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St.Gallen Versicherungsgericht 15.05.2014 EL 2013/12

15. Mai 2014·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,323 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG, Art. 14a Abs. 2 ELV. Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens.Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ist eine Sanktion der Verletzung einer EL-spezifischen Schadenminderungspflicht, die in diesem Zusammenhang darin besteht, dass die arbeitslose versicherte Person sich im Rahmen ihrer Restarbeitsfähigkeit um eine geeignete Arbeitsstelle bemühen muss. Wenn sich die versicherte Person in einem zumutbaren Ausmass bewirbt, dabei aber erfolglos bleibt, liegt keine Verletzung der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht, sondern nachweislich eine unverschuldete Arbeitslosigkeit vor. In diesem Fall ist keine Sanktion in der Form der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens gerechtfertigt. Spezifische Vorgaben an die Quantität und die Qualität der Bewerbungen sind explizit und verständlich abzumahnen. Die in den Art. 14a f. ELV enthaltenen Mindestbeträge beziehen sich auf den Regelfall eines durchschnittlichen Einkommens eines Hilfsarbeiters. Es handelt sich dabei nicht um Pauschalen, sodass im Einzelfall davon abgewichen werden kann oder gar muss. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Mai 2014, EL 2013/12).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2013/12 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 15.05.2014 Entscheiddatum: 15.05.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 15.05.2014 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG, Art. 14a Abs. 2 ELV. Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens.Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ist eine Sanktion der Verletzung einer EL-spezifischen Schadenminderungspflicht, die in diesem Zusammenhang darin besteht, dass die arbeitslose versicherte Person sich im Rahmen ihrer Restarbeitsfähigkeit um eine geeignete Arbeitsstelle bemühen muss. Wenn sich die versicherte Person in einem zumutbaren Ausmass bewirbt, dabei aber erfolglos bleibt, liegt keine Verletzung der ELspezifischen Schadenminderungspflicht, sondern nachweislich eine unverschuldete Arbeitslosigkeit vor. In diesem Fall ist keine Sanktion in der Form der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens gerechtfertigt. Spezifische Vorgaben an die Quantität und die Qualität der Bewerbungen sind explizit und verständlich abzumahnen. Die in den Art. 14a f. ELV enthaltenen Mindestbeträge beziehen sich auf den Regelfall eines durchschnittlichen Einkommens eines Hilfsarbeiters. Es handelt sich dabei nicht um Pauschalen, sodass im Einzelfall davon abgewichen werden kann oder gar muss. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Mai 2014, EL 2013/12). Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus; Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Entscheid vom 15. Mai 2014 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt: A.     A.a  A.___ bezog seit längerer Zeit Ergänzungsleistungen zu einer Rente der Invalidenversicherung. Mit einer Verfügung vom 28. Dezember 2009 wurde die Ergänzungsleistung per 1. Januar 2010 auf 2’051 Franken pro Monat festgesetzt (EL-act. 62). Bei der Anspruchsberechnung waren als Einnahmen einzig die Rente der Invalidenversicherung, eine Rente aus beruflicher Vorsorge und ein geringer Vermögensertrag angerechnet worden (EL-act. 62–3). Mit einer Verfügung vom 29. Dezember 2010 wurde die Ergänzungsleistung per 1. Januar 2011 auf 2’093 Franken erhöht (EL-act. 61). A.b  Am 16. April 2011 forderte die EL-Durchführungsstelle die Versicherte auf, ein Formular zwecks einer periodischen Überprüfung des Anspruchs auszufüllen (ELact. 56). Dieser Aufforderung kam die Versicherte am 30. Mai 2011 nach (EL-act. 53). Sie gab an, sie erhalte monatliche Unterhaltsbeiträge von 650 Franken. Ein Sachbearbeiter der EL-Durchführungsstelle notierte am 20. Januar 2012 dazu (vgl. ELact. 53–5), diese Unterhaltsbeiträge würden seit dem Jahr 2007 für den Sohn Marko ausgerichtet. Für den anderen Sohn habe die Versicherte nie Unterhaltsbeiträge erhalten. Weiter notierte der Sachbearbeiter, der Invaliditätsgrad betrage bloss 50 Prozent, weshalb die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens angedroht werden müsse (vgl. EL-act. 53–4). Mit einer Verfügung vom 3. Februar 2012 setzte die EL-Durchführungsstelle den EL-Anspruch rückwirkend ab dem 1. März 2007 neu fest (EL-act. 47). Sie führte aus, die Unterhaltsbeiträge seien rückwirkend für die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte letzten fünf Jahre berücksichtigt worden. Weiter sei berücksichtigt worden, dass der andere Sohn der Versicherten ab Mai 2011 wieder im gemeinsamen Haushalt wohne. Zu Gunsten der Versicherten sei der Mietzins rückwirkend ab Januar 2011 angepasst worden. In Zukunft seien Veränderungen aber frühzeitig zu melden. Die Neuberechnung ergab eine Rückforderung von total 38’824 Franken und einen laufenden Anspruch von 1’236 Franken pro Monat. Gleichentags wies die EL- Durchführungsstelle die Versicherte darauf hin, dass sie sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen habe (EL-act. 46). Andernfalls werde ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Ein Erlassgesuch vom 24. Februar 2012 betreffend die Rückforderung gemäss der Verfügung vom 3. Februar 2012 (EL-act. 34) wurde mit einer Verfügung vom 7. März 2012 abgewiesen (EL-act. 33). Eine am 23. März 2012 dagegen erhobene Einsprache (EL-act. 30) wurde als Stundungsgesuch behandelt (EL-act. 28 f.). A.c  Am 25. April 2012 reichte die Versicherte unaufgefordert diverse Stellenbewerbungsunterlagen ein (EL-act. 27). Sie hatte sich im März 2012 schriftlich um zehn nicht ausgeschriebene Stellen beworben. Der Wortlaut der entsprechenden Schreiben war unspezifisch und im Wesentlichen bei allen Bewerbungen derselbe. Die EL- Durchführungsstelle bat die Versicherte am 15. Mai 2012 (EL-act. 26), die Bewerbungsunterlagen zuhause aufzubewahren und erst auf Verlangen einzureichen. Sie wies die Versicherte darauf hin, dass die Bewerbungsschreiben sehr oberflächlich erschienen und sich nicht auf konkrete Stellen bezögen. Sie empfahl ihr, sich auf offene Stellen zu bewerben und die Bewerbungsschreiben stellenspezifischer auszugestalten. Am 19. Juni 2012 forderte die EL-Durchführungsstelle die Versicherte dann auf, die Nachweise ihrer Arbeitsbemühungen in den Monaten Februar, April, Mai, Juni und Juli 2012 (bis zum 10. Juli 2012) einzureichen (EL-act. 24). Die Versicherte teilte am 6. Juli 2012 telefonisch mit, sie habe sich im Februar 2012 nicht um eine Arbeitsstelle bemüht, da ihr dies zu belastend gewesen sei (vgl. EL-act. 24). Am 5. Juli 2012 hatte die Versicherte angezeigt, dass der Mietzins ihrer Wohnung per 1. Oktober 2012 geringfügig reduziert werde (EL-act. 23). Am 9. Juli 2012 reichte die Versicherte die verlangten Nachweise ein (EL-act. 22). Sie hatte sich am 29. April 2012 um 15 Arbeitsstellen beworben (schriftlich, blind). Am 28./30. Mai 2012 hatte sie sich um zwölf Arbeitsstellen beworben (schriftlich, blind). Am 28. Juni 2012 hatte sie sich um neun Arbeitsstellen beworben (schriftlich, blind). Den Text ihrer Bewerbungsschreiben hatte sie geringfügig angepasst. Die Schreiben waren aber nach wie vor unspezifisch und im © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wesentlichen gleichlautend. Am 17. Juli 2012 teilte ihr die EL-Durchführungsstelle mit (EL-act. 21), dass vorerst auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet werde. Zu einem späteren Zeitpunkt würden aber wieder Nachweise über Stellenbemühungen eingefordert werden. Verlangt würden generell monatlich acht schriftliche Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen oder 15 Bewerbungen auf nicht ausgeschriebene Stellen. Am 20. September 2012 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung per 1. Oktober 2012 aufgrund der Mietzinsreduktion auf 1’192 Franken herab (EL-act. 19). Mit einer Verfügung vom 27. Dezember 2012 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung per 1. Januar 2012 auf 1’207 Franken pro Monat fest (EL-act. 15). A.d  Am 15. Januar 2013 gingen der EL-Durchführungsstelle weitere Stellenbewerbungsnachweise zu (EL-act. 12). Die AHV-Zweigstelle, welche die Nachweise weitergeleitet hatte, hatte vermerkt, die Versicherte verfasse monatlich mindestens zehn Bewerbungsschreiben. Bei den eingereichten Unterlagen lagen vier Bewerbungsschreiben vom 30. Juli 2012, ein Bewerbungsschreiben vom 28. August 2012 und ein Bewerbungsschreiben vom 29. November 2012. Am 16. Januar 2013 teilte die EL-Durchführungsstelle der Versicherten mit, dass sie die Ergänzungsleistung per 1. Februar 2013 auf 467 Franken herabsetzen werde (EL-act. 11). Die Herabsetzung habe ihren Grund in der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Die belegten Arbeitsbemühungen seien nämlich als unzureichend zu qualifizieren. Am 31. Januar 2013 werde eine entsprechende Anpassungsverfügung ergehen. Am 31. Januar 2013 verfügte die EL- Durchführungsstelle entsprechend (EL-act. 8). A.e  Dagegen erhob die Versicherte am 19. Februar 2013 eine Einsprache (EL-act. 3). Sie machte geltend, ihr sei nicht bewusst, dass sie statt zehn 15 Blindbewerbungen pro Monat verfassen müsse. Sie habe sich wirklich sehr bemüht. Nachdem sie ihren Fehler realisiert habe, habe sie in den Monaten Januar und Februar 2013 je 15 Bewerbungsschreiben verfasst. Ihrer Einsprache legte sie die Nachweise dieser Stellenbewerbungen (EL-act. 6) sowie ein Zeugnis von Dr. med. B.___ bei (EL-act. 5), gemäss welchem es der Versicherten aufgrund ihrer Depressionen und chronischen Rückenschmerzen nicht zumutbar sei, monatlich 15 Bewerbungsschreiben zu verfassen. Mit einem Entscheid vom 2. April 2013 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 63). Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte eingereichten Bewerbungsschreiben seien qualitativ ungenügend. Zudem sei es „nicht zulässig, ausschliesslich Blindbewerbungen vorzunehmen“. B.    B.a  Gegen den Einspracheentscheid vom 2. April 2013 erhob die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 4. April 2013 eine Beschwerde (act. G 1). Sie beantragte die Neuberechnung des EL-Anspruchs ohne Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens und die Ausrichtung einer entsprechend höheren Ergänzungsleistung. Zur Begründung führte sie aus, sie reiche seit März 2012 regelmässig Nachweise ihrer Arbeitsbemühungen ein. Dabei werde sie von ihrem Sohn unterstützt. Die jeweils zehn Bewerbungen pro Monat seien als ausreichend qualifiziert worden. Im Januar 2013 habe die Beschwerdegegnerin dann mitgeteilt, die Arbeitsbemühungen seien ungenügend. Sie habe sofort mehr Bewerbungsschreiben verfasst und Einsprache erhoben. Erst im Einspracheentscheid sei ihr dann mitgeteilt worden, dass die Bewerbungsschreiben auch qualitativ ungenügend seien. Weil nur selten ihr zumutbare Hilfsarbeiten inseriert würden, müsse sie sich vorwiegend blind bewerben. B.b  Die Beschwerdegegnerin beantragte am 12. April 2013 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Einspracheentscheides die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Erwägungen: 1.      1.1   Da die Beschwerdeführerin während Jahren eine Ergänzungsleistung bezogen hatte, bei deren Berechnung kein hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtigt worden war, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Frage der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens im Jahr 2012 überhaupt hat aufgreifen dürfen. Formell rechtskräftige Verfügungen sind nämlich für die versicherte Person, die Verwaltung und das Gericht verbindlich. Auf eine durch eine formell rechtskräftige Verfügung behandelte Rechtsfrage darf nur unter engen Voraussetzungen zurückgekommen werden. Die formell rechtskräftige Verfügung muss © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich entweder als von Beginn weg qualifiziert rechtswidrig oder als durch eine nicht vorhergesehene Sachverhaltsentwicklung „überholt“ erweisen. Mit anderen Worten müssen entweder die Voraussetzungen für eine so genannte prozessuale Revision oder eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) oder jene für eine Anpassung der zugesprochenen Leistung für die Zukunft (Art. 17 Abs. 2 ATSG) erfüllt sein. 1.2   Die Beschwerdegegnerin hat am 3. Februar 2012 ihre leistungszusprechende Verfügung wiedererwägungsweise korrigiert. Bei der ursprünglichen Zusprache der Ergänzungsleistung waren nämlich die Unterhaltsbeiträge, welche die Beschwerdeführerin für ihren jüngeren Sohn erhalten hatte, nicht bekannt gewesen und daher fälschlicherweise auch nicht berücksichtigt worden. Dass gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG bloss noch die zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen der vorangegangenen fünf Jahre haben zurückgefordert werden konnten und die Beschwerdegegnerin mit Blick auf diese zeitliche Begrenzung die Leistungszusprache auch nur für diesen Zeitraum korrigiert hat, ändert nichts daran, dass die Verfügung vom 3. Februar 2012 zwingend als Wiedererwägungsverfügung qualifiziert werden muss. Mit dieser Wiedererwägungsverfügung ist die ursprüngliche, rechtsfehlerhafte Leistungszusprache aufgehoben und durch eine rechtmässige Verfügung ersetzt worden. Im Wiedererwägungsverfahren, das am 3. Februar 2012 abgeschlossen worden ist, hat sich die Beschwerdegegnerin also umfassend mit dem gesamten EL- Anspruch auseinander setzen und sämtliche Voraussetzungen und Berechnungsgrössen prüfen bzw. ermitteln müssen. Wie sich den Akten entnehmen lässt, hat die Beschwerdegegnerin dabei auch die Frage, ob - von Beginn weg - allenfalls ein hypothetisches Erwerbseinkommen hätte angerechnet werden müssen, geprüft. Der zuständige Sachbearbeiter hat nämlich im Mai 2011 notiert, dass bei einem Invaliditätsgrad von 50 Prozent ein hypothetisches Erwerbseinkommen hätte angerechnet werden müssen (vgl. EL-act. 53–4). Er hat die Zulässigkeit der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens – wohl aufgrund der Betreuungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem jüngeren Sohn – für die Vergangenheit verneint und für die Zukunft, also ab Anfang 2012, dem Grundsatz nach bejaht. Der jüngere Sohn der Beschwerdeführerin ist zu diesem Zeitpunkt elf Jahre alt und damit erstmals in der Lage gewesen, mit einer halbtägigen Abwesenheit der Mutter zurecht zu kommen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin im Rahmen der Wiedererwägung der ursprünglichen Leistungszusprache erst ab © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte diesem Zeitpunkt die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens anzudrohen, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. 2.      2.1   Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfes (Art. 2 Abs. 1 ELG). Ein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht, wenn und soweit die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die Ergänzungsleistung soll aber nur jenen Teil des Existenzbedarfs decken, den die versicherte Person auch bei pflichtgemässem Bemühen nicht selbst finanzieren kann. Es besteht mit anderen Worten eine EL-spezifische Schadenminderungspflicht, laut der eine versicherte Person ihren Existenzbedarf soweit möglich und zumutbar aus eigener Kraft finanzieren muss. Ist es einer versicherten Person unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles möglich und zumutbar, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen, um mittels des damit verbundenen Erwerbseinkommens einen Teil ihres Lebensbedarfes selbst zu finanzieren, ist sie also verpflichtet, eine geeignete Arbeitsstelle zu suchen. Bemüht sich eine versicherte Person nicht im ihr zumutbaren Mass um eine Arbeitsstelle, verletzt sie also ihre EL-spezifische Schadenminderungspflicht. Dieser Pflichtverletzung wird dadurch Rechnung getragen, dass vom tatsächlichen Sachverhalt, d.h. der effektiv bestehenden Erwerbslosigkeit, abstrahiert und fingiert wird, die betroffene Person habe eine geeignete Arbeitsstelle gefunden und erziele nun ein angemessenes Erwerbseinkommen. Die Anrechnung eines solchen sogenannt hypothetischen Erwerbseinkommens ist die gesetzliche Sanktion einer Verletzung der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht. Bemüht sich eine versicherte Person allerdings ausreichend um eine Arbeitsstelle, darf ihr keine Schadenminderungspflichtverletzung vorgeworfen werden, wenn sie trotz ihrer Bemühungen keine Arbeitsstelle findet. Diesfalls bietet Art. 11 Abs. 1 lit. g i.V.m. lit. a ELG keine Handhabe, vom tatsächlichen Sachverhalt (kein Erwerbseinkommen) zu abstrahieren und der Rechtsanwendung einen fiktiven Sachverhalt zugrunde zu legen. Entscheidend im Hinblick auf eine allfällige Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ist also, ob sich eine versicherte Person soweit möglich und zumutbar um eine Arbeitsstelle bemüht. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2   Für die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens stellt Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG i.V.m. lit. a ELG eine ausreichende gesetzliche Grundlage dar. Gestützt auf diese Bestimmungen kann nämlich im Einzelfall vom tatsächlichen Sachverhalt abstrahiert, ein Erwerbseinkommen fingiert und dieses dann wie ein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen angerechnet werden. Der Verordnungsgeber hat nun aber in Art. 14a f. ELV eine Sonderregelung für die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bei Teilinvaliden und Witwen aufgestellt. Art. 14a Abs. 2 ELV sieht die Anrechnung eines bestimmten Mindesteinkommens je nach dem Invaliditätsgrad des betroffenen Teilinvaliden vor. Der Sinn und Zweck dieser Norm kann nur die Vermeidung eines grossen Abklärungsaufwands sein, denn darüber hinaus leistet Art. 14a Abs. 2 ELV nichts, was Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG i.V.m. lit. a ELG nicht auch leisten würden. Nach der langjährigen, konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Art. 14a f. ELV als gesetzmässig zu qualifizieren. Daraus folgt, dass bei Teilinvaliden oder Witwen, die in Bezug auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachkommen, anstelle der im Einzelfall konkret ermittelten hypothetischen Einkommen die in der Verordnung angeführten hypothetischen Pauschaleinkommen angerechnet werden müssen. Nun ordnet aber sowohl der Art. 14a Abs. 2 ELV als auch der Art. 14b ELV an, dass mindestens diese Pauschaleinkommen angerechnet werden müssten. Damit kann nicht gemeint sein, dass immer auch noch das im Einzelfall konkret erzielbare hypothetische Einkommen zu ermitteln und dann das höhere der beiden anzurechnen wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber den wohl häufigsten Anwendungsfall, nämlich den der teilinvaliden oder verwitweten Hilfsarbeiter und Hilfsarbeiterinnen, vor Augen hatte (vgl. Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, FN 657). Folglich ist, wenn die Art. 14a f. ELV angewendet werden sollen, bei Hilfsarbeitern und Hilfsarbeiterinnen im Regelfall der Pauschalbetrag gemäss der einschlägigen Verordnungsbestimmung als hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Bei Berufsleuten hingegen ist das hypothetische Erwerbseinkommen im Einzelfall konkret zu ermitteln und anzurechnen. Dasselbe gilt bei Hilfsarbeiterinnen und Hilfsarbeitern, die aufgrund besonderer Fähigkeiten in der Lage sind, ein über dem Durchschnittslohn liegendes Einkommen zu erzielen. Unter ganz besonderen Umständen kann es bei Ungelernten aber auch gerechtfertigt sein, das hypothetische Erwerbseinkommen konkret zu ermitteln und anzurechnen, wenn © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte davon auszugehen ist, es sei deutlich unterdurchschnittlich (vgl. z.B. BGE 117 V 153 betreffend einen Fahrenden). In aller Regel sind aber die in den Art. 14a f. ELV vorgesehenen Beträge der hypothetischen Erwerbseinkommen, dem klaren Verordnungswortlaut entsprechend, als Mindestbeträge zu verstehen. 3.      3.1   Die Beschwerdeführerin hat sich in den Monaten März bis und mit Juni 2012 auf jeweils durchschnittlich etwa zehn Stellen pro Monat beworben. Für die Monate Juli bis und mit Dezember 2012 liegen dem Gericht keine Belege dafür vor, dass sich die Beschwerdeführerin weiterhin in diesem Umfang beworben hätte. Nun hat die zuständige AHV-Zweigstelle aber angegeben, dass sich die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum ebenfalls monatlich um mindestens zehn Arbeitsstellen beworben habe, was als überwiegend wahrscheinlich zutreffend zu betrachten ist. Im Januar und im Februar 2013 hat sich die Beschwerdeführerin auf je 15 Stellen beworben. Sie hat allerdings fast ausschliesslich Blindbewerbungen getätigt und dabei für alle Arbeitsstellen stets dasselbe kurze und unspezifische Bewerbungsschreiben (in zwei geringfügig voneinander abweichenden Varianten) verwendet. Weiter hat sie trotz entsprechender Hinweise der Beschwerdegegnerin (vgl. insb. EL-act. 26) keine Hilfe, insbesondere des RAV, in Anspruch genommen. Damit hätte sie nicht nur vermehrt um effektiv ausgeschriebene Stellen bewerben können, sondern es wäre ihr auch möglich gewesen, die Blindbewerbungen inhaltlich spezifischer auf den angesprochenen potentiellen Arbeitgeber auszurichten. Die Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin haben deshalb nicht die mögliche und zumutbare Qualität aufgewiesen. Das schadet aber nicht, denn die Beschwerdeführerin hat im Ergebnis wenigstens die von der Beschwerdegegnerin verlangten qualitativen Vorgaben eingehalten. Die Beschwerdegegnerin hat ihr zwar am 15. Mai 2012 mitgeteilt, dass sie sich um offene Stellen bewerben und ihre Motivationsschreiben weniger oberflächlich und stellenspezifischer ausgestalten solle. Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin zwar nicht nachgekommen, denn sie hat sich weiterhin in unspezifischer Weise um nicht ausgeschriebene Stellen beworben. Am 17. Juli 2012 hat die Beschwerdegegnerin sie aber nicht auf diese Pflichtverletzung hingewiesen, sondern ihr bloss mitgeteilt, dass vorerst auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet werde, dass sie sich aber weiterhin um Stellen bewerben müsse (EL-act. 21). Die Beschwerdeführerin hat deshalb davon ausgehen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dürfen, dass ihre Bewerbungen qualitativ ausreichend seien. Zudem hat sie aufgrund des Wortlautes der Mitteilung, wonach sie 15 Blindbewerbungen oder acht Bewerbungen um ausgeschriebene Stellen pro Monat tätigen müsse, davon ausgehen können, dass die Beschränkung der Stellensuche auf Blindbewerbungen zulässig sei. Ihr kann vor diesem Hintergrund nicht vorgeworfen werden, dass sie keine qualitativ besseren Bewerbungsbemühungen angefertigt hat und dass sie davon ausgegangen ist, dass ihre Bemühungen qualitativ ausreichend seien. Mit Blick auf den im angefochtenen Einspracheentscheid erhobenen Vorwurf, die Qualität der Bewerbungen sei unzureichend gewesen, erweist sich die (in Ausfüllung einer echten Lücke im Verfahrensrecht des ELG zwingend vorgeschriebene) Abmahnung zur Erfüllung der Schadenminderungspflicht vom 17. Juli 2012 demnach als unzureichend. Die Beschwerdegegnerin hätte in ihrer Mitteilung klar darauf hinweisen müssen, dass sie qualitativ bessere Bewerbungen erwarte. Da sie dies aber unterlassen hat, hat sie die Nichterfüllung ihrer (der Beschwerdeführerin nicht mitgeteilten) qualitativen Vorgaben zu Unrecht mit der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens sanktioniert. Diesbezüglich erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtswidrig. Dass die Beschwerdeführerin entgegen der Aufforderung vom 17. Juli 2012 in der zweiten Hälfte des Jahres 2012 möglicherweise nicht die geforderten 15 Blindbewerbungen monatlich gemacht hat, ist von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht als ausreichender Grund für die sanktionsweise Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens betrachtet worden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ab Anfang 2013 die Zahl der Blindbewerbungen auf das geforderte Mass erhöht hat, lässt nämlich darauf schliessen, dass sie sich bis dahin in Bezug auf die geforderte Zahl geirrt hatte. Dieser Irrtum kann jedenfalls nicht als grobe Verletzung der Schadenminderungspflicht qualifiziert werden. Auch damit lässt sich die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens also nicht rechtfertigen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat somit über den 31. Januar 2013 hinaus einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung, die ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu ermitteln ist. Dazu ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.2   Im Sinne eines obiter dictum sei darauf hingewiesen, dass es der Beschwerdegegnerin unbenommen ist, erneut die Schadenminderungspflicht in der Form einer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte intensiven Stellensuche abzumahnen und dabei klar und für die Beschwerdeführerin verständlich darzulegen, welche quantitativen und qualitativen Vorgaben zu erfüllen sind. Sie wird die Beschwerdeführerin etwa darauf hinweisen können, dass eine Beschränkung auf Blindbewerbungen nicht akzeptabel sei, dass also wenigstens ein Teil der Bewerbungen sich auf ausgeschriebene Stellen beziehen müsse, dass allfällige Blindbewerbungen stellenspezifisch auszugestalten seien u.ä. Die spätere Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens wird nur dann zulässig sein, wenn die Bemühungen den mitgeteilten Vorgaben in quantitativer oder qualitativer Hinsicht nicht gerecht werden sollten. 4.      Da die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens mangels einer ausreichenden Abmahnung als rechtswidrig zu qualifizieren ist, ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben. Die Sache wird zur Neuberechnung der Ergänzungsleistung ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens und zur anschliessenden neuen Verfügung für die Zeit ab 1. Februar 2013 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Gerichtskosten sind keine zu erheben. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.      In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung der Ergänzungsleistung und zur neuen Verfügung mit Wirkung ab 1. Februar 2013 im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.      Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

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