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St.Gallen Versicherungsgericht 21.10.2014 EL 2013/31

21. Oktober 2014·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,507 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Erlass der RückerstattungDas Unterlassen der Rückzahlung kann den guten Glauben nicht zerstören, wenn diese Rückzahlung zu einer grossen Härte führen würde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2014, EL 2013/31).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2013/31 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 21.10.2014 Entscheiddatum: 21.10.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 21.10.2014 Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Erlass der RückerstattungDas Unterlassen der Rückzahlung kann den guten Glauben nicht zerstören, wenn diese Rückzahlung zu einer grossen Härte führen würde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2014, EL 2013/31). Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Entscheid vom 21. Oktober 2014 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.___, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erlass der Rückforderung (EL zur AHV)   Sachverhalt: A.     A.a  A.___ meldete sich im Februar 2008 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente an (EL-act. 137). Sie gab an, sie halte sich im Senioren- und Spitex- Zentrum C.___ auf. Am 16. März 2008 bevollmächtigte sie ihren Sohn, ihre Interessen gegenüber der Ausgleichskasse zu vertreten („Vollmacht AHV/IV/EL“; EL-act. 134). Mit einer Verfügung vom 24. April 2008 sprach ihr die EL-Durchführungsstelle rückwirkend ab September 2007 Ergänzungsleistungen zu (EL-act. 129). Am 25. Juli 2011 beantragte der Sohn der Versicherten die Zusprache einer „ausserordentlichen Ergänzungsleistung bzw. Hilflosenentschädigung“ (EL-act. 68). Am 12. Dezember 2011 teilte die IV-Stelle der Ausgleichskasse mit, es bestehe ab dem 1. September 2011 ein Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades (EL-act. 58). Eine Kopie dieses Beschlusses stellte die IV-Stelle der EL-Durchführungsstelle zu. Mit einer Verfügung vom 19. Dezember 2011 forderte die EL-Durchführungsstelle aufgrund der „nachträglichen“ Zusprache einer mittleren Hilflosenentschädigung ab dem 1. September 2011 einen Betrag von 2’320 Franken betreffend den Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 31. Dezember 2011 („4 × 580 Franken“) zurück (ELact. 56). Mit einer Verfügung vom 3. Januar 2012 sprach die Ausgleichskasse der Versicherten per 1. September 2011 eine Entschädigung von 580 Franken pro Monat für eine Hilflosigkeit mittleren Grades zu (EL-act. 49). Die Nachzahlung für die Monate September bis und mit Dezember 2011 belief sich auf 2’320 Franken. Am 5. Dezember 2012 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Sohn der Versicherten mit (EL-act. 32), die Rückforderung von 2’320 Franken sei nach wie vor offen. Sie forderte ihn auf, den Betrag bis zum 4. Januar 2013 zu begleichen. A.b  Am 18. Dezember 2012 ersuchte der Sohn der Versicherten um den Erlass der Rückforderung (EL-act. 30). Er wies darauf hin, dass er das „stete Hin und Her, einmal auszahlen, dann wieder zurückzahlen, was aus welcher Kasse, wieder rückwirkend ändern wegen geänderter Pflegestufe, falsch erstellte Heimberechnungen usw.“ nicht mehr überblicken könne und als Laie überfordert sei. Mit einer Verfügung vom © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 20. Dezember 2012 wies die EL-Durchführungsstelle das Erlassgesuch ab (EL-act. 31). Sie führte aus, der Versicherten sei bekannt gewesen, dass sie eine Hilflosenentschädigung erhalte. Damit hätten sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verändert, weshalb sie mit einer entsprechenden Anpassung der Ergänzungsleistung habe rechnen müssen. Sie hätte deshalb die Nachzahlung der Hilflosenentschädigung zurückbehalten müssen, um damit eine Rückforderung von Ergänzungsleistungen begleichen zu können. Der unrechtmässige Bezug der Ergänzungsleistungen sei folglich nicht gutgläubig erfolgt, weshalb das Erlassgesuch nicht gutgeheissen werden könne. Dagegen erhob der Sohn der Versicherten am 31. Dezember 2012 eine Einsprache (EL-act. 26). Er führte aus, seiner Mutter sei es nicht möglich, die Rückforderung zu begleichen. Rückblickend zeige sich nun, dass die Zusprache der Hilflosenentschädigung nichts anderes als eine Umverteilung gewesen sei, die nichts als Umtriebe gebracht habe. Die entsprechenden Systemkenntnisse dürften von Laien nicht erwartet werden. Mit einem Entscheid vom 3. Mai 2013 wies die EL- Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 8). Zur Begründung führte sie aus, der Sohn der Versicherten hätte bei zumutbarer Aufmerksamkeit bei der Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung damit rechnen müssen, dass die Zusprache einer solchen mit hoher Wahrscheinlichkeit Auswirkungen auf den EL-Anspruch haben werde. Im Ergänzungsleistungsrecht gelte zwar die Besonderheit, dass eine Hilflosenentschädigung nur dann als Einnahme angerechnet werde, wenn in der Tagestaxe des Heims auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten seien. Da diese Voraussetzung vorliegend aber erfüllt gewesen sei, habe der Sohn der Versicherten mit einer entsprechenden Verminderung der Ergänzungsleistung rechnen müssen. Die Versicherte habe die zu hohen Ergänzungsleistungen daher nicht gutgläubig bezogen. B.     B.a  Am 23. Mai 2013 (Postaufgabe) erhob der Sohn der Versicherten (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Mai 2013 (act. G 1). Er führte aus (vgl. act. G 1.6), auch das Versicherungsgericht habe in einem Entscheid auf die Unübersichtlichkeit im Verfahren hingewiesen. Die Berechnungen seien wiederholt falsch gewesen, worauf er jeweils hingewiesen habe. Er habe nicht wissentlich unrechtmässig Leistungen bezogen, zumal er ja immer wieder eine Rücksprache gefordert habe. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b  Die Beschwerdegegnerin beantragte unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Erwägungen: 1.      Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Erlass einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen, die ihren Grund in der rückwirkenden Zusprache einer Hilflosenentschädigung hat und den Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 31. Dezember 2011 betrifft. Die Zulässigkeit der Rückforderung ist, nachdem die entsprechende Verfügung unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen ist, in diesem Verfahren nicht zu überprüfen. 2.      2.1   Eine Rückforderung muss gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG nicht zurückerstattet werden, wenn die Leistungen in gutem Glauben empfangen worden sind und eine grosse Härte vorliegt. Hinsichtlich des guten Glaubens sind die Voraussetzungen rechtsprechungsgemäss nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Bezüger unrechtmässiger Leistungen nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der Erlass einer Rückforderung ist daher auch zu verweigern, wenn der Versicherte die nach den Umständen zumutbare Aufmerksamkeit nicht beachtet oder seine Meldepflicht hinsichtlich Änderungen in den massgebenden Verhältnissen in grober Weise verletzt hat. Bei der Beurteilung des guten Glaubens ist zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf seinen guten Glauben berufen kann bzw. ob er bei der Aufmerksamkeit, die von ihm zumutbarerweise verlangt werden kann, den bestehenden Rechtsmangel hätte kennen sollen (BGE 102 V 245 E. 3a f. S. 245 f. mit Hinweisen). Eine versicherte Person hat unrechtmässige Leistungen dann in gutem Glauben empfangen, wenn sie weder gewusst hat noch hätte wissen müssen, dass sie von Gesetzes wegen keinen Anspruch auf die Leistungen gehabt hat. Wer also weiss, dass er aufgrund eines Fehlers der EL-Durchführungsstelle zu hohe Ergänzungsleistungen bezieht, empfängt diese nicht in gutem Glauben. Dasselbe gilt, wenn eine versicherte Person zwar nicht weiss, dass sie zu hohe Ergänzungsleistungen bezieht, ihr dies aber bewusst sein müsste. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ein EL-Bezüger eine hohe Erbschaft antritt. Sobald er von der Erbschaft erfährt, kann er nicht mehr davon ausgehen, er werde weiterhin einen unveränderten Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben. Er müsste also wissen, dass er die (unverändert ausgerichteten) Ergänzungsleistungen zumindest teilweise zu Unrecht erhält, weshalb er sie nicht gutgläubig empfängt. Weiss eine versicherte Person dagegen nicht um die Unrechtmässigkeit der Leistungen und müsste sie auch nicht darum wissen, empfängt sie die Leistungen gutgläubig. Nach der bundesgerichtlichen Terminologie fehlt ihr das Unrechtsbewusstsein. Darüber hinaus gehend ist eine weitere Voraussetzung für den Erlass einer Rückforderung aufgestellt worden: Die versicherte Person muss sich – nach der bundesgerichtlichen Terminologie – auf ihren guten Glauben berufen dürfen. Damit ist gemeint, dass keine (grobe) Nachlässigkeit bzw. Sorgfaltspflichtverletzung der versicherten Person die Ausrichtung der unrechtmässigen Leistungen mit verursacht haben darf. Als Sorgfaltspflichtverletzungen, die einen Erlass ausschliessen, gelten insbesondere Verletzungen der Meldepflicht und der Pflicht, die erhaltenen Verfügungen auf deren Korrektheit zu überprüfen und die EL-Durchführungsstelle auf etwaige Fehler aufmerksam zu machen. Wenn beispielsweise ein EL-Bezüger, der eine Teilrente der Invalidenversicherung und einen bescheidenen Lohn erzielt hat, arbeitslos wird und dies nicht meldet, verletzt er seine Meldepflicht. Die Arbeitslosenentschädigung beträgt zwar nur 70 oder 80 Prozent des letzten Lohnes, kann aber trotzdem eine Reduktion des EL-Anspruchs nach sich ziehen, weil sie im Gegensatz zum Lohn nicht privilegiert, sondern vollumfänglich als Einnahme angerechnet wird. Von einem EL-Bezüger kann in der Regel nicht erwartet werden, dass er um diese EL-rechtliche Besonderheit weiss. Wer keine Kenntnisse des Ergänzungsleistungsrechts hat, muss nicht damit rechnen, dass der mit dem Verlust einer Arbeitsstelle verbundene Wegfall des Lohnes auch noch zu einer zusätzlichen Reduktion der Ergänzungsleistung als Folge der Anrechnung eines Taggeldes statt eines Erwerbseinkommens führen kann. Wird der Stellenverlust bzw. der Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung nicht gemeldet, kann der EL-Bezüger die unrechtmässig ausgerichtete Ergänzungsleistung also durchaus in der verständlichen Meinung empfangen haben, dass sie ihm zustehe. Da er aber seine Meldepflicht verletzt hat, kann er sich trotzdem nicht auf den guten Glauben berufen, so dass ihm der Erlass der entsprechenden Rückforderung zu verweigern ist. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2   Die Leistungen müssen also ohne Wissen um ihre Unrechtmässigkeit bezogen worden sein und der EL-Bezüger darf die rechtsfehlerhafte Ausrichtung nicht (mit-) verursacht haben. Massgebend ist demnach das Verhalten des Bezügers bis zum Empfang der unrechtmässigen Leistungen. Sein Verhalten nach dem Empfang der unrechtmässigen Leistungen kann sich naturgemäss nicht mehr auf deren rechtsfehlerhafte Festsetzung und Ausrichtung auswirken. Ebenso wenig kann der Umstand, dass der gute Glaube im Zeitpunkt des Empfangs der Leistungen bestanden hat, nachträglich „beseitigt“ werden. Dies widerspiegelt auch der Gesetzeswortlaut, laut dem entscheidend ist, ob der EL-Bezüger die „Leistungen in gutem Glauben empfangen hat“ (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Zu prüfen bleibt, ob ein bestimmtes Verhalten des EL-Bezügers nach dem gutgläubigen Empfang der unrechtmässigen Leistungen dazu zwingen kann, die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens doch noch zu verneinen. Dem Gesetzeswortlaut darf zwar kein grosses Gewicht bei der Interpretation zugemessen werden, da die Entstehungsgeschichte der Bestimmung zeigt, dass es sich dabei nicht um eine bewusste zeitliche Beschränkung bis zum Empfangszeitpunkt gehandelt hat. Der Art. 32 des Entwurfs zum ATSG lautete nämlich: „Bei gutem Glauben kann von der Rückforderung abgesehen werden“ (Parlamentarische Initiative Sozialversicherungsrecht, Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999, Sonderdruck, S. 54). Aus dieser allgemeiner formulierten Fassung hätte keine zeitliche Beschränkung abgeleitet werden können. Auch in der vom Bundesrat in der Folge vorgeschlagenen Fassung war noch nicht vom gutgläubigen Empfang der Leistungen die Rede; die Räte übernahmen diesen Vorschlag (vgl. Amtl. Bull. NR 1999 1241 ff. und Amtl. Bull. SR 2000 179 f.). Die zum Gesetzestext erhobene Formulierung entspringt also nicht einer bewussten Änderung in der Form einer zeitlichen Beschränkung des massgebenden Verhaltens bis zum Empfang der unrechtmässigen Leistung, sondern der Auffassung, dass es sich um eine äquivalente, alternative Formulierung handle. Ansonsten hätte sich diese Änderung in den Protokollen der Ratsversammlungen niederschlagen müssen. 3.      3.1   Die Beschwerdeführerin hat die um den Betrag der Hilflosenentschädigung zu hohen Ergänzungsleistungen in den Monaten September bis und mit Dezember 2011 gutgläubig empfangen, denn die Hilflosenentschädigung ist ihr erst mit einer Verfügung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 3. Januar 2012, also nach dem Empfang der zu hohen Ergänzungsleistungen, zugesprochen worden, d.h. sie hat während diesen vier Monaten effektiv gar keine Hilflosenentschädigung erhalten. Sie hat also weder eine Melde- noch eine Kontrollpflicht verletzen können, da sie nicht um die (damals noch in der Zukunft liegende) Zusprache einer Hilflosenentschädigung ab September 2011 hat wissen können. Normalerweise hätte der Beschwerdeführerin zuerst die Hilflosenentschädigung zugesprochen werden müssen, womit dann festgestanden hätte, dass ein Teil der Ergänzungsleistungen unrechtmässig bezogen worden war. Anschliessend wäre die EL-Rückforderungsverfügung ergangen. Weil die EL- Rückforderungsverfügung im vorliegenden Fall aber aus nicht nachvollziehbaren Gründen vor der Zusprache der Hilflosenentschädigung erlassen worden ist, hat die Beschwerdeführerin gar nichts vorkehren können, um eine Bereicherung durch den unrechtmässigen Bezug einer um den Betrag der Hilflosenentschädigung zu hohen Ergänzungsleistung zu verhindern, ja sie hat nicht einmal um die Unrechtmässigkeit dieses Teils der ihr von September bis Dezember 2011 ausbezahlten Ergänzungsleistung wissen können. 3.2   Nach der Zustellung der EL-Rückforderungsverfügung hat die Beschwerdeführerin zwar wissen müssen, dass sie mit der rückwirkenden Ausrichtung der Hilflosenentschädigung durch die nachträglich zu hoch ausgefallene Ergänzungsleistung unrechtmässig bereichert sein werde. Sie hätte diese unrechtmässige Bereicherung aber nur in der kurzen Zeit zwischen der Zustellung der EL-Rückforderungsverfügung und der Nachzahlung der Hilflosenentschädigung verhindern können. Hierfür hätte sie die Beschwerdegegnerin auf die Notwendigkeit hinweisen müssen, die Nachzahlung direkt mit der Rückforderung zu verrechnen. Allenfalls hätte sie ihre Bank anweisen können, die Annahme der zu erwartenden Zahlung zu verweigern. Dafür hätte sie aber um die Verrechnungsmöglichkeit wissen und davon ausgehen müssen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Verrechnungspflicht eventuell verletzen werde. Von der Beschwerdeführerin kann aber offensichtlich nicht verlangt werden, dass sie diese Zusammenhänge zu kennen habe, dass sie mit der Möglichkeit rechnen müsse, dass die Beschwerdegegnerin ihre Verrechnungspflicht missachten werde, und dass sie eine entsprechende Hinweispflicht zu erfüllen habe. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr darauf vertrauen dürfen, dass die Beschwerdegegnerin das Notwendige und Mögliche vorkehren werde, um durch eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verrechnung von Nachzahlung und Rückforderung eine unrechtmässige Bereicherung zu verhindern. 3.3   Nach dem Erhalt der Nachzahlung hat sich der ungewöhnliche Verfahrensablauf nicht mehr ausgewirkt. Die Beschwerdeführerin ist unrechtmässig bereichert und mit einer entsprechenden Rückforderung konfrontiert gewesen. Wäre ihr zuerst die Hilflosenentschädigung zugesprochen und erst anschliessend der entsprechende Anteil der Ergänzungsleistungen zurückgefordert worden, hätte sie sich in genau derselben Situation befunden. Mit dem Erhalt des Geldes ist die Nachzahlung der Hilflosenentschädigung zu einem untrennbaren Teil des Vermögens der Beschwerdeführerin geworden. Auch wenn diese den entsprechenden Betrag faktisch vom übrigen Vermögen hätte separieren können (beispielsweise mittels der Überweisung auf ein anderes Konto), hätte er Teil ihres Vermögens gebildet. Die hinsichtlich der Sorgfaltspflichten der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt entscheidende Frage lautet daher, ob sie die Nachzahlung der Hilflosenentschädigung hätte separieren und zur Deckung der EL-Rückforderung verwenden müssen. Diese Frage ist ohne weiteres zu verneinen, denn im Zeitpunkt, in dem die Beschwerdeführerin die Nachzahlung der Hilflosenentschädigung enthalten hat, hat eine grosse Härte im Sinne von Art. 5 ATSV vorgelegen. Die Beschwerdeführerin hat nämlich weiterhin einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung gehabt und sie hat nur über ein Sparguthaben von 10’958 Franken verfügt (vgl. EL-act. 46). Mit der Nachzahlung der Hilflosenentschädigung hat sich ihr Vermögen zwar um 2’320 Franken erhöht. Dies hat aber nicht einmal die Höhe des EL-Anspruchs tangiert, so dass die grosse Härte weiterhin offenkundig gegeben gewesen ist. Folglich hätte die Beschwerdeführerin trotz der grossen Härte den Betrag der nachbezahlten Hilflosenentschädigung zur Begleichung der EL-Rückforderung verwenden müssen, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, nicht gutgläubig zu sein. Damit käme es aber zu einem unerträglichen Dilemma: Liegt eine grosse Härte vor, bedeutet dies, dass es der betroffenen Person nicht zugemutet werden kann, die Rückforderung zu begleichen; der gute Glaube läge aber nur vor, wenn die unzumutbare Rückzahlung vorgenommen würde. Der Eintritt eines solchen Dilemmas kann nur dadurch verhindert werden, dass in all jenen Fällen, in denen die Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leistungen eine grosse Härte bedeuten würde, das Verhalten des Rückerstattungspflichtigen nach dem Zufluss der unrechtmässigen Leistungen in © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bezug auf die Gutgläubigkeit irrelevant ist. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin die unrechtmässige Ergänzungsleistung gutgläubig bezogen hat. 3.4   Da angesichts des fortgesetzten EL-Bezuges gemäss Art. 5 ATSV das Vorliegen der grossen Härte augenscheinlich zu bejahen ist, sind die Erlassvoraussetzungen insgesamt erfüllt, weshalb die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch zu Unrecht abgewiesen hat. 4.      Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die EL-Rückforderung von Fr. 2'320.-- ist der Beschwerdeführerin zu erlassen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.      In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschwerdeführerin die EL-Rückforderung im Betrag von Fr. 2’320.-- erlassen. 2.      Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9

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