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St.Gallen Versicherungsgericht 23.10.2012 EL 2012/17

23. Oktober 2012·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,370 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Art. 25 Abs. 1 ATSG. Art. 24 ELV. Erlass. Meldepflicht. Es ist nicht Sache der Versicherten, abzuschätzen, ob und inwiefern eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse Einfluss auf einen Leistungsanspruch haben könnte. Sie sind verpflichtet, jede Veränderungen unaufgefordert zu melden. Die Verwaltung prüft, ob und inwiefern sich die Veränderungen auf den Leistungsanspruch auswirken (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Oktober 2012, EL 2012/17).Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Tobias BoltEntscheid vom 23. Oktober 2012in SachenA.___, Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Stadelmann, Amriswilerstrasse 50, 8570 Weinfelden,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErgänzungsleistung zur IV (Erlass Rückforderung)Sachverhalt:

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2012/17 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 23.10.2012 Entscheiddatum: 23.10.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 23.10.2012 Art. 25 Abs. 1 ATSG. Art. 24 ELV. Erlass. Meldepflicht. Es ist nicht Sache der Versicherten, abzuschätzen, ob und inwiefern eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse Einfluss auf einen Leistungsanspruch haben könnte. Sie sind verpflichtet, jede Veränderungen unaufgefordert zu melden. Die Verwaltung prüft, ob und inwiefern sich die Veränderungen auf den Leistungsanspruch auswirken (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Oktober 2012, EL 2012/17).Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Tobias BoltEntscheid vom 23. Oktober 2012in SachenA.___, Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Stadelmann, Amriswilerstrasse 50, 8570 Weinfelden,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErgänzungsleistung zur IV (Erlass Rückforderung)Sachverhalt: A.      A.a   A.___ bezieht seit Jahren Ergänzungsleistungen zu einer Rente der Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 19. März 2009 war ihr eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 984.-- mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 zugesprochen worden; bei der Berechnung waren unter anderem Erwerbseinkünfte von Fr. 53’950.-- (Lohn des Ehemannes) als Einnahmen angerechnet worden (EL-act. 132). A.b   Mitte 2009 forderte die EL-Durchführungsstelle die Versicherte auf, ein Formular zur Überprüfung des Leistungsanspruchs auszufüllen und entsprechende Belege einzureichen. Die Versicherte kam dieser Aufforderung nach; die Unterlagen gingen der Zweigstelle am 9. Juni 2009 bzw. der EL-Durchführungsstelle am 22. Juni 2009 zu. Unter anderem hatte die Versicherte angegeben, eine monatliche Mietzinsreduktion © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte von Fr. 70.-- für die Reinigung des Treppenhauses zu erhalten (EL-act. 128–2); zudem hatte sie dem ausgefüllten Formular unter anderem Belege über Mietzinszahlungen beigelegt, gemäss welchen sie in den Monaten Dezember 2008 bis und mit Juni 2009 jeweils einen entsprechend reduzierten Mietzins bezahlt hatte (EL-act. 129–8). Dem Formular hatte sie auch eine Taggeldabrechnung der Arbeitslosenkasse betreffend ihren Ehemann beigelegt, in welcher als Rahmenfrist für den Leistungsbezug der Zeitraum vom 31. Dezember 2008 bis zum 30. Dezember 2010 angegeben war (ELact. 129–9). A.c   Mit Verfügung vom 28. Dezember 2009 setzte die EL-Durchführungsstelle den monatlichen EL-Anspruch mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 auf Fr. 1’231.-- herauf (EL-act. 121). A.d   Am 14. Januar 2010 gingen der EL-Durchführungsstelle weitere Unterlagen betreffend Mietzinsreduktion und Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu. Gemäss diesen hatte die Versicherte im September 2006 einen Mietzins von Fr. 900.-- und ab November 2006 einen solchen von je Fr. 930.-- pro Monat bezahlt, wobei – wohl von der Versicherten – handschriftlich vermerkt worden war, dass seit November 2006 vier Personen im Haushalt leben würden (EL-act. 120–3); der Ehemann der Versicherten hatte gemäss Taggeldabrechnungen vom 7. März bis zum 25. April 2007 ein Taggeld der Suva (EL-act. 120–4 f.) und in den Monaten Januar bis und mit August 2007 eine Arbeitslosenentschädigung (EL-act. 120–6 ff.) bezogen. Am 10. Februar 2010 liess die Arbeitslosenkasse der EL-Durchführungsstelle Taggeldabrechnungen für die Monate Mai, Juni, Juli 2008, Januar bis und mit August 2009 sowie November 2009 bis und mit Januar 2010 zugehen (EL-act. 119). A.e   Mit Verfügung vom 25. Februar 2010 setzte die EL-Durchführungsstelle den EL- Anspruch rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 neu fest und forderte einen Betrag von Fr. 24’110.-- zurück (EL-act. 104 ff.). Zudem stellte die EL-Durchführungsstelle verfügungsweise die jährliche Ergänzungsleistung mit Wirkung ab dem 1. März 2010 ein (EL-act. 103). B.      © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a   Mit Schreiben vom 8. März 2010 erhob die Versicherte sinngemäss Einsprache gegen die Verfügung vom 25. Februar 2010 und ersuchte um Erlass (EL-act. 101). B.b   Mit Verfügung vom 16. April 2010 wies die EL-Durchführungsstelle das Erlassgesuch ab (EL-act. 98). B.c   Mit Verfügung vom 30. April 2010 verrechnete die EL-Durchführungsstelle die Rückforderung im Betrag von monatlich Fr. 600.-- (für die Monate Mai bis und mit Dezember 2010) bzw. Fr. 653.-- mit den laufenden Rentenleistungen der Invalidenversicherung (EL-act. 97). B.d   Am 1. Juni 2010 liess die nun anwaltlich vertretene Versicherte unter anderem darauf hinweisen, dass ihre Eingabe vom 8. März 2010 nicht nur als Erlassgesuch, sondern auch als Einsprache zu qualifizieren sei (EL-act. 93). Am 16. August 2010 liess sie sowohl ihre Einsprache als auch ihr Erlassgesuch ergänzen (EL-act. 89). Auf Aufforderung der EL-Durchführungsstelle hin liess die Versicherte am 15. Oktober 2010 weitere Unterlagen einreichen (EL-act. 86). B.e   Mit Verfügung vom 8. Februar 2011 ersetzte die EL-Durchführungsstelle die Rückforderungsverfügung vom 25. Februar 2010; sie forderte unter Berücksichtigung eines Nachzahlungsanspruchs von Fr. 5’693.-- noch einen Restbetrag von Fr. 18’072.-zurück (EL-act. 65 ff.). B.f    Mit Verfügung vom 4. März 2011 sprach die EL-Durchführungsstelle der Versicherten eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 652.-- mit Wirkung ab dem 1. März 2011 zu (EL-act. 41). B.g   Mit Verfügung vom 19. April 2011 setzte die EL-Durchführungsstelle den Anspruch mit Wirkung ab dem 1. Mai 2011 wiederum auf Fr. 652.-- pro Monat fest (ELact. 33). C.      C.a   Am 20. Mai 2011 liess die Versicherte um Erlass der Rückforderung ersuchen (ELact. 31). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.b   Mit Verfügung vom 24. September 2011 wies die EL-Durchführungsstelle das Erlassgesuch ab (EL-act. 14). C.c   Die dagegen am 27. Oktober 2011 erhobene und am 30. November 2011 ergänzte Einsprache (EL-act. 178) wurde mit Entscheid vom 12. März 2012 (ELact. 180) abgewiesen. D.      D.a   Dagegen richtet sich die am 25. April 2012 erhobene Beschwerde, mit der der Erlass der Rückforderung der „angeblich zuviel ausbezahlten Ergänzungsleistungen“ und eventualiter die Abschreibung des zurückzuerstattenden Betrages als uneinbringlich beantragt wird (act. G 1). D.b   Die Beschwerdegegnerin schliesst unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid auf Abweisung der Beschwerde (act. G 3). D.c   Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Replik (act. G 7). Erwägungen: 1.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Rückforderung gemäss Verfügung vom 8. Februar 2011 zu erlassen ist. Grund und Betrag bzw. die Rechtmässigkeit der Rückforderung sind im vorliegenden Verfahren dagegen nicht zu prüfen, nachdem die Beschwerdeführerin gegen die korrigierte Rückforderungsverfügung vom 8. Februar 2011 keine Einsprache erhoben hat (vgl. EL-act. 39–2 und 45). Für die Beantwortung der Frage, ob der gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) für einen Erlass neben der grossen Härte vorausgesetzte gute Glauben bezüglich Leistungsempfangs zu bejahen ist, ist allerdings unter anderem auch zu berücksichtigen, was der Grund für die Rückforderung ist. 2.       © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer die unrechtmässigen Leistungen aber in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 4 f. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die Rückerstattung kann nur erlassen werden, wenn die beiden Voraussetzungen des gutgläubigen Empfangs und der grossen Härte der Rückerstattung kumulativ erfüllt sind (vgl. etwa Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 25 N 19). Diese Kriterien sind in einer reichhaltigen Rechtsprechung konkretisiert worden. Hinsichtlich des guten Glaubens sind die Voraussetzungen nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, beziehungsweise ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (vgl. AHI 1994, 122; BGE 102 V 245 mit Hinweisen). Der Bezüger unrechtmässiger Leistungen darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der Erlass der Rückforderung ist daher zu verweigern, wenn der Leistungsbezüger die nach den Umständen gebotene zumutbare Aufmerksamkeit nicht beachtet oder seine Meldepflicht hinsichtlich Änderungen in den massgebenden Verhältnissen in grober Weise verletzt hat (BGE 102 V 245 mit Hinweisen). Der Versicherte, der sich auf den guten Glauben beruft, darf seine Melde- und Auskunftspflicht somit nicht in grober Weise verletzt haben; eine bloss leichte Verletzung der Sorgfalts- und Aufmerksamkeitspflicht schliesst hingegen den Begriff des guten Glaubens nicht aus (BGE 110 V 176; ZAK 1985, 63; I 622/05 vom 14. August 2006, Erw. 3.1). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 176). 2.2    Die Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht ist eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaften Verhaltens, das die Berufung auf den guten Glauben ausschliesst. In Betracht fällt z.B. auch die Unterlassung, sich bei der Verwaltung (nach der Rechtmässigkeit der Auszahlung) zu erkundigen (vgl. ARV 1998 Nr. 41, 234). Zwar kann von einem Bezugsberechtigten in der Regel nicht erwartet werden, dass er die EL-Berechnung vollständig nachzuvollziehen vermag. Um sich © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht dem Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung auszusetzen, muss es grundsätzlich genügen, dass er die Berechnungsblätter, die den EL-Verfügungen beigelegt sind, im Rahmen seiner individuellen Möglichkeiten auf offensichtliche Fehler hin kontrolliert. In diesem Umfang besteht aber eine Prüfungspflicht. Bei dieser Pflicht handelt es sich um einen Anwendungsfall von Art. 3 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 64 OR: Wer beim Empfang der Zahlung um deren Grundlosigkeit weiss bzw. hätte wissen müssen, unterliegt einer uneingeschränkten Rückerstattungspflicht, weil die Gutglaubensvermutung zerstört ist (vgl. dazu Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2004 i/S M. K.-J., EL 2003/26). Als Beispiel eines ohne weiteres zu erkennenden Fehlers, dessen Nichtmeldung einen gutgläubigen Leistungsbezug ausschliesst, ist etwa die Anrechnung von zu hohen Krankenkassenprämien zu nennen (EVGE i/S B. vom 3. März 1993 [P42/92]). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat beispielsweise die Tatsache, dass EL-Bezüger nicht bemerkt hatten, dass eine um Fr. 21.-- pro Tag zu hohe Tagestaxe angerechnet oder eine IV- Zusatzrente oder eine Lebensversicherungs- oder Leibrente nicht berücksichtigt worden war, als groben Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht gewertet (Urteile EL 1998/28 vom 22. Mai 2001; EL 2003/26 vom 12. Februar 2004; EL 2005/22 vom 13. März 2006; EL 2008/1 vom 12. März 2008; EL 2008/16 vom 4. September 2008). 3.       3.1    Die Rückforderung, deren Erlass zu prüfen ist, hat zwei wesentliche Gründe: Einerseits traf die Beschwerdeführerin offenbar mit ihrem Vermieter im Verlaufe des Jahres 2006 eine Abmachung, wonach der Mietzins um monatlich Fr. 70.-- reduziert würde, wenn die Versicherte dafür die Reinigung des Treppenhauses übernehmen würde. Dies wurde der Beschwerdegegnerin allerdings erst im Juni 2009 mitgeteilt. Andererseits wurde der zuvor erwerbstätige Ehemann der Beschwerdeführerin arbeitslos, weshalb er zeitweise eine Arbeitslosenentschädigung bezog. Deren Betrag war zwar tiefer als der zuvor erzielte Lohn, doch wäre sie im Gegensatz zum Erwerbseinkommen – das nur zu zwei Dritteln und nur im Fr. 1’500.-- übersteigenden Betrag angerechnet wird; vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) – nicht privilegiert, sondern vollumfänglich als Einnahme anzurechnen gewesen (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG), was zu einem tieferen EL-Anspruch geführt © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte hätte. Obwohl der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2007 Arbeitslosenentschädigung bezogen hatte, meldete sie auch dies erst im Juni 2009. 3.2    Was die Mietzinsreduktion betrifft, so hätte der Beschwerdeführerin bewusst sein müssen, dass sich diese auf den EL-Anspruch auswirkt. So musste sie im Rahmen der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen angeben und belegen, wie hoch die Mietzinsen sind. Auf den Berechnungsblättern zu den Verfügungen betreffend jährliche Ergänzungsleistungen wurde der Mietzins sodann klar als anerkannte Ausgabe ausgewiesen, und es musste für die Beschwerdeführerin nachvollziehbar sein, dass sich die Höhe des Mietzinses auf die Höhe der gesamten anerkannten Ausgaben und damit direkt auf den EL-Anspruch auswirkte. Auch wenn die Beschwerdeführerin davon ausgegangen wäre, die Mietzinsreduktion stelle nicht eine Verminderung der entsprechenden Ausgaben, sondern – was zutreffender wäre und von der Beschwerdegegnerin auf Intervention des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin hin so berücksichtigt wurde – Erwerbseinkommen dar, hätte sie mit Blick auf die Berechnungsblätter davon ausgehen müssen, dadurch würde die Höhe des EL-Anspruchs unmittelbar beeinflusst. Dass eine entsprechende Meldung an die EL-Durchführungsstelle unterblieb und erst rund drei Jahre später im Rahmen einer Überprüfung des Leistungsanspruchs darauf hingewiesen wurde, ist vor diesem Hintergrund als Verletzung der Sorgfaltsbzw. Mitwirkungspflichtpflicht zu qualifizieren. Gründe, das Vorliegen guten Glaubens diesbezüglich dennoch zu bejahen, sind nicht ersichtlich, weshalb insofern ein Erlass der Rückforderung nicht zulässig ist. 3.3    Was die Arbeitslosenentschädigung betrifft, so ist das Argument der Beschwerdeführerin, diese sei tiefer als der weggefallene Lohn, weshalb sie nicht davon habe ausgehen können, die Berücksichtigung derselben führe zu einer Verringerung des EL-Anspruchs, nachvollziehbar. Tatsächlich ist vor allem für den Laien wohl nur schwer verständlich, dass die Anrechnung eines tieferen Ersatzeinkommens unter Umständen zu einer Verringerung des EL-Anspruchs und nicht etwa zu einer Erhöhung desselben führt. Allerdings ist dieses Argument nicht entscheidend. Es ist nicht Sache der Versicherten, abzuschätzen, welche Veränderungen allenfalls eine Herabsetzung der jährlichen Ergänzungsleistung zur Folge haben könnten; dies zu beurteilen ist Aufgabe der Verwaltung. Die Versicherten sind einzig verpflichtet, jede Änderung, die sich in irgendeiner Weise auf den EL- Anspruch auswirken könnte, unaufgefordert zu melden. Entsprechend werden die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherten auch in jeder Verfügung betreffend EL-Anspruch aufgefordert, jede Veränderung der massgebenden Verhältnisse zu melden – unabhängig davon, in welcher Weise sich diese auf den EL-Anspruch auswirken könnte. Diese Pflicht hat die Beschwerdeführerin verletzt, und zwar, obwohl ihr bewusst sein musste, dass sich der Wegfall des Lohnes und die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung auf den EL- Anspruch auswirken könnten – ob nun erhöhend oder verringernd, ist, wie erwähnt, unerheblich. Auch diesbezüglich sind keine Gründe ersichtlich, den guten Glauben trotz Verletzung der Meldepflicht zu bejahen. 3.4    Bezüglich beiden Punkten (Mietzinsreduktion und Arbeitslosenentschädigung) ist anhand der Akten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zwar auf entsprechende Anfrage hin bereitwillig Auskunft erteilte. Zur Erfüllung der Meldepflicht genügt dies aber nicht, denn der Umstand, dass der EL-Anspruch direkt von den jeweiligen tatsächlichen Ausgaben und Einnahmen abhängt und sich daher grundsätzlich jede Änderung der Ausgaben oder Einnahmen auf den Anspruch auswirken kann, es der Verwaltung aber nicht möglich ist, allfällige Änderungen zeitnah zu verfolgen, bedingt, dass sich die Versicherten bei jeder Änderungen unaufgefordert und rasch bei der Verwaltung melden. Ein solch aktives Verhalten liess die Beschwerdeführerin vermissen; hätte sie sich entsprechend verhalten, wäre der EL-Anspruch jeweils direkt angepasst worden. Ein Erlass der Rückforderung kommt auch aus diesem Grund nicht in Betracht. 4.       Was den Eventualantrag der Beschwerdeführerin, die Rückforderung sei zufolge Uneinbringlichkeit abzuschreiben betrifft, so fehlt es an einem entsprechenden Anfechtungsgegenstand, da die angefochtene Verfügung bezüglich dieser Frage keinen Entscheid enthält (und ohnehin fraglich ist, ob darüber überhaupt verfügt werden könnte). Darauf ist deshalb im Rahmen dieses Entscheids nicht weiter einzugehen. 5.       Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind gemäss Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.       Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.       Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 23.10.2012 Art. 25 Abs. 1 ATSG. Art. 24 ELV. Erlass. Meldepflicht. Es ist nicht Sache der Versicherten, abzuschätzen, ob und inwiefern eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse Einfluss auf einen Leistungsanspruch haben könnte. Sie sind verpflichtet, jede Veränderungen unaufgefordert zu melden. Die Verwaltung prüft, ob und inwiefern sich die Veränderungen auf den Leistungsanspruch auswirken (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Oktober 2012, EL 2012/17).Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Tobias BoltEntscheid vom 23. Oktober 2012in SachenA.___, Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Stadelmann, Amriswilerstrasse 50, 8570 Weinfelden,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErgänzungsleistung zur IV (Erlass Rückforderung)Sachverhalt:

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2026-05-12T22:15:52+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen