jahr Unterhaltsbeiträge von 3’360 Franken erhalten hatte (act. G 3.1.44–1). Ein Mitarbeiter der AHV-Zweigstelle notierte (act. G 3.1.42–8), laut der Aussage der EL-Bezügerin erhalte diese keine Unterhaltsleistungen mehr von ihrem geschiedenen Ehemann; beim für das Steuerjahr 2014 versteuerten Betrag handle es sich um den „Rest“ einer Nachzahlung. Im Oktober 2016 forderte die EL- Durchführungsstelle die EL-Bezügerin zur Einreichung der Steuerveranlagungsverfügungen für die Jahre 2012, 2013 und 2015 sowie einer Kopie des Scheidungsurteils auf (act. G 3.1.41). Im November 2016 reichte die EL-Bezügerin die verlangten Steuerveranlagungsverfügungen ein, denen sich entnehmen liess, dass die Steuerbehörde in den Jahren 2013 und 2015, nicht aber im Jahr 2012, Unterhaltsbeiträge von je 3’360 Franken berücksichtigt hatte, die von der EL-Bezügerin nicht deklariert worden waren (act. G 3.1.39–12 ff.). Die EL-Bezügerin gab an, sie erhalte weiterhin Unterhaltsbeiträge von 3’360 Franken (act. G 3.1.39–2). Der Eingabe lagen weder das Scheidungsurteil noch andere Akten betreffend die Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehemannes bei. Trotzdem erliess die EL-Durchführungsstelle am 28. Dezember 2016 eine Verfügung, mit der sie die Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem 1. März 2013 neu festsetzte, wobei sich erst für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 ein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung ergab; entsprechend forderte sie von der EL-Bezügerin die in der Zeit vom 1. März 2013 bis zum 31. Dezember 2016 ausbezahlte ausserordentliche Ergänzungsleistung (46 × 320 = 14’720 Franken) sowie die in den Monaten März bis Dezember 2013 ausbezahlte ordentliche © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ergänzungsleistung (10 × 344 = 3’440 Franken) zurück; da sie die der Minimalgarantie respektive der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung entsprechende ordentliche Ergänzungsleistung ab Januar 2014 direkt der Krankenpflegeversicherung ausbezahlt hatte, forderte sie diese nicht von der EL-Bezügerin zurück (act. G 3.1.33). Bei der Anspruchsberechnung hatte die EL-Durchführungsstelle für die Zeit vom 1. März 2013 bis zum 31. Dezember 2013 neu einen Unterhaltsbeitrag von 3’360 Franken als Einnahme sowie einen leicht höheren fiktiven Vermögensertrag (23 statt 14 Franken) berücksichtigt (vgl. act. G 3.1.29 mit G 3.1.61); für das Jahr 2014 hatte sie neu den Unterhaltsbeitrag von 3’360 Franken als Einnahme, dafür aber einen tieferen (tatsächlichen) Vermögensertrag von 143 statt 347 Franken berücksichtigt (vgl. act. G 3.1.31 mit G 3.1.58); für das Jahr 2015 hatte sie neu den Unterhaltsbeitrag von 3’360 Franken als Einnahme und wiederum einen tieferen Vermögensertrag von nun bloss noch 38 statt 347 Franken berücksichtigt (vgl. act. G 3.1.32 mit G 3.1.51); für das Jahr 2016 hatte sie neu den Unterhaltsbeitrag von 3’360 Franken als Einnahme und einen nochmals reduzierten Vermögensertrag von lediglich noch vier statt 347 Franken berücksichtigt (vgl. act. G 3.1.34 mit G 3.1.48). Die Anspruchsberechnung für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 (act. G 3.1.30) entsprach abgesehen vom Unterhaltsbeitrag und dem Vermögensertrag jener zur Verfügung vom 19. Dezember 2016 (act. G 3.1.37 f.), mit der die EL-Durchführungsstelle die ordentliche Ergänzungsleistung per 1. Januar 2017 leicht erhöht hatte. A.c Im Januar 2017 reichte die EL-Bezügerin weitere Unterlagen ein (act. G 3.1.19): Mit einem Urteil aus dem Jahr 19__ war ihre Ehe geschieden und ihr geschiedener Ehemann war verpflichtet worden, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 800 Franken während den ersten vier Jahren nach der Scheidung, von 500 Franken während den folgenden vier Jahren und von 200 Franken bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters der EL-Bezügerin zu bezahlen; der Betrag der Unterhaltsleistungen war indexiert worden. Der geschiedene Ehemann hatte seine Zahlungen im März 2004 eingestellt, weshalb die EL-Bezügerin ihn im Februar 2007 aufgefordert hatte, den Restbetrag von total 11’020 Franken zu bezahlen, und zwar in der Form von monatlichen Zahlungen à 280 Franken und mittels einer Ratenzahlung betreffend die verbleibenden 1’020 Franken. Nachdem der geschiedene Ehemann offenbar mitgeteilt hatte, dass er finanziell nicht in der Lage sei, dieser Aufforderung nachzukommen, hatte sich die EL-Bezügerin bereit erklärt, die noch offene Forderung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte von total 11’580 Franken bis Ende 2011 zu stunden. Im Gegenzug hatte der geschiedene Ehemann eine Schuldanerkennung unterzeichnet. Offenbar hatte der geschiedene Ehemann die offene Forderung in der Zeit zwischen September 2011 und Dezember 2014 vollständig beglichen. Mit einer Verfügung vom 27. Januar 2017 „ersetzte“ die EL-Durchführungsstelle ihre Verfügung vom 28. Dezember 2016 (act. G 3.1.13). Sie sprach der EL-Bezügerin nun für die Jahre 2015 und 2016 wieder eine Ergänzungsleistung im früheren Umfang, das heisst eine ordentliche Ergänzungsleistung in der Höhe der Minimalgarantie und eine ausserordentliche Ergänzungsleistung von 320 Franken pro Monat, zu, was zu einer (rein buchhalterischen) „Nachzahlung“ der ausserordentlichen Ergänzungsleistung (eigentlich: Reduktion der am 28. Dezember 2016 verfügten Rückforderung) im Betrag von 7’680 Franken führte; der EL-Anspruch für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 blieb unverändert. A.d Am 22. Februar 2017 liess die nun anwaltlich vertretene EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 27. Januar 2017 erheben (act. G 3.1.3). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Neuberechnung der Ergänzungsleistung ohne die Anrechnung von Unterhaltsbeiträgen auch für die Jahre 2013 und 2014. Zur Begründung führte er aus, die in jenen beiden Jahren geleisteten Unterhaltsbeiträge seien für die Jahre 2003–2007 geschuldet gewesen. Sie gehörten folglich nicht zu den anrechenbaren Einnahmen für die Jahre 2013 und 2014. Mit einem Entscheid vom 6. Juli 2017 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (act. G 3.2.3). Zur Begründung führte sie an, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge gingen der Ergänzungsleistung auch dann vor, wenn sie erst später ausbezahlt würden. Wenn die vorliegend erst in den Jahren 2013 und 2014 verspätet geleisteten Unterhaltsbeiträge nicht als Einnahme, sondern als Vermögenszuwachs qualifiziert würden, würde der Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG unterlaufen, denn damit würden diese Unterhaltsbeiträge in einer unzulässigen Weise privilegiert. Auch die Steuerbehörde habe die Unterhaltsbeiträge für die Jahre 2013 und 2014 als Einnahmen berücksichtigt, obwohl diese an sich für frühere Jahre geschuldet gewesen wären. B. B.a Am 4. September 2017 liess die EL-Bezügerin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. Juli © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2017 erheben (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen für die Jahre 2013 und 2014 ohne die Berücksichtigung von familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen. Zur Begründung führte er an, für die Berechnung der Ergänzungsleistung dürften nur die laufenden wiederkehrenden Leistungen angerechnet werden. Die Ratenzahlungen des geschiedenen Ehemannes der Beschwerdeführerin in den Jahren 2012–2014 seien keine solchen Leistungen. Allenfalls müsse davon ausgegangen werden, dass der Unterhaltsanspruch nachträglich in Kapitalform ausgerichtet worden sei. Ergänzungsleistungsrechtlich könne es sich dabei nur um einen Vermögenszufluss handeln. Auch der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG verlange, dass rechtskräftig festgesetzte Unterhaltsforderungen gemäss dem Gerichts-urteil und nicht entsprechend ihrer tatsächlichen Begleichung anzurechnen seien, wenn deren objektive Uneinbringlichkeit nicht erstellt sei. B.b Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 2. Oktober 2017 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.c Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Replik (act. G 5). Erwägungen 1. Die Beschwerdegegnerin hat die Ergänzungsleistung mit ihrer Verfügung vom 28. Dezember 2016 rückwirkend ab dem Anspruchsbeginn am 1. März 2013 komplett neu festgesetzt. Bei dieser Verfügung muss es sich folglich um eine (sogenannt prozessuale) Revisionsverfügung im Sinne des Art. 53 Abs. 1 ATSG oder um eine Wiedererwägungsverfügung im Sinne des Art. 53 Abs. 2 ATSG gehandelt haben, denn weder das ELG noch das ATSG sehen ein anderes Korrekturinstrument vor, mit dem eine formell rechtskräftige Verfügung integral durch eine neue Verfügung ersetzt werden kann. Da die Voraussetzungen des Art. 53 Abs. 1 ATSG augenscheinlich nicht erfüllt gewesen sind, kann es sich bei der Verfügung vom 28. Dezember 2016 nur um eine Wiedererwägungsverfügung gehandelt haben. Bevor diese Verfügung allerdings formell rechtskräftig geworden ist, hat die Beschwerdegegnerin sie am 22. Januar 2017 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte durch eine neue Verfügung „ersetzt“. Die Verfügung vom 22. Januar 2017 muss folglich eine Widerrufsverfügung im Sinne des Art. 53 Abs. 3 ATSG gewesen sein. Auf den ersten Blick scheint sie zwar die Verfügung vom 28. Dezember 2016 nur teilweise „ersetzt“ zu haben, da sie keine (neue) Regelung bezüglich des Ergänzungsleistungsanspruchs für die Zeit zwischen dem 1. März 2013 und dem 31. Dezember 2014 enthält. Eine solche teilweise „Ersetzung“ einer Verfügung mittels einer Widerrufsverfügung ist aber nicht zulässig, denn das hätte zur Folge, dass ein einzelner rechtsgestaltender Akt künstlich auf zwei Verfügungen aufgeteilt würde, was rechtsprechungsgemäss verpönt ist (vgl. BGE 131 V 164). Die Beschwerdegegnerin hat denn auch ihre Verfügung vom 28. Dezember 2016 nicht nur teilweise, sondern vollständig „ersetzen“ wollen. Offenbar haben es technische Einschränkungen aber verhindert, die „alte“ Verfügung vom 28. Dezember 2016 respektive die Rückforderung über 18’160 Franken komplett zu „löschen“ und eine komplette „neue“ Verfügung zu erlassen respektive eine komplett „neue“ Rückforderung zu stellen. Das letztlich von der Beschwerdegegnerin gewählte Vorgehen ist zwar verfahrensrechtlich verworren, aber entscheidend ist letztlich, dass sie ihre Verfügung vom 28. Dezember 2016 jedenfalls am 22. Januar 2017 (vollständig) widerrufen und ersetzt hat. Da die Beschwerdeführerin dann diese neue Verfügung mit einer Einsprache angefochten hat, hat der Widerruf der Wiedererwägung der ursprünglichen Leistungszusprache den Gegenstand des entsprechenden Einspracheverfahrens gebildet. Das bedeutet, dass das Einspracheverfahren eine umfassende Prüfung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen und Berechnungspositionen für die Zeit ab dem 1. März 2013 beinhaltet hat. Da das vorliegende Beschwerdeverfahren die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit bezweckt, muss sein Gegenstand jenem des mit dem angefochtenen Einspracheentscheid abgeschlossenen Einspracheverfahrens entsprechen. Das bedeutet, dass zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung vom 3. Mai 2013 zu Recht in Wiedererwägung gezogen, ob sie ihre Wiedererwägungsverfügung zu Recht widerrufen und ob sie die Ergänzungsleistung für die Zeit ab dem 1. März 2013 richtig neu festgesetzt hat. 2. 2.1 In materieller Hinsicht steht die Frage im Vordergrund, ob jene Leistungen, die die Beschwerdeführerin in den Jahren 2013 und 2014 von ihrem geschiedenen Ehemann © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte erhalten hat, als familienrechtliche Unterhaltsbeiträge im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG anzurechnen sind. Grundsätzlich ist bei der EL-Anspruchsberechnung der reale Sachverhalt massgebend, da die Ergänzungsleistung ja einen realen Bedarf decken soll. Folglich könnten die an sich für die Jahre 2004–2007 geschuldeten, aber erst in den Jahren 2013 und 2014 effektiv ausbezahlten Unterhaltsbeiträge des geschiedenen Ehemannes der Beschwerdeführerin bei der EL-Anspruchsberechnung für die Jahre 2013 und 2014 eigentlich ohne Weiteres als Einnahmen angerechnet werden. Dies hätte aber möglicherweise eine rechtswidrige Ungleichbehandlung zur Folge: Bei einer EL-Bezügerin, die sich in derselben Situation wie die Beschwerdeführerin befunden, aber bereits in den Jahren 2004–2007 eine Ergänzungsleistung bezogen hätte, hätte die Beschwerdegegnerin nämlich die Anrechnung von fiktiven respektive hypothetischen Unterhaltsbeiträgen für die Jahre 2004–2007 geprüft, weil ja gemäss dem rechtskräftigen Scheidungsurteil ein Anspruch auf solche bestanden hätte. Wenn die Unterhaltsbeiträge tatsächlich für die Jahre 2004–2007 fiktiv beziehungsweise als hypothetische Einnahmen angerechnet worden wären, hätte die EL-Bezügerin damit – fiktiv – bis Ende 2007 alle Unterhaltsleistungen erhalten, die ihr zugestanden hätten. Fiktiv hätte der geschiedene Ehemann also seine Unterhaltspflicht Ende 2007 vollständig erfüllt gehabt. Wenn er dann später – real – doch noch die (real ausstehenden) Unterhaltszahlungen geleistet hätte, hätten diese bei der Anspruchsberechnung nicht berücksichtigt werden dürfen, denn sonst wären ja ein und dieselben Unterhaltszahlungen doppelt – einmal fiktiv und einmal real – als Einnahmen angerechnet worden, was augenscheinlich unzulässig wäre. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführerin in den Jahren 2004–2007 fiktive Unterhaltszahlungen als Einnahmen angerechnet worden wären, wenn sie damals bereits eine Ergänzungsleistung bezogen hätte. Falls diese Frage zu bejahen wäre, müsste geprüft werden, ob es der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2004–2007 effektiv keine Ergänzungsleistungen bezogen hat, rechtfertigt, sie anders als eine EL-Bezügerin in derselben Situation zu behandeln, die in den Jahren 2004–2007 bereits eine Ergänzungsleistung bezogen hat. 2.2 Hypothetische Unterhaltsbeiträge wären vorliegend nur angerechnet worden, wenn davon hätte ausgegangen werden können, dass die Beschwerdeführerin auf die Auszahlung der restlichen Unterhaltsbeiträge verzichtet habe, oder wenn hätte angenommen werden können, dass die Beschwerdeführerin die ausstehenden © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unterhaltszahlungen betreibungsrechtlich erfolgreich hätte vollstrecken lassen können. Ein Verzicht auf die Begleichung der Restschuld steht ausser Frage, denn die Beschwerdeführerin hat ihren geschiedenen Ehemann explizit mithilfe eines Rechtsanwaltes – erfolgreich – zur Begleichung der Restschuld aufgefordert und damit bewiesen, dass sie keinesfalls gewillt gewesen ist, auf die Begleichung der Restschuld zu verzichten. Mangels Angaben zur finanziellen Situation des geschiedenen Ehemannes in den Jahren 2004–2007 lässt sich die Frage nach den Erfolgschancen einer Betreibung der ausstehenden Unterhaltszahlungen nicht mit der nötigen Sicherheit beantworten. Das schadet allerdings nicht, denn aus den nachfolgenden Erwägungen wird sich ergeben, dass diese Frage vorliegend gar nicht beantwortet werden muss. Der geschiedene Ehemann der Beschwerdeführer war seiner Unterhaltspflicht bis zum Jahr 2004 offenbar tadellos nachgekommen, was vermuten lässt, dass der Zahlungsstop massgebend durch finanzielle Probleme (mit-) verursacht gewesen sein dürfte. Die Reaktion der Beschwerdeführerin ist vernünftig gewesen, denn statt ihre Forderungen zwangsweise durchzusetzen, was im damaligen Zeitpunkt allenfalls zu einem Teil- oder sogar zu einem Totalausfall hätte führen können, hat sie ihrem geschiedenen Ehemann eine Stundung angeboten. Der Erfolg gibt ihr Recht, denn letzten Endes hat der geschiedene Ehemann seine Unterhaltspflicht offenbar vollständig erfüllt. Der vernachlässigbare Zinsnachteil, den die Beschwerdeführerin als einzigen „Teilverlust“ hat hinnehmen müssen, fällt in diesem Zusammenhang nicht ins Gewicht. Zwar hätte die Beschwerdeführerin, wenn sie bereits in den Jahren 2004– 2007 Ergänzungsleistungen bezogen hätte (oder hätte beziehen wollen), wohl dazu verpflichtet werden müssen, ihre Unterhaltsforderungen unverzüglich auf dem Betreibungswege durchzusetzen, denn ergänzungsleistungsrechtlich sind grundsätzlich stets die jeweils aktuellen Verhältnisse – und nicht allfällige spätere Einsparungsmöglichkeiten – massgebend, da die Ergänzungsleistung ja stets einen aktuellen Bedarf decken soll, der aktuell nicht aus anderen Mitteln gedeckt werden kann. Aber die Beschwerdeführerin hat in den Jahren 2004–2007 keine Ergänzungsleistungen bezogen. Folglich ist sie in jener Zeit nicht bereits verpflichtet gewesen, zur Deckung ihres damals aktuellen finanziellen Bedarfs alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Ausgabenüberschuss und damit die Höhe der Ergänzungsleistung möglichst tief zu halten. Sie hat es sich mit anderen Worten damals leisten können, mittelfristig vernünftig zu operieren, das heisst einen kurzfristigen finanziellen Engpass hinzunehmen, um dafür über mehrere Jahre hinweg gesehen eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte optimale Lösung herbeizuführen. Als Ergänzungsleistungsbezügerin hätte sie nicht über diese Freiheit verfügt. Die Situation der Beschwerdeführerin stellt sich also völlig anders dar als jene bei einem bereits in den Jahren 2004–2007 laufenden Ergänzungsleistungsbezug. Zudem würde die (hypothetische bzw. fiktive) Anrechnung von hypothetischen Unterhaltsbeiträgen für einen Zeitraum, in dem noch gar keine Ergänzungsleistung geschuldet gewesen ist, einen unerträglichen Eingriff in die Lebensführung der Beschwerdeführerin darstellen, der sich nicht rechtfertigen liesse. Zusammenfassend kommt eine Berücksichtigung von hypothetischen Unterhaltsbeiträgen bei einer (fiktiven) Ergänzungsleistungsberechnung für die Jahre 2004–2007 nicht in Frage. 2.3 Da eine Anrechnung von fiktiven respektive hypothetischen Unterhaltsbeiträgen als Einnahme bei der EL-Anspruchsberechnung nicht in Betracht fällt, führt die Berücksichtigung der in der Zeit von März 2013 (Anspruchsbeginn) bis Dezember 2014 (letzte Unterhaltszahlung) real erhaltenen Unterhaltszahlungen bei der EL- Anspruchsberechnung nicht zu einer mehrfachen Anrechnung ein und derselben Leistung als Einnahme. Folglich spricht nichts gegen das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die diese Unterhaltszahlungen für die Zeit von März 2013 bis Dezember 2014 als familienrechtliche Unterhaltsbeiträge im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG angerechnet hat. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich in dieser Hinsicht als rechtmässig. 3. Bei der ursprünglichen leistungszusprechenden Verfügung vom 3. Mai 2013 und bei den folgenden Revisionsverfügungen hat die Beschwerdegegnerin die in der Zeit von März 2013 bis Dezember 2014 geleisteten Unterhaltsbeiträge nicht berücksichtigt. Das ist zweifellos unrichtig gewesen. Weil sich der Ausgabenüberschuss infolge der Anrechnung der Unterhaltsbeiträge als Einnahme für die Zeit von März 2013 bis Dezember 2014 in einen Einnahmenüberschuss verwandelt und weil deshalb bei der Berücksichtigung der Unterhaltsbeiträge für jenen Zeitraum statt eines Anspruchs auf eine Minimalgarantie kein EL-Anspruch resultiert, ist die Berichtigung des Fehlers von erheblicher Bedeutung. Folglich sind die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Korrektur der ursprünglichen leistungszusprechenden Verfügung vom 3. Mai 2013 erfüllt, weshalb die Beschwerdegegnerin jene Verfügung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte völlig zu Recht mit ihrer Wiedererwägungsverfügung vom 28. Dezember 2016 korrigiert hat. Auch der Widerruf dieser Wiedererwägungsverfügung ist zulässig gewesen, denn während der laufenden Rechtsmittelfrist darf ein Sozialversicherungsträger eine eigene Verfügung rechtsprechungsgemäss voraussetzungslos widerrufen (und ersetzen). Das gilt nicht nur in Bezug auf die ordentlichen, bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen, sondern auch für die ausserordentlichen, kantonalrechtlichen Ergänzungsleistungen, denn gemäss dem Art. 13 Abs. 1 des St. Galler ELG (sGS 351.5) gilt im Bereich der ausserordentlichen, kantonalrechtlichen Ergänzungsleistungen nicht das kantonale Verfahrensrecht (VRP); vielmehr wird das Verfahrensrecht des Bundes-ELG und des ATSG sachgemäss (d.h. als „kantonales Ersatzrecht“) angewendet. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid, mit dem die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen ihre Widerrufsverfügung vom 22. Januar 2017 abgewiesen hat, also auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht als rechtmässig. 4. Da für die Zeit vom 1. März 2013 bis zum 31. Dezember 2014 anstatt eines Ausgabenüberschusses ein Einnahmenüberschuss resultiert, hat die Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung. Laut dem Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG muss sie die für diese Zeit bezogenen Ergänzungsleistungen zurückerstatten. Diese Rückerstattungspflicht betrifft allerdings nur jene Ergänzungsleistungen, die die Beschwerdeführerin selbst bezogen hat. Die ab dem 1. Januar 2014 direkt an die obligatorische Krankenpflegeversicherung ausbezahlte ordentliche Ergänzungsleistung ist davon also nicht betroffen. Mit anderen Worten setzt sich die Rückforderung aus der in den Monaten März bis und mit Dezember 2013 bezogenen ordentlichen Ergänzungsleistung von 10 × 344 = 3’440 Franken und aus der in der Zeit vom 1. März 2013 bis zum 31. Dezember 2014 bezogenen ausserordentlichen Ergänzungsleistung von 22 × 320 = 7’040 Franken zusammen. Der Gesamtbetrag der Rückforderung beläuft sich somit auf 10’480 Franken. Dieser Betrag entspricht jenem der am 22. Januar 2017 korrigierten Rückforderung (18’160 Franken – 7’680 Franken). Auch diesbezüglich erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtmässig. 5. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.1 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 5.2 Die Beschwerdeführerin hat die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragt. Deren Bewilligung setzt eine finanzielle Bedürftigkeit, gewisse Erfolgschancen der Beschwerde (keine Aussichtslosigkeit) und die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung voraus („wo die Verhältnisse es rechtfertigen“; Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG). Die finanzielle Bedürftigkeit ist durch die eingereichten Unterlagen und durch den laufenden Anspruch auf eine Ergänzungsleistung belegt. Die Beschwerde kann nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung wird im Beschwerdeverfahren in aller Regel ohne Weiteres bejaht, wobei vorliegend zusätzlich ins Gewicht fällt, dass die erforderliche Auseinandersetzung mit mehreren Fiktionen als komplex und damit einen juristischen Laien überfordernd bezeichnet werden muss. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind folglich erfüllt. Der erforderliche Vertretungsaufwand ist unter Berücksichtigung des geringen Aktenumfangs und des damit verbundenen verhältnismässig geringen Aufwandes für das Aktenstudium insgesamt als leicht unterdurchschnittlich zu qualifizieren. Die Entschädigung des Rechtsvertreters ist folglich praxisgemäss auf 80 Prozent (vgl. Art. 31 Abs. 3 AnwG) von 2’500 Franken, das heisst auf 2’000 Franken festzusetzen. Sollten es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung dieser Entschädigung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO). 5.3 Da die wiedererwägungsweise Korrektur der Ergänzungsleistung und die Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistung je teilweise die ordentliche, bundesrechtliche und die ausserordentliche, kantonalrechtliche Ergänzungsleistung betreffen, gilt der geteilte Rechtsmittelweg. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Staat hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit 2’000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 04.09.2018 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG. Anrechnung von verspätet geleisteten familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen. Massgebender Zeitraum: Fiktiver rechtzeitiger oder realer verspäteter Bezug? (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. September 2018, EL 2017/40).
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