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St.Gallen Versicherungsgericht 03.03.2015 EL 2013/51

3. März 2015·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,436 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Art. 52 ATSG. Für die Überprüfung eines Einspracheentscheides sind die tatsächlichen Verhältnisse bis zum Erlass der einspracheweise angefochtenen Verfügung massgebend und nicht die Verhältnisse bis zum Erlass des Einspracheentscheides (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 2. März 2015, EL 2012/37, E. 2). Bei Art. 25 Abs. 4 ELV, gemäss welchem die Herabsetzung einer laufenden EL infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 und 14b erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam wird, handelt es sich um eine abschliessende Regelung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. März 2015, EL 2013/51).Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug undKarin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Lea LocherEntscheid vom 3. März 2015in SachenA.___,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Christine Kessi, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErgänzungsleistung zur IVSachverhalt:

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2013/51 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 03.03.2015 Entscheiddatum: 03.03.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 03.03.2015 Art. 52 ATSG. Für die Überprüfung eines Einspracheentscheides sind die tatsächlichen Verhältnisse bis zum Erlass der einspracheweise angefochtenen Verfügung massgebend und nicht die Verhältnisse bis zum Erlass des Einspracheentscheides (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 2. März 2015, EL 2012/37, E. 2). Bei Art. 25 Abs. 4 ELV, gemäss welchem die Herabsetzung einer laufenden EL infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 und 14b erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam wird, handelt es sich um eine abschliessende Regelung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. März 2015, EL 2013/51).Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug undKarin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Lea LocherEntscheid vom 3. März 2015in SachenA.___,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Christine Kessi, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErgänzungsleistung zur IVSachverhalt: A.     A.a  A.___ bezog seit dem 1. Juni 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (EL-act. 120-2). Am 2. Februar 2006 meldete sie sich zum Bezug einer jährlichen EL an (EL-act. 119). A.b  Die EL-Durchführungsstelle teilte der Versicherten am 13. März 2006 mit, dass sie sich beim RAV anmelden müsse, damit ihr kein hypothetisches Einkommen angerechnet werde (EL-act. 116). In der Folge informierte das RAV die EL-Durch- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte führungsstelle darüber, dass die Versicherte seit dem 16. März 2006 bei ihr als stellensuchend eingetragen sei (EL-act. 115-2). Zurzeit seien für die Versicherte im Raum B.___ jedoch keine geeigneten Arbeitsstellen verfügbar: Die Versicherte habe in zwei Einsatzprogrammen aus diversen Gründen wie einem Augenleiden, Rückenproblemen, mangelnder Geduld und sprachlichen Problemen qualitativ und quantitativ sehr geringe Leistungen gezeigt. A.c  Mit Verfügung vom 11. Mai 2006 wurde der Versicherten rückwirkend ab 1. Februar 2006 eine jährliche EL zugesprochen (EL-act. 112). In einem Beiblatt (EL-act. 113) wurde ihr mitgeteilt, dass im Moment auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens verzichtet werde, sie sich jedoch weiterhin aktiv und gezielt unter Mithilfe des RAV um Stellen bemühen müsse. Die Stellenbemühungen würden zu einem späteren Zeitpunkt überprüft werden. Bei ungenügender Arbeitsbereitschaft werde umgehend ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden. A.d  Im September und Oktober 2006 reichte die AHV-Zweigstelle Arbeitsunfähigkeitsatteste (100 %ige Arbeitsunfähigkeit) für die Zeit vom 16. August bis 30. November 2006 ein (EL-act. 110). A.e  Am 15. November 2006 forderte die EL-Durchführungsstelle die Versicherte auf, alle Arbeitsbemühungen seit 1. Mai 2006 einzureichen (EL-act. 107). Am 4. Dezember 2006 reichte die AHV-Zweigstelle ein Arbeitsunfähigkeitsattest für die Zeit vom 16. August bis 31. Dezember 2006 ein (100 %ige Arbeitsunfähigkeit; EL-act. 105). Am 8. Dezember 2006 forderte die EL-Durchführungsstelle die Versicherte auf, ein detailliertes Arztzeugnis einzureichen (EL-act. 104). Die Versicherte kam dieser Aufforderung nicht nach. Im Januar 2007 reichte die AHV-Durchführungsstelle ein Arbeitsunfähigkeitsattest für die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2007 ein (100 %ige Arbeitsunfähigkeit; EL-act. 102). A.f   Am 25. Februar 2010 wurde der EL-Durchführungsstelle mitgeteilt, dass der IV- Grad ab 1. April 2010 von bisher 63 % auf 42 % herabgesetzt werde (EL-act. 88). A.g  Mit Verfügung vom 3. März 2010 (EL-act. 87) passte die EL-Durchführungsstelle die EL per 1. April 2010 aufgrund der Herabsetzung der IV-Rente an. In der Begründung wies die EL-Durchführungsstelle die Versicherte darauf hin, dass sie © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorläufig auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichte. Die Versicherte habe sich allerdings aktiv und gezielt um Stellen zu bemühen (mindestens zehn Bewerbungen pro Monat). Die Nachweise der Arbeitsbemühungen müsse sie aufbewahren und auf Verlangen vorlegen. Die EL-Durchführungsstelle behalte sich vor, die getätigten Arbeitsbemühungen zu einem späteren Zeitpunkt zu überprüfen und bei ungenügender Arbeitsbereitschaft ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. A.h  Am 7. April 2010 forderte die EL-Durchführungsstelle die Versicherte auf, sämtliche Belege über die Arbeitsbemühungen für die Periode 1. Januar 2010 bis 6. Mai 2010 einzureichen (EL-act. 85). Sie wies die Versicherte darauf hin, dass ab dem Folgemonat ein hypothetisches Einkommen angerechnet würde, falls die getätigten Arbeitsbemühungen ungenügend seien. Am 14. Mai 2010 teilte die Pro Infirmis der EL- Durchführungsstelle mit (EL-act. 83), dass der Versicherten nicht bewusst gewesen sei, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit verwerten müsse. Sie beziehe seit mehreren Jahren EL, ein hypothetisches Einkommen sei ihr jedoch nie angerechnet worden. Aus diesem Grund könne sie keine Arbeitsbemühungen nachweisen. Gestützt auf Art. 25 Abs. 4 ELV sei es nicht zulässig, die laufende EL auf den Folgemonat herabzusetzen. A.i   Mit Verfügung vom 28. Mai 2010 teilte die EL-Durchführungsstelle der Versicherten mit, dass sie ab 1. Juni 2010 keinen Anspruch mehr auf EL habe (EL-act. 82). In der EL- Berechnung wurde neu ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 24'960.-berücksichtigt, weshalb ein Einnahmenüberschuss resultierte. A.j   Gegen diese Verfügung liess die Versicherte durch die Procap Einsprache erheben (EL-act. 78). Zum einen brachte die Rechtsvertreterin vor, dass die IV-Rente der D.___ AG (nachfolgend: D.___) aufgrund der Herabsetzung des IV-Grades auf 42 % jährlich nur noch Fr. 8'980.-- betrage. Zum anderen machte sie geltend, dass gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV frühestens ab 1. Oktober 2010 ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden dürfe. Die Rechtsvertreterin wies zudem darauf hin, dass die Versicherte gegen die Herabsetzung der Dreiviertelsrente auf eine Viertelsrente Beschwerde erhoben habe. Am 19. August 2010 teilte die EL-Durchführungsstelle der Rechtsvertreterin mit, dass das Einspracheverfahren sistiert werde, bis das Beschwerdeverfahren betreffend die IV-Rente abgeschlossen sei (EL-act. 76). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.k  Mit Verfügung vom 9. September 2010 (EL-act. 73) passte die EL- Durchführungsstelle die EL-Berechnung für die Periode 1. Juni bis 31. August 2010 der tieferen Rente der D.___ an und sprach der Versicherten rückwirkend für diesen Zeitraum eine EL zu. Mit Schreiben vom 21. September 2010 (EL-act. 72) wies die Procap die EL-Durchführungsstelle darauf hin, dass die Rentenleistungen der D.___ bereits ab 1. April 2010 herabgesetzt worden seien. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2010 (EL-act. 70) passte die EL-Durchführungsstelle die EL-Berechnung für die Periode 1. April bis 31. Mai 2010 der tieferen Rente der D.___ an und sprach der Versicherten rückwirkend für diesen Zeitraum eine EL zu. A.l   Mit Verfügung vom 29. Dezember 2010 passte die EL-Durchführungsstelle die EL per 1. Januar 2011 an (EL-act. 68). Am 12. Januar 2011 (EL-act. 64) reichte die Versicherte ihre Arbeitsbemühungen für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2010 ein. Gemäss den eingereichten Unterlagen hatte sie sich im Oktober 2010 sieben Mal beworben (EL-act. 63-27 ff.). Im November 2010 hatte sie sich acht Mal beworben, wobei sie sich fünfmal spontan für 50 %-Anstellungen beworben hatte (EL-act. 63-13 ff.). Im Dezember 2010 hatte sich sie sich sieben Mal beworben, wobei fünfmal davon spontan für 50 %-Anstellungen und einmal für eine ausgeschriebene 50 %-Stelle (ELact. 63-1 ff.). A.mMit Verfügung vom 28. Juli 2011 wurde die EL rückwirkend per 1. Januar 2011 angepasst (EL-act. 49). Sie betrug neu Fr. 1'667.-- monatlich. In einem Kommentar zur Berechnung hielt die EL-Durchführungsstelle fest, dass zurzeit auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens verzichtet werde, da die Versicherte eine gesundheitliche Verschlechterung geltend gemacht habe. Je nach Verlauf des IV- Verfahrens behalte sie sich vor, die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens erneut zu prüfen. Sofern sich die Versicherte subjektiv arbeitsunfähig fühle, müsse sie keine Bewerbungen tätigen. Sollte jedoch objektiv eine Resterwerbsfähigkeit von mehr als 30 % verbleiben, müsse sie mit einer Anrechnung eines hypothetischen Einkommens rechnen. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2011 wurde die EL ab 1. Januar 2012 auf Fr. 1'680.-- festgesetzt (EL-act. 43). A.n   Am 25. Oktober 2012 teilte die EL-Durchführungsstelle der Rechtsvertreterin mit (EL-act. 40), die Sistierung des Einspracheverfahrens werde aufgehoben, da der Entscheid des Versicherungsgerichts vom 16. August 2012 betreffend die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rentenherabsetzung inzwischen in Rechtskraft erwachsen sei. Sie forderte die Rechtsvertreterin auf, ihr mitzuteilen, ob sie weiterhin an der Einsprache festhalte. Mit Schreiben vom 6. November 2012 (EL-act. 36) teilte die Rechtsvertreterin mit, dass die Versicherte an der Einsprache festhalte. A.o  Mit Verfügung vom 27. Dezember 2012 wurde die EL ab 1. Januar 2013 auf Fr. 1'701.-- monatlich festgesetzt (EL-act. 25). Am 20. Mai 2013 verfügte die EL- Durchführungsstelle die EL per 1. Mai 2013 neu, wobei die Höhe der monatlichen EL unverändert blieb (EL-act. 10). B.     Mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2013 (EL-act. 7) stellte die EL-Durchführungsstelle fest, dass die Versicherte ab 1. Juni 2010 Anspruch auf eine monatliche EL von Fr. 334.-- habe. Ab Januar 2011 betrage die monatlich EL Fr. 356.--, ab Januar 2012 Fr. 369.-- und ab Januar 2013 Fr. 377.--. Im Übrigen werde die Einsprache abgewiesen. Zur Begründung führte die EL-Durchführungsstelle an, sie habe die Versicherte bereits mit Schreiben vom 11. Mai 2006 darauf aufmerksam gemacht, dass sie sich stets um Arbeitsstellen bemühen müsse, dass sie der EL-Durchführungsstelle zu einem späteren Zeitpunkt die entsprechenden Nachweise vorlegen müsse und dass bei ungenügender Arbeitsbereitschaft umgehend ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde. Die Versicherte habe sich deshalb zu Unrecht auf Art. 25 Abs. 4 ELV berufen. Insbesondere hätte sie nach der Herabsetzung ihrer Dreiviertelsrente auf eine Viertelsrente per 25. Februar 2010 umso mehr Anlass gehabt, sich ernsthaft um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Dies habe sie bis heute nicht getan. Die __-jährige Versicherte sei in einer körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Es sei verwaltungsnotorisch, dass Arbeitsstellen vorhanden seien, bei denen nur körperlich leichte Tätigkeiten verrichtet werden müssen. Aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters und des Umstandes, dass die Versicherte schlecht qualifiziert sei, sei ihr lediglich das in Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV vorgeschriebene jährliche Mindesteinkommen von Fr. 24'960.-- als Einnahme angerechnet worden. Und schliesslich sei die EL zwischenzeitlich an die tieferen Rentenleistungen der D.___ angepasst worden. C.     © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.a  Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 21. August 2013 Beschwerde erheben (act. G 1). Ihre Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Nicht- Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2010. Zur Begründung brachte sie vor, dass der Anfechtungsgegenstand der Einsprache die Verfügung vom 28. Mai 2013 und somit die Neuberechnung der EL vom 1. Juni 2010 bis 31. Dezember 2010 sei. Soweit der Einspracheentscheid den EL- Anspruch ab 1. Januar 2011 regle, könne er keine Gültigkeit entfalten, da dieser Zeitraum nicht Anfechtungsobjekt sei. Mit der Einsprache sei nicht grundsätzlich bestritten worden, dass ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden dürfe. Es sei nur moniert worden, dass die Fristen für die Anrechnung des hypothetischen Einkommens zu kurz ausgefallen seien und die Beschwerdeführerin dadurch nur ungenügend in der Lage gewesen sei, sich zu bewerben. Mit Verfügung vom 3. März 2010 sei die Beschwerdeführerin zwar aufgefordert worden, sich aktiv um Stellen zu bemühen. Es sei ihr jedoch keine Frist angesetzt worden, innert welcher sie den Beweis für ihre Bewerbungen einzureichen habe und ab welchem Datum bei ungenügendem Nachweis die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens erfolge. Bis ins Jahr 2010 habe die Beschwerdeführerin keine Nachweise für ihre Arbeitsbemühungen erbringen müssen. Als sie am 7. April 2010 aufgefordert worden sei, die Belege über die Arbeitsbemühungen einzureichen, sei sie zunächst überfordert gewesen. Sie habe sich jedoch im Herbst beim RAV angemeldet und ab Oktober 2010 aktiv Stellen gesucht. Indem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin per sofort, d.h. per 1. Juni 2010, ein hypothetisches Einkommen angerechnet habe, habe sie einerseits die gesetzlichen Fristen nicht eingehalten und andererseits der Beschwerdeführerin keine "Anpassungs- und Probezeit" gewährt. Gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV werde die Herabsetzung einer laufenden EL in Folge Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam. Der Anspruch auf EL hätte ohne Nachweis von genügenden Arbeitsbemühungen deshalb erst ab 1. Oktober 2010 reduziert werden dürfen. Da sich die Beschwerdeführerin ab Oktober 2010 jedoch regelmässig beworben habe, sei für den ganzen Zeitraum, d.h. vom 1. Juni bis 31. Dezember 2010, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten. C.b  Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Replik (act. G 3). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.c  Die Beschwerdeführerin verzichtete auf Einsichtnahme in die Vorakten (act. G 4 f.). Erwägungen: 1.      Zunächst ist zu prüfen, was Gegenstand des vorliegenden Einspracheverfahrens ist. Die einspracheweise angefochtene Verfügung ist am 28. Mai 2010 ergangen. Im Einspracheentscheid vom 27. Juni 2013 hat die Beschwerdegegnerin die Sachverhaltsentwicklung bis zur Eröffnung des Einspracheentscheides berücksichtigt. Die Rechtsvertreterin hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass nur der EL-Anspruch für den Zeitraum 1. Juni bis 31. Dezember 2010 Anfechtungsobjekt sei. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird bei Erhebung einer Einsprache das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt. Für eine spätere richterliche Beurteilung sind gemäss dem Bundesgericht deshalb grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheides massgebend (BGE 131 V 407, E. 2.1.2.1 mit Hinweisen). Dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann aus den nachstehenden Gründen jedoch nicht gefolgt werden: Bei der Einsprache handelt es sich um ein förmliches Rechtsmittel, mit welcher eine Verfügung bei der verfügenden Verwaltungsbehörde zwecks Neuüberprüfung angefochten werden kann (Häfelin/ Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 1815; BGE 131 V 407, E. 2.1.2.1. mit Hinweisen). Mit einem Rechtsmittel kann ein gerichtlicher oder behördlicher Entscheid auf seine Rechtmässigkeit hin überprüft werden. Der Streitgegenstand wird somit durch den Inhalt des angefochtenen Entscheides definiert. Mit der Einsprache kann folglich nur angefochten werden, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen ist (H. Seiler, Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung [Art. 52 ATSG], in: Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2007, S. 76). Die zukünftige Sachverhaltsentwicklung kann daher nicht Streitgegenstand bilden. Wäre dies der Fall, könnte die Beschwerdegegnerin den Streitgegenstand beliebig vergrössern, indem sie mit dem Erlass des Einspracheentscheides möglichst lange zuwartet. Sodann würde der Einsprache erhebenden Person für den Zeitraum zwischen dem Verfügungserlass und dem Einspracheentscheid die Möglichkeit verweigert, Einsprache zu erheben (zum Ganzen vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 2. März 2015, EL © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2012/37, E. 2). Im vorliegenden Fall würde es sich um eine Verweigerung der Einsprache für eine Zeitspanne von über drei Jahren handeln. Weiter müssten alle Verfügungen, die seit der einspracheweise angefochtenen Verfügung ergangen sind, für nichtig erklärt werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die bundesgerichtliche Praxis, wonach im Einspracheentscheid die Verhältnisse bis zum Erlass des Einspracheentscheides zu berücksichtigen sind, zwar effizient sein mag. Es geht jedoch nicht an, aus rein verfahrensökonomischen Überlegungen den ELbeziehenden Personen den gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelweg zu beschneiden. Es sind somit nur die Verhältnisse bis zum Verfügungserlass, d.h. dem 28. Mai 2010, zu überprüfen. 2.      2.1   Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen, worin in bestimmtem Umfang auch das Vermögen einbezogen ist, werden nach den in Art. 10 und 11 ELG sowie Art. 11 bis 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) festgelegten Bestimmungen ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem Einkünfte, auf die verzichtet worden ist (lit. g). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (Urteil des EVG vom 9. Juli 2002, P 18/02, E. 1b; BGE 121 V 204, E. 4a; AHI 2001 S. 133). Basierend auf Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG betreffend die Anrechnung von Einkünften aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei teilinvaliden Personen sieht Art. 14a ELV vor, dass Invaliden als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet wird, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Abs. 1). Invaliden unter 60 Jahren ist bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis 50 Prozent jedoch mindestens der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ELG als Erwerbseinkommen anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann im Hinblick auf die berechtigten Interessen der Vereinfachung und der rascheren Behandlung von Einzelfällen grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es einer teilinvaliden versicherten Person vermutungsweise möglich und zumutbar ist, im Rahmen ihres von den Organen der Invalidenversicherung festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a Abs. 2 ELV festgelegten Grenzbeträge zu erzielen. Die gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen (BGE 117 V 153, E. 2c). 2.2   Die Rechtsvertreterin hat geltend gemacht, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 25 Abs. 4 ELV erst ab 1. Oktober 2010 ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden darf. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit der ersten EL-Leistungsverfügung vom 11. Mai 2006 darauf hingewiesen, dass sie zurzeit auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens verzichte, die Beschwerdeführerin jedoch weiterhin ausreichende Arbeitsbemühungen tätigen müsse. Hierauf reichte die Beschwerdeführerin diverse Arbeitsunfähigkeitsatteste ein. In der Folge verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, ohne die Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin zu überprüfen. Erst mit der Anpassungsverfügung vom 3. März 2010 wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin wieder darauf hin, dass sie ausreichende Arbeitsbemühungen tätigen müsse, damit ihr kein hypothetisches Einkommen angerechnet werde. Am 7. April 2010 forderte die Beschwerdegegnerin dann die Belege über die getätigten Arbeitsbemühungen ein. Mit Verfügung vom 28. Mai 2010 stellte die Beschwerdegegnerin die EL per 1. Juni 2010 ein, da aufgrund der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ein Ausgabenüberschuss resultierte. Gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV wird die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam. Sinn und Zweck des Aufschubs der Herabsetzung einer laufenden EL ist es, der versicherten Person Gelegenheit zu geben, sich auf die neue Situation einzustellen und nach einer Erwerbstätigkeit Umschau zu halten (ZAK 1987 S. 546). Gemäss dem Bundesgericht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte handelt es sich bei Art. 25 Abs. 4 ELV um eine abschliessende Regelung (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 2007, P 3/07, E. 4.2.3). Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann gefolgt werden, da der Wortlaut der Verordnungsbestimmung klar ist und keinen Interpretationsspielraum zulässt. Hinzu kommt, dass zwischen dem ersten Hinweis der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin ausreichende Arbeitsbemühungen tätigen müsse, und der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, über vier Jahre vergangen sind. Die Beschwerdeführerin hat deshalb nicht damit rechnen müssen, dass die Beschwerdegegnerin plötzlich Arbeitsbemühungen einfordern würde. Es wäre daher auch gestützt auf Treu und Glauben geboten gewesen, der Beschwerdeführerin eine angemessene Anpassungszeit einzuräumen. Die Beschwerdeführerin ist mit Verfügung vom 3. März 2010 darauf hingewiesen worden, dass sie sich aktiv bewerben müsse. Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Anpassungszeit kann der Beschwerdeführerin somit erst ab 1. Oktober 2010 ein allfälliges hypothetisches Einkommen angerechnet werden. 2.3   Ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2010 genügende Arbeitsbemühungen getätigt hat, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und wird von der Beschwerdegegnerin noch zu prüfen sein. 2.4   Demnach ist der Einspracheentscheid vom 27. Juni 2013 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist zur Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ab 1. Juni 2010 sowie zur anschliessenden Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.      3.1   Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 3.2   Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorliegend zu beurteilende Streitsache war, verglichen mit einem durchschnittlichen EL-Fall, vom Aufwand her unterdurchschnittlich. Es hat denn auch nur ein Schriftenwechsel stattgefunden. Eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.-- erscheint daher als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin entsprechend mit Fr. 2'400.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.      In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 27. Juni 2013 aufgehoben und die Sache wird zur Neuberechnung der jährlichen EL ab 1. Juni 2010 sowie zur anschliessenden Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.      Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.      Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.-- zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 03.03.2015 Art. 52 ATSG. Für die Überprüfung eines Einspracheentscheides sind die tatsächlichen Verhältnisse bis zum Erlass der einspracheweise angefochtenen Verfügung massgebend und nicht die Verhältnisse bis zum Erlass des Einspracheentscheides (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 2. März 2015, EL 2012/37, E. 2). Bei Art. 25 Abs. 4 ELV, gemäss welchem die Herabsetzung einer laufenden EL infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 und 14b erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam wird, handelt es sich um eine abschliessende Regelung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. März 2015, EL 2013/51).Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug undKarin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Lea LocherEntscheid vom 3. März 2015in SachenA.___,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Christine Kessi, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErgänzungsleistung zur IVSachverhalt:

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