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St.Gallen Versicherungsgericht 22.03.2012 EL 2011/26

22. März 2012·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,161 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Art. 9 ff. ELG, Art. 17 Abs. 2 ATSG. Berechnung der Ergänzungsleistungen. Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. März 2012, EL 2011/26).Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; a.o. Gerichtsschreiberin Annina BaltisserEntscheid vom 22. März 2012in SachenA.__,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marcel Landolt, Molkereistrasse 1, Postfach, 8645 Jona,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErgänzungsleistung zur IVSachverhalt

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2011/26 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 22.03.2012 Entscheiddatum: 22.03.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 22.03.2012 Art. 9 ff. ELG, Art. 17 Abs. 2 ATSG. Berechnung der Ergänzungsleistungen. Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. März 2012, EL 2011/26).Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; a.o. Gerichtsschreiberin Annina BaltisserEntscheid vom 22. März 2012in SachenA.__,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marcel Landolt, Molkereistrasse 1, Postfach, 8645 Jona,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErgänzungsleistung zur IVSachverhalt A.     A.a A.___ bezieht seit Juli 2003 Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer IV-Viertelsrente (vgl. EL-act. 28). Es erfolgten mehrere Anpassungen (vgl. EL-act. 95, EL-act. 74), wobei in der Berechnung das Ehepaar und die zwei Kinder berücksichtigt und jeweils das Einkommen des Ehemannes angerechnet wurden. A.b Mit Verfügung vom 29. April 2010 forderte die EL-Durchführungsstelle Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 96'671.-- für die Jahre 2006 bis März 2010 zurück, mit der Begründung, dass sich das Einkommen des Ehemannes seit dem Jahr 2006 erhöht habe. Die offene Forderung werde direkt mit den monatlichen Ergänzungsleistungen verrechnet (EL-act. 41). Ein Gesuch um Erlass der Rückforderung wies die EL-Durchführungsstelle ab (EL-act. 42). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c Mit einer weiteren Verfügung vom 29. April 2010 sprach die Durchführungsstelle der Versicherten Ergänzungsleistungen im Umfang von monatlich Fr. 1177.-- (davon Fr. 417.-- ausserordentliche EL) mit Wirkung ab 1. April 2010 zu. Angerechnet wurden das Einkommen des Ehemannes und der Lehrlingslohn der Tochter von insgesamt Fr. 99'092.-- brutto (EL-act. 40). A.d Mit Verfügung vom 15. Juli 2010 wies die Durchführungsstelle einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. August 2010 ab. Die Tochter wurde in der Berechnung nicht mehr berücksichtigt (vgl. EL-act. 33). B.     B.a Gegen diese Verfügung vom 15. Juli 2010 erhob die Versicherte am 9. August 2010 Einsprache und beantragte eine erneute Berechnung basierend auf den beigelegten Lohnauszügen ihres Ehemannes von Januar bis Juli 2010 (EL-act. 30). B.b In einer Stellungnahme des Fachbereichs vom 18. September 2010 wurde erwähnt, dass die Anrechnung der ausserordentlichen Ergänzungsleistungen vergessen worden sei, weshalb sowohl mit den Lohnangaben von 2009 als auch mit den aktuellen von 2010 ein Anspruch auf EL bestehe (EL-act. 28). B.c Im Rahmen des Einspracheverfahrens wurde der Versicherten am 18. November 2010 eine drohende Schlechterstellung angekündigt und mitgeteilt, dass aufgrund der eingereichten Lohnabrechnungen neu ein Einkommen des Ehemannes von Fr. 81'385.-- statt Fr. 92'592.-- berücksichtigt werde. Allerdings sei festgestellt worden, dass irrtümlicherweise unterlassen worden sei, der Versicherten ein Einkommen von Fr. 24'960.-- gemäss Art. 14a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) anzurechnen. Da eine Berechnung der EL mit Einbezug der Tochter vorteilhafter sei, werde deren Lohn überdies entsprechend mit Fr. 11'050.-- berücksichtigt. Somit werde ein Gesamteinkommen von Fr. 117'395.-- berücksichtigt. Da der Einnahmeüberschuss Fr. 5'882.-- (statt Fr. 262.--) betrage, bestehe kein EL-Anspruch. Entscheidend sei jedoch, dass allfällige Krankheitskosten nicht mehr ab einem Betrag von Fr. 262.-berücksichtigt würden (EL-act. 24). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.d In der Einspracheergänzung vom 7. Januar 2011 liess die Versicherte die Aufhebung der Verfügung vom 15. Juli 2010 sowie rückwirkend Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 465.-- ab dem 1. August 2010 beantragen. Bestritten wurden im Wesentlichen die anrechenbaren Einkommen des Ehemannes und der Tochter. Aufgrund der Lohnausweise von Januar bis Dezember 2010 ergäbe sich ein Erwerbseinkommen des Ehemannes von Fr. 73'751.45. Das Einkommen der Tochter belaufe sich auf Fr. 8'600.-- und setze sich aus monatlich Fr. 500.-- (bis Juli 2010) und Fr. 850.-- (ab August 2010) inklusive 13. Monatslohn zusammen. Unter Berücksichtigung der Sozialabzüge, des Freibetrages gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und unter Anrechnung der IV-Rente der Versicherten ergäben sich anrechenbare Einnahmen von Fr. 71'179.70 und damit einen Ausgabenüberschuss von Fr. 5'580.30 (EL-act. 17). Mit Ergänzung der Einsprachebegründung vom 27. Januar 2011 liess die Versicherte den Lohnausweis des Ehemannes für 2010 nachreichen und um Berücksichtigung eines Bruttolohnes des Ehemannes von Fr. 72'251.-- anstatt Fr. 73'751.45 ersuchen (EL-act. 15). B.e Am 3. Mai 2011 reichte der Ehemann der Versicherten bei der Durchführungsstelle Lohnabrechnungen der Monate Januar bis April 2011 ein. Zusätzlich legte er einen ab dem 1. April 2011 gültigen Arbeitsvertrag (50% Pensum) der Versicherten sowie Bewerbungsunterlagen und mehrere Absagen bei (EL-act. 8-11). B.f   Am 17. August 2011 meldete die Versicherte der Durchführungsstelle die Kündigung ihrer Arbeitsstelle per 10. Juni 2011 und reichte Lohnabrechnungen von Mai und Juni 2011 sowie Lohnabrechnungen ihres Ehemannes von Mai bis Juli 2011 ein (EL-act. 97). B.g Mit Einspracheentscheid vom 5. September 2011 wies der Rechtsdienst der SVA die Einsprache vom 9. August 2010 in Vertretung der EL-Durchführungsstelle ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, das Einkommen von Fr. 24'960.-- hätte der Versicherten auch schon vor August 2010 angerechnet werden müssen, da sie die Vermutung, dass sie dieses Einkommen erzielen könne, nicht habe widerlegen können. Bezüglich des Einkommens des Ehemannes wurde ausgeführt, dieser habe seit Oktober 2009 immer weniger verdient, wobei ein Missverhältnis zwischen dem stark gesunkenen Einkommen und den unverändert hohen Pauschalspesen bestehe. Des- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte halb sei nicht der tatsächlich erzielte, sondern der zumutbare Lohn massgebend. Dem Ehemann wäre es zumutbar gewesen, ein Einkommen wie im Jahr 2008 respektive wie vor Oktober 2009 zu erzielen (EL-act. 99). C.     C.a Gegen diesen Einspracheentscheid vom 5. September 2011 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 10. Oktober 2011. Die Beschwerdeführerin beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihr ab 1. August 2010 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 482.-- und ab 1. Januar 2011 solche von Fr. 2'507.-- zuzusprechen. Es wird beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin nicht von den tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen sei, sondern entgegen der klaren Aktenlage sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihrem Ehemann ein hypothetisches Einkommen angerechnet habe. Dem Ehemann könne nicht vorgeworfen werden, er habe sich nicht um eine bessere Stelle bemüht, da er mit Wirkung ab 1. August 2011 eine neue Stelle angetreten habe. Bezüglich des Einkommens der Tochter sei der Sachverhalt falsch dargestellt worden, da diese im Jahr 2010 Fr. 7'750.-- und nicht Fr. 11'050.-- verdient habe. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin durch die Bewerbungsunterlagen und durch ihre Erwerbstätigkeit die Vermutung umgestossen, dass ihr ein pauschal vorgegebenes Einkommen gemäss Art. 14a ELV anzurechnen sei. Es dürfe ihr entsprechend für das Jahr 2011 kein hypothetisches Einkommen mehr angerechnet werden. Der Lohn des Ehemannes sei gemäss den Lohnabrechnungen Januar bis Juli 2011 auf das ganze Jahr hochzurechnen (act. G 1). C.b Die Beschwerdegegnerin beantragt am 28. Oktober 2011 unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Einspracheentscheides die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Erwägungen: 1.      Streitig und vorliegend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab August 2010 zu Recht verneint hat. Beanstandet wird, dass bei der Berechnung des Einkommens der Tochter von einem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte falschen Sachverhalt ausgegangen und sowohl bei der Versicherten als auch bei ihrem Ehemann ein hypothetisches Einkommens angerechnet worden sei. 2.      Zum Einkommen der Tochter: 2.1   Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung werden die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusammengerechnet. Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG; Art. 8 Abs. 2 ELV). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). 2.2   Gemäss Lehrvertrag betrug der Bruttolohn der Tochter der Beschwerdeführerin im ersten Bildungsjahr Fr. 500.--, im zweiten Fr. 850.-- und im dritten 1'200.-- pro Monat. Die Tochter hat ihre Ausbildung im August 2009 begonnen, womit sie in den Monaten Januar bis und mit Juli 2010 je Fr. 500.--, in den Monaten August 2010 bis Juli 2011 je Fr. 850.-- und ab August 2011 monatlich Fr. 1'200.-- verdiente. Zusätzlich wurde ein entsprechender 13. Monatslohn ausbezahlt (EL-act. 25). Da im vorliegenden Fall die EL-Berechnung mit Einbezug der Tochter für die Beschwerdeführerin vorteilhafter ist, wird auch das Einkommen der Tochter angerechnet. Dabei rechnet man das im Zeitraum, auf welchen sich die Verfügung stützt, erzielte Einkommen in Ganzjahreswerte um. Auf diesen Grundlagen ist der Beschwerdeführerin folgendes Einkommen der Tochter anzurechnen: Für die Monate Januar bis Juli 2010 Fr. 6'500.-- (13 x Fr. 500.--), für die Monate August 2010 bis Juli 2011 Fr. 11'050.-- (13 x Fr. 850.--) sowie ab August 2011 Fr. 15'600.-- (13 x Fr. 1'200.--). Davon in Abzug zu bringen sind die Privilegierung gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG sowie die Sozialversicherungsbeiträge gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG (EL-act. 16-34). Da die Tochter gemäss Lehrvertrag Kosten wie Reisespesen, Verpflegung und Schulmaterial selber zu tragen hat (vgl. den Arbeitsvertrag, Punkt 7; EL-act. 25), ist darüber hinaus © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Höhe der diesbezüglich anzurechnenden Gewinnungskosten gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG abzuklären. 3.      Zum Einkommen der Beschwerdeführerin: 3.1   Bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, anzurechnen (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Ein Verzicht auf Erwerbseinkommen liegt vor, wenn die versicherte Person keine Erwerbstätigkeit ausübt, obwohl ihr dies zumutbar und möglich wäre, oder wenn sie zwar eine Erwerbstätigkeit ausübt und Erwerbseinkünfte erzielt, es ihr aber zumutbar und möglich wäre, mehr zu verdienen. Zur Beantwortung der Frage, ob und allenfalls in welchem Betrag auf Erwerbseinkommen verzichtet wurde, ist zu ermitteln, wie hoch das Erwerbseinkommen bei einer zumutbaren und möglichen Ausnützung der Erwerbsfähigkeit wäre; ist dieses zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen höher als das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen, liegt ein Verzicht in der Höhe der Differenz zwischen diesen beiden Vergleichsgrössen vor. Bei der Ermittlung des zumutbarerweise erzielbaren Erwerbseinkommens sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere beruflich-erwerbliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, bei invaliden Personen der Arbeitsunfähigkeitsgrad, allfällige arbeitsmarktliche Konkurrenznachteile (wie unterdurchschnittliche berufliche Fähigkeiten oder fehlende Berufserfahrung, fehlende Sprachkenntnisse, eine erhebliche intellektuelle Einschränkung, eine besondere geistige Unbeweglichkeit oder ähnliche Nachteile), die Arbeitsmarktlage und die familiäre Situation zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: SBVR XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 1759 ff., Rz. 179 ff.). 3.2   Die Beschwerdeführerin bezieht seit 2003 Ergänzungsleistungen, wobei über den Anspruch mehrfach rechtskräftig verfügt wurde. Bis und mit Verfügung vom 15. Juli 2010 wurde ihr nie ein Erwerbseinkommen angerechnet. Erst am 18. November 2010 (EL-act. 24) wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen der Ankündigung einer Schlechterstellung mitgeteilt, dass irrtümlicherweise unterlassen worden war, ihr ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, und dass ihr ein solches nun mit Wirkung ab 1. August 2010 angerechnet werde. Die Beschwerdeführerin machte von ihrem Recht, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Einsprache zurückzuziehen, keinen Gebrauch. Nachdem die Beschwerdegegnerin über den Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung bereits mehrfach rechtskräftig verfügt hatte, ist zunächst zu prüfen, ob sie auf die Frage der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens überhaupt zurückkommen durfte. Bei der Prüfung der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bei der Berechnung des EL-Anspruchs ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sich die Verhältnisse auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt ständig verändern, weshalb insoweit eine (letztlich jederzeitige) Überprüfung im Rahmen eines Revisionsverfahrens im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auch ohne Veränderung der persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person möglich ist. Gerade bezüglich der Anrechnung allfälliger hypothetischer Erwerbseinkommen bei der Berechnung eines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen wird auch entsprechend verfahren: Die EL-Durchführungsstellen fordern dabei mit gewisser Regelmässigkeit (aktuelle) Bewerbungsunterlagen ein, anhand derer sie jeweils neu überprüfen, ob ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Dabei handelt es sich im Grunde um regelmässige Revisionsverfahren (Entscheid des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 16. Februar 2012, EL 2011/19, E. 1). Entsprechend ist die Möglichkeit einer solchen Neuüberprüfung vorliegend zu bejahen, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. September 2011 insofern nicht zu beanstanden ist. 3.2.1         Was den Umstand betrifft, dass die Beschwerdegegnerin das hypothetische Einkommen rückwirkend und ohne vorgängige Abmahnung anrechnete, so ist zu berücksichtigen, dass die EL-spezifische Schadenminderungspflicht grundsätzlich Ausfluss des Sozialhilfe- und Versicherungsleistungscharakter der Ergänzungsleistungen ist und keine explizite gesetzliche Grundlage benötigt. Niemand soll sich auf die Solidarität der Gesellschaft oder der Versichertengemeinschaft berufen können, wenn er den Schaden selbst verursacht respektive nicht alles Zumutbare vorgekehrt hat, um den Schaden so klein wie möglich zu halten. Das bedeutet, dass die EL-spezifische Schadenminderungspflicht nicht in jedem Fall abgemahnt werden muss, denn sie ist auch für einen juristischen Laien selbstverständlich (vgl. Art. 17 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG,; SR 837.0], der ebenfalls keine Abmahnung der Pflicht zur Stellensuche vorsieht, sondern davon ausgeht, dass diese Pflicht spätestens mit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem Eintritt der Arbeitslosigkeit entsteht; vgl. Entscheid des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 13. August 2009, EL 2008/47 E. 3). 3.2.2         Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin jedoch während Jahren kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Obwohl sie seit 2003 Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, war sie nie darüber informiert worden, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit von 50% verwerten müsste. Dass nun von ihr verlangt würde, im Rahmen ihrer Möglichkeiten einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, konnte und musste sie nach der während Jahren konstanten EL-Ausrichtung ohne Anrechnung eines Einkommensverzichtes nicht wissen. Nach Treu und Glauben geht es daher nicht an, der Beschwerdeführerin ohne Abmahnung rückwirkend ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Die Anrechnung eines Einkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV würde gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV ohnehin erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam. Eine solche Übergangsfrist wäre der Beschwerdeführerin somit in jedem Fall zuzubilligen gewesen. Da die Beschwerdeführerin erst im Rahmen des Einspracheverfahrens am 18. November 2010 (EL-act. 24) davon Kenntnis erhalten hat, dass ihr ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde, rechtfertigt es sich vorliegend analog, eine Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens erst ab Juni 2011 zu prüfen. 4.      4.1   Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV bestimmt, dass bei Teilinvaliden das Einkommen aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit als Erwerbseinkommen anzurechnen ist, wobei als anrechenbares Mindesteinkommen für noch nicht sechzigjährige Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50% der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG gilt. Nach der Rechtsprechung kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es dem teilinvaliden Versicherten vermutungsweise möglich und zumutbar ist, die in Art. 14a ELV festgelegten Grenzbeträge zu erreichen. Dies hat eine Umkehr der Beweislast zur Folge, indem bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, dieses Arbeitsvermögen zu verwerten, die entsprechende Pauschale angerechnet wird (ZAK 1989 S. 568 E. 3c). Dass ein entsprechendes Einkommen erzielt werden kann, folgt aus der aus der allgemeinen Lebenserfahrung resultierenden Vermutung, dass eine arbeitswillige und einsatzfreudige, nötigenfalls auch einen unterdurchschnittlichen Lohn akzeptierende © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Person im Allgemeinen eine Arbeitsstelle finden kann. Diese Vermutung wird durch ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen widerlegt; solche Stellenbemühungen sind sodann auch Ausdruck der Pflicht, soweit als möglich aus eigener Kraft den Existenzbedarf zu bestreiten (vgl. hierzu den Entscheid EL 2009/46 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. August 2010, E. 1.4, mit Hinweisen). 4.2   Nachdem der Beschwerdeführerin im Jahr 2010 bis und mit Mai 2011 aufgrund der Anpassungsfrist (vgl. vorstehend E. 3.2.2) kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden darf, erübrigt sich die Prüfung der Stellenbemühungen in diesen Monaten. Ab April 2011 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 10. Juni 2011 arbeitete die Beschwerdeführerin (EL-act. 10; EL-act. 97). Im April 2011 erzielte die Beschwerdeführerin ein Bruttoeinkommen von Fr. 1'657.55, im Mai 2011 ein solches von Fr. 2'422.60 und bis 10. Juni 2011 eines von Fr. 1'785.05. Die Beschwerdeführerin war im Stundenlohn angestellt; das Pensum sollte in etwa 50% entsprechen (ELact. 10-1). 50% eines vollen Pensums entsprechen bei der statistischen betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.6 Wochenstunden etwa 90 Stunden im Monat. Im Juni 2011 arbeitete die Beschwerdeführerin nicht mehr den ganzen Monat. Rechnet man die in jenem Monat geleisteten 70 Arbeitsstunden auf 90 Stunden hoch, ergibt sich ein Betrag von Fr. 2'295.05. Legt man diese Werte zugrunde und rechnet sie auf ein Jahr auf, so ergibt sich ein Einkommen von gerundet Fr. 25'500.- brutto ([Fr. 1'657.55 + Fr. 2'422.60 + Fr. 2'295.05] / 3 x 12). Für die Zeit nach dem Stellenverlust wurden keine Stellenbemühungen eingereicht, jedoch gibt die Beschwerdeführerin an, sie sei intensiv auf Stellensuche. Es ist somit für diese Monate abzuklären, ob sie sich in diesem Zeitraum nachweislich ernsthaft um eine Stelle bemüht hat. Andernfalls ist ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. 5.      Zum Einkommen des Ehemannes: 5.1   Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dem Ehemann der Beschwerdeführerin wäre es zuzumuten gewesen, ein Einkommen wie im Jahr 2008 oder vor Oktober 2009 zu erzielen, weshalb nicht der tatsächliche, sondern der zumutbare Lohn massgebend sei. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.2   Der Ehemann der Beschwerdeführerin arbeitete seit 2004 bei der Allianz Suisse und ist seit dem 1. August 2011 bei der Vaudoise als Versicherungsvertreter tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit erzielt er sein Einkommen grösstenteils auf Provisionsbasis, weshalb sein monatliches Einkommen je nach Anzahl abgeschlossener Verträge betragsmässig höher oder tiefer ausfällt (vgl. EL-act. 16-8 ff.; act. G 1.1.5). Es ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in den entsprechenden Monaten kein höheres Einkommen erzielen konnte und die Einkommensschwankungen auf die Wirtschaftslage sowie weitere Umstände, die sich dem Einfluss des Ehemannes entziehen (vgl. act. G 1), zurückzuführen sind. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass er nach wie vor ein Einkommen in beachtlicher Höhe erzielt. Was den Einwand der Beschwerdegegnerin betrifft, die Spesen seien trotz sinkendem Einkommen gleich hoch geblieben, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um Pauschalspesen handelt, welche unabhängig vom Einkommen ausgerichtet werden. Ein Verzicht auf Erwerbseinkommen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt somit nicht vor und es ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin zumindest für den vorliegend relevanten Zeitraum kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen, sondern auf das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen abzustellen. Für den Ehemann ist somit das effektive Einkommen inklusive Pauschalspesen als Lohnbestandteil anzurechnen, und es sind die entsprechenden Abzüge vorzunehmen. Für das Jahr 2010 ist dabei auf den Lohnausweis des Ehemannes der Beschwerdeführerin (EL-act. 4-8) abzustellen, mithin ein Bruttoeinkommen von Fr. 91'259.-- (= Fr. 71'951.-- + Fr. 19'308.--) anzurechnen. Für das Jahr 2011 ist der entsprechende Lohnausweis einzufordern. 6.      Zusammenfassend ergibt sich, dass für die Monate August 2010 bis und mit März 2011 bei der Tochter und beim Ehemann der Beschwerdeführerin vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen ist und für die Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden darf. In den Monaten April bis Juni 2011 ist sowohl bei der Tochter und dem Ehemann der Beschwerdeführerin als auch bei dieser selbst auf das tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen, wobei allfällige Gewinnungskosten (vgl. auch E. 2.2) zu berücksichtigen sind. Für die darauffolgenden Monate sind weitere Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen vorzunehmen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7.      7.1   Demnach ist die Beschwerde vom 10. Oktober 2011 insofern gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. September 2011 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung weiterer Abklärungen, Neuberechnung des EL-Anspruchs ab August 2010 und anschliessender Neuverfügung zurückgewiesen wird. 7.2   Gerichtskosten sind gemäss Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit einer praxisgemässen Pauschale von Fr. 3’500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen (Art. 61 lit. g ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.      In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. September 2011 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung weiterer Abklärungen, Neuberechnung des EL- Anspruchs ab August 2010 im Sinne der Erwägungen und anschliessender Neuverfügung zurückgewiesen. 2.      Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.      Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 3’500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

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