Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 26.05.2015 EL 2013/59

26. Mai 2015·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,579 Wörter·~23 min·1

Zusammenfassung

Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Art. 14a ELV. Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für die Beschwerdeführerin. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Arbeitsbemühungen in Form von zehn telefonischen Blindbewerbungen pro Monat erwiesen sich – auch unter Berücksichtigung der Praxis der Arbeitslosenversicherung – als qualitativ und quantitativ genügend (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Mai 2015, EL 2013/59).Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug undMiriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Nadja Francke ZubairEntscheid vom 26. Mai 2015in SachenA.___,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marcel Landolt, Molkereistrasse 1, Postfach, 8645 Jona,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErgänzungsleistung zur IVSachverhalt:

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2013/59 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 26.05.2015 Entscheiddatum: 26.05.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 26.05.2015 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Art. 14a ELV. Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für die Beschwerdeführerin. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Arbeitsbemühungen in Form von zehn telefonischen Blindbewerbungen pro Monat erwiesen sich – auch unter Berücksichtigung der Praxis der Arbeitslosenversicherung – als qualitativ und quantitativ genügend (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Mai 2015, EL 2013/59).Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug undMiriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Nadja Francke ZubairEntscheid vom 26. Mai 2015in SachenA.___,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marcel Landolt, Molkereistrasse 1, Postfach, 8645 Jona,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErgänzungsleistung zur IVSachverhalt: A.     A.a  A.___ bezieht seit Juli 2003 Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Invalidenrente (ELact. 173). Der Versicherten war bei einem Invaliditätsgrad von 40% aufgrund eines wirtschaftlichen Härtefalls eine halbe Rente zugesprochen worden (EL-act. 189-13). Die EL-Durchführungsstelle nahm in den Jahren 2003 bis 2010 diverse Anpassungen in der EL-Berechnung vor, wobei jeweils das Einkommen des Ehemannes angerechnet wurde (EL-act. 171, 169, 164, 162, 161, 158, 154, 153, 151, 148, 127, 114, 96, 92, 88). A.b  Im Rahmen des Einspracheverfahrens gegen die EL-Abweisungsverfügung vom 15. Juli 2010 (kein Anspruch mehr ab 1. August 2010, EL-act. 92) warf die EL-Durchführungsstelle die Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für die Versicherte auf (El-act. 83). Am 18. November 2010 kündigte sie der Versicherten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine Schlechterstellung an und teilte ihr insbesondere mit, es sei irrtümlich unterlassen worden, ihr ein Einkommen von Fr. 24'960.-- gemäss Art. 14a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen anzurechnen (EL-act. 81). Die Versicherte hielt in der Folge an ihrer Einsprache fest (EL-act. 75) und liess der EL-Durchführungsstelle diverse Unterlagen einreichen (EL-act. 66 - 69). Es handelte sich dabei u.a. um Bewerbungsabsagen für den Zeitraum Februar und März 2011, einen Arbeitsvertrag betreffend eine Anstellung im Stundenlohn als Verkäuferin ab 1. April 2011 sowie eine Lohnabrechnung für April 2011. Am 17. August 2011 teilte die Versicherte der EL- Durchführungsstelle mit, dass ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis per 10. Juni 2011 gekündigt habe. Das Kündigungsschreiben vom 3. Juni 2011 sowie die Lohnabrechnungen für Mai und Juni 2011 legte die Versicherte ihrem Schreiben bei (EL-act. 59). Mit einem Einspracheentscheid vom 5. September 2011 wies die EL- Durchführungsstelle die Einsprache der Versicherten ab. Sie hielt in Bezug auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens fest, die Versicherte habe die Vermutung, dass sie mindestens Fr. 24'960.-- im Jahr 2010 hätte verdienen können, nicht widerlegen können (EL-act. 58). Eine gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde der Versicherten hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 22. März 2012 teilweise gut. In den Erwägungen wurde zum Einkommen der Versicherten u.a. festgehalten, dass es vorliegend nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht angehe, der Versicherten ohne Abmahnung rückwirkend ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Da die Versicherte erst im Rahmen des Einspracheverfahrens am 18. November 2010 von der beabsichtigten Anrechnung Kenntnis erhalten habe, sei es gerechtfertigt, eine Anrechnung eines hypothetischen Einkommens erst nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten, d.h. ab Juni 2011, zu prüfen. Für das Jahr 2010 bis und mit Mai 2011 erübrige sich daher eine Prüfung der Stellenbemühungen. Für die Zeit von April bis 10. Juni 2011 sei auf das von der Versicherten tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen, welches auf ein Jahr hochgerechnet und gerundet Fr. 25'500.-- brutto betragen habe. Für die Zeit nach dem Stellenverlust sei abzuklären, ob sich die Versicherte nachweislich ernsthaft um eine Stelle bemüht habe. Andernfalls sei ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (EL-act. 45). A.c  Für die Überprüfung und Neuberechnung der Ergänzungsleistungen forderte die EL-Durchführungsstelle die Versicherte am 13. August 2012 auf, u.a. alle getätigten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bewerbungen inklusive Absageschreiben seit Juli 2011 einzureichen (EL-act. 36). Daraufhin reichte die Versicherte für die Monate November 2011 bis Juli 2012 Listen mit je zehn Bewerbungsanrufen pro Monat sowie ein Arztzeugnis von Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, vom 8. November 2011 ein (EL-act. 35-9 - 35-17). Dr. B.___ hatte festgehalten, dass es bei der Versicherten immer wieder zu Verschlechterungen ihres Gesundheitszustandes und dadurch zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit komme. Zwischen Mitte Juni 2011 und Ende Oktober 2011 sei die Versicherte in einem schlechten Gesundheitszustand und dadurch in erheblichem Masse arbeitsunfähig gewesen (EL-act. 35-8). Die zuständige Sachbearbeiterin fragte am 19. September 2012 den Ehemann der Versicherten an, in welcher Form (telefonisch oder schriftlich) sich die Versicherte beworben habe. Der Ehemann der Versicherten antwortete gleichentags, dass sich seine Ehefrau von Januar bis April 2011 schriftlich beworben habe. Die Bewerbungsunterlagen und Absagen hätten sie damals schon zugestellt. Seitdem bewerbe sie sich telefonisch. Weil seine Ehefrau seit über 13 Jahren nicht erwerbstätig gewesen sei und sehr schwache Bewerbungsunterlagen habe, hätten sie telefonische gegenüber schriftlichen Bewerbungen als vorteilhafter erachtet (EL-act. 32). Am 30. Oktober 2012 reichte die Versicherte für August 2012 eine Liste mit zehn Bewerbungsanrufen sowie im Weiteren ein Arztzeugnis des Spitals C.___ ein (EL-act. 26 - 28). Gemässdem Arztzeugnis hatte vom 3. September bis zum 18. November 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Seitens der EL-Durchführungsstelle wurde auf dem Zeugnis vermerkt, dass die Versicherte anscheinend eine OP gehabt und während dieser Zeit keine Bewerbungen geschrieben habe (EL-act. 28). In einem Feststellungsblatt vom 10. November 2012 führte die zuständige Sachbearbeiterin aus, dass alle ab November 2011 getätigten Arbeitsbemühungen der Versicherten telefonische Blindbewerbungen gewesen seien. Die Versicherte habe immer wieder bei den gleichen Firmen angerufen. Ein hypothetisches Einkommen sei erst ab dem 1. Juli 2011 anzurechnen, da die Versicherte bis zum 30. Juni 2011 eine Arbeitsstelle gehabt habe (EL-act. 25). Gemäss den EL-Berechnungsblättern rechnete die EL- Durchführungsstelle der Versicherten für die Zeit vom 1. August 2010 bis 31. März 2011 kein Einkommen an (EL-act. 14, 18) Für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2011 rechnete sie ein tatsächliches Einkommen von Fr. 25'500.-- an (EL-act. 17). Ab 1. Juli 2011 erfolgte die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in Höhe von Fr. 25'400.-- (EL-act. 20, 16, 19, 21, 22). Mit einer Verfügung vom 1. Dezember 2012 teilte die EL-Durchführungsstelle der Versicherten mit, dass die Voraussetzungen für © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen vom 1. August 2010 bis 31. Juli 2011 erfüllt seien. Ab 1. August 2011 bestehe kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen mehr. Die EL-Durchführungsstelle hielt erklärend fest, dass für die Versicherte ab dem 1. Juli 2011 ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde. Die telefonischen Blindbewerbungen seien qualitativ und quantitativ ungenügend. Es werde auch immer wieder bei den gleichen Arbeitgebern angerufen, welche keine freie Stelle hätten. Die Arbeitsbemühungen gälten dann als genügend, wenn monatlich mindestens acht schriftliche, qualitativ einwandfreie Bewerbungen auf tatsächlich freie Stellen getätigt würden. Wenn Blindbewerbungen per Telefon, Vorsprache, E-Mail oder Kurzbriefe getätigt würden, seien monatlich mindestens 15 Bewerbungen zumutbar (EL-act. 15). A.d  Gegen diese Verfügung liess die Versicherte am 15. Januar 2013 Einsprache erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die gesetzlichen Leistungen seien ihr zuzusprechen (EL-act. 10). In der Einspracheergänzung vom 21. Februar 2013 hielt die Rechtsvertreterin der Versicherten in Bezug auf das angerechnete hypothetische Einkommen fest, dass der Versicherten ein solches per se nicht angerechnet werden dürfe. Die Versicherte sei in der Schweiz abgesehen von einer Zeitspanne von drei Monaten nie erwerbstätig gewesen. Zudem spreche sie sehr schlecht Deutsch. Selbst wenn ein hypothetisches Einkommen grundsätzlich angerechnet werden könnte, so habe die Versicherte mit den getätigten Bewerbungen den Nachweis erbracht, dass es ihr nicht möglich sei, eine Arbeitsstelle zu finden. Die EL-Durchführungsstelle erachte die telefonischen Blindbewerbungen als qualitativ ungenügend. Sie habe jedoch spätestens im Zeitpunkt der Einreichung der Bewerbungen am 27. August 2012 Kenntnis davon gehabt, dass sich die Versicherte telefonisch beworben habe. Die EL-Durchführungsstelle wäre verpflichtet gewesen, die Versicherte darüber aufzuklären, dass die getätigten Bewerbungen  qualitativ ungenügend sein könnten. Bei entsprechender Aufklärung hätte die Versicherte die Bewerbungen spätestens ab September 2012 wie gewünscht vorgenommen. Für die Zeit von Juni 2011 bis August 2012 dürfe der Versicherten daher kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden. Vom 3. September bis 12. (richtig: 18.) November 2012 sei die Versicherte zudem aufgrund einer Operation zu 100% arbeitsunfähig gewesen und habe sich nicht bewerben können, womit auch für diese Zeit keine Anrechnung erfolgen dürfe (EL-act. 8). Der Fachbereich der EL-Durchführungsstelle hielt am 18. Juli 2013 diesbezüglich intern fest, dass aufgrund von mangelnden © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sprachkenntnissen und wenig Arbeitserfahrung nicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens verzichtet werde. Die Versicherte habe einen Deutschkurs besuchen können und sei gemäss den Unterlagen sogar über 11 Jahre in einer Firma in D.___ tätig gewesen. Für gewisse Arbeitsstellen als Hilfsarbeiterin seien nicht einmal gute Deutschkenntnisse notwendig. Die Versicherte habe ab November 2011 nur noch telefonische Blindbewerbungen gemacht und innert kürzester Zeit immer wieder die gleichen Arbeitgeber angerufen. Somit könne nicht von einer seriösen Stellensuche die Rede sein. Für die Zeit der Krankschreibung werde das hypothetische Einkommen in der Berechnung belassen, da die Versicherte – hätte sie eine Arbeitsstelle – auch für diese Zeit Einkommen erhalten hätte. Insgesamt beantragte der Fachbereich eine teilweise Gutheissung der Einsprache, da bei der Versicherten für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2011 die Gewinnungskosten nicht vom Einkommen abgezogen worden seien (EL-act. 3). Mit einem Einspracheentscheid vom 31. Juli 2013 hiess die EL- Durchführungsstelle die Einsprache der Versicherten teilweise gut. Zur Begründung wurde ergänzend zur Stellungnahme des Fachbereichs vom 18. Juli 2013 festgehalten, dass die von der Versicherten geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit vom 3. September bis 12. (richtig: 18.) November 2012 nicht mit der Unfähigkeit, sich zu bewerben, gleichzusetzen sei. Zudem lasse das gesamte Bewerbungsverhalten der Versicherten überwiegend wahrscheinlich darauf schliessen, dass wenn keine Rekonvaleszenz eingetreten wäre, sie sich wie vor und nach jener Zeit ungenügend beworben hätte. Der Ansicht der Versicherten, sie hätte abgemahnt werden müssen, könne nicht gefolgt werden. Auch wenn die SVA strengere Anforderungen an die Bewerbungspflicht als die Arbeitslosenkasse stelle, so müsse zumindest der Standard der Arbeitslosenkasse erfüllt werden, um die der Versicherten obliegende Schadenminderungspflicht auch ohne Abmahnung seitens der SVA zu erfüllen. Ausschliesslich Blindbewerbungen genügten den Anforderungen der Arbeitslosenkasse nicht. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die Versicherte gemäss ihren eigenen Angaben sehr schlecht Deutsch spreche, seien telefonische Bewerbungen nicht zielführend und daher auch ohne Abmahnung als unzureichend zu qualifizieren (EL-act. 2). B.       B.a  Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt M. Landolt, vom 16. September 2013. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 31. Juli © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2013 und die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis 31. Juli 2012. Zur Begründung führt der Rechtsvertreter im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei gemäss dem Zeugnis von Dr. B.___ vom 8. November 2011 von Mitte Juni bis Ende Oktober 2011 in erheblichem Masse arbeitsunfähig gewesen, womit sie auch nicht in der Lage gewesen sei, sich zu bewerben. Die Beschwerdegegnerin schweige sich über diesen Zeitraum aus und habe ohne Begründung zu Unrecht ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Die Beschwerdeführerin habe sich ab November 2011 telefonisch beworben, weil sie sich dadurch bessere Chancen als mit schriftlichen Bewerbungen versprochen habe. Die Unterlagen über die Bewerbungen habe sie der Beschwerdegegnerin regelmässig eingereicht. Diese habe die Beschwerdeführerin dennoch nicht darauf hingewiesen, dass die Bewerbungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprächen. Aus diesem Grund sei von Juli 2011 bis Juli 2012 kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Falls der Beschwerdeführerin trotzdem ein solches angerechnet werde, so müssten vom hypothetischen Einkommen Sozialversicherungsbeiträge und Gewinnungskosten im Umfang wie beim tatsächlich erzielten Einkommen von April bis Juni 2011 abgezogen werden. Das anrechenbare Nettoeinkommen beliefe sich demnach auf Fr. 20'115.25 (act. G 1). B.b  Am 25. September 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid (act. G 3). Erwägungen: 1.      1.1   Streitig ist die Frage, ob für die Beschwerdeführerin in der EL-Berechnung ab Juli 2011 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. 1.2   Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen, worin in bestimmtem Umfang auch das Vermögen einbezogen ist, werden nach den in Art. 10 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte und 11 ELG sowie Art. 11 bis 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) festgelegten Bestimmungen ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem Einkünfte, auf die verzichtet worden ist (lit. g). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (EVGE P 18/02 vom 9. Juli 2002; BGE 121 V 205 Erw. 4a; AHI 2001 S. 133 Erw. 1b). 1.3   Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV bestimmt, dass bei Teilinvaliden das Einkommen aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit als Erwerbseinkommen anzurechnen ist, wobei als anrechenbares Mindesteinkommen für noch nicht sechzigjährige Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50% der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG gilt. Nach der Rechtsprechung kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es einer teilinvaliden versicherten Person vermutungsweise möglich und zumutbar ist, im Rahmen ihres von den Organen der Invalidenversicherung festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a ELV festgelegten Grenzbeträge zu erreichen. Dies hat eine Umkehr der Beweislast zur Folge, indem bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, dieses Arbeitsvermögen zu verwerten, das dem Invaliditätsgrad des Versicherten entsprechende Erwerbseinkommen angerechnet wird (ZAK 1989 S. 568 E. 3c). Die gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, wobei die versicherte Person auch Umstände geltend machen kann, die bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihr jedoch verunmöglichen, ihre theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen (BGE 117 V 153 E. 2c mit Hinweisen). 2.      2.1   Im Fall der Beschwerdeführerin verunmöglichen Kriterien wie Alter, Ausbildung, sprachliche Fähigkeiten oder Dauer der Abwesenheit vom Arbeitsmarkt die Verwertung ihrer 60%igen Restarbeitsfähigkeit nicht. Für die Beschwerdeführerin kommen Hilfsarbeitertätigkeiten in Frage. Solche Tätigkeiten stellen grundsätzlich geringe © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anforderungen an die sprachliche Kommunikation und an die Ausbildung (Urteil des Bundesgerichtes vom 9. Februar 2010, 9C_539/09, E. 5.2.2), da sie aus einfachen und repetitiven Tätigkeiten bestehen. Dass die Beschwerdeführerin über keine besonders gute Deutschkenntnisse und berufliche Qualifikationen verfügt, fällt daher nicht ins Gewicht. Nach einer rund 11-jährigen Erwerbstätigkeit bei der E.___ AG (1987 bis 1998, vgl. EL-act. 69-3) war die Beschwerdeführerin als Hausfrau und Mutter tätig. Trotz der langen Abwesenheit vom Berufsleben erscheint ein Wiedereintritt der Beschwerdeführerin ins Berufsleben als möglich. Diese Annahme hat sich dadurch bestätigt, dass es der Beschwerdeführerin 2011 gelungen ist, eine Stelle als Verkäuferin zu finden (vgl. EL-act. 68-1).  2.2   Im Gegensatz zur Invalidenversicherung, welche auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abstellt, ist im Bereich der Ergänzungsleistungen von den tatsächlichen Verhältnissen des Arbeitsmarktes auszugehen. Aus diesem Grund ist auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten, wenn die Beschwerdeführerin den Nachweis erbringen kann, dass sie trotz quantitativ und qualitativ ausreichender Bewerbungen auf dem konkreten Arbeitsmarkt keine Stelle finden kann. Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin sich rechtsgenüglich um Arbeit bemüht hat und damit die natürliche Vermutung der Verwertbarkeit ihrer Arbeitsfähigkeit widerlegen konnte. 2.3   Vorweg ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin für die Zeiträume von Mitte Juni bis Ende Oktober 2011 sowie vom 3. September bis 18. November 2012 an Stelle von Bewerbungen Arztzeugnisse eingereicht hat, mit welchen ihr erhebliche bzw. 100%ige Arbeitsunfähigkeiten attestiert worden waren (EL-act. 35-8 und 28). 2.3.1         Die von Dr. B.___ attestierte "erhebliche" Arbeitsunfähigkeit von Mitte Juni bis Ende Oktober 2011 ist offenbar auf die von der Beschwerdeführerin zuvor ausgeübte Erwerbstätigkeit als Verkäuferin (April bis Mitte Juni 2011) zurückzuführen. Dem Kündigungsschreiben des Arbeitgebers vom 3. Juni 2011 ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme aufgetreten waren und ihr das stundenlange Stehen beim Verkauf Schmerzen in den Beinen verursacht hatte (vgl. ELact. 59-2). Dass es infolge dieser Tätigkeit zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mit einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit gekommen ist, erscheint nachvollziehbar. Zu der Ansicht der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin könne aus dem Stellenverlust nichts zu ihren Gunsten ableiten, da es sich nicht um eine leidensadaptierte Tätigkeit gehandelt habe (vgl. EL-act. 53-4), ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diejenigen Stellen hat annehmen müssen, welche verfügbar gewesen sind. Dass sich die Verkaufstätigkeit als nicht leidensadaptiert erwiesen und nach dem Stellenverlust zu einer vorübergehend erheblichen Arbeitsunfähigkeit geführt hat, darf der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen. Die von Dr. B.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit ist zu berücksichtigen, womit es der Beschwerdeführerin im Zeitraum von Mitte Juni bis Ende Oktober 2011 unmöglich gewesen ist, ihre Restarbeitsfähigkeit von 60% zu verwerten. Es ist überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch nicht in der Lage gewesen ist, sich zu bewerben. Hinzu kommt, dass allfällige Arbeitsbemühungen in diesem Zeitraum als aussichtslos zu qualifizieren gewesen wären, da im Voraus nicht abzusehen gewesen ist, ob und wann eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eintreten würde. Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin mit dem Eintritt der Verbesserung ihres Gesundheitszustandes ab November 2011 ihre Arbeitsbemühungen selbständig wieder aufgenommen hat. 2.3.2         Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 3. September bis 18. November 2012 ist von gynäkologischen Fachärzten des Spitals C.___ attestiert worden. Seitens der Beschwerdegegnerin ist auf dem Arztzeugnis vermerkt worden, dass die Beschwerdeführerin anscheinend eine Operation gehabt habe (vgl. EL-act. 28-1). Auf das Arztzeugnis ist jedenfalls abzustellen und für den Zeitraum vom 3. September bis 18. November 2012 von einer vollständigen Arbeits- und überwiegend wahrscheinlich auch Bewerbungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. 2.4   Somit darf der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes für die Zeiträume von Mitte Juni bis Ende Oktober 2011 sowie vom 3. September bis 18. November 2012 kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden.   2.5   Fraglich und zu prüfen ist, ob sich die Beschwerdeführerin in den Monaten November 2011 bis August 2012 quantitativ und qualitativ ausreichend beworben hat. Gemäss den eingereichten Listen hat die Beschwerdeführerin pro Monat jeweils zehn telefonische Blindbewerbungen gemacht (vgl. EL-act. 35-9 - 35-17, 27). Die Beschwerdegegnerin hat beanstandet, dass die Beschwerdeführerin sich © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausschliesslich telefonisch beworben und dass es sich nur um Blindbewerbungen gehandelt habe. Zudem habe die Beschwerdeführerin immer wieder die gleichen Unternehmen um eine Stelle angefragt. In der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin u.a. darauf hingewiesen, dass bei Blindbewerbungen per Telefon pro Monat mindestens 15 Bewerbungen zumutbar seien (vgl. EL-act. 15-4). Die Beschwerdeführerin erfülle somit weder die qualitativen noch die quantitativen Anforderungen an die Arbeitsbemühungen. 2.6   In qualitativer Hinsicht ist vorweg festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nie klare Auflagen betreffend Qualität und Art ihrer Bewerbungen gemacht hat. Die Ernsthaftigkeit von Bewerbungen kann jedenfalls nicht allein nach deren Form beurteilt werden. Welche Bewerbungsart die grössten Erfolgschancen auf eine Arbeitsstelle verspricht, ist letztlich im konkreten Einzelfall und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu prüfen. Es kann daher nicht von vornherein als ungenügend qualifiziert werden, dass die Beschwerdeführerin sich nur telefonisch und ausschliesslich auf nicht ausgeschriebene Stellen, d.h. blind, beworben hat. Blindbewerbungen können durchaus sinnvoll sein. Sie dienen der Abklärung, ob eine Stelle frei ist, und können gegebenenfalls zu Vorstellungsgesprächen führen. Zudem ist die Konkurrenz bei einer ausgeschriebenen Stelle viel grösser als bei einer potentiellen Stelle, die noch nicht ausgeschrieben ist, aber demnächst vakant wird. Gerade im Bereich der Hilfsarbeiten werden Arbeitseinsätze oftmals nicht ausgeschrieben, so dass Blindbewerbungen üblich sind. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin sich im Zeitraum von Februar bis März 2011 zwar schriftlich, aber ebenfalls ausschliesslich blind beworben hat (vgl. EL-act. 25, 69), was von der Beschwerdegegnerin offenbar als genügend erachtet worden ist. Mangels eines gegenteiligen Hinweises der Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin somit davon ausgehen dürfen, dass Blindbewerbungen den Anforderungen genügen. Die Beschwerdeführerin ist dazu übergegangen, sich statt schriftlich nur noch telefonisch zu bewerben. Als Begründung hat sie angegeben, sie erachte telefonische Bewerbungen wegen ihrer langen Abwesenheit vom Arbeitsleben sowie ihrer schwachen Bewerbungsunterlagen als vorteilhafter (vgl. EL-act. 32). Die Beschwerdegegnerin hat geltend gemacht, dass telefonische Bewerbungen im Fall der Beschwerdeführerin nicht zielführend seien, da diese gemäss eigenen Angaben sehr schlecht Deutsch spreche. Da es bei Blindbewerbungen in erster Linie um eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abklärung betreffend die Verfügbarkeit einer Stelle in einem Unternehmen geht, erscheint eine telefonische Anfrage nicht weniger zielführend als eine schriftliche. Falls eine Stelle vorhanden gewesen wäre, hätte die Beschwerdeführerin immer noch die Gelegenheit gehabt, auf Wunsch schriftliche Bewerbungsunterlagen nachzureichen. Es ist nicht davon auszugehen, dass allfällig mangelnde Deutschkenntnisse eine Weiterführung der Bewerbung bzw. ein Vorstellungsgespräch von vornherein ausgeschlossen haben, da die sprachlichen Anforderungen bei den für die Beschwerdeführerin in Frage kommenden Hilfsarbeitertätigkeiten in der Regel gering sind. Dass die Beschwerdeführerin zumindest diese geringen Anforderungen erfüllt, hat sich im Jahr 2011, in welchem sie eine Anstellung als Verkäuferin erlangt hat, gezeigt. In qualitativer Hinsicht sind die Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin somit unter den dargelegten Umständen als genügend zu qualifizieren. 2.7   Bezüglich der quantitativen Anforderungen ist es sachgerecht, die Praxis in der Arbeitslosenversicherung zu berücksichtigen. Gemäss der seit 1. Januar 2010 gültigen Weisung GL-018 der Geschäftsleitung des Amts für Arbeit des Kantons St. Gallen werden pro Monat fünf bis acht Arbeitsbemühungen verlangt, wobei die konkrete Zahl bei der erstmaligen Vereinbarung und bei jeder Änderung schriftlich festzuhalten ist; Abweichungen nach oben oder unten sind in Einzelfällen zwar möglich, müssen aber gegenüber den Versicherten schriftlich und nachvollziehbar begründet werden. Für Stellensuchende, für welche eine interinstitutionelle Zusammenarbeit (IIZ) in Betracht fällt, also insbesondere für gesundheitlich beeinträchtigte Personen, sollen nicht mehr als vier Arbeitsbemühungen verlangt werden. Diese Vorgaben entfalten zwar für die EL- Durchführungsstelle keine Verbindlichkeit, da sie sich an die Vollzugsorgane der Arbeitslosenversicherung, namentlich an die kantonale Amtsstelle und die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV), wenden und die Anwendung des Arbeitslosenversicherungsrechts zum Gegenstand haben. Indessen können die Vollzugsorgane der Arbeitslosenversicherung die tatsächliche Arbeitsmarktsituation besser einschätzen als die EL-Durchführungsstelle, weisen doch ihre Kernaufgaben unmittelbaren Bezug zu derselben auf. Deshalb liegt es nahe, etwa die erwähnte Weisung GL-018 auch für die Anwendung des Ergänzungsleistungsrechts heranzuziehen, soweit dieses Bezug zu Fragen des Arbeitslosenversicherungsrechts aufweist – nicht im Sinne einer formellen Bindung, sondern vielmehr im Sinne einer sachlichen Gebotenheit. Anders ausgedrückt sind keine überzeugenden Gründe ersichtlich, im Bereich des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ergänzungsleistungsrechts deutlich höhere Anforderungen an Stellenbemühungsnachweise zu stellen als im Bereich der Arbeitslosenversicherung. In der Regel sollte daher von EL-Bezügern bzw. von in die EL-Berechnung mit einbezogenen Personen zurzeit lediglich vier bzw. fünf bis acht Bemühungen pro Monat verlangt werden. Davon kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn nachvollziehbare Gründe für eine solche Abweichung vorliegen (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Oktober 2012, EL 2012/1, E. 2.3). 2.8   Die gesundheitlich beeinträchtigte Beschwerdeführerin hat gemäss den eingereichten Listen pro Monat zehn telefonische Bewerbungen gemacht. Da telefonische Bewerbungen grundsätzlich weniger aufwändig sind als schriftliche Bewerbungen, rechtfertigt es sich, eine gegenüber der Weisung GL-018 höhere Anzahl an Stellenbemühungen zu fordern. Statt der empfohlenen vier Stellen erscheint der Nachweis von mindestens acht Arbeitsbemühungen pro Monat als zumutbar. Die Beschwerdegegnerin hat vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe immer wieder bei den gleichen Unternehmen angefragt. Aufgrund der Fluktuationen auf dem Arbeitsmarkt macht es insbesondere bei grösseren Arbeitgebern durchaus Sinn, spontane Arbeitsbemühungen in vernünftigen Abständen zu wiederholen. Andererseits gilt es, möglichst viele neue potentielle Arbeitgeber in die Stellensuche einzubeziehen. Es fällt auf, dass die Beschwerdeführerin etliche Unternehmen, bei welchen sie sich im Zeitraum November und Dezember 2011 beworben hatte, im April 2012 nochmals angefragt hat (vgl. EL-act. 25). Der zeitliche Abstand ist hier noch als vernünftig zu betrachten. Jedoch hat sich die Beschwerdeführerin bei gewissen Unternehmen auch in zu kurzen Zeitabständen wiederholt beworben, womit diese (Wiederholungs-)Bewerbungen nicht zu berücksichtigen sind (namentlich: F.___ AG im Januar und April 2012, G.___ AG im Januar und April 2012, H.___ AG im April und Juni 2012, I.___ AG im April und Juni 2012, J.___ AG im Juni und Juli 2012, K.___ AG im April und Juli 2012, L.___ AG im April und Juli 2012, M.___ AG im März, Juni und August 2012, N.___ AG im März und Juni 2012 und O.___ GmbH im März, Juni und August 2012, vgl. EL-act. 25). Lässt man diese mehrfach erfolgten Bewerbungen unberücksichtigt, reduziert sich die Anzahl der getätigten Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin auf durchschnittlich acht bis neun Bewerbungen pro Monat, was jedoch noch immer als ausreichend zu betrachten ist. Somit ist im Zeitraum von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte November 2011 bis August 2012 auch in quantitativer Hinsicht von genügenden Arbeitsbemühungen seitens der Beschwerdeführerin auszugehen. 2.9   Da die Beschwerdeführerin mittels rechtsgenüglicher, aber erfolgloser Arbeitsbemühungen die natürliche Vermutung der Verwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit widerlegt hat, darf ihr auch im Zeitraum von November 2011 bis August 2012 kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden. Der Einspracheentscheid vom 31. Juli 2013 erweist sich folglich als unrechtmässig. 2.10  Ob die Beschwerdeführerin ab Dezember 2012 genügend Arbeitsbemühungen unternommen hat, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Für die Überprüfung eines Einspracheentscheides sind nämlich nur die tatsächlichen Verhältnisse bis zum Erlass der einspracheweise angefochtenen Verfügung, d.h. vorliegend bis zum Erlass der Verfügung vom 1. Dezember 2012, und nicht die Verhältnisse bis zum Erlass des Einspracheentscheides massgebend. Andernfalls würde sich der Streitgegenstand des Einspracheverfahrens während des Verfahrens dauernd vergrössern und der Teil des (erweiterten) Streitgegenstandes, welcher sich mit dem Verfügungsgegenstand nicht decken würde, würde direkt, d.h. ohne vorausgehende Verfügung, im Einspracheentscheid beurteilt. Damit würde für diesen Teil des Streitgegenstandes de facto das Rechtsmittel der Einsprache verweigert, weil nur die Beschwerde als Rechtsmittel gegeben wäre (vgl. Urteile des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. März 2015, EL 2012/37, E. 2, und vom 3. März 2015, EL 2013/51, E. 1). Die Beschwerdegegnerin wird daher noch zu prüfen haben, ob die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab Dezember 2012 rechtmässig ist. Dabei ist – im Unterschied zu davor – zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 1. Dezember 2012 seitens der Beschwerdegegnerin in Kenntnis darüber gesetzt worden ist, welche qualitativen und quantitativen Anforderungen diese an die Arbeitsbemühungen stellt. 3.     3.1   Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid vom 31. Juli 2013 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung des EL-Anspruchs ab Juli 2011 im Sinn der Erwägungen und anschliessender Neuverfügung zurückzuweisen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2   Gerichtskosten sind gemäss Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 3.3   Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Parteikosten werden vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP). Vorliegend war der Aufwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin unterdurchschnittlich, war doch lediglich eine Position strittig und fand nur ein einfacher Schriftenwechsel statt. Die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuer Verfügung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 235 E. 6.1 mit zahlreichen Hinweisen). Angesichts des in diesem Sinn vollen Unterliegens der Beschwerdegegnerin rechtfertigt es sich, sie zu verpflichten, die Beschwerdeführerin mit Fr. 2’500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.      In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Juli 2013 aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung im Sinn der Erwägungen und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.      Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.      Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 2’500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 26.05.2015 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Art. 14a ELV. Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für die Beschwerdeführerin. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Arbeitsbemühungen in Form von zehn telefonischen Blindbewerbungen pro Monat erwiesen sich – auch unter Berücksichtigung der Praxis der Arbeitslosenversicherung – als qualitativ und quantitativ genügend (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Mai 2015, EL 2013/59).Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug undMiriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Nadja Francke ZubairEntscheid vom 26. Mai 2015in SachenA.___,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marcel Landolt, Molkereistrasse 1, Postfach, 8645 Jona,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErgänzungsleistung zur IVSachverhalt:

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2026-05-12T21:51:05+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

EL 2013/59 — St.Gallen Versicherungsgericht 26.05.2015 EL 2013/59 — Swissrulings