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St.Gallen Versicherungsgericht 04.07.2013 EL 2010/50

4. Juli 2013·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·1,408 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Art. 14a Abs. 2 ELV. Art. 53 Abs. 3 ATSG. Hypothetisches Erwerbseinkommen eines Teilinvaliden. Der Verfügung betreffend EL-Anspruch ist, soweit massgebend, der formell rechtskräftige Entscheid betreffend Rente der Invalidenversicherung zugrunde zu legen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 4. Juli 2013, EL 2010/50).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2010/50 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 04.07.2013 Entscheiddatum: 04.07.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 04.07.2013 Art. 14a Abs. 2 ELV. Art. 53 Abs. 3 ATSG. Hypothetisches Erwerbseinkommen eines Teilinvaliden. Der Verfügung betreffend EL- Anspruch ist, soweit massgebend, der formell rechtskräftige Entscheid betreffend Rente der Invalidenversicherung zugrunde zu legen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 4. Juli 2013, EL 2010/50). Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Tobias Bolt   Entscheid vom 4. Juli 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rainer Braun, Oberdorfstrasse 6, Postfach 29, 8887 Mels, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Ergänzungsleistung zur IV   Sachverhalt: A.      A.a   A.___, dem mit Teilverfügung vom 5. April 2006 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen worden war, meldete sich am 21. April 2006 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (EL-act. A/10). A.b   Gegen die Verfügungen vom 5. April 2006 und 11. Januar 2007 betreffend die Zusprache einer Viertelsrente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab dem 1. Juni 2003 erhob der Versicherte Einsprache. Den abschlägigen Einspracheentscheid vom 2. März 2007 focht der Versicherte beschwerdeweise beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen an. Die Beschwerde wurde insofern gutgeheissen, als die IV-Stelle verpflichtet wurde, weitere Abklärungen zu tätigen und anschliessend neu zu verfügen (Entscheid IV 2007/156 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. September 2008). A.c   Nach Durchführung diverser Abklärungen verneinte die EL-Durchführungsstelle mit Verfügung vom 17. Juni 2010 einen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung sowohl für den Zeitraum von Juni 2003 bis Juni 2010 als auch für die Zukunft (ELact. B/13). Den der Verfügung beigelegten Berechnungsblättern lässt sich unter Berücksichtigung der übrigen Akten entnehmen, dass dem Versicherten ab Januar 2004 ein Erwerbseinkommen im Betrag von Fr. 23’066.-- bis Fr. 24’960.-- angerechnet wurde (vgl. EL-act. B/15 ff.). A.d   Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 18. August 2010 Einsprache erheben, wobei er insbesondere geltend machen liess, die Anrechnung eines (hypothetischen) Erwerbseinkommens sei rechtswidrig (EL-act. B/10). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.e   Mit vier Verfügungen vom 7. Oktober 2010 sprach die IV-Stelle dem Versicherten erneut eine Viertelsrente mit Wirkung ab dem 1. Juni 2003 zu, wogegen der Versicherte am 5. November 2010 wiederum Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen erhob. A.f    Mit Entscheid vom 15. November 2010 wurde die Einsprache des Versicherten gegen die EL-Verfügung vom 17. Juni 2010 abgewiesen (EL-act. B/1). B.      B.a   Dagegen richtet sich die am 26. November 2010 erhobene Beschwerde, mit der die Neuberechnung des EL-Anspruchs ab September 2004 ohne Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens beantragt wird (act. G 1). B.b   Dem in der Beschwerde vom 26. November 2010 gestellten Gesuch, das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides betreffend Rente der Invalidenversicherung zu sistieren, wurde mit Entscheid vom 29. November 2010 entsprochen (act. G 2). B.c   Mit Entscheid IV 2010/438 vom 22. Februar 2012 hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die IV-Verfügungen vom 7. Oktober 2010 auf und sprach dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Juni 2003 eine Dreiviertelsrente zu. Die dagegen von der IV-Stelle ans Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten wurde mit Urteil 9C_271/2012 vom 3. September 2012 abgewiesen. B.d   Am 24. September 2012 wurde die Sistierung des vorliegenden Verfahrens aufgehoben und die Beschwerdegegnerin zur Beschwerdeantwort aufgefordert (act. G 4). B.e   Die Beschwerdegegnerin erstattete die Beschwerdeantwort am 15. Oktober 2012. Sie schliesst unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Einspracheentscheides auf Abweisung der Beschwerde (act. G 5). B.f    Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (act. G 8). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.g   Die Parteien liessen sich zu den vom Versicherungsgericht beigezogenen IV- Akten (vgl. act. G 9 und G 10) nicht vernehmen.   Erwägungen: 1.       1.1    Die Beschwerdegegnerin hat ihrem Einspracheentscheid bzw. den durch diesen bestätigten Verfügungen die Vermutung zugrunde gelegt, dem Beschwerdeführer sei es zumutbar, ein Erwerbseinkommen im Betrage des um einen Drittel erhöhten Höchstbetrages für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) zu erzielen. Sie stützte sich dabei auf Art. 14a Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301), wonach Versicherten unter 60 Jahren bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent der entsprechende Betrag als (hypothetisches) Erwerbseinkommen anzurechnen ist. 1.2    Mit Eröffnung des Urteils des Bundesgerichts 9C_271/2012 vom 3. September 2012 wurde dem Beschwerdeführer formell rechtskräftig eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 60 Prozent zugesprochen. Dies hat zur Folge, dass Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV nicht anwendbar ist. Vielmehr hat Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV zur Anwendung zu gelangen, wonach als Erwerbseinkommen nurmehr ein Anteil von zwei Dritteln des Höchstbetrages für den Lebensbedarf von Alleinstehenden anzurechnen ist, wenn der Invaliditätsgrad 60 bis unter 70 Prozent beträgt. Weshalb die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid nach Aufhebung der Sistierung nicht in Anwendung von Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) widerrufen und den EL-Anspruch unter Berücksichtigung des rechtskräftigen Entscheides betreffend Rente der Invalidenversicherung neu berechnet hat, ist nicht nachvollziehbar. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.3    Jedenfalls ergibt bereits eine summarische Prüfung der Berechnungsblätter, dass die Berücksichtigung des tieferen hypothetischen Erwerbseinkommens gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV dazu führt, dass für den fraglichen Zeitraum ein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung zu bejahen ist. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher ohne Weiteres als rechtswidrig zu qualifizieren und aufzuheben. 2.       2.1    Das Bundesgericht hat Art. 14a Abs. 2 ELV bereits früh und seither konstant als widerlegbare Vermutung qualifiziert. Den Betroffenen steht mithin die Möglichkeit offen, im Einzelfall den Gegenbeweis zu erbringen, das heisst nachzuweisen, dass sie das vermutungsweise erzielbare Einkommen gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erzielen können. Im Unterschied zur Festlegung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens bei der Prüfung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung ist dabei nicht der ausgeglichene Arbeitsmarkt (der sich durch einen breiten Fächer verschiedenartiger Tätigkeiten und ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auszeichnet) massgebend, sondern der reale Arbeitsmarkt. Entscheidend ist also, ob und inwiefern es der betroffenen Person unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zumutbar ist, auf dem realen Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle zu finden. In aller Regel wird der entsprechende Gegenbeweis mit erfolglosen Stellenbemühungen (die für die Festlegung des Invalideneinkommens grundsätzlich nur von untergeordneter Bedeutung wären) geführt. 2.2    Der Beschwerdeführer befindet sich bereits in fortgeschrittenem Alter und kann lediglich noch körperlich leichte Tätigkeiten ausüben. Für sich alleine sprechen diese Umstände nicht gegen eine Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit auch auf dem realen Arbeitsmarkt. Hinzu kommen allerdings gewichtige psychische Beeinträchtigungen (vgl. den Entscheid IV 2010/438 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Februar 2012, E. 4.5), welche erhebliche Zweifel an einer realistischerweise verwertbaren Resterwerbsfähigkeit wecken. Unter anderem befand sich der Beschwerdeführer vom 13. November 2008 bis zum 9. Januar 2009 und vom 25. Juni bis zum 8. September 2009 – die Einweisung erfolgte mittels fürsorgerischen Freiheitsentzuges nach einem (weiteren) Suizidversuch (vgl. IV-act. 163–1) – in stationärer und vom 7. Oktober 2009 bis im März 2010 in tagesambulanter Behandlung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte (vgl. IV-act. 163–5 und 170–3), wobei die Behandlung an fünf Tagen pro Woche stattfand. Vom 27. Januar bis zum 1. März 2011 befand sich der Beschwerdeführer wiederum in stationärer Behandlung (vgl. IV-act. 201–1). Zumindest in diesen Zeiträumen kann nicht von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Nachdem aber bereits die Gutachter der Ärztliches Begutachtungsinstitut (ABI) GmbH im Dezember 2005 ausgeführt hatten, realistischerweise bestehe keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr, was aber auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen sei (vgl. IV-act. 105–23), und da es weder der IV-Stelle noch dem Sozialamt gelungen ist, den Beschwerdeführer wieder einzugliedern, ist auch für die übrigen relevanten Zeiträume an einer realistischerweise verwertbaren Resterwerbsfähigkeit zu zweifeln. Spätestens ab November 2008 (Beginn des fürsorgerischen Freiheitsentzuges) verbietet sich jedenfalls die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Betreffend den relevanten Zeitraum vor November 2008 hat die Beschwerdegegnerin allenfalls weitere Abklärungen vorzunehmen (gegebenenfalls mit unter anderem einer Nachfrage beim Sozialamt, warum die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers nicht gelungen ist) und anschliessend die auf dem realen Arbeitsmarkt noch verwertbare Resterwerbsfähigkeit festzulegen. 2.3    Die übrigen Berechnungselemente wurden vom Beschwerdeführer nicht gerügt und sind auch nicht zu beanstanden. 3.       3.1    Die Beschwerde ist entsprechend teilweise gutzuheissen. 3.2    Bei diesem Verfahrensausgang ist hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen praxisgemäss von vollem Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Gerichtskosten sind gemäss Art. 61 lit. a ATSG zwar keine zu erheben, die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer aber mit einer – angesichts des einfachen Schriftenwechsels – reduzierten praxisgemässen Pauschale von Fr. 2’000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.   Demgemäss hat das Versicherungsgericht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.       In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. November 2010 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuberechnung des EL-Anspruchs im Sinne der Erwägungen und zur anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.       Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.       Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 2’000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 04.07.2013 Art. 14a Abs. 2 ELV. Art. 53 Abs. 3 ATSG. Hypothetisches Erwerbseinkommen eines Teilinvaliden. Der Verfügung betreffend EL-Anspruch ist, soweit massgebend, der formell rechtskräftige Entscheid betreffend Rente der Invalidenversicherung zugrunde zu legen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 4. Juli 2013, EL 2010/50).

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