Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2008/34 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 13.03.2020 Entscheiddatum: 14.09.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 14.09.2009 Art. 17 Abs. 2 ATSG, Art. 25 ELV. Revision einer Ergänzungsleistung. Definition des Gegenstandes einer Revisionsverfügung: Nur diejenigen Einnahmen- und Ausgabenpositionen bilden Gegenstand der Revisionsverfügung (und damit eines allfälligen Beschwerdeverfahrens), die aufgrund einer nachträglichen Veränderung effektiv angepasst werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. September 2009, EL 2008/34). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 14. September 2009 in Sachen M.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Fäh, Waisenhausstrasse 17, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt: A. Mit einer Verfügung vom 19. Februar 2004 sprach die IV-Stelle M.___ rückwirkend ab Januar 2001 eine halbe Invalidenrente im Härtefall zu. Am 4. März 2004 füllte M.___ die Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung aus. Dabei gab er u.a. an, weder er noch seine Ehefrau erzielten ein Erwerbseinkommen. Das RAV St. Gallen teilte am 24. März 2004 mit, der Versicherte sei in der Lage, seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Allerdings sei eine der Behinderung angepasste Stelle schwer zu finden. Die Ehefrau des Versicherten hingegen könne ihre Arbeitsfähigkeit nicht verwerten, denn sie habe in der Schweiz noch nie gearbeitet, beherrsche die deutsche Sprache nicht und könne sich zudem nicht vorstellen, ausser Haus zu arbeiten. Dr. med. A.___ gab am 3. Mai 2004 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau des Versicherten an. Gemäss seinem Schreiben vom 4. August 2004 litt sie an einer arteriellen Hypertonie und an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom bei Diskopathie L2/3 und L3/4. Am 31. August 2004 gab Dr. med. A.___ ergänzend an, die Ehefrau des Versicherten sei auch in einer rückenadaptierten Erwerbstätigkeit zu 100% arbeitsunfähig. Bei der rückwirkenden Anspruchsberechnung berücksichtigte die EL-Durchführungsstelle nur ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Versicherten selbst. Die entsprechende Verfügung erging am 25. November 2004. In einem Begleitschreiben vom gleichen Tag verlangte die EL-Durchführungsstelle vom Versicherten, dass sich die Ehefrau bei der Invalidenversicherung anmelden müsse. Am 10. Januar 2005 mahnte die EL- Durchführungsstelle den Versicherten und am 21. März 2005 forderte sie ihn auf, dafür zu sorgen, dass die Ehefrau sich anmelde, andernfalls ab 1. Mai 2005 ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau angerechnet werde. Die Ehefrau des Versicherten meldete sich schliesslich am 30. März 2005 zum Bezug von IV-Leistungen an. Deshalb unterblieb die angedrohte Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau. B. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Rahmen des IV-Verfahrens gab Dr. med. A.___ am 28. April 2005 an, in einer körperlich leichten Tätigkeit ohne wesentliche Rückenbelastung betrage die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Versicherten je nach Tätigkeit 50 -100%. Dr. med. B.___ vom RAD Ostschweiz hielt dazu am 29. Juni 2005 fest, die Leistungseinschränkung beschränke sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf mittelschwere und schwere Arbeiten. Der Gesundheitszustand könnte durch eine Physiotherapie verbessert werden. Die IV-Stelle forderte die Ehefrau des Versicherten auf, bis 15. Juli 2005 eine Physiotherapie zu beginnen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden werde. Da sich die Ehefrau des Versicherten nicht mehr meldete, erging am 25. Juli 2005 eine Sanktionsverfügung in der Form einer Abweisung des Rentengesuchs. Die EL-Durchführungsstelle forderte den Versicherten am 4. August 2006 auf, seine Ehefrau zu veranlassen, sich beim RAV als stellensuchend zu melden und sich gezielt um eine Arbeitsstelle zu bemühen (mindestens zehn Bewerbungen monatlich). Der Versicherte reichte ein Zeugnis von Dr. med. A.___ vom 24. August 2006 ein, in dem seine Ehefrau als zu 100% arbeitsunfähig bezeichnet wurde. Die EL- Durchführungsstelle erklärte dem Versicherten am 29. August 2006, dass sie an ihrer Aufforderung vom 4. August 2006 festhalte. Am 15. November 2006 ersuchte die EL- Durchführungsstelle den Versicherten, ihr sämtliche schriftlichen und mündlichen Bewerbungsunterlagen seiner Ehefrau einzureichen. Dr. med. A.___ meldete am 11. Januar 2007, gemäss der Auskunft der Familie habe sich die Ehefrau des Versicherten wegen Krankheit nicht beworben. Mit einer Verfügung vom 15. Februar 2007 setzte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. März 2007 herab, indem sie zusätzlich ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Versicherten anrechnete. Der Versicherte erhob am 9. März 2007 Einsprache gegen diese Verfügung mit der Begründung, seine Ehefrau könne aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation keine Stelle finden. Das RAV St. Gallen gab am 10. April 2007 an, im jetzigen Arbeitsmarkt seien sozusagen keine leichten Hilfsarbeiten verfügbar. Die EL-Durchführungsstelle wies die Einsprache am 18. Juni 2007 ab. Sie machte sinngemäss geltend, die Ehefrau des Versicherten könnte den ihr als hypothetisches Erwerbseinkommen angerechneten Betrag von Fr. 24'026.beispielsweise als Küchenhilfe verdienen. Damit auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet werden könnte, müsste sich die Ehefrau des Versicherten über einen längeren Zeitraum schriftlich bewerben und zudem die Stelleninserate und die Absagen aufbewahren. Ausserdem müsste sie die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hilfe des RAV in Anspruch nehmen. Bereits am 23. März 2007 hatte sich die Ehefrau des Versicherten erneut zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet. Dr. med. A.___ berichtete am 30. November 2007, die Versicherte leide an einem lumbovertebralen Schmerzsyndrom und – ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit – an arterieller Hypertonie, an Adipositas, an Hyperurikämie und an einer ausgeheilten distalen Vorderarmfraktur rechts. Körperlich leichte Arbeiten ohne wesentliche Rückenbelastung seien zumutbar. Am 29. Mai 2008 wies die IV-Stelle auch dieses Rentengesuch der Ehefrau des Versicherten ab. C. Die AHV-Zweigstelle teilte der EL-Durchführungsstelle am 30. Oktober 2007 mit, dass der Versicherte das Revisionsformular trotz Aufforderung nicht eingereicht habe. Die EL-Durchführungsstelle setzte dem Versicherten eine letzte Frist zum Einreichen dieses Formulars bis 19. November 2007. Sie drohte die Einstellung der Ergänzungsleistung per 30. November 2007 an. Mit einer Verfügung vom 19. November 2007 stellte sie dann die Ausrichtung der Ergänzungsleistung tatsächlich per 30. November 2007 ein. Der Versicherte erhob am 4. Januar 2008 Einsprache gegen diese Verfügung. Er reichte das ausgefüllte Revisionsformular samt den erforderlichen Belegen ein. Die EL- Durchführungsstelle nahm eine rückwirkende Anspruchsberechnung ab 1. Dezember 2007 unter Berücksichtigung der neuen Zahlen vor. Auch diese Anspruchsberechnung wies wieder ein hypothetisches Erwerbseinkommen beider Ehegatten aus. Der Versicherte liess am 22. Februar 2008 Einsprache gegen diese Verfügung erheben. Er beantragte den Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau, da diese 57 Jahre alt sei, was allein schon rechtfertige, von einem hypothetischen Erwerbseinkommen abzusehen. Im übrigen sei seine Ehefrau vom RAV als vermittlungsunfähig eingestuft. Gemäss dem RAV seien am jetzigen Arbeitsmarkt keine leichten Hilfsarbeiten verfügbar. Eine Frist zur Einreichung einer Einspracheergänzung verstrich unbenützt. Die EL-Durchführungsstelle wies die Einsprache am 10. Juli 2008 ab. Sie begründete diesen Entscheid damit, dass die Ehefrau des Versicherten in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit voll arbeitsfähig sei, weshalb es ihr zumutbar sei, sich um eine Hilfsarbeit zu bewerben. Die Sprachprobleme seien kein Hindernis, weil Hilfsarbeiten nur sehr beschränkte Deutschkenntnisse erforderten. Die Angaben des RAV seien nicht stichhaltig. Das Durchschnittseinkommen einer Hilfsarbeiterin sei um rund 50% gekürzt worden, um © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte das zumutbare Erwerbseinkommen zu ermitteln. Die Ehefrau des Versicherten könnte beispielsweise als Küchenhilfe diesen Betrag verdienen. Damit auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet werden könne, müsste sich die Ehefrau des Versicherten über einen längeren Zeitraum schriftlich bewerben und ausserdem die Hilfe des RAV in Anspruch nehmen. D. Der Versicherte liess am 15. September 2008 Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid erheben und beantragen, es sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau zu verzichten und es seien ihm die vollen Ergänzungsleistungen auszurichten. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Er machte sinngemäss geltend, der RAD habe seine Ehefrau nie untersucht. Stattdessen habe er auf die Angaben von Dr. med. A.___ abgestützt, der die Frage nach der Arbeitsfähigkeit aber mehrheitlich offen gelassen habe. Aufgrund der Angaben des RAV sei davon auszugehen, dass der Arbeitsmarkt keine geeigneten offenen Stellen aufweise. Hinzu komme, dass seine Ehefrau über praktisch keine Deutschkenntnisse verfüge, in der Schweiz nie gearbeitet habe und dementsprechend kein Arbeitszeugnis vorweisen könne, über keine Ausbildung verfüge und zudem 58 Jahre alt sei. Als Küchenhilfe würde sie maximal Fr. 1500.- verdienen. E. Die EL-Durchführungsstelle beantragte am 19. September 2008 die Abweisung der Beschwerde. F. Am 4. Juni 2009 reichte die EL-Durchführungsstelle die IV-Akten der Ehefrau des Versicherten ein. Erwägungen: 1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bis und mit Februar 2007 hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nur dessen eigenes hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet, wie sich der bis dahin massgebenden Verfügung vom 29. Dezember 2006 entnehmen lässt. Erst mit der Verfügung vom 15. Februar 2007 hat sie erstmals auch ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers von Fr. 24'062.- angerechnet und die Ergänzungsleistung dementsprechend per 1. März 2007 herabgesetzt. Diese Verfügung ist im – formell rechtskräftigen – Einspracheentscheid vom 18. Juni 2007 bestätigt worden. Ursprünglich hatte die Beschwerdegegnerin auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers verzichtet, weil die Indizien für eine vollständige Arbeitsunfähigkeit gesprochen hatten und weil sie offenbar davon ausgegangen war, dass sie selbst nicht in der Lage sei, die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau ausreichend zu klären. Deshalb hatte die Beschwerdegegnerin die erstmalige Leistungszusprache mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer verbunden, seine Ehefrau zu veranlassen, sich bei der Invalidenversicherung anzumelden. Damit hatte sie bezweckt, die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers durch einen anderen, spezialisierten Sozialversicherungsträger abklären zu lassen, um das Abklärungsergebnis dann übernehmen und so die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass die Ehefrau des Beschwerdeführers arbeitsfähig sei, mit dem erforderlichen Beweisgrad beantworten zu können. Verfahrensrechtlich kann dieses Vorgehen nur so interpretiert werden, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der erstmaligen Leistungszusprache die Möglichkeit vorbehalten wollte, je nach dem Ausgang des IV-Verfahrens auf die Leistungszusprache zurückzukommen und die Ergänzungsleistung ex nunc zu korrigieren, auch wenn an sich kein entsprechendes Instrument zur Korrektur formell rechtskräftiger Verfügungen vorhanden war. Die Verfügung vom 15. Februar 2007 bzw. der Einspracheentscheid vom 18. Juni 2007 sind also in Ausnützung dieser im November 2004 vorbehaltenen Korrekturmöglichkeit ergangen, denn es ist keine relevante Sachverhaltsveränderung eingetreten, so dass es sich nicht um eine Revisionsverfügung nach Art. 17 Abs. 2 ATSG gehandelt haben kann. 2. Im Rahmen des mit dem Entscheid vom 18. Juni 2007 rechtskräftig abgeschlossenen Einspracheverfahrens ist das Resultat des IV-Verfahrens (uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer der Gesundheitsbeeinträchtigung Rechnung tragenden © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbstätigkeit) geprüft worden. Die Beschwerdegegnerin hat auch eine allfällige "unverschuldete" Arbeitslosigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers untersucht. Die Beschwerdegegnerin hat sich dort nämlich sowohl mit der Auskunft des RAV vom 10. April 2007, dass auf dem "jetzigen" Arbeitsmarkt sozusagen keine leichten Hilfsarbeiten verfügbar seien, als auch mit den übrigen gegen die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit vorgebrachten Umständen (minimale Deutschkenntnisse, fortgeschrittenes Alter, fehlende Arbeitserfahrung in der Schweiz usw.) auseinandergesetzt. Die Beschwerdegegnerin hat unter Berücksichtigung dieser Umstände rechtskräftig entschieden, dass ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers im Betrag von Fr. 24'062.- anzurechnen sei. Allerdings hat die Beschwerdegegnerin auch diesen Einspracheentscheid wieder mit der Möglichkeit einer späteren Korrektur ab dem Zeitpunkt einer allfälligen Wiederaufnahme der Stellenbemühungen versehen. Sie hat dem Beschwerdeführer nämlich sinngemäss zugesichert, dass sie auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichten werde, sobald mittels ausreichender, aber erfolgloser Stellenbewerbungen belegt werden könne, dass eine "unverschuldete" Arbeitslosigkeit die Erzielung eines Erwerbseinkommens verhindere. Hätte die Ehefrau des Beschwerdeführers sich in einem ausreichenden Mass – erfolglos – beworben, so hätte sie damit nachgewiesen, dass kein Einkommensverzicht i.S. von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliege. Die Beschwerdegegnerin wäre dann aufgrund ihrer Zusicherung im Einspracheentscheid vom 18. Juni 2007 verpflichtet gewesen, die Ergänzungsleistung ab dem Beginn der erfolglosen Stellenbemühungen ohne hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau neu festzusetzen. Die Verfügung vom 24. Januar 2008, mit der die Beschwerdegegnerin die laufende Ergänzungsleistung mit Wirkung ab 1. Dezember 2007 abgeändert hat, stellt aber offensichtlich keine solche Reaktion auf den Nachweis einer "unverschuldeten" Arbeitslosigkeit mittels erfolgloser Stellenbewerbungen dar. Vielmehr handelt es sich um eine reine Revision nach Art. 17 Abs. 2 ATSG als Folge der anlässlich der periodischen Überprüfung festgestellten Veränderungen anderer Berechnungspositionen. Dazu gehört das hypothetische Erwerbseinkommen der Ehefrau nicht, auch wenn sich der Gesamtbetrag des anrechenbaren Erwerbseinkommens aufgrund einer Erhöhung des hypothetischen Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers erhöht hat. Liegt keine Neufestsetzung der Ergänzungsleistung unter Benützung der im rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 18. Juni 2007 zugesicherten Korrekturmöglichkeit vor, kann die Behauptung des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführers, seine Ehefrau sei nachgewiesenermassen arbeitsunfähig oder zumindest "unverschuldet" arbeitslos, weil sie auf dem in Frage kommenden Arbeitsmarkt zum vornherein keine Chance habe, eine passende Stelle zu finden, nicht beurteilt werden. Andernfalls käme es im Ergebnis zu einer gerichtlichen Überprüfung eines längst formell rechtskräftigen Einspracheentscheides. 3. Gegenstand einer Revisionsverfügung nach Art. 17 Abs. 2 ATSG bildet nur die aus einer nachträglichen Sachverhaltsveränderung resultierende Leistungsänderung. Besteht ein leistungsbegründender Sachverhalt aus mehreren voneinander unabhängigen Elementen, beschränkt sich der Gegenstand des Revisionsverfahrens auf die veränderten Elemente und die Auswirkung der Veränderung auf die laufende Leistung. Eine Revisionsverfügung setzt also die laufende Ergänzungsleistung nicht als Folge einer Überprüfung aller Einnahmen- und Ausgabenpositionen neu fest, auch wenn im Fragebogen zur periodischen Überprüfung alle Positionen haben angegeben werden müssen. Die Revisionsverfügung trägt – dem klaren Wortlaut des Art. 17 Abs. 2 ATSG gemäss – nur den effektiv veränderten Einnahmen- und Ausgabenpositionen Rechnung. Art. 17 Abs. 2 ATSG (und damit auch Art. 25 ELV, soweit dieser nicht lediglich den Wirkungszeitpunkt einer Revisionsverfügung regelt) lässt nicht zwei verschiedene Interpretationen zu, je nachdem ob die Revision auf die Meldung einer einzelnen Berechnungsposition oder aber auf das Ausfüllen des Fragebogens zur periodischen Überprüfung reagiert. Diese Bestimmung setzt nur eine nachträgliche Sachverhaltsveränderung voraus und kümmert sich deshalb nicht darum, auf welche Weise die EL-Durchführungsstelle den Sachverhalt überprüft bzw. von der Veränderung Kenntnis erhalten hat. Das Dispositiv einer Revisionsverfügung, die als Folge einer periodischen Überprüfung ergangen ist, enthält also keine – überflüssige – Feststellung, dass alle Einnahmen- und Ausgabenpositionen, bei denen sich keine Veränderung eingestellt hat, weiterhin in gleicher Höhe angerechnet würden. Das schliesst eine gerichtliche Beurteilung einer derartigen Revisionsverfügung in bezug auf diejenigen Einnahmen- und Ausgabenpositionen aus, die unverändert geblieben sind. Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass der angefochtene Entscheid als reiner Revisionsentscheid keine gerichtliche Beurteilung der Einnahmenposition 'hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau Fr. 24'062.-' zulässt. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass sich die Beschwerdegegnerin im © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Juli 2008 auf eine Auseinandersetzung über die Einnahmenposition 'hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau Fr. 24'062.-' eingelassen hat. Da jeder Hinweis darauf fehlt, dass die Beschwerdegegnerin damit ihren formell rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 18. Juni 2007 hätte in Wiedererwägung ziehen und im Ergebnis bestätigen wollen, kann es sich bei der entsprechenden Erwägung im angefochtenen Einspracheentscheid nur um ein obiter dictum handeln. Über die Richtigkeit eines obiter dictum kann das Gericht im Beschwerdeverfahren nicht entscheiden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einnahmenposition 'hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau Fr. 24'062.-0' nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens und damit auch nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides, sondern Gegenstand des formell rechtskräftigen Einspracheentscheides vom 18. Juni 2007 bildet und deshalb nicht überprüft werden kann. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. Selbst wenn die Einnahmenposition 'hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau Fr. 24'062.-' vom Gericht auf ihre Richtigkeit zu prüfen wäre, müsste die Beschwerde abgewiesen werden. Teilinvalide EL-Ansprecher oder erwerbsfähige Familienangehörige von EL-Ansprechern trifft eine in Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG verankerte, ganz EL-spezifische "Schadenminderungspflicht". Sie müssen nämlich ihren Existenzbedarf soweit möglich und zumutbar aus dem eigenen Erwerbseinkommen bestreiten, ansonsten ihnen ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird. Die beiden Ursachen, welche die Erzielung eines Erwerbseinkommens verunmöglichen können, sind die Arbeitsunfähigkeit und die Arbeitslosigkeit. Aufgrund der Abklärungen der Invalidenversicherung ist davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100% einer geeigneten Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Damit bleibt nur die Arbeitslosigkeit als Grund für die Unmöglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Aber es kann sich natürlich nur um eine "unverschuldete", d.h. trotz ausreichender Stellenbemühungen nicht überwindbare Arbeitslosigkeit handeln, denn nur damit ist die EL-spezifische "Schadenminderungspflicht" erfüllt. Der Beschwerdeführer trägt den Nachteil der Beweislosigkeit für seine – sinngemässe – Behauptung, dass seine Ehefrau auch bei ausreichenden Stellenbemühungen keine geeignete Arbeitsstelle finden würde, so dass © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Stellenbemühungen überflüssig oder unzumutbar seien. Die Beschwerdegegnerin kann den Nachweis, dass eine geeignete offene Stelle gefunden werden könnte, nicht führen, denn dies liefe auf die Notwendigkeit einer erfolgreichen Stellenvermittlung hinaus. Deshalb ist es am Beschwerdeführer, die Unüberwindbarkeit der Arbeitslosigkeit seiner Ehefrau zu beweisen. Nur damit kann er belegen, dass er bzw. seine Ehefrau der EL-spezifischen "Schadenminderungspflicht" ausreichend nachgekommen sind. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers reichen die behindernden Faktoren (fortgeschrittenes Alter, geringe Deutschkenntnisse, fehlende Arbeitserfahrung in der Schweiz, nicht ausser Haus arbeiten wollen, wenig offene Stellen) nicht aus, um die objektive Unfähigkeit, die Arbeitslosigkeit zu überwinden, zu beweisen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat es trotz einer klaren Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin unterlassen, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Deshalb ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die behauptete "unverschuldete" Arbeitslosigkeit und damit die Erfüllung der EL-spezifischen "Schadenminderungspflicht" zu belegen. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht gestützt auf Art. 3c Abs. 1 lit. g bzw. seit 1. Januar 2008 Art. 11 Abs. 1 lit g ELG ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers als Einnahme angerechnet. 5. Im Sinne der Erwägungen 1 bis 3 ist die Beschwerde abzuweisen. Dementsprechend ist auch das Begehren des Beschwerdeführers um die Zusprache einer Parteientschädigung abzuweisen. Nun hat der Beschwerdeführer aber um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Da er eine Ergänzungsleistung bezieht, hat er praxisgemäss einen Anspruch auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Die Entschädigung bemisst sich gemäss Art. 61 lit. g ATSG nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses. In bezug auf die zweitgenannte Komponente erweist sich das vorliegende Verfahren als deutlich unterdurchschnittlich. Dies rechtfertigt es, die Entschädigung auf Fr. 2500.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Diese Entschädigung ist gemäss Art. 31 Abs. 3 des st. gallischen Anwaltsgesetzes bei einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung um einen Fünftel zu kürzen. Der Staat hat den Rechtsbeistand des Beschwerdeführers also mit Fr. 2000.- zu entschädigen. Sollten es seine wirtschaftlichen Verhältnisse später einmal gestatten, wird der Beschwerdeführer diese © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entschädigung zurückzuerstatten haben (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 288 Abs. 1 ZPG). Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Staat hat den Rechtsbeistand des Beschwerdeführers mit Fr. 2000.- zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11
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