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St.Gallen Versicherungsgericht 12.04.2017 EL 2016/7

12. April 2017·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,137 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Art. 49 Abs. 2 ATSG. Art. 53 Abs. 2 ATSG.Feststellungsverfügung im Wiedererwägungsverfahren. Da im Wiedererwägungsverfahren sämtliche Sachverhaltselemente zu würdigen sind, kann es nicht durch eine sich nur auf ein einzelnes Sachverhaltselement beziehende Verfügung abgeschlossen werden. Eine solche „unvollständige“ Verfügung ist als eine Feststellungsverfügung zu qualifizieren und folglich nur zulässig, wenn ein schützenswertes Interesse an der entsprechenden Feststellung besteht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. April 2017, EL 2016/7).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2016/7 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 23.08.2019 Entscheiddatum: 12.04.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 12.04.2017 Art. 49 Abs. 2 ATSG. Art. 53 Abs. 2 ATSG.Feststellungsverfügung im Wiedererwägungsverfahren. Da im Wiedererwägungsverfahren sämtliche Sachverhaltselemente zu würdigen sind, kann es nicht durch eine sich nur auf ein einzelnes Sachverhaltselement beziehende Verfügung abgeschlossen werden. Eine solche „unvollständige“ Verfügung ist als eine Feststellungsverfügung zu qualifizieren und folglich nur zulässig, wenn ein schützenswertes Interesse an der entsprechenden Feststellung besteht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. April 2017, EL 2016/7). Entscheid vom 12. April 2017   Besetzung                                                                       Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Tobias Bolt              Geschäftsnr.                                                                                                                      EL 2016/7          Parteien A.___, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Jacober, Oberer Graben 44, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand                                                                    Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A.    A.a  A.___ meldete sich im Februar 2010 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer halben Rente der Invalidenversicherung an (act. G 3.1.113). Die EL- Durchführungsstelle sprach ihr mit einer Verfügung vom 28. Mai 2010 rückwirkend ab dem 1. Februar 2010 eine Ergänzungsleistung zu (act. G 3.1.100), korrigierte diese Verfügung aber in der Folge mehrmals, um verschiedene Fehler bei der Anspruchsberechnung zu beheben (act. G 3.1.81, G 3.1.84 und G 3.1.85). Die letztlich massgebende Verfügung datierte vom 24. Juni 2010 (act. G 3.1.82). Im Dezember 2011 teilte die EL-Bezügerin der EL-Durchführungsstelle mit, dass ihr rückwirkend ab dem 1. September 2011 infolge eines Sturzes ein Krankentaggeld zugesprochen worden sei (act. G 3.1.54). Mit einer Verfügung vom 10. Januar 2012 hob die EL- Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung rückwirkend per 1. September 2011 auf, da die Neuberechnung unter Berücksichtigung des Krankentaggeldes einen Einnahmenüberschuss ergeben hatte (act. G 3.1.51). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.b  Die Krankentaggeldversicherung teilte der EL-Ansprecherin am 29. Juni 2012 mit, dass sie das Taggeld per 31. Juli 2012 einstellen werde (act. G 3.1.49). Am 11. Juli 2012 meldete sich die EL-Ansprecherin deshalb erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (act. G 3.1.49). Am 7. September 2012 forderte die EL- Durchführungsstelle sie unter anderem auf, Nachweise ihrer Arbeitsbemühungen in den vorangegangenen drei Monaten einzureichen (act. G 3.1.39). Die EL-Ansprecherin antwortete am 6. Oktober 2012, sie habe sich nicht um eine Arbeitsstelle bemüht, da sie weiterhin vollständig arbeitsunfähig gewesen sei (act. G 3.1.38). Mit einer Verfügung vom 16. Oktober 2012 sprach die EL-Durchführungsstelle der EL-Ansprecherin mit Wirkung ab dem 1. August 2012 eine monatliche Ergänzungsleistung von 1'583 Franken zu (act. G 3.1.34). Bei der Anspruchsberechnung hatte sie ein hypothetisches Erwerbseinkommen von 19'050 Franken berücksichtigt (act. G 3.1.36). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. A.c  Am 30. April 2013 ersuchte das Sozialamt die EL-Durchführungsstelle, die Ergänzungsleistung der EL-Bezügerin rückwirkend ab dem 1. August 2012 neu zu berechnen (act. G 3.1.23). Zur Begründung führte es aus, die EL-Bezügerin sei schon seit dem 1. August 2012 vollständig arbeitsunfähig. Am 5. Juni 2013 teilte die EL- Durchführungsstelle der EL-Bezügerin mit (act. G 3.1.20), dass sie die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens überprüfen werde. Sie forderte die EL-Bezügerin auf, ein detailliertes Arztzeugnis einzureichen. Der Allgemeinmediziner Dr. med. B.___ berichtete am 4. Juli 2013 (act. G 3.1.18), die EL-Bezügerin leide an einem femoropatellaren Schmerzsyndrom rechts, an einem Status nach einer Nierentransplantation, an einer hypertensiven Herzkrankheit, an einem Status nach mehreren Varizenoperationen im Jahr 2012 sowie an einem fortgeschrittenen Katarakt rechts. Er habe ihr im Januar 2011 wegen der Operationen am Auge und an den Varizen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Aufgrund der später aufgetretenen hartnäckigen Schmerzen im rechten Knie habe sich die Dauer der Arbeitsunfähigkeit verlängert. Bei der IV-Stelle sei ein Rentenerhöhungsgesuch hängig. Der Rheumatologe Dr. med. C.___ habe der EL-Bezügerin wegen der Knieschmerzen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent attestiert. Am 12. Juli 2013 teilte die EL- Durchführungsstelle der EL-Bezügerin mit (act. G 3.1.16), dass sie erst über die weitere Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens werde entscheiden können, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte wenn die hängige Beschwerde betreffend das Rentenerhöhungsgesuch rechtskräftig beurteilt worden sei. Das EL-Verfahren werde deshalb sistiert. A.d  Im Januar 2015 ging der EL-Durchführungsstelle ein Beschluss der IV-Stelle zu, laut dem der EL-Bezügerin für die Zeit vom 1. April 2012 bis zum 31. Oktober 2012 – gestützt auf das entsprechende Urteil des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 22. Oktober 2014 (IV 2013/174) – vorübergehend eine ganze und anschliessend wieder unbefristet eine halbe Rente zugesprochen wurde (act. G 3.1.6). Am 10. März 2015 liess die nun anwaltlich vertretene EL-Bezügerin die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend das „Anpassungsgesuch“ beantragen (act. G 3.1.3). Ebenfalls im März 2015 teilte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit, dass sie eine vorübergehende Erhöhung ihrer Invalidenrente prüfen werde, was aber einige Zeit in Anspruch nehmen werde (act. G 3.1.2). Am 16. Juni 2015 liess die EL-Bezügerin erneut um die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend ihr „Anpassungsgesuch“ und um die Zusprache einer ohne ein hypothetisches Erwerbseinkommen berechneten Ergänzungsleistung ab August 2012 sowie um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren ersuchen (act. G 3.2.35). Am 24. Juli 2015 teilte die EL-Durchführungsstelle der EL-Bezügerin mit (act. G 3.2.33), sie werde für die Zeit, in der diese eine ganze Rente bezogen habe, kein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen. Bezüglich dieses Zeitraums müsse aber noch der Entscheid der Stiftung Auffangeinrichtung BVG abgewartet werden. Für die Zeit nach der Herabsetzung der ganzen Rente sei grundsätzlich ein hypothetisches Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, denn Gründe, die gegen die Anrechnung eines solchen Einkommens sprechen würden, seien nicht ersichtlich. Die EL-Bezügerin könne allerdings Nachweise über erfolglose ernsthafte Arbeitsbemühungen einreichen. Am 19. August 2015 liess die EL-Bezügerin einwenden (act. G 3.2.31), ihr sei es schon aufgrund ihres Alters und aufgrund der langen Absenz vom Arbeitsmarkt nicht möglich, eine Arbeitsstelle zu finden. Sie habe in der Schweiz nie eine Schule besucht. Ihr Abschluss sei nicht einmal mit einem Grundschulabschluss in der Schweiz vergleichbar. Sie habe nie die Formalien der deutschen Sprache erlernen können. Zahlreiche Stellenbemühungen seien erfolglos geblieben. Am 16. September 2015 notierte ein Mitarbeiter der EL-Durchführungsstelle (act. G 3.2.30), dem Urteil des Versicherungsgerichtes betreffend das IV-Rentenerhöhungsgesuch lasse sich entnehmen, dass der EL-Bezügerin eine leidensadaptierte Tätigkeit zu 50 Prozent © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zumutbar sei, wobei die Anforderungen an eine leidensadaptierte Tätigkeit nicht ungewöhnlich hoch seien. Es könne nicht die Aufgabe der Ergänzungsleistungen sein, eine vermeintlich zu tiefe Rente zu kompensieren. Am 18. September 2015 erliess die EL-Durchführungsstelle eine Verfügung (act. G 3.2.29), deren Dispositiv wie folgt lautete: „Das Gesuch um Ausscheidung des hypothetischen Erwerbseinkommens wird abgewiesen“. Zur Begründung wurde ausgeführt, der EL-Bezügerin sei es nicht gelungen, die Vermutung umzustossen, sie könne ein Erwerbseinkommen von knapp 20'000 Franken pro Jahr erzielen. Als „weitere Anmerkung“ enthielt die Verfügung den Hinweis, dass für die Zeit vom 1. April 2012 bis zum 31. Oktober 2012 kein hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtigt werde, da die EL-Bezügerin während dieser Zeit vollständig invalid gewesen sei. Die „Anpassung“ der Ergänzungsleistung werde aber erst erfolgen, wenn der Entscheid der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vor¬liege. A.e  Am 21. Oktober 2015 liess die EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 18. September 2015 erheben (act. G 3.2.23). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Anpassung der Ergänzungsleistungen, die Ausrichtung einer ohne ein hypothetisches Erwerbseinkommen berechneten Ergänzungsleistung ab dem 1. August 2012 und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das „Gesuchsverfahren“. Zur Begründung führte er aus, der EL-Bezügerin sei die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt nicht möglich. Am 21. Dezember 2015 forderte die EL-Durchführungsstelle die Beschwerdeführerin auf, den Entscheid der Stiftung Auffangeinrichtung BVG betreffend eine vorübergehende Rentenerhöhung bis spätestens am 21. Januar 2016 einzureichen (act. G 3.2.10). Am 28. Dezember 2015 erliess die EL-Durchführungsstelle einen Einspracheentscheid (act. G 3.2.9). Das Dispositiv lautete: „Bezüglich des Zeitraums ab Zeitraum ab April bis Ende Oktober 2012 bleibt das Verwaltungsverfahren bezüglich des EL-Anspruchs weiterhin sistiert; bezüglich des Zeitraums ab November 2012 bis Ende März 2013 wird auf die Einsprache nicht eingetreten; im Übrigen wird die Einsprache abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist“. Zur Begründung führte die EL- Durchführungsstelle aus, solange noch kein Entscheid bezüglich der Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge für den Zeitraum von April bis und mit Oktober 2012 vorliege, könne der Betrag der Ergänzungsleistung für diesen Zeitraum nicht festgesetzt werden, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte weshalb das Verfahren sistiert bleiben müsse. Mit zwei rechtskräftigen Verfügungen vom 16. Oktober 2012 und vom 27. Dezember 2012 sei der EL-Anspruch für die Zeit ab dem 1. November 2012 verbindlich festgesetzt worden. Das Gesuch um eine „Ausscheidung“ des hypothetischen Erwerbseinkommens sei erst im April 2013 eingereicht worden. Folglich dürfe erst ab jenem Zeitpunkt geprüft werden, ob weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei. Bezüglich des Zeitraums von November 2012 bis Ende März 2013 könne somit nicht auf die Einsprache eingetreten werden. Die EL-Bezügerin habe keine Gründe vorgebracht, die gegen eine weitere Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens sprechen würden. Für die Zeit ab April 2013 sei die Einsprache deshalb abzuweisen. Die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung seien nicht erfüllt. Schon am 24. Dezember 2015 hatte die EL-Bezügerin ein Schreiben der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 28. Oktober 2015 eingereicht, mit dem diese einen Anspruch auf eine vorübergehend höhere Rente verweigert hatte (act. G 3.2.7). B.    B.a  Am 27. Januar 2016 liess die EL-Bezügerin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2015 erheben (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Zusprache einer Ergänzungsleistung ab April 2012, die ohne ein hypothetisches Erwerbseinkommen zu berechnen sei. Zur Begründung führte er aus, der angefochtene Einspracheentscheid sei schon deshalb falsch, weil die Beschwerdeführerin innerhalb einer von einem Sachbearbeiter der EL- Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) gesetzten Frist den definitiven Entscheid der beruflichen Vorsorgeeinrichtung eingereicht habe und weil folglich betreffend den Zeitraum bis Ende Oktober 2012 rechtsgestaltend hätte entschieden werden können. Auch nach der Rentenherabsetzung per Ende Oktober 2012 habe die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten können. Die Gründe, die gegen die Möglichkeit sprächen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, seien bereits mehrfach vorgebracht worden. Die Beschwerdegegnerin habe diese Umstände aber gar nicht gewürdigt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b  Am 9. Februar 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.c  Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Replik (act. G 5). Erwägungen 1.    1.1  Der Beschwerdeführerin ist nach einer Neuanmeldung mit einer Verfügung vom 16. Oktober 2012 eine Ergänzungsleistung mit Wirkung ab dem 1. August 2012 zugesprochen worden. Diese Verfügung ist unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen. Im April 2013 hat das zuständige Sozialamt für die Beschwerdeführerin um eine Neuberechnung der Ergänzungsleistung ohne die Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ersucht. Dieses Gesuch hat offenkundig auf eine Modifikation der leistungszusprechenden Verfügung vom 16. Oktober 2012 abgezielt. Das ATSG kennt nur drei Instrumente für eine solche Korrektur: Die Revision (Art. 17 Abs. 2 ATSG), die sogenannte prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) und die Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Beim Gesuch der Beschwerdeführerin muss es sich folglich um ein Revisionsgesuch, um ein Wiedererwägungsgesuch oder um ein Gesuch um eine prozessuale Revision gehandelt haben. Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch in der Folge mehrheitlich als „Anpassungsgesuch“ bezeichnet. Auch die Beschwerdeführerin hat ihr Gesuch mehrheitlich so bezeichnet. Das ist für die Qualifikation des Gesuchs aber irrelevant. Massgebend ist vielmehr, dass die Beschwerdeführerin eine rückwirkende Modifikation ab dem Wirkungszeitpunkt der ursprünglichen Leistungszusprache (1. August 2012) beantragt hat. Angesichts dieses Umstandes kann es sich nicht um ein Revisionsgesuch im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG gehandelt haben, weil der Wirkungszeitpunkt einer Revision naturgemäss nicht dem Wirkungszeitpunkt der ursprünglichen leistungszusprechenden Verfügung entsprechen kann. Mit einer Revision wird nämlich stets eine ursprünglich richtige, aber infolge einer Sachverhaltsveränderung nachträglich falsch gewordene formell rechtskräftige Verfügung ex nunc et pro futuro modifiziert (vgl. dazu RALPH JÖHL, Die Revision nach Art. 17 ATSG, in: JaSo 2012, S. 153 ff.). Wird eine formell rechtskräftige Verfügung rückwirkend ab ihrem Leistungsbeginn modifiziert, bleibt kein Zeitraum © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte übrig, für den sie noch eine Wirkung entfalten könnte. Sie wird also integral ersetzt. Eine solche Korrektur ist nur mittels einer prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung zulässig. Vorliegend fällt eine prozessuale Revision nicht in Betracht, denn es ist keine qualifiziert neue Tatsache im Sinne des Art. 53 Abs. 1 ATSG ersichtlich. Das Gesuch vom April 2013 kann folglich nur ein Wiedererwägungsgesuch gewesen sein, womit auch der Umstand übereinstimmt, dass die Beschwerdeführerin (bzw. das offenbar in ihrem Namen handelnde Sozialamt) darin sinngemäss geltend gemacht hat, die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommen sei von Beginn weg falsch gewesen, da sie vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Auf dieses Wiedererwägungsgesuch ist die Beschwerdegegnerin eingetreten, wie sich ihrem Schreiben vom 5. Juni 2013 eindeutig entnehmen lässt. Sie hat also im Frühjahr 2013 ein Wiedererwägungsverfahren eröffnet, das auf eine Korrektur der Verfügung vom 16. Oktober 2012 abgezielt hat. 1.2  Das Wiedererwägungsverfahren konzentriert sich – anders als das Revisionsverfahren – nicht nur auf ein einzelnes Sachverhaltselement. Da eine Wiedererwägung zu einem integralen Ersatz der ursprünglichen Verfügung durch eine neue Verfügung führt, müssen im Wiedererwägungsverfahren sämtliche Sachverhaltselemente neu gewürdigt werden, denn nur so kann eine neue Verfügung erlassen werden, die die ursprüngliche Verfügung integral ersetzen kann. Die Beschwerdegegnerin hat folglich im Wiedererwägungsverfahren, das sie im Frühjahr 2013 eröffnet hat, sämtliche Sachverhaltselemente neu würdigen müssen. Sie hat sich mit anderen Worten nicht ausschliesslich auf die Berechnungsposition „hypothetisches Erwerbseinkommen“ beschränken dürfen. Das ist ihr offensichtlich bewusst gewesen, denn sie hat mehrfach festgehalten, dass sie auch auf die vorübergehende Rentenerhöhung der Invalidenversicherung sowie auf eine mögliche vorübergehende Rentenerhöhung der beruflichen Vorsorgeeinrichtung reagieren werde. Nun hat aber im Zeitpunkt, in dem sie ihre Verfügung vom 18. September 2015 erlassen hat, der massgebende Sachverhalt noch nicht vollständig festgestanden, denn in jenem Zeitpunkt ist noch gar nicht bekannt gewesen, ob die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ihre Rente vorübergehend erhöhen werde. Das hat es der Beschwerdegegnerin augenscheinlich verunmöglicht, eine rechtsgestaltende Verfügung zu erlassen, die das Wiedererwägungsverfahren hätte abschliessen können. Auch dies muss der Beschwerdegegnerin bewusst gewesen sein, denn sie hat in einer „weiteren © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anmerkung“ zur Verfügung vom 18. September 2015 festgehalten, dass sie noch eine weitere Verfügung betreffend den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Oktober 2012 erlassen werde. Der wahre Inhalt des Dispositivs der Verfügung vom 18. September 2015 hat sich nur auf die Feststellung beschränkt, dass für die Zeit ab dem 1. November 2012 ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei. Dabei hat es sich um eine „klassische“ Feststellung im Sinne des Art. 49 Abs. 2 ATSG gehandelt, denn sie hat sich auf die Subsumtion nur eines Sachverhaltselementes (von vielen) unter ein einzelnes Tatbestandselement (von vielen) beschränkt (vgl. dazu TOBIAS BOLT, Unzulässiger Feststellungsentscheid bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades?, in: SZS 2/2014, S. 164 ff.). 1.3  Der Erlass einer Feststellungsverfügung ist nur zulässig, wenn ein schützenswertes Interesse an der Feststellung besteht (vgl. etwa UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 49 N 44, mit Hinweisen). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit der Feststellungsverfügung vom 18. September 2015 zwar aufgezeigt, dass sie die bis dato vorgebrachten Gründe gegen die Möglichkeit der Erzielung eines Erwerbseinkommens als nicht massgebend erachtet hat. Darin kann aber kein schützenswertes Interesse im Sinne des Art. 49 Abs. 2 ATSG erblickt werden, denn nicht erst diese „Vorabinformation“ hat es der Beschwerdeführerin erlaubt, ihr Handeln für die Zukunft entsprechend zu planen. Dieser muss schon lange vor dem 18. September 2015 bewusst gewesen sein, dass sie sich – soweit zumutbar – um eine Arbeitsstelle zu bemühen hat. Die Verfügung vom 18. September 2015 kann ihr weiteres Verhalten also gar nicht massgebend beeinflusst haben, weshalb kein Interesse an einer möglichst frühen „Vorabinformation“ hinsichtlich der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bestanden hat, das den Erlass einer Feststellungsverfügung hätte rechtfertigen können. Bei der Verfügung vom 18. September 2015 handelt es sich folglich um eine unzulässige Feststellungsverfügung, weshalb sie im angefochtenen Einspracheentscheid hätte aufgehoben werden müssen. Der Einspracheentscheid, mit dem die Beschwerdegegnerin teilweise nicht auf die Einsprache eingetreten ist und diese im Übrigen abgewiesen hat, erweist sich vor diesem Hintergrund als rechtswidrig, weshalb er aufzuheben ist. 2.    © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1  Der Entscheid vom 28. Dezember 2015 enthält nebst dem eigentlichen Einspracheentscheid noch zwei verfahrensleitende Anordnungen, nämlich eine betreffend die Sistierung des Verwaltungsverfahrens (im Zusammenhang mit einer allfälligen vorübergehenden Rentenerhöhung der beruflichen Vorsorge) und eine betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungs- und für das Einspracheverfahren. Die Beschwerdegegnerin hat diese beiden Anordnungen in ihren Einspracheentscheid integriert, was aber nichts daran ändert, dass es sich dabei um Zwischenverfügungen handelt, gegen die direkt Beschwerde erhoben werden kann (Art. 52 Abs. 1 ATSG und Art. 56 Abs. 1 ATSG). 2.2  In ihrer Beschwerde hat sich die Beschwerdeführerin nicht gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Verwaltungs- und für das Einspracheverfahren zur Wehr gesetzt. Die entsprechende Zwischenverfügung ist folglich unangefochten formell rechtskräftig und damit verbindlich geworden. Die Frage nach der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Verwaltungs- und für das Einspracheverfahren gehört deshalb nicht zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. 2.3  Die Zwischenverfügung betreffend die Sistierung des Verwaltungsverfahrens ist ohne Weiteres als rechtswidrig aufzuheben, denn erstens ist sie ergangen, bevor eine von der Beschwerdegegnerin angesetzte Frist verstrichen war, und zweitens ist der Sistierungsgrund noch am selben Tag, an dem die Verfügung ergangen ist (am 28. Dezember 2015), weggefallen, weshalb sich eine weitere Verfahrenssistierung nicht hat rechtfertigen lassen. Weshalb die Beschwerdegegnerin noch knapp zwei Monate später in ihrer Beschwerdeantwort die Abweisung der – auch gegen diese Sistierungsverfügung gerichteten – Beschwerde beantragt hat, ist nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsverfahren hätte schon damals längst fortgesetzt werden müssen. Diesbezüglich ist die Beschwerde also gutzuheissen. 3.    Zusammenfassend sind sowohl der angefochtene Einspracheentscheid als auch die Zwischenverfügung betreffend die Verfahrenssistierung aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird das Wiedererwägungsverfahren fortsetzen und mit einer rechtsgestaltenden Verfügung abschliessen. Auch wenn bei diesem Ergebnis nicht auf © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte das materielle Begehren der Beschwerdeführerin eingegangen werden kann, ist diese mit ihrem Hauptanliegen, nämlich der Aufhebung des von ihr als rechtswidrig erachteten Einspracheentscheides, durchgedrungen, soweit sie diesen angefochten hat. Dies rechtfertigt es, hinsichtlich der Entschädigungsfolgen von einem vollständigen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Der notwendige Vertretungsaufwand ist als deutlich unterdurchschnittlich zu qualifizieren, denn für die massgebenden verfahrensrechtlichen Fragen haben praktisch keine Akten studiert werden müssen. Im Übrigen ist das Aktendossier als unterdurchschnittlich umfangreich zu qualifizieren. Der Hauptanteil der Beschwerdebegründung, der sich auf materielle Fragen bezieht, ist als unnötiger Vertretungsaufwand zu qualifizieren, für den kein Anspruch auf eine Parteientschädigung bestehen kann. Zudem ist nur ein Schriftenwechsel durchgeführt worden. Dies rechtfertigt es, die Parteientschädigung auf 1'500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.    Der angefochtene Einspracheentscheid wird, soweit er feststellt, dass der Beschwerdeführerin ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei, aufgehoben. 2.    Die Sistierungsverfügung betreffend das Verwaltungsverfahren zur Anpassung der Ergänzungsleistung an die vorübergehende Rentenerhöhung wird aufgehoben. 3.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4.    Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 12.04.2017 Art. 49 Abs. 2 ATSG. Art. 53 Abs. 2 ATSG.Feststellungsverfügung im Wiedererwägungsverfahren. Da im Wiedererwägungsverfahren sämtliche Sachverhaltselemente zu würdigen sind, kann es nicht durch eine sich nur auf ein einzelnes Sachverhaltselement beziehende Verfügung abgeschlossen werden. Eine solche „unvollständige“ Verfügung ist als eine Feststellungsverfügung zu qualifizieren und folglich nur zulässig, wenn ein schützenswertes Interesse an der entsprechenden Feststellung besteht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. April 2017, EL 2016/7).

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