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St.Gallen Versicherungsgericht 12.01.2010 EL 2009/33

12. Januar 2010·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,506 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Erlass der Rückforderung von Ergänzungsleistungen. Die EL-Durch­führungsstelle setzte fälschlicherweise eine von der Beschwerdeführerin korrekt gemeldete BVG-Rente nur mit dem halben Betrag in die EL-Berechnung ein, wodurch zu hohe EL ausbezahlt wurden. Die Beschwerdeführerin hat ihre Prüfungspflicht verletzt, weshalb sie den Fehler auf den EL-Berechnungsblättern nicht erkannte und meldete. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist daher zu verneinen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Januar 2010, EL 2009/33).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2009/33 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 03.01.2020 Entscheiddatum: 12.01.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 12.01.2010 Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Erlass der Rückforderung von Ergänzungsleistungen. Die EL-Durchführungsstelle setzte fälschlicherweise eine von der Beschwerdeführerin korrekt gemeldete BVG-Rente nur mit dem halben Betrag in die EL-Berechnung ein, wodurch zu hohe EL ausbezahlt wurden. Die Beschwerdeführerin hat ihre Prüfungspflicht verletzt, weshalb sie den Fehler auf den EL-Berechnungsblättern nicht erkannte und meldete. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist daher zu verneinen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Januar 2010, EL 2009/33). a.o. Vizepräsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 12. Januar 2010 in Sachen E.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Christa Rempfler, Falkensteinstrasse 1, Postfach 112, 9006 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend Erlass Rückerstattung von EL zur AHV Sachverhalt: A.    A.a E.___, Jahrgang 1955, meldete sich im Januar 2006 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Witwenrente an (EL-act. 74). Mit Verfügung vom 3. März 2006 sprach die EL-Durchführungsstelle ihr ab 1. Januar 2006 monatliche EL in der Höhe von Fr. 269.- zu (EL-act. 71). A.b Mit Verfügung vom 20. November 2007 forderte die EL-Durchführungsstelle bei der Versicherten im Jahr 2006 zu viel bezahlte EL in der Höhe von Fr. 3'228.- zurück. Die Neuberechnung der EL war wegen einer rückwirkend ausbezahlten italienischen Rente erfolgt (EL-act. 56). Auf Antrag der Versicherten erklärte sich die EL-Durchführungsstelle bereit, die Rückforderung in monatlichen Raten von Fr. 150.- mit den laufenden EL zu verrechnen (EL-act. 53, 54). Am 11. März 2008 stellte Rechtsanwältin lic. iur. Christa Rempfler in Vertretung der Versicherten ein Erlassgesuch betreffend die Restforderung. Eventualiter sei die monatliche Rückzahlungsrate auf Fr. 50.- zu reduzieren (EL-act. 48). Die EL-Durchführungsstelle setzte den zu verrechnenden Betrag am 26. Juni 2008 auf Fr. 50.- fest (EL-act. 39). A.c Mit Schreiben vom 4. Dezember 2008 reichte die Versicherte einen Ausweis über Pensionskassenleistungen für das Jahr 2009 ein (EL-act. 35). Daraufhin berechnete die EL-Durchführungsstelle den EL-Anspruch neu und verfügte am 29. Januar 2009 die Abweisung des EL-Anspruchs bei einem Einnahmenüberschuss von Fr. 690.- (ELact. 31). Mit Verfügung vom 9. März 2009 forderte die EL-Durchführungsstelle ab Januar 2007 zu viel bezahlte ordentliche EL in der Höhe von Fr. 7'250.-, Krankheitskosten von Fr. 799.- und Individuelle Prämienverbilligung von Fr. 300.30 zurück (EL-act. 20). Gleichentags forderte sie die Versicherte auf, den aus der Rückforderungsverfügung vom 20. November 2007 resultierenden noch offenen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Restbetrag von Fr. 1'978.- innert 30 Tagen zu überweisen, weil eine verrechnungsweise Tilgung der Forderung nicht mehr möglich sei (EL-act. 21). A.d Die Rechtsvertreterin der Versicherten stellte am 30. März 2009 ein Erlassgesuch betreffend den zurückgeforderten Totalbetrag von Fr. 9'726.70 (Fr. 1'978.- + Fr. 7'748.70). Die Versicherte habe die EL gutgläubig bezogen (EL-act. 17). Die EL- Durchführungsstelle wies das Erlassgesuch mit Verfügung vom 20. Mai 2009 ab. Seit 2007 sei nur die Hälfte der italienischen Rente angerechnet worden. Die Versicherte habe ihre Meldepflicht verletzt (EL-act. 10). Gegen diese Verfügung liess die Versicherte am 19. Juni 2009 Einsprache erheben. Die Rückforderung von Fr. 9'726.70 sei zu erlassen. Der Einsprache sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (EL-act. 3). Der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) erteilte der Einsprache mit Entscheid vom 7. August 2009 die aufschiebende Wirkung im Umfang von Fr. 7'748.70. Im Übrigen wies er die Einsprache ab. Die Einsprecherin habe zwar nicht gegen ihre Meldepflicht verstossen. Ein EL-Bezüger sei jedoch auch verpflichtet, das Berechnungsblatt zu kontrollieren. Dies habe die Einsprecherin unterlassen. Aufgrund dieser grobfahrlässigen Verletzung der Prüfungspflicht sei der gute Glaube zu verneinen (act. G 1.2.1). B.    B.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde der Rechtsvertreterin der Versicherten vom 9. September 2009. Der angefochtene Entscheid sei insofern aufzuheben, als der Einsprache die aufschiebende Wirkung im Betrag von Fr. 9'726.70 zu erteilen sei. Der Beschwerdeführerin sei die Rückerstattung dieses Betrags vollumfänglich zu erlassen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Bei der EL-Anmeldung im Januar 2006 habe sie die jährliche BVG-Rente korrekt deklariert. Die Beschwerdegegnerin habe versehentlich nur die halbe Rente angerechnet. Die Beschwerdeführerin habe den Fehler nicht erkannt. Das Berechnungsblatt sei ihr nicht erörtert worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Das ihr obliegende Mindestmass an Sorgfalt habe die Beschwerdeführerin erfüllt. Der Beschwerdegegnerin obliege eine Aufklärungs-, Beratungs- und Informationspflicht. Das Berechnungsblatt genüge diesen Pflichten nicht. Die Beschwerdegegnerin müsse in Nachachtung des Vertrauensprinzips für diese Unterlassung einstehen (act. G 1). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 15. September 2009, bezüglich Verrechnung mit der Nachzahlung der IPV für 2008 in der Höhe von Fr. 300.30 sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. In Bezug auf die Restforderung von Fr. 1'978.- gestützt auf die Rückforderungsverfügung vom 20. November 2007 sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Es sei gängige Praxis der EL-Durchführungsstellen, dass Berechnungsblätter nicht erörtert würden. Ein anderes Vorgehen wäre nicht praktikabel, zumal das rechtliche Gehör im Einspracheverfahren ausführlich gewährt werde. Die Beschwerdeführerin hätte den Fehler betreffend Pensionskassenrente bemerken müssen (act. G 3). B.c Mit Zwischenentscheid vom 5. Oktober 2009 trat der zuständige Abteilungspräsident des Versicherungsgerichts auf das Rechtsbegehren betreffend die Frage der aufschiebenden Wirkung nicht ein. Gleichzeitig hielt er fest, dass die entsprechenden Anordnungen in der Verfügung vom 20. Mai 2009 und im Einspracheentscheid vom 7. August 2009 im Sinn der Erwägungen nichtig seien. B.d Die Beschwerdeführerin lässt in der Replik vom 29. Oktober 2009 erneut die Aufhebung des Einspracheentscheids beantragen. Die Rückforderung von Fr. 9'726.70 sei zu erlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Betreffend die Rückforderung der Fr. 1'978.- müsse der Beschwerdeführerin offenstehen, jederzeit ein Erlassgesuch zu stellen. Die 30-Tagesfrist des Art. 4 Abs. 4 ATSV sei eine Ordnungsvorschrift und keine Verwirkungsfrist (act. G 7). B.e Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 3. November 2009 auf die Einreichung einer Duplik (act. G 9). Erwägungen: 1.   Vorliegend geht es um den Erlass der Rückerstattung bundesrechtlicher ordentlicher EL. Bei der zurückgeforderten Position 'IPV' handelt es sich nicht um die kantonalrechtliche Individuelle Prämienverbilligung, sondern um den EL-rechtlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 10 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30; Art. 3b Abs. 3 lit. d des bis Ende 2007 in Kraft gestandenen ELG). Er fliesst also in die ordentlichen EL ein und ist nicht Teil der ausserordentlichen kantonalrechtlichen EL. Entsprechend ist betreffend Erlass auch hier der gewöhnliche Rechtsmittelweg nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) zu beschreiten und kommen nicht die kantonalen Vorschriften gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) zur Anwendung. Dasselbe hat für den Erlass der Rückforderung von Krankheits- und Behinderungskosten zu gelten, da diese wie bereits unter der Geltung des alten ELG weiterhin dem Bereich der ordentlichen EL zuzuordnen sind. Entsprechend findet sich im kantonalen ELG die Ausführungsgesetzgebung zu den Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 4 ELG/ SG) unter dem Gliederungstitel "I. Ordentliche Ergänzungsleistungen" (vgl. mit weiteren Ausführungen den Entscheid EL 2008/53 des Abteilungspräsidenten des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Februar 2009, Erw. 4). 2.   Die Beschwerdeführerin möchte einen Entscheid über den Erlass der beiden Rückforderungen gemäss den Verfügungen vom 20. November 2007 (EL-act. 56, vgl. auch EL-act. 21) und 9. März 2009. Beide Rückforderungen wurden rechtskräftig verfügt, sind also nicht mehr materiell zu überprüfen. Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, im vorliegenden Verfahren könne nur der Erlass der Rückforderung vom 9. März 2009 über Fr. 7'748.70 wegen der unzureichend angerechneten Pensionskassenrente behandelt werden. Das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin vom 30. März 2009 betraf betragsmässig zwar beide Positionen (Fr. 7'748.70 und Fr. 1'978.-), die Begründung bezog sich jedoch nur auf den guten Glauben beim Bezug der aufgrund der zu tiefen Pensionskassenrente überhöhten EL (EL-act. 17). Die Verfügung vom 20. Mai 2009 befasste sich ebenfalls nur mit dem Erlass der zweiten Rückforderung (EL-act. 10). Der darin enthaltene Hinweis, der Gesamtbetrag von Fr. 9'726.70 sei mittels Einzahlungsscheins zu überweisen, lässt nicht den Schluss zu, dass die Beschwerdegegnerin auch den Erlass des noch offenen Betrags der Rückforderung vom 20. November 2007 geprüft hatte. Darauf lassen weder Begründung noch Dispositiv der Verfügung schliessen. Folgerichtig behandelte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid nur den Erlass der bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rückforderung vom 9. März 2009. Mangels Anfechtungsgegenstands kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, soweit sie den Erlass der verbleibenden Rückforderung von Fr. 1'978.- gestützt auf die Verfügung vom 20. November 2007 verlangt. Die Beschwerdegegnerin wird das diesbezügliche Erlassgesuch noch zu behandeln haben. 3.   3.1  Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer die unrechtmässigen Leistungen aber in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 4 f. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die Rückerstattung kann nur erlassen werden, wenn die beiden Voraussetzungen des gutgläubigen Empfangs und der grossen Härte der Rückerstattung kumulativ erfüllt sind (vgl. etwa Kieser, a.a.O., Rz. 19 zu Art. 25 ATSG). Diese Kriterien sind in einer reichhaltigen Rechtsprechung konkretisiert worden. Hinsichtlich des guten Glaubens sind die Voraussetzungen nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, beziehungsweise ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (vgl. AHI 1994 S. 122; BGE 102 V 245 mit Hinweisen). Der Bezüger unrechtmässiger Leistungen darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der Erlass der Rückforderung ist daher zu verweigern, wenn der Leistungsbezüger die nach den Umständen gebotene zumutbare Aufmerksamkeit nicht beachtet oder seine Melde- und Auskunftspflicht hinsichtlich Änderungen in den massgebenden Verhältnissen in grober Weise verletzt hat (BGE 102 V 245 mit Hinweisen); eine bloss leichte Verletzung der Sorgfalts- und Aufmerksamkeitspflicht schliesst hingegen den Begriff des guten Glaubens nicht aus (BGE 110 V 176; ZAK 1985, 63; I 622/05 vom 14. August 2006, Erw. 3.1). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 176). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2  Die Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht ist eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaften Verhaltens, das die Berufung auf den guten Glauben ausschliesst. In Betracht fällt z.B. auch die Unterlassung, sich bei der Verwaltung (nach der Rechtmässigkeit der Auszahlung) zu erkundigen (vgl. ARV 1998 Nr. 41, 234). Zwar kann von einem Bezugsberechtigten in der Regel nicht erwartet werden, dass er die EL-Berechnung vollständig nachzuvollziehen vermag. Um sich nicht dem Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung auszusetzen, muss es grundsätzlich genügen, dass er die Berechnungsblätter, die den EL-Verfügungen beigelegt sind, im Rahmen seiner individuellen Möglichkeiten auf offensichtliche Fehler hin kontrolliert. In diesem Umfang besteht aber eine Prüfungspflicht. Als Beispiel eines ohne weiteres zu erkennenden Fehlers, dessen Nichtmeldung einen gutgläubigen Leistungsbezug ausschliesst, ist etwa die Anrechnung von zu hohen Krankenkassenprämien zu nennen (EVGE i/S B. vom 3. März 1993). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat beispielsweise die Tatsache, dass EL-Bezüger nicht bemerkt hatten, dass eine um Fr. 21.- pro Tag zu hohe Tagestaxe angerechnet oder eine IV-Zusatzrente oder eine Lebensversicherungs- oder Leibrente nicht berücksichtigt worden war, als groben Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht gewertet (Urteile EL 1998/28 vom 22. Mai 2001; EL 2003/26 vom 12. Februar 2004; EL 2005/22 vom 13. März 2006; EL 2008/1 vom 12. März 2008; EL 2008/16 vom 4. September 2008). 3.3  Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin bei der EL-Anmeldung die BVG- Hinterlassenenrente korrekt mit Fr. 8'155.80 deklariert (EL-act. 74-3). Die Beschwerdegegnerin setzte mit Fr. 4'077.90 nur die Hälfte dessen ein, dies versehentlich, weil im Auszug der Pensionskasse vom 16. Januar 2006 dieser Betrag vermerkt war. Sie übersah, dass dieser Betrag sich nur auf das zweite Halbjahr 2005 bezog (EL-act. 75-4). Die fehlerhafte zu tiefe Anrechnung bei den Einnahmen schlich sich bereits in die erste EL-Berechnung ein (EL-act. 71-3) und wurde in der Folge perpetuiert. Die Beschwerdegegnerin erkannte diesen Fehler mangels ordentlicher periodischer Überprüfung nicht, bis die Beschwerdeführerin im Dezember 2008 von sich aus den Rentenausweis für das Jahr 2009 einreichte (EL-act. 35). Entgegen dem Wortlaut der Verfügung vom 20. Mai 2009 hat die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht freilich nicht verletzt; der Fehler liegt vollständig im Verantwortlichkeitsbereich der Beschwerdegegnerin. Insofern ist der Unmut der Beschwerdeführerin über die Unsorgfältigkeit der Beschwerdegegnerin nachvollziehbar. Der Fehler der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin macht den überhöhten Leistungsbezug jedoch nicht etwa rechtmässig. Die Beschwerdeführerin muss sich entgegenhalten lassen, die zu den EL- Verfügungen gehörenden Berechnungsblätter nicht mit der angezeigten Sorgfalt überprüft zu haben. Es hätte ihr ohne besondere Kenntnisse und ohne grösseren Aufwand auffallen müssen, dass nur die halbe Pensionskassenrente zur Anrechnung kam. Zwar trifft zu, dass die EL-Berechnung für Laien nicht in allen Einzelheiten nachvollziehbar ist. Verschiedene Positionen sind jedoch nicht schwer zu überprüfen. So ist auf der Einnahmenseite die Witwenrente der ersten Säule klar zu erkennen. An Versicherungsleistungen wurde darüber hinaus nur eine weitere Position berücksichtigt: 'Andere Renten und Pensionen aller Art'. Die Beschwerdeführerin wusste, dass sie nur zwei Sozialversicherungsrenten bezieht. Zudem wusste sie, dass die Pensionskassenrente jährlich das Doppelte des eingesetzten Betrages ausmachte. Sie hätte den Fehler bei der ihr zumutbaren Sorgfalt also auch ohne juristische Kenntnisse erkennen können und erkennen müssen. Es ist zudem davon auszugehen, dass ihr im Rahmen der Verfügung der Witwenrente das von der Informationsstelle AHV/IV in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebene Merkblatt 'Ergänzungsleistungen zur AHV und IV' abgegeben wurde. Diesem ist zu entnehmen, dass Pensionskassenrenten voll als Einkommen angerechnet werden (Ziff. 8 auf S. 4). 3.4  Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin verweist in der Beschwerde auf den in SVR 1996 AHV Nr. 102 publizierten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Neuenburg vom 17. April 1996. Daraus vermag die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Der zitierte Entscheid erging vor Inkrafttreten des ATSG und widerspricht der vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und vom Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Interpretation des guten Glaubens. Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren die Auffassung vertritt, die Beschwerdegegnerin habe gegen ihre Auskunfts-, Informations- und Beratungspflichten verstossen, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin war aufgrund des Anmeldeformulars darüber informiert, dass sämtliche Einnahmenpositionen in der EL-Berechnung zu berücksichtigen sind. Sie wusste auch von der Relevanz von Änderungen. So reichte sie der Beschwerdegegnerin den neuen Rentenausweis von sich aus ein. Eine Auskunfts- oder Aufklärungspflichtverletzung seitens der Beschwerdegegnerin liegt nicht vor. Über © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ihren eigenen Fehler konnte die Beschwerdegegnerin freilich erst nach dessen Erkennen informieren. Im Übrigen kann nicht erfolgreich geltend gemacht werden, die EL-Berechnung sei in Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen. Die relevanten Positionen sind im EL-Berechnungsblatt einzeln aufgelistet, getrennt nach Ausgaben und Einnahmen. Viele dieser Positionen sind selbsterklärend und ohne weiteres verständlich, so auch die Renteneinnahmen. Sollten Verständnisschwierigkeiten bestehen bleiben, hat der EL-Ansprecher bei der EL-Durchführungsstelle oder an einem sonstigen geeigneten Ort nachzufragen. 4.   4.1  Gemäss den vorstehenden Erwägungen hat die Beschwerdeführerin die ihr obliegende Prüfungspflicht in grober Weise verletzt, weshalb ihr der gute Glaube im Sinn von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG abgesprochen werden muss. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung der grossen Härte. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. August 2009 ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.2  Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 12.01.2010 Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Erlass der Rückforderung von Ergänzungsleistungen. Die EL-Durchführungsstelle setzte fälschlicherweise eine von der Beschwerdeführerin korrekt gemeldete BVG-Rente nur mit dem halben Betrag in die EL-Berechnung ein, wodurch zu hohe EL ausbezahlt wurden. Die Beschwerdeführerin hat ihre Prüfungspflicht verletzt, weshalb sie den Fehler auf den EL-Berechnungsblättern nicht erkannte und meldete. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist daher zu verneinen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Januar 2010, EL 2009/33).

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