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St.Gallen Versicherungsgericht 17.06.2014 EL 2013/18

17. Juni 2014·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,330 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Art. 11 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. Verzicht auf Erwerbseinkommen seitens des Ehegattens des EL-Ansprechers, Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Ausführungen zur materiellen Beweislast (Nachteil der Beweislosigkeit). Ein hypothetisches Erwerbseinkommen ist anzurechnen, wenn die Ausübung einer Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar ist. Möglich ist sie, wenn die betreffende Person arbeitsfähig und objektiv fähig ist, die Stellenlosigkeit zu überwinden. Zumutbar ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wenn im Aufgabenbereich (insbesondere im Haushalt) keine Pflichten bestehen, deren Erfüllung eine Erwerbstätigkeit ausschliessen (z.B. Pflege eines schwerkranken Kindes durch die Mutter).(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juni 2014, EL 2013/18).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2013/18 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 17.06.2014 Entscheiddatum: 17.06.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 17.06.2014 Art. 11 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. Verzicht auf Erwerbseinkommen seitens des Ehegattens des EL-Ansprechers, Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Ausführungen zur materiellen Beweislast (Nachteil der Beweislosigkeit). Ein hypothetisches Erwerbseinkommen ist anzurechnen, wenn die Ausübung einer Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar ist. Möglich ist sie, wenn die betreffende Person arbeitsfähig und objektiv fähig ist, die Stellenlosigkeit zu überwinden. Zumutbar ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wenn im Aufgabenbereich (insbesondere im Haushalt) keine Pflichten bestehen, deren Erfüllung eine Erwerbstätigkeit ausschliessen (z.B. Pflege eines schwerkranken Kindes durch die Mutter).(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juni 2014, EL 2013/18). Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Entscheid vom 17. Juni 2014 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Schlegel, Bahnhofstrasse 7, 9470 Buchs SG, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur IV   Sachverhalt: A.       A.a  A.___ wurde im November 2009 rückwirkend ab Dezember 2006 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (act. 62). Er meldete sich am 24. November 2009 zum Bezug einer Ergänzungsleistung an (act. 60). Dabei gab er u.a. an, er habe zwei Kinder (Jg. 19__ und 20__) und weder seine Ehefrau noch er selber gingen einer Erwerbstätigkeit nach. Die EL-Durchführungsstelle forderte ihn am 10. Dezember 2009 auf (act. 59), von seiner Ehefrau verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der Anrechnung eines Erwerbseinkommens beantworten zu lassen. Der Versicherte teilte am 18. Dezember 2009 mit (act. 58), seine Ehefrau habe keinen Beruf erlernt und sie habe auch noch nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Sie habe sich auch noch nie um eine Arbeitsstelle bemüht. Sie müsse nämlich ihre Kinder, den kranken Ehemann und die kranke Schwiegermutter betreuen. Die EL-Durchführungsstelle notierte am 22. Dezember 2009 (act. 57), das ältere Kind sei von August 2009 bis August 2011 in der Berufsausbildung und das jüngere Kind werde noch bis Juli 2010 die Schule besuchen. Weitere Mitbewohner seien die Eltern des Versicherten. Der Ehefrau sei ab August 2007 ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen, da das jüngere Kind ab diesem Zeitpunkt die Schule besucht habe. Auszugehen sei vom Durchschnittslohn der Hilfsarbeiterinnen, wobei 10% für das Alter (Jg. 1965) und 10% für "Konkurrenz" abzuziehen seien. Das ergebe ein hypothetisches Bruttoerwerbseinkommen von Fr. 34'936.-- und Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 2'113.--. Mit einer Verfügung vom 21. Januar 2010 sprach die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten rückwirkend eine Ergänzungsleistung zu, bei deren Berechnung sie dieses hypothetische © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbseinkommen der Ehefrau berücksichtigte (act. 55/56). Im Januar 2012 erfolgte eine rückwirkende Anpassung, da das ältere Kind ein Erwerbseinkommen erzielt bzw. Versicherungsleistungen bezogen hatte (act. 51-47). Ab September 2010 hatte die Vergleichsrechnung mit/ohne älteres Kind ergeben, dass die Berechnungsvariante ohne dieses Kind die günstigere gewesen war. Allerdings hatte auch das nichts daran geändert, dass ein Einnahmenüberschuss resultiert hatte. Die Anspruchsberechnung hatte weiterhin das hypothetische Erwerbseinkommen der Ehefrau ausgewiesen. Mit einer Verfügung vom 19. Januar 2012 (act. 46) stellte die EL-Durchführungsstelle die Ausrichtung der Ergänzungsleistung ein. A.b  Am 23. August 2012 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug einer Ergänzungsleistung an (act. 17). Die EL-Durchführungsstelle forderte ihn am 23. November 2012 auf (act. 14), verschiedene Fragen im Zusammenhang mit einer allfälligen Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau zu beantworten. Der Versicherte gab am 4. Dezember 2012 an (act. 13), seine Ehefrau habe keinen Beruf erlernt. Sie sei Hausfrau und habe nie gearbeitet. Sie habe keine Deutschkenntnisse. Die EL-Durchführungsstelle notierte am 5. Dezember 2012 (act. 12), es lebe noch ein Kind (__-jährig) zuhause. Es gebe keinen Grund, kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Ausgehend vom Durchschnittseinkommen der Hilfsarbeiterinnen von Fr. 49'291.-- ermittelte sie bei Abzügen von 15% (Alter) und 10% ("Konkurrenz") ein hypothetisches Nettoerwerbseinkommen von Fr. 34'597.--. Die Anspruchsberechnung unter Berücksichtigung dieses Einkommens ergab einen Einnahmenüberschuss (act. 8/9). Mit einer Verfügung vom 7. Dezember 2012 wies die EL-Durchführungsstelle das Leistungsbegehren ab (act. 10). A.c  Der Versicherte liess am 7. Januar 2013 Einsprache erheben (act. 5). Sein Rechtsvertreter machte geltend, die angerechneten Beträge für den Lebensbedarf, den Mietzins und die Krankenkassenprämien seien zu tief. Die Ehefrau sei __ Jahre alt und noch nie ausser Haus erwerbstätig gewesen. Ausserdem habe sie Probleme mit der Hand, die sie noch abklären müsse. Sie betreue nebst der 11-jährigen Tochter auch noch den 19-jährigen Sohn, der sich trotz offenbarer Geburtsgebrechen sehr bemühe, eine Arbeitsstelle zu finden, weil er nicht als invalid gelten wolle. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei ein Wiedereinstieg in das Berufsleben nach dem 45. Altersjahr nicht mehr zumutbar. Die Ehefrau verfüge weder über Deutschkenntnisse noch über eine Ausbildung. Deshalb sei ihr eine Erwerbstätigkeit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausserhalb des Haushalts nicht zumutbar. Eventuell sei eine stundenweise Erwerbstätigkeit von maximal 50% zumutbar. Damit könnte die Ehefrau ein Nettoerwerbseinkommen von Fr. 14'400.-- erzielen. Am 15. Januar 2013 reichte der Rechtsvertreter ein Zeugnis von Dr. med. B.___, Flums, vom 11. Januar 2013 ein, laut dem die Ehefrau des Versicherten bis auf weiteres arbeitsunfähig war. Der Rechtsvertreter verlangte ausserdem die Berücksichtigung der Kosten der heilpädagogischen Tagesschule (act. 2). In einer Stellungnahme des Fachbereichs wurde am 12. Februar 2013 u.a. festgehalten (act. 1), die Ehefrau habe sich nicht für eine IV-Rente angemeldet. Die Kinder müssten nicht rund um die Uhr betreut werden. Das hypothetische Erwerbseinkommen sei eher zu tief angesetzt worden. In einem von Dr. med. C.___ zuhanden der IV-Stelle ausgearbeiteten psychiatrischen Gutachten vom 19. Juli 2009 war u.a. ausgeführt worden (act. 63), der Versicherte habe angegeben, er gehe zwar nach draussen, meide aber den Kontakt mit den Leuten. Er habe ein verhaltensgestörtes Kind, das in der Sonderschule untergebracht sei. Auch der Sohn sei in der Sonderschule. Er könne seinen Kindern nicht helfen. Er sei sozial isoliert und habe nur noch mit seinen Verwandten im Haus Kontakt. Der Gutachter hatte weiter festgehalten, gemäss den Angaben des behandelnden Arztes zeige der Versicherte Verhaltensstörungen bei Überforderungssituationen. Die Ehefrau wirke adäquat und halte die Familie zusammen. Sie trage auch den Patienten. Die beiden Kinder hätten Lernstörungen. A.d  Die EL-Durchführungsstelle wies die Einsprache am 26. März 2013 ab (act. 67). Zur Begründung führte sie an, die angefochtene Anspruchsberechnung habe das Jahr 2012 betroffen, weshalb sie für den Lebensbedarf und die Krankenkassenprämien zu Recht auf die Ansätze für 2012 abgestellt habe. Die Miete für die Garage und die TV- Gebühren gehörten nicht zum abzugsfähigen Mietzins. Eine Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau sei nicht nachgewiesen. Daran ändere das Zeugnis von Dr. B.___ nichts, da es nicht begründet sei. Der voll arbeitsfähigen Ehefrau sei es zumutbar, sich um eine Ganztagsstelle zu bewerben. Der Versicherte sei in der Lage, die __-jährige Tochter zu betreuen. Hilfstätigkeiten könnten auch ohne berufliche Kenntnisse und ohne Deutschkenntnisse ausgeübt werden. Weder die bisherige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt noch das Alter seien ein Hindernis für eine Arbeitsaufnahme. Damit auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet werden könnte, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte müsste sich die Ehefrau über einen längeren Zeitraum erfolglos bewerben und dabei auch die Unterstützung des RAV in Anspruch nehmen. B.       B.a  Der Versicherte liess am 23. April 2013 Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid erheben und die Zusprache einer monatlichen Ergänzungsleistung von Fr. 1'815.90, ev. Fr. 1'149.25, für die Periode August bis Dezember 2012 beantragen (act. G 1). Sein Rechtsvertreter machte sinngemäss geltend, der Ehefrau sei eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Sie könne aus medizinischen und psychologischen Gründen kein Erwerbseinkommen in der angerechneten Höhe erzielen. Zur Klärung der Arbeitsfähigkeit sei ein Gutachten einzuholen. Am 8. April 2013 sei eine IV-Anmeldung erfolgt. Die Ehefrau leide an schmerzhaften Schwellungen an den Händen, die teilweise in die Arme ausstrahlten. Daher seien ihr gewisse Tätigkeiten (z.B. Haushälterin) nicht zumutbar. Der Einstieg in das Berufsleben müsste gestaffelt bzw. teilzeitlich erfolgen. Bei 20 Std. pro Woche könnte ein Einkommen von Fr. 14'400.-- (anrechenbar: Fr. 8'000.--) erzielt werden. B.b  Die Beschwerdegegnerin beantragte am 30. April 2013 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Erwägungen: 1.      In Bezug auf die pauschalen Krankenkassenprämien und den Lebensbedarf erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtmässig. Dasselbe gilt für den Mietzinsabzug, der nur die effektiven Wohnkosten deckt, zu denen die Kosten einer Garage oder die Kosten eines TV-Anschlusses offensichtlich nicht gehören. 2.      Einkünfte, auf die verzichtet wird, sind als Einnahmen anzurechnen (Art.11 Abs. 1 lit. g ELG). Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens verzichte. Deshalb hat sie gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. g i.V.m. lit. a ELG ein hypothetisches Erwerbseinkommen als Einnahme angerechnet. Ein Verzicht auf Erwerbseinkünfte liegt vor, wenn die betreffende Person keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, obwohl ihr dies möglich und zumutbar wäre. Möglich ist eine Erwerbstätigkeit, wenn die betreffende © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Person erwerbsfähig (Art. 7 ATSG e contrario) ist und eine geeignete Arbeitsstelle finden bzw. eine bestehende Stellenlosigkeit "überwinden" kann. Zumutbar ist eine Erwerbstätigkeit, wenn keine persönlichen Gründe gegen eine Verwertung der Erwerbsfähigkeit sprechen und wenn keine andere Aufgabe (z.B. die aufwendige Betreuung eines schwerbehinderten Kindes) einer Erwerbstätigkeit vorgeht. Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) bewirkt, dass die EL- Durchführungsstellen zu untersuchen haben, ob eine bestimmte Person erwerbsfähig ist, ob sie ihre Stellenlosigkeit "überwinden" kann und ob sie aus persönlichen Gründen oder wegen einer anderen, wichtigeren Aufgabe keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Da es sich um Sachverhaltselemente handelt, die i.d.R. nicht ohne die Mitwirkung der betreffenden Person erhoben werden können, kommt der Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung eine sehr grosse Bedeutung zu. Die betreffende Person muss insbesondere Auskunft geben über ihren Gesundheitszustand bzw. über ihre Arbeitsfähigkeit und über ihre beruflichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen, sie muss sich um eine geeignete Arbeitsstelle bemühen und sie muss angeben, warum sie aus persönlichen Gründen oder wegen einer wichtigeren Aufgabe keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Für all diese Aussagen muss sie Belege einreichen; nötigenfalls muss sie sich zusätzlichen Abklärungsmassnahmen (z.B. einer medizinischen Begutachtung) unterziehen. Da eine - durch das Fehlen von Erwerbseinkommen mitverursachte - Mittellosigkeit einen Leistungsanspruch begründet, liegt die materielle Beweislast, d.h. der Nachteil der Beweislosigkeit beim EL-Ansprecher. Kann die Unmöglichkeit und/oder die Unzumutbarkeit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit trotz der Ausschöpfung der Untersuchungs- und der Mitwirkungspflicht nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt werden, muss also ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet bzw. im entsprechenden Umfang eine anspruchsbegründende Mittellosigkeit verneint werden. 2.1   Der Beschwerdeführer hat geltend machen lassen, es sei seiner Ehefrau nicht möglich, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, weil sie nicht arbeitsfähig sei. Sein Rechtsvertreter hat dies in der Einsprache vom 7. Januar 2013 mit (nicht näher spezifizierten) Problemen mit der Hand begründet und später mit einem Zeugnis von Dr. B.___ belegt. Allerdings hat dieses Zeugnis zwar eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert, aber keine Begründung für diese Einschätzung geliefert. Die Beschwerdegegnerin hat den © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer nicht aufgefordert, weitere medizinische Belege einzureichen und damit die behauptete Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Sie hat selbst auch keine Abklärungen vorgenommen. Damit hat die Beschwerdegegnerin ihre Untersuchungspflicht verletzt und dann in rechtswidriger Weise gestützt auf die materielle Beweislastverteilung die Möglichkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers bejaht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie hat dieses Vorgehen dadurch zu rechtfertigen versucht, dass sie ihren Einspracheentscheid gestützt auf Art. 53 Abs. 1 ATSG korrigieren werde, wenn und soweit der Ehefrau des Beschwerdeführers im IV- Verfahren eine Rente zugesprochen werde. Die Begründung für diese Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin dürfte insbesondere darin zu suchen sein, dass die Abklärung der Arbeitsfähigkeit den zentralen Gegenstand der Sachverhaltsabklärung im IV- Verfahren bildet, so dass im Interesse eines ökonomischen Mitteleinsatzes doppelspurige Abklärungen vermieden werden können. Die Beschwerdegegnerin hätte zusätzlich anführen können, die IV-Stellen verfügten über eine besondere Kompetenz in der Ermittlung medizinischer Sachverhalte und zudem könne mit dem Unterbleiben eigener Abklärungen der EL-Durchführungsstellen der Gefahr widersprüchlicher Abklärungsergebnisse vorgebeugt werden. Diese Argumentation ist zwar nachvollziehbar, aber sie überzeugt nicht. Es fehlt nämlich eine gesetzliche Norm, die es der Beschwerdegegnerin erlauben würde, gestützt auf einen nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erhobenen Sachverhalt zu verfügen oder zu entscheiden. Hinzu kommt, dass Art. 53 Abs. 1 ATSG nicht dazu dienen kann, auf eine formell rechtskräftige und damit verbindliche Verfügung zurückzukommen, die bewusst gestützt auf einen nicht bewiesenen Sachverhalt erlassen worden ist. Damit würde Art. 53 Abs. 1 ATSG nämlich dazu missbraucht, die Verbindlichkeit formell rechtskräftiger Verfügungen und Einsprachen in Bezug auf den massgebenden Sachverhalt unter eine auflösende Bedingung zu stellen, womit die angestrebte Rechtssicherheit für die Adressaten dieser Verfügungen und Einspracheentscheide nicht mehr gewährleistet wäre. Allenfalls müssten sogar Gerichtsurteile diese auflösende Bedingtheit übernehmen. Hinzu kämen verfahrensrechtliche Probleme: Würde das Ergebnis der Sachverhaltsabklärung durch die Invalidenversicherung der von der EL-Durchführungsstelle erwarteten Sachverhaltsvariante entsprechen, erwiese sich das Dispositiv der Verfügung bzw. des Einspracheentscheides nachträglich als im Ergebnis richtig, so dass die auflösende Bedingung nicht wirksam würde. Trotzdem wäre eine neue Verfügung notwendig, denn © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte der betroffene Versicherte müsste ja in die Lage versetzt werden, den von der Invalidenversicherung ermittelten Sachverhalt in Frage zu stellen und durch eine Anfechtung im Ergebnis doch noch eine Korrektur der/des unter einer auflösenden Bedingung stehenden ursprünglichen Verfügung/Einspracheentscheides zu erreichen. Die EL-Durchführungsstelle müsste also in jedem Fall, auch bei einer Bestätigung der von ihr erwarteten Sachverhaltsvariante, eine Verfügung zum Thema prozessuale Revision erlassen. Diese Verfügung würde entweder die frühere Verfügung/den früheren Einspracheentscheid revidieren oder sie würde die frühere Verfügung/den früheren Einspracheentscheid im Ergebnis bestätigen. Problematisch wäre das, wenn die ursprüngliche Verfügung bzw. der ursprüngliche Einspracheentscheid gerichtlich beurteilt worden wäre und dabei die Bedingtheit zwar als rechtmässig akzeptiert, aber aus der damaligen Sachverhaltshypothese resultierende Rechtsfragen beantwortet worden wären. Die nach dem Abschluss der Sachverhaltsabklärung durch die Invalidenversicherung ergehende, die ursprüngliche, bedingte Entscheidung ersetzende Verfügung müsste in einem solchen Fall nämlich inhaltlich auf die Würdigung des neu ermittelten effektiven Sachverhalts beschränkt bleiben, soweit dabei durch diesen neuen Sachverhalt nicht auch andere Antworten auf die früher gerichtlich beurteilten Rechtsfragen erforderlich wären oder neue Rechtsfragen aufgeworfen würden. Die Abgrenzung zwischen dem Streitgegenstand des Urteils über die bedingte Verfügung bzw. den dort beantworteten Rechtsfragen auf der einen Seite und dem Gegenstand der neuen Verfügung auf der anderen Seite könnte sehr komplex ausfallen. Angesichts der erheblichen Rechtsunsicherheit bzw. der nur unter einer auflösenden Bedingung stehenden Verbindlichkeit von Verfügungen, Einspracheentscheiden und allenfalls sogar Urteilen und angesichts des Missbrauchs des Art. 53 Abs. 1 ATSG als Mittel zur Schaffung auflösend bedingter Entscheide erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtswidrig, da er sich auf einen nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ermittelten Sachverhalt abgestützt hat und da er sich auch durch eine auflösende Bedingtheit in der Form der Zusicherung einer prozessualen Revision nicht rechtfertigen lässt. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb entweder selbst die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers abklären oder das Verwaltungsverfahren zur Prüfung eines allfälligen EL-Anspruchs bis zum Abschluss der Sachverhaltsabklärungen der Invalidenversicherung sistieren müssen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2   Steht die wichtigste Voraussetzung der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens, nämlich die Arbeitsfähigkeit der betreffenden Person, noch nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, kann auch der für die anderen beiden Voraussetzungen (Überwindbarkeit der Stellenlosigkeit und Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit) massgebende Sachverhalt noch nicht nachgewiesen sein. Die Aussichten auf eine Arbeitsstelle hängen nämlich auch von der Art und der Ausprägung einer allfälligen Gesundheitsbeeinträchtigung ab. Dasselbe gilt für die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit zusätzlich zu allfälligen Aufgaben im Haushalt, die ausschliesslich von der betreffenden Person geleistet werden können. Wenn in der Folge trotzdem einige Gedanken zu den beiden anderen Voraussetzungen der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens geäussert werden, kann es sich dabei nur um ein obiter dictum handeln, das auf der (allenfalls unzutreffenden) Erwartung beruht, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sein dürfte. Diese Äusserungen gehören also nicht zum Urteilsdispositiv. Der Beschwerdeführer hat geltend machen lassen, seine Ehefrau habe keinen Beruf erlernt, spreche kein Deutsch und sei noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Damit hat er wohl die Aussichtslosigkeit aller Bemühungen um eine Arbeitsstelle begründen wollen. Dem wäre entgegen zu halten, dass die Ausübung einer Hilfstätigkeit definitionsgemäss keine beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen voraussetzt. In vielen Betrieben, in denen Hilfsarbeiterinnen beschäftigt werden, verfügen die direkten Vorgesetzten über ausreichende Kenntnisse der Muttersprache der Hilfsarbeiterinnen oder es gibt Arbeitskolleginnen, die über Deutschkenntnisse verfügen und deshalb bei Bedarf übersetzen können. Im Übrigen besteht bei Hilfsarbeiten meist nur ein rudimentärer und immer gleich bleibender Kommunikationsbedarf, so dass es den Hilfsarbeiterinnen zumutbar ist, in ihrem Arbeitsalltag im erforderlichen Ausmass Deutsch zu lernen. Die Aussichtslosigkeit jeden Versuchs, eine Arbeitsstelle zu finden, würde sich mit diesen "Nachteilen" der Ehefrau des Beschwerdeführers also jedenfalls nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegen lassen. Dazu wäre es notwendig, dass die Ehefrau sich intensiv um eine Arbeitsstelle bemühen würde. Nur so könnte sie belegen, dass ihre Stellenlosigkeit objektiv nicht zu überwinden wäre. Da der Beschwerdeführer bereits seit Jahren zu 90% invalid ist, da offenkundig gewesen ist, dass die Renteneinkünfte den Existenzbedarf der Familie nicht decken konnten, und da bereits früher ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wurde, hätte © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Ehefrau des Beschwerdeführers (falls sie arbeitsfähig gewesen sein sollte) lange vor der erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug erkennen müssen, dass die Rolle des "Ernährers" der Familie nun ihr zugefallen war, dass sie also ein Erwerbseinkommen hätte erzielen müssen. Sollte der Beschwerdeführer mit dem Verweis auf die fehlenden Berufs- und Deutschkenntnisse sowie auf die fehlende Berufserfahrung seiner Ehefrau (auch) die Unzumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit geltend gemacht haben, wäre einzuwenden, dass es widersprüchlich ist, unter Berufung auf die fehlende Integration in der Gesellschaft die Solidarität eben dieser Gesellschaft anzurufen, um sich so der Integration (zumindest in die Arbeitswelt) weiterhin entziehen zu können. Die durch die Folgen eines Geburtsgebrechens erschwerte Suche des Sohnes nach einem Ausbildungs- oder Arbeitsplatz und die Sonderschulbedürftigkeit der Tochter sind zwar in Bezug auf den durch sie ausgelösten, möglicherweise überdurchschnittlichen Betreuungsbedarf nicht abgeklärt worden. Aber es ist doch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und deshalb grundsätzlich die Betreuungsleistung erbringen könnte, falls die Art und die Schwere seiner Gesundheitsbeeinträchtigung dies bei objektiver Betrachtung zulassen würden. Da die medizinischen Akten des Beschwerdeführers aus dem (inzwischen abgeschlossenen) IV-Verfahren nicht beigezogen worden sind (und da angesichts der Rückweisung der Streitsache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung in einem anderen Punkt ein Beizug dieser Akten durch das Gericht verfahrensökonomisch nicht sinnvoll ist), muss auch die Frage offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer einen so hohen Pflegeaufwand verursacht, dass es seiner Ehefrau nicht zumutbar ist, daneben sowie neben der Betreuung der Kinder auch noch einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (bzw. einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen). Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass Pflegekosten, die durch den Beizug von Drittpersonen entstehen, aus verschiedenen Quellen gedeckt werden können, so dass nicht geltend gemacht werden kann, zur Vermeidung hoher Pflegekosten sei die Ehefrau gezwungen, auf eine Erwerbstätigkeit zu verzichten, um die Pflegeleistungen selbst erbringen zu können. 3.      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid auf einem unzureichend abgeklärten massgebenden Sachverhalt beruht und deshalb in Verletzung der Abklärungspflicht und der gesetzlichen Beweisanforderungen ergangen ist. Da er sich als rechtswidrig erweist, ist er aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abklärung und zur anschliessenden neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Zusammenhang mit dem Antrag auf die Zusprache einer Parteienschädigung ist dieser Verfahrensausgang als vollumfängliches Obsiegen des Beschwerdeführers zu qualifizieren. Deshalb besteht ein Anspruch auf eine volle, d.h. ungekürzte Parteientschädigung. Deren Höhe richtet sich nach dem Vertretungsaufwand. Dieser erweist sich als unterdurchschnittlich, weshalb die Parteientschädigung auf Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.      Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 26. März 2013 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2.      Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.      Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 17.06.2014 Art. 11 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. Verzicht auf Erwerbseinkommen seitens des Ehegattens des EL-Ansprechers, Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Ausführungen zur materiellen Beweislast (Nachteil der Beweislosigkeit). Ein hypothetisches Erwerbseinkommen ist anzurechnen, wenn die Ausübung einer Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar ist. Möglich ist sie, wenn die betreffende Person arbeitsfähig und objektiv fähig ist, die Stellenlosigkeit zu überwinden. Zumutbar ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wenn im Aufgabenbereich (insbesondere im Haushalt) keine Pflichten bestehen, deren Erfüllung eine Erwerbstätigkeit ausschliessen (z.B. Pflege eines schwerkranken Kindes durch die Mutter).(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juni 2014, EL 2013/18).

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2026-05-12T21:59:32+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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