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St.Gallen Versicherungsgericht 02.09.2013 EL 2012/22

2. September 2013·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·1,564 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Art. 10, 11 ELG Berechnung eines Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung. Berücksichtigung der Erträge und Aufwände im Zusammenhang mit einer regelmässig fremdvermieteten Ferienwohnung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. September 2013, EL 2012/22).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2012/22 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 02.09.2013 Entscheiddatum: 02.09.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 02.09.2013 Art. 10, 11 ELG Berechnung eines Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung. Berücksichtigung der Erträge und Aufwände im Zusammenhang mit einer regelmässig fremdvermieteten Ferienwohnung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. September 2013, EL 2012/22). Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Tobias Bolt   Entscheid vom 2. September 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur AHV © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte   Sachverhalt: A.      A.a   A.___ meldete sich am 21. Juni 2011 (Eingang bei der Zweigstelle) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an. Sie gab an, ihre Wohnung mit ihrem Lebenspartner zu teilen, über Vermögen von knapp Fr. 97’000.-- zu verfügen, von welchem sie ab dem 1. Juli 2011 monatlich Fr. 1’500.-- beziehen werden müsse, nebst der Rente der AHV keine weiteren Einkünfte zu erzielen, aus beruflicher Vorsorge im März 2010 eine Kapitalzahlung von rund Fr. 41’000.-- erhalten zu haben und Eigentümerin einer Ferienwohnung zu sein (ELact. 19). A.b   Auf entsprechende Nachfrage der EL-Durchführungsstelle hin reichte die Versicherte Ende Juli 2011 weitere Unterlagen ein, unter anderem vier Mietverträge betreffend die Ferienwohnung (2. bis 15. Januar 2010 für Fr. 1’690.--; 23. Januar bis 6. Februar 2010 für Fr. 1’960.--, 6. bis 13. Februar 2010 für Fr. 980.-- und 3. bis 17. Juli 2010 für Fr. 1’200.--; vgl. EL-act. 15–6 ff.). A.c   Mit Verfügung vom 12. September 2011 wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch ab. Der Versicherten wurden als Ausgaben nebst der Prämienpauschale für die Krankenversicherung eine Pauschale für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ferienwohnung (Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhalt, letzterer in der Höhe eines Fünftels des Eigenmietwertes) und der hälftige Mietzins anerkannt. Als Einnahmen wurden ein Zehntel des ermittelten Vermögens von Fr. 131’853.-- (Wertschriften und Sparguthaben gemäss Veranlagungsberechnung für die Kantons- und Gemeindesteuer 2010; EL-act. 13–3) plus Fr. 235’750.-- (Grundeigentum, nicht selbst bewohnt) abzüglich Fr. 106’500.-- (Hypothekarschuld) sowie Fr. 37’500.-- (Freibetrag) als Vermögensverzehr, für den Monat Juni 2011 ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, die Rente der AHV und Zins- und Liegenschaftserträge (Eigenmietwert, nicht selbst bewohnt) angerechnet. Daraus ergab sich ein Einnahmenüberschuss von Fr. 28’019.-- (für den Monat Juni 2011) bzw. von Fr. 21’615.-- (ab Juli 2011; EL-act. 12). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.      B.a   Am 1. Oktober 2008 (richtig wohl: 1. Oktober 2011) erhob die Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 12. September 2011. Die Berechnung der EL- Durchführungsstelle orientiere sich an der Vergangenheit und nicht an der Gegenwart. Die Versicherte erhalte lediglich noch eine AHV-Rente von Fr. 1’775.-- sowie einige kleine Zinserträge, weshalb sie sich frage, wie sie davon leben sollte. Bei den Liegenschaftsaufwänden seien zu Unrecht die Nebenkosten, Provisionen und Gästetaxpauschalen nicht berücksichtigt worden. Bei der Miete würden die Nebenkosten und die Stromkosten fehlen. Das Sparguthaben belaufe sich noch auf Fr. 90’000.--, da im Jahr 2011 diverse Investitionen hätten getätigt werden müssen. Ab 1. August 2011 erhalte die Versicherte kein Erwerbseinkommen mehr. Die Mieterträge der Ferienwohnung lägen lediglich noch bei rund Fr. 5’500.-- pro Jahr (EL-act. 7). B.b   Mit Entscheid vom 16. April 2012 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab. Bei ansonsten im Wesentlichen unveränderten Werten anerkannte sie einen um die Nebenkosten erhöhten Mietzins als Ausgabe an und rechnete ein etwas tieferes Wertschriftenvermögen von Fr. 94’538.-- sowie ein Verzichtsvermögen von Fr. 20’347.-- an, womit nach wie vor ein Einnahmenüberschuss resultierte (act. G 3.1). C.     C.a   Dagegen richtet sich die am 14. Mai 2012 (Postaufgabe) erhobene Beschwerde, mit der die Korrektur der Berechnung des EL-Anspruchs beantragt wird (act. G 1). C.b   Die Beschwerdegegnerin schliesst unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2012; act. G 3). C.c   Mit Replik vom 27. Juni 2012 hielt die Beschwerdeführerin am mit Beschwerde vom 14. Mai 2012 gestellten Antrag fest (act. G 5). C.d   Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 7).   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen: 1.       1.1    Die Beschwerdeführerin lebt nicht in einem Heim. Als Ausgaben sind deshalb gemäss Art. 10 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf, der Mietzins der selbst bewohnten Wohnung sowie die damit zusammenhängenden Nebenkosten, Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen bis zur Höhe des Bruttoertrages der eigenen Liegenschaft, Beiträge an die Bundessozialversicherungen und ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung anzurechnen. 1.2    Der Ertrag aus der Fremdvermietung der Ferienwohnung ist als Erwerbseinkommen zu qualifizieren, da es sich um eine Dreizimmerwohnung handelt, die regelmässig an fremde Personen gegen Entgelt vermietet wird und für deren Unterhalt die Beschwerdeführerin aufkommt, die Fremdvermietung mithin gewerbsmässig erfolgt (vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2013, Rz. 3433.07, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Das hat zur Folge, dass die zur Erzielung dieses Ertrags notwendigen Auslagen als zusätzliche Ausgaben anzuerkennen sind, also sämtliche Kosten, die unmittelbare Voraussetzung oder notwendige Folge der Einkommensrealisierung sind (vgl. Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, Rz. 135, mit Hinweisen). Begrifflich handelt es sich dabei nicht um Gewinnungskosten im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG, sondern vielmehr um geschäftsmässig begründeten Aufwand, der bereits bei der Ermittlung der Höhe des anzurechnenden Einkommens zu berücksichtigen ist (vgl. Jöhl, a.a.O., Rz. 133). Hätte die Beschwerdeführerin eine ordentliche Buchhaltung geführt, wäre mit anderen Worten der Nettoertrag gemäss Erfolgsrechnung bzw. Bilanz anzurechnen. Da sie dies aber nicht getan, sondern lediglich Belege über Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Ferienwohnung eingereicht hat, ist die Berechnung des Nettoertrages bei der Rechtsanwendung nachzuholen. Die Ausgaben sind dabei direkt vom Bruttoertrag in Abzug zu bringen. Analog zur Abzugsfähigkeit der Gewinnungskosten im Zusammenhang mit der Erzielung eines Erwerbseinkommens können auch die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auslagen aber nur bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft abgezogen werden (vgl. auch Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG). Sofern also die Ausgaben die Einnahmen übersteigen, können sie nicht berücksichtigt werden. Mittels Ergänzungsleistungen sollen keine Verluste ausgeglichen werden, welche aus dem blossen Besitz einer Kapitalanlage resultieren. 2.       2.1    Der (auf ein Jahr gerechnete) Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf, der – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausgeführt hat – auch Stromkosten beinhaltet, betrug für den Zeitraum von Juni bis und mit Dezember 2011 Fr. 19’050.-- (AS 2010 4585) und für den Zeitraum von Januar bis und mit April 2012 Fr. 19’210.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG). Die Prämienpauschale belief sich für den Zeitraum von Juni bis und mit Dezember 2011 auf Fr. 3’912.-- (AS 2010 5834) und für den Zeitraum von Januar bis und mit April 2012 auf Fr. 4’068.-- (AS 2011 5288). Der Mietzins für die selbst bewohnte Wohnung betrug im massgebenden Zeitraum Fr. 19’320.-- (ELact. 26–1), wobei die regelmässig geleisteten Akontozahlungen für Nebenkosten zu berücksichtigen sind (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Von diesem Mietzins ist gemäss Art. 16c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) nur die Hälfte zu berücksichtigen, mithin ein Betrag von Fr. 9’660.--. 2.2    Gesamthaft sind mithin (auf ein Jahr berechnete) Ausgaben von Fr. 32’622.-- (Juni bis Dezember 2011) bzw. Fr. 32’938.-- (Januar bis April 2012) anzuerkennen. 3.       3.1    Als Einkommen ist insbesondere die Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung anzurechnen, welche sich im massgebenden Zeitraum auf Fr. 21’300.-- jährlich belief. 3.2    Als Vermögen rechnete die Beschwerdegegnerin nebst jenem aus Grundeigentum Fr. 235’750.-- (vgl. EL-act. 22–1 und 19–7; Repartitionswert gemäss StB 16 Nr. 1) Sparguthaben und Wertschriften im Gesamtbetrag von Fr. 94’538.-- an. Gemäss den von der Beschwerdeführerin eingereichten Belegen belief sich ihr © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte bewegliches Vermögen per 31. Dezember 2010 auf Fr. 132’508.-- (= Fr. 29’881.85 + Fr. 62’591.13 + Fr. 40’034.56; EL-act. 2–3, 2–8 und 2–10). Per 31. Dezember 2011 betrug das Vermögen noch Fr. 94’514.-- (= Fr. 822.95 + Fr. 63’236.93 + Fr. 30’454.56; EL-act. 2–7, 2–9 und 2–11). Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft dargelegt, was die Gründe dafür waren, dass sich ihr Vermögen im Verlaufe des Jahres 2011 derart verringert hat. Es spricht deshalb nichts dagegen, den effektiven Wert per Ende 2011 anzurechnen, wobei allerdings darauf hinzuweisen ist, dass für die Monate davor an und für sich eher ein höherer Wert und für die Monate danach (bei mutmasslich ähnlicher Vermögensentwicklung) eher ein tieferer Wert anzurechnen wäre. Dies wirkt sich allerdings auf den Entscheid nicht aus, wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt. Die Beschwerdegegnerin hat zusätzlich ein Verzichtsvermögen von Fr. 20’347.-angerechnet, weil die Beschwerdeführerin nicht sämtliche Ausgaben im Jahr 2011 lückenlos belegen konnte und in ihrer Einsprache angemerkt hat, sie hätte ihre Tochter und ihren Lebenspartner finanziell unterstützt. Diese vage Angabe allein genügt nicht für die Anrechnung eines Verzichtsvermögens, zumal der gesamte Vermögensverzehr angesichts der weiteren von der Beschwerdeführerin geltend gemachten und grösstenteils belegten aussergewöhnlichen Ausgaben im Jahr 2011 nicht übermässig hoch war. Es ist deshalb kein Verzichtsvermögen anzurechnen. Vom Vermögen ist die Hypothekarschuld in der Höhe von Fr. 106’500.-- abzuziehen. Unter Berücksichtigung des Freibetrages von Fr. 37’500.-- (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) ergibt sich ein anrechenbares Vermögen von Fr. 186’264.--. 3.3    Bei einem anrechenbaren Vermögensverzehr von einem Zehntel (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) bzw. von Fr. 18’626.-- und einem Renteneinkommen von Fr. 21’300.-- steht den anerkannten Ausgaben von Fr. 32’622.-- bzw. Fr. 32’938.-- ein anrechenbares Einkommen von Fr. 39’926.-- gegenüber. Weil sich der Ertrag aus der Ferienwohnung je nach der Höhe der anerkannten Gewinnungskosten, die davon in Abzug zu bringen sind, zwischen null und Fr. 7’800.-- (vgl. EL-act. 22–1) bewegt, sich die Liegenschaftsrechnung also nicht einnahmenmindernd oder ausgabenerhöhend auswirken kann, liegt in jedem Fall ein Einnahmenüberschuss vor. Es braucht daher nicht im Detail überprüft zu werden, welche Ausgaben im Zusammenhang mit der Ferienwohnung anerkannt werden können. So oder anders besteht kein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung. 4.       © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.       Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.       Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7

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