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St.Gallen Versicherungsgericht 21.02.2017 EL 2016/2

21. Februar 2017·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,441 Wörter·~22 min·2

Zusammenfassung

Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens einer in die EL-Anspruchsberechnung miteinbezogenen Person. Genügende und ernsthafte Arbeitsbemühungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Februar 2017, EL 2016/2).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2016/2 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 30.08.2019 Entscheiddatum: 21.02.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 21.02.2017 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens einer in die EL-Anspruchsberechnung miteinbezogenen Person. Genügende und ernsthafte Arbeitsbemühungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Februar 2017, EL 2016/2).  Entscheid vom 21. Februar 2017   Besetzung                                                                       Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Annemarie Haase           Geschäftsnr.                                                                                                                      EL 2016/2          Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand                                                                    Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt A.    A.a  A.___ meldete sich am 1. September 2012 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (nachfolgend EL) zu seiner AHV-Rente an (act. G 3.2/141). Er gab an, dass er mit seiner im Jahr 1969 geborenen Ehefrau B.___ und seinen drei Kindern (Jahrgänge 19__, 19__, 20__) in einem Haushalt lebe (act. G 3.2/153). Seine Ehefrau habe keine berufliche Ausbildung und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, da sie Hausfrau sei und die Kinder betreue (act. G 3.2/144 S. 2). Gemäss der Rentenverfügung vom 13. Juli 2012 erhielt der Versicherte eine vorgezogene Altersrente, weshalb dessen Kinder keinen Anspruch auf eine Kinderrente hatten und demnach nicht in eine allfällige EL-Anspruchsberechnung miteinzubeziehen waren (act. G 3.2/154). A.b  Im Rahmen der erstmaligen leistungszusprechenden Verfügung vom 15. Februar 2013 führte die EL-Durchführungsstelle aus, dass die Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne, da die Kinder des Versicherten keiner wesentlichen Betreuung mehr bedürften. Arbeitsbemühungen seien dann genügend, wenn Nachweise für monatlich mindestens acht ordentliche (d.h. fehlerfreie, schriftliche Bewerbungen auf ausgeschriebene freie Stellen mit Lebenslauf und ohne Negativformulierungen) oder mindestens 15 Blindbewerbungen eingereicht würden. Da die bisher eingereichten Arbeitsbemühungen der Ehefrau jedoch ungenügend seien (vgl. act. G 3.2/144 S. 87 f.), sei ihr ein hypothetisches Erwerbseinkommen in Höhe von jährlich Fr. 43'003.-anzurechnen. Somit sprach die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. September 2012 ordentliche EL von Fr. 678.-- und ausserordentliche EL (nachfolgend AEL) von Fr. 158.-- und ab dem 1. Januar 2013 ordentliche EL von Fr. 688.-- und AEL von Fr. 158.-- zu (act. G 3.2/136 ff., 142). Ab dem 1. März 2013 hatte © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Versicherte aufgrund einer niedrigeren IPV-Pauschale einen Anspruch auf ordentliche EL in Höhe von Fr. 676.-- und AEL von Fr. 158.-- (act. G 3.2/129 f.). A.c  Gemäss den eingereichten Arbeitsbemühungen hatte sich die Ehefrau des Versicherten im September, November und Dezember 2013 je 14 Mal, im Oktober 2013 15 Mal, im Januar 2014 elf Mal und von Februar bis Juni 2014 je zehn Mal schriftlich blind beworben. Der Versicherte gab an, seine Ehefrau nehme ausserdem seit dem 23. September 2013 an einem Beschäftigungsprogramm des Sozialamtes der Gemeinde C.___ teil und bemühe sich sehr um Arbeit (act. G 3.2/78, 81, 85, 96, 97, 99, 103, 106, 109, 116, 119). Mit einem Schreiben vom 11. Juli 2014 teilte die EL- Durchführungsstelle dem Versicherten mit, die Überprüfung der Arbeitsbemühungen seiner Ehefrau habe ergeben, dass diese ihre Arbeitsbemühungen laufend verbessert habe und sich zudem in einem Beschäftigungsprogramm befinde. Daher sei ab Mai 2013 auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu verzichten. Die Ehefrau habe sich jedoch weiterhin aktiv und gezielt zu bewerben. Erwartet würden monatlich acht Bewerbungen, von denen sich mindestens drei Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen zu beziehen hätten. Pro Jahr dürfe derselbe Arbeitgeber nur einmal angeschrieben werden. Die Nachweise der Arbeitsbemühungen seien nicht mehr monatlich zuzustellen, sondern aufzubewahren und erst auf Verlangen vorzulegen (act. G 3.2/74). Am 11. Juli 2014 berechnete die EL-Durchführungsstelle den EL- Anspruch des Versicherten rückwirkend ab dem 1. Mai 2013 ohne Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für dessen Ehefrau neu. Somit hatte der Versicherte ab dem 1. Mai 2013 einen Anspruch auf ordentliche EL von monatlich Fr. 2'888.-- und AEL von Fr. 158.-- und ab dem 1. Januar 2014 ordentliche EL von Fr. 2'912.-- sowie AEL von Fr. 158.-- (act. G 3.2/66 ff., 72). A.d  Am 5. Februar 2015 forderte die EL-Durchführungsstelle den Versicherten auf, die Arbeitsbemühungen der Ehefrau von August 2014 bis Januar 2015 einzureichen. Dem kam der Versicherte am 20. Februar 2015 nach, indem er der EL-Durchführungsstelle Antwortschreiben diverser Firmen auf Blindbewerbungen der Ehefrau von Oktober 2014 bis Februar 2015 zusandte. Zwei dieser Antwortschreiben waren im Oktober 2014, drei im November 2014, sieben im Dezember 2014, acht im Januar 2015 und eins im Februar 2015 verfasst worden (act. G 3.1/40). Für die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen forderte die EL-Durchführungsstelle am 24. Juni 2015 unter anderem die Nachweise der Arbeitsbemühungen der Ehefrau seit Februar 2015 an, die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Versicherte am 9. Juli 2015 einreichte. Demnach hatte seine Ehefrau sich von Januar bis Juli 2015 monatlich acht Mal blind auf Stellen beworben; sie hatte die entsprechenden Bewerbungsschreiben jeweils an einem einzigen Tag verfasst (act. G 3.2/38 f.). A.e  Mit einer Verfügung vom 22. August 2015 rechnete die EL-Durchführungsstelle ab dem 1. September 2015 neu ein hypothetisches Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 37'572.-- für die Ehefrau des Versicherten an. Sie begründete dies damit, dass die Ehefrau sich in den überprüften Monaten nur blind und nicht wie vorgeschrieben mindestens drei Mal monatlich auch auf ausgeschriebene Stellen beworben habe. Damit hatte der Versicherte ab dem 1. September 2015 einen Anspruch auf ordentliche EL in Höhe von Fr. 846.-- und AEL von Fr. 158.-- (act. G 3.1/33 f.). A.f  Dagegen erhob der Versicherte am 14. September 2015 eine Einsprache. Er beantragte u.a. die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Prüfung eines Stellen-Coachings für seine Ehefrau sowie die Überprüfung der "internen Vorgaben in Bezug auf die Auflagen bei Stellenbewerbungen". Zur Begründung führte er aus, er sehe ein, dass die eingereichten Bewerbungen nicht den Vorgaben der EL- Durchführungsstelle entsprochen hätten. Seine Frau könne jedoch nicht richtig rechnen und schreiben; sie habe in D.___ nur sechs Jahre lang die Schule besucht und dabei zwei Klassen wiederholen müssen. Ihre letzte Arbeitsstelle habe sie vor 20 Jahren gehabt. Er frage sich, weshalb ihn die EL-Durchführungsstelle nicht bereits früher darauf hingewiesen habe, dass die Bewerbungen seiner Ehefrau ungenügend seien. Seine Ehefrau benötige Hilfe bei der Stellensuche, am besten in Form eines Stellencoachings. Weiter habe er drei Kinder, von denen sich zwei auf der Suche nach einer Lehrstelle befänden und eines noch zur Schule gehe. Alle drei würden somit in allen Lebensbereichen die Hilfe ihrer Eltern benötigen (act. G 3.1/31). Am 7. Oktober 2015 reichte der Versicherte u.a. Stellenangebote des RAV ein, die gute schriftliche Deutschkenntnisse voraussetzten. Dazu führte er sinngemäss aus, dass seine Ehefrau sich auf viele Stellen nicht bewerben könne, da sie nicht dem Bewerberprofil entspreche (act. G 3.1/27). A.g  Am 23. Oktober 2015 passte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab dem 1. September 2014 an. Sie hatte festgestellt, dass der Versicherte infolge des Erreichens des ordentlichen Rentenalters © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte seit dem 1. September 2014 eine AHV-Rente bezogen hatte und seine Kinder demnach seitdem einen Anspruch auf eine AHV-Kinderrente gehabt hatten (vgl. act. G 3.1/43, act. G 3.2/65). Daher berücksichtigte sie neu die Kinder des Versicherten und somit auch deren Erwerbs- und Renteneinkommen in der EL-Anspruchsberechnung. Zudem rechnete sie aufgrund der Tatsache, dass für die Ehefrau ab dem 1. September 2015 ein hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtigt wurde, ab diesem Zeitpunkt hypothetische Kinder- und Ausbildungszulagen in Höhe von insgesamt jährlich Fr. 5'400.-- an. Der Versicherte hatte somit ab dem 1. September 2015 einen monatlichen Anspruch auf ordentliche EL von Fr. 898.-- und auf AEL von Fr. 158.-- (act. G 3.1/25). A.h  Am 1. Dezember 2015 reichte der Versicherte auf Anfrage der EL- Durchführungsstelle die vollständigen Bewerbungsunterlagen seit dem 1. August 2015 ein. Die Ehefrau hatte demnach im August 2015 insgesamt nur acht Blindbewerbungen getätigt und wieder alle Bewerbungen an einem einzigen Tag verfasst (act. G 3.1/12). A.i   Am 28. Dezember 2015 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache des Versicherten ab. Sie begründete dies damit, dass es der nichtinvaliden Ehefrau des Versicherten zumutbar sei, sich um eine Arbeitsstelle für eine Hilfstätigkeit in einem Vollzeitpensum zu bewerben. Die Ehefrau habe sich jedoch seit August 2015 nicht im geforderten Ausmass beworben und auch mit der Art und Weise der getätigten Bewerbungen keinen echten Arbeitswillen erkennen lassen. Weder das Alter noch die Tatsache, dass sie keine berufliche Ausbildung habe, stünden der Ehefrau bei der Suche und Ausführung einer Hilfsarbeit im Weg. Im Übrigen sei es ihr gestützt auf ihre Selbsteingliederungs- und Schadenminderungspflicht zumutbar, ihre Sprachkenntnisse zu verbessern. Der Betreuungsaufwand für die drei bereits jugendlichen Kinder sei wenn überhaupt vorhanden - sehr gering und könne durch den nichterwerbstätigen Versicherten ohne weiteres gedeckt werden. Der Ehefrau sei es somit möglich, ein hypothetisches Einkommen von Fr. 37'572.-- im Jahr zu erzielen. Sie könne als Küchenhilfe, Reinigungskraft oder aufgrund ihrer Qualifikationen als Mutter von drei Kindern bezüglich Kinderbetreuung und Haushaltsführung auch als Köchin, Büglerin, Haushälterin, Tagesmutter, Kinderbetreuerin oder in der chemischen Reinigung tätig sein. Für den Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sei es nötig, dass sie sich erfolglos über einen längeren Zeitraum immer wieder schriftlich auch auf ausgeschriebene Stellen bewerbe (mindestens drei Mal monatlich) und die schriftlichen Absagen samt der Stelleninserate aufbewahre. Auf diese quantitativen und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte qualitativen Voraussetzungen für die Bewerbungen seiner Ehefrau sei der Versicherte bereits mit dem Schreiben vom 11. Juli 2014 hingewiesen worden (act. G 3.1/5). B.    B.a  Gegen diesen Entscheid richtete sich die Beschwerde des Versicherten (nachfolgend Beschwerdeführer) vom 22. Januar 2016. Mit dieser beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids, die Gewährung der Akteneinsicht sowie die Beratung und Unterstützung seiner Frau bei der Stellensuche. Zur Begründung hielt er fest, dass seine Ehefrau die Vorgaben der EL- Durchführungsstelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) erfüllt habe. Sie habe jedoch nicht jeden Monat drei ausgeschriebene und für sich in Frage kommende Stellen finden können. Trotzdem habe sie nicht aufgegeben und sich weiterhin um Arbeit bemüht. Indem die Beschwerdegegnerin nun ein Jahr lang dabei zugesehen habe, wie sich seine Ehefrau offenbar ungenügend beworben habe, ohne ihn diesbezüglich zu ermahnen, habe sie selbst gegen die Schadenminderungspflicht verstossen. Weiter habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihm einerseits ein persönliches Gespräch verweigert sowie angeforderte Unterlagen nicht zugeschickt und somit die Akteneinsicht verwehrt habe und andererseits nicht auf seine Bitte um Hilfestellung für seine Ehefrau bei der Arbeitssuche reagiert, sondern lediglich auf das RAV verwiesen habe. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin sei unverhältnismässig; er habe ein Gesuch um Sozialhilfe stellen müssen, da es nicht möglich sei, eine fünfköpfige Familie von monatlich Fr. 3'000.-- zu ernähren (act. G 1). B.b  Am 2. Februar 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen im Einspracheentscheid (act. G 3). Erwägungen 1.    1.1  Mit seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer zunächst beantragt, ihm seien die Unterlagen betreffend die Arbeitsbemühungen seiner Ehefrau auszuhändigen, damit er diese dem Gericht als Beweismittel vorlegen könne (act. G 1). Die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin hat dem Gericht am 4. Februar 2016 alle ihr vorliegenden Akten zugestellt. Das Gericht hat dem Beschwerdeführer am 8. Februar 2016 die Möglichkeit gegeben, in diese Akten Einsicht zu nehmen. Damit ist der Antrag auf Akteneinsicht erfüllt worden. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gehörverletzung ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 42 ATSG nicht dazu verpflichtet ist, mit dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren ein persönliches Gespräch zu führen. Zwar sind der Anspruch auf Äusserung und Mitwirkung an der Sachverhaltsabklärung Teilgehalte des rechtlichen Gehörs (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Rz 21 ff. zu Art. 42), doch ist keine Verletzung derselben zu erkennen, da der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren die Möglichkeit gehabt hat, sich schriftlich zu äussern und den Sachverhalt aus seiner Sicht darzustellen. Diese Möglichkeiten hat er denn auch genutzt, weswegen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Weiter hat der Beschwerdeführer gefordert, die Beschwerdegegnerin müsse seine Ehefrau bei der Stellensuche beraten und unterstützen. Da dies jedoch nicht die Aufgabe der EL-Durchführungsstelle, sondern des RAV und allenfalls der IV-Stelle ist, handelt es sich nicht um einen Streitgegenstand dieses Verfahrens, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 1.2  Mit seiner Einsprache vom 14. September 2015 hatte der Beschwerdeführer die Verfügung vom 22. August 2015 angefochten (act. G 3.1/31). Mit dieser Verfügung hatte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers per 1. September 2015 an den Umstand angepasst, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers sich ungenügend um Arbeit bemüht hatte und demnach nicht mehr hatte nachweisen können, dass sie unverschuldet arbeitslos gewesen war. Indem sich die unverschuldete Arbeitslosigkeit der Ehefrau in eine selbstverschuldete verwandelt hat, hat sich der massgebliche Sachverhalt seit der letzten Überprüfung der Arbeitsbemühungen im Sommer 2014 erheblich verändert (vgl. act. G 3.2/74, 77). Bei der Verfügung vom 22. August 2015 hat es sich deshalb um eine Revisionsverfügung gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG gehandelt, mit der die Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers per 1. September 2015 herabgesetzt worden sind. Der Anfechtungsgegenstand der Einsprache des Beschwerdeführers ist demnach die Verfügung vom 22. August 2015, während der Streitgegenstand in der Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau bzw. dessen Auswirkung (nämlich © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass die EL monatlich um insgesamt Fr. 1'823.-- herabgesetzt worden sind) besteht. Während des laufenden Einspracheverfahrens hat die Beschwerdegegnerin festgestellt, dass der Beschwerdeführer infolge des Erreichens des ordentlichen Rentenalters bereits seit dem 1. September 2014 eine reguläre AHV-Rente bezogen und demnach für seine Kinder einen Anspruch auf Kinderrenten begründet hatte (act. G 3.1/43, act. G 3.2/65). Daher hat sie am 23. Oktober 2015 eine Revisionsverfügung erlassen, mit der sie die Ergänzungsleistungen diesem Umstand rückwirkend angepasst hat (act. G 3.1/24). Diese Verfügung hat zwei Wirkungszeitpunkte gehabt: Ab dem 1. September 2014 hat die Beschwerdegegnerin die Einnahmen und Ausgaben der Kinder des Beschwerdeführers überhaupt das erste Mal in der Anspruchsberechnung berücksichtigt und ab dem 1. September 2015 hat die Beschwerdegegnerin hypothetische Kinder- und Familienzulagen angerechnet (act. G 3.1/14, 19). Der 2. Wirkungszeitpunkt dieser neuen Revisionsverfügung vom 23. Oktober 2015 überschneidet sich demnach mit jenem der angefochtenen Revisionsverfügung vom 22. August 2015. Dabei basieren das ab dem 1. September 2015 angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen der Ehefrau einerseits und die ebenfalls ab diesem Zeitpunkt berücksichtigten hypothetischen Kinder- und Familienzulagen andererseits zwar teilweise auf demselben - fiktiven - Sachverhalt, doch besteht zwischen diesen beiden Anpassungen kein direkter Zusammenhang, denn bei den hypothetischen Kinder- und Familienzulagen handelt es sich um eine eigenständige Einnahmenposition (Art. 11 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [SR 831.30; ELG]), während die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens auf der Tatsache beruht, dass keine unverschuldete Arbeitslosigkeit hat nachgewiesen werden können (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Der Umstand allein, dass die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens indirekt die Anrechnung von Familien- und Ausbildungszulagen zur Folge hat, kann daher für die Annahme eines einheitlichen Streitgegenstandes nicht genügen. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist demnach einzig die mit der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2015 vorgenommene Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau des Beschwerdeführers per 1. September 2015. 2.    © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1  Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Ehepaare bilden bei der Anspruchsberechnung eine wirtschaftliche Einheit, sodass ihre Ausgaben und Einnahmen zusammengerechnet werden (Art. 9 Abs. 1 und 2 ELG). Laut der ELspezifischen Schadensminderungspflicht muss ein EL-Ansprecher oder eine in die Anspruchsberechtigung einbezogene Person ihren Existenzbedarf soweit möglich und zumutbar aus eigener Kraft finanzieren, weswegen Ergänzungsleistungsbezüger und ihre Ehegatten gleichermassen verpflichtet sind, ihren Beitrag an den Unterhalt der Ehegemeinschaft zu leisten. Kommt eine Person dieser Pflicht nicht oder nur unzureichend nach, indem sie beispielsweise keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, obwohl ihr dies möglich und zumutbar wäre, oder arbeitet sie ohne zwingenden Grund zu einem zu tiefen Lohn oder unentgeltlich, sieht Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG die Anrechnung fingierter Erwerbseinkünfte – in der Praxis als hypothetisches Erwerbseinkommen bezeichnet – als Reaktion darauf vor. Für die Beantwortung der Frage, wie hoch das zumutbarerweise erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist, sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Namentlich ist allfälligen Gesundheitsbeeinträchtigungen, der beruflichen Ausbildung, der bisherigen Berufskarriere, den Verhältnissen auf dem konkreten, tatsächlichen Arbeitsmarkt und allfälligen Hinderungsgründen wie den Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern Rechnung zu tragen (vgl. RALPH JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz 125 f.). 2.2  Im Rahmen der am 5. Februar 2015 eingeleiteten Überprüfung der Arbeitsbemühungen der Ehefrau ist die Beschwerdegegnerin aufgrund der durch den Beschwerdeführer eingereichten Akten zum Schluss gekommen, dass die unverschuldete Arbeitslosigkeit der Ehefrau nicht mehr habe bewiesen werden können (act. G 3.1/34, 38, 40, 44). Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung wird davon ausgegangen, dass ein EL-Bezüger oder eine in die Anspruchsberechnung einbezogene Person, die sich in einem Monat qualitativ und/oder quantitativ ungenügend beworben hat, im darauffolgenden Monat eine geeignete Arbeitsstelle hätte antreten und einen entsprechendes Erwerbseinkommen hätte erzielen können, wenn sie sich genügend beworben hätte. Daher ist vorab festzuhalten, dass lediglich die Arbeitsbemühungen der Ehefrau bis August 2015 und nicht auch die im September, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Oktober und November 2015 für die Entscheidung, ob ihr ab dem 1. September 2015 ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet kann oder nicht, relevant sein können (vgl. hierzu JÖHL, a.a.O., Rz 132). Für die Monate August und September 2014 liegen keine Hinweise vor, die auf Arbeitsbemühungen der Ehefrau schliessen liessen. Hingegen hat der Beschwerdeführer insgesamt 21 Absageschreiben von Oktober, November und Dezember 2014 sowie Januar 2015 eingereicht, wovon eines auf eine ordentliche Bewerbung der Ehefrau erfolgt ist und alle anderen offenbar auf schriftliche Blindbewerbungen (act. G 3.1/40). Von Januar bis August 2015 hat sich die Ehefrau des Beschwerdeführers gemäss ihren eigenen Angaben in den monatlichen Auflistungen der Arbeitsbemühungen und den eingereichten Bewerbungsschreiben je acht Mal blind beworben; entsprechende Absageschreiben liegen teilweise vor (act. G 3.1/12, 38). Dabei hat die Ehefrau ihre Bewerbungen mit demselben Mustertext und jeweils an einem Tag im Monat verfasst und sich auch mehrfach bei denselben Firmen beworben (vgl. beispielsweise act. G 3.1/38 S. 6 und S. 48, S. 8 und S. 28 sowie act. G 3.1/12 S. 39 und act. G 3.1/38 S. 22). Die Beschwerdegegnerin hatte den Beschwerdeführer am 11. Juli 2014 darauf aufmerksam gemacht, dass monatlich acht Bewerbungen erwartet würden, wobei mindestens drei Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen zu tätigen seien. Dabei sei ein Arbeitsweg von 1,5h pro Weg zumutbar und es dürfe pro Jahr derselbe Arbeitgeber nur einmal angeschrieben werden (act. G 3.2/74). Der Beschwerdeführer hat somit die Vorgaben der Beschwerdegegnerin gekannt. Trotzdem hat seine Ehefrau über Monate hinweg Blindbewerbungen getätigt und sich seit der letzten Überprüfung offenbar lediglich auf insgesamt zwei ausgeschriebene Stellen beworben. Die Bewerbungsschreiben vom April 2015 scheinen sich zwar der Formulierung nach auf ausgeschriebene Stellen zu beziehen ("Gerne würde ich die von Ihnen ausgeschriebene Stelle als Raumpflegerin besetzen"), doch geht aus den entsprechenden Antwortschreiben hervor, dass keine offenen Stellen vorhanden gewesen sind (vgl. act. G 3.1/38 S. 50 ff. und S. 73 ff.). Schliesslich dürfte es an der Ernsthaftigkeit bei der Stellensuche gefehlt haben, weil die Ehefrau des Beschwerdeführers jeweils ausschliesslich an einem Tag pro Kalendermonat acht absolut identische Blindbewerbungen wahllos an verschiedene Firmen verschickt und in der restlichen Zeit keine Arbeitsbemühungen getätigt hat. Die Stellensuche der Ehefrau ist somit in jeder Hinsicht ungenügend gewesen. Der Beschwerdeführer hat dies zumindest in Bezug auf die Qualität der Bewerbungen auch in seiner Beschwerde eingestanden, jedoch entgegnet, dass in der Vergangenheit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte keine drei Stellen monatlich ausgeschrieben gewesen seien, auf die sich seine Ehefrau hätte bewerben können (act. G 1). Grund für die Schwierigkeiten beim Finden passender ausgeschriebener Stellen sei insbesondere, dass seine Ehefrau nicht über schriftliche Deutschkenntnisse verfüge, solche jedoch stets vorausgesetzt würden (act. G 3.1/28). Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat keine Ausbildung genossen (act. G 3.2/99), weshalb für sie nur Hilfstätigkeiten in Frage kommen. In der für die Ehefrau des Beschwerdeführers erreichbaren Umgebung werden nach der allgemeinen Lebenserfahrung monatlich zahlreiche Hilfsarbeiterstellen, z.B. auch als Reinigungskraft, Küchenhilfe oder Produktionsmitarbeiterin zum Verpacken von Ware, ausgeschrieben. Da sich die Ehefrau jedoch offenbar nur an einem Tag im Monat mit ihrer Stellensuche befasst zu haben scheint (vgl. z.B. act. G 3.1/38), ist es nachvollziehbar, dass das Stellenangebot an diesem Tag jeweils sehr beschränkt gewesen ist. Allerdings werden täglich neue Inserate aufgeschaltet, weshalb es für eine erfolgreiche Stellensuche unabdingbar ist, sich kontinuierlich um Arbeit zu bemühen und dabei immer wieder das vorhandene Stellenangebot zu prüfen. Der Beschwerdeführer hat zu Recht darauf hingewiesen, dass in diversen für die Ehefrau grundsätzlich in Frage kommenden Stellenausschreibungen schriftliche Deutschkenntnisse von den Bewerbern erwartet würden. Allerdings kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass eine Reinigungskraft, eine Hilfskraft, die Gemüse sortiert, rüstet und verpackt, oder eine Produktionsmitarbeiterin, die Waren verpackt, nicht über schriftliche Deutschkenntnisse verfügen muss. Solche Hilfsarbeiter müssen zwar erfahrungsgemäss kleinere Texte resp. Bezeichnungen (die sich zudem immer wiederholen) lesen und verstehen, jedoch äusserst selten und bei sehr niedrigen qualitativen Anforderungen schreiben. Bescheidene schriftliche Deutschkenntnisse sind demnach zumeist vollkommen ausreichend, zumal das nötige Vokabular immer dasselbe ist und es der Ehefrau im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht durchaus zumutbar ist, sich dieses anzueignen. Somit ist nicht nachvollziehbar, dass die Ehefrau nicht drei passende, ausgeschriebene Stellen pro Monat gefunden haben will, auf die sie sich hätte bewerben können. Die Arbeitsbemühungen der Ehefrau sind deshalb in der überprüften und entscheidrelevanten Zeitspanne tatsächlich ungenügend gewesen, sodass die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab September 2015 gerechtfertigt gewesen ist. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2.1      Bei der Festlegung der Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau von Fr. 37'572.-- (act. G 3.1/15, 24, 32 ff.) hat sich die Beschwerdegegnerin an der Lohnstrukturerhebung 2012 des Bundesamtes für Statistik (nachfolgend LSE 2012) orientiert. Nach eigenen Angaben ist sie unter Berücksichtigung der Tabelle A1, der Wirtschaftszweige 55-56 und 96 sowie der Tatsache, dass es sich im konkreten Fall um eine Frau ohne Kaderfunktion gehandelt habe, auf einen Jahreslohn von Fr. 47'149.20.-- gekommen. Abzüglich der Sozialversicherungsleistungen (- 6,25% = Fr. 44'202.37) sowie eines Abzugs für das Alter (- 15%) hat sich das hypothetische Erwerbseinkommen von Fr. 37'572.01 ergeben (act. G 3.1/36). Anhand der errechneten Beträge ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin sich - entgegen ihrer eigenen Angaben - effektiv an der Tabelle TA1_b orientiert hat. Da es sich bei der Ehefrau jedoch um eine Hilfsarbeiterin handelt, ist die Tabelle TA1 (Kompetenzniveau 1, Frauen) massgebend (vgl. T1, S. 12 und TA1, S. 35 in der LSE 2012). Dabei darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass diese Tabelle zwar die gesamtschweizerischen Durchschnittslöhne der betreffenden Wirtschaftszweige aufzeigt, regionale Begebenheiten hingegen nicht widerspiegelt. Im Allgemeinen ist das Lohnniveau in der Grossregion Ostschweiz um rund 10% tiefer als das gesamtschweizerische Lohnniveau gewesen (vgl. LSE 2012, K1: [5'600 + {6'099 – 5'600} ÷ 2] ÷ 6'439 = 0,908). Wenn bereits diese unabhängig von den einzelnen Faktoren wie Wirtschaftszweig oder Funktion ermittelten Zentralwerte derart voneinander abweichen, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine solche Abweichung auch in Bezug auf die Wirtschaftszweige 55-56 und 96 im privaten Sektor bei Frauen mit Kompetenzniveau 1 vorhanden ist. Da für die Ermittlung des hypothetischen Erwerbseinkommens abgeklärt werden muss, welcher Verdienst tatsächlich hätte erzielt werden können, muss demnach auf den entsprechenden Zentralwert in der Grossregion Ostschweiz abgestellt werden (vgl. Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, ERWIN CARIGIET/ UWE KOCH, 2. Auflage 2009, S. 159). Zudem ist in den für die Ehefrau in Frage kommenden Wirtschaftszweigen eine Arbeitswoche von 42h branchenüblich (vgl. PHILIPP MÜLHAUSER, Das Lohnbuch, Zürich 2012, S. 311, 316, 590). Sie hätte somit im Sektor 55-56 monatlich Fr. 3'501.90 bzw. in Sektor 96 Fr. 3'449.35 verdienen können (Fr. 3'665.-- bzw. Fr. 3'610.-- / 40 x 42 = Fr. 3'848.25 bzw. Fr. 3'790.50 - 9%). Da es überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Ehefrau zumindest den geringeren Lohn von Fr. 3'449.35 hätte verdienen können, ist auf diesen Zentralwert abzustellen. Davon sind die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen. Die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich mit hypothetischen Sozialversicherungsbeiträgen von 6,25% gerechnet, die jedoch nur die Beiträge an die AHV/IV/EO und an die Arbeitslosenversicherung beinhalten. Somit hat sie es unterlassen, auch hypothetische Prämien für die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung (nachfolgend NBUV) und für die berufliche Vorsorge zu berücksichtigen. Die Prozentsätze der NBUV-Beiträge und jener für die berufliche Vorsorge sind einzelfallabhängig, weswegen praxisgemäss auf hypothetische Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt 9% abzustellen ist (vgl. zum Ganzen: Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 26. April 2016, EL 2014/46, E 4.8). Das monatliche hypothetische Erwerbseinkommen beträgt somit unter Berücksichtigung der entsprechenden Durchschnittslöhne von Hilfsarbeiterinnen in der Grossregion Ostschweiz gemäss der LSE 2012, eines Abzugs in Höhe von 9% für Sozialversicherungsbeiträge (Fr. 3'138.90) sowie eines Tabellenlohnabzugs von 5% aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Ehefrau (vgl. EL 2014/53, E.2.3; Fr. 3'449.35 - 9% = Fr. 3'138.90 - 5%) Fr. 2'981.95. Ihr ist somit ein jährliches hypothetisches Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 35'784.-- anzurechnen (Fr. 2'981.95 x 12). 2.2.2      Um ein hypothetisches Erwerbseinkommen in Höhe des in E. 2.2.1. ermittelten zu erreichen, müsste die Ehefrau vollzeitlich erwerbstätig sein. Die Ehefrau hat sich gemäss eigenen Angaben stets auf Vollzeitstellen beworben (vgl. z.B. act. G 3.1/38). Der Beschwerdeführer hat aber geltend gemacht, ein so hohes Pensum lasse sich nicht mit den Aufgaben der Ehefrau als Mutter und Hausfrau vereinbaren. Die drei noch zuhause lebenden Kinder seien auf Lehrstellensuche bzw. besuchten noch die Schule und benötigten somit in allen Bereichen Unterstützung (act. G 3.1/31). Die Kinder des Beschwerdeführers sind zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 22. August 2015 __, __ und __ Jahre alt gewesen. In diesem Alter sind Kinder erfahrungsgemäss schon sehr selbstständig und benötigen kaum mehr Betreuung durch die Eltern. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig ist und daher durchaus in der Lage ist, sich im Rahmen der Schadenminderungspflicht um die Bedürfnisse seiner Kinder und um die Haushaltsführung zu kümmern, während seine Ehefrau arbeitet. Folglich kann der Ehefrau zugemutet werden, eine Vollzeitstelle anzunehmen.  3.      © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1  Da die Verfügung vom 23. Oktober 2015 betreffend den Einbezug der Kinder des Beschwerdeführers in die EL-Anspruchsberechnung und die Anrechnung der hypothetischen Kinder- und Ausbildungszulagen rechtskräftig ist, können die entsprechenden Einnahmen und Ausgaben berücksichtigt werden. Zusammenfassend ist der Ehefrau ab dem 1. September 2015 ein hypothetisches Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 35'784.-- anzurechnen. Damit ergibt sich zusammen mit dem Erwerbseinkommen des Sohnes E.___ ein anrechenbares Einkommen von Fr. 44'034.-- (Fr. 9'750.-- + Fr. 35'784.-- - Fr. 1'500.--), wovon 2/3, also Fr. 29'356.-- als Einnahme angerechnet werden. Bei ansonsten gleichbleibenden Berechnungsposten ergeben sich Einnahmen von Fr. 68'360.-- und Ausgaben von Fr. 76'767.--. Bei der Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben resultiert eine Differenz von Fr. 8'407.--. Da dieser Betrag die Prämienpauschale Krankenversicherung und somit den Mindestanspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen auch mit dem niedrigeren hypothetischen Erwerbseinkommen nicht übersteigt, hat dieser ab dem 1. September 2015 weiterhin einen Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen von insgesamt Fr. 1'056.-- (IPV-Pauschale: Fr. 898.--, AEL: Fr. 158.--). Im Ergebnis erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid daher als rechtmässig. 3.2  Die Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 21.02.2017 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens einer in die EL-Anspruchsberechnung miteinbezogenen Person. Genügende und ernsthafte Arbeitsbemühungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Februar 2017, EL 2016/2). 

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2026-05-12T21:34:45+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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