Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2014/58 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 10.08.2016 Entscheiddatum: 10.08.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 10.08.2016 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG.Hypothetisches Erwerbseinkommen einer in die EL- Anspruchsberechnung mit einbezogenen Person (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St Gallen vom10. August 2016, EL 2014/58). Entscheid vom 10. August 2016 Besetzung Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2014/58 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im November 2013 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (EL-act. 31). Er gab an, er bewohne zusammen mit seiner Ehefrau eine Mietwohnung und beziehe seit dem Jahr 2012 eine Altersrente der AHV des Fürstentums Liechtenstein. Seine Ehefrau verdiene etwa 2’400 Franken pro Jahr. Er erhalte keine Rente der beruflichen Vorsorge, habe aber eine Kapitalauszahlung von 21’967.55 Franken erhalten. Sein Vermögen belaufe sich auf 5’432 Franken. Er sei verschuldet. Das Verfahren betreffend die Altersrente der Schweizer AHV sei noch hängig (EL-act. 32–2). Gemäss einem Handelsregisterauszug war der Versicherte Gesellschafter mit Einzelunterschrift der B.___ SA mit Sitz in C.___ (EL-act. 32–17 f.). Im September 2013 hatte er das 65. Altersjahr vollendet, weshalb er am 2. Oktober 2013 von der Arbeitslosenversicherung abgemeldet worden war (EL-act. 32–22). Am 10. Dezember 2013 wies die EL-Durchführungsstelle den Versicherten darauf hin (EL-act. 29), dass dessen Ehefrau ergänzungsleistungsrechtlich verpflichtet sei, ihren Anteil zur Existenzsicherung beizutragen. Deshalb müsse geprüft werden, ob es dieser möglich und zumutbar sei, mehr als das tatsächlich erzielte, geringfügige Erwerbseinkommen zu erzielen. Allenfalls müsse ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Die EL-Durchführungsstelle forderte den Versicherten auf, Fragen zur Berufskarriere seiner Ehefrau zu beantworten. Am 21. Januar 2014 teilte der Versicherte mit (EL-act. 27), seine Ehefrau bemühe sich schon seit längerem um eine Arbeitsstelle. In der Region sei das Angebot an freien Arbeitsstellen aber leider einfach zu gering. Zudem schrecke die dunkle Hautfarbe der Ehefrau potentielle Arbeitgeber regelmässig ab. Diese halte sich aktuell in ihrem Herkunftsland bei der Tochter und den Enkeln auf. Sie habe dort vor ihrer Einreise in die Schweiz einen Lehrgang zur Coiffeuse absolviert und als solche gearbeitet. In der Schweiz habe sie zunächst als Köchin und Bartenderin gearbeitet. Nach dem Verlust der Stelle habe sie nur noch stundenweise als Reinigungshilfe gearbeitet. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.b Am 23. Januar 2014 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten mit (ELact. 25), dass sie das Verfahren bis zum Abschluss des AHV-Rentenverfahrens sistieren werde. Bei der Berechnung der Ergänzungsleistung werde sie dann von Beginn weg ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau anrechnen, es sei denn, diese könne belegen, dass sie trotz ausreichender und ernsthafter Bemühungen unverschuldet arbeitslos sei. Als ausreichende Bemühungen gälten mindestens acht schriftliche, qualitativ einwandfreie Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen oder 15 Blindbewerbungen. Über die Stellenbemühungen sei monatlich ein Übersichtsblatt zu führen. Ein Mitarbeiter der EL-Durchführungsstelle notierte (EL-act. 24), dass für die Bemessung des hypothetischen Er¬werbseinkommens von den Ergebnissen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2010 für die Grossregion Ostschweiz auszugehen sei (TA1, Wirtschaftszweig 96, Niveau 3, 42 Stunden pro Woche). Bei einem Altersabzug von 15 Prozent und einem Konkurrenzabzug von zehn Prozent resultiere ein Einkommen von 34’994 Franken. Davon seien Sozialversicherungsbeiträge von 6,25 Prozent respektive 2’187 Franken abzuziehen. A.c Mit einer Verfügung vom 24. April 2014 sprach die zuständige Ausgleichskasse dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. Oktober 2013 eine Altersrente zu (EL-act. 23). Am 5. Mai 2014 forderte sie vom Versicherten den die Rentenleistungen übersteigenden Teil der erbrachten Vorschussleistungen zurück (EL-act. 22). Am 23. Mai 2014 forderte die EL-Durchführungsstelle den Versicherten auf, sämtliche Lohnausweise für die Jahre 2012 und 2013 sowie die Nachweise der Stellenbemühungen seiner Ehefrau vorzulegen (EL-act. 21). Der Versicherte reichte die angeforderten Belege am 30. Mai 2014 ein (EL-act. 20). In einem Begleitschreiben wies er darauf hin, dass er im Jahr 2013 eine Verwaltungsratsentschädigung von 1’200 Franken von der B.___ SA sowie 1’000 Franken für die Erstellung der Buchhaltung von D.___ in E.___ erhalten habe. Seine Ehefrau habe infolge eines „Chemie-Unfalls“ erst am 23. Mai 2014 wieder in die Schweiz zurückkehren können. Sie arbeite nun wieder stundenweise für eine Reinigungsunternehmung. Sie unternähmen alles Notwendige, um eine bessere Arbeitsstelle zu finden, aber dies sei in der Region äusserst schwierig. A.d Mit einer Verfügung vom 8. Juni 2014 sprach die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. Oktober 2013 eine Ergänzungsleistung zu (EL-act. 14). Sie führte aus, sie habe bei der Anspruchsberechnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau angerechnet, da deren Einkommen deutlich unter dem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte zumutbaren Erwerbseinkommen liege und da keine Nachweise über Stellenbemühungen eingereicht worden seien. Für die Monate Oktober, November und Dezember 2013 resultiere ein Anspruch auf eine ordentliche, bundesrechtliche Ergänzungsleistung von je 836 Franken und auf eine ausserordentliche, kantonalrechtliche Ergänzungsleistung von je 350 Franken. Für die Zeit ab Januar 2014 bestehe ein Anspruch auf eine monatliche Ergänzungsleistung von 1’208 (= 858 + 350) Franken. Von der Nachzahlung sei die bereits ausgerichtete individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2013 verrechnungsweise abzuziehen. Ab Januar 2014 werde ein der Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung entsprechender Anteil der ordentlichen, bundesrechtlichen Ergänzungsleistung von 712 Franken direkt der Krankenversicherung ausbezahlt. A.e Am 8. Juli 2014 erhob der Versicherte eine Einsprache gegen diese Verfügung (ELact. 10). Er beantragte die Zusprache einer Ergänzungsleistung ohne Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Zur Begründung führte er aus, seine Ehefrau sei unverschuldet arbeitslos. Bereits im vierten Quartal des Jahres 2013 habe sie sich intensiv um eine Arbeitsstelle bemüht. Der Arbeitsmarkt in der Region sei völlig ausgetrocknet. Der Einsprache lag eine handschriftliche Übersicht über Stellenbemühungen der Ehefrau bei, laut der sich diese – vorwiegend telefonisch oder mittels persönlicher Vorsprache – bei neun Arbeitsvermittlungsunternehmen und zusätzlich direkt um sechs Arbeitsstellen beworben hatte (EL-act. 12). Der Versicherte führte aus, es handle sich dabei um einen Teil der Stellenbemühungen der letzten 30 Tage. Die noch unbeantworteten Anfragen habe er nicht angeführt. Am 25. August 2014 forderte die EL-Durchführungsstelle den Versicherten auf (EL-act. 8), mitzuteilen, von wann bis wann sich seine Ehefrau im Ausland aufgehalten habe und ob diese schon früher Arbeitsbemühungen getätigt habe. Er habe zudem die Lohnabrechnungen für das Jahr 2014 einzureichen. Auf dem Übersichtsblatt müsse jeweils das Datum der Bewerbung erwähnt werden. Am 30. September 2014 antwortete der Versicherte (ELact. 6), seine Ehefrau habe sich vom 22. Dezember 2013 bis zum 22. Mai 2014 im Ausland aufgehalten. Der Aufenthalt sei ursprünglich nur bis April 2014 geplant gewesen. Aufgrund eines Chemie-Unfalls in der Region respektive wegen ihres Aussehens habe die Ehefrau aber nicht vor dem 22. Mai 2014 in die Schweiz zurückkehren können. Sie habe sich permanent um eine Arbeitsstelle bemüht. Der fehlende Schweizer Pass habe die Stellensuche erschwert. Der Arbeitsmarkt sei © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausgetrocknet; die wenigen vorhandenen Stellen würden unter der Hand vergeben. Gemäss einer weiteren Aufstellung hatte sich die Ehefrau im September 2014 um zehn Arbeitsstellen beworben. Dabei hatte es sich mehrheitlich um Blindbewerbungen gehandelt. Mit einem Entscheid vom 10. November 2014 wies die EL- Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 4). Zur Begründung führte sie aus, die Ehefrau des Versicherten habe sich in der Zeit vom 22. Dezember 2013 bis zum 22. Mai 2014 überhaupt nicht um eine Arbeitsstelle bemüht. Danach habe sie nur stundenweise gearbeitet. Die mit der Einsprache eingereichte Auflistung von Stellenanfragen könne nicht als rechtsgenüglicher Nachweis von intensiven Stellenbemühungen betrachtet werden. Schriftliche Bewerbungen versprächen mehr Erfolg als mündliche Bewerbungen. Die in Frage kommenden Hilfsarbeiten setzten weder Deutschkenntnisse noch eine Ausbildung voraus. Bei einem statistischen durchschnittlichen Hilfsarbeiterinnenlohne von 52’790 Franken im Jahr 2010 müsse die Ehefrau des Versicherten ohne Weiteres in der Lage sein, ein Einkommen im Betrag des angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommens von 32’807 Franken zu erzielen. B. B.a Am 11. Dezember 2014 erhob der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. November 2014 (act. G 1). Er beantragte die Neuberechnung der Ergänzungsleistung ohne die Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens (act. G 3). Zur Begründung führte er aus, er habe seit Oktober 2013 einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung, diese aber erst im Juni 2014 zugesprochen erhalten. Die EL- Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) habe trotzdem ab Oktober 2013 ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau angerechnet, was nicht korrekt und nicht nachvollziehbar sei. Er protestiere dagegen, dass telefonische und persönliche Arbeitsbemühungen nicht akzeptiert würden. Der Arbeitsmarkt in der Region sei völlig ausgetrocknet. Die Chancen seiner Ehefrau stünden schlecht, weil diese kaum Deutsch spreche und einen dunklen Teint habe. Das von der Beschwerdegegnerin angegebene Hilfsarbeitereinkommen von 52’970 Franken sei nicht nachvollziehbar. Jeder wisse, dass Kassiererinnen und Detailshandelsangestellte, die Fachkräfte seien, seit kurzem erst mindestens 4’000 Franken pro Monat verdienten. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 5. Februar 2015 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). B.c Am 29. April 2016 wies das Versicherungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin (act. G 7), dass die Beschwerdegegnerin bei der Anspruchsberechnung das von ihm angegebene und belegte Erwerbseinkommen (2’200 Franken im Jahr 2013) nicht berücksichtigt habe. Das bedeute, dass der Entscheid allenfalls zu seinen Ungunsten ausfallen könnte, weshalb ihm eine Möglichkeit zur Stellungnahme oder zu einem allfälligen Beschwerderückzug eingeräumt werde. Der Beschwerdeführer machte am 8. Juni 2016 geltend (act. G 10), er habe keine falschen Angaben gemacht. Der Ertrag von 1’000 Franken für ein Buchhaltungsmandat sei nur noch im Jahr 2013 angefallen. Das Verwaltungsratshonorar beziehe er dagegen nach wie vor. Erwägungen 1. Die Beschwerde richtet sich gegen eine erstmalige Ergänzungsleistungszusprache, weshalb das gesamte mit der Verfügung geregelte Rechtsverhältnis strittig ist. In diesem Verfahren sind folglich sämtliche Aspekte der Ergänzungsleistungszusprache auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen, auch wenn der Beschwerdeführer sich nur gegen die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau gewandt hat. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer hat sich im November 2013 zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet. Gemäss dem Art. 12 Abs. 1 ELG hätte er folglich erst ab dem 1. November 2013 einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung gehabt. Da die Anmeldung aber bereits vor der Eröffnung der Verfügung betreffend die AHV- Rente erfolgt ist, ist ein Anspruch auf die Ergänzungsleistung gemäss dem Art. 22 Abs. 1 ELV bereits mit der Entstehung des Rentenanspruchs, also ab dem 1. Oktober 2013 zu prüfen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2 Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat sich vom 22. Dezember 2013 bis zum 22. Mai 2014 im Ausland aufgehalten, um ihre Familie zu besuchen. Die Rückkehr hätte gemäss den Angaben des Beschwerdeführers bereits früher erfolgen sollen, hat sich aber aufgrund eines Zwischenfalls verzögert. Trotz der Dauer von fünf Monaten hat es sich dabei nicht um einen längerdauernden Auslandaufenthalt im Sinne des Art. 10 ELV gehandelt, weil er von seiner Zwecksetzung her (Verwandtenbesuch) kurzfristiger Art gewesen ist, was letztlich massgebend ist (vgl. RALPH JÖHL, Die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 47 und 31). Folglich sind die Ausgaben und Einnahmen der beiden Ehegatten für die gesamte Dauer des massgebenden Zeitraums ab dem 1. Oktober 2013 zusammenzurechnen. 2.3 Die anerkannten Ausgaben setzen sich aus der Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, aus den Mietkosten und aus der Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf zusammen. Die Krankenkassenpauschale hat für den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau im Jahr 2013 je 4’128 Franken und im Jahr 2014 je 4’272 Franken betragen. Für die Berechnung der ordentlichen, bundesrechtlichen Ergänzungsleistung darf für die Mietkosten nur der Maximalbetrag von 15’000 Franken (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG) berücksichtigt werden. Die Lebensbedarfspauschale hat in den Jahren 2013 und 2014 28’815 Franken betragen. Somit ergibt sich ein Ausgabentotal von 52’071 Franken (2013) beziehungsweise von 52’359 Franken (2014). 2.4 Die tatsächlichen Einnahmen haben sich hauptsächlich aus den Rentenleistungen der Schweizer AHV und der AHV des Fürstentums Liechtenstein zusammengesetzt. Die beiden Renten haben sich in den Jahren 2013 und 2014 zusammen auf 21’175 Franken pro Jahr belaufen. Für die Zeit ab Januar 2014 hat die Beschwerdegegnerin einen Vermögensertrag von 17 Franken angerechnet (vgl. EL-act. 27–13). Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat ein stark schwankendes, aber insgesamt geringfügiges Erwerbseinkommen erzielt, das sich im Jahr 2013 auf insgesamt 3’624 Franken (netto) belaufen hat. Obwohl der Beschwerdeführer angegeben und belegt hatte, dass er im Jahr 2013 ein Einkommen von 1’000 Franken aus einem Buchhaltungsmandat und ein Verwaltungsratshonorar von 1’200 Franken erhalten hatte, hat die Beschwerdegegnerin diese Einnahmenpositionen bei der Anspruchsberechnung rechtswidrigerweise nicht berücksichtigt. Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens ist dieser Fehler zu © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte korrigieren. Für das Jahr 2013 ist ein tatsächliches Einkommen des Beschwerdeführers von 2’200 Franken anzurechnen. Da das Buchhaltungsmandat Ende 2013 geendet hat, ist für das Jahr 2014 ein Einkommen von 1’200 Franken anzurechnen. Wenn man nur das effektive Erwerbseinkommen der Ehefrau berücksichtigen würde, resultierte ein Einnahmentotal von 26’999 Franken (2013) beziehungsweise von 22’392 Franken (2014). 2.5 Gemäss dem Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist für die Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs anstelle des tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens der Ehefrau aber ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen, wenn dessen Betrag höher ist und wenn die Ehefrau auf die Erzielung dieses höheren (fiktiven) Einkommens verzichtet hat. Verzichtet bedeutet in diesem Zusammenhang, dass kein höheres Erwerbseinkommen erzielt worden ist, obwohl dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Für die Beantwortung der Frage, ob ein solcher Verzicht vorliegt, ist also das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen zu ermitteln und anschliessend mit dem tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen zu vergleichen. Das zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist das Einkommen, das die Ehefrau des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände des Einzelfalles hätte erzielen können, wobei vor allem ihre Erwerbsfähigkeit, die Gegebenheiten des in Betracht fallenden Arbeitsmarktes und allfällige Hinderungsgründe (wie etwa Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern) massgebend sind. Die Ehefrau des Beschwerdeführers leidet laut den Akten nicht an einer Gesundheitsbeeinträchtigung, die ihre Erwerbsfähigkeit einschränken würde. Sie hat keine Betreuungspflichten, die sie – ganz oder teilweise – an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit hindern würden. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers hat sie in ihrem Herkunftsland eine Berufslehre zur Coiffeuse absolviert. Diese Ausbildung dürfte in der Schweiz nicht anerkannt sein, weshalb die Ehefrau des Beschwerdeführers auch in dieser Branche nur Hilfsarbeiten verrichten könnte. Da der durchschnittliche Lohn einer Coiffeuse erfahrungsgemäss sehr tief ist, wäre der Lohn, den die Ehefrau des Beschwerdeführerin als Hilfsarbeiterin in dieser Branche verdienen könnte, deutlich tiefer als der durchschnittliche Lohn auf dem allgemeinen, regionalen Markt für Hilfsarbeiten. Zudem sind die Aussichten auf eine Anstellung höher, wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht nur in der Coiffeurbranche, sondern auf dem gesamten Arbeitsmarkt nach einer Arbeitsstelle sucht. Die Behauptung des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführers, der dunkle Teint seiner Ehefrau mindere die Erfolgsaussichten bei der Stellensuche erheblich, überzeugt nicht. Es entspricht jedenfalls keiner Erfahrungstatsache, dass dunkelhäutige Arbeitssuchende regelmässig bei der Stellenvergabe diskriminiert würden. Der Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann also nur eine mangelnde Nachfrage des tatsächlichen Arbeitsmarktes nach Hilfsarbeiterinnen entgegengestanden haben. Die unverschuldete Arbeitslosigkeit ist in der Regel mittels ernsthafter und ausreichender, aber erfolgloser Stellenbemühungen nachzuweisen. Solche Stellenbemühungen sind ohne eine Übergangsfrist bereits ab dem Zeitpunkt der Anmeldung zum EL-Bezug zu tätigen, wenn der betroffenen Person mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug im Vorfeld genügend Zeit zur erwerblichen Eingliederung zur Verfügung gestanden hat (BGE 142 V 12). 2.6 Der Beschwerdeführer hat angegeben, seine Ehefrau bemühe sich schon seit langem um eine Arbeitsstelle, wobei sie vom gesamten Umfeld tatkräftig unterstützt werde. In den Akten befinden sich allerdings nur wenige Nachweise über konkrete Arbeitsbemühungen. Diese fallen allesamt in die Zeit nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2014, denn die ersten, mit der Einsprache vom 8. Juli 2014 eingereichten Nachweise sind zwar nicht datiert, betreffen aber gemäss den Angaben des Beschwerdeführers die „letzten 30 Tage“ vor der Erhebung der Einsprache. Wenn die Einsprache verfahrensrechtlich als „echtes“ Rechtsmittel ernst genommen wird, kann entgegen einer anderslautenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht der Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheverfahrens, sondern nur der Sachverhalt bis zum Erlass der Verfügung massgebend sein. In einem Rechtsmittelverfahren wird nämlich nur die angefochtene Verfügung auf deren Rechtmässigkeit überprüft, was bedeutet, dass geprüft werden muss, ob diese der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Eröffnung entsprochen hat. Spätere Sachverhaltsveränderungen können sich naturgemäss nicht mehr auf die Rechtmässigkeit der Verfügung auswirken (vgl. den Entscheid EL 2012/37 des Versicherungsgerichtes vom 2. März 2015). Für den so verstandenen massgebenden Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 8. Juni 2014 ist keine einzige Stellenbemühung nachgewiesen worden. Die Beschwerdegegnerin wird die Einsprache vom 8. Juli 2014 wohl auch als Revisionsgesuch behandeln müssen, soweit diese den Zeitraum nach dem Erlass der Verfügung vom 8. Juni 2014 betroffen hat. In einem entsprechenden Revisionsverfahren wird die Beschwerdeführerin zu prüfen haben, ob die (mindestens) © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte sechs Bewerbungen und die neun Vorsprachen bei Arbeitsvermittlungsunternehmen im Juni 2014 die Vermutung widerlegen, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei im Juli 2014 unverschuldet arbeitslos gewesen, und ob die zehn Bewerbungen im September 2014 die Vermutung widerlegen, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei im Oktober 2014 unverschuldet arbeitslos gewesen. Allenfalls genügende Arbeitsbemühungen können (hypothetisch) frühestens im Folgemonat zu einem entsprechenden Erfolg führen, weshalb jeweils erst für den Folgemonat zu prüfen ist, ob eine verschuldete oder eine unverschuldete Arbeitslosigkeit vorliegt (vgl. den Entscheid EL 2013/17 des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen). Hinsichtlich der Anrechnung des allfälligen (hypothetischen) Erwerbseinkommens ist zu berücksichtigen, dass der in einem Monat erzielte Lohn in der Regel erst am Ende des Monats ausgerichtet wird und folglich für die Deckung des Existenzbedarfs erst im Folgemonat zur Verfügung steht (vgl. den Entscheid EL 2014/51 des Versicherungsgerichtes vom 24. Mai 2016). Sollte die Beschwerdegegnerin also zur Auffassung gelangen, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich im Juni 2014 ausreichend um eine Arbeitsstelle bemüht, müsste sie für den Juli 2014 von einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit ausgehen und dürfte entsprechend für den August 2014 kein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen. Hinsichtlich der Bemühungen im September 2014 gilt dasselbe, weshalb allenfalls für den November 2014 kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen wäre. 2.7 Zu prüfen bleibt, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers auch während ihres Auslandaufenthaltes vom 22. Dezember 2013 bis zum 22. Mai 2014 selbstverschuldet arbeitslos gewesen ist. In dieser Zeit hätte sie sich zwar grundsätzlich um eine Arbeitsstelle bewerben, im Falle einer Zusage die Arbeitsstelle aber gar nicht antreten können. Sie hat sich also selbst in eine Lage versetzt, in der es ihr objektiv nicht möglich gewesen ist, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Die für den Ergänzungsleistungsanspruch massgebende finanzielle Bedürftigkeit des Ehepaares ist in dieser Zeit folglich teilweise selbstverschuldet gewesen. Die Ehefrau hat im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens verzichtet. Grundsätzlich muss ihr daher für die Zeit ihres Auslandsaufenthaltes ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz läge nur vor, wenn der Auslandsaufenthalt objektiv zwingend notwendig gewesen wäre, weil diesfalls nicht von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausgegangen werden könnte. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat drei Kinder im Alter von etwa 25–30 Jahren (Stand 2013/2014), die im massgebenden Zeitraum in ihrem Herkunftsland gelebt und dort studiert haben. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers hatte sie vor dem 22. Dezember 2013 während längerer Zeit nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können. Da sie zu diesem Zeitpunkt aber arbeitslos gewesen sei und da ihre Lebenshaltungskosten im Herkunftsland tiefer als in der Schweiz gewesen seien, habe sie sich zu einem längeren Aufenthalt entschlossen. Folglich hat es sich nicht um einen objektiv zwingend notwendigen Auslandsaufenthalt, sondern um einen gewöhnlichen, allerdings etwas längeren Aufenthalt zum Zweck eines Verwandtenbesuchs gehandelt. In seiner Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer dann geltend gemacht, der erste Enkel seiner Ehefrau habe seit seiner Geburt „ein Loch im Herzen“, was eine starke Schwächung des Immunsystems zur Folge habe. Deshalb sei eine intensive Betreuung des Enkelkindes durch die Ehefrau „mehr als nur wichtig“, nämlich lebensnotwendig gewesen. Diese Angaben decken sich nur teilweise mit den im Einspracheverfahren angegebenen Gründen für den Auslandsaufenthalt. Wenn die Betreuung des Enkelkindes tatsächlich derart im Vordergrund gestanden hätte, hätte der Beschwerdeführer wohl schon im Einspracheverfahren auf diesen Umstand hingewiesen und nicht angegeben, der Auslandsaufenthalt habe einem „gewöhnlichen“ Verwandtschaftsbesuch und der finanziellen Entlastung gedient. Die sinngemässe Angabe, das Enkelkind habe in der Zeit vom 22. Dezember 2013 bis zum 22. Mai 2014 (bzw. bis April 2014) unbedingt durch die Ehefrau des Beschwerdeführers betreut werden müssen, ist deshalb nicht überzeugend, weshalb trotz dieser Angabe davon auszugehen ist, dass der Auslandsaufenthalt nicht objektiv zwingend notwendig gewesen ist. Der Beschwerdeführer hat sodann ausgeführt, dass seine Ehefrau bereits im April 2014 hätte zurückkehren wollen, infolge eines „Chemieunfalls“ in ihrer Region und wegen „ihres Aussehens“ die geplante Rückreise aber nicht habe antreten können. Deshalb habe sie ihren Aufenthalt bis zum 22. Mai 2014 verlängern müssen. Die Beschwerdegegnerin hat zwar zur behaupteten Verzögerung der Rückkehr keine Abklärungen getätigt, doch kann in antizipierender Beweiswürdigung von weiteren Abklärungen abgesehen werden, da davon auszugehen ist, dass sich die Notwendigkeit zumindest einer mehr als eine oder zwei Wochen dauernden Verzögerung der Rückreise nicht belegen lässt. In Bezug auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens wäre eine allfällige Verzögerung von ein, zwei © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wochen aber irrelevant. Deshalb ist ohne weitere Abklärungen von einer Beweislosigkeit hinsichtlich einer relevanten (d.h. wesentlich mehr als zwei Wochen dauernden) Verzögerung auszugehen. 2.8 Der Beschwerdeführer macht geltend, die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens sei rechtswidrig. Er hat aber verkannt, dass die Pflicht, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, nicht durch einen Akt der Beschwerdegegnerin hat begründet oder abgemahnt werden müssen. Bei der ergänzungsleistungsspezifischen Schadenminderungspflicht, den eigenen Existenzbedarf möglichst aus eigener Kraft zu bestreiten, handelt es sich nämlich um eine Selbstverständlichkeit. Jede arbeitslose Person, die nicht mit Leistungen Dritter zur Bestreitung ihres Lebensbedarfs rechnen kann, muss eine Arbeitsstelle suchen, ohne dass sie erst von einem Sozialversicherungsträger dazu angehalten beziehungsweise abgemahnt werden müsste. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer selbst eingeräumt, dass sich seine Ehefrau schon um eine Arbeitsstelle bemüht habe, bevor sie von der Beschwerdegegnerin dazu angehalten worden sei. Diese Stellenbemühungen hat der Beschwerdeführer aber nicht nachweisen könne. Folglich hat er nicht belegen können, dass seine Ehefrau unverschuldet arbeitslos gewesen ist, weshalb rückwirkend ab dem Anspruchsbeginn von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit ausgegangen und dementsprechend ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden muss. 2.9 Für die Ermittlung des Betrages des hypothetischen Erwerbseinkommens steht keine zuverlässigere Grundlage als die Ergebnisse der Schweizerischen Lohnstruktuerhebung zur Verfügung, weshalb darauf abzustellen ist. In der Grossregion Ostschweiz hat der Medianwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne im Jahr 2010 monatlich 4’077 Franken betragen. Unter Berücksichtigung einer Wochenarbeitszeit von 42 Stunden entspricht dies einem Jahreslohn von 51’370 Franken. Von diesem Ausgangswert ist ein Abzug von 25 Prozent vorzunehmen, da sich die Ehefrau des Beschwerdeführers angesichts der Konkurrenzsituation mit einem entsprechend unterdurchschnittlichen Einkommen von 38’528 Franken begnügen müsste. Würde die Ehefrau des Beschwerdeführers nämlich ihre Arbeitskraft auf dem regionalen Hilfsarbeiterinnenmarkt zu einem höheren Lohn anbieten, hätte sie wohl kaum eine Chance, eine Arbeitsstelle zu finden. Von diesem hypothetischen Bruttoeinkommen sind nicht nur die (hypothetischen) Beiträge an die AHV/IV/ EO und an die ALV von total © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6,25 Prozent, sondern auch die (hypothetischen) Beiträge an die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung und für die berufliche Vorsorge abzuziehen. Da die entsprechenden Prämien – anders als bei der AHV/IV/EO und der ALV – nicht mittels eines fixen Prozentsatzes vom Bruttoeinkommen festgelegt, sondern im Einzelfall mittels einer komplexen Berechnung ermittelt werden, kann kein absolut zuverlässiger Gesamtprozentsatz beziehungsweise Gesamtbetrag der Sozialversicherungsbeiträge angegeben werden. Ein Abzug von insgesamt neun Prozent für AHV/IV/EO, ALV, NBUV und berufliche Vorsorge erscheint allerdings als angemessen (vgl. hierzu auch den Entscheid EL 2014/46, E. 4.8). Das Total der Sozialversicherungsabzüge beläuft sich also auf 3’468 Franken. Das (privilegiert) anrechenbare Erwerbseinkommen beträgt folglich 22’373 Franken (= [38’528 – 3’468 – 1’500] ÷ 3 × 2). 3. 3.1 Unter Berücksichtigung der Rentenleistungen von total 21’175 Franken, des Vermögensertrages von 17 Franken im Jahr 2014, des Einkommens des Beschwerdeführers von 2’200 Franken im Jahr 2013 und von 1’200 Franken im Jahr 2014 sowie des hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau von 22’373 Franken ergibt sich ein Einnahmentotal von 45’748 Franken für das Jahr 2013 beziehungsweise von 44’765 Franken für das Jahr 2014. Bei einem Ausgabentotal von 52’071 Franken (2013) beziehungsweise von 52’359 Franken (2014) resultiert ein Ausgabenüberschuss von 6’289 Franken für das Jahr 2013 respektive von 7’628 Franken für das Jahr 2014. Die so genannte Minimalgarantie (Art. 26 ELV) entspricht der Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Sie hat sich im Jahr 2013 auf 8’256 Franken und im Jahr 2014 auf 8’544 Franken belaufen. Der Beschwerdeführer hat folglich für die Monate Oktober, November und Dezember 2013 einen Anspruch auf eine dieser Minimalgarantie entsprechende ordentliche, bundesrechtliche Ergänzungsleistung von je 688 Franken und für die Zeit ab Januar 2014 einen solchen von monatlich 712 Franken. 3.2 Da der Mietzins den für die Berechnung der ordentlichen, bundesrechtlichen Ergänzungsleistung massgebenden Maximalbetrag im massgebenden Zeitraum überstiegen hat und da der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum über kein nennenswertes Vermögen verfügt hat, hat er einen Anspruch auf eine ausserordentliche, kantonalrechtliche Ergänzungsleistung. Diese entspricht der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Differenz zwischen dem tatsächlichen Mietzins und dem für die Berechnung der ordentlichen, bundesrechtlichen Ergänzungsleistung massgebenden Maximalbetrag, beträgt aber maximal einen Drittel des erwähnten Maximalbetrages. Bei einem Mietzins von 19’200 Franken pro Jahr beträgt die ausserordentliche, kantonalrechtliche Ergänzungsleistung 4’200 Franken pro Jahr beziehungsweise 350 Franken pro Monat. 4. Der angefochtene Einspracheentscheid ist entsprechend zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu korrigieren. Gerichtskosten sind keine zu erheben. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da dieser Entscheid auch den Anspruch auf die ausserordentliche, kantonalrechtliche Ergänzungsleistung betrifft, gilt der geteilte Rechtsmittelweg. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. November 2014 wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer eine ordentliche, bundesrechtliche Ergänzungsleistung von monatlich Fr. 688.-- ab dem 1. Oktober 2013 und von monatlich Fr. 712.-- ab dem 1. Januar 2014 zugesprochen. 2. Dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2013 eine ausserordentliche, kantonalrechtliche Ergänzungsleistung von Fr. 350.-- pro Monat zugesprochen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 10.08.2016 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG.Hypothetisches Erwerbseinkommen einer in die EL-Anspruchsberechnung mit einbezogenen Person (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St Gallen vom10. August 2016, EL 2014/58). Entscheid vom 10. August 2016
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