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St.Gallen Versicherungsgericht 17.08.2009 EL 2009/8

17. August 2009·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·6,308 Wörter·~32 min·2

Zusammenfassung

Art. 25 Abs. 2 ATSG. Verwirkung der Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen. Beruht die Rückforderung auf mehreren Fehlern, so ist die Verwirkung für jeden Teil der Rückforderung, der auf einen bestimmten Fehler zurückzuführen ist, selbständig zu prüfen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. August 2009, EL 2009/8).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2009/8 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 12.03.2020 Entscheiddatum: 17.08.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 17.08.2009 Art. 25 Abs. 2 ATSG. Verwirkung der Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen. Beruht die Rückforderung auf mehreren Fehlern, so ist die Verwirkung für jeden Teil der Rückforderung, der auf einen bestimmten Fehler zurückzuführen ist, selbständig zu prüfen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. August 2009, EL 2009/8). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 17. August 2009 in Sachen F.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Quaderstrasse 5, Postfach 26, 7002 Chur, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rückerstattung von Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt: A.        F.___ wurde von ihrem Ehemann am 31. März 2004 zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur Invalidenrente angemeldet. Das Ehepaar F.___ hatte drei 1990, 1992 und 1996 geborene Kinder, die im elterlichen Haushalt lebten. Der Ehemann der Versicherten gab im Anmeldeformular an, das Sparvermögen belaufe sich auf Fr. 46'756.75. Dazu komme ein Auto im Wert von Fr. 1000.-. Weder er noch die Versicherte seien an einer unverteilten Erbschaft beteiligt. Die Versicherte erhalte eine Invalidenrente mit drei Kinderrenten und eine Rente der A.___. Die Invalidenrente belaufe sich auf Fr. 11'244.- und für jedes Kind auf Fr. 4500.-, diejenige der A.___ auf Fr. 5390.40 und für jedes Kind auf Fr. 1078.20. Der Anspruch auf Taggelder der B.___ habe am 15. Februar 2004 geendet. Die Rentennachzahlung sei im Betrag von Fr. 100'000.- für den Hausbau in Serbien und im Betrag von Fr. 60'000.- zur Schuldentilgung bei Verwandten verwendet worden. Zum Wert des Grundeigentums in Serbien machte der Ehemann der Versicherten keine Angaben. Er verneinte auch im Zusatzformular für Grundeigentum die Frage, ob eine Erbengemeinschaft bestehe. Abschliessend führte er aus, das Haus werde von der Familie in den Ferien bewohnt. Gemäss einem Schreiben der A.___ vom 10. März 2004 hatte die C.___ AG einen Anschlussvertrag mit der D.___ Versicherung im Jahr 1996 gekündigt, worauf die D.___ Versicherung die Schadenreserve an die Sammelstiftung C.___ AG überwiesen hatte. Diese Sammelstiftung wurde durch die A.___ verwaltet. Ab 1. April 2004 richtete letztere die Invaliditätsleistungen aus. Für die Invaliditätsleistungen der D.___ Versicherung zwischen Januar 1998 und Dezember 2003 hatte die Versicherte am 3. Dezember 2003 eine Abrechnung erhalten. Laut dieser Abrechnung richtete die D.___ Versicherung seit Januar 2004 eine Leistung von Fr. 8624.- pro Jahr aus. Dr. med. E.___ gab am 16. Mai 2004 an, der Ehemann der Versicherten sei vollständig arbeitsunfähig. Trotzdem ging die EL-Durchführungsstelle davon aus, dass der Ehemann der Versicherten auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens verzichte. Die Ortskanzlei G.___hatte am 20. April 2004 angegeben, dass zwar Fr. 160'000.- in die Liegenschaft in Serbien investiert worden seien, der effektive Marktwert aber nur Fr. 80'000.- betrage. Es würden keine Mietzinseinnahmen erzielt und als offizielle © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Inhaberin des Grundstücks sei die verstorbene X.___ eingetragen. Die EL- Durchführungsstelle ging davon aus, dass der Ehemann der Versicherten Alleineigentümer der Liegenschaft in Serbien sei und dass diese Liegenschaft einen Marktwert von Fr. 160'000.- aufweise. Bei der Anspruchsberechnung ab 1. März 2004 berücksichtigte die EL-Durchführungsstelle auf der Ausgabenseite Krankenkassenbeiträge für ein Ehepaar und drei Kinder von Fr. 7380.-, einen AHV- Mindestbeitrag von Fr. 365.-, laufende Kosten der Liegenschaft (irrtümlicherweise als familienrechtliche Unterhaltsleistungen bezeichnet) von Fr. 1600.-, das Mietzinsmaximum von Fr. 15'000.- und den Lebensbedarf eines Ehepaares mit drei Kindern von Fr. 50'110.-. Auf der Einnahmenseite fanden ein Sparvermögen von Fr. 46'756.-, ein Fahrzeug im Wert von Fr. 1000.- und ein Wert der Liegenschaft von Fr. 160'000.-, abzüglich Schulden von Fr. 60'000.- Berücksichtigung. Das anrechenbare Vermögen von Fr. 62'756.- ergab einen Vermögensverzehr von Fr. 4183.-. Dazu kamen das hypothetische Erwerbseinkommen des Ehemannes der Versicherten von Fr. 23'810.-, die Invalidenrente von Fr. 24'744.-, die Leistungen der A.___von Fr. 8625.und ein Ertrag des Sparvermögens von Fr. 122.-. Mit einer Verfügung vom 22. Juli 2004 sprach die EL-Durchführungsstelle der Versicherten rückwirkend ab März 2004 die entsprechende Ergänzungsleistung zu. Das RAV Sargans gab am 27. August 2004 bekannt, dass der Ehemann der Versicherten wegen der vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht vermittelbar sei. Die EL-Durchführungsstelle teilte der Versicherte am 13. Oktober 2004 mit, dass sie das hypothetische Erwerbseinkommen des Ehemannes bis zum definitiven Entscheid über dessen IV-Rentenbegehren in der Anspruchsberechnung belasse. Eine allfällige Neuprüfung werde nach dem definitiven IV-Entscheid erfolgen. B.        Die Versicherte meldete am 13. Januar 2005 eine Reduktion des Sparvermögens. Die entsprechende Revisionsverfügung mit Wirkung ab Januar 2005 erging am 10. Februar 2005. Sie beinhaltete auch eine Erhöhung der Leistung der A.___ von Fr. 8625.- auf Fr. 9703.-. Ab 1. April 2005 fehlte diese Einnahme dann aber in der Anspruchsberechnung, wodurch die Ergänzungsleistung deutlich anstieg. Die entsprechende Verfügung vom 4. Mai 2005 enthielt keinen Hinweis auf die Ursache dieser Veränderung. Per 1. September 2005 stieg die Ergänzungsleistung nochmals an, da die Versicherte nun nur noch eine Viertels- statt der bisherigen halben Invalidenrente erhielt. Auch in dieser wie © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte in allen folgenden Anspruchsberechnungen fehlte die Leistung der A.___. Am 17. Januar 2006 machte die Versicherte geltend, das Haus sei nicht einmal mehr die Hälfte der investierten Fr. 160'000.- wert, denn in Serbien verlören die Häuser viel schneller den Wert als in der Schweiz. Die Schulden beliefen sich nur noch auf Fr. 5635.20. Die EL-Durchführungsstelle trug einzig der Verminderung der Schulden Rechnung. Am 9. Februar 2006 verfügte sie die entsprechende Verminderung der Ergänzungsleistung per 1. März 2006. Aufgrund eines Hinweises der AHV-Zweigstelle erkannte die EL- Durchführungsstelle, dass sie bisher die Kosten des Gebäudeunterhalts irrtümlicherweise als familienrechtliche Unterhaltsbeiträge angerechnet hatte. Neu rechnete sie zudem einen hypothetischen Liegenschaftsertrag von Fr. 8000.- an. Die entsprechende Verfügung vom 3. März 2006 ersetzte die Revisionsverfügung vom 9. Februar 2006. Die Versicherte liess gegen diese Korrekturverfügung Einsprache erheben und geltend machen, der neuen Einnahmenposition 'Liegenschaftsertrag' liege keine Sachverhaltsveränderung zugrunde, weshalb es nicht zulässig sei, revisionsweise erstmals einen solchen Ertrag anzurechnen. Im übrigen sei die Liegenschaft gar nicht vermietbar. In der Nachbarschaft stünden bereits etwa zwanzig Häuser leer. Die EL- Durchführungsstelle hiess die Einsprache teilweise gut, indem sie rückwirkend ab März 2006 den hypothetischen Liegenschaftsertrag auf 1680.- und den pauschalen Liegenschaftsunterhalt auf Fr. 336.- reduzierte. Gleichzeitig berücksichtigte sie erstmals für beide Ehegatten den AHV-Mindestbeitrag. Der Einspracheentscheid vom 3. November 2006 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C.        Die Versicherte füllte am 4. Juli 2007 den Fragebogen zur periodischen Überprüfung der laufenden Ergänzungsleistung aus. Sie gab dabei u.a. an, sie erhalte wegen Überversicherung keine Leistungen der A.___ mehr. Aber die D.___ Versicherung richte ihr jährliche Leistungen von Fr. 3600.- aus. Die AHV-Zweigstelle bemerkte dazu, sie habe festgestellt, dass die Zahlungen der D.___ Versicherung von der Versicherten nicht gemeldet worden seien. Diese Zahlungen würden mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 ausgerichtet. Die Versicherte legte ein Schreiben der A.___ vom 10. Juni 2007 bei, laut dem sie vorerst wegen Überversicherung keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pensionskasse der C.___ AG mehr hatte. Gemäss den Bestätigungen der D.___ Versicherung vom 2. Juli 2007 richtete diese jährliche Leistungen von Fr. 3600.- aus. Am 14. Januar 2008 teilte die EL-Durchführungsstelle der Versicherten mit, dass es zu © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte einer Rückforderung kommen werde, da sämtliche Pensionskassen- und anderen Rentenleistungen per April 2005 aus der Berechnung genommen worden seien, obwohl die D.___ Versicherung Leistungen ausgerichtet habe. Am 18. Januar 2008 reichte die Versicherte den Lehrvertrag für die Tochter Z.___. ein. Die EL-Durchführungsstelle nahm rückwirkend ab April 2005 eine Neuberechnung der Ergänzungsleistung vor. Die einzige Veränderung bestand für die Zeit bis Februar 2006 in der Anrechnung der Leistung der D.___ Versicherung. Für die Zeit ab März 2006 berücksichtigte die EL- Durchführungsstelle zusätzlich einen hypothetischen Liegenschaftsertrag von Fr. 8000.-. Ab August 2006 nahm die EL-Durchführungsstelle eine Vergleichsrechnung vor. Die Variante mit der Tochter Z.___ erwies sich als die für die Versicherte günstigere. Das bedeutete, dass zusätzlich zum hypothetischen Erwerbseinkommen des Ehemannes der Lehrlingslohn der Tochter Z.___. anzurechnen war. Ab Januar 2007 rechnete die EL-Durchführungsstelle nur noch einen Liegenschaftsertrag von Fr. 1680.- (statt Fr. 8000.-) und einen Liegenschaftsunterhalt von Fr. 336.- (statt Fr. 1600.-) an. Ab Juli 2007 fehlten die Kosten des Liegenschaftsunterhalts ganz, während der Liegenschaftsertrag von Fr. 1680.- weiterhin Berücksichtigung fand. Ab Januar 2008 erschien auch der Liegenschaftsunterhalt von Fr. 336.- wieder in der Berechnung. Es resultierte eine Rückforderung von Fr. 17'952.-. Die entsprechende Verfügung erging am 23. Januar 2008. D.        Die Versicherte liess Einsprache gegen diese Verfügung erheben und geltend machen, der Rückforderungsanspruch sei verjährt. Die EL-Durchführungsstelle hätte nämlich schon im Jahr 2005 erkennen müssen, dass die D.___ Versicherung Leistungen ausgerichtet habe. Der Wert der Liegenschaft betrage lediglich Fr. 80'000.-. Die investierten Fr. 160'000.- seien durch die Altersentwertung amortisiert worden. Im Übrigen sei die Liegenschaft Eigentum einer Erbengemeinschaft, so dass nicht der gesamte Wert als Vermögen angerechnet werden dürfe. Die Anrechnung eines Liegenschaftsertrages sei nicht korrekt. Am 19. März 2008 liess die Versicherte darauf hinweisen, dass die verstorbene Mutter ihres Ehemannes als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen sei. Erben seien ihr Ehemann und dessen beiden Schwestern. Ihr Ehemann habe im Vertrauen darauf gebaut, dass er das Grundstück würde übernehmen können. Nun machten die beiden Schwestern aber je einen Erbanteil von einem Drittel geltend. Unter diesen Umständen könne kein Vermögen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte angerechnet werden. Am 5. Februar 2008 hatte die EL-Durchführungsstelle gestützt auf die Neuberechnung auch über den EL-Anspruch ab Februar 2008 verfügt. Dagegen hatte die Versicherte am 29. Februar 2008 Einsprache erheben lassen. Die Begründung entsprach derjenigen der ersten Einsprache. Gemäss den Bestätigungen des zuständigen Grundbuchamtes war der Ehemann der Versicherten nicht Eigentümer des Grundstücks. Als Eigentümerin war nach wie vor dessen verstorbene Mutter eingetragen. Diese war zudem Miteigentümerin zweier weiterer Grundstücke gewesen. Am 1. September 2008 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung vom 23. Januar 2008 ab. Sie führte aus, sie habe erst anlässlich der Revision vom Juli 2007 von den Leistungen der D.___ Versicherung erfahren. Vorher habe sie nicht ahnen können, dass die Versicherte diese Leistungen erhalte. Die Rückforderung sei somit rechtzeitig verfügt worden. Die Leistungen der D.___ Versicherung hätten eigentlich bereits ab Anspruchsbeginn (März 2004) angerechnet werden müssen, aber dies könne zufolge Verwirkung nicht mehr nachgeholt werden. Da die Versicherte nicht gemeldet habe, dass die Liegenschaft einer Erbengemeinschaft gehöre, könne den effektiven Eigentumsverhältnissen erst ab Februar 2008 Rechnung getragen werden. E.         Am 6. August 2008 hatte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. August 2008 revisionsweise neu festgesetzt. Dabei hatte sie die beiden ältesten Kinder nicht mehr berücksichtigt. Sie hatte aber eine Neuberechnung zugesichert, sobald ihr die Ausbildungsbestätigung für den Sohn Y.___ vorliege. Dagegen hatte die Versicherte am 12. September 2008 Einsprache erheben und geltend machen lassen, in bezug auf die Liegenschaft gelte das bereits in früheren Einsprachen Ausgeführte. Die Reduktion des Mietzinses sei nicht gerechtfertigt, weil noch alle Kinder in Ausbildung seien und im elterlichen Haushalt lebten. Ebensowenig zulässig sei die Reduktion der Prämienverbilligung und des Lebensbedarfs. Die EL-Durchführungsstelle kündigte der Versicherten am 22. September 2008 an, dass sie die drei Einsprachen vereinigen werde. Am 13. Oktober 2008 hob sie ihren - bereits angefochtenen - Einspracheentscheid vom 1. September 2008 auf, worauf das Gericht die Beschwerde als gegenstandslos abschrieb. F.         © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die A.___ teilte der Versicherten am 10. Oktober 2008 mit, sie werde rückwirkend für April 2004 bis März 2005 und ab September 2005 eine Leistung ausrichten. Am 19. November 2008 führte die EL-Durchführungsstelle gegenüber der Versicherten aus, die A.___ habe die Leistungen per Ende März 2005 wegen Überversicherung eingestellt. Deshalb seien diese Leistungen per 1. April 2005 aus der Berechnung genommen worden. Von den Leistungen der D.___ Versicherung habe sie erst anlässlich der Revision vom Juli 2007 erfahren. Mangels entsprechender Angaben und Hinweise habe sie nicht wissen können, dass bei der D.___ Versicherung eine Lebensversicherung existiere, aus der Leistungen flössen. Die Rückforderung sei somit im Januar 2008 rechtzeitig verfügt worden. Eigentlich hätte die Rückforderung auch die Periode März 2004 bis März 2005 umfassen müssen. Da diesbezüglich nicht verfügt worden sei, sei die entsprechende Rückforderung verwirkt. Die rückwirkende Auszahlung einer Rente der A.___ sei noch in die rückwirkende EL- Anspruchsberechnung einzubeziehen. Betreffend die Liegenschaft sei im Einspracheentscheid vom 3. November 2006 rechtskräftig entschieden worden. Im übrigen sei dieser Einspracheentscheid inhaltlich korrekt. Die Tatsache, dass der Ehemann der Versicherten Mitglied einer Erbengemeinschaft sei, rechtfertige wegen verspäteter Meldung erst ab Februar 2008 eine entsprechende Korrektur. Anzurechnen seien ab diesem Zeitpunkt ein Liegenschaftsvermögen von Fr. 53'333.- und ein Ertrag aus der Liegenschaft von Fr. 560.-. Ab August 2008 sei nur noch mit den Eltern und den beiden Kindern gerechnet worden, da diese Variante der Vergleichsrechnung die für die Versicherte günstigere gewesen sei. Ab Oktober 2008 sei der Lehrlingslohn von F. zusätzlich zu berücksichtigen, weshalb wieder die Eltern und die drei jüngeren Kinder in die Berechnung einzubeziehen seien. All diese Korrekturen hätten eine Rückforderung von Fr. 44'935.- zur Folge. Zur Erledigung der drei Einsprachen wäre es möglich, alle angefochtenen Verfügungen durch eine kombinierte Neuberechnungsund Rückforderungsverfügung zu ersetzen. Diese Verfügung wäre beschwerdefähig. Falls sie mit diesem Vorgehen nicht einverstanden sei, müsse ein Einspracheentscheid erlassen werden. Die Versicherte war mit dem Erlass einer Verfügung einverstanden. Daraufhin erliess die EL-Durchführungsstelle am 17. Dezember 2008 die vorgeschlagene "kombinierte Neuberechnungs- und Rückforderungsverfügung". G.        © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Versicherte liess am 2. Februar 2009 Einsprache gegen diese Verfügung erheben. Sie machte geltend, es müsse rückwirkend eine korrigierte Liegenschaftsberechnung Berücksichtigung finden. Sie habe nämlich keine Meldepflichtverletzung begangen, denn nicht sie, sondern ihr Ehemann sei Mitglied der Erbengemeinschaft. Deshalb dürfe die Neuberechnung nicht erst ab Februar 2008 erfolgen. Auch die Anrechnung eines Ertrags aus der Liegenschaft sei nicht rechtmässig. Die Reduktion des Mietzinsabzuges und der Krankenkassenprämien sei nicht gerechtfertigt und ihrem Ehemann dürfe kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Die EL- Durchführungsstelle wies die Einsprache am 16. Februar 2009 ab. Sie beurteilte damit auch eine gegen die Revisionsverfügung vom 23. Dezember 2008 erhobene Einsprache, mit der die Versicherte sich erneut gegen eine Anspruchsberechnung ohne die älteren beiden Kinder gewehrt hatte. Die EL-Durchführungsstelle führte zur Begründung aus, die angefochtene Verfügung berücksichtige die Sachverhaltsentwicklung bis Ende 2008. Die Rückforderung sei rechtzeitig geltend gemacht worden. Die Leistungen der D.___ Versicherung hätten eigentlich rückwirkend ab Anspruchsbeginn angerechnet werden müssen, aber die daraus resultierende Rückforderung wäre verwirkt gewesen. Die Nachzahlung einer Leistung der A.___ müsse rückwirkend Berücksichtigung finden. Über die Höhe der aus der Liegenschaft resultierenden Einnahmen und Ausgaben sei korrekt verfügt worden. Die Tatsache, dass nur ein Erbanteil von einem Drittel bestehe, könne wegen einer Meldepflichtverletzung erst ab Februar 2008 Berücksichtigung finden. Die angerechneten Erwerbseinkommen seien korrekt. Auch die Vergleichsrechnungen mit den beiden/ohne die beiden älteren Kinder seien korrekt. Mit der Revisionsverfügung vom 23. Dezember 2008 seien lediglich gesetzliche Pauschalbeträge angepasst worden. H.        Die Versicherte liess am 18. März 2009 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. Februar 2009 erheben. Sie stellte den Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei von einer Rückforderung abzusehen. Sie ersuchte ausserdem darum, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung des Hauptantrages liess die Versicherte ausführen, der EL-Durchführungsstelle seien bereits im Jahr 2005 alle erheblichen Umstände zugänglich gewesen, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausmass ergeben hätte. Das lange Zuwarten der EL-Durchführungsstelle habe bewirkt, dass sie sich nun einer riesigen Rückforderung gegenüber sehe. Sie bestreite, sich einer Meldepflichtverletzung schuldig gemacht zu haben. Deshalb sei die Rückforderung verwirkt. Es sei nicht einzusehen, weshalb die EL-Durchführungsstelle in Kenntnis des Sachverhalts in Bezug auf die Liegenschaft immer noch gleich entscheiden würde. Da der Ehemann Mitglied der Erbengemeinschaft sei, könne ihr diesbezüglich keine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden. Ihr sei zu Unrecht ein Vermögensverzehr von Fr. 21'842.- und ein Einkommen aus einer nicht selbst bewohnten Liegenschaft von Fr. 21'131.- angerechnet worden. Sie mache deshalb verrechnungsweise einen Anspruch von Fr. 42'973.- geltend. Der Liegenschaftsertrag von Fr. 8000.- pro Jahr sei viel zu hoch. Die Reduktion des Mietzinses sei nach wie vor nicht begründet worden. Dem Ehemann hätte kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden dürfen, da noch kein rechtskräftiger Entscheid über das IV- Rentenbegehren vorliege. I.           Die EL-Durchführungsstelle beantragte am 15. April 2009 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1.         Das Verwaltungsverfahren, das schliesslich mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Februar 2009 seinen Abschluss gefunden hat, ist mit dem Versand des Fragebogens zur periodischen Überprüfung der laufenden Ergänzungsleistung und damit von Amtes wegen eröffnet worden. Es hat sich also um ein Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 2 ATSG gehandelt. Im Rahmen dieses Revisionsverfahrens hat die Beschwerdegegnerin dann erfahren, dass die Beschwerdeführerin bereits bei EL-Anspruchsbeginn einen Anspruch auf Zahlungen der D.___ Versicherung gehabt hat. Gemäss der Bestätigung der D.___ Versicherung vom 2. Juli 2007 ist dieser Anspruch nämlich bereits im Dezember 2003 entstanden, während die – ohne diese Zahlungen berechnete - Ergänzungsleistung erst ab dem 1. März 2004 ausgerichtet worden ist. Die Zahlungen der D.___ Versicherung hätten also © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ab 1. März 2004 als Einnahmen in der EL-Anspruchsberechtigung figurieren müssen, so dass bereits die ursprüngliche EL-Zusprache vom 22. Juli 2004 falsch gewesen ist. Mangels einer nachträglichen Sachverhaltsveränderung hat also gar kein Anwendungsfall der Revision nach Art. 17 Abs. 2 ATSG vorgelegen. Vielmehr ist von einer von Anfang an unrichtigen EL-Zusprache und damit von einem Anwendungsfall der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG auszugehen. Das laufende Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 2 ATSG hätte also abgeschrieben und durch ein Wiedererwägungsverfahren nach Art. 53 Abs. 2 ATSG abgelöst werden müssen. Die Beschwerdegegnerin hat am 23. Januar 2008 eine Rückforderungsverfügung erlassen, mit der sie - offenbar unter dem Eindruck der per 31. März 2005 erfolgten Einstellung der Leistungen der A.___ - nur die ab April 2005 zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen zurückgefordert hat. Diese Verfügung enthält keinen Hinweis auf das zur Anwendung gebrachte Instrument zur Korrektur der Verfügung vom 22. Juli 2004, obwohl eine Rückforderung ohne eine solche Korrektur gar nicht zulässig ist (vgl. etwa U. Kieser, ATSG-Kommentar, 2.A., N. 14 zu Art. 25 ATSG). Im - später widerrufenen - Einspracheentscheid vom 1. September 2008 hat die Beschwerdegegnerin ausgeführt, sie sei bei der Ermittlung des Rückforderungsbetrages irrtümlicherweise zu wenig weit, d.h. nicht bis zum Anspruchsbeginn am 1. März 2004 zurückgegangen. Dies wäre eigentlich zu korrigieren, womit sich der Rückforderungsbetrag erhöhen würde. Jedoch sei die Rückforderung für März 2004 bis März 2005 inzwischen verwirkt, so dass der verfügte Rückforderungsbetrag im Ergebnis korrekt sei. Die Beschwerdegegnerin hat also am 1. September 2008 erkannt, dass nur eine Wiedererwägung der ursprünglichen EL- Zusprache vom 22. Juli 2004 die verfahrensrechtlich korrekte Lösung sein konnte, auch wenn die Verwirkung gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG eine Rückforderung der nach erfolgter Wiedererwägung von März 2004 bis März 2005 ebenfalls zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen ausschloss. Bei der Interpretation der neuen Rückforderungsverfügung vom 17. Dezember 2008 ist deshalb - trotz des Hinweises auf geänderte Grundlagen als Ursache der Rückforderung - davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin den am 1. September 2008 erkannten Verfahrensfehler nicht wiederholt hat, dass sie also keine rückwirkende Revision nach Art. 17 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV, sondern eine Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG der Verfügung vom 22. Juli 2004 vorgenommen hat. Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides vom 16. Februar 2009 und damit auch des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeverfahrens ist deshalb eine Wiedererwägung der ursprünglichen EL- Zusprache und die daraus allenfalls resultierende Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Ergänzungsleistungen. Dabei beschränkt sich die Wiedererwägung nicht auf den Ersatz der Verfügung vom 22. Juli 2004 durch eine rechtmässige EL-Zusprache ab März 2004, denn mit der Wiedererwägung fallen auch alle nach dem 22. Juli 2004 ergangenen Revisionsverfügungen bzw. –entscheide (mit Ausnahme des angefochtenen, wiedererwägenden Einspracheentscheides) weg, so dass die Wiedererwägung im Ergebnis einer rückwirkenden, abgestuften EL-Zusprache für die Zeit ab März 2004 bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides entspricht. 2.         2.1    Gemäss den Bestätigungen der D.___ Versicherung hat die Beschwerdeführerin in den Jahren 2004 bis 2007 einen Anspruch auf Leistungen von Fr. 3600.- pro Jahr gehabt. Die Beschwerdegegnerin wird noch abklären, ob dies auch für die Zeit ab 2008 gilt. Der Betrag von Fr. 3600.- ist gestützt auf Art. 3c Abs. 1 lit. d bzw. seit dem 1. Januar 2008 Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG in die rückwirkend ab März 2004 vorzunehmende Anspruchsberechnung einzusetzen. Dasselbe gilt für die Leistungen der A.___ gemäss deren Schreiben vom 10. Oktober 2008, die für die Zeit ab September 2005 nachbezahlt worden sind. Diese Leistungen belaufen sich für 2005/6 auf Fr. 8396.40 pro Jahr und für die Zeit ab Januar 2007 auf Fr. 7953.- pro Jahr. Diese Leistungen sind zwar im August 2008 als Nachzahlung überwiesen worden, aber es muss zur Vermeidung einer Überentschädigung der Beschwerdeführerin eine periodische Auszahlung in der Vergangenheit fingiert werden. Die Überentschädigung entstünde, wenn die Beschwerdeführerin die um den Betrag dieser Leistungen zu hohe Ergänzungsleistung ab September 2005 mit der gesamten Nachzahlung der A.___ weitgehend kumulieren könnte, denn die Nachzahlung käme ja nur als Vermögenszufluss ab dem August 2008 zur Anrechnung. 2.2    Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist von Dr. med. E.___ zu 100% arbeitsunfähig geschrieben worden. Ob sich diese Arbeitsfähigkeitsschätzung auf eine behinderungsbedingt ungeeignete oder auf eine behinderungsadaptierte Tätigkeit bezogen hat, lässt sich dem Arztzeugnis vom 26. Mai 2004 nicht entnehmen. Grundsätzlich hätte die Beschwerdegegnerin diesbezüglich weitere Abklärungen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vornehmen müssen, um zunächst die Arbeitsfähigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin in einer behinderungsadaptierten Erwerbstätigkeit und dann die Aussichten, in einer solchen Tätigkeit mittels zumutbarer Arbeitsbemühungen eine Stelle zu finden, zu ermitteln. Die Beschwerdegegnerin hat dies aus verfahrensökonomischen Gründen unterlassen, denn der Ehemann der Beschwerdeführerin hatte ein IV-Rentengesuch gestellt, so dass die IV-Stelle ebenfalls die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsadaptierten Erwerbstätigkeit abzuklären hatte. In dieser Situation machte es für die Beschwerdegegnerin keinen Sinn, parallel dieselben Abklärungen wie die IV-Stelle vorzunehmen, zumal sich der Ehemann der Beschwerdeführerin so möglicherweise zweimal einer medizinischen Begutachtung hätte unterziehen müssen. Dies hatte für das EL-Verfahren allerdings den Nachteil, dass die Einnahmenposition 'Erwerbseinkommen' nicht bemessen werden konnte, denn es stand ja noch nicht fest, ob der Ehemann der Beschwerdegegnerin dadurch, dass er keiner Erwerbstätigkeit nachging, im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. a bzw. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens verzichtete, so dass ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen gewesen wäre. In dieser Situation hatte die Beschwerdegegnerin zwei Möglichkeiten, nämlich entweder das Verwaltungsverfahren bis zum Abschluss der Sachverhaltsabklärungen der IV-Stelle zu sistieren oder bei der Anspruchsberechnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin in einer solchen Höhe anzurechnen, dass die Anspruchsberechnung für den Fall einer Abweisung des IV-Rentengesuchs wegen fehlender Invalidität korrekt war. Diese zweite Variante musste aber die Möglichkeit offen halten, bei einem teilweisen oder vollständigen Schutz des IV-Rentengesuchs auf die EL-Zusprache zurückzukommen, ein tieferes oder gar kein hypothetisches Erwerbseinkommen mehr anzurechnen und dementsprechend rückwirkend eine höhere Ergänzungsleistung zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin hat die zweite Variante gewählt. Sie hat sich die Möglichkeit einer rückwirkenden Korrektur anhand des Resultats des IV-Verfahren gewahrt, indem sie der Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2004 die Durchführung eines gegen die Verfügung vom 22. Juli 2004 (und gegen allfällige spätere Revisionsverfügungen) gerichteten Wiedererwägungsverfahrens zugesichert hat, falls das IV-Verfahren einen Invaliditätsgrad ergeben sollte, der zu einer Reduktion des hypothetischen Erwerbseinkommens führen müsste. Da das IV- Verfahren im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides nach den Angaben der Beschwerdegegnerin noch nicht abgeschlossen gewesen ist, kann © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Frage nach der definitiven Höhe des anrechenbaren Erwerbseinkommens des Ehemannes der Beschwerdeführerin noch nicht beantwortet werden. Auch die strittige Wiedererwägung - und damit das vorliegenden Urteil - muss also wieder mit der Zusicherung einer Korrektur für den Fall einer relevanten Invalidität verbunden sein, damit die Beschwerdeführerin aus der EL-Zusprache trotz unvollständig abgeklärtem Sachverhalt keinen Nachteil erleidet. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann die Tatsache allein, dass das IV-Verfahren noch nicht abgeschlossen gewesen ist, nicht dazu führen, dass endgültig kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen wäre, denn solange nicht feststeht, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens verzichtet hat, ist auch kein endgültiger Entscheid über die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zulässig. Es ist auch nicht so, dass die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens erst ab dem Zeitpunkt erfolgen dürfte, ab dem der relevante Sachverhalt geklärt ist. Die Beschwerdegegnerin hat also auch in dem zu beurteilenden Wiedererwägungsverfahren zu Recht wieder das bereits früher berücksichtigte hypothetische Erwerbseinkommen angerechnet. Auch diese Berechnung muss unter der Bedingung stehen, dass eine Korrektur erfolgen wird, falls das Ergebnis des IV-Verfahrens die Anrechnung eines tieferen hypothetischen Erwerbseinkommens oder gar den Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens erfordern sollte. Nach Abschluss des IV-Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin ausgehend von der verbliebenen Arbeitsfähigkeit und der Art der behinderungsbedingt noch zumutbaren Erwerbstätigkeit prüfen, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin eine Stelle hätte finden können, wenn er sich entsprechend bemüht hätte. In bezug auf die Höhe des hypothetischen Nettoerwerbseinkommens erweist sich der angerechnete Betrag für eine fiktive zu 100% ausgeübte Hilfstätigkeit als tendenziell zu tief. Auch diesbezüglich wird die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vorzunehmen haben. 2.3    Die Beschwerdegegnerin hat einen Marktwert der nicht selbst bewohnten Liegenschaft im Herkunftsland der Beschwerdeführerin von Fr. 160'000.- in die Anspruchsberechnung eingesetzt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hatte am 1. April 2004 angegeben, in das Haus seien Fr. 100'000.- investiert worden. Gemäss der amtlichen Bestätigung vom 20. April 2004 beträgt die Investition allerdings insgesamt Fr. 160'000.-. Der tatsächliche Wert des Hauses soll sich auf lediglich Fr. 80'000.- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte belaufen. Bereits in dieser amtlichen Bestätigung ist darauf hingewiesen worden, dass das Grundstück, auf dem das Haus errichtet worden sei, ungeteiltes Vermögen der Familie F.___ sei und dass als Eigentümerin immer noch die verstorbene Mutter des Ehemannes der Beschwerdeführerin eingetragen sei. Die Beschwerdegegnerin hat es irrtümlicherweise unterlassen, der Frage nachzugehen, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin an der unverteilten Erbschaft seiner Mutter beteiligt sei, gegebenenfalls welchen Wert der rechnerische Anteil des Ehemannes an die Erbschaft habe und wie sich die Tatsache, dass das Haus auf einem der Erbengemeinschaft gehörenden Grundstück errichtet worden sei, auf die Eigentumsverhältnisse am Haus und auf dessen Wert auswirke. Stattdessen hat die Beschwerdegegnerin die amtlicherseits als Investitionssumme angegebenen Fr. 160'000.- dem Marktwert der Liegenschaft gleichgesetzt und auch in der angefochtenen wiedererwägungsweisen Neuberechnung wieder in die Anspruchsberechnung eingesetzt. Dieser Betrag steht nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb weitere Abklärungen vorzunehmen haben. Diese werden sich nicht nur auf den Marktwert des Hauses beschränken, denn ohne die Kenntnis der Eigentumsverhältnisse am Grundstück und allenfalls am Haus selbst steht nicht fest, wie hoch der Wert des Liegenschaftsvermögens ist. Die Beschwerdegegnerin wird weiter zu klären haben, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin auch an anderen Teilen des Nachlasses seiner Mutter beteiligt ist, denn dazu dürften auch noch andere Grundstücke gehören. Sollte sich herausstellen, dass der Wert des Hauses von Anfang an weit unter dem investierten Betrag gelegen hat, wird die Beschwerdegegnerin zu untersuchen haben, ob die Verwendung des flüssigen Vermögens zum Bau eines Hauses mit geringem Wert, das zudem nur als Ferienhaus genutzt werden kann, nicht als Vermögensverzicht im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 3c Abs. 1 lit. b bzw. Art. 11 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG zu werten ist, soweit der investierte Betrag den effektiven Marktwert des Hauses überschreitet. 2.4    Die wiedererwägungsweise Neuberechnung ab April 2005 weist in bezug auf den hypothetischen Ertrag aus dem Haus eine nicht nachvollziehbare Abstufung auf. Für April 2005 bis Februar 2006 fehlt dieser hypothetische Ertrag völlig. Ab März 2006 werden Fr. 1680.- pro Jahr berücksichtigt und ab Februar 2008 noch Fr. 560.- pro Jahr. Weder am 1. März 2006 noch am 1. Februar 2008 ist eine Veränderung in bezug auf die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Möglichkeit, mit dem Haus einen Ertrag zu erzielen eingetreten. Die Abstufung dürfte damit zu erklären sein, dass die Beschwerdegegnerin bei der ursprünglichen Anspruchsberechnung schrittweise den hypothetischen Ertrag jeweils aufgrund besserer Erkenntnis ex nunc neu festgesetzt hat. Weshalb dies bei der wiedererwägungsweisen rückwirkenden Neuberechnung nicht korrigiert worden ist, lässt sich nicht nachvollziehen. Auch die Anrechnung eines hypothetischen Liegenschaftsertrages beruht auf einem nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehenden Sachverhalt. Weder steht fest, dass im massgebenden Zeitraum eine Vermietungsmöglichkeit bestanden hat, noch ist abgeklärt worden, welcher Ertrag aufgrund der lokalen Verhältnisse erzielt werden könnte. Hinzu kommt, dass nicht bekannt ist, ob den übrigen Erben ein Teil der Mieteinnahmen zustünde. Die Beschwerdeführerin hat sinngemäss geltend gemacht, es sei unmöglich, einen Liegenschaftsertrag zu erzielen, weil keine Nachfrage nach Häusern bestehe. Auch dies ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Demnach ist die Sache auch in bezug auf den von der Beschwerdegegnerin behaupteten Verzicht auf einen Liegenschaftsertrag zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird die Möglichkeit der Erzielung derartiger Einnahmen mit Wirkung ab März 2004 prüfen und gegebenenfalls entsprechende hypothetische Einnahmen anrechnen. 2.5    Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen wiedererwägungsweisen Neuberechnung auf der Grundlage des von ihr unterstellten Marktwertes der Liegenschaft von Fr. 160'000.- eine Unterhaltskostenpauschale (Art. 3b Abs. 3 lit. b bzw. Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 ELV) von zunächst Fr. 1600.- pro Jahr berücksichtigt. Ab März 2006 hat sie noch eine Pauschale von Fr. 336.- und ab Februar 2008 eine solche von Fr. 112.- berücksichtigt. Diese zweimalige Reduktion lässt sich nicht nachvollziehen. Da die Höhe des pauschalen Liegenschaftsunterhalts direkt vom Marktwert des Grundstücks abhängt, wird diese Ausgabenposition erst nach den zusätzlichen Abklärungen zur Höhe des anrechenbaren Liegenschaftsvermögens bestimmt werden können. Die Beschwerdegegnerin hat also auch diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen. 2.6    Obwohl die Beschwerdegegnerin durchgehend ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin angerechnet hat, weist die rückwirkende Neuberechnung bis Ende 2006 einen AHV-Mindestbeitrag für die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin und ab Januar 2007 AHV-Mindestbeiträge für die Beschwerdeführerin und für ihren Ehemann als Ausgaben aus. Diese Vorgehensweise deckt sich nicht mit der Fiktion, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin ein Erwerbseinkommen erziele. Angerechnet wird nämlich ein hypothetisches Nettoerwerbseinkommen, d.h. es wird fingiert, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin als Arbeitnehmer AHV-Beiträge entrichte. Entsprechend der Höhe des angerechneten hypothetischen Nettoerwerbseinkommens ist zu unterstellen, dass der Ehemann mehr als den doppelten Mindestbeitrag entrichte. Demnach ist - fiktiv - Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG anwendbar, d.h. der von der Beschwerdeführerin zu entrichtende AHV-Mindestbeitrag gilt als bezahlt. Sollte es also bei der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehemannes bleiben, bestünde hypothetisch - keine AHV-Mindestbeitragspflicht der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten, so dass keine entsprechenden Ausgaben berücksichtigt werden dürften. 2.7    Da die verschiedenen Ausgaben- und Einnahmenpositionen als Folge der noch vorzunehmenden Sachverhaltsabklärungen wohl Veränderungen erfahren werden, kann nicht auf die bestehenden rückwirkenden Vergleichsrechnungen abgestellt werden, welche die Beschwerdegegnerin aufgrund der von den beiden älteren Kindern erzielten Lehrlingslöhne gestützt auf Art. 3a Abs. 6 bzw. Art. 9 Abs. 4 je i.V.m. Art. 8 Abs. 2 ELV vorgenommen hat. Die Beschwerdegegnerin wird nach der Vornahme aller erforderlichen Sachverhaltsabklärungen gestützt auf die definitive rückwirkende Bezifferung aller Einnahmen- und Ausgabenpositionen neue Vergleichsrechnungen vorzunehmen haben. Die Beschwerdeführerin hat bei ihrer Rüge betreffend die Reduktion der pauschalen Krankenkassenprämien, des Mietzinses und des Gesamtlebensbedarfs übersehen, dass auch auf der Einnahmenseite die Erwerbs- und Renteneinnahmen für die beiden älteren Kinder weggefallen sind. Die Vergleichsrechnungen dienen nämlich dazu, die für die EL-Bezüger günstigste Variante betreffend die Möglichkeit des Einbezugs der Kinder in die Anspruchsberechnung zu finden. Dies wird auch in den noch vorzunehmenden neuen Vergleichsrechnungen der Fall sein. 3.         3.1    Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens mit dem Ablauf von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Im Normalfall ist ein EL-Rückforderungsanspruch darauf zurückzuführen, dass eine einzige Einnahmen- oder Ausgabenposition falsch gewesen und nun rückwirkend korrigiert worden ist. In einem solchen Fall beginnt die relative einjährige Verwirkungsfrist zu laufen, wenn die EL-Durchführungsstelle Kenntnis von der fehlerhaften Einnahmen- oder Ausgabenposition und dem aus der Korrektur resultierenden Rückforderungsanspruch erhalten hat oder bei gebührender Sorgfalt hätte erhalten können. Die vorliegend in bezug auf eine allfällige Verwirkung zu beurteilende Rückforderung beruht demgegenüber auf der Korrektur verschiedener Positionen. Die Einhaltung der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist deshalb grundsätzlich für jeden durch die Korrektur einer Position bewirkten Teil der Rückforderung getrennt zu prüfen. Für diejenigen Fehler, welche die Beschwerdegegnerin vor dem Erlass der ersten Rückforderungsverfügung vom 23. Januar 2008 erkannt hat oder bei gebührender Sorgfalt hätte erkennen können, ist der Zeitpunkt der Eröffnung massgebend, auch wenn diese Verfügung später wieder aufgehoben und durch eine abgeänderte Rückforderung ersetzt worden ist, denn die Fristwahrung setzt nicht voraus, dass die Rückforderungsverfügung in formelle Rechtskraft erwächst. Nur für den später erkennbaren Korrekturbedarf und den daraus resultierenden Teil der Rückforderung vom 17. Dezember 2008 ist zu fragen, ob der entsprechende Teil dieser Verfügung innerhalb der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ergangen ist. 3.2    Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin wäre bei gebührender Sorgfalt bereits bei der erstmaligen Zusprache der Ergänzungsleistung im Jahr 2004 in der Lage und verpflichtet gewesen zu erkennen, dass die D.___ Versicherung Leistungen von Fr. 3600.- pro Jahr ausrichtete. In dem am 31. März 2004 ausgefüllten Anmeldeformular hat die Beschwerdeführerin diese Einnahme nicht angegeben. Auch die Beilagen zur Anmeldung haben keinen Hinweis auf die Leistungen der D.___ Versicherung enthalten. Den damals vorliegenden Steuerveranlagungen hat sich ebenfalls nichts entnehmen lassen. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb nichts von den Leistungen der D.___ Versicherung wissen können. Erst mit dem am 4. Juli 2007 ausgefüllten Revisionsformular bzw. den diesem Formular beigelegten Schreiben der D.___ Versicherung hat die Beschwerdegegnerin Kenntnis von den fraglichen Leistungen erhalten. Bis dahin gab © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte es, nach den Akten zu urteilen, keinen Hinweis darauf, dass aus einer bei der Anmeldung am 31. März 2004 nicht genannten Quelle weitere Leistungen an die Beschwerdeführerin fliessen könnten. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb vor dem Eingang des Revisionsformulars bei der AHV-Zweigstelle im Juli 2007 keine Veranlassung gehabt, nach solchen Leistungen zu forschen. Das bedeutet, dass die relative einjährige Verwirkungsfrist in bezug auf den Teil der Rückforderung, der aus der rückwirkenden Anrechnung der Leistungen der D.___ Versicherung resultiert hat, mit der Rückforderungsverfügung vom 21. Januar 2008 gewahrt worden ist. 3.3    Im Anmeldeformular hat die Beschwerdeführerin am 31. März 2004 angegeben, ihre älteste Tochter sei am 9. September 1990 geboren. Im Sommer 2006 bestand somit die Möglichkeit, dass die älteste Tochter eine Lehre beginnen und damit ein möglicherweise anrechenbares - Erwerbseinkommen erzielen würde. Die Beschwerdeführerin hat aber keine entsprechende Meldung gemacht. Die Beschwerdegegnerin hat erst am 14. Januar 2008 nach einem allfälligen Lehrvertrag oder nach einer Schulbestätigung für die älteste Tochter gefragt. Damit ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bei Aufwendung gebührender Sorgfalt bereits im Sommer 2006 hätte herausfinden müssen, dass die älteste Tochter der Beschwerdeführerin ein Erwerbseinkommen erzielte. Dies ist zu verneinen, denn im EL-Bereich kommt der Mitwirkungspflicht der EL-Bezüger bei der Sachverhaltsermittlung besonders grosse Bedeutung zu. Die Meldepflicht gemäss Art. 24 ELV, die in ihren Anforderungen an die Mitwirkung der EL-Bezüger erheblich weiter geht als die Grundregel in Art. 28 Abs. 2 ATSG, befreit die EL-Durchführungsstellen von der Notwendigkeit, die EL-Bezüger immer wieder (eigentlich monatlich) nach allfälligen Veränderungen in den anerkannten Ausgaben oder den anrechenbaren Einnahmen zu fragen. Die EL-Durchführungsstellen können sich aufgrund der Meldepflicht der EL-Bezüger darauf beschränken, in grösseren zeitlichen Abständen sogenannte Revisionen durchzuführen, bei denen alle Einnahmen- und Ausgabenpositionen geprüft werden. Dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nicht schon im Sommer 2006 nach einem allfälligen Lehrlingslohn der ältesten Tochter gefragt hat, stellt deshalb keine unsorgfältige Erfüllung der Untersuchungspflicht dar, aus der ein "Kennenmüssen" des entsprechenden Teils der Rückforderung abzuleiten wäre. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht verletzt. Noch in dem am 4. Juli 2007 ausgefüllten Revisionsformular hat die Beschwerdeführerin zudem die Frage nach © Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte einem allfälligen Erwerbseinkommen ihrer Kinder wahrheitswidrig verneint. Erst als die Beschwerdegegnerin nachgehakt und einen Lehrvertrag oder eine Schulbestätigung für die älteste Tochter verlangt hat, ist der Lehrvertrag eingereicht worden, aus dem sich dann die neue Einnahmenposition 'Lehrlingslohn' ergeben hat. Auch für diesen Teil der Rückforderung ist die relative einjährige Verwirkungsfrist also gewahrt. 3.4    Aus der Anrechnung eines hypothetischen Liegenschaftsertrages hat keine Rückforderung resultiert, da die rückwirkende Neuberechnung sowohl die Beträge dieser Einnahmenposition als auch die Zeitpunkte, an denen diese Position während des laufenden EL-Bezuges angepasst wurden, unverändert übernommen hat. Sollte sich hier aufgrund der noch vorzunehmenden zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen eine Veränderung ergeben, die einen unrechtmässigen EL-Bezug aufzeigt, wird eine daraus resultierende Rückforderung möglicherweise verwirkt sein, falls damit der Gesamtbetrag der am 21. Januar 2008 verfügten Rückforderung überschritten werden sollte. Sowohl die Berücksichtigung des Erwerbseinkommens des zweitältesten Kindes als auch die rückwirkende (Wieder-) Ausrichtung der Leistungen der A.___ hat zu einer weiteren Rückforderung geführt, über die am 11. September 2008, zusätzlich zur Korrektur der Rückforderung vom 21. Januar 2008, verfügt worden ist. Da diese Veränderungen erst im Jahr 2008 eingetreten sind, ist die relative einjährige Verwirkungsfrist gewahrt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist nach dem oben Ausgeführten auch die am 11. September 2008 verfügte korrigierte Rückforderung nicht verjährt. 4.         Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Februar 2009 aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dieser Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist in bezug auf das Begehren um die Zusprache einer Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen zu werten, so dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf den vollständigen Ersatz ihrer Verfahrenskosten durch die Beschwerdegegnerin hat. Die Parteientschädigung bemisst sich gemäss Art. 61 lit. g ATSG nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses. Insbesondere in bezug auf das zweite Kriterium ist das vorliegende Beschwerdeverfahren als überdurchschnittlich zu werten, da sowohl der massgebliche Sachverhalt als auch die verfahrensrechtliche © Kanton St.Gallen 2026 Seite 19/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Umsetzung der materiellen Rechtslage in eine rechtskraftfähige Verwaltungsentscheidung sehr komplex gewesen sind. Dies rechtfertigt es, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3500.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.       In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 16. Februar 2009 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.       Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.       Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3500.- zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 20/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 17.08.2009 Art. 25 Abs. 2 ATSG. Verwirkung der Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen. Beruht die Rückforderung auf mehreren Fehlern, so ist die Verwirkung für jeden Teil der Rückforderung, der auf einen bestimmten Fehler zurückzuführen ist, selbständig zu prüfen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. August 2009, EL 2009/8).

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EL 2009/8 — St.Gallen Versicherungsgericht 17.08.2009 EL 2009/8 — Swissrulings