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St.Gallen Versicherungsgericht 26.08.2010 EL 2009/49

26. August 2010·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,923 Wörter·~20 min·3

Zusammenfassung

Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; Art. 43 Abs. 1 ATSG Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau eines EL-Ansprechers. Die Ehefrau des Beschwerdeführers reichte zehn Arbeitsbemühungen pro Monat ein. Die EL-Durchführungsstelle erachtete diese quantitativ und qualitativ als ungenügend. Die Arbeitsbemühungen stellten sich in qualitativer Hinsicht gerade noch als genügend heraus. Aufgrund wiederholter Bewerbungen bei den gleichen potentiellen Arbeitgebern waren sie jedoch quantitativ ungenügend (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. August 2010, EL 2009/49). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2010.

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2009/49 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 03.01.2020 Entscheiddatum: 26.08.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 26.08.2010 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; Art. 43 Abs. 1 ATSG Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau eines EL-Ansprechers. Die Ehefrau des Beschwerdeführers reichte zehn Arbeitsbemühungen pro Monat ein. Die EL-Durchführungsstelle erachtete diese quantitativ und qualitativ als ungenügend. Die Arbeitsbemühungen stellten sich in qualitativer Hinsicht gerade noch als genügend heraus. Aufgrund wiederholter Bewerbungen bei den gleichen potentiellen Arbeitgebern waren sie jedoch quantitativ ungenügend (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. August 2010, EL 2009/49). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2010. Abteilungspräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Matthias Burri Entscheid vom 26. August 2010 in Sachen M.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roger Lippuner, St. Gallerstrasse 46, Postfach 945, 9471 Buchs SG 1, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur IV / URV im Verwaltungsverfahren Sachverhalt: A.    A.a M.___, Jahrgang 1953, meldete sich im November 2004 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente an. Die EL-Durchführungsstelle wies das Gesuch mit Verfügung vom 5. April 2005 infolge Einnahmenüberschusses ab (ELact. 50) und bestätigte diese Verfügung mit Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2005 (EL-act. 43). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess mit Urteil EL 2006/5 vom 20. Oktober 2006 die dagegen gerichtete Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die EL- Durchführungsstelle zurück. Diese hatte zur Beantwortung der Frage der Anrechenbarkeit eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau des Versicherten abzuklären, ob der Arbeitsmarkt im fraglichen Zeitraum ab 2004 grundsätzlich über für die Ehefrau geeignete offene Stellen verfügt hätte. A.b Mit Verfügung vom 30. Januar 2008 lehnte die EL-Durchführungsstelle einen EL- Anspruch wiederum ab. Die erneuten Abklärungen hätten ergeben, dass ab 2004 offene Stellen zur Verfügung gestanden hätten. Bei der EL-Berechnung müsse somit ein hypothetisches Einkommen für die Ehefrau des Versicherten angerechnet werden (EL-act. 10). Dagegen liess der Versicherte am 5. März 2008 Einsprache erheben. Der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) wies die Einsprache in Vertretung der EL-Durchführungsstelle mit Entscheid vom 10. Juli 2008 ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Rechtsvertreter des Versicherten am 9. September 2008 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids und die Zusprache von EL. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem sei dem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, alles unter erst- und zweitinstanzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. A.c Der zuständige Einzelrichter des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen wies die gegen den Einspracheentscheid vom 10. Juli 2008 gerichtete Beschwerde mit Urteil EL 2008/32 vom 8. Januar 2009 ab. Die Ehefrau des Beschwerdeführers konnte den rechtsgenüglichen Beweis, dass die geltend gemachten Gründe es ihr trotz Aufbietung allen guten Willens verunmöglichen würden, ein Einkommen zu erzielen, nicht erbringen. Gleichzeitig wies der Einzelrichter den Versicherten darauf hin, dass er sich erneut zum Bezug von EL anmelden könne, wenn er belegen könne, dass es seiner Ehefrau trotz ernsthafter, in quantitativer und qualitativer Hinsicht ausreichender Arbeitsbemühungen nicht gelinge, eine Stelle zu finden (Erw. 3.4 ff. des Urteils). Sollte dies gelingen, wäre bei der EL-Berechnung auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu verzichten. Der Nachweis ausreichender Stellenbemühungen wäre diesfalls auch für die Zukunft weiterhin zu erbringen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung in Form der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hiess der Einzelrichter gut. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.    B.a In der Folge meldete sich der Versicherte am 10. Februar 2009 erneut zum Bezug von EL an (EL act. 19). Neben den üblichen Unterlagen reichte er mit der Anmeldung die auf dem Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" festgehaltenen Arbeitsbemühungen seiner Ehefrau für die Monate Februar 2008 bis April 2008 ein (EL act. 20). Mit Schreiben vom 3. März 2009 forderte die EL-Durchführungsstelle weitere Unterlagen des Versicherten an. Dabei wies sie darauf hin, dass sämtliche Kopien der Bewerbungen und Absagen seiner Ehefrau benötigt würden. Aus dem Urteil EL 2008/32 vom 8. Januar 2009 sei ersichtlich, dass nur dann auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens verzichtet werden könne, wenn die Ehefrau des Versicherten trotz ernsthafter, qualitativ (und quantitativ) ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle finden könne (EL-act. 17). Daraufhin reichte der Rechtsvertreter des Versicherten am 25. März 2009 die AVAM-Anmeldebestätigung vom 25. Februar 2009 des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums L.___ (RAV) sowie die Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Monate Februar 2008 bis Juli 2008 sowie für September 2008 und März 2009 nach (EL-act. 15). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b Mit Verfügung vom 14. Mai 2009 wies die EL-Durchführungsstelle einen EL- Anspruch unter Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für die Ehefrau des Versicherten erneut ab. Obwohl die Ehefrau beim RAV gemeldet sei, seien die eingereichten Unterlagen qualitativ nicht gut genug. Die Ehefrau habe sich gezielt und intensiv (2 - 3 schriftliche Bewerbungen pro Woche) um eine Arbeitsstelle zu bemühen (EL-act. 12-14). Dagegen liess der Versicherte am 16. Juni 2009 Einsprache erheben, die Aufhebung des Entscheides und die Zusprache von EL beantragen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die EL-Durchführungsstelle zurückzuweisen. Zudem sei dem Versicherten für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, alles Kosten- und Entschädigungsfolge. Es sei unbestritten, dass die Ehefrau des Versicherten sich zwei- bis dreimal pro Woche beworben habe. Die Bewerbungen seien allerdings nicht schriftlich, sondern vorwiegend telefonisch und durch persönliche Vorstellungen erfolgt. Die Auffassung der EL-Durchführungsstelle, die Bewerbungen seien qualitativ ungenügend, da sie nicht schriftlich erfolgt seien, halte er für überspritzt formalistisch. Bei der EL- Anmeldung seien sämtliche Beweismittel zu prüfen. Eine Beschränkung gebe es nicht, insbesondere habe das Versicherungsgericht im Entscheid vom 8. Januar 2009 keine Beweismittelbeschränkung vorgesehen. Die Zulassung nur schriftlicher Bewerbungen sei überdies unangemessen. Aus den vorangegangenen Rechtsmittelverfahren sei bekannt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nur über bescheidene mündliche Deutschkenntnisse verfüge. Auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung genüge die Auflistung der schriftlichen, durch persönliches Vorsprechen und telefonisch erfolgten Bewerbungen. Es gehe nicht an, bei der EL einen anderen Beweismassstab oder gar eine Beweismittelbeschränkung anzusetzen (EL-act. 10). Der Rechtsdienst der SVA wies die Einsprache in Vertretung der EL-Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 6. November 2009 ab. Die Arbeitsbemühungen der Ehefrau des Versicherten seien alle telefonisch oder durch persönliches Vorsprechen erfolgt und daher quantitativ und qualitativ ungenügend. Darüber hinaus handle es sich bei einem Grossteil der Arbeitsbemühungen um Blindbewerbungen. Sowohl für Blindbewerbungen als auch für Bewerbungen auf Stelleninserate sei nur ein einziger Bewerbungstext verfasst und allen möglichen Firmen zugestellt worden. Bei den Blindbewerbungen habe sie damit auch auf Stelleninserate Bezug genommen, welche es gar nie gegeben habe. In quantitativer Hinsicht seien entsprechend der Arbeitslosenversicherung zehn bis zwölf Bewerbungen angemessen. Aus den vom Rechtsvertreter zusammen mit der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einsprache eingereichten weiteren Unterlagen sei jedoch ersichtlich, dass die Ehefrau mehr als zehn Doppel- oder Dreifachbewerbungen versandt habe. Dies obwohl einige Firmen erst wenige Wochen zuvor Absagen erteilt hätten. Bei zwei bis drei Bewerbungen pro Monat handle es sich um "Serienbewerbungen". Die Arbeitsbemühungen würden sich dementsprechend auf durchschnittlich fünf Bewerbungen pro Monat reduzieren. Damit seien die Arbeitsbemühungen auch quantitativ ungenügend und die Verfügung im Ergebnis korrekt (G act. 1.1). C.    C.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde des Versicherten vom 9. Dezember 2009. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Zusprache von EL. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sodann habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, über den bereits im Einspracheverfahren gestellten Antrag um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu befinden. Er wiederhole den Antrag für das erstinstanzliche Verfahren und stelle den nämlichen Antrag für das vorliegende Verfahren. Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen geltend machen, dass sich seine Ehefrau ernsthaft um Arbeit bemüht habe. Seit dem 25. Februar 2009 sei sie beim zuständigen RAV gemeldet. Trotz Publikation ihres Profils für die Bereiche Raumpflege sowie Hilfsarbeit Produktion im Internet seien keinerlei Stellenangebote eingetroffen. Ebenfalls habe das RAV sie bis heute nicht zu arbeitsmarktlichen Massnahmen aufgeboten. Die Nachweise von jeweils zehn persönlichen Arbeitsbemühungen für den Zeitraum März 2009 bis August 2009 sowie 30 Antwortschreiben der angeschriebenen Arbeitgeber seien der Beschwerdegegnerin eingereicht worden. Es könne der Ehefrau des Beschwerdeführers somit nicht vorgeworfen werden, sie habe sich quantitativ und qualitativ ungenügend um Arbeit bemüht. Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz von Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt. Sie habe weder beim örtlichen RAV, noch bei privaten Stellenvermittlern, noch bei der IV-Eingliederungsberatung abgeklärt, ob der regionale Arbeitsmarkt im relevanten Zeitraum offene Stellen aufgewiesen habe. Es gehe nicht an, dass die Beschwerdegegnerin der Ehefrau ohne jegliche Abklärungen qualitativ und quantitativ ungenügende Stellenbemühungen unterstelle und diesen gar jegliche Ernsthaftigkeit abspreche. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich im regionalen Arbeitsmarkt an jegliche Firmen gewandt, die allenfalls geeignete Stellen anbieten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte könnten, und durchwegs Absagen erhalten. Ohne Abklärungen der Beschwerdegegnerin, ob der regionale Arbeitsmarkt geeignete Stellen für die Ehefrau des Beschwerdeführers aufgewiesen hätte, für welche sie sich hätte bewerben können und müssen, gehe der Vorwurf ungenügender Arbeitsbemühungen offenkundig ins Leere (G act. 1). C.b Nach zweimalig erstreckter Frist beantragte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 19. März 2010 die Abweisung der Beschwerde. In der Zwischenzeit habe sie beim RAV M.___ weitere Abklärungen vorgenommen. Diese hätten ergeben, dass sich für die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Produktion eine Anstellung finden lassen sollte. Demnach sei anzunehmen, dass mit ernsthaften Arbeitsbemühungen eine entsprechende Stelle gefunden werden müsste. Im Weiteren werde auf die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 6. November 2009 verwiesen (G act. 7). C.c Der Beschwerdeführer lässt in seiner Replik vom 31. März 2010 unter Beilage der Arbeitsbemühungen für den Zeitraum November 2009 bis Februar 2010 sinngemäss an seinen Anträgen festhalten. Die geringfügigen Sachverhaltsabklärungen der Beschwerdegegnerin seien nicht ausreichend, um einen Verzicht auf Einnahmen aus einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers nachzuweisen. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen abzuklären, ob der regionale Arbeitsmarkt im relevanten Zeitraum offene Stellen aufgewiesen habe. Die Auskunft des RAV M.___ betreffe den Grossraum M.___ und sei deshalb nicht auf den Arbeitsmarkt L.___ zu übertragen. Zudem sei der Antwort des RAV M.___ zu entnehmen, dass für die Ehefrau des Beschwerdeführers einzig eine Hilfsarbeit in der Produktion in Frage komme. Für Reinigungsangestellte und Küchenhilfen würden meist Erfahrung sowie gute Deutschkenntnisse und Mobilität verlangt. Diese Eigenschaften bringe die Ehefrau des Beschwerdeführers jedoch gerade nicht mit. Zudem scheine die Antwort des RAV M.___ von sehr allgemeiner Natur zu sein (G act. 11). C.d Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 22. April 2010 sinngemäss an ihrem Abweisungsantrag fest. Ergänzend führt sie aus, dass im Rahmen der ELspezifischen Schadenminderungspflicht zumutbar sei, eine Arbeitsstelle anzunehmen, die bis zu zwei Fahrstunden (pro Weg) vom Wohnort entfernt liege. Demnach seien die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsbemühungen, welche die Ehefrau des Beschwerdeführers vorwiegend in der näheren Wohnumgebung versandt habe, ungenügend (G act. 13). Erwägungen: 1.   1.1  Streitig ist die Frage, ob in der EL-Berechnung für die Ehefrau des Beschwerdeführers ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. 1.2  Die rechtlichen Voraussetzungen für die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens sind in den früheren Entscheiden EL 2006/5 und EL 2008/32 ausführlich dargelegt worden. Darauf ist zu verweisen. 2.   2.1  Wie aus den früheren Urteilen hervorgeht, sprechen vorliegend persönliche Gründe wie das Alter, der Gesundheitszustand der Ehefrau bzw. jener des Beschwerdeführers, die mangelhaften Sprachkenntnisse sowie fehlende Ausbildung und Berufserfahrung nicht per se gegen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau (EL 2006/5 vom 20. Oktober 2006, Erw. 4.d und Erw. 5; EL 2008/32 Erw. 3.5). Von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist somit nur dann abzusehen, wenn die Ehefrau die natürliche Vermutung der Verwertbarkeit ihrer Erwerbsfähigkeit widerlegen könnte. 2.2  Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, Abklärungen zu treffen, ob der Arbeitsmarkt im massgebenden Zeitraum offene Stellen aufgewiesen habe. Die im Beschwerdeverfahren eingeholte Auskunft des RAV M.___ vom 4. März 2010 (EL-act. 90) sei zudem zu allgemein gehalten und betreffe nicht den Arbeitsmarkt L.___. Aus dem Urteil EL 2008/32 vom 8. Januar 2009 ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin zur Prüfung der Verwertbarkeit der Arbeitskraft der Ehefrau des Beschwerdeführers bereits in jenem Verfahren mit Anfragen an das RAV L.___ gelangte. Die Antworten des RAV L.___ vom 24. November 2006 und 30. Juli 2007 betreffen den damals relevanten Zeitraum. Sie ergaben, dass es für eine Person mit dem Profil der Ehefrau "durchaus schwierig gewesen sein" könnte, eine Anstellung zu finden bzw. dass "bedingt" in Frage kommende Stellen vorhanden gewesen seien. Gleichwohl kam der Einzelrichter unter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Berücksichtigung einer Auskunft des RAV M.___ zu einem vergleichbaren Fall vom Juni 2003 sowie einer RAV-Stellenliste für die Zeit von Januar bis Mitte März 2004, die eine Vielzahl verfügbarer Hilfsarbeiterstellen aufwies, zum Schluss, dass der örtliche zumutbare Arbeitsmarkt im massgebenden Zeitraum der Ehefrau das Finden einer Arbeitsstelle nicht verunmöglicht hätte (EL 2008/32, Erw. 3.4, 3.7). Der Arbeitsmarkt ist kontinuierlichen Veränderungen unterworfen. Dementsprechend können die Ergebnisse der Abklärungen für die Jahre 2004 bis 2007 nicht unbesehen in vorliegendes Beschwerdeverfahren übertragen werden. Die Beschwerdegegnerin gelangte am 4. März 2010 und somit erst im Beschwerdeverfahren an das RAV M.___. Die Anfrage ergab, dass sich für die Ehefrau des Beschwerdeführers "in der Produktion eine Anstellung finden lassen sollte, wenn auch Teilzeit oder befristet". Des Weiteren vermerkt das RAV, dass für Reinigungsangestellte immer, für Küchenhilfen meistens Erfahrung verlangt werde. Die Anfrage der Beschwerdegegnerin an das RAV M.___ erfolgte per Email, wobei jedoch weder die konkrete Fragestellung noch das geschilderte Profil der Ehefrau und insbesondere auch nicht der Zeitraum, auf welchen sich die Auskunft bezieht, ersichtlich sind (EL- act. 90). Aus der Formulierung "sollte sich eine Stelle finden lassen" muss jedoch geschlossen werden, dass die Auskunft die Arbeitsmarktlage im Frühling 2010 und nicht für den massgebenden Zeitraum vom Februar 2009 bis November 2009 wiedergibt. Der Auskunft des RAV M.___ ist unter diesen Umständen nur bedingt tauglich, zumal sie tatsächlich sehr allgemein gehalten ist. Demgegenüber ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin sich an das RAV M.___ wandte. Wenn es einer arbeitslosen Person zumutbar ist, eine Arbeitsstelle anzunehmen, die bis zu zwei Fahrstunden (pro Weg) vom Wohnort entfernt liegt (Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG), dann muss dies auch im Rahmen der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht gelten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat zudem keine Betreuungspflichten. Das vom RAV M.___ betreute Gebiet ist zumindest teilweise innert zwei Stunden (pro Weg) erreichbar. Obwohl die EL-Stelle zwar für den massgebenden Zeitraum keine Abklärungen getroffen hat, ob es für die Ehefrau des Beschwerdeführers genügend geeignete offene Stellen gäbe, erscheint eine erneute Rückweisung zur Abklärung nicht notwendig. Selbst wenn eine Person im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinn als kaum mehr vermittlungsfähig gelten sollte, entlastet dies im Rahmen der EL nicht von vornherein von einer ernsthaften Stellensuche. Sollte es der konkrete Arbeitsmarkt tatsächlich nicht zulassen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers rasch eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsstelle findet, so kann doch nicht im vornherein ausgeschlossen, dass bei ernsthaften Bemühungen trotz schwieriger Arbeitsmarktlage eine Stelle gefunden wird. Deshalb sind die tatsächlichen Arbeitsbemühungen entscheidend, nicht die Abklärung besserer oder allfällig geringerer Aussichten bei der Stellensuche. Unabhängig davon kann mit intensiven persönlichen Arbeitsbemühungen, die erfolglos blieben, die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens verhindert werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EL 2008/38 vom 16. Februar 2009, Erw. 3.5.3 f.). Somit ist nachfolgend zu prüfen, ob sich die Ehefrau des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitraum rechtsgenüglich um Arbeit bemüht hat. 2.3  Im Einspracheentscheid vom 6. November 2009 macht die Beschwerdegegnerin sinngemäss geltend, die Ehefrau hätte jegliche Arbeitsbemühungen mit schriftlichen Bewerbungen und Absagen belegen müssen (EL-act. 12). Dabei stützt sie sich offenbar auf den Passus in der Erw. 3.8 des Urteils EL 2008/32: "was sie insbesondere mit schriftliche Bewerbungen und Absagen belegen könnte". Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dieser Passus keine Beschränkung auf schriftlich Bewerbungen als Beweismittel darstellt, was durch das Wort "insbesondere" verdeutlicht wird. Ebenso wenig kann aus dem im Einspracheentscheid zitierten Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EL 2008/45 vom 2. April 2009, nach welchem die Bewerbungen "vorzugsweise" schriftlich abzugeben seien, geschlossen werden, dass lediglich schriftliche Bewerbungen zu würdigen sind (EL 2008/45, Erw. 3.1). Unbestritten dürfte sein, dass schriftliche Bewerbungen in qualitativer Hinsicht einfacher zu interpretieren sind und der stellensuchenden Person zudem den Nachweis der Arbeitsbemühungen erleichtern. Welche Bewerbungsart die grössten Erfolgschancen auf eine Arbeitsstelle verspricht, ist jedoch letztlich im konkreten Einzelfall und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu prüfen, sodass Qualität und Ernsthaftigkeit von Bewerbungen nicht nur alleine aufgrund ihrer Form beurteilt werden können. Es ist einerseits bekannt, dass die für die Ehefrau des Beschwerdeführers in Frage kommenden Hilfsarbeiterstellen oftmals nicht ausgeschrieben werden und auch auf mündliche Anfragen bzw. persönliches Vorsprechen hin zumindest Vorstellungsgespräche zu Stande kommen können. Anderseits ist wiederum fraglich, ob schriftliche Bewerbungen bei den abermals geltend gemachten schlechten mündlichen Deutschkenntnissen der Ehefrau nicht zielführender wären. Da sich die Ehefrau ab April 2009 ausschliesslich schriftlich © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte beworben hat, kann die Frage, ob lediglich mündliche Bewerbungen bzw. persönliche Vorsprechen als ausreichend betrachtet werden können, letztlich offen gelassen werden (EL-act. 2 und 9, G act. 1.2, 11.1 – 11.4). Sodann wirft die Beschwerdegegnerin der Ehefrau des Beschwerdeführers vor, nur einen Bewerbungstext verfasst zu haben. Zudem müsse es sich bei einem Grossteil der Bewerbungen um Blindbewerbungen gehandelt haben. Bei der Stellensuche sind – wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid selber ausführt – neben Bewerbungen auf Stelleninserate auch Blindbewerbungen in Betracht zu ziehen (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EL 2008/45 vom 2. April 2009, Erw. 3.1). Diese können durchaus sinnvoll sein, denn sie dienen der Abklärung, ob eine Stelle frei ist oder diese in absehbarer Zeit frei wird. Zudem ist die Konkurrenz bei einer ausgeschriebenen Stelle viel grösser als bei einer potentiellen Stelle, die noch nicht ausgeschrieben, aber demnächst vakant wird. Der Rückschluss der Beschwerdegegnerin, dass die Blindbewerbungen der Ehefrau des Beschwerdeführers per se als qualitativ ungenügend zu betrachten seien, geht demnach fehl. Im bemängelten Bewerbungstext beschreibt die Ehefrau ihre wesentlichen Eigenschaften und bietet ihre Fähigkeiten und Leistungen dem jeweiligen Unternehmen an (vgl. G act. 1.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Arbeitsbereiche kann dieser Bewerbungstext qualitativ als ausreichend betrachtet werden, zumal die Ehefrau nie erwerbstätig war und sie ihre Bewerbungen dementsprechend nicht mit beruflichen Erfahrungen an das jeweilige Stellenprofil anpassen kann. Fragwürdig ist sicherlich, dass anfangs auch bei Blindbewerbungen auf ein Stelleninserat Bezug genommen wurde. Im Verlaufe der weiteren Bewerbungen wurde dies jedoch korrigiert. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Bewerbungen unter Berücksichtigung der in Frage kommenden Stellen in qualitativer Hinsicht gerade noch genügend sind. 2.4  Des Weiteren macht die Beschwerdegegnerin geltend, die Ehefrau habe sich bei Firmen beworben, obwohl diese erst wenige Wochen zuvor eine Absage erteilt hätten. Bei zwei bis drei Bewerbungen handle es sich zudem um "Serienbewerbungen". Die ersten Arbeitsbemühungen erstattete die Ehefrau des Beschwerdeführers für die Monate Februar 2008 bis Juli 2008 sowie September 2008. Für den Zeitraum Oktober 2008 bis und mit Februar 2009 sind keine Arbeitsbemühungen belegt. Ab März 2009 wurden offenbar erneut Arbeitsbemühungen getätigt. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Ehefrau des Beschwerdegegners in den Monaten Oktober 2008 bis und mit Februar 2009 keine Arbeitsbemühungen getätigt hat. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Grundsätzlich liegt es doch gerade am EL-Ansprecher, den Tatbeweis zu erbringen, dass er/sie unverschuldet arbeitslos ist (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EL 2008/47 vom 13. August 2009, Erw. 2.). Dem Beschwerdeführer war bereits seit dem Gerichtsentscheid EL 2006/5 bekannt, dass seine Ehefrau die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit anstreben muss (EL 2006/5 vom 20. Oktober 2006, Erw. 4 lit. e.). Gleichwohl hat die Ehefrau während rund fünf Monaten keinerlei Arbeitsbemühungen unternommen. Erst ab März 2009 erfolgten monatlich zehn Bewerbungen. Dabei fällt auf, dass die Bewerbungen regelmässig und in sehr kurzen Abständen an die gleichen potentiellen Arbeitgeber gerichtet wurden. So bewarb sich die Ehefrau des Beschwerdeführers in den neun Monaten von März 2009 bis und mit November 2009 (im September 2009 erfolgten keine Bewerbungen) z.B. jeweils fünfmal bei der A.___ und der B.___, viermal beim C.___, dem D.___, der E.___ und der Firma F.___, jeweils dreimal bei der G.___ und der H.___ und jeweils zweimal bei der I.___, der J.___ und der K.___ (EL-act. 2 bis 8, G act. 1.2, 11.1). Aufgrund der Fluktuationen auf dem Arbeitsmarkt macht es insbesondere bei grösseren Arbeitgebern durchaus Sinn, spontane Arbeitsbemühungen in vernünftigen Abständen periodisch zu wiederholen. Anderseits gilt es, möglichst viele neue potentielle Arbeitgeber in die Stellensuche einzubeziehen. Vorliegend erfolgten die Wiederholungen übermässig und in ausgesprochen kurzen Zeitabständen. Dementsprechend erscheinen auch immer wieder die gleichen potentiellen Arbeitgeber in den Arbeitsbemühungen. Darüber hinaus handelt es sich grossteils um dieselben Arbeitgeber, welche bereits im Zeitraum Februar 2008 bis Juli 2008 und September 2008 mehrmals kontaktiert wurden (EL act. 20). Lässt man die mehrfach erfolgten Spontanbewerbungen unberücksichtigt, so reduziert sich die Anzahl der getätigten Arbeitsbemühungen durchschnittlich auf lediglich noch rund fünf Bewerbungen pro Monat. Unter diesen Umständen kann im relevanten Zeitraum nicht von quantitativ ausreichenden Arbeitsbemühungen ausgegangen werden. 2.5  Erst ab dem Einspracheentscheid vom 9. November 2009 scheint sich das Bewerbungsverhalten der Ehefrau des Beschwerdeführers allmählich verbessert zu haben. Die entsprechenden Arbeitsbemühungen wurden im Beschwerdeverfahren eingereicht (G act. 11.2, 11.3 und 11.4). Bei den Arbeitsbemühungen für den Zeitraum Dezember 2009 bis Februar 2010 kann festgestellt werden, dass vermehrt neue potentielle Arbeitgeber sowie Arbeitgeber mit ausgeschriebenen Stellen angeschrieben © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte wurden. Es lassen sich zwar nach wie vor gewisse Wiederholungen feststellen, diese fallen jedoch nicht mehr derart übermässig und in kurzen Abständen aus wie noch im Zeitraum März 2009 bis und mit November 2009. Die nach dem Einspracheentscheid getätigten Arbeitsbemühungen sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren jedoch unbeachtlich. 3.   3.1  Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers die natürliche Vermutung der Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum nicht widerlegen konnte. Die EL-Abweisung ab 1. Februar 2009 ist somit rechtmässig, der angefochtene Einspracheentscheid ist nicht zu beanstanden. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. 3.2  Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, sich erneut zum Bezug von EL anzumelden. Alsdann wird die EL-Durchführungsstelle die seit dem Einspracheentscheid getätigten Arbeitsbemühungen der Ehefrau erneut zu würdigen haben. 4.   4.1  Der Beschwerdeführer liess die unentgeltliche Prozessführung in Form der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beantragen. Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bereits im Verfahren EL 2008/32 gewährt. Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden (EL 2008/32, Erw. 4.1). Die wirtschaftlichen Verhältnisse haben sich seither offensichtlich nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers geändert (EL-act. 19). Das Gesuch kann somit bewilligt werden. Unter Berücksichtigung des doppelten Schriftenwechsels erscheint ein Honorar von pauschal Fr. 2'500.-- inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer dem notwendigen Aufwand als angemessen. Im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung wird dieses Honorar um 20% reduziert (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist somit mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 4.2  Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren. Bereits im Einspracheverfahren hatte er © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte die unentgeltliche Prozessführung beantragt (vgl. EL-act. 10). Über dieses Gesuch hat die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 14. Mai 2009 nicht befunden (vgl. G act. 1.1). Da der Einspracheentscheid jedoch das Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde darstellt, kann auf den Antrag des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden. Die Beschwerdegegnerin wird jedoch über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Einspracheverfahren noch zu befinden haben. 4.3  Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). 4. Auf das Begehren, es sei die unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren zu gewähren, wird nicht eingetreten. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 26.08.2010 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; Art. 43 Abs. 1 ATSG Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau eines EL-Ansprechers. Die Ehefrau des Beschwerdeführers reichte zehn Arbeitsbemühungen pro Monat ein. Die EL-Durchführungsstelle erachtete diese quantitativ und qualitativ als ungenügend. Die Arbeitsbemühungen stellten sich in qualitativer Hinsicht gerade noch als genügend heraus. Aufgrund wiederholter Bewerbungen bei den gleichen potentiellen Arbeitgebern waren sie jedoch quantitativ ungenügend (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. August 2010, EL 2009/49). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2010.

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EL 2009/49 — St.Gallen Versicherungsgericht 26.08.2010 EL 2009/49 — Swissrulings