© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2008/50 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 12.03.2020 Entscheiddatum: 20.04.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 20.04.2009 Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 53 Abs. 2 ATSG; Art. 9 Abs. 1 ELG. Wiedererwägung wegen fehlerhafter Berücksichtigung von Unterhaltsbeiträgen, einer Darlehensforderung, Mietzinseinnahmen in Bezug auf a.o. EL, Erwerbseinkommen etc. Die jährige relative Verwirkungsfrist zur Rückforderung zu viel bezahlter EL beginnt erst mit dem erstmaligen Erkennenkönnen der diversen Fehler anlässlich der ersten von Amtes wegen durchgeführten Revision zu laufen. Vorliegend ist die Rückforderung folglich rechtmässig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. April 2009, EL 2008/50). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_482/2009. Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 20. April 2009 in Sachen K.___, Beschwerdeführer, Rekurrent, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Rekursgegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur AHV (Anpassung und Rückerstattung) Sachverhalt: A. A.a K.___, Jahrgang 1941, meldete sich nach Wohnsitznahme im Kanton St. Gallen im Oktober 2004 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente an (EL-act. A 90). Mit Verfügung vom 3. Februar 2005 wies die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen als EL-Durchführungsstelle einen EL-Anspruch ab 1. Januar 2005 ab und hielt fest, bereits ab November 2004 ergebe sich ein Einnahmenüberschuss (EL-act. A 77). Nach einer Korrektur insbesondere der Ausgabenposition 'Bruttomiete' sprach die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten am 24. Februar 2005 rückwirkend ab 1. Dezember 2004 ordentliche und ausserordentliche EL zu. In der Verfügung betreffend den Monat Dezember 2004 wies sie darauf hin, dass der Kanton Tessin als früherer Wohnkanton des Versicherten bis Ende November 2004 EL ausbezahlt habe (EL-act. A 72). Im Lauf der Zeit ergingen mehrere Anpassungsverfügungen (ELact. A 64; 42; 38; 37; 30). A.b Im Rahmen einer im Juli 2007 eingeleiteten Revision korrigierte die EL-Durch führungsstelle mehrere Positionen der EL-Berechnung (insbesondere 'Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge', 'Bruttomiete', 'Anrechenbares Vermögen', 'Erwerbseinkommen', 'Zins aus übrigem Vermögen'). Mit Verfügung vom 21. Februar 2008 forderte sie für die Jahre 2005 und 2007, für Oktober bis Dezember 2006 und für Januar und Februar 2008 EL von Fr. 26'429.- (ordentliche EL von Fr. 14'336.- und ausserordentliche EL von Fr. 12'093.-) abzüglich Ansprüche auf individuelle Prämienverbilligung (IPV) von Fr. 2'186.05, total also Fr. 24'242.95, zurück (ELact. A 19 bis 25). Mit einer weiteren Verfügung vom 21. Februar 2008 verneinte sie ab 1. März 2008 einen EL-Anspruch infolge eines Einnahmenüberschusses von Fr. 8'890.- (EL-act. A 15).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c Eine gegen beide Verfügungen erhobene Einsprache vom 29. März 2008 (ELact. A 4) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) in Vertretung der EL-Durchführungsstelle mit Entscheid vom 18. September 2008 ab. Im Jahr 2005 habe der Versicherte aus einem vermieteten Zimmer Vermögensertrag von Fr. 11'700.erzielt, die man irrtümlich nicht angerechnet habe. Für die Rückforderung für die Zeit Oktober 2006 bis Februar 2008 sei massgebend gewesen, dass dem Versicherten von seiner Lebensversicherung am 1. Oktober 2006 sein Alterskapital über Fr. 89'289.35 ausbezahlt worden sei. Die Vermögensposition des Alterskapitals werde auf den effektiv ausbezahlten Betrag von Fr. 81'953.70 reduziert. Diesen Betrag habe der Versicherte der A.___ AG, deren Präsident er sei, als verzinsliches Darlehen zur Verfügung gestellt. Diese habe ihm Ende Dezember 2007 Fr. 25'000.- zurückbezahlt. Dieser Betrag sei der Vermögensposition 'Sparguthaben, Wertschriften, Barschaft' hinzuzurechnen. Das übrige Vermögen (Darlehen) reduziere sich dadurch auf Fr. 56'953.70. Auch die Position 'Zins aus übrigem Vermögen' reduziere sich dadurch. Insgesamt blieben jedoch immer noch beträchtliche Einnahmenüberschüsse, sodass die angefochtenen Verfügungen im Ergebnis nicht zu beanstanden seien (act. G 1.1). B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde des Versicherten vom 14. Oktober 2008 (Postaufgabe: 18. Oktober 2008). Er beantragt dessen Aufhebung und die Neuberechnung und Fortsetzung der EL-Zahlungen ab 1. März 2008. In der Begründung macht der Beschwerdeführer geltend, die AHV-Zweigstelle jeweils korrekt über die Änderungen informiert zu haben. Für das Jahr 2005 sei der Betrag von Fr. 11'700.- als Erwerbseinkommen und nicht als Vermögensertrag zu berücksichtigen. Für Oktober bis Dezember 2006 und für das Jahr 2007 sei ein zu hoher 'Zins aus übrigem Vermögen' angerechnet worden. Im Weiteren stehe ihm als Diabetiker ein Pauschalabzug von Fr. 2'100.- jährlich zu. Ab Anfang 2008 seien ihm keine Krankheitskosten mehr vergütet worden. Man habe ihm mitgeteilt, dass die separaten Entschädigungen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Einspracheentscheids nicht mehr bezahlt würden. Im Rahmen der Krankheitskosten seien ihm nur Kilometerentschädigungen bezahlt worden, die Fahr- und Wartezeiten würden zusätzlich anfallen (Fr. 8'925.- im Jahr 2005, Fr. 11'080.- im Jahr 2006, Fr. 6'780.- im Jahr 2007; act. G 1).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt am 3. November 2008 die Abweisung der Beschwerde, verweist zur Begründung auf die Erwägungen im Einspracheentscheid und verzichtet im Übrigen auf eine Stellungnahme (act. G 3). B.c Nach Einsicht in die Akten liess sich der Beschwerdeführer am 8. Januar 2009 nochmals vernehmen. Er habe am 23. September 2006 korrekt die wirtschaftlichen Änderungen ab 1. Oktober 2006 gemeldet. Die Rückforderung sei somit bereits am 30. September 2007 verjährt (act. G 11). B.d Die Beschwerdegegnerin hält am 16. Januar 2009 an ihrem Abweisungsantrag fest (act. G 13). B.e Mit Schreiben vom 30. Januar 2009 weist der Beschwerdeführer darauf hin, er sei aufgrund seiner verschiedenen Krankheiten und einer Herzoperation im Oktober/ November 2008 bei seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2009 nicht in der Lage gewesen, seine finanzielle Situation entsprechend darzustellen. Für das Jahr 2008 listet er Ausgaben von Fr. 82'451.- und Einnahmen von Fr. 54'757.- auf. Er sei sehr auf EL und Hilflosenentschädigung angewiesen. Weil die Ausgaben immer höher seien als die Einnahmen, sei er gezwungen gewesen, das der A.___ AG aus seinem Alterskapital gewährte Darlehen teilweise zu verrechnen. Das Restguthaben betrage nicht mehr als Fr. 40'000.-, es könne also kein Vermögensverzehr mehr berücksichtigt werden. Im Übrigen weist er darauf hin, dass er erst seit Ende 2004 EL und seit 2005 eine Hilflosenentschädigung beziehe, obwohl er seit 1990 invalid sei. Die Differenzen habe er aus seinen Ersparnissen bestritten, die aufgebraucht seien. Seine Frau habe ihre Anstellung im Spital X.___ im Oktober 2000 aufgegeben zugunsten seiner Pflege und Hilfe, wodurch sie eine jährliche Einkommenseinbusse von mindestens Fr. 30'000.- bis Fr. 40'000.- erleide (act. G 15). B.f Die Beschwerdegegnerin nahm von jener Eingabe Kenntnis und verzichtete am 9. Februar 2009 auf eine Gegenäusserung (act. G 17). B.g Am 16. März 2009 ging dem Gericht ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. März 2009 zu, in dem er auf ein gleichentags gestelltes, beigelegtes Gesuch an die SVA St. Gallen verwies (act. G 18). In jenem Gesuch beantragte er die rückwirkende
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausrichtung von EL ab 1. Januar 2008 und die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. Diese Anträge belegte er mit weiteren Unterlagen (act. G 18.1). Die Beschwerdegegnerin wurde über die Eingabe informiert (act. G 19). B.h Auf weitere Vorbringen der Parteien wird – sofern entscheidwesentlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1. 1.1 Streitig und im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist die Rückforderung der im Jahr 2005 sowie zwischen Oktober 2006 und Februar 2008 bezahlten EL einerseits und der Anspruch des Beschwerdeführers auf EL ab 1. März 2008 andererseits. 1.2 Auf den 1. Januar 2008 ist das neue Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Kraft getreten. Es ersetzt das ELG vom 19. März 1965 in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung. In Bezug auf die vorliegend zu beantwortenden Fragestellungen hat sich die Rechtslage materiell jedoch nicht geändert. 2. Die Beschwerdegegnerin hat mit der Verfügung vom 21. Februar 2008 ordentliche (Fr. 14'336.-) und ausserordentliche EL (Fr. 12'093.-) zurückgefordert (EL-act. A 25). Als Rechtsmittel hat sie in dieser Verfügung korrekterweise nur die Einsprache angegeben, deren Frist sowohl für die kantonalrechtlichen ausserordentlichen EL als auch für die bundesrechtlichen ordentlichen EL jeweils 30 Tage beträgt (vgl. Art. 11 ELG/SG [sGS 351.5] und Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Gegen den kantonalrechtlichen Teil des Einspracheentscheids (a.o. EL) wäre nach Art. 42 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 47 Abs. 1 des st. gallischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; sGS 951.1) innert 14 Tagen Rekurs beim kantonalen Versicherungsgericht zu erheben gewesen. Im angefochtenen Einspracheentscheid wurde hingegen ausschliesslich die Rechtsmittelbelehrung betreffend den bundesrechtlichen Teil der Rückforderung (ordentliche EL; Beschwerde bis bis
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte innert 30 Tagen; Art. 56 ATSG) genannt. Die Eingabe des Versicherten in Bezug auf die a.o. EL erfolgte erst nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist. Ihm kann jedoch hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Rekurses betreffend a.o. EL nicht etwa der Ablauf der Rekursfrist entgegengehalten werden. Aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung darf dem Versicherten nach Art. 47 Abs. 3 VRP nämlich kein Nachteil erwachsen. In diesem Gerichtsverfahren ist damit sowohl die Beschwerde gegen die Rückforderung der ordentlichen als auch der Rekurs gegen die Rückforderung der ausserordentlichen EL zu behandeln. Wie vom Versicherungsgericht bereits wiederholt gefordert, wäre es dringend angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin ihre konstant falschen Rechtsmittelbelehrungen in derartigen Fällen endlich korrigiert. 3. Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG; Art. 3a Abs. 1 aELG). Nach dem gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG im EL-Bereich anwendbaren Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Satz 1). Eine Leistung in der Sozialversicherung ist unter anderem zurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die Wiedererwägung oder die für die prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 119 V 183 E. 3a mit Hinweisen). Demgegenüber ist der Versicherungsträger verpflichtet, mittels prozessualer Revision auf eine formell rechtskräftige Verfügung oder einen Einspracheentscheid zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen, in diesem Sinn also erheblich sind (siehe zum Begriff etwa Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2003, S. 467 f.). 4. 4.1 Nachfolgend sind die Rückforderungen zur besseren Übersicht nach den einzelnen Rückforderungsperioden in Jahren zu überprüfen. Zu beginnen ist mit den Monaten Oktober bis Dezember 2006. In Bezug auf das anrechenbare Vermögen und
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Position Vermögensverzehr sind die ursprünglichen, mit Wirkungszeitraum ab 1. Oktober 2006 ergangenen Verfügungen zweifellos unrichtig und daher zu ersetzen. 4.1.1 Für den Beschwerdeführer wurde per 1. Oktober 2006 von der B.___ Versicherungsgesellschaft ein Alterskapital von Fr. 89'289.35 fällig. Die Versicherung überwies diesen Betrag auf Wunsch des Beschwerdeführers direkt auf ein Konto der A.___ AG (EL-act. A 31-4). Der Beschwerdeführer gewährte der A.___ AG am 1. Oktober 2006 ein zu 3.75% verzinsliches Darlehen über diesen Betrag (EL-act. A 31-5). 4.1.2 Gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. c aELG (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) ist bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 40'000.übersteigt, als Einnahme anzurechnen. Das verzehrbare Vermögen umfasst grundsätzlich das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des EL- Ansprechers, darunter auch Forderungen, Beteiligungsrechte etc. (vgl. Ralph Jöhl, Die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in SBVR-Meyer, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 2007, S. 1789, Rz. 216). Die Darlehensforderung von Fr. 89'289.35 ist somit grundsätzlich ab 1. Oktober 2006 im Vermögen des Beschwerdeführers anzurechnen. Allein diese Position ergäbe bei der EL-Berechnung der Monate Oktober bis Dezember 2006 einen anrechenbaren Vermögensverzehr von Fr. 4'928.90 (ein Zehntel des anrechenbaren Vermögens von Fr. 49'289.35). 4.1.3 Das der A.___ AG gewährte Darlehen ist zu 3.75% zu verzinsen (EL-act. A 31-5). Für die EL-Berechnung der Monate Oktober bis Dezember 2006 ergibt sich damit, aufgerechnet auf zwölf Monate, ein Zins von Fr. 3'348.-. Dieser Betrag ist bei der Berechnung für diese Monate auf der Einnahmenseite anzurechnen. 4.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der B.___ Versicherungsgesellschaft ab 1. Oktober 2006 jährliche Altersrentenleistungen von Fr. 14'158.- (act. G 11.1; 34-3 Ziff. 18). Diese ersetzten die zuvor geleistete IV-Rente von zuletzt Fr. 11'228.- (EL-act. A 31-3; 91-12). Die Beschwerdegegnerin ging bis zur vorliegend zu beurteilenden Wiedererwägung vom Februar 2008 bei dieser Position irrtümlich von einem Renteneinkommen von Fr. 11'228.- aus (vgl. EL-act. 30-3; 37-3; 42-3). Sie korrigierte diese Position zu Recht rückwirkend per 1. Oktober 2006 (EL-act. A 22 bis 24).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.3 Der anrechenbare Mietzins beläuft sich gemäss bundesrechtlichem ELG bei Ehepaaren auf maximal Fr. 15'000.- jährlich (Art. 5 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 des bis Ende 2007 gültig gewesenen ELG; Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 des seit 2008 gültigen ELG). Besteht nach kantonalem Recht ein Anspruch auf a.o. EL, so wird dieser Betrag gemäss Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 lit. b ELG/SG um einen Drittel erhöht, beläuft sich folglich auf Fr. 20'000.-. Ein Anspruch auf a.o. EL besteht, wenn die um die ordentlichen EL erhöhten Einnahmen die Ausgaben nicht decken und das Reinvermögen unter Fr. 30'000.- liegt (vgl. Art. 5 Abs. 1 ELG/SG i.V.m. Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG). Für Oktober bis Dezember 2006 lag das Reinvermögen des Beschwerdeführers über dieser Grenze, weshalb die Beschwerdegegnerin für diese Monate wiedererwägungsweise zu Recht nur noch einen Mietzins von Fr. 15'000.anerkannte. 4.4 Im Rahmen der Wiedererwägung berücksichtigte die Beschwerdegegnerin für die Ehefrau des Beschwerdeführers das von diesem im Revisionsformular vom Juli 2007 deklarierte und für das Jahr 2006 belegte Einkommen von Fr. 8'940.- (vgl. EL-act. A 34-3; 35-7). Ob die Ehefrau des Beschwerdeführers mit diesem Einkommen ihre Erwerbsfähigkeit vollumfänglich ausschöpfte oder ob sie in Verletzung der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht auf Einkommen verzichtete, braucht im vorliegenden Verfahren nicht überprüft zu werden. Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers vom von seiner Ehefrau effektiv erzielten Jahreseinkommen ausgeht, resultiert ein Einnahmenüberschuss, wie nachfolgend zu zeigen ist. 4.5 Für die Monate Oktober bis Dezember 2006 belaufen sich die anerkannten Ausgaben auf Fr. 53'460.- (Prämienverbilligung und Unterhaltsbeiträge von je Fr. 6'000.-, Mietzins von Fr. 15'000.-, Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf Fr. 26'460.-; vgl. EL-act. A 22). Berücksichtigt man zugunsten des Beschwerdeführers für diese Monate das in der Steuerveranlagung 2006 vom 18. Juni 2008 ausgewiesene Reinvermögen von Fr. 98'880.- (EL-act. C 4; vgl. Art. 17 Abs. 1 ELV) abzüglich ELrechtlichem Freibetrag von Fr. 40'000.-, ergibt sich ein anrechenbares Vermögen von Fr. 58'880.- bzw. ein Vermögensverzehr von Fr. 5'888.-. Zuzüglich die übrigen Einnahmenpositionen gemäss Berechnungsblatt vom 21. Februar 2008 (EL-act. A 22) resultieren anrechenbare Einnahmen von Fr. 57'514.-. Für die Monate Oktober bis
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dezember 2006 besteht folglich ein Einnahmenüberschuss von Fr. 4'054.-. Die Rückforderung war in Bezug auf diese Periode rechtmässig. 5. Für das Jahr 2007 präsentiert sich die EL-Berechnung wie folgt: 5.1 Die Beschwerdegegnerin hat bis Februar 2008 auf der Ausgabenseite irrtümlich familienrechtliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 6'000.- angerechnet (vgl. ELact. A 30-3). Der Beschwerdeführer legte mit Eingabe vom 8. Januar 2009 ein Schreiben an die SVA vom 23. Dezember 2006 ins Recht, in dem er diese darauf hinwies, dass die Unterhaltsbeiträge per 1. Januar 2007 wegfallen würden (act. G 11.2). Dieses Schreiben reichte er der SVA im Rahmen der Revision am 12. Juli 2007 ein (vgl. EL-act. A 35-1; 35-21). Gemäss interner Notiz seitens der EL-Durchführungsstelle vom 19. November 2007 war dieses Schreiben nicht bei den Akten (EL-act. A 35-21). Ob dies auf einem Fehler der EL-Durchführungsstelle beruhte, der Beschwerdeführer das Schreiben irrtümlich nicht absendete oder dieses wegen anderer Gründe den Adres saten nicht erreichte, ist vorliegend nicht von Belang, wie nachfolgend zu zeigen ist. Materiell ist unbestritten, dass in der EL-Berechnung ab 1. Januar 2007 auf der Ausgabenseite keine Unterhaltsbeiträge mehr anzuerkennen sind. Diesbezüglich war die Verfügung vom 29. Dezember 2006 betreffend EL-Anspruch ab 1. Januar 2007 zweifellos unrichtig, sodass die Wiedererwägung zulässig ist. 5.2 Die Steuerveranlagung für das Jahr 2007 ist nicht aktenkundig. Nach Art. 23 Abs. 1 ELV ist für die EL-Berechnung in der Regel das am 1. Januar des Bezugsjahrs vorhandene Vermögen massgebend. Am 1. Januar 2007 belief sich das aus dem Alterskapital gewährte Darlehen gemäss Buchhaltungsauszug der A.___ AG noch auf Fr. 81'953.70 bzw. Ende 2007 auf Fr. 56'522.75. Am 31. Dezember 2007 wurden dem Beschwerdeführer Fr. 25'000.- zurückbezahlt (EL-act. A 3-63). Auch nach Abzug des Freibetrags von Fr. 40'000.- lag das Reinvermögen des Beschwerdeführers im Jahr 2007 also selbst dann über der für einen Anspruch auf kantonalrechtliche a.o. EL massgebenden Schwelle von Fr. 30'000.-, wenn man die übrigen Vermögenswerte ausser Betracht lässt. Ein Anspruch auf a.o. EL bestand somit nicht, weshalb die Position Mietzins auch im Jahr 2007 nur mit Fr. 15'000.- berücksichtigt werden kann.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.3 Die anerkannten Ausgaben beliefen sich im Jahr 2007 somit auf Fr. 48'378.-. Dieser Betrag wird schon allein mit den Einnahmenpositionen der Renten und des Erwerbseinkommens der Ehefrau überschritten (vgl. EL-act. A 23). Somit braucht die Position des Vermögensverzehrs für das Jahr 2007 nicht exakt festgelegt werden, da ohnehin ein Einnahmenüberschuss besteht, der einen EL-Anspruch ausschliesst. Auch für das Jahr 2007 erfolgte die Rückforderung also rechtmässig. 6. 6.1 Für die Monate Januar und Februar 2008 gelten die Ausführungen zum Jahr 2007 analog. Da sich Anfang 2008 das massgebende Vermögen allein unter Berücksichtigung der Darlehensforderung von Fr. 56'522.75 und der am 31. Dezember 2007 erfolgten Darlehensrückzahlung von Fr. 25'000.- auf über Fr. 80'000.- belief, besteht auch für die Monate Januar und Februar 2008 kein Anspruch auf a.o. EL; beim Mietzins ist also lediglich der Betrag von Fr. 15'000.- zu berücksichtigen. Auch für das Jahr 2008 ergibt sich somit bereits ohne Berücksichtigung von Vermögensverzehr und Vermögenszinsen ein Einnahmenüberschuss. Die Rückforderung für die Monate Januar und Februar 2008 ist rechtmässig. 6.2 Aufgrund der obigen Ausführungen erhellt zudem, dass auch ab 1. März 2008 weiterhin ein Einnahmenüberschuss besteht, weshalb die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch ab diesem Zeitpunkt zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1 Zu prüfen bleiben die Verhältnisse im Jahr 2005. In der Steuerveranlagung des Jahrs 2005 vom 15. November 2006 wurde in der Position 'Übrige Einkünfte' der Betrag von Fr. 11'700.- berücksichtigt. Das Steueramt führte dazu an, zugunsten des Beschwerdeführers werde davon ausgegangen, dass die Nettoeinnahmen aus Bürovermietung (Fr. 2'694.-) in den geldwerten Leistungen der A.___ AG von Fr. 11'700.- (verdeckte Gewinnausschüttung) enthalten seien (EL-act. C 4). Der Beschwerdeführer stellt sich in der Beschwerde auf den Standpunkt, dieser Betrag sei als privilegiertes Erwerbseinkommen nur zu zwei Dritteln anzurechnen. Er reichte ein Schreiben der C.___ Treuhand vom 9. Oktober 2008 ein, in dem diese darauf hinwies,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass es sich beim Betrag von Fr. 11'700.- um Erwerbseinkommen handle (Aufrechnung von verbuchten Privatanteilen in der A.___ AG). Einem mit diesem Schreiben eingereichten Berechnungsblatt des Kantonalen Steueramts ist zu entnehmen, dass sich der Betrag von Fr. 11'700.- aus einem Privatanteil Auto und aus Aufrechnungen für private Krankenkassenprämien, Anteil Privathaftpflichtversicherung, Spesen, Swisslotto und Nebenkosten und Unterhalt für die Wohnung zusammensetzt (act. G 1.5.1; 1.5.4). Einnahmen aus Bürovermietung, die offenbar zusätzlich anfielen, sind in diesem Betrag nicht enthalten. Auf weitere Abklärungen zur Höhe der Mieteinnahmen kann im vorliegenden Verfahren mangels Relevanz jedoch verzichtet werden, wie nachfolgend zu zeigen ist. Ob die genannten Leistungen von Fr. 11'700.- als Entgelt für Arbeit zu betrachten und folglich privilegiert anzurechnen sind oder ob sie als Erträge für investiertes Kapital nicht in den Genuss der Privilegierung kommen, kann zudem gemäss den nachstehenden Erläuterungen offen bleiben. 7.2 Die EL-Durchführungsstelle hat in ihrer Neuberechnung vom 21. Februar 2008 übersehen, dass in jenem Jahr nicht nur die Ehefrau des Beschwerdeführers ein Erwerbseinkommen (Fr. 8'400.-) erzielte, sondern auch der Beschwerdeführer selbst. Gemäss einer Lohnabrechnung der A.___ AG vom 31. Dezember 2005 wurde ihm für seine im Jahr 2005 geleistete Arbeit ein Pauschallohn von Fr. 8'750.- ausbezahlt (ELact. A 35-13). Dieses Einkommen versteuerte er denn auch (vgl. Steuerveranlagungsberechnung 2005 in EL-act. C 4). Laut Lohnabrechnung ist dieses Einkommen nicht AHV-pflichtig (EL-act. A 35-13). Vom Einkommen der Ehefrau von Fr. 8'400.- wurden Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 540.- in Abzug gebracht (ELact. A 35-12). In der EL-Berechnung ist also ein Nettoerwerbseinkommen von insgesamt Fr. 16'610.- zu berücksichtigen. Zählt man hier den oben erläuterten Betrag von Fr. 11'700.- hinzu, ergibt sich eine Summe von Fr. 28'310.-. Davon ist der Freibetrag von Fr. 1'500.- abzuziehen und der Rest zu zwei Dritteln anzurechnen (Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG), was Fr. 17'873.- ergibt. 7.3 Zählt man zu dieser Position des anrechenbaren Erwerbseinkommens die Renten über total Fr. 40'593.- (Fr. 29'520.- aus der 1. und Fr. 11'073.- aus der 2. Säule) hinzu, ergeben sich mit Fr. 58'466.- Einnahmen, die die anrechenbaren Ausgaben von Fr. 58'076.- übersteigen (vgl. EL-act. A 21). Rechnet man die Zahlungen der A.___ AG von Fr. 11'700.- voll und nicht als privilegiertes Einkommen an, so wäre der
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einnahmenüberschuss noch höher. Insgesamt bestand auch im Jahr 2005 kein EL- Anspruch, sodass die Rückforderung auch für jenes Jahr zu Recht erfolgte (ELact. A 19). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei seiner Meldepflicht stets nachgekommen. Die Rückforderung sei verjährt. 8.2 Art. 25 Abs. 2 ATSG lässt den Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres erlöschen, nachdem die Versicherungseinrichtung Kenntnis von der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Es handelt sich um Verwirkungsfristen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung stellt nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Versicherungsträger ab, sondern bezeichnet es – was nicht ohne weiteres überzeugt (vgl. Urteil EL 2000/7 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. März 2001) – als ausreichend, dass dieser bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2003, Rz. 27 zu Art. 25; SVR 2001 IV Nr. 30). Um die Voraussetzungen für eine Rückerstattung beurteilen zu können, müssen dem Versicherungsträger alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sein, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einem bestimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt. Für die Beurteilung des Rückforderungsanspruchs genügt es nicht, dass Umstände, die möglicherweise zu einem solchen Anspruch führen können, aus den Akten ersichtlich sind, dem Versicherungsträger sonstwie bekannt werden oder dass dieser Anspruch bloss dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht. Das Bundesgericht lässt nicht das erstmalige unrichtige Handeln (oder Nichthandeln) des Versicherungsträgers als fristauslösend genügen; es stellt vielmehr auf jenen Tag ab, an dem sich die Amtsstelle später – beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle – unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen (BGE 110 V 306 f., Erw. 2b in fine). Demnach ist in Anwendung der in BGE 110 V 304 ergangenen und in BGE 124 V 380 und SVR 2002 IV Nr. 2 S. 5 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&query_words=p+17%2F02&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F110-V-304%3Ade&number_of_ranks=0#page306 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&query_words=p+17%2F02&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F110-V-304%3Ade&number_of_ranks=0#page304 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&query_words=p+17%2F02&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F124-V-380%3Ade&number_of_ranks=0#page380
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bestätigten Rechtsprechung bezüglich der zumutbaren Kenntnis des zur Rückforderung Anlass gebenden Sachverhalts nicht auf das erstmalige unrichtige Handeln, sondern auf den späteren Zeitpunkt abzustellen, in dem der Versicherungsträger bei der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit den Fehler hätte erkennen müssen (EVGE P 17/02 vom 2. Dezember 2002, Erw. 3.3). 8.3 Vorliegend kann nach dem Gesagten offen bleiben, ob die wiedererwägungsweise korrigierten, ursprünglich fehlerhaften Verfügungen auf Fehler der Beschwerdegegnerin oder auf Melde- oder Sorgfaltspflichtsverletzungen des Beschwerdeführers (zweitere etwa durch mangelhafte Kontrolle der EL- Berechnungsblätter) zurückzuführen sind. Die Beschwerdegegnerin hat sämtliche Fehler anlässlich ihrer im Sommer 2007 eingeleiteten periodischen Überprüfung (ELact. A 34) erkannt. Dies war die erste systematische Kontrolle der EL. Die Zeitpunkte, an denen die jeweiligen Fehler geschahen, sind gemäss der zitierten Rechtsprechung noch nicht fristauslösend. Die Frist wurde erst durch das Erkennenkönnen der Fehler bzw. das mit diesem zusammenfallende tatsächliche Erkennen ausgelöst. Die Jahresfrist für die Rückforderung begann folglich nicht vor dem Herbst 2007 zu laufen. Die Rückforderung vom 21. Februar 2008 war jedenfalls fristgerecht. Die absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren seit Ausrichtung der einzelnen Leistung war ebenfalls noch nicht abgelaufen. Auch unter diesem Titel ist die Rückforderung folglich nicht zu beanstanden. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer wies in der Beschwerde sowie in seiner Eingabe vom 12. März 2009 darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin seit 1. Januar 2008 keine Krankheits- und Behinderungskosten mehr vergütet habe. Nach Art. 19a ELV haben Personen mit Einnahmenüberschuss Anspruch auf die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Art. 2 ELG erfüllen (Abs. 1). Die Vergütung entspricht dem Betrag, um den die ausgewiesenen Kosten den Einnahmenüberschuss übersteigen (Abs. 2; vgl. zum Ganzen Jöhl, a.a.O., S. 1866 f.). Die Beschwerdegegnerin hat zwischen 2005 und 2008 mit zahlreichen Verfügungen Krankheits- und Behinderungskosten des Beschwerdeführers vergütet (vgl. Aktendossier B der EL-Akten). Diese Verfügungen hat sie offenbar nicht in
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wiedererwägung gezogen. Die Krankheits- und Behinderungskosten der Jahre 2005 bis 2007 sind somit rechtskräftig verfügt und können im vorliegenden Gerichtsverfahren nicht überprüft werden. Für das Jahr 2008 fehlt es an einer Verfügung über die vom Beschwerdeführer eingereichten Krankheits- und Behinderungskosten. Mangels Anfechtungsgegenstands kann das Gericht sich dazu folglich nicht äussern. Die Beschwerdegegnerin wird diesen Anspruch überprüfen, sobald das vorliegende Verfahren zu einem rechtskräftigen Entscheid geführt hat. Dasselbe hat für die am 12. März 2009 bei der Beschwerdegegnerin eingereichte EL- Neuanmeldung zu gelten. 9.2 Obwohl grundsätzlich auch Krankheits- und Behinderungskosten, werden die Mehrkosten für notwendige Diäten in die Berechnung der laufenden EL miteinbezogen (vgl. Jöhl, a.a.O., S. 1896, Rz. 371). Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei die Diätkostenpauschale von Fr. 2'100.- anzurechnen. Art. 9 der bis Ende 2007 gültig gewesenen bundesrechtlichen Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV; SR 831.301.1) bzw. der ab 2008 geltende Art. 5 der st. gallischen ELKV (sGS 351.53) kennen die Vergütung einer Pauschale von Fr. 2'100.- bei ausgewiesenen Mehrkosten für vom Arzt verordnete, notwendige Diät. Vorliegend ist zwar unbestritten, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Diabetes mellitus bzw. der Pankreatitis und Pankreasinsuffizienz eine Diät einhalten muss (vgl. EL-act. A 35-3, 34-5). Die Gewährung der Diätpauschale ist dennoch nicht gerechtfertigt, zumal diese nur geschuldet ist, wenn die Diät notwendigerweise höhere Kosten verursacht als die – pauschal berücksichtigte – normale Ernährung. Eine Diabetesdiät kann weitgehend ohne Mehrkosten eingehalten werden, denn entscheidend sind angepasste Essgewohnheiten und eine richtige Menuzusammenstellung. Sofern überhaupt Speziallebensmittel für Diabetiker notwendig sind, müssen diese nicht teurer als normale Lebensmittel eingekauft werden (Jöhl, a.a.O., S. 1896, Rz. 370; m.w.H. das Bundesgerichtsurteil P 47/05 vom 6. April 2006; Entscheid EL 2003/37 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Mai 2004). Auch bei chronischer Pankreatitis bzw. Pankreasinsuffizienz ist insbesondere auf gesunde Ernährung mit guter Kombination gewöhnlicher Nahrungsmittel zu achten; eigentliche erhebliche Mehrkosten entstehen dadurch nicht (vgl. Hammer/Schöfl/Hammer, Chronische Pankreatitis: Empfehlungen zur Diagnostik und Therapie, Teil II: Behandlung der chronischen Pankreatitis und der
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Pankreasinsuffizienz: Diät und Medikamente, in: Journal für Gastroenterologische und Hepatologische Erkrankungen. Fachzeitschrift für Erkrankungen des Verdauungstraktes, 2006; 4 [2], S. 10). Die Verweigerung der Anrechnung der Diätkostenpauschale in der EL-Berechnung ist folglich rechtens. 10. 10.1 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der angefochtene Einspracheentscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 10.2 Für die bundesrechtliche Beschwerde sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Dies rechtfertigt sich in Anwendung von Art. 97 VRP/SG auch für den kantonalrechtlichen Rekurs. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde und der Rekurs werden abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 20.04.2009 Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 53 Abs. 2 ATSG; Art. 9 Abs. 1 ELG. Wiedererwägung wegen fehlerhafter Berücksichtigung von Unterhaltsbeiträgen, einer Darlehensforderung, Mietzinseinnahmen in Bezug auf a.o. EL, Erwerbseinkommen etc. Die jährige relative Verwirkungsfrist zur Rückforderung zu viel bezahlter EL beginnt erst mit dem erstmaligen Erkennenkönnen der diversen Fehler anlässlich der ersten von Amtes wegen durchgeführten Revision zu laufen. Vorliegend ist die Rückforderung folglich rechtmässig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. April 2009, EL 2008/50). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_482/2009.
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