Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 16.06.2014 EL 2013/17

16. Juni 2014·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,467 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Anrechnung hypothetischer Erwerbseinkünfte.Bei der Anrechnung hypothetischer Erwerbseinkünfte führen allfällige Veränderungen ebenso wie in Bezug auf sämtliche übrigen Ausgaben- und Einnahmenpositionen nötigenfalls von Monat zu Monat zu Anpassungen der Ergänzungsleistung. Die Anpassungen sind jeweils für den Folgemonat vorzunehmen, da die in der Regel entscheidenden Arbeitsbemühungen erst im Folgemonat einen Erfolg nach sich führen können (Entscheid Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 16. Juni 2014, EL 2013/17).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2013/17 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 16.06.2014 Entscheiddatum: 16.06.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 16.06.2014 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Anrechnung hypothetischer Erwerbseinkünfte.Bei der Anrechnung hypothetischer Erwerbseinkünfte führen allfällige Veränderungen ebenso wie in Bezug auf sämtliche übrigen Ausgaben- und Einnahmenpositionen nötigenfalls von Monat zu Monat zu Anpassungen der Ergänzungsleistung. Die Anpassungen sind jeweils für den Folgemonat vorzunehmen, da die in der Regel entscheidenden Arbeitsbemühungen erst im Folgemonat einen Erfolg nach sich führen können (Entscheid Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 16. Juni 2014, EL 2013/17). Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Entscheid vom 16. Juni 2014 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Robert Baumann, Waisenhausstrasse 17, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt: A.     A.a  A.___ meldete sich am 29. März 2010 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu seiner Altersrente an (EL-act. 48). Am 27. Mai 2010 teilte ihm die EL- Durchführungsstelle mit (EL-act. 47), dass sie prüfen werde, ob die Ehefrau auf die Erzielung eines zumutbaren Erwerbseinkommens verzichte. Allenfalls werde sie ein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen. Sie forderte den Versicherten bzw. dessen Ehefrau auf, Fragen zur beruflichen Karriere zu beantworten. Die Ehefrau des Versicherten teilte am 1. Juni 2010 mit (EL-act. 46), sie habe keine berufliche Ausbildung absolviert. Sie habe als Service-Angestellte in Pensen bis zu 80 Prozent gearbeitet. Zuletzt habe sie von Januar bis Juli 2009 im Restaurant B.___ in einem Pensum von 20–30 Prozent gearbeitet. Danach habe sie keine Stelle mehr gefunden. Sie legte drei schriftliche Absagen bei und wies darauf hin, dass sie zum Teil auch telefonische Absagen erhalten habe. Mit einer Verfügung vom 10. Juni 2010 sprach die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. März 2010 eine Ergänzungsleistung von 698 Franken pro Monat (wovon 30 Franken ausserordentliche Ergänzungsleistung) zu, wobei sie darauf hinwies, dass sie seiner Ehefrau ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet habe (EL-act. 42). A.b  Am 27. November 2012 ersuchte der Versicherte um eine rückwirkende Korrektur der Ergänzungsleistung (EL-act. 16). Er machte geltend, seine Ehefrau habe trotz ernsthafter Bemühungen nach wie vor keine Arbeitsstelle gefunden. Der Hauptgrund dafür dürfte wohl ihr fortgeschrittenes Alter sein. Seine Ehefrau bewerbe sich nur auf Ausschreibungen, die Stellen beträfen, um die sie sich auch tatsächlich bewerben wolle. Die Anrechnung des insofern nicht gerechtfertigten hypothetischen Erwerbseinkommens bringe ihn in eine finanzielle Notlage. Der Versicherte ersuchte die EL-Durchführungsstelle darum, kein hypothetisches Erwerbseinkommen mehr anzurechnen und zu prüfen, ob die Ergänzungsleistungen der letzten drei Jahre ebenfalls entsprechend korrigiert werden könnten. Er legte © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Stellenbemühungsnachweise für die Monate August bis November 2012 bei. Seine Ehefrau hatte sich im August 2012 um zwei, im September 2012 um sechs, im Oktober 2012 um vier und im November 2012 um vier Stellen, und zwar wiederum jeweils schriftlich, beworben. Mit einer Verfügung vom 16. Januar 2013 setzte die EL- Durchführungsstelle aufgrund der Ergebnisse einer periodischen Überprüfung (vgl. ELact. 22) die Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem 1. November 2012 neu fest (ELact. 3). Bezüglich der Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens führte sie aus, die Bewerbungsbemühungen seien nach wie vor unzureichend. Das hypothetische Erwerbseinkommen werde deshalb weiterhin angerechnet. A.c  Der Versicherte erhob am 20. Januar 2013 eine Einsprache gegen diese Verfügung (act. G 7). Am 28. Januar 2013 reichte er weitere Nachweise der Stellenbemühungen seiner Ehefrau ein (EL-act. 2). Diese hatte sich im Dezember 2012 um zwei und im Januar 2013 um sieben Stellen beworben. Mit einem Entscheid vom 15. März 2013 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (act. G 1.1). Zur Begründung führte sie aus, die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens könne nur für die Zeit ab November 2012 geprüft werden, da die Verfügungen, welche die Zeit davor beträfen, formell rechtskräftig seien. In den Monaten November und Dezember 2012 seien die Bewerbungsbemühungen unzureichend gewesen. Im Januar und Februar 2013 habe sich die Ehefrau des Versicherten dagegen ausreichend um eine Arbeitsstelle bemüht. Dieser Zeitraum sei aber zu kurz, als dass von einer nachhaltigen Intensivierung der Bemühungen ausgegangen werden könnte. Der Versicherte solle im Juni 2013 die Bewerbungsnachweise für die Monate März und April 2013 einreichen. Könnten die Bemühungen auch für diese Monate als ausreichend qualifiziert werden, würde rückwirkend ab Januar 2013 kein hypothetisches Erwerbseinkommen mehr angerechnet werden. B.     B.a  Gegen den Einspracheentscheid vom 15. März 2013 liess der nun anwaltlich vertretene Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. April 2013 eine Beschwerde erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Zusprache einer Ergänzungsleistung von 2’515 Franken für den Monat November 2012. Zur Begründung führte er aus, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich im November 2012 um sechs ausgeschriebene und um drei nicht ausgeschriebene Stellen bemüht, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte wobei sich allerdings die Frage stelle, ob nicht eine der so genannten Blindbewerbungen als eine ordentliche Bewerbung zu qualifizieren sei. Damit habe sie die Anforderungen der Beschwerdegegnerin – acht ordentliche oder 15 „blinde“ Bewerbungen – sinngemäss erfüllt, weshalb die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens für den Monat November 2012 unzulässig sei. B.b  Die Beschwerdegegnerin beantragte am 30. April 2013 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen des angefochtenen Einspracheentscheides. Ergänzend wies sie darauf hin, dass die Bewerbungsbemühungen Ende 2012 gesamthaft ungenügend seien, selbst wenn für den Monat November 2012 von einer genügenden Anzahl an Bewerbungen ausgegangen würde. B.c  Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik (act. G 5). Erwägungen: 1.      Die Einsprache, die mit dem nun angefochtenen Einspracheentscheid erledigt worden ist, hat sich gegen die Verfügung vom 16. Januar 2013 gerichtet, mit der die Ergänzungsleistung für die Zeit ab dem 1. November 2012 angepasst worden war. Diese Verfügung ist also eine Revisionsverfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG gewesen. Mit ihr hat die Beschwerdegegnerin nicht erstmals eine Ergänzungsleistung zugesprochen, sondern eine bereits formell rechtskräftig zugesprochene Ergänzungsleistung an relevante zwischenzeitliche Veränderungen angepasst. Diese Veränderungen haben einerseits Sachverhaltselemente betroffen, von denen die Beschwerdegegnerin aufgrund der periodischen Überprüfung Kenntnis erhalten hatte. Andererseits hatte der Beschwerdeführer aber auch geltend gemacht, seine Ehefrau habe sich ausreichend um eine Arbeitsstelle bemüht, was er mit entsprechenden Nachweisen zu belegen versucht hatte. Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens hat also Gegenstand des Revisionsverfahrens gebildet. Eine Einsprache gegen diese Verfügung hat sich entsprechend zwar nicht grundsätzlich gegen die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens (denn darüber war am 10. Juni 2010 formell rechtskräftig und damit für den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin und das Gericht verbindlich verfügt worden), aber immerhin gegen die weitere (unveränderte) Anrechnung eines hypothetischen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbseinkommens richten können. Die Rüge hätte entsprechend lauten müssen, dass es nicht mehr zulässig gewesen sei, ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen bzw. dass sich der massgebende Sachverhalt seit der Leistungszusprache erheblich verändert und die Beschwerdegegnerin diesem Umstand rechtswidrigerweise nicht Rechnung getragen habe. Gegenstand des Einspracheverfahrens hat entsprechend nur die Frage bilden können, ob mit der Verfügung vom 16. Januar 2013 sämtlichen relevanten Veränderungen des Sachverhaltes seit der Leistungszusprache hinreichend Rechnung getragen worden war. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht bloss die (weitere) Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens über den 31. Oktober 2012 hinaus geprüft. Weil es die Aufgabe des kantonalen Versicherungsgerichtes ist, angefochtene Einspracheentscheide auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen, kann der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht weiter als der Gegenstand des Einspracheverfahrens sein. Zu prüfen ist vorliegend also ausschliesslich, ob die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistung rechtmässig an die relevanten Sachverhaltsveränderungen angepasst hat. Soweit sich die Einsprache – darüber hinaus gehend – gegen die grundsätzliche Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab dem Anspruchsbeginn gerichtet hat, ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf sie eingetreten. Diese Frage kann daher augenscheinlich auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. 2.      2.1   Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen dafür erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Sollen die Ergänzungsleistungen ihren Zweck erfüllen, müssen sie sich betraglich und zeitlich am tatsächlichen Bedarf der Versicherten orientieren. Die Ergänzungsleistung muss also dem jeweils aktuellen Betrag, um den die anerkannten (tatsächlichen) Ausgaben die anrechenbaren (tatsächlichen) Einnahmen übersteigen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG), entsprechen. Von diesem Grundsatz hat der Gesetzgeber zwar einige Ausnahmen, namentlich die teilweise Berücksichtigung von Ausgabenpauschalen anstelle der tatsächlichen Ausgaben, vorgesehen. Soweit aber keine gesetzlichen Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen, gilt, dass den jeweils aktuellen tatsächlichen Ausgaben die jeweils aktuellen tatsächlichen Einnahmen gegenüber zu stellen sind. Unterliegen einzelne relevante Ausgaben- oder © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einnahmenpositionen Schwankungen, sind nötigenfalls entsprechende Revisionsverfügungen zu erlassen, mit denen diesen Schwankungen Rechnung getragen wird. Das ist namentlich möglich, wenn eine versicherte Person auf Abruf arbeitet und deshalb von Tag zu Tag unterschiedliche Löhne erzielt, oder wenn sie eine Arbeitslosenentschädigung bezieht, die aufgrund der unterschiedlichen Anzahl von Werktagen pro Monat oder gegebenenfalls aufgrund eines erzielten Zwischenverdienstes von Monat zu Monat unterschiedlich ausfällt. Diesfalls darf die EL-Durchführungsstelle keine „Durchschnittsberechnung“ über einen längeren Zeitraum hinweg vornehmen. Vielmehr muss sie ihren Berechnungen den jeweils aktuellen Lohn zugrunde legen und ihre Leistungen entsprechend immer wieder anpassen (vgl. den Entscheid EL 2012/32 des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 9. Oktober 2013, E. 3.2). Da die Ergänzungsleistungen monatlich ausgerichtet werden (vgl. Art. 21a Abs. 1, Art. 25 Abs. 2 und Art. 26b Abs. 1 ELV), haben die Anpassungen nötigenfalls monatlich zu erfolgen. Häufigere Anpassungen wären sinnlos, weil sie keine unmittelbare entsprechend angepasste Auszahlung zur Folge haben könnten (da ja nur einmal pro Monat eine Ergänzungsleistung ausgerichtet werden kann). Weniger häufige Anpassungen wären dagegen allerdings unzureichend, weil damit riskiert würde, dass einem EL-Bezüger über Monate hinweg eine Ergänzungsleistung ausgerichtet würde, die seinem Bedarf nicht entspräche. Ebenso wie „Durchschnittsberechnungen“ erweist sich also ein „Zuwarten“ bei einer relevanten Veränderung als unzulässig. Tritt beispielsweise ein EL-Bezüger eine neue Arbeitsstelle an, für die eine zweimonatige Probezeit vorgesehen ist, kann die EL- Durchführungsstelle mit einer Anpassung der Ergänzungsleistung nicht zuwarten, bis der EL-Bezüger die Probezeit bestanden hat. Sie hat ihm vielmehr das erzielte Erwerbseinkommen ab dem Stellenantritt anzurechnen und dann nötigenfalls (wenn er die Probezeit nicht besteht und die Stelle wieder verliert) die Berechnung der Ergänzungsleistung später wieder anzupassen, also für die Zukunft kein Erwerbseinkommen mehr anzurechnen. Nichts anderes kann in Bezug auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens gelten. Zu beachten ist diesbezüglich allerdings, dass die allenfalls notwendigen Anpassungen „nachhinkend“ erfolgen müssen. Arbeitsbemühungen führen nämlich im Erfolgsfall nicht sofort zu einer Anstellung. Jedenfalls kann im Monat, in dem man sich noch um die Arbeitsstelle bemüht hat, nicht bereits ein volles Einkommen erzielt werden, weil ja bereits ein Teil des Monats verstrichen ist, bis es zur Anstellung kommt, selbst wenn diese per sofort © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zustande kommt. In aller Regel kann eine Arbeitsstelle erst im Folgemonat angetreten werden. Bewirbt sich also beispielsweise ein EL-Bezüger im Juni ausreichend um eine Arbeitsstelle, darf ihm für den Monat Juli kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Bewirbt er sich im Juli aber nicht mehr ausreichend um eine Arbeitsstelle, ist ihm für den Monat August wieder ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Der Anzahl und der Qualität der Stellenbemühungen ist also jeweils im Folgemonat Rechnung zu tragen. Hierfür sind freilich die Nachweise jeweils auf das Monatsende einzufordern, damit eine allfällige Anpassung rechtzeitig für den Folgemonat vorgenommen werden kann. 2.2   Weil die Ehefrau des Beschwerdeführers als in die EL-Anspruchsberechnung mit einbezogene Person von der Ausrichtung einer (möglichst hohen) Ergänzungsleistung ebenso profitiert wie der Beschwerdeführer selbst, muss sie entsprechend das ihr Mögliche und Zumutbare zur Minimierung des Bedarfs nach einer Ergänzungsleistung beitragen (vgl. hierzu Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Bundesverwaltungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, Rz. 178 ff.). Gemäss den Akten ist die Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund der gesamten Umstände im hier massgebenden Zeitraum ab November 2012 (nach wie vor) in der Lage gewesen, einer Erwerbstätigkeit als Hilfsarbeiterin nachzugehen. Dass eine entsprechende Erwerbsfähigkeit bestanden hat und dass diese Erwerbsfähigkeit verwertbar gewesen ist, ist zwischen den Parteien im Übrigen unbestritten. Umstritten ist einzig, ob sich die Ehefrau des Beschwerdeführers ausreichend um eine Arbeitsstelle bemüht hat. Diese Frage ist anhand der eingereichten Nachweise über die Arbeitsbemühungen – unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Umstände – zu beantworten. Gemäss den vorinstanzlichen Akten hat sich die Ehefrau des Beschwerdeführers im Oktober 2012 um vier, im November 2012 ebenfalls um vier und im Dezember 2012 um zwei Arbeitsstellen beworben (vgl. EL-act. 16–4 ff. und EL-act. 2). Die entsprechenden Nachweise hat sie am 27. November 2012 und am 20. Januar 2013 eingereicht. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Beschwerdeschrift auf zwei zusätzliche Bewerbungen um ausgeschriebene und drei Bewerbungen um nicht ausgeschriebene Stellen im November 2012 hingewiesen. Eine der beiden Bewerbungen um ausgeschriebene Stellen hatte die Ehefrau des Beschwerdeführers offenbar fälschlicherweise als erst am 4. Dezember 2012 erfolgt angegeben. An diesem Tag hatte sie aber bereits die Absage © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte der potentiellen Arbeitgeberin erhalten. Die Bewerbung war im November 2012 erfolgt. Die andere Bewerbung um eine ausgeschriebene Stelle ist in den Akten der Vorinstanz weder erwähnt noch belegt, hat vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aber belegt werden können. Dasselbe gilt auch in Bezug auf die drei Bewerbungen um nicht ausgeschriebene Stellen. Zusammenfassend hat sich die Ehefrau des Beschwerdeführers im November 2012 also nachweislich um sechs ausgeschriebene und drei nicht ausgeschriebene Stellen beworben. Da diese Bewerbungen qualitativ einwandfrei erfolgt sind, hat die Ehefrau des Beschwerdeführers nachweisen können, dass sie trotz ausreichend ernsthafter und intensiver Bemühungen im November 2012 im Folgemonat (Dezember 2012) keine Arbeitsstelle hat antreten können. Für den Dezember 2012 hätte die Beschwerdegegnerin demzufolge kein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen dürfen. In Bezug auf den Monat November 2012 erweist sich die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens dagegen als korrekt, da sich die Ehefrau des Beschwerdeführers bloss um vier Arbeitsstellen beworben hatte, was ebenfalls als quantitativ unzureichend erscheint, zumal die Beschwerdegegnerin acht ordentliche oder 15 „Blindbewerbungen“ pro Monat gefordert hatte. Da die Verfügung, die den Gegenstand des mit dem angefochtenen Entscheid abgeschlossenen Einspracheverfahrens gebildet hatte, am 16. Januar 2013 ergangen war, ist die Rechtmässigkeit der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens in der Zeit nach Januar 2013 in diesem Verfahren nicht zu prüfen. 3.      3.1   In sinngemässer Gutheissung der Beschwerde, mit der die Ausrichtung einer Ergänzungsleistung ohne Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für einen Monat (November 2012) beantragt worden ist, ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Ergänzungsleistung für den Monat Dezember 2012 im Sinne der Erwägungen neu zu berechnen und zu verfügen und dem Beschwerdeführer eine entsprechende Nachzahlung auszurichten. 3.2   Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit einer angesichts der Beschränkung des Streites auf eine spezifische Frage sowie des geringen Aktenumfanges © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte unterdurchschnittlichen Pauschale von 2’000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen (Art. 61 lit. g ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.      Der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. März 2013 wird aufgehoben und die Sache wird zur Neuberechnung der Ergänzungsleistung und zur anschliessenden Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.      Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.      Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.-- auszurichten. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 16.06.2014 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Anrechnung hypothetischer Erwerbseinkünfte.Bei der Anrechnung hypothetischer Erwerbseinkünfte führen allfällige Veränderungen ebenso wie in Bezug auf sämtliche übrigen Ausgaben- und Einnahmenpositionen nötigenfalls von Monat zu Monat zu Anpassungen der Ergänzungsleistung. Die Anpassungen sind jeweils für den Folgemonat vorzunehmen, da die in der Regel entscheidenden Arbeitsbemühungen erst im Folgemonat einen Erfolg nach sich führen können (Entscheid Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 16. Juni 2014, EL 2013/17).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2026-05-12T21:59:34+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

EL 2013/17 — St.Gallen Versicherungsgericht 16.06.2014 EL 2013/17 — Swissrulings