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St.Gallen Versicherungsgericht 03.06.2015 EL 2013/74

3. Juni 2015·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,387 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Erlass einer Rückforderung.Art. 24 ELV. Definition der ins Gewicht fallenden Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen.Meldepflichtig ist jede Veränderung, von der die EL-anspruchsberechtigte Person annehmen muss, dass die EL-Durchführungsstelle ein Interesse daran habe, sich selbst ein Bild darüber zu machen, ob eine revisionsrechtlich relevante Veränderung einer Einnahmen- oder Ausgabenposition vorliege. Art. 24 ELV ist diesbezüglich also sehr weit auszulegen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom3. Juni 2015, EL 2013/74).Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug undKarin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Evelyn HeinigerEntscheid vom 3. Juni 2015in SachenA.___,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Bettina Surber, Oberer Graben 44,9000 St. Gallen,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErlass der Rückforderung (EL zur AHV)Sachverhalt:

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2013/74 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 03.06.2015 Entscheiddatum: 03.06.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 03.06.2015 Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Erlass einer Rückforderung.Art. 24 ELV. Definition der ins Gewicht fallenden Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen.Meldepflichtig ist jede Veränderung, von der die ELanspruchsberechtigte Person annehmen muss, dass die EL- Durchführungsstelle ein Interesse daran habe, sich selbst ein Bild darüber zu machen, ob eine revisionsrechtlich relevante Veränderung einer Einnahmen- oder Ausgabenposition vorliege. Art. 24 ELV ist diesbezüglich also sehr weit auszulegen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom3. Juni 2015, EL 2013/74).Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug undKarin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Evelyn HeinigerEntscheid vom 3. Juni 2015in SachenA.___,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Bettina Surber, Oberer Graben 44,9000 St. Gallen,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErlass der Rückforderung (EL zur AHV)Sachverhalt: A.     A.a  A.___ meldete sich am 6. Januar 1995 zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur Altersrente an. Auf die Frage, welche Personen in ihrem Haushalt wohnten, antwortete sie, indem sie ihren eigenen Namen angab (EL-act. 102-2). Dementsprechend berücksichtigte die EL-Durchführungsstelle den gesamten Wohnungsmietzins als Ausgabe. Am 8. Juni 1999 füllte die Versicherte den Fragebogen zur periodischen Überprüfung der laufenden Ergänzungsleistung aus (EL-act. 103). Dabei beantwortete sie die Frage, welche Personen in ihrem Haushalt wohnten, nicht. In der Folge wurde weiterhin der gesamte Wohnungsmietzins als Ausgabe angerechnet (EL-act. 104-6, 105-3, 101-3). Die Versicherte füllte am 30. April 2002 erneut einen Fragebogen zur © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte periodischen Überprüfung aus (EL-act. 100). Sie beantwortete die Frage, wieviele Personen – sie eingeschlossen – in ihrem Haushalt wohnten, nicht. Auch diesmal wurde der Wohnungsmietzins weiter in vollem Umfang angerechnet (EL-act. 97-3). Daran änderte sich in der Folge nichts (EL-act. 96-3, 93-3, 90-3). Im nächsten Fragebogen zur periodischen Überprüfung beantwortete die Versicherte am 2. Mai 2005 die Frage, wie viele Personen in ihrem Haushalt wohnten, indem sie angab, es sei nur eine Person. Ausserdem gab sie an, ihr Vermögen belaufe sich auf Fr. 17'705.--. Die Angaben zum Vermögensertrag lassen sich nicht mehr entziffern (EL-act.  87-2). Dementsprechend blieb es ab 1. August 2005 bei der Anrechnung des gesamten Wohnungsmietzinses. Die EL-Durchführungsstelle berücksichtigte keinen Vermögensverzehr, weil das Vermögen unter der gesetzlichen Freigrenze blieb. Hingegen rechnete sie der Versicherten einen jährlichen Vermögensertrag von Fr. 95.-an (EL-act. 83-3, 80-3, 76-3). Im nächsten Fragebogen zur periodischen Überprüfung, den die Versicherte am 26. April 2008 ausfüllte (EL-act. 73), wurde die Frage, wieviele Personen im Haushalt wohnten, nicht beantwortet. Die Versicherte gab ein Vermögen von Fr. 14'899.30 und einen jährlichen Vermögensertrag von Fr. 137.20 an. Die Anspruchsberechnungen beinhalteten weiterhin den gesamten Wohnungsmietzins. Da das Vermögen nach wie vor den gesetzlichen Grenzbetrag nicht erreichte, unterblieb die Anrechnung eines Vermögensverzehrs. Die EL-Durchführungsstelle rechnete aber ab September 2008 einen Vermögensertrag von Fr. 137.-- an (EL-act. 72-3, 70-3, 68-3, 65-1). A.b  Die Versicherte füllte am 18. Juli 2011 einen weiteren Fragebogen zur periodischen Überprüfung aus (EL-act. 58). Diesmal gab sie an, in ihrem Haushalt wohne auch B.___. Das Vermögen belaufe sich auf Fr. 35'427.--, der jährliche Ertrag daraus auf Fr. 66.90. Sie sei an einer Erbschaft beteiligt. Effektiv waren ihr bereits am 8. Dezember 2010 nach der Erbteilung Fr. 18'805.43 ausbezahlt worden. Am 28. Dezember 2011 erging eine Verfügung, mit der die EL-Durchführungsstelle den laufenden EL-Anspruch ab 1. Januar 2012 festsetzte (EL-act. 55). Dabei fanden trotz des laufenden Revisionsverfahrens der gesamte Wohnungsmietzins und ein Vermögensertrag von Fr. 137.-- Berücksichtigung (EL-act. 56). Die EL-Durchführungsstelle forderte die AHV- Zweigstelle am 15. März 2012 auf abzuklären, seit wann B.___ im Haushalt der Versicherten wohne. Ausserdem würden verschiedene Bankbelege benötigt (ELact. 54-2). Die AHV-Zweigstelle berichtete am 19. April 2012 (EL-act. 43-2), B.___ © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte wohne seit dem 1. Dezember 1999 im Haushalt der Versicherten. Sie reichte u.a. einen Bankbeleg ein, laut dem sich der Vermögensertrag für das Jahr 2011 auf Fr. 137.-belaufen hatte. Die EL-Durchführungsstelle nahm eine rückwirkende Revision der Ergänzungsleistung vor, wobei sie die Neuberechnung aufgrund der Verwirkung einer allfälligen Rückforderung auf die Zeit ab 1. Mai 2007 beschränkte. Bei dieser Neuberechnung berücksichtigte sie nur noch die Hälfte des Wohnungsmietzinses. Für die Zeit von Mai 2007 bis Dezember 2009 war dies die einzige Veränderung in den Anspruchsberechnungen. Ab Januar 2010 veränderte sich auch die Einnahmenposition des Vermögensertrages. Anstelle des ursprünglich angerechneten Ertrages von Fr. 137.-- berücksichtigte die EL-Durchführungsstelle nur noch einen Ertrag von Fr. 76.--, so dass die Reduktion des Ausgabenüberschusses als Folge der Anrechnung deutlich tieferer Mietzinsausgaben teilweise durch die Reduktion der anrechenbaren Einnahmen kompensiert wurde. Ab 1. Januar 2012 hingegen fand statt des ursprünglich angerechneten Ertrages von Fr. 137.-- ein solcher von Fr. 155.-- Berücksichtigung. Damit wurde der durch die Reduktion der Mietzinsausgaben tiefer ausfallende Ausgabenüberschuss durch die Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen noch weiter gesenkt. Auf die Höhe der Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2012 wirkte sich das aber nicht aus, weil unabhängig vom Vermögensertrag ein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung im Betrag der sogenannten Minimalgarantie (Betrag der Prämienpauschale für die Krankenversicherung) bestand. Mit einer Verfügung vom 20. April 2012 forderte die EL-Durchführungsstelle die zwischen Mai 2007 und April 2012 unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen zurück (EL-act. 33). Eine gegen diese Rückforderungsverfügung gerichtete Einsprache wurde am 27. August 2012 zurückgezogen (EL-act. 20). A.c  Am 10. Oktober 2012 liess die Versicherte ein Erlassgesuch stellen (EL-act. 18). Die Rechtsvertreterin führte am 3. Dezember 2012 zur Begründung dieses Gesuches aus (EL-act. 14), die Versicherte habe die Tatsache, dass die Tochter bei ihr gewohnt habe, nicht bewusst verschwiegen. Die Tochter habe zudem nicht ausschliesslich bei der Versicherten gewohnt, sondern sich regelmässig auch bei ihrem Lebenspartner aufgehalten, so dass nicht von einer ständigen Wohngemeinschaft gesprochen werden könne. Zudem habe die Versicherte nicht gewollt, dass bekannt werde, dass sie auf die Hilfe ihrer Tochter angewiesen sei. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass die Angabe, ihre Tochter lebe bei ihr, ihren EL-Anspruch verändern würde. Mit einer Verfügung vom © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Dezember 2012 wies die EL-Durchführungsstelle das Erlassgesuch ab (EL-act. 11). Sie begründete diesen Entscheid damit, dass die Versicherte bei der periodischen Überprüfung 2002 nicht angegeben habe, dass in ihrem Haushalt noch eine weitere Person wohne; dass sie bei der periodischen Überprüfung 2005 zudem ausdrücklich angegeben habe, sie wohne allein im Haushalt und damit dass sie bei der periodischen Überprüfung 2008 wieder keine Mitbewohnerin genannt habe. Aus diesem Grund habe die Versicherte die zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen nicht gutgläubig empfangen. A.d  Die Versicherte liess am 9. Januar/11. März 2013 Einsprache gegen die Abweisung ihres Erlassgesuches erheben (act. G 5). Die Rechtsvertreterin führte aus, der Versicherten sei nicht klar gewesen, dass sie hätte angeben müssen, dass ihre Tochter bei ihr ein Zimmer habe. Die Tochter habe sich im fraglichen Zeitraum nur zeitweise bei der Versicherten aufgehalten, da sie auch noch bei ihrem Lebenspartner gewohnt habe. Sie habe sich bei der Versicherten aufgehalten, um dieser die notwendige Unterstützung zu leisten. Der Versicherten sei nicht bewusst gewesen, dass der Umstand, dass ihre Tochter zeitweise bei ihr gewohnt habe, einen Einfluss auf die Ergänzungsleistung haben könnte. Die EL-Durchführungsstelle wies diese Einsprache am 8. November 2013 ab (act. G 1.1). Sie führte aus, die mit der Verfügung vom 20. April 2012 vorgenommene Neuberechnung und Rückforderung habe ihren Grund darin gehabt, dass in den Anspruchsberechnungen ein nicht nach der Anzahl der Personen aufgeteilter Mietzins (Art. 16c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]) als Ausgabe enthalten gewesen sei. Daraus habe ein zu hoher EL- Anspruch resultiert. Mit der Argumentation, wonach die Tochter nicht dauernd bei ihr, sondern auch bei ihrem Lebenspartner gewohnt habe, stelle die Versicherte die Rechtmässigkeit der Mietzinsaufteilung in Frage. Dieser Punkt stehe aber aufgrund der Rechtskraft der (Rückforderungs-) Verfügung vom 20. April 2012 nicht mehr zur Diskussion und könne im Erlassverfahren nicht überprüft werden. Auch das Argument, mit einer Anrechnung eines ungeteilten Mietzinses seien die Kosten für die Allgemeinheit immer noch geringer gewesen, als wenn die Versicherte durch Dritte hätte betreut werden müssen, sei bei der Prüfung des Kriteriums des guten Glaubens nicht einschlägig. Gemäss Art. 24 ELV habe eine anspruchsberechtigte Person der EL- Durchführungsstelle von jeder Änderung in den persönlichen und von jeder ins Gewicht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen. Betreffend den Einzug ihrer Tochter im Dezember 1999 habe der Versicherten eindeutig eine Meldepflicht oblegen. Der Hinweis auf die Meldepflicht in Bezug auf Änderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen finde sich auf sämtlichen Leistungsverfügungen. Hinzu komme, dass jedem EL-Ansprecher eine Auskunfts-, Sorgfalts-, und Überprüfungspflicht obliege. Darunter falle auch die Pflicht zum wahrheitsgetreuen Ausfüllen eines EL-Revisionsformulars. Indem die Versicherte auf den in den Jahren 2002, 2005 und 2008 ausgefüllten und unterzeichneten EL- Revisionsformularen die Frage nach Mitbewohnern stets dahingehend beantwortet habe, dass sie keine weiteren Personen angegeben habe, habe die Versicherte auf eine klare Fragestellung eine unwahre Antwort gegeben. Damit habe sie erwirkt, dass zu hohe Ergänzungsleistungen ausgerichtet worden seien, was eine grobe Verletzung der ihr obliegenden Auskunftspflicht darstelle. Der Umstand, dass sie offenbar schon seit längerem auf die Unterstützung ihrer Tochter angewiesen gewesen sei, vermöge daran nichts zu ändern. Der gute Glaube beim unrechtmässigen Leistungsbezug sei der Versicherten damit zu Recht abgesprochen worden. Bei diesem Ergebnis erübrige sich eine Prüfung der grossen Härte. B.     B.a  Die Versicherte liess am 11. Dezember 2013 gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde erheben und beantragen, es sei von der Rückforderung der zu viel bezogenen Leistungen abzusehen (act.  G 1). Zur Begründung führte ihre Rechtsvertreterin an, der Beschwerdeführerin sei nicht bewusst gewesen, dass die Tatsache, dass ihre Tochter teilweise bei ihr wohne, Einfluss auf die Höhe der Ergänzungsleistungen haben würde. Deshalb könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie die Ergänzungsleistungen nicht in gutem Glauben bezogen habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Tochter zeitweise bei der Beschwerdeführerin gelebt habe, um für diese die im Alter notwendigen Unterstützungsleistungen zu erbringen. Die Beschwerdeführerin habe diese Unterstützungsbedürftigkeit aber nicht richtig akzeptieren können und sie deshalb auch gegen aussen nicht zugeben wollen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Tochter nicht ständig bei der Beschwerdeführerin gelebt habe. Die Tochter helfe der Beschwerdeführerin im Haushalt, erledige schwere Hausarbeit und gehe Einkaufen. Aufgrund dieser Unterstützungsleistungen sei es der Beschwerdeführerin noch möglich, ohne die Hilfe Dritter zu leben. Die Tochter sei auch © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte stets in Sorge um den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, da diese bereits mehrere Herzinfarkte erlitten habe. Die Tochter habe ein Zimmer in der Wohnung der Beschwerdeführerin und schlafe, wenn sie merke, dass es dieser nicht besonders gut gehe, dort. Sie sei deswegen auch in C.___ angemeldet. Für das Zimmer bezahle sie keine Untermiete, da sie im Gegenzug zur Übernachtungsmöglichkeit die Beschwerdeführerin betreue. Diesbezüglich liege keine schriftliche Vereinbarung vor; das Wohn- und Betreuungsverhältnis habe sich aber in den letzten Jahren so eingespielt. Immer wenn es der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zulasse, verbringe die Tochter viel Zeit bei ihrem Lebenspartner. Die Beschwerdeführerin habe gegen aussen – und auch gegenüber der Beschwerdegegnerin – versucht, ihre Selbständigkeit zu wahren. In ihrer Wahrnehmung habe die Tochter beim Lebenspartner und nur ab und zu bei ihr in C.___ gelebt. Sie habe in keiner Weise Leistungen beziehen wollen, die ihr nicht zugestanden hätten. Der gute Glaube sei daher zu bejahen. Die besondere Härte sei aufgrund der Einkommenssituation der Beschwerdeführerin mit einer minimalen AHV-Rente plus Ergänzungsleistungen erstellt. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, die zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. B.b  Die Beschwerdegegnerin beantragte am 6. Januar 2014 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Sie verwies zur Begründung auf ihren Einspracheentscheid. Erwägungen: 1.      1.1   Wer eine unrechtmässige Leistung in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Aufgrund der rechtskräftigen Rückforderungsverfügung vom 20. April 2012 steht fest, dass die Beschwerdeführerin Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 10'712.-- unrechtmässig bezogen hat. Da die Beschwerdeführerin weiterhin eine Ergänzungsleistung erhält, ist die Erlassvoraussetzung der grossen Härte (Art. 5 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]) offenkundig erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin die ihr zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 10'712.-- gutgläubig © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte empfangen hat. Wer um die Unrechtmässigkeit seines laufenden Bezuges einer Ergänzungsleistung weiss oder bei Aufwendung pflichtgemässer Sorgfalt wissen müsste, kann nicht im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG gutgläubig sein. Gemäss den – diesbezüglich überzeugenden – Ausführungen der Rechtsvertreterin hat die Beschwerdeführerin nicht gewusst, dass ihr nur die Hälfte des Wohnungsmietzinses als Ausgabe hätte angerechnet werden dürfen und dass ihr deswegen zu hohe und damit im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG unrechtmässige Ergänzungsleistungen ausgerichtet worden sind. 1.2   Damit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass nur die Hälfte des Wohnungsmietzinses anzurechnen gewesen wäre und dass sie deshalb zu hohe Ergänzungsleistungen bezog. Der Zweck der Ergänzungsleistung besteht darin, die Altersrente so weit "aufzustocken", dass der Existenzbedarf der versicherten Person gedeckt ist. Zum Existenzbedarf gehört auch die Befriedigung des Wohnbedürfnisses. Offensichtlich nicht zum Existenzbedarf gehört das Wohnbedürfnis einer anderen Person, für welche die versicherte Person nicht unterhaltspflichtig ist. Deshalb ist es naheliegend, dass jener Anteil am Mietzins, der auf das Wohnbedürfnis dieser anderen Person entfällt, nicht durch die Ergänzungsleistung zu decken und deshalb nicht als anerkannte Ausgabe in die Anspruchsberechnung einzusetzen ist. Der Regelungsinhalt des Art. 16c ELV ergibt sich also direkt aus dem Zweck der Ergänzungsleistung und müsste deshalb grundsätzlich auch ohne spezifische Kenntnisse des EL-Rechts zu erkennen sein. Das würde allerdings eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Zweck der Ergänzungsleistung bzw. mit der Definition des Existenzbedarfs als der Summe der existenziell notwendigen Ausgaben erfordern. Gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht über spezifische EL-rechtliche Kenntnisse verfügt hat und dass sie mit einer Analyse des Zwecks der Ergänzungsleistung und den Auswirkungen dieses Zwecks auf die Höhe der anrechenbaren Wohnkosten überfordert gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin hat deshalb auch bei Anwendung der ihr möglichen und zumutbaren Sorgfalt nicht erkennen müssen, dass die Ergänzungsleistung nicht dazu da sein konnte, auch die Wohnkosten der Tochter zu decken, dass also ab dem 1. Dezember 1999 nur noch die Hälfte des Wohnungsmietzinses hätte angerechnet werden dürfen. Die Beschwerdeführerin hat demnach weder um den durch die Anrechnung eines zu hohen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wohnungsmietzinses ausgelösten unrechtmässigen Bezug der Ergänzungsleistung gewusst noch hätte sie darum wissen müssen. Ob das auch auf die Höhe des ab Januar 2012 angerechneten Vermögensertrages zutrifft, kann offen bleiben, weil sich diese Einnahmenposition als Folge des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Ergänzungsleistung im Betrag der sogenannten Minimalgarantie nicht auf die Höhe der Rückforderung hat auswirken können.  2.      2.1   Die Erlassvoraussetzung des gutgläubigen Bezuges der unrechtmässigen Leistungen ist auch dann nicht erfüllt, wenn die versicherte Person zwar nicht um die Unrechtmässigkeit gewusst hat oder hätte wissen müssen, aber eine Pflichtverletzung begangen hat, die ursächlich dafür gewesen ist, dass es zu einem unrechtmässigen Leistungsbezug gekommen ist. Im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Ergänzungsleistungen handelt es sich um die Auskunfts- und Meldepflicht (Art. 28 Abs. 2 ATSG, Art. 31 Abs. 1 ATSG, Art 24 ELV) und um die Pflicht, die Verfügungen (mit den dazugehörigen Berechnungsblättern) auf deren Richtigkeit zu prüfen und die EL- Durchführungsstelle auf Fehler (oder auch nur auf mögliche Fehler) hinzuweisen. Im vorliegenden Fall steht nur eine Meldepflichtverletzung zur Diskussion. Die Beschwerdegegnerin hat sinngemäss argumentiert, die Beschwerdeführerin habe in den Fragebögen für die periodischen Überprüfungen 2002, 2005 und 2008 falsche Angaben gemacht. Das ist zwar richtig, aber die massgebende Verletzung der Meldepflicht datiert vom November 1999, als die Beschwerdeführerin den Einzug ihrer Tochter in die Wohnung per 1. Dezember 1999 nicht gemeldet hat. Hätte die Beschwerdeführerin diese Tatsache gemeldet, wäre es ab 1. Dezember 1999 nicht zur Ausrichtung unrechtmässiger Ergänzungsleistungen gekommen, weil die Beschwerdegegnerin die laufende Ergänzungsleistung auf diesen Zeitpunkt revisionsweise auf den korrekten Betrag herabgesetzt hätte. Mit den falschen oder den fehlenden Angaben in den Fragebögen 2002, 2005 und 2008 hat es die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin nur verunmöglicht zu erkennen, dass die seit dem 1. Dezember 1999 ausgerichtete Ergänzungsleistung auf zu hohen Ausgaben für den Wohnungsmietzins beruhte, und diesen Fehler durch eine (rückwirkende) revisionsweise Herabsetzung der Ergänzungsleistung per 1. Dezember 1999 und durch eine Rückforderung der seit diesem Zeitpunkt unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen zu korrigieren. Gemäss dem Wortlaut des Art. 24 ELV (als © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausführungsbestimmung zu Art. 31 Abs. 1 ATSG) ist von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der anspruchsberechtigten Person Mitteilung zu machen. Das entspricht offensichtlich nicht dem Zweck der Meldepflicht. Die "Mitteilung" ist nämlich nur dazu da, der EL-Durchführungsstelle die Möglichkeit zu geben, die Eröffnung eines Revisionsverfahrens gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG zu prüfen, gegebenenfalls ein solches Revisionsverfahren durchzuführen, d.h. den – neuen – Sachverhalt zu ermitteln und anschliessend die laufende Ergänzungsleistung revisionsweise anzupassen. Würde man den Wortlaut des Art. 24 ELV ernst nehmen, müssten die Anspruchsberechtigten nur jene Veränderungen melden, von denen sie wüssten, dass sie revisionsrechtlich relevant sind, d.h. eine Anpassung der laufenden Ergänzungsleistung erfordern. Da die Anspruchsberechtigten in aller Regel nicht über eine ausreichende Kenntnis des EL- Rechts verfügen, unterblieben in sehr vielen Fällen die "Mitteilungen", weil die Relevanz der Veränderung für die betreffende anspruchsberechtigte Person nicht erkennbar wäre. Art. 24 ELV kann deshalb nur so gemeint sein, dass jede Veränderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen, die in irgendeiner Form möglicherweise für die Ausgaben- oder die Einnahmenseite der Anspruchsberechnung von Bedeutung sein könnte, gemeldet werden muss. Das gilt selbst dann, wenn die anspruchsberechtigte Person eigentlich davon ausgeht, dass es sich wohl nicht um eine anspruchserhebliche Veränderung handle. Nur bei einer so weit verstandenen Meldepflicht ist ausreichend sichergestellt, dass die EL-Durchführungsstellen von jedem möglichen Anlass für ein Revisionsverfahren Kenntnis erhalten. Die Anspruchsberechtigten haben in Kauf zu nehmen, dass sie auch Veränderungen melden müssen, die dann von der EL- Durchführungsstelle als irrelevant qualifiziert und deshalb nicht zum Anlass genommen werden, ein Revisionsverfahren zu eröffnen. Mit der "Mitteilung" einer Änderung ist nämlich kaum je ein unzumutbarer Aufwand verbunden. 2.2   Bei dieser weiten Definition der ins Gewicht fallenden Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen unterlag der am 1. Dezember 1999 erfolgte Einzug der Tochter in die Wohnung der Beschwerdeführerin eindeutig der Meldepflicht. Für die Beschwerdeführerin war nämlich offenkundig, dass sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse in irgendeiner Form verändert hatten, weil nun eine zweite Person in ihrem Haushalt wohnte. Die Beschwerdeführerin hätte sich also des Umstands bewusst sein müssen, dass sie der Beschwerdegegnerin die Gelegenheit geben musste zu prüfen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ob diese Sachverhaltsveränderung eine Anpassung der laufenden Ergänzungsleistung erfordere. Auch wenn die Beschwerdeführerin keinen direkten Zusammenhang zwischen dem Einzug der Tochter mit den (anerkannten) Ausgaben, d.h. mit der EL- Anspruchsberechnung hat erkennen können, wäre für sie bei der Anwendung zumutbarer Sorgfalt erkennbar gewesen, dass die Beschwerdegegnerin diese Information benötigte, um prüfen zu können, ob eine Anpassung der laufenden Ergänzungsleistung nötig sei, zumal sie bereits in der Anmeldung nach der Zahl der in ihrem Haushalt wohnenden Personen gefragt worden war; schon aus diesem Grund musste sie bei Anwendung gebührender Sorgfalt davon ausgehen, dass eine Meldepflicht bestand. Weder die Tatsache, dass die Tochter immer wieder für eine beschränkte Zeit bei ihrem Lebenspartner weilte, noch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich selbst und ihrer Umgebung nicht eingestehen wollte, dass sie die Hilfe der Tochter benötigte, vermag das Unterlassen dieser Meldung zu rechtfertigen. Das gilt auch für die Beantwortung der in den Fragebögen 2002, 2005 und 2008 gestellten Fragen nach der Zahl der im Haushalt wohnenden Personen, mit denen die Beschwerdeführerin im Ergebnis aufgefordert worden ist, ihre Meldepflicht nachträglich noch zu erfüllen. Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdegegnerin betreffend den Einzug der Tochter in die Wohnung der Beschwerdeführerin zu Recht von einer groben Verletzung der Meldepflicht ausgegangen ist. Ob dies auch für den Vermögensertrag 2012 zutrifft, kann offen bleiben, da diese Einnahmenposition keinen Einfluss auf die Höhe der Ergänzungsleistung – und damit auf die Höhe der Rückforderung – gehabt hat. 3.      3.1   Da die Erlassvoraussetzungen des gutgläubigen Bezuges der unrechtmässig ausgerichteten Leistungen und der grossen Härte einer Rückerstattung kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A., Rz 19 zu Art. 25 ATSG), hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin den Erlass zu Recht verweigert. 3.2   Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG sind keine Gerichtskosten zu erheben. Die vollumfänglich unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 98 VRP). Demgemäss hat das Versicherungsgericht bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.      Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.      Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 03.06.2015 Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Erlass einer Rückforderung.Art. 24 ELV. Definition der ins Gewicht fallenden Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen.Meldepflichtig ist jede Veränderung, von der die EL-anspruchsberechtigte Person annehmen muss, dass die EL-Durchführungsstelle ein Interesse daran habe, sich selbst ein Bild darüber zu machen, ob eine revisionsrechtlich relevante Veränderung einer Einnahmen- oder Ausgabenposition vorliege. Art. 24 ELV ist diesbezüglich also sehr weit auszulegen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom3. Juni 2015, EL 2013/74).Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug undKarin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Evelyn HeinigerEntscheid vom 3. Juni 2015in SachenA.___,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Bettina Surber, Oberer Graben 44,9000 St. Gallen,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErlass der Rückforderung (EL zur AHV)Sachverhalt:

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