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St.Gallen Versicherungsgericht 20.04.2009 EL 2008/43

20. April 2009·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,398 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; Art. 14a ELV. Anrechnung eines Verzichtseinkommens bei einer Versicherten, die die ihr verbleibende Restarbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpft. Ihr Argument, ihre selbstständige Erwerbstätigkeit als Masseurin sei noch in der Aufbauphase, weshalb nur das tiefe effektiv erzielte Einkommen anzurechnen sei, kann vorliegend nicht gehört werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. April 2009, EL 2008/43).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2008/43 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 12.03.2020 Entscheiddatum: 20.04.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 20.04.2009 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; Art. 14a ELV. Anrechnung eines Verzichtseinkommens bei einer Versicherten, die die ihr verbleibende Restarbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpft. Ihr Argument, ihre selbstständige Erwerbstätigkeit als Masseurin sei noch in der Aufbauphase, weshalb nur das tiefe effektiv erzielte Einkommen anzurechnen sei, kann vorliegend nicht gehört werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. April 2009, EL 2008/43). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 20. April 2009 in Sachen K.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roland Hochreutener, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt: A.        A.a   K.___, Jahrgang 1969, wurde von der IV-Stelle St. Gallen mit Verfügung vom 14. März 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 65% rückwirkend ab 1. März 2006 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (IV) zugesprochen (EL-act. 20-23). Im Mai 2008 meldete sie sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente an (EL-act. 21). Mit drei Verfügungen vom 12. Juni 2008 und einer vom 3. Juli 2008 sprach die EL-Durchführungsstelle der Versicherten rückwirkend ab 1. März 2006 EL zu. In der Berechnung berücksichtigte sie jeweils ein hypothetisches Erwerbseinkommen (ELact. 8, 11, 13, 14). A.b   Gegen die Verfügungen vom 12. Juni 2008 erhob die Versicherte am 5. Juli 2008 Einsprache. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügungen. Weil sie 100% krank sei, könne sie kein Erwerbseinkommen erzielen (EL-act. 7). Mit Schreiben vom 11. August 2008 reichte sie ein Schreiben von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 4. Juli 2008 ein, in dem dieser bestätigte, die Versicherte sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein regelmässiges Einkommen zu erzielen (EL-act. 2, 3). Die EL- Durchführungsstelle wies die Einsprache mit Entscheid vom 12. September 2008 ab. Gemäss den Abklärungen der IV-Stelle sei die Versicherte weiterhin zu 50% arbeitsfähig. Darauf sei abzustellen. Nichtmedizinische Gründe, die eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausschlössen, mache die Versicherte nicht geltend. Ihr sei zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden (act. G 1.1). B.        B.a   Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde der Versicherten vom 6. Oktober 2008. Sie beantragt die Aufhebung des Entscheids und die Zusprache der ihr gesetzlich zustehenden EL, wobei insbesondere auf die Anrechnung eines

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hypothetischen Einkommens zu verzichten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit dem Aufbau ihrer selbstständigen Massagepraxis nütze sie ihre Erwerbsmöglichkeiten aufgrund der ihr derzeit zur Verfügung stehenden Ressourcen bestmöglich aus. Somit sei ihr weder möglich noch zumutbar, das von der Beschwerdegegnerin angenommene hypothetische Einkommen zu erzielen. Ihre Jahresabrechnung bzw. Steuererklärung dokumentiere ihre Einkommenslage, sie erziele kein Einkommen mit der Arbeit als Masseurin. Eine ihrer Behinderung optimal angepasste Tätigkeit von 50%, wie im MEDAS-Gutachten als massgebend erachtet, gebe es nicht (act. G 1). B.b   Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2008 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe ihre selbstständige Tätigkeit als Masseurin per September 2005 aufgenommen. Diese Tätigkeit sei bisher nicht gewinnbringend gewesen. Im Zeitpunkt der EL-Anmeldung im Mai 2008 könne nicht mehr von einer Aufbauphase gesprochen werden. Vieles spreche dafür, dass die Beschwerdeführerin mit der selbstständigen Tätigkeit als Masseurin in absehbarer Zeit kein relevantes Einkommen erzielen könne. Sie hätte sich daher um eine mit einem regelmässigen Einkommen verbundene unselbstständige Tätigkeit bemühen müssen (act. G 3). B.c   In der Replik vom 1. Dezember 2008 hält der unterdessen mit der Vertretung der Beschwerdeführerin betraute Rechtsanwalt lic. iur. Roland Hochreutener an den Anträgen gemäss Beschwerde fest. Gemäss MEDAS-Gutachten vom 22. Mai 2007 sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Persönlichkeitsstörung und der Ängste höchstens "in einem familiären Betrieb ohne richtiges hierarchisches Gefüge" einsetzbar. Aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden besteht nach Ansicht des Rechtsvertreters keine realistische Chance auf Erzielung eines eigentlichen Erwerbseinkommens aus unselbstständiger Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin könnte – wenn überhaupt – nur für eine Arbeit in einem geschützten Rahmen eingesetzt werden, aus welcher kein massgebliches Erwerbseinkommen erzielbar wäre. Die Beschwerdeführerin habe erstmals im Mai 2005 mit der Tätigkeit als selbstständige Masseurin begonnen. Aufgrund der mit dem IV-Abklärungsverfahren verbundenen Belastung habe sie diese Tätigkeit bisher noch nicht wirklich mit der gewünschten Effizienz und Zielstrebigkeit in Angriff nehmen können. Sei auch nach einer längeren

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufbauphase kein Erwerbseinkommen erzielbar, werde die Beschwerdegegnerin prüfen müssen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Erwerbseinkommen aus unselbstständiger Tätigkeit tatsächlich realisierbar sei. Dabei müsse erschwerend beachtet werden, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile seit längerer Zeit aus dem Arbeitsprozess ausgeschieden sei und auch aus diesem Grund zumindest zu Beginn höchstens eine sehr bescheidene Teilzeitarbeit in einem geschützten Rahmen erzielen könnte (act. G 7). B.d   Mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Abweisungsantrag fest und verzichtet auf eine weitere Stellungnahme (act. G 9). B.e   Die Gerichtsleitung verlangte am 4. März 2009 bei der SVA St. Gallen die IV-Akten der Beschwerdeführerin ein (act. G 11), die ihr mit Schreiben vom 9. März 2009 zugestellt wurden (act. G 12). Die Beschwerdeführerin wurde über den Aktenbeizug informiert (act. G 13) und verzichtete auf eine Einsichtnahme. Erwägungen 1.         Auf den 1. Januar 2008 ist das neue Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Kraft getreten. Es ersetzt das ELG vom 19. März 1965 in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung. In Bezug auf die vorliegend einzig umstrittene Frage der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Beschwerdeführerin hat sich die Rechtslage materiell jedoch nicht geändert. 2.         Gegen die Verfügung vom 3. Juli 2008 mit Wirkungszeitraum ab 1. August 2008 hat die Beschwerdeführerin wohl versehentlich keine Einsprache erhoben. Analog zu einer Invalidenrentenzusprache für die Zukunft und einer (möglicherweise getrennt verfügten) Rentenzusprache für die Vergangenheit hat jedoch auch hier zu gelten, dass die Verfügungen vom 12. Juni 2008 und 3. Juli 2008 juristisch als eins zu betrachten sind und insgesamt als angefochten zu gelten haben (vgl. zu nicht beanstandeten, allein

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aber nicht rechtskraftsfähigen Teilaspekten eines Rechtsverhältnisses BGE 125 V 413; BGE 131 V 164, Erw. 2.3). Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid somit zu Recht den EL-Anspruch ganzheitlich und nicht nur den Zeitraum 1. März 2006 bis 31. Juli 2008 überprüft. 3.         3.1    Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen, worin in bestimmtem Umfang auch das Vermögen einbezogen ist, werden nach den in den Art. 10 und 11 ELG und den in Art. 11 bis 18 ELV festgelegten Bestimmungen ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem Einkünfte, auf die verzichtet worden ist (lit. g). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (EVGE P 18/02 vom 9. Juli 2002; BGE 121 V 205 Erw. 4a; AHI 2001 S. 133 Erw. 1b). 3.2    Basierend auf Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG betreffend die Anrechnung von Einkommen aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei Teilinvaliden sieht Art. 14a ELV vor, dass Invaliden als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet wird, den sie im massgebenden Zeitraum tatsächlich verdient haben (Abs. 1). Invaliden unter 60 Jah­ ren sind aber bei einem Invaliditätsgrad von 60% bis unter 70% mindestens zwei Drittel des Höchstbetrags für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV). Dieser Höchstbetrag belief sich im Jahr 2006 auf Fr. 17'640.- bzw. in den Jahren 2007 und 2008 auf Fr. 18'140.-. 3.3    Die in Art. 14a Abs. 2 ELV aufgestellte gesetzliche Vermutung ist widerlegbar, d.h. sie kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden (vgl. etwa BGE 115 V 88 ff.). Allerdings kann sich dieser Beweis nicht gegen die von der IV-Stelle ermittelten medizinischen Grundlagen der Invaliditätsbemessung (Arbeitsfähigkeitsgrad,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Umschreibung der noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten) richten. Diese bleiben für die EL-Durchführungsstelle massgebend, denn nur durch eine i.w.S. koordinationsrechtliche Bindung kann der Gefahr widersprüchlicher Entscheide begegnet werden (Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EL 2008/38 vom 16. Februar 2009, Erw. 3.2; EL 2003/42 vom 12. August 2004, Erw. 2c; Entscheid P 35/07 des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2007, Erw. 2.2). 3.4    Im vorliegenden Verfahren behauptet die Beschwerdeführerin anders als im Einspracheverfahren zu Recht nicht mehr, sie sei zu 100% arbeitsunfähig. Eine allfällige gesundheitliche Verschlechterung wäre im Rahmen eines IV-Revisionsverfahrens geltend zu machen. Somit ist weiterhin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer optimal adaptierten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig ist. 3.5    Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, ihre selbstständige Erwerbstätigkeit als Masseurin befinde sich noch in der Aufbauphase, weshalb ihr kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden dürfe. Zwar habe sie die Tätigkeit bereits im Mai 2005 aufgenommen, sich aber aufgrund der Belastungen im Zusammenhang mit der IV-Abklärung noch nicht ausreichend engagieren können. Diese Darstellung ist wenig überzeugend. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen EL-Verfügungen war die Beschwerdeführerin bereits seit über drei Jahren als selbstständige Masseurin tätig. Bei den Akten befinden sich Aufstellungen der Einnahmen und Ausgaben aus der Zeit von Juli 2006 bis April 2008. Die Einnahmen waren in dieser ganzen Zeit sehr gering und vermochten Fr. 500.- pro Monat kaum je zu übersteigen. Ihnen standen jeweils höhere Ausgaben gegenüber. Nur in zwei der Monate sind sehr bescheidene Gewinne ausgewiesen; insgesamt resultiert ein klarer Verlust (EL-act. 20-4 ff.). Von einer Aufbauphase kann aufgrund der Dauer von mehreren Jahren nicht mehr gesprochen werden. Dass die Belastung des laufenden IV- Verfahrens mit seinen Abklärungen für die Beschwerdeführerin zu gross gewesen sei, um sich richtig um das Geschäft zu kümmern, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Selbst wenn man eine gewisse Beeinträchtigung durch das laufende IV-Verfahren anerkennen wollte, wäre doch zu beachten, dass die MEDAS-Abklärung bereits im März 2007 stattfand; seither kam es offenbar nicht mehr zu zeitlich oder anderweitig belastenden Abklärungen, die einen Ausbau der selbstständigen Tätigkeit verhindert hätten. Mit der Beschwerdegegnerin ist somit davon auszugehen, dass die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, die ihr verbleibende Restarbeitsfähigkeit als selbstständigerwerbende Masseurin hinreichend auszuschöpfen, dass sie der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht also nicht genügend nachkommt. 3.6    Weiter lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, die ihr verbleibende Restarbeitsfähigkeit sei nicht verwertbar. Sie ist gelernte Augenoptikerin. Gemäss MEDAS-Gutachten vom 22. Mai 2007 ist sie in diesem Bereich weiterhin zu 50% arbeitsfähig, wobei die Tätigkeit in einer Reparaturwerkstätte oder einer kleinen Manufaktur für optische Geräte in Frage komme. In einer anderen, adaptierten Tätigkeit, die von der Personalstruktur des Mitarbeiterteams und vom Arbeitsanfall einem sehr ruhigen Kleinbetrieb entspreche, sei ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50% nicht objektivierbar. Bei einer Heimarbeit dürfte die Arbeitsunfähigkeit auch nicht unter 50% liegen (act. G 7.1, S. 18 f.). Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hatte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 2. Mai 2007 festgehalten, wegen der Persönlichkeitsstörung und der Ängste sei die Beschwerdeführerin nur in einem familiären Betrieb einsetzbar ohne richtig hierarchisches Gefüge, ohne Kundenbetreuung (act. G 7.1, S. 8 des psychiatrischen Teilgutachtens). Durch die beschriebenen Einschränkungen vermindert sich unbestrittenermassen das Spektrum der der Beschwerdeführerin grundsätzlich offen stehenden Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt. Doch selbst wenn ihre Chancen, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden, als eher gering einzustufen wären, kann bei der aktuellen Aktenlage doch nicht von einer gänzlichen Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Ebenso wenig ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin nur noch im geschützten Rahmen eingesetzt werden könnte; solches lässt sich aus dem MEDAS-Gutachten nicht schliessen. Die Beschwerdeführerin ist folglich grundsätzlich gehalten, sich ernsthaft und intensiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Gelingt es ihr trotz solcher von ihr nachzuweisender Stellenbemühungen nicht, auf dem konkreten Arbeitsmarkt eine für sie geeignete Stelle zu finden, so wäre für die Zukunft von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abzusehen. Bedingung dafür wäre jedoch, dass die Beschwerdeführerin fortgesetzt den Nachweis der erfolglosen Arbeitsbemühungen erbringt.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.7    Zu prüfen bleibt, ob die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens per 1. März 2006 rechtens war. Das letzte Arbeitsverhältnis als Optikerin endete per 30. Juni 2005. Am 25. Oktober 2005 konstatierte der im Auftrag der Krankentaggeldversicherung begutachtende Psychiater Dr. med. C.___, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin belaufe sich aktuell auf ca 10%. Angesichts des bisher allgemein bessernden Verlaufs halte er jedoch ab Anfang 2006 einen Arbeitsversuch von 50% für zumutbar (IV-act. 10-11). Die Krankentaggeldversicherung reduzierte die Taggelder schliesslich ab 6. Februar 2006 auf 50%. Der Hausarzt Dr. A.___ bezeichnete am 7. Februar 2006 eine Arbeitsfähigkeit von 30% ab Anfang Februar als angemessen. Noch am 2. Februar 2006 hatte Dr. A.___ festgehalten, mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis gegen 50% in den nächsten Monaten zu rechnen (IV-act. 10-8). Die Psychiaterin Dr. med. D.___ von der Krankentaggeldversicherung teilte der Beschwerdeführerin offenbar mit Schreiben vom 20. März 2006 mit, dass sie eine Arbeitsfähigkeit von 50% für zumutbar halte. Diese Ansicht bekräftigte die Krankentaggeldversicherung gegenüber der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin nach den im MEDAS-Gutachten zitierten Akten am 28. August 2006 und am 25. September 2006 (vgl. die Aktenzitate im MEDAS-Gutachten, act. G 7.1, S. 8 ff.). Die MEDAS-Gutachter kamen schliesslich ebenfalls zu einer Arbeitsfähigkeitsschätzung von 50%. Bei dieser Aktenlage musste die Beschwerdeführerin also bereits im Zeitpunkt des EL-Anspruchsbeginns am 1. März 2006 davon ausgehen, dass ihr die Verwertung einer Restarbeitsfähigkeit zumutbar wäre. Die Krankentaggeldversicherung hatte ihre Leistungen zu jenem Zeitpunkt auf der Grundlage einer Arbeitsfähigkeit von 50% bereits reduziert. Die Beschwerdeführerin wäre also schon damals gehalten gewesen, im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht nach einer geeigneten Arbeitsstelle zu suchen. Selbst im März 2006 konnte nicht mehr von einer eigentlichen Aufbauphase der selbstständigen Erwerbstätigkeit als Masseurin gesprochen werden, die ein Ausschöpfen der Restarbeitsfähigkeit verhindert hätte. Die Anrechnung des hypothetischen Einkommens ab März 2006 war also rechtens. 3.8    Die konkret angerechneten Beträge des hypothetischen Einkommens entsprechen der Vorgabe des Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV und sind somit rechtmässig. 4.        

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1    Gemäss den obenstehenden Erwägungen ist der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 4.2    Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.       Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.       Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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