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St.Gallen Versicherungsgericht 24.03.2010 EL 2009/51

24. März 2010·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,106 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Art. 43 Abs. 1 ATSG Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau eines EL-Ansprechers. Der Beschwerdeführer liess beispielhafte Absageschreiben potentieller Arbeitgeber einreichen. Die EL-Durch­führungs­stelle erachtete dies quantitativ als ungenügend und rechnete ein hypothetisches Erwerbseinkommen an. Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes hätte sie vorab jedoch den Beschwerdeführer auffordern müssen, allfällig getätigte weitere Stellenbemühungen seiner Ehefrau zu belegen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. März 2010, EL 2009/51).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2009/51 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 03.01.2020 Entscheiddatum: 24.03.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 24.03.2010 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Art. 43 Abs. 1 ATSG Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau eines EL-Ansprechers. Der Beschwerdeführer liess beispielhafte Absageschreiben potentieller Arbeitgeber einreichen. Die EL-Durchführungsstelle erachtete dies quantitativ als ungenügend und rechnete ein hypothetisches Erwerbseinkommen an. Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes hätte sie vorab jedoch den Beschwerdeführer auffordern müssen, allfällig getätigte weitere Stellenbemühungen seiner Ehefrau zu belegen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. März 2010, EL 2009/51). Abteilungspräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 24. März 2010 in Sachen D.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Sutter, Haus Eden, Paradiesweg 2, Postfach, 9410 Heiden, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt: A.    A.a D.___, Jahrgang 1961, meldete sich im Januar 2007 erstmals zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Invalidenrente an (EL-act. 1). Da betreffend die Ehefrau des Versicherten ein rechtskräftiger IV-Rentenentscheid ausstand, sistierte die EL-Durchführungsstelle das Verfahren. Mit Verfügung vom 3. April 2006 und Einspracheentscheid vom 27. September 2006 lehnte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Ehefrau des Versicherten ab. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies eine gegen diesen Einspracheentscheid gerichtete Beschwerde mit Entscheid IV 2006/216 vom 1. Februar 2008 ab, wobei es auf ein Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts, Basel (ABI), abstellte und eine volle Arbeitsfähigkeit als ausgewiesen erachtete. Mit Verfügung vom 6. Mai 2008 wies die EL-Durchführungsstelle den EL-Anspruch des Versicherten bei einem Einnahmenüberschuss von Fr. 12'945.- ab. Sie berücksichtigte in der Berechnung für die Ehefrau ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 44'222.- brutto (IV-act. 18). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.b Mit Schreiben vom 20. November 2008 wies Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Sutter die EL-Durchführungsstelle in Vertretung des Versicherten darauf hin, dessen Ehefrau habe sich seit Mai 2008 intensiv um Arbeit bemüht und feststellen müssen, dass ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht verwertbar sei. Er reichte Stellenbemühungen und Absagen ein (EL-act. 19). Die EL-Durchführungsstelle bezog sich im Schreiben vom 4. Februar 2009 auf das Schreiben des Rechtsvertreters vom 20. November 2008 und forderte den Versicherten auf, ein neues EL-Gesuch einzureichen (EL-act. 20). Dieses ging im März 2009 ein (EL-act. 23). Mit Verfügung vom 5. Juni 2009 wies die EL-Durchführungstelle den EL-Anspruch des Versicherten bei einem Einnahmenüberschuss von Fr. 18'934.- erneut ab, wobei sie © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbseinkommen von insgesamt Fr. 55'222.- brutto anrechnete (EL-act. 28). Dagegen erhob die A.___ Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG in Vertretung des Versicherten am 1. Juli 2009 Einsprache (EL-act. 34). Die EL-Durchführungsstelle tätigte am 6. August 2009 weitere Abklärungen bei den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) B.___ und C.___ (EL-act. 37, 38, 39). Mit Einspracheentscheid vom 20. November 2009 wies der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) die Einsprache ab. Das angerechnete Einkommen bestehe im Betrag von Fr. 40'222.- aus dem hypothetischen Einkommen der Ehefrau und von Fr. 15'000.- aus dem Lohn des Sohnes des Ehepaars. Die Ehefrau sei in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Das RAV C.___ habe angegeben, dass es möglich sein sollte, in der Reinigung oder als Küchenhilfe wenigstens ein Teilzeitpensum zu finden. Somit stehe fest, dass auf dem realen Arbeitsmarkt Arbeitsstellen vorhanden wären. Bei der Höhe des angerechneten Einkommens sei die fehlende Berufserfahrung mit einem Konkurrenzabzug von 20% berücksichtigt worden (act. G 1.1.1). B.    B.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde des Rechtsvertreters des Versicherten vom 29. Dezember 2009. Er beantragt unter Kostenund Entschädigungsfolgen dessen Aufhebung. Der EL-Anspruch sei ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau zu berechnen. Eventualiter sei die Sache zur entsprechenden Neuberechnung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Der Rechtsvertreter rügt, ihm seien soweit ersichtlich nicht die vollständigen Akten zugestellt worden, sodass er nicht den gesamten Sachverhalt habe erfassen können, auf den die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid abgestellt habe. Damit habe sie den Grundsatz des rechtlichen Gehörs in hohem Mass verletzt. Weder sein Schreiben vom 20. November 2008 noch die mit diesem eingereichten Arbeitsbemühungen befänden sich bei den Akten, was umso fataler sei, als dass die Beschwerdegegnerin in den Akten behaupten lasse, der Beschwerdeführer habe seine Neuanmeldung nicht mit Arbeitsbemühungen untermauert. Der angefochtene Einspracheentscheid sei bereits wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Bevor die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens erfolgen könne, müssten die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls abgeklärt werden. Dies habe die Beschwerdegegnerin nicht getan. Bei genauer Prüfung hätte sie festgestellt, dass sich © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte das RAV schon im ersten Verfahren dahingehend geäussert habe, dass in den letzten zwei Jahren keine Chance für eine Vermittlung bestanden habe. Die Antworten des RAV in diesem Einspracheverfahren seien zurückhaltend gewesen und liessen nicht darauf schliessen, dass von der Ehefrau des Beschwerdeführers die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verlangt werden könne (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt am 19. Januar 2010 die Abweisung der Beschwerde, verweist zur Begründung auf die Erwägungen im Einspracheentscheid und verzichtet im Übrigen auf eine Stellungnahme (act. G 3). Erwägungen: 1.   1.1  Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen, worin in bestimmtem Umfang auch das Vermögen einbezogen ist, werden nach den in Art. 10 und 11 ELG sowie Art. 11 bis 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) festgelegten Bestimmungen ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem Einkünfte, auf die verzichtet worden ist (lit. g). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (EVGE P 18/02 vom 9. Juli 2002; BGE 121 V 205 Erw. 4a; AHI 2001 S. 133 Erw. 1b). 1.2  Auch Personen, die in die Anspruchsberechnung der versicherten Person einbezogen sind, partizipieren an der EL, da diese den Existenzbedarf der ganzen Familie sicherstellt. So ist auch der Ehegatte der EL-anspruchsberechtigten Person Leistungsempfänger. Verzichtet er auf die mögliche und zumutbare Erzielung eines Erwerbseinkommens, so ist die Geltendmachung eines EL-Anspruchs zur Deckung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte jenes Teils der anerkannten Ausgaben, der durch das Erwerbseinkommen des Ehegatten gedeckt werden könnte, missbräuchlich (Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: SBVR XIV, Soziale Sicherheit, Basel 2007, S. 1759, Rz. 179). Deswegen ist bei der EL-Berechnung der versicherten Person ein hypothetisches Erwerbseinkommen für deren Ehegatten anzurechnen, sofern dieser auf die mögliche und zumutbare Erzielung eines Einkommens verzichtet. Um bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Sinn von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG berücksichtigen zu können, muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob vom Ehepartner des EL-Ansprechers unter den gegebenen Umständen verlangt werden kann, von nun an einem Arbeitserwerb nachzugehen, und wie hoch der Lohn wäre, den dieser bei gutem Willen erzielen könnte. Anhaltspunkte dafür sind familiäre Verpflichtungen, Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung und gegebenenfalls die Zeitdauer, während der er nicht (mehr) im Berufsleben gestanden ist (BGE 117 V 290 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteil I 920/06 vom 16. Januar 2007, Erw. 3.3). 1.3  Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) nimmt die EL-Durchführungsstelle im Rahmen der Prüfung eines EL-Gesuches die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vor. Diese Untersuchungspflicht bezieht sich auch auf die Frage, ob eine bestimmte Person auf die Erzielung von Erwerbseinkünften verzichtet. Die EL-Durchführungsstelle hat also zu untersuchen, ob es einer Person, die keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, möglich und zumutbar ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, und welches Einkommen sie dabei erzielen könnte. Dieser Pflicht könnte die EL-Durchführungsstelle nur dadurch nachkommen, dass sie der betreffenden Person die Ablehnung einer konkreten Arbeitsplatzofferte nachweisen würde. Dies würde letztlich darauf hinauslaufen, dass die EL-Durchführungsstelle der betreffenden Person eine konkrete Arbeitsstelle vermitteln müsste, um – bei einer Nichtannahme dieser Stelle – den Nachweis des Verzichts auf die Verwertung der Erwerbsfähigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit führen zu können. Die dabei entstehenden Durchführungsprobleme würden dazu führen, dass Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in Bezug auf die Verwertung der Erwerbsfähigkeit praktisch toter Buchstabe bliebe. Die EL- Durchführungsstelle darf sich daher auf die aus der Lebenserfahrung resultierende, natürliche Vermutung stützen, dass eine arbeitswillige und einsatzfreudige, nötigenfalls auch einen unterdurchschnittlichen Lohn akzeptierende Person im Allgemeinen eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsstelle finden kann. Dies ändert zwar nichts an der grundsätzlichen Abklärungspflicht. Die EL-Durchführungsstelle darf sich aber bei der Erfüllung dieser Pflicht darauf beschränken, den EL-Ansprecher oder die in die EL- Anspruchsberechnung einbezogene Person unter Hinweis auf die zu vermutende Möglichkeit der Verwertung der Erwerbsfähigkeit aufzufordern, sich intensiv um in Frage kommende Arbeitsstellen zu bewerben (Jöhl, a.a.O, S. 1763 f., Rz. 185). Ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen sind nicht nur Indizien, die die natürliche Vermutung für die Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit widerlegen, sondern sie sind auch Ausdruck der (insbesondere in Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zum Ausdruck kommenden) Pflicht, soweit als möglich aus eigener Kraft den Existenzbedarf zu bestreiten. Die nicht widerlegte Vermutung für die Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit bewirkt also eine Vermutung für die Verletzung der Pflicht zur selbstverantwortlichen Finanzierung des Existenzbedarfs und damit für den gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG relevanten Verzicht auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens (vgl. die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EL 2007/14 vom 14. Juni 2007, Erw. 3 f., EL 2007/21 vom 8. November 2007, Erw. 2, EL 2008/35 vom 31. März 2009, Erw. 2.3). 2.   2.1  Im die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffenden Entscheid IV 2006/216 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Februar 2008 wurde nach Prüfung der medizinischen Akten festgehalten, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers eine den körperlichen Beschwerden optimal angepasste Tätigkeit zu 100% zumutbar sei. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers behauptet nicht, der Gesundheitszustand der Ehefrau habe sich seither verschlechtert. Seine Verweise auf Arztberichte aus dem Jahr 2004 sind nicht zielführend, wurden diese im Entscheid IV 2006/216 doch gewürdigt und in die Beurteilung miteinbezogen. Im Weiteren macht er nicht geltend, die Ehefrau habe sich bei der IV wiederangemeldet. Somit sind auch von einem Beizug der IV- Akten keine weiteren Aufschlüsse zu erwarten, sodass darauf zu verzichten ist. Für die vorliegende Beurteilung ist daher weiterhin von einer in einer angepassten Tätigkeit vollen Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers auszugehen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2  Die Beschwerdegegnerin hat geprüft, ob der konkrete Arbeitsmarkt grundsätzlich offene, für die Beschwerdeführerin verfügbare Stellen bietet. Die hypothetische Frage, ob die Ehegattin eines EL-Bezügers bei Aufbringung des forderbaren guten Willens eine Stelle finden und in welcher Höhe sie Erwerbseinkünfte erzielen könnte, lässt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel ohne vorgängige Abklärungen zum Einzelfall weder schematisches Abstellen auf statistische Durchschnittswerte noch mehr oder weniger gesicherte Erfahrungsannahmen zu, die zwar für einen Grossteil der Versicherten zutreffen mögen, aber nichts über das beruflich-erwerbliche Leistungsvermögen im konkreten Fall aussagen. Das Angebot an offenen geeigneten Stellen für Personen, die die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen der Ehefrau des von jenem Entscheid betroffenen EL-Bezügers aufwiesen, einerseits und die Zahl der Arbeit suchenden Personen andererseits seien zu berücksichtigen. Die Abklärung der lokal massgebenden Verhältnisse könne zum Beispiel durch Befragung der kantonalen Arbeitsmarktbehörde erfolgen (Urteile 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008, Erw. 9.2; P 64/03 vom 27. Februar 2004, Erw. 3.3.2, und P 18/02 vom 9. Juli 2002, Erw. 3b). 2.3  Die Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall ist zweifelsohne notwendig und angezeigt. Eine mehr oder weniger standardisierte Anfrage an die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV), wie sie in der Praxis vorgenommen wird, erscheint jedoch nicht ohne weiteres zielführend. Das RAV beurteilt in der Regel die Vermittelbarkeit einer Person bei gegebenen Vorzeichen, z.B. unter Berücksichtigung ihres Alters, ihres Gesundheitszustands, ihrer Ausbildung und Berufserfahrung etc. Dies kann zwar auch für die EL-rechtlich interessierende Frage, ob die Erzielung eines Erwerbseinkommens möglich und zumutbar ist, von Relevanz sein. Selbst bei allfällig erschwerter Vermittelbarkeit ist aber nicht ausgeschlossen, dass eine Person bei intensiver Arbeitssuche im Lauf der Zeit zumindest eine temporäre oder eine teilzeitliche Anstellung findet. Daraus könnte sich schliesslich eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess im Rahmen der (Rest-)Arbeitsfähigkeit ergeben. Gerade wenn besonderer Einsatzwille demonstriert wird, kann die Stellensuche bei vorhandener Restarbeitsfähigkeit wohl nur unter besonderen Umständen als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Jedenfalls ist zu berücksichtigen, dass es in der Regel auch einer nur schwer vermittelbaren Person zumutbar sein dürfte, sich ernsthaft um Arbeit zu bemühen. Sollten diese Bemühungen keine Früchte tragen, so hat die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu unterbleiben. Im Übrigen ist zu beachten, dass die Chancen auf eine Arbeitsstelle erhöht werden, wenn nicht nur der lokale Arbeitsmarkt am Wohnort der stellensuchenden Person beachtet wird. Wenn es einer arbeitslosen Person zumutbar ist, eine Arbeitsstelle anzunehmen, die bis zu zwei Fahrstunden (pro Weg) vom Wohnort entfernt liegt (Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG), dann muss dies nach der Rechtsprechung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen grundsätzlich auch im Rahmen der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht gelten (Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EL 2008/32 vom 8. Januar 2009, Erw. 3.4; EL 2008/38 vom 16. Februar 2009, Erw. 3.5.3; Jöhl, a.a.O., S. 1763, Rz. 184). 2.4  Vorliegend hat das RAV B.___ am 14. August 2009 gegenüber der Beschwerdegegnerin angegeben, für eine Frau mit dem Profil der Ehefrau des Beschwerdeführers komme die Tätigkeit als Gebäudereinigerin oder Raumpflegerin, als Reinigungsangestellte oder Küchenhilfe in Frage. In diesen Tätigkeiten sei je eine Stelle im Kanton St. Gallen gemeldet. In der Region um den Wohnort der Ehefrau gebe es praktisch keine Möglichkeiten (EL-act. 39). Der Ehefrau wären jedoch noch weitere Tätigkeiten möglich, so etwa Kontroll- und Überwachungsarbeiten, leichte Montagearbeiten oder sonstige angepasste Fabrikarbeiten. Zudem ist ihr die Arbeitssuche auch in den Nachbarkantonen grundsätzlich zumutbar. Im Weiteren können das Beachten von Anzeigen, Inseraten und Aushängen oder mitunter auch Blindbewerbungen erfolgbringend sein; gerade im Bereich der Hilfsarbeiten werden offene Stellen oftmals nicht dem RAV gemeldet. Das von der Beschwerdegegnerin ebenfalls angefragte RAV C.___ hielt am 11. August 2009 fest, in der Reinigung oder als Küchenhilfe müsste es möglich sein, wenigstens ein Teilpensum zu finden. Allerdings werde meistens Erfahrung verlangt (EL-act. 38). Die Beschwerdeführerin war als Näherin und Küchenhilfe erwerbstätig, sie verfügt also über Arbeitserfahrung. Zwar leidet sie unter gesundheitlichen Einschränkungen. Eine adaptierte Tätigkeit in Wechselbelastung, ohne fixierte Arbeitsposition, ohne repetitives Heben und Tagen von Lasten über zehn Kilogramm und ohne repetitive Überkopftätigkeit ist ihr jedoch vollzeitlich zumutbar (vgl. die Ausführungen im Entscheid IV 2006/216 vom 1. Februar 2008). Auch wenn sich die Arbeitssuche schwierig gestalten dürfte und Beharrlichkeit bei den Bewerbungen wohl unumgänglich ist, ist der Ehefrau des Beschwerdeführers © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte unter Beachtung sämtlicher Umstände zumutbar, sich seriös um eine Arbeitsstelle zu bemühen. 3.   3.1  Der Beschwerdeführer war sich darüber im Klaren, dass sich seine Ehefrau um Arbeit bemühen muss. Die EL-Durchführungsstelle informierte sie bereits nach der ersten EL-Anmeldung vom Januar 2007 darüber, dass sie ihre Arbeitsfähigkeit verwerten müsse (vgl. EL-act. 5, 6). Spätestens nach der EL-Abweisung vom 6. Mai 2008 riet der Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer, seine Frau solle zwei Bewerbungen pro Woche abschicken (vgl. act. G 1.1.3). Mit Schreiben vom 20. November 2008 wandte er sich an die EL-Durchführungsstelle und teilte dieser mit, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers seit der EL-Abweisung vom Mai 2008 intensiv um Arbeit bemüht und festgestellt habe, dass ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt schlechterdings nicht verwertbar sei. Als Dokumentation sende er in der Beilage auszugsweise verschiedene Absagen von potentiellen Arbeitgebern. Er reichte insgesamt fünf schriftliche Absagen aus dem Zeitraum September bis November 2008 ein (EL-act. 19). Die EL-Durchführungsstelle reagierte auf dieses Schreiben erst am 4. Februar 2009 mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, sich erneut zum EL- Bezug anzumelden. Sie wies den EL-Anspruch schliesslich unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab, ohne dass sie den Beschwerdeführer aufgefordert hätte, weitere Arbeitsbemühungen nachzuweisen. Der Rechtsvertreter behauptet in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe nachgewiesen, dass seine Frau während eines längeren Zeitraums mindestens zwei Bewerbungen pro Woche eingereicht habe (Ziff. III/3 auf S. 4). Ein Nachweis, dass tatsächlich qualitativ und quantitativ ausreichende Bewerbungen getätigt wurden, ist bisher jedoch nicht erbracht worden. Die Tochter des Beschwerdeführers gab gegenüber dem Rechtsvertreter im Herbst 2008 an, ihre Mutter habe zwei Bewerbungen pro Woche abgeschickt (act. G 1.1.3). Offensichtlich wurde der Rechtsvertreter nur mit den fünf Absagen bedient, die er der Beschwerdegegnerin am 20. November 2008 einreichte. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nur fünf Bewerbungen getätigt worden wären. Die Beschwerdegegnerin trifft im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG eine umfassende Abklärungspflicht. Die Versicherten haben nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zwar eine Mitwirkungspflicht. Kommen sie dieser nicht gehörig nach, so hat eine Abmahnung seitens der Verwaltung zu erfolgen, bevor ein Entscheid aufgrund © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Akten oder ein Nichteintreten möglich sind. Vorliegend hätte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht belegen müssen, dass seine Ehefrau sich intensiv um Arbeit bemüht hat. Die angeblich getätigten zwei Bewerbungen wöchentlich sind nicht belegt. Die Beschwerdegegnerin wird den Nachweis der Stellenbemühungen verlangen müssen. Indem sie dies unterliess, hat sie ihre Abklärungspflicht verletzt. Gelingt es der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht zu beweisen, dass sie sich im massgebenden Zeitraum ab Mai 2008 hinreichend um Arbeit bemüht hat, so stösst sie die Vermutung der Verwertbarkeit ihrer Arbeitsfähigkeit nicht um. Die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens wäre diesfalls nicht zu beanstanden. Dies hat auch für die Höhe des Einkommens zu gelten, das auf den Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2006 beruht und wegen der Konkurrenznachteile (auch aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen) einen Abzug von 20% berücksichtigt. 3.2  Sollte die tatsächliche Situation auf dem konkreten Arbeitsmarkt eine Arbeitsaufnahme trotz ernsthafter Stellenbemühungen nicht zulassen, so wäre von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens künftig abzusehen. Im Rahmen späterer Revisionsverfahren wäre erneut zu überprüfen, ob sich die Verhältnisse (z.B. die konjunkturelle Situation) verändert haben und ob die Ehefrau allenfalls erneut anzuweisen wäre, sich um Arbeit zu bemühen. 4.   4.1  Die Sache ist bei teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese im Sinn der Erwägungen weitere Abklärungen vornehme und anschliessend über den EL-Anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. Bei diesem Verfahrensausgang kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, wie dieser rügt. 4.2  Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.3  Da die Rückweisung zur Neubeurteilung praxisgemäss als volles Obsiegen gilt (ZAK 1987 S. 268 Erw. 5a), hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. November 2009 wird bei teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinn der Erwägungen weitere Abklärungen vornehme und anschliessend über den EL-Anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

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