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St.Gallen Versicherungsgericht 24.04.2014 EL 2013/16

24. April 2014·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,412 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Ein Verzicht im Sinne des Ergänzungsleistungsrechts kann nicht in einem Verzicht auf erzielbare Einnahmen oder vorhandene Vermögenswerte, sondern auch in einer nicht notwendigen Verpflichtung, die zu einer unangemessenen Erhöhung der anerkannten Ausgaben führt, bestehen. Liegt eine solche Verzichtshandlung vor, ist für die Rechtsanwendung diesbezüglich vom tatsächlichen Sachverhalt zu abstrahieren und ihr ein fiktiver Sachverhalt (ohne Verzichtskomponente) zugrunde zu legen. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St Gallen vom 24. April 2014, EL 2013/16).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2013/16 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 24.04.2014 Entscheiddatum: 24.04.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 24.04.2014 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Ein Verzicht im Sinne des Ergänzungsleistungsrechts kann nicht in einem Verzicht auf erzielbare Einnahmen oder vorhandene Vermögenswerte, sondern auch in einer nicht notwendigen Verpflichtung, die zu einer unangemessenen Erhöhung der anerkannten Ausgaben führt, bestehen. Liegt eine solche Verzichtshandlung vor, ist für die Rechtsanwendung diesbezüglich vom tatsächlichen Sachverhalt zu abstrahieren und ihr ein fiktiver Sachverhalt (ohne Verzichtskomponente) zugrunde zu legen. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St Gallen vom 24. April 2014, EL 2013/16). Der Vizepräsident hat am  24. April 2014 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Ergänzungsleistung zur IV   in Erwägung gezogen: Sachverhalt A.     A.a  A.___ bezieht seit geraumer Zeit Ergänzungsleistungen zu einer ganzen Rente der Invalidenversicherung. Die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen als EL- Durchführungsstelle hatte bei der Ermittlung des EL-Anspruchs ab dem 1. Januar 2010 unter anderem Mietkosten von 12’000 Franken angerechnet. Aufgrund eines Wohnungswechsels wurde der Kanton Zürich ab dem 1. September 2010 für die Festlegung und Ausrichtung der Ergänzungsleistungen zuständig. Per 1. Januar 2013 wechselte der Versicherte erneut die Wohnung; er zog zurück in die Wohnung seiner Mutter und seines Stiefvaters. Am 27. Dezember 2012 meldete er sich im Kanton St. Gallen zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (EL-act. 15–1). Er reichte einen mit seinem Stiefvater abgeschlossenen Mietvertrag ein, mit welchem die Vermietung von zwei Zimmern, einer Küche, eines Bades, eines Estrichabteils, eines Kellerabteils und eines Gartensitzplatzes für monatlich 1’100 Franken vereinbart worden war (ELact. 16). A.b  Der Sachbearbeiter der EL-Durchführungsstelle notierte (EL-act. 10), gemäss einer Auskunft des Einwohneramtes handle es sich bei der vermieteten Wohnung um ein Einfamilienhaus mit sechs Zimmern, das über keine separate Einliegerwohnung verfüge. Der Eigentümer des Grundstücks sei der Stiefvater des Versicherten. Das Haus werde von vier Personen bewohnt, nämlich vom Stiefvater, der Mutter, dem Versicherten und dem Bruder des Stiefvaters. Gemäss einer Auskunft des Steueramtes belaufe sich der Eigenmietwert des Hauses auf 22’890 Franken (wovon 1’440 Franken für die Garage). Gemäss der Steuerschätzung verfüge das Haus über keine separate Wohnung. Der Sachbearbeiter folgerte aus diesen Angaben, dass der vereinbarte Mietzins nicht berücksichtigt werden könne, da er in keinem Verhältnis zum © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eigenmietwert stehe. Für die Ermittlung des EL-Anspruchs sei daher ein Viertel des Eigenmietwertes und der Nebenkostenpauschale gemäss der Verordnung zu berücksichtigen. Abschliessend notierte der Sachbearbeiter in Klammern, bei der „alten EL-Anmeldung“ habe man keine Abklärungen vorgenommen und den Mietvertrag akzeptiert. Mit einer Verfügung vom 8. Februar 2013 sprach die EL- Durchführungsstelle dem Versicherten eine Ergänzungsleistung von 840 Franken pro Monat mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 zu (EL-act. 8). Bei der Berechnung des EL- Anspruchs hatte sie unter anderem eine Pauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von 3’804 Franken und Mietkosten von 5’783 Franken berücksichtigt (EL-act. 7). A.c  Dagegen erhob der Versicherte am 21. Februar 2013 eine Einsprache (EL-act. 3). Er beantragte die Zusprache einer höheren Ergänzungsleistung unter Berücksichtigung einer Krankenkassenpauschale von 4’128 Franken, des Mindestbeitrages für Nichterwerbstätige von 480 Franken und der Mietkosten von 13’200 Franken gemäss Mietvertrag. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung lägen bei 4’128 Franken. Als Nichterwerbstätiger müsse er entsprechende Beiträge an die AHV, die Invalidenversicherung und für die Erwerbsersatzordnung leisten, die als Ausgaben zu berücksichtigen seien. Die Anrechnung des anteiligen Eigenmietwertes sei falsch, weil er weder der Eigentümer der Liegenschaft sei noch einen Anteil daran besitze. Der Vermieter habe keine Unterhaltspflichten ihm gegenüber und sei nicht sein Vater. Wenn ein Mietvertrag vorliege, müsse auf diesen abgestellt werden. Der effektiv vereinbarte Mietzins sei keineswegs übersetzt. Bei einem Grundstückswert von einer Million Franken und einer Bruttorendite von sechs Prozent resultiere bereits ein (anteiliger) Mietzins von 15’000 Franken. Der vereinbarte Mietzins von 1’100 Franken pro Monat sei vor diesem Hintergrund sogar eher zu tief. Mit der Nebenkostenpauschale könne ein Sechszimmerhaus unmöglich beheizt werden. Die Heizkosten seien um ein Vielfaches höher. Mit einem Entscheid vom 27. März 2013 wies die EL- Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 17). Zur Begründung führte sie aus, solange die Beiträge für Nichterwerbstätige noch nicht bezahlt seien, könnten sie auch nicht als Ausgabe berücksichtigt werden. Für so genannte junge Versicherte, die das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hätten, gelangten sodann tiefere Pauschalansätze betreffend die obligatorische Krankenpflegeversicherung zur Anwendung. Der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte angerechnete Betrag sei korrekt. Der vereinbarte Mietzins sei offensichtlich übersetzt, weil der Eigenmietwert für das gesamte Haus bloss 21’450 Franken betrage und sich der Versicherte das Haus mit drei weiteren Erwachsenen teilen müsse. Dem Versicherten stehe weder ein eigenes Badezimmer noch eine eigene Küche oder ein eigenes Wohnzimmer zur Verfügung. B.     B.a  Mit einer Beschwerde vom 13. April 2013 beantragte der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 27. März 2013 und die Zusprache einer Ergänzungsleistung ausgehend von einem Mietzins von 13’200 Franken pro Jahr (act. G 1). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, es müsse auf den Mietvertrag abgestellt werden, da er nicht der Eigentümer der Liegenschaft und der Mietzins nicht übersetzt sei. Der Mietzins entspreche den regionalen Ansätzen. Er könne und wolle nicht alleine wohnen und habe sich deshalb für eine Wohngemeinschaft entschieden. Ohnehin wäre es wohl schwierig gewesen, eine andere Wohnung zu finden. Den vereinbarten Mietzins bezahle er regelmässig. Selbstverständlich könne der Eigenmietwert nicht als maximaler Mietzins herangezogen werden. B.b  Die Beschwerdegegnerin beantragte am 19. April 2013 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Einspracheentscheides die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Erwägungen: 1. 1.1  Hinsichtlich der zwischen den Parteien streitigen Höhe der Mietkosten ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Stiefvater einen schriftlichen Mietvertrag abgeschlossen hat. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den vertraglich vereinbarten Mietzins von 1’100 Franken pro Monat effektiv bezahlt. Die Pflicht, einen monatlichen Mietzins von 1’100 Franken bezahlen zu müssen, ist also als Tatsache anzusehen. Da der Rechtsanwendung in der Regel der tatsächliche relevante Sachverhalt zugrunde zu legen und entsprechend für die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Berechnung des EL-Anspruchs auf die tatsächlichen Ausgaben und Einnahmen abzustellen ist, müsste vorliegend bei der Anspruchsberechnung an sich ein Mietzins von 1’100 Franken pro Monat angerechnet werden. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer verpflichtet hat, für seinen Teil der Wohngemeinschaft monatlich 1’100 Franken an den Eigentümer des Hauses zu bezahlen, kann nicht ohne Weiteres ignoriert werden. 1.2  Allerdings erscheinen die geltend gemachten tatsächlichen Verhältnisse nicht allzu plausibel. In einem Einfamilienhaus mit sechs Zimmern, das nicht in mehrere Wohnungen unterteilt ist, können kaum einem von vier Erwachsenen nicht nur zwei Zimmer, sondern auch noch ein Badezimmer und die Küche allein zur Verfügung stehen. Im Mietvertrag scheinen dem Beschwerdeführer also mehr Rechte eingeräumt worden zu sein, als ihm tatsächlich zustehen. Auffällig ist auch, dass sich der Mietzins auf 1’100 Franken pro Monat und damit auf 13’200 Franken pro Jahr beläuft, denn dies entspricht genau dem maximal anerkannten Mietzins gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG. Da es sich beim Eigentümer des Hauses und Vermieter zudem um den Stiefvater des Beschwerdeführers handelt, ist die Beschwerdegegnerin zu Recht der Frage nachgegangen, ob allenfalls ein Verzicht in der Form eines übersetzten Mietzinses vorliege. 1.3  Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG sind Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen anzurechnen. Diese Bestimmung erlaubt es unter gegebenen Voraussetzungen, vom tatsächlichen Sachverhalt abzuweichen und der Rechtsanwendung einen fiktiven Sachverhalt zugrunde zu legen. Hat beispielsweise eine versicherte Person kurz vor der Anmeldung zum EL-Bezug ein Vermögen an eine ihr nahestehende Person verschenkt, kann bei der Berechnung des EL-Anspruchs nicht vom tatsächlichen Sachverhalt und damit vom noch vorhandenen (bzw. grösstenteils nicht mehr vorhandenen) Vermögen ausgegangen werden. Vielmehr muss fingiert werden, die eine Ergänzungsleistung beantragende Person habe das Vermögen nicht verschenkt. Der Zweck des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist es, rechtsmissbräuchliche Leistungsgesuche zu verhindern. Die eine Ergänzungsleistung beantragenden Personen sollen keine Ergänzungsleistungen für einen Bedarf erhalten, wenn sie diesen hätten verhindern können. Sowohl von diesem Normzweck als auch vom „Mechanismus“, der Rechtsanwendung statt des tatsächlichen einen fiktiven Sachverhalt zugrunde zu legen, her erweist sich der Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 lit. g © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ELG als zu eng. Um den rechtsmissbräuchlichen Bezug von Ergänzungsleistungen zu verhindern, muss nicht nur „zu tiefen“ anrechenbaren Einkommen und Vermögenswerten, sondern auch „zu hohen“ anerkannten Ausgaben korrigierend begegnet werden. Rechtsmissbräuchlich ist es nämlich auch, unnötige finanzielle Verpflichtungen einzugehen und die entsprechenden Ausgaben dann die Allgemeinheit tragen zu lassen. Die Korrektur von solchen „zu hohen“ anerkannten Ausgaben muss genau gleich wie die Korrektur von „zu tiefen“ anrechenbaren Einkommen oder Vermögenswerten erfolgen, nämlich mittels des Abstellens auf einen fiktiven statt auf den tatsächlichen Sachverhalt. In jedem Fall erfordert das Abstellen auf einen fiktiven Sachverhalt (in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) aber den Nachweis, dass ein entsprechender Verzichtstatbestand erfüllt ist. In Bezug auf Mietkosten muss etwa nachgewiesen werden, dass der tatsächlich vereinbarte Mietzins offensichtlich übersetzt ist. Ein Mietzins, der der Verwaltung zwar als eher hoch erscheint, aber noch innerhalb des üblichen Rahmens liegt, erlaubt noch keine Anwendung von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG. Übersteigt der Mietzins aber den ortsüblichen Rahmen deutlich, ist bei der Berechnung des EL-Anspruchs nicht dieser tatsächliche, sondern ein fiktiver, ortsüblicher Mietzins zu berücksichtigen. Für den Nachweis eines Verzichts muss der relevante tatsächliche Sachverhalt also mit einem fiktiven Sachverhalt, nämlich mit einer im üblichen Rahmen liegenden Höhe der entsprechenden Ausgaben- oder Einnahmenposition, verglichen werden. Im Umfang der Differenz zwischen diesen beiden Vergleichsgrössen (die freilich erheblich sein muss) liegt ein Verzicht vor, der es erlaubt, der Rechtsanwendung statt des tatsächlichen Sachverhaltes den fiktiven Sachverhalt zugrunde zu legen. 1.4  Ausgehend von den Akten und den Behauptungen des Beschwerdeführers ist vorliegend davon auszugehen, dass er in einer Wohngemeinschaft mit drei anderen Erwachsenen lebt. Diese Wohngemeinschaft teilt sich ein Einfamilienhaus mit sechs Zimmern. Kein Verzicht seitens des Beschwerdeführers läge vor, wenn er dem Eigentümer des Hauses einen marktüblichen Mietzins für seinen Anteil bezahlen würde. Dabei kann es selbstverständlich keine Rolle spielen, dass es sich beim Vermieter um den Stiefvater des Beschwerdeführers handelt, denn der Beschwerdeführer hat keine rechtliche Handhabe, von seinem Stiefvater die Vermietung eines Wohnanteils zu einem unter dem Marktwert liegenden Mietzins zu verlangen. Entscheidend ist also, wie hoch der marktübliche Mietzins für den vom Beschwerdeführer genutzten Wohnanteil © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ist. Dies lässt sich den Akten nicht entnehmen, weshalb nicht hinreichend bewiesen ist, dass eine Verzichtshandlung vorliegt. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich insofern als rechtswidrig, weshalb er aufzuheben ist. Die Sache ist zur Durchführung ergänzender Abklärungen im Sinne der folgenden Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sollte der Nachweis, dass der vereinbarte Mietzins deutlich übersetzt ist, wider Erwarten nicht erbracht werden können, läge diesbezüglich eine Beweislosigkeit vor, deren Nachteil die Beschwerdegegnerin zu tragen hätte. Diesfalls müsste für die Berechnung des EL-Anspruchs also auf den Mietvertrag abgestellt werden. Allerdings wäre vom vertraglich vereinbarten Mietzins diesfalls ein Anteil von 20 Franken für Radio- und Fernsehempfangsgebühren in Abzug zu bringen, da es sich dabei nicht um Mietkosten, sondern um Ausgaben des allgemeinen Lebensbedarfs handelt. 1.5  Für die Ermittlung des marktüblichen Mietzinses muss zuerst in Erfahrung gebracht werden, welcher Teil des Hauses dem Beschwerdeführer effektiv zur Verfügung steht. Es kann zwar davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über ein eigenes Zimmer verfügt und das Badezimmer, die Küche und den Wohnbereich (inkl. Sitzplatz) mitbenützen kann. Allerdings ist aufgrund der Akten nicht überwiegend wahrscheinlich, dass es sich so verhält. Der Beschwerdeführer hat nämlich unter Hinweis auf den Mietvertrag behauptet, ihm stünden ein zweites Zimmer sowie ein Badezimmer und die Küche zur Verfügung, was zwar nicht plausibel erscheint, aber ohne weitere Beweise nicht widerlegt werden kann. Wie es sich bezüglich des Wohnanteils des Beschwerdeführers effektiv verhält, muss anhand weiterer Beweismassnahmen festgestellt werden. Hierfür bietet sich die Durchführung eines Augenscheins an, mit der allenfalls die örtlich zuständige Zweigstelle beauftragt werden kann. Anschliessend ist zu schätzen oder anhand geeigneter Vergleichswerte festzustellen, wie hoch der marktübliche Mietzins für den ermittelten (oder einen vergleichbaren) Wohnanteil ist. Sollte sich eine erhebliche Diskrepanz zum vereinbarten Mietzins ergeben, läge im Umfang der Differenz ein Verzicht vor bzw. wäre der EL- Anspruchsberechnung nicht der vereinbarte, sondern der ermittelte marktübliche Mietzins zugrunde zu legen. 2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1  In seiner Beschwerdeschrift hat sich der Beschwerdeführer zwar – anders als noch in seiner Einsprache – nicht mehr gegen die Nichtanrechnung der Beiträge an die AHV, die Invalidenversicherung und die Erwerbsersatzordnung für Nichterwerbstätige gewendet. Weil die Aufgabe des Versicherungsgerichtes in sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren aber darin besteht, im Einzelfall gesetzmässige Anordnungen zu treffen, kann diese „Nichtrüge“ kein Vorwand sein, auf diese Frage nicht einzugehen. Dem Sozialversicherungsverfahren ist ein irgendwie geartetes Rügeprinzip fremd, da damit eine unzulässige Beschränkung des Beschwerdegegenstandes und damit die Gefahr rechtswidriger Entscheide einher ginge. Die Beschwerdeentscheide der kantonalen Versicherungsgerichte haben vielmehr umfassend der gesetzlichen Regelung zu entsprechen, weshalb auf sämtliche Aspekte der Rechtsanwendung eingegangen werden muss, ob diesbezüglich eine Rüge vorgebracht worden ist oder nicht (ausführlicher hierzu: Entscheid IV 2011/133 vom 22. Oktober 2013, E. 2.2). 2.2  Selbstverständlich kann es hinsichtlich der Anrechnung der AHV/IV/EO-Beiträge keine Rolle spielen, wann diese bezahlt worden sind oder bezahlt werden müssen. Dabei handelt es sich nämlich um in jedem Fall und für jedes Jahr unbedingt geschuldete Sozialversicherungsbeiträge, die folglich in Anwendung von Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG bei der EL-Anspruchsberechnung unabhängig vom Zeitpunkt, in dem sie effektiv bezahlt werden, als anerkannte Ausgaben zu berücksichtigen sind. Diesen Umstand wird die Beschwerdegegnerin beim Erlass einer neuen Verfügung zu berücksichtigen haben. 2.3  Sowohl hinsichtlich der anerkannten Pauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als auch hinsichtlich der übrigen Ausgaben- und Einnahmenpositionen erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid hingegen als korrekt. 3.    Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung der notwendigen Abklärungen und zur anschliessenden neuen Verfügung zurückzuweisen. Angesichts des klaren Sachverhalts und der eindeutigen Rechtslage ist von einem einfachen Fall gemäss Art. 17 Abs. 2 des st. gallischen Gerichtsgesetzes (GerG, sGS 941.1) auszugehen, der einzelrichterlich beurteilt werden kann (Art. 19 der Verordnung über die Organisation © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte und den Geschäftsgang des Versicherungsgerichts [OrgV], sGS 941.114). Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat der Vizepräsident als Einzelrichter im Verfahren gemäss Art. 19 OrgV entschieden: 1.      Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. März 2013 wird aufgehoben und die Sache wird zur Durchführung weiterer Abklärungen und zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.      Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 24.04.2014 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Ein Verzicht im Sinne des Ergänzungsleistungsrechts kann nicht in einem Verzicht auf erzielbare Einnahmen oder vorhandene Vermögenswerte, sondern auch in einer nicht notwendigen Verpflichtung, die zu einer unangemessenen Erhöhung der anerkannten Ausgaben führt, bestehen. Liegt eine solche Verzichtshandlung vor, ist für die Rechtsanwendung diesbezüglich vom tatsächlichen Sachverhalt zu abstrahieren und ihr ein fiktiver Sachverhalt (ohne Verzichtskomponente) zugrunde zu legen. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St Gallen vom 24. April 2014, EL 2013/16).

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