Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2011/12 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 15.04.2015 Entscheiddatum: 15.04.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 15.04.2015 Art. 25 Abs. 1 ATSG.Erlass einer Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen. Prüfung des gutgläubigen Leistungsbezuges bei rechtzeitiger Meldung einer Veränderung und anschliessendem, länger dauerndem Anpassungsverfahren bei Weiterausrichtung der bisherigen Ergänzungsleistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. April 2015, EL 2011/12).Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug undMiriam Lendfers; Gerichtsschreiber Tobias BoltEntscheid vom 15. April 2015in SachenA.___,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hubert Gmünder, Schwager Mätzler Schneider, Poststrasse 23, Postfach 1936, 9001 St. Gallen,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54,Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErlass der EL- RückerstattungSachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich im Juni 1999 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer Altersrente an (EL-act. 67). Er gab an, dass er bei B.___ wohne und ihr 3’600 Franken pro Jahr für die Miete bezahle. Der EL-Anmeldung lag eine entsprechende Vereinbarung von Ende Mai 1999 bei (EL-act. 67–11). Mit einer Verfügung vom 6. Oktober 1999 sprach die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten eine Ergänzungsleistung von 506 Franken pro Monat zu (EL-act. 66–11 f.). Bei der Berechnung des EL-Anspruchs hatte sie den angegebenen Mietzins von 3’600 Franken als Ausgabe berücksichtigt (EL-act. 66–13). Im Rahmen einer Überprüfung des EL- Anspruchs ging der EL-Durchführungsstelle im September 2005 eine Bestätigung der Lebensgefährtin des Versicherten zu, wonach der Versicherte einen monatlichen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beitrag von 500 Franken an die Hypothekarzinsen und die Unterhaltskosten leiste (ELact. 57). Im Formular zur Überprüfung des EL-Anspruchs gab der Versicherte an, dass sich der „Bruttomietzins oder Eigenmietwert“ der Wohnung seiner Lebensgefährtin auf 6’480 Franken pro Jahr belaufe (EL-act. 54). Die Neuberechnung der Ergänzungsleistung, bei der Mietkosten von 4’080 Franken angerechnet wurden, ergab einen Einnahmenüberschuss, weshalb die EL-Durchführungsstelle am 22. September 2005 die Aufhebung der Ergänzungsleistung per Ende September 2005 verfügte (ELact. 53). Eine vom Versicherten am 17. Oktober 2005 dagegen erhobene Einsprache (EL-act. 48) wurde insofern gutgeheissen, als ihm mit einer neuen Verfügung vom 5. Dezember 2005 eine Ergänzungsleistung von 234 Franken pro Monat für die Zeit ab dem 1. Oktober 2005 zugesprochen wurde (EL-act. 47). Bei der Berechnung des EL- Anspruchs waren Mietkosten von 4’080 Franken berücksichtigt worden. A.b Im Januar 2007 teilte der Versicherte der EL-Durchführungsstelle mit (EL-act. 22), dass seine Lebensgefährtin per Ende Juni 2006 ihre selbständige Erwerbstätigkeit als Gastwirtin aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen. Er habe davor jeweils stundenweise im Betrieb mitgearbeitet, seine Tätigkeit aber ebenfalls per Ende Juni 2006 beendet. Ende Dezember 2006 sei seine Lebensgefährtin verstorben. Er müsse nun ab Januar 2007 die Kosten der Wohnung allein tragen. Diese Situation werde sich nicht ändern, bis die Erbteilung vollzogen sein werde. Er sei testamentarisch begünstigt worden. Auf eine Rückfrage der EL-Durchführungsstelle hin teilte der Versicherte am 12. Februar 2007 mit (EL-act. 24), dass das Testament noch nicht eröffnet worden sei. Die Erbanteile seien noch völlig unbekannt. Der Abschluss des Erbteilungsverfahrens könne noch zwei Jahre dauern, da seine Lebensgefährtin Kinder gehabt habe, die in C.___ lebten. Er habe die Wohnung vorerst alleine übernommen. Der Mietzins betrage 750 Franken pro Monat. Im April 2007 liess der Versicherte der EL-Durchführungsstelle eine Vermächtnisanzeige zugehen (EL-act. 26), laut der ihm ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht am gesamten Wohn- und Geschäftshaus Grundstück Nr. 30 eingeräumt worden war. Die Erblasserin hatte weiter angeordnet, dass die Amortisations- und Zinszahlungen und die Unterhaltskosten für die Liegenschaft mit den eingehenden Mietzinsen zu decken seien und dass die restliche freie liquide verfügbare Quote des Nachlasses zu gleichen Teilen an die Nachkommen des Versicherten gehen solle, wobei der Versicherte ein lebenslanges Nutzniessungsrecht daran habe, ohne hierfür eine Sicherheit leisten zu müssen. Im © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte April 2009 gingen der EL-Durchführungsstelle vom Amtsnotariat D.___ Unterlagen zum Wert der Liegenschaft zu (EL-act. 37). Gemäss einer Steueramtsschätzung betrug der Verkehrswert der Liegenschaft 500’000 Franken. Der Mietwert belief sich auf 57’840 Franken. Der Wert des unentgeltlichen Wohnrechtes des Versicherten war auf 8’040 Franken pro Jahr geschätzt worden. Per Ende des Jahres 2008 hatte eine Hypothekarschuld von 125’000 Franken bestanden, für die im Jahr 2008 Zinsen von 4’192,70 Franken zu entrichten gewesen waren. Ein EL-Sachbearbeiter notierte, dass dem Versicherten neu eine Miete von 8’040 Franken, ein Liegenschaftsertrag von 57’840 Franken, ein Hypothekarzins von 4’193 Franken und Unterhaltskosten von 20 Prozent des Liegenschaftsertrages, also 11’568 Franken, angerechnet werden müssten. Mit einer Verfügung vom 11. Juni 2009 passte die EL-Durchführungsstelle die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab Januar 2007 an die geänderten Verhältnisse an (EL-act. 41). Sie ermittelte für den gesamten Zeitraum einen Einnahmenüberschuss (vgl. EL-act. 38 ff.) und forderte deshalb vom Versicherten die im Zeitraum von Januar 2007 bis Mai 2009 ausgerichteten Ergänzungsleistungen von insgesamt 7’857 Franken zurück. A.c Am 5. September 2009 wendete sich der Versicherte mit einem als Beschwerde betitelten Schreiben an die EL-Durchführungsstelle (EL-act. 16). Er machte geltend, dass das zur Liegenschaft gehörende Restaurant, das er nur noch als Hobby betreibe, nicht einmal die Selbstkosten decke. Deshalb ersuche er um eine Weiterausrichtung der Ergänzungsleistungen. Mit einer Verfügung vom 9. März 2011 teilte die EL- Durchführungsstelle dem Versicherten mit (EL-act. 15), dass sie seine Eingabe als Erlassgesuch entgegen genommen habe. Der Versicherte habe die Unterlagen zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen fristgerecht eingereicht. Der gute Glaube könne aber nicht „gegeben werden“, weil er aufgrund der Erbverteilung einen Anspruch auf das entsprechende Vermögen habe. Die Prüfung der grossen Härte erübrige sich bei dieser Sachlage. Die Rückforderung werde mittels einer Verrechnung mit der AHV- Rente im Betrag von 500 Franken pro Monat getilgt. Bereits Mitte des Jahres 2010 hatte die EL-Durchführungsstelle eine Betreibung gegen den Versicherten in die Wege geleitet. Im Auftrag des Versicherten hatte ein Treuhänder dem Kreisgericht im Rahmen des anschliessenden Rechtsöffnungsverfahrens am 8. Juli 2010 mitgeteilt (EL-act. 4), dass das Restaurant an Dritte vermietet worden sei. Drei Mieter hätten erfolglos versucht, das Restaurant rentabel zu führen. Anschliessend habe sich der Versicherte © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte entschlossen, das Restaurant selbst zu führen, obwohl er bereits gesundheitlich angeschlagen gewesen sei. Er habe einen Mietzins von 350 Franken bezahlt und einen Tagesumsatz von etwa 50 - 70 Franken erzielt. Der Ertrag und die Kosten hätten sich knapp die Waage gehalten. Ab Mai 2009 habe der Versicherte das Restaurant aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr weiterführen können. Am 21. März 2011 liess der nun anwaltlich vertretene Versicherte eine Einsprache gegen die Verfügung vom 9. März 2011 erheben (EL-act. 1). Sein Rechtsvertreter führte aus, dass der Versicherte bis dato keine Mittel aus dem Nachlass für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes habe entnehmen können. Seine „Bezüge“ beschränkten sich darauf, dass er die Liegenschaft bewohne und noch etwas wirte, ohne allerdings nennenswerte Einkünfte zu erzielen. Laut einer Auskunft des Willensvollstreckers resultierten aus den Einnahmen und Ausgaben des Nachlasses keine verteilbaren Mehrerträge. Eine Abrechnung über die Zeit seit dem Tod der Lebensgefährtin liege bis heute nicht vor. Mit einem Entscheid vom 21. April 2011 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (act. G 1.1). Zur Begründung führte sie aus, dass der Versicherte spätestens mit dem Schreiben vom 30. Januar 2007 des Amtsnotariates Kenntnis vom Nutzniessungsrecht am gesamten Wohn- und Geschäftshaus erhalten habe. Er wäre gehalten gewesen, diese Nutzniessung innert angemessener Frist zu melden, was er aber unterlassen habe. Folglich habe er die zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen nicht gutgläubig bezogen, weshalb das Kriterium der grossen Härte nicht zu prüfen und das Erlassgesuch direkt abzuweisen sei. B. B.a Am 16. Mai 2011 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 9. März 2011 und den Erlass der am 11. Juni 2009 verfügten Rückforderung. Zur Begründung führte er aus, dass sich für den Beschwerdeführer infolge des Todes seiner Lebensgefährtin keine relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben habe. Bereits davor habe er die Liegenschaft unentgeltlich bewohnt. Nun bewohne er sie weiterhin unentgeltlich. Ansonsten habe er bislang noch keinen finanziellen Vorteil erfahren. Am 19. März 2012 liess der Beschwerdeführer dem Versicherungsgericht die neue steueramtliche Schätzung vom 16. Februar 2012 zugehen, laut der der Verkehrswert der Liegenschaft 483’000 Franken, der Mietwert 51’000 Franken und der Wert des unentgeltlichen Wohnrechtes 6’600 Franken © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte betrugen (act. G 9). Am 29. Mai 2012 liess der Beschwerdeführer dem Versicherungsgericht ein Schreiben des Amtsnotariates D.___ vom 21. März 2012 zugehen, in welchem der Willensvollstrecker bestätigt hatte, dass der Beschwerdeführer bislang keine finanziellen Leistungen aus der Erbschaft erhalten habe, aber das renovationsbedürftige und nicht anderweitig vermietbare Restaurant zum Selbstkostenpreis habe führen dürfen (act. G 11). B.b Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 26. September 2012 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 16). B.c Der Beschwerdeführer liess am 19. Oktober 2012 an seinen Anträgen festhalten (act. G 19). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 21). B.d In einer Sitzung vom 14. Mai 2013 entschied das Versicherungsgericht, dass die vorhandenen Akten für die Beurteilung der Beschwerde nicht ausreichten. Gleichentags forderte es deshalb den Beschwerdeführer auf, dem Gericht Aufstellungen über dieErträge aus dem Betrieb des Restaurants für die Jahre 2007– 2009 und Kopien der Steuererklärungen und Steuerveranlagungsverfügungen betreffend die Steuerjahre 2007–2009 einzureichen (act. G 22). Der Beschwerdeführer liess am 31. Mai 2013 antworten (act. G 23), dass er diese Unterlagen nicht einreichen könne. In den Jahren 2007 und 2008 sei das Restaurant durch das Amtsnotariat an Dritte verpachtet worden. Der Beschwerdeführer habe das Restaurant erst ab dem Jahr 2009 selbst geführt, diese Tätigkeit aber für vier Monate gesundheitsbedingt unterbrechen müssen. Über seine Einkünfte im Jahr 2009 habe er keine Aufstellung angefertigt. Die Einnahmen und die Ausgaben hätten sich etwa die Waage gehalten. Im fraglichen Zeitraum habe er auch keine Steuererklärungen eingereicht. Die Beschwerdegegnerin nahm dazu keine Stellung. B.e Am 17. September 2013 liess der Beschwerdeführer darauf hinweisen (act. G 25), dass er mittlerweile vom Amtsnotariat die Steuerrechnung samt Beilagen erhalten habe. Er werde versuchen, die provisorische Veranlagung abändern zu lassen, da sie mehrheitlich auf fiktiven Einnahmen basieren, über die er nicht verfüge, weshalb er aufgrund einer entsprechenden Steuerrechnung sofort zahlungsunfähig werden würde. Der Betrag der Erbschaftssteuer belief sich gemäss der provisorischen Berechnung auf © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 91’770 Franken. Der Barwert des Nuztniessungsrechtes war auf 356’856 Franken beziffert worden. Die Beschwerdegegnerin liess sich auch dazu nicht vernehmen. B.f Am 28. August 2014 liess der Beschwerdeführer mitteilen (act. G 32), dass er sich mittlerweile von einer schweren Krankheit erholt habe. Im Zuge der Erkrankung sei eine Abänderung der Erbschaftssteuer durch die Steuerverwaltung nicht weiter verfolgt worden. Für das vorliegende Verfahren dürfte der Ausgang jener Streitigkeit auch irrelevant sein. Die Beschwerdegegnerin liess sich auch zu dieser Eingabe nicht vernehmen. Erwägungen: 1. Den Gegenstand dieses Verfahrens bildet der Erlass der am 11. Juni 2009 verfügten Rückforderung von im Zeitraum von Januar 2007 bis Mai 2009 ausgerichteten Ergänzungsleistungen. Der Beschwerdeführer hat sich zwar in seiner Eingabe vom 5. September 2009 gegen die Rückforderung selbst bzw. gegen die hinter der Rückforderung stehende rückwirkende Anpassung der Ergänzungsleistungen gewendet. Dies geht unter anderem aus seinem Antrag auf Weiterausrichtung der Ergänzungsleistungen hervor. Diese Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung (die vom Beschwerdeführer als juristischem Laien irrtümlicherweise als Beschwerde und als Rekurs bezeichnet worden ist) ist allerdings verspätet erhoben worden; die Rückforderungsverfügung war am 5. September 2009 bereits in formelle Rechtskraft erwachsen gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat auf die verspätete Einsprache nicht mit einem Nichteintretensentscheid reagiert, sondern sie als Erlassgesuch interpretiert und dieses dann mit einer Verfügung abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat sich konkludent mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt und damit die an sich nicht naheliegende Uminterpretation seiner Eingabe nachträglich als korrekt qualifiziert. Obwohl seine Begehren im Einspracheverfahren über den blossen Erlass der Rückforderung herausgegangen sind, hat er spätestens den angefochtenen Einspracheentscheid als verfahrensrechtlich korrekte Behandlung seiner ursprünglichen Eingabe entgegen genommen und im vorliegenden Beschwerdeverfahren bloss noch den Erlass der Rückforderung beantragt. Folglich ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr die Rückforderung an sich oder der konkludente Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin betreffend die Einsprache gegen die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rückforderungsverfügung, sondern bloss noch der (verweigerte) Erlass der Rückforderung zu beurteilen. 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen müssen gemäss dem Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zurückerstattet werden. Dabei handelt es sich nicht um eine Sanktion, sondern vielmehr um eine faktische Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, denn die Rückforderung bewirkt, dass dem Bezüger der Leistungen „bloss“ noch die gesetzlichen Leistungen verbleiben, womit letztlich das Legalitätsprinzip und das Gleichbehandlungsgebot in faktischer Hinsicht verwirklicht werden. Wird die Rückforderung in Anwendung des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG erlassen, verbleiben dem Bezüger mehr als die gesetzlich vorgesehenen Leistungen, was das Gleichbehandlungsgebot verletzt und gegen das Legalitätsprinzip verstossen würde, wenn sich der Erlass nicht selbst auch auf eine Norm in einem Bundesgesetz stützen würde. Die entsprechende Besserstellung des Bezügers stellt damit eine eigentliche Systemwidrigkeit dar, die folglich nur in aussergewöhnlichen Fallkonstellationen in Betracht fallen kann. Das bedeutet, dass an die beiden Voraussetzungen für einen Erlass, den gutgläubigen Leistungsbezug und die grosse Härte der Rückforderung, ein strenger Massstab anzulegen ist, wobei allerdings der Verordnungsgeber bezüglich der grossen Härte bereits einen detaillierten Kriterienkatalog aufgestellt hat. Die Rechtsprechung hat vor diesem Hintergrund das Kriterium des gutgläubigen Leistungsbezuges über den Wortlaut hinaus verschärft. Ein gutgläubiger Leistungsbezug liegt rechtsprechungsgemäss nämlich nicht bereits schon dann vor, wenn der Leistungsbezüger nicht um die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges gewusst hat oder hätte wissen müssen. Vielmehr darf er zusätzlich auch den unrechtmässigen Leistungsbezug nicht in irgendeiner Weise mit verschuldet haben. Wenn er beispielsweise eine erhebliche Veränderung des relevanten Sachverhaltes nicht gemeldet und deshalb für einen bestimmten Zeitraum weiterhin unveränderte, nun aber teilweise nicht mehr geschuldete Ergänzungsleistungen bezogen hat, muss ihm der Erlass der entsprechenden Rückforderung verweigert werden, selbst wenn er um die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges nicht gewusst hat und nicht hätte wissen müssen. Weil er durch die Verletzung seiner Meldepflicht die teilweise unrechtmässige Ausrichtung von Ergänzungsleistungen mit verursacht hat, fällt ein Erlass nicht in Betracht, selbst wenn er beim Bezug gutgläubig gewesen ist. Einen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte unrechtmässigen Leistungsbezug kann ein Bezüger auch mit verursachen, wenn er die Leistungsverfügung nicht oder nur unzureichend auf deren Rechtmässigkeit überprüft oder einen allfälligen von ihm entdeckten Fehler nicht der EL-Durchführungsstelle meldet. Diese Pflichtverletzungen werden unter dem Begriff der Melde- und Kontrollpflichten zusammengefasst. Ein Erlass einer Rückforderung kommt also nur in Betracht, wenn der Leistungsbezüger um die Unrechtmässigkeit der Leistungen nicht gewusst hat, nicht hätte wissen müssen und diese auch nicht durch eine Sorgfaltspflichtverletzung mit verursacht hat. 2.2 Die Sachverhaltsveränderung, die zur Anpassung der Ergänzungsleistung und damit letztlich zur Rückforderung geführt hat, nämlich der Tod der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, ist im Dezember 2006 eingetreten. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin im Januar 2007 darauf hingewiesen. In der Folge hat er der Beschwerdegegnerin auch die relevanten Auskünfte erteilt und die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen eingereicht. Aufgrund der wiederholten Rückfragen der Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführer zudem davon ausgehen können, dass diese die entsprechende Anpassung der Ergänzungsleistung in die Wege geleitet habe und sobald als möglich verfügen werde. Damit hat er seine Meldepflicht augenscheinlich erfüllt. Eine Verletzung der Kontrollpflicht steht nicht zur Diskussion, weil die Beschwerdegegnerin keine rechtsfehlerhafte Verfügung erlassen hat, auf deren Mangel der Beschwerdeführer sie hätte hinweisen müssen. 2.3 Der Beschwerdeführer hat mit einer Anpassung der Ergänzungsleistung rechnen müssen und wohl auch effektiv damit gerechnet. Ihm hat also bewusst sein müssen, dass ihm die bisherigen Ergänzungsleistungen bloss noch vorerst, nämlich bis zum Erlass der Anpassungsverfügung, weiter ausgerichtet würden. Hinsichtlich des gutgläubigen Leistungsbezuges ist also entscheidend, ob er davon hat ausgehen dürfen, dass er weiterhin die bisherigen Leistungen beziehen könne, solange sich sein EL-Anspruch noch in der Schwebe befinde. Tatsächlich hat er dies wohl angenommen, zumal sich in faktischer Hinsicht an seinen finanziellen Verhältnissen wohl wenig verändert hatte. Das bedeutet aber noch nicht, dass er die Leistungen gutgläubig bezogen hat, denn ein gutgläubiger Bezug liegt erst vor, wenn von ihm nicht hat erwartet werden dürfen, zu erkennen, dass er keinen Anspruch auf eine vorläufige Weiterausrichtung der bisherigen Ergänzungsleistung habe. Der Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV sieht die Herabsetzung oder Aufhebung einer Ergänzungsleistung erst „spätestens auf © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt“, vor. Dieser Bestimmung lässt sich also nicht entnehmen, ob die Herabsetzung oder Aufhebung der Ergänzungsleistung im Einzelfall auf den Zeitpunkt der Veränderung des Sachverhaltes oder erst im Zeitpunkt des Erlasses der entsprechenden Anpassungsverfügung erfolge. Dies hat die Annahme, die Ergänzungsleistung werde erst auf den der Anpassungsverfügung folgenden Monat erfolgen, zugelassen, weshalb der Beschwerdeführer nicht mit einer zwingenden Herabsetzung oder Aufhebung der Ergänzungsleistung per 1. Januar 2007 hat rechnen müssen. Vielmehr hat er annehmen dürfen, dass er während der Zeit, in der sich der Anspruch mangels rechtsgenüglicher Sachverhaltsgrundlage in der Schwebe befinde, einen Anspruch auf die Weiterausrichtung der bisherigen Ergänzungsleistung habe, zumal die Beschwerdegegnerin ja auch nicht mittels einer vorsorglichen Massnahme den Weiterbezug der bisherigen Ergänzungsleistung verhindert hat. Da sich also der massgebenden Norm nicht entnehmen lässt, ob der Bezug der Ergänzungsleistungen in der bisherigen Höhe im Zeitraum von Januar 2007 bis Mai 2009 überhaupt unzulässig gewesen ist, kann nicht behauptet werden, der Beschwerdeführer hätte darum wissen müssen, dass er keinen Anspruch darauf habe. Praxisgemäss wird übrigens in der Regel tatsächlich erst auf den Verfügungszeitpunkt hin angepasst, denn in der Rz. 3643.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV fehlt nämlich die im Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV enthaltene Einschränkung „spätestens“. Der Beschwerdeführer hat also auf die Richtigkeit der Weiterausrichtung der bisherigen Ergänzungsleistungen bis zum Erlass der entsprechenden Anpassungsverfügung vertrauen dürfen und die Ergänzungsleistungen damit gutgläubig bezogen (vgl. auch den Entscheid EL 2013/8 des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 10. März 2014, insb. E. 2.3). 2.4 Da der Beschwerdeführer keine Ergänzungsleistungen mehr bezieht, ist das Kriterium der grossen Härte nicht sicher erfüllt. Es bedarf zu dieser Frage weiterer Abklärungen, die die Beschwerdegegnerin hätte tätigen müssen. Da es nicht die Aufgabe des Versicherungsgerichtes sein kann, die von der Beschwerdegegnerin versäumten Abklärungen nachzuholen, ist die Sache zur Durchführung dieser Abklärungen und zur anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die Aufhebung eines Einspracheentscheides und die Rückweisung der Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen gilt rechtsprechungsgemäss hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen als vollumfängliches Obsiegen der Beschwerde führenden Partei. Folglich hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine praxisgemässe pauschale Parteientschädigung von 3’500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Gerichtskosten sind gemäss Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. April 2011 aufgehoben und die Sache wird zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zur anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’500.-- auszurichten. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 15.04.2015 Art. 25 Abs. 1 ATSG.Erlass einer Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen. Prüfung des gutgläubigen Leistungsbezuges bei rechtzeitiger Meldung einer Veränderung und anschliessendem, länger dauerndem Anpassungsverfahren bei Weiterausrichtung der bisherigen Ergänzungsleistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. April 2015, EL 2011/12).Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug undMiriam Lendfers; Gerichtsschreiber Tobias BoltEntscheid vom 15. April 2015in SachenA.___,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hubert Gmünder, Schwager Mätzler Schneider, Poststrasse 23, Postfach 1936, 9001 St. Gallen,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54,Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErlass der EL-RückerstattungSachverhalt:
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