Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2008/53 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 12.03.2020 Entscheiddatum: 19.02.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 19.02.2009 Art. 14 Abs. 1 und 2 ELG; Art. 4bis Abs. 5 ELG/SG, Art. 3 ELKV/SG. Anerkennbarkeit von Kosten für eine Brille im Rahmen der EL-rechtlichen Krankheits- und Behinderungskosten. Die Anerkennbarkeit von Krankheitsund Behinderungskosten ist seit 1. Januar 2008 im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 ELG durch die Kantone zu regeln. Anders als bei den ausserordentlichen EL kommt es jedoch nicht zu einer Gabelung des Rechtswegs. Bei den Krankheits- und Behinderungskosten handelt es sich nach wie vor um ordentliche EL. Die kantonalen Ausführungsbestimmungen (ELKV/SG) sind schwergewichtig vollziehender Art. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs mit dem Bundesrecht sind die kantonalen Vorschriften bzw. deren Anwendung nicht vom kantonalen Verwaltungsgericht, sondern vom Bundesgericht zu prüfen, weshalb das Versicherungsgericht keine gegabelte Rechtsmittelbelehrung anzufügen hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Februar 2009, EL 2008/53). Der Präsident hat am 19. Februar 2009 in Sachen St.___, Beschwerdeführer, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Krankheitskostenvergütung in Erwägung gezogen: Sachverhalt A. St.___, Jahrgang 1930, bezieht seit Jahren Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente. Im April 2008 ersuchte er die EL-Durchführungsstelle um Übernahme der Kosten für eine Brille in der Höhe von Fr. 1'487.50 gemäss Rechnung des Optikers (EL-act. 8). Am 14. Mai 2008 reichte er die Leistungsabrechnung seiner Krankenversicherung vom 3. Mai 2008 ein, in der diese die Kostenübernahme verweigerte. Den Betrag von Fr. 180.- anerkannte sie, dieser ging jedoch zulasten der noch nicht ausgeschöpften Jahresfranchise (EL-act. 7). Mit Verfügung vom 15. Mai 2008 verweigerte die EL-Durchführungsstelle die Kostenvergütung (EL-act. 6). Eine dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache vom 17. Mai 2008 (EL-act. 3) wies der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) in Vertretung der EL-Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 12. November 2008 ab. Die Brille werde von der Krankenkasse nicht als Pflichtleistung anerkannt. Die kantonale Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten führe Brillen zudem nicht im Leistungskatalog auf, weshalb keine Möglichkeit der Kostenvergütung bestehe (act. G 3.1). B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die undatierte Beschwerde des Versicherten (Datum der Postaufgabe: 20. November 2008). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids und die Vergütung der Kosten für die Brille. Der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer weist darauf hin, neu nicht mehr das Wort Brille, sondern das Wort Augenprothese zu verwenden. Der schlecht Sehende habe dasselbe Recht wie der Verunfallte, der eine Prothese benötige. Von Seiten des Gesetzgebers herrsche hier Ungerechtigkeit. Der Beschwerdeführer wirft die Frage auf, wie er den Betrag für die Brille aufbringen könne, zumal seine finanziellen Mittel auf dem Minimum seien. Vor seinem Wohnsitzwechsel nach St. Gallen habe in Zürich die Stiftung X.___ die Brille bezahlt (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Schreiben vom 29. Januar 2008 die Abweisung der Beschwerde, verweist zur Begründung auf die Erwägungen im Einspracheentscheid und verzichtet auf weitere Ausführungen (act. G 5). Erwägungen 1. Gemäss Art. 17 Abs. 2 des Gerichtsgesetzes i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Versicherungsgerichtes (sGS 941.114; VVsG) können in einfachen Fällen einzelrichterliche Entscheide gefällt werden. Als einfache Fälle gelten insbesondere Streitsachen mit einem unbestrittenen oder eindeutigen Sachverhalt, die auf Grund einer klaren Rechtslage oder einer feststehenden Gerichtspraxis beurteilt werden können (Art. 9 Abs. 2 VVsG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, sodass die Streitsache einzelrichterlich entschieden werden kann. 2. 2.1 Auf den 1. Januar 2008 ist das neue Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Kraft getreten. Es ersetzt das ELG vom 19. März 1965 in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung. Art. 14 Abs. 1 des neuen ELG bezeichnet die Leistungen, deren Kosten vergütet werden können. Der abschliessende Katalog enthält Kosten für zahnärztliche Behandlung, Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen, ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren, Diät, Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle, Hilfsmittel und die Kostenbeteiligung nach Art. 64 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10). Art. 14 Abs. 2 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7