Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2010/17 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 03.01.2020 Entscheiddatum: 06.08.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 06.08.2010 Anrechnung von hypothetischem Erwerbseinkommen für die Ehefrau des EL-Bezügers. Rückweisung zur medizinischen Abklärung der gesundheitlichen Einschränkungen bzw. der Arbeitsfähigkeit der Ehefrau (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. August 2010, EL 2010/17). Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Entscheid vom 6. August 2010 in Sachen Dr. H.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Sutter, Haus Eden, Paradiesweg 2, Postfach, 9410 Heiden, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt: A. A.a Dr. H.___ bezieht seit Juni 2006 eine Altersrente und Ergänzungsleistungen (EL). Gemäss dem Entscheid EL 2007/18 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Juni 2007 war in der EL-Berechnung ab Anspruchsbeginn für die Ehefrau des Versicherten ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 18'892.-- (bei einer Arbeitsfähigkeit von 55 %) anzurechnen. Das Gericht wies die Sache zu entsprechender Neuberechnung der EL an die EL-Durchführungsstelle (Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, SVA) zurück. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.b Mit Verfügungen vom 11. Oktober 2007 sprach die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau von Fr. 18'892.-- ab 1. Juni 2006 eine monatliche EL von Fr. 1'242.-- und ab 1. Januar 2007 von Fr. 1'754.-- zu (EL-act. 53), die sie mit Verfügung vom 22. November 2007 per 1. März 2007 auf Fr. 1'805.-- erhöhte (EL-act. 47). B. B.a Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Sutter beantragte mit Schreiben vom 3. März 2008 in Vertretung des Versicherten, auf den Einbezug des hypothetischen Einkommens für die Ehefrau zu verzichten. Die Ehefrau habe sich seit mehr als einem halben Jahr intensiv, aber erfolglos um Arbeit bemüht (EL-act. 34-1). Die EL-Durchführungsstelle kam diesem Anpassungsantrag nach, verzichtete auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 13. März 2008 ab 1. März 2008 eine EL von Fr. 2'999.-- zu (EL-act. 32). Im Beiblatt zur Verfügung wies sie den Versicherten darauf hin, dass sich seine Ehefrau weiterhin um Arbeit bemühen müsse, und nannte die gewünschten Anforderungen an die Bewerbungen (EL-act. 33). B.b Auf die Aufforderung vom 4. August 2008 (EL-act. 30) hin stellte der Rechtsvertreter des Versicherten der EL-Durchführungsstelle mit Schreiben vom 30. September 2008 Stellenbemühungen für März und April 2008 zu und wies darauf © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte hin, dass die Ehefrau des Versicherten unterdessen zu 100 % arbeitsunfähig sei (ELact. 28). Die EL-Ausrichtung erfolgte daraufhin weiter ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (vgl. EL-act. 19). C. C.a Mit Schreiben vom 23. Juni 2009 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Rechtsvertreter des Versicherten mit, dessen Ehefrau habe seit längerem keine Arbeitsbemühungen mehr erbracht. Aufgrund des eingereichten Arztzeugnisses vom 8. April 2009 gehe man davon aus, dass sie in dem vom Versicherungsgericht festgestellten Umfang (55 %) eine Erwerbstätigkeit ausüben könnte. Daher werde die EL ab 1. Oktober 2009 reduziert (EL-act. 13). In der Folge setzte die EL- Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung des Versicherten mit Verfügung vom 10. September 2009 ab 1. Oktober 2009 unter Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 18'892.-- auf Fr. 2'134.-- herab (EL-act. 6). C.b Dagegen erhob der Rechtsvertreter des Versicherten am 22. September 2009 Einsprache. Er beantragte die Ausscheidung des hypothetischen Einkommens (ELact. 3). C.c Der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen drohte dem Versicherten mit Schreiben vom 11. Januar 2010 eine reformatio in peius an. Man gehe davon aus, dass seine Ehefrau zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte, sodass das hypothetische Einkommen anzupassen sei und sich neu ein EL- Anspruch von Fr. 1'411.-- ergebe (EL-act. 116). Der Rechtsvertreter zog die Einsprache nicht zurück (EL-act. 117), woraufhin die EL mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2010 gemäss Androhung herabgesetzt wurden. Der angefragte Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Invalidenversicherung habe am 7. Januar 2010 festgehalten, dass in den Jahren 2006 und 2007 nur Diagnosen aufgelistet worden seien, die generell keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Retrospektiv beurteilt scheine deshalb die deklarierte Arbeitsunfähigkeit in jener Zeit nicht ausreichend begründet. Ab 2008 kämen Diagnosen hinzu, die mindestens vorübergehend eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben könnten. Man gehe davon aus, dass die Ehegattin zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte (act. G 1.1.1). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte D. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von Rechtsanwalt Dr. Peter Sutter für den Betroffenen am 23. Februar 2010 erhobene Beschwerde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragt dessen Aufhebung. Die mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 (korr.: 2009) zugesprochenen EL seien unter Ausschluss eines hypothetischen Einkommens für die Ehegattin neu zu berechnen. Eventualiter sei die Sache zur entsprechenden Neuberechnung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen habe im ersten Verfahren bei der Bemessung des hypothetischen Einkommens der angeschlagenen Gesundheit der Ehefrau Rechnung getragen. Die Ehefrau habe aufgrund ihrer Herkunft, Ausbildung, Sprachkenntnisse und mangelnden Erfahrung auf dem Arbeitsmarkt keine Chancen. Sie habe sich im Zeitraum eines Dreivierteljahres erfolglos um über 100 Stellen beworben, wovon 60 Bewerbungen dokumentiert seien. Nun könne von ihr wohl nicht erwartet werden, dass sie für den Rest ihres Lebens weiterhin Arbeitsbemühungen nachweise, wenn einmal erstellt sei, dass die Voraussetzungen für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht gegeben seien. Hinzu komme der Umstand, dass sie sich vor diesem Hintergrund wohl auch wieder ihrer Hauptaufgabe als Hausfrau und Mutter zuwenden dürfe. Im Übrigen sei die Ehefrau des Beschwerdeführers auch aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Von einem 55 % übersteigenden zumutbaren Arbeitspensum könnte erst ausgegangen werden, wenn eine abweichende Arbeitsfähigkeitsschätzung eines Arztes vorliege, welche diejenige von Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, auf die das Gericht im Verfahren EL 2007/18 abgestellt habe, überzeugend widerlege. Die Aktennotiz des RAD-Arztes habe kaum Beweiswert, weil dieser die Ehefrau nicht persönlich untersucht habe. Zudem sei die Einschätzung im Januar 2010 rückwirkend bis ins Jahr 2007 erfolgt, ohne dass eine entsprechende medizinische Dokumentation vorhanden wäre. Im Übrigen ziehe die Beschwerdegegnerin aus der Notiz des RAD-Arztes unzutreffende Schlussfolgerungen. Dieser empfehle "aufgrund der Gesundheitsschäden" eine IV-Anmeldung im Hinblick auf eine rentenrelevante Erwerbsunfähigkeit. Darum gehe es aber nicht, weil die Ehefrau des Beschwerdeführers eben aus invaliditätsfremden Gründen in Verbindung mit gesundheitlichen Beschwerden realistischerweise auf dem heutigen Arbeitsmarkt kein Einkommen erzielen könne, und zwar auch dann nicht, wenn sie ihre © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lohnansprüche deutlich unter einen Marktlohn reduziere (act. G 1). Mit der Beschwerde reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Nachweise von Stellenbemühungen für die Zeit von September 2007 bis April 2008 ein (act. G 1.1.2). E. Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 19. April 2010 die Abweisung der Beschwerde. Die vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen im Entscheid EL 2007/18 vorgenommene Reduktion des angerechneten Einkommens sei grösstenteils wegen der gesundheitlichen Probleme der Ehefrau erfolgt. Somit sei die vom RAD-Arzt vorgeschlagene IV-Anmeldung nicht abwegig. Denn dadurch, dass das Gericht von einer Arbeitsfähigkeit von 55 % ausgegangen sei, habe es der Ehefrau faktisch mindestens eine Viertelsrente zugesprochen. Da diese Rente nur faktisch gesprochen worden sei, wirke sie sich auf der Einnahmenseite weder beim Renteneinkommen noch beim hypothetischen Einkommen, das dann über Art. 14a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) berechnet werden müsste, aus. Der Beschwerdeführer werde demnach bei der EL-Berechnung besser gestellt. Und dies, obwohl nie eine medizinische Abklärung stattgefunden habe und die 55 %-ige Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen sei. Obschon es sich bei der RAD-Stellungnahme lediglich um eine Stellungnahme aufgrund der Akten handle, dürfte es einer medizinischen Fachperson im Gegensatz zu medizinischen Laien durchaus möglich sein, aus versicherungsmedizinischer Sicht zu bestimmen, ob die angegebenen Diagnosen sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten oder nicht. Daher könne der Stellungnahme keineswegs der Beweiswert abgesprochen werden. Die nachträglich eingereichten standardisierten Bewerbungen seien im Übrigen weder qualitativ noch quantitativ genügend (act. G 5). F. Der Beschwerdeführer lässt in der Replik vom 22. April 2010 an seinen Anträgen gemäss der Beschwerde festhalten. Betreffend Qualität und Quantität der Bewerbungen habe sich seine Ehefrau peinlichst genau an die Anweisungen und Empfehlungen der Arbeitslosenkasse gehalten. Die Kritik an Qualität und Quantität der Bewerbungen erscheine geradezu treuwidrig, nachdem die Beschwerdegegnerin © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte während Monaten nicht auf das Schreiben des Rechtsvertreters vom 30. September 2008 reagiert habe, mit dem die letzten Bewerbungen eingereicht worden seien und die Annahme geäussert worden sei, es seien keine weiteren Bewerbungen mehr erforderlich (act. G 7). G. Die Beschwerdegegnerin hält mit Schreiben vom 30. April 2010 an ihrem Abweisungsantrag fest und verzichtet auf weitere Ausführungen (act. G 9). Erwägungen: 1. Streitig und im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist die Anpassung in Form einer Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau des Beschwerdeführers ab Oktober 2009. Die rechtlichen Grundlagen für die Anrechnung wurden bereits im Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EL 2007/18 vom 26. Juni 2007 dargelegt. Zwar ist auf den 1. Januar 2008 das neue Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Kraft getreten. Es ersetzt das ELG vom 19. März 1965 in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung. In materieller Hinsicht haben sich jedoch weder die vorliegend relevanten Bestimmungen noch die einschlägige Rechtsprechung geändert. 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Nach Art. 25 Abs. 1 ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben (vgl. lit. c). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2 Zu prüfen ist vorab, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers über eine Restarbeitsfähigkeit verfügt und ob diese verwertbar ist. Im Entscheid vom 26. Juni 2007 stellte das kantonale Versicherungsgericht in antizipierender Beweiswürdigung auf das ärztliche Zeugnis des Hausarztes Dr. A.___ ab, welcher der Ehefrau eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 60 % attestiert hatte (vgl. E. 3d; vgl. act. 69-13/13). Im Arztbericht vom 24. September 2008 nannte Dr. A.___ die Diagnosen Autoimmunthyreoiditis mit latenter Hypothyreose, Eltroxinsubstitution, chronische Beinvaricosis mit venöser Insuffizienz, chronischer Eisen- und Vitamin-B12-Mangel, Übergewicht, episodische Kopfschmerzen vom Spannungstyp, chronische Periarthropathie der linken Schulter, Tendinopathie Supraspinatussehne und Zervikalsyndrom bei muskulärer Dysbalance. Das Zervikalsyndrom bestehe seit Anfang September 2008. Ab 1. September 2008 sei die Ehefrau für ca. acht Wochen voll arbeitsunfähig. Danach sei mit einer Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu rechnen (EL-act. 28-2). Am 8. April 2009 berichtete Dr. A.___, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich am 31. März 2009 mit einem erneuten Schub der chronischen Schulterperiarthropathie in seiner Sprechstunde gemeldet. Das Zervikalsyndrom habe sich leider auch verschlechtert. Ab 1. April 2009 bestehe für ca. zehn Wochen voraussichtlich keine Arbeitsfähigkeit mehr (EL-act. 17-2). Im Bericht vom 24. August 2009 diagnostizierte Dr. A.___ zusätzlich eine schmerzhafte Rhizarthrose rechts. Ab 21. August 2009 bestehe für zehn bis zwölf Wochen wiederum keine Arbeitsfähigkeit mehr (EL-act. 8-2). Prof. Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom RAD hielt in einer Aktenbeurteilung vom 7. Januar 2010 fest, in den Jahren 2006 und 2007 seien nur Diagnosen aufgelistet worden, die generell keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Gemäss seiner retrospektiven Dossierbeurteilung scheine deshalb die deklarierte Arbeitsunfähigkeit in jener Zeit nicht ausreichend begründet. Ab 2008 kämen Diagnosen hinzu, die mindestens vorübergehend eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben könnten. Eine höhere Arbeitsunfähigkeit als 45 % bis maximal 50 % werde in der ganzen Zeit aber nur kurzfristig attestiert. In den Arztzeugnissen seien keine Funktionsausfälle beschrieben. Generell glaubhaft seien Phasen von vorübergehenden Verschlechterungen der aufgelisteten Gesundheitsschäden des Bewegungsapparates über wenige Wochen. Eine grundlegende Verschlechterung seit dem Urteil des Versicherungsgerichts sei nicht ausgewiesen. Prof. Dr. B.___ empfahl eine IV-Anmeldung. Die medizinischen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abklärungen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit würden Klarheit darüber schaffen, ob ein rententangierender Erwerbsausfall bestehe (EL-act. 115). 2.3 Die Diagnosen haben sich seit dem Zeugnis von Dr. A.___ vom 4. April 2007 insofern verändert, als neu die Rhizarthrose rechts, das Zervikalsyndrom und die Periarthropathie der linken Schulter hinzugekommen sind. Prof. Dr. B.___ misst diesen Diagnosen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit keine weitergehende Relevanz zu. Er zweifelt retrospektiv an der Zuverlässigkeit der dem ersten Gerichtsurteil zugrunde liegenden Arbeitsfähigkeit von 55 %. Eine anhaltende Verschlechterung und damit eine Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit schliesst er aus. Diese Stellungnahme erlaubt noch keine abschliessende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Dr. A.___ berichtete wiederholt von vollständiger vorübergehender Arbeitsunfähigkeit. Zwar erscheint als plausibel, dass es immer wieder auch zu Verbesserungen kam. Ob diese stabil und anhaltend sind und die Arbeitsfähigkeit tatsächlich in der Grössenordnung von gut 50 % zu liegen kam, ist jedoch noch nicht hinreichend belegt. 3. 3.1 Zu prüfen ist im Weiteren, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers hinreichende Arbeitsbemühungen unternommen und damit bewiesen hat, dass sie eine allfällige verbleibende Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten kann. Sollte diese Frage bejaht werden, könnten weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand der Ehefrau und zur Restarbeitsfähigkeit unterbleiben. 3.2 Im Anschluss an das Urteil EL 2007/18 des Versicherungsgerichts hat die Ehefrau sich um Arbeit bemüht und dies gegenüber der Beschwerdegegnerin belegt, sodass diese ab 1. März 2008 auf die Anrechnung von hypothetischem Erwerbseinkommen verzichtete. Am 23. Juni 2009 teilte die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, sie werde ab 1. Oktober 2009 erneut ein hypothetisches Einkommen anrechnen, weil die Ehefrau sich nicht mehr um Arbeit bemüht habe (ELact. 13). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hält erneute Stellenbemühungen der Ehefrau für unzumutbar. Dem ist nicht zuzustimmen. Wird durch erfolglose Arbeitsbemühungen einmal der Beweis erbracht, dass die Arbeitsfähigkeit zur massgeblichen Zeit aus arbeitsmarktlichen Gründen nicht verwertet werden kann, so hat sich die betreffende Person zwar nicht unter allen Umständen ohne Unterbruch © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte weiter kontinuierlich zu bewerben. Die EL-Durchführungsstelle kann aber in regelmässigen Abständen erneut überprüfen, ob die Arbeitsmarktlage unterdessen eine Arbeitsaufnahme zulässt, und die betreffende Person zur Wiederaufnahme/ Intensivierung der Arbeitsbemühungen anhalten. Dies hat sie vorliegend indirekt getan, indem sie mit Schreiben vom 23. Juni 2009 ankündigte, ab Oktober 2009 wieder ein Einkommen anzurechnen. Dieses Schreiben war so zu verstehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in dieser Übergangsfrist ihre Arbeitssuche wiederaufnehmen müsse und dass ein allfälliger Nachweis der Erfolglosigkeit der Bemühungen gegebenenfalls dazu führen könnte, dass für sie weiterhin kein Einkommen angerechnet würde. Zwar wäre eine ausdrückliche Abmahnung durch die EL- Durchführungsstelle zu begrüssen gewesen. Aber obwohl diese explizite Abmahnung der Schadenminderungspflicht im Sinn eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens fehlt, versetzte das Schreiben vom 23. Juni 2009 den rechtskundigen Vertreter des Beschwerdeführers doch ohne weiteres in die Lage, zu erkennen, dass die Ehefrau erneut belegen musste, keine Arbeit zu finden, ansonsten für sie ein hypothetisches Einkommen angerechnet würde. Für diesen Nachweis hatte sie gut drei Monate Zeit – anders kann die im Juni 2009 angesetzte Übergangsfrist bis Oktober 2009 nicht verstanden werden. Dennoch belegte die Ehefrau des Beschwerdeführers ab Juni 2009 keine Arbeitsbemühungen. Somit erfolgte die Anrechnung des Einkommens ab Oktober 2009 grundsätzlich zu Recht, dies unter der Voraussetzung, dass aus medizinischer Sicht noch eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit vorhanden war. Folglich kann die Frage nach der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit nicht offen gelassen werden. Die Sache ist entsprechend an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese medizinische Abklärungen vornehme. Sinnvollerweise hat eine polydisziplinäre Begutachtung der Ehefrau des Beschwerdeführers zu erfolgen. Dies erachtete offenbar auch Prof. Dr. B.___ vom RAD als sinnvoll. Im EL-rechtlichen Zusammenhang nicht notwendig ist grundsätzlich, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers sich vorab bei der Invalidenversicherung anmeldet. Auch der EL- Durchführungsstelle obliegt eine Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG), sodass sie von Amtes wegen notwendige medizinische Abklärungen zu veranlassen hat. 3.3 Zu den früher eingereichten bzw. den einzureichenden Arbeitsbemühungen ist Folgendes anzumerken: Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat für die Stellenbewerbungen die Hilfe des RAV in Anspruch genommen. Dieses hat offenbar © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte den Bewerbungsbrief aufgesetzt. Der Ehefrau kann nun nicht im Nachhinein vorgeworfen werden, dieses Schreiben sei bei einer potentiellen Stellenvergabe "nicht zielführend", weil die Ehefrau darauf hingewiesen habe, nicht über Erfahrung zu verfügen. Wie der Rechtsvertreter in der Replik zu Recht geltend macht, kann dies einem möglichen Arbeitgeber auch signalisieren, dass die Ehefrau sich mit einem unterdurchschnittlichen Lohn zufrieden geben würde. Im Übrigen hatte die Ehefrau des Beschwerdeführers diese Formulierung bereits in ihren Bewerbungen ab September 2007 verwendet – damals hatte die Beschwerdegegnerin Qualität und Quantität als zureichend beurteilt und ab 1. März 2008 kein Einkommen mehr angerechnet. Sollte sie nun andere Erwartungen haben und etwa die monatlichen acht Bewerbungen (anders als 2007/2008) als quantitativ unzureichend beurteilen, so hätte sie dies der Ehefrau des Beschwerdeführers explizit mitteilen müssen. 4. 4.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache ist zur medizinischen Abklärung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers und zur anschliessenden entsprechenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sollte die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau aus medizinisch-theoretischer Sicht auf über 55 % geschätzt werden, ohne dass Hinweise auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit März 2007 (für die Beurteilung im unangefochten rechtskräftig gewordenen Gerichtsentscheid EL 2007/18 massgebender Zeitpunkt) vorliegen, so hat es mangels relevanter Sachverhaltsveränderung bei den damals als massgeblich erachteten 55 % auch in Bezug auf die EL-Berechnung ab 1. Oktober 2009 sein Bewenden. 4.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.3 Da die Rückweisung zur Neubeurteilung praxisgemäss als volles Obsiegen gilt (ZAK 1987 S. 268 E. 5a), hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Angemessen erscheint © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Februar 2010 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen und zu entsprechender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11
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