Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2017/14 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 15.05.2018 Entscheiddatum: 15.05.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 15.05.2018 Art. 9 ELG. Art. 17 Abs. 2 ATSG. Art. 53 Abs. 2 ATSG.Unzulässigkeit einer Aufteilung respektive zeitlichen Beschränkung einer (wiedererwägungsweisen) rückwirkend abgestuften erstmaligen Zusprache einer Ergänzungsleistung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Mai 2018, EL 2017/14). Entscheid vom 15. Mai 2018 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2017/14 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Eugen Koller, LL.M., Anwaltskanzlei St. Jakob, St. Jakob Strasse 37, 9000 St. Gallen, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV und Krankheits- und Behinderungskostenvergütung Sachverhalt A. A.a Die EL-Durchführungsstelle sprach A.___ mit einer Verfügung vom 10. Juni 2010 rückwirkend per 1. Januar 2010 eine Ergänzungsleistung zu einer Viertelsrente der Invalidenversicherung zu. Nach einer periodischen Überprüfung zog sie die ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung sowie die zwischenzeitlich ergangenen Anpassungsverfügungen mit zwei Verfügungen vom 6. November 2012 und vom 23. April 2013 in Wiedererwägung. Der EL-Bezüger liess gegen beide Verfügungen eine Einsprache erheben. Während des laufenden Einspracheverfahrens erging am 11. April 2013 noch eine weitere Anpassungsverfügung. Auch diese liess der EL-Bezüger mit einer Einsprache anfechten. Zwei der drei Einsprachen wurden vereinigt. Mit zwei Einspracheentscheiden vom 19. April 2013 und vom 18. Juni 2013 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprachen ab. Der EL-Bezüger liess gegen beide Einspracheentscheide eine Beschwerde erheben. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren. Diesen verfahrensleitenden Entscheid begründete es mit dem Umstand, dass die Verfügung vom 23. April 2013 eine wiedererwägungsweise Korrektur der ursprünglichen leistungszusprechenden Verfügung vom 10. Juni 2010 enthalten habe. Im Zuge dieser Wiedererwägung seien auch sämtliche späteren Verfügungen dahingefallen, weshalb die EL-Durchführungsstelle bei einer verfahrensrechtlich richtigen Vor¬gehensweise in jener Verfügung sowohl die Verfügung vom 10. Juni 2010 als auch sämtliche Anpassungsverfügungen durch eine neue rückwirkend abgestufte erstmalige Leistungszusprache hätte ersetzen müssen. Das habe die EL-Durchführungsstelle zwar im Ergebnis getan, aber sie habe die rückwirkend abgestufte erstmalige © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte (wiedererwägungsweise) Leistungszusprache unzulässigerweise auf drei Verfügungen aufgeteilt. Die Rechtmässigkeit jener Verfügungen respektive der diese ersetzenden Einspracheentscheide könne nur in einem die gesamte rückwirkend abgestufte Leistungszusprache betreffenden Verfahren geprüft werden. Mit seinem Entscheid EL 2013/29, EL 2013/49 vom 20. Oktober 2015 wies das Versicherungsgericht die Sache deshalb zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung beziehungsweise zur (wiedererwägungsweisen) rückwirkend abgestuften erstmaligen Leistungszusprache an die EL-Durchführungsstelle zurück (vgl. zum Ganzen EL-act. 86). A.b Bereits im Februar 2015 hatte die EL-Durchführungsstelle den EL-Bezüger darauf hingewiesen (EL-act. 115), dass sich seine Ehefrau um eine Erhöhung ihres Arbeitspensums ab August 2015 bemühen müsse, da das jüngste Kind dann in die Oberstufe übertreten werde. Falls das Pensum nicht erhöht werden könne, müsse sich die Ehefrau um eine zusätzliche Arbeitsstelle bemühen. Bei ungenügenden Arbeitsbemühungen werde die EL-Durchführungsstelle ein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen. Da der EL-Bezüger keine entsprechenden Unterlagen eingereicht hatte, hatte die EL-Durchführungsstelle bei der Anspruchsberechnung für die Zeit ab dem 1. Oktober 2015 ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau angerechnet, was einen Einnahmenüberschuss und damit eine Aufhebung der laufenden Ergänzungsleistung per 1. Oktober 2015 zur Folge gehabt hatte. Die entsprechende Verfügung war am 3. Oktober 2015 ergangen (EL-act. 92). Gegen diese Verfügung liess der EL-Bezüger am 2. November 2015 eine Einsprache erheben (ELact. 89). Sein Rechtsvertreter machte geltend, die Ehefrau sei schon seit zwei Jahren arbeitsunfähig und habe nur dank ausserordentlichen Anstrengungen überhaupt in einem Pensum von 20 Prozent arbeiten können. Nun habe sie allerdings die Kündigung erhalten. Am 27. Januar 2016 liess der EL-Bezüger darauf hinweisen, dass sich seine Ehefrau zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung angemeldet habe (EL-act. 74). Daraufhin sistierte die EL-Durchführungsstelle das hängige Einspracheverfahren bis zum Abschluss des nun hängigen IV-Verfahrens (EL-act. 70). Mit einer verfahrensleitenden Verfügung vom 10. Mai 2016 wies sie ein Begehren des EL- Bezügers um eine Aufhebung der Verfahrenssistierung ab (EL-act. 63). A.c Bereits am 29. Dezember 2015 hatte die EL-Durchführungsstelle den EL-Bezüger aufgefordert, diverse Belege betreffend die gemäss dem Urteil des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsgerichtes noch offenen Punkte einzureichen (EL-act. 80). Am 29. April 2016 hatte der EL-Be¬züger einen Teil der angeforderten Belege eingereicht; bezüglich der übrigen Belege hatte er darauf hingewiesen, dass diese sich bereits bei den Akten befänden (EL-act. 64). Mit einer Verfügung vom 14. Mai 2016 setzte die EL- Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. September 2015 im Sinne einer wiedererwägungsweise rückwirkend abgestuften erstmaligen Leistungszusprache neu fest (EL-act. 16). Am 13. Juni 2016 erhob der EL-Bezüger eine Einsprache gegen diese Verfügung (EL-act. 8). Diese wurde von der EL-Durchführungsstelle mit einem Entscheid vom 24. Februar 2017 teilweise gutgeheissen (EL-act. 3). Der Einspracheentscheid enthielt unter anderem den Hinweis, dass er – wie schon die Verfügung vom 14. Mai 2016 – nur den Zeitraum bis Ende September 2015 betreffe, da der EL-Anspruch ab dem 1. Oktober 2015 den Gegenstand des bereits seit November 2015 hängigen Einspracheverfahrens betreffend die Verfügung vom 3. Oktober 2015 bilde. B. B.a Am 3. April 2017 liess der EL-Bezüger (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. Februar 2017 erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die „vollumfängliche Aufhebung“ des angefochtenen Einspracheentscheides und eventualiter die Rückweisung der Sache „zur erneuten Beurteilung“. B.b Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 23. Juni 2017 die Abweisung der Beschwerde (act. G 7). B.c Der Beschwerdeführer liess am 18. September 2017 an seinen Anträgen festhalten (act. G 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 14). B.d Gemäss einer telefonischen Auskunft der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2018 war das IV-Verfahren betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers nach wie vor hängig; im Januar 2018 war eine polydisziplinäre Begutachtung angeordnet worden (act. G 16). Erwägungen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Den Gegenstand des mit dem angefochtenen Entscheid vom 24. Februar 2017 abgeschlossenen Einspracheverfahrens hat die am 14. Mai 2016 verfügte wiedererwägungsweise rückwirkend abgestufte erstmalige Zusprache einer Ergänzungsleistung für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 gebildet. Der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens muss diesem Gegenstand des Einspracheverfahrens entsprechen. Vorliegend ist also zu prüfen, ob die (wiedererwägungsweise) rückwirkend abgestufte erstmalige Zusprache einer Ergänzungsleistung für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 rechtmässig erfolgt ist. Die Prüfung der Rechtmässigkeit betrifft nicht nur das materielle, sondern auch das Verfahrensrecht. 2. 2.1 Grundsätzlich ist die wiedererwägungsweise rückwirkend abgestufte erstmalige Zusprache einer Ergänzungsleistung für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 in verfahrensrechtlicher Hinsicht als rechtmässig zu qualifizieren, da die Beschwerdegegnerin ihre ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung vom 10. Juni 2010 mit ihrer Verfügung vom 23. April 2013 zu Recht in Wiedererwägung gezogen hat und da sie entsprechend verpflichtet gewesen ist, das ursprüngliche Leistungsbegehren des Beschwerdeführers erneut umfassend zu prüfen und eine entsprechende Ergänzungsleistung zuzusprechen. Das ergibt sich alles aus dem Urteil EL 2013/29, EL 2013/49 des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 20. Oktober 2015. 2.2 Nun hat die Beschwerdegegnerin ihre am 14. Mai 2016 verfügte rückwirkend abgestufte Leistungszusprache aber auf die Zeit bis zum 30. September 2015 beschränkt. Das hat sie nicht etwa damit begründet, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2015 keinen Anspruch mehr auf eine Ergänzungsleistung gehabt habe (obwohl das ihrer Ansicht nach der Fall gewesen sein soll), sondern vielmehr mit dem Umstand, dass für die Zeit ab dem 1. Oktober 2015 bereits eine Verfügung ergangen sei und dass sie deshalb nicht erneut über den Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Oktober 2015 verfügen könne. Offenbar hat die Beschwerdegegnerin also angenommen, sie könne die am 3. Oktober 2015 per 1. Oktober 2015 verfügte revisionsweise Aufhebung der Ergänzungsleistung völlig © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte getrennt von der rückwirkend abgestuften erstmaligen Leistungszusprache per 1. Januar 2010 verfügen. Mittels einer Revisionsverfügung im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG kann aber nur eine formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung angepasst werden. Solange noch keine formell rechtskräftige erstmalige Leistungszusprache erfolgt ist, kann keine Revisionsverfügung erlassen werden. Allfällige Veränderungen des massgebenden Sachverhaltes in der Vergangenheit müssen als eine rückwirkende Abstufung der erstmaligen Leistungszusprache berücksichtigt werden. Eine Aufteilung der rückwirkend abgestuften Leistungszusprache auf zwei oder mehrere Verfügungen ist gesetzwidrig (vgl. BGE 131 V 164). Das bedeutet, dass die Verfügung, mit der für die Vergangenheit rückwirkend abgestuft eine Ergänzungsleistung zugesprochen wird, zwingend die gesamte Sachverhaltsentwicklung bis zum Zeitpunkt ihrer Eröffnung berücksichtigen muss (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140 mit Hinweisen). Folglich muss die in der Verfügung vom 14. Mai 2016 und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Februar 2017 enthaltene zeitliche Begrenzung bis 30. September 2015 als rechtswidrig qualifiziert werden. Der Einspracheentscheid muss aus diesem Grund aufgehoben werden. Die Sache ist zur vollständigen – die gesamte Entwicklung bis zum Verfügungszeitpunkt berücksichtigenden – rückwirkend abgestuften erstmaligen Leistungszusprache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Das setzt voraus, dass die Beschwerdegegnerin vorgängig die Verfügung vom 3. Oktober 2015 (Leistungsaufhebung per 30. Sep¬tember 2015) widerruft und das sistierte Einspracheverfahren abschreibt, um so auch über den Leistungsanspruch nach dem 30. September 2015 verfügen zu können. Angesichts des noch ungewissen Ausgangs des IV-Verfahrens betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers müsste das Verwaltungsverfahren betreffend die rückwirkend abgestufte erstmalige Ergänzungsleistungszusprache ab dem 1. Januar 2010 wohl sistiert werden. 3. Die Rückweisung einer Sache zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens gilt rechtsprechungsgemäss hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen als ein vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei. Gerichtskosten sind hier keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat aber einen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Angesichts des geringen Umfangs der massgebenden Akten ist der erforderliche Vertretungsaufwand als © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte unterdurchschnittlich zu qualifizieren. Die Parteientschädigung wird deshalb auf 2’000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Februar 2017 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit 2’000 Franken zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7
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