© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2008/20 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 12.03.2020 Entscheiddatum: 18.03.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 18.03.2009 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Anpassung infolge Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers? Nachweis der mangelnden Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. März 2009, EL 2008/20). Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Entscheid vom 18. März 2009 in Sachen S.___, Beschwerdeführer, vertreten durch die Amtsvormundschaft A.___, Amtsvormund B.___, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur IV
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. A.a Der 1957 geborene S.___ meldete sich am 29. August/13. September/27. Oktober 2000 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur IV an. Er gab an, er sei seit Januar 1993 mit seiner 1967 geborenen Ehefrau verheiratet und ihr Sohn sei 1995 geboren. Weder er noch seine Frau erzielten ein Erwerbseinkommen (act. 107). Auf Anfrage an den damaligen Amtsvormund, welcher den EL-Ansprecher vertrat, antwortete das Sozialamt im Mai 2001, die Ehefrau gehe seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Sie habe keine berufliche Ausbildung. Sie sei lange arbeitslos gewesen und dann ausgesteuert, bevor sie sich als Hausfrau betätigt habe. Sie sei schwer zu vermitteln (act. 110-4 f/28). Vor einigen Monaten habe sie erneut versucht, sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anzumelden, doch habe sie die erforderlichen Belege nicht beibringen können und die gestellten Fragen nicht richtig verstanden (act. 110-6/28). Dem Ansprecher wurden daraufhin Ergänzungsleistungen zugesprochen, ohne dass bei der Berechnung ein Erwerbseinkommen berücksichtigt worden wäre. A.b Die Leistungen wurden in der Folge verschiedentlich angepasst. Weil im Februar 2002 bekannt geworden war, dass die Ehefrau des EL-Bezügers einen Lohn bezog, passte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen/Ausgleichskasse den EL- Anspruch an und rechnete ein Erwerbseinkommen an (act. 81). Dieses stammte aus einer Tätigkeit in einem Beschäftigungsprogramm für ausgesteuerte Arbeitslose (act. 74), wo die Ehefrau bis Dezember 2002 angestellt war (act. 71-2/2). Anschliessend wurden statt des Erwerbseinkommens Arbeitslosentaggelder angerechnet. Ab Juli 2004 lief der ALV-Anspruch der Ehefrau aus (act. 52). Die Anrechnung eines Taggelds entfiel und ein hypothetisches Einkommen wurde nicht angerechnet (act. 48). A.c Anlässlich der periodischen Überprüfung vom Juni 2006 wurde die Frage nach einem hypothetischen Einkommen der Ehefrau erneut aufgenommen. Am 25. Juli 2006 ersuchte die Sozialversicherungsanstalt um eine Bescheinigung des RAV, worin dieses am 1. September 2006 erklärte, die Ehefrau des EL-Bezügers sei seit dem 9. August 2006 als stellensuchend eingetragen. Für sie seien in der Region derzeit keine
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte geeigneten Arbeitsstellen verfügbar, denn sie habe seit 1993 nicht mehr gearbeitet und habe ein schlechtes Auftreten. In den Formularen "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" hatte sie Bemühungen vom 16. Februar und vom 25. und 30. August 2006 ausgewiesen. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2006 wies die Sozialversicherungsanstalt den nunmehrigen Vertreter des EL-Bezügers darauf hin, dass sich dessen Ehefrau aktiv, gezielt und mit einem guten Auftreten (und auch schriftlich) um eine Stelle bewerben müsse (mindestens zehn Bewerbungen pro Monat). In einem Monat werde der Sachverhalt nochmals geprüft und es werde, falls zu wenige Bewerbungen eingereicht würden, über die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens entschieden. Der Rechtsvertreter des EL-Bezügers berichtete am 30. Oktober 2006, er habe dessen Ehefrau das Vorgehen erklärt und sie habe sich um Stellen bemüht und werde das weiter tun. Es gelte allgemein zu berücksichtigen, dass sie ein äusserst unvorteilhaftes Auftreten habe, die deutsche Sprache nur mangelhaft beherrsche und das "Du" nicht vom "Sie" unterscheiden könne. Unter den gegebenen Voraussetzungen sei annähernd aussichtslos, dass sie eine Stelle bekommen könnte (act. 24). A.d Auf Anfrage vom 26. Januar 2007 nach den Bewerbungsbelegen für die Zeit vom Oktober 2006 bis Februar 2007 reichte der Rechtsvertreter des EL-Bezügers Arbeitsbemühungsnachweise der Ehefrau und Antwortschreiben ein. Sie habe sich ihren Fähigkeiten entsprechend um Stellen bemüht, habe aber kaum schriftliche Antworten erhalten. Es sei zu berücksichtigen, dass durch das unvorteilhafte Auftreten und die mangelnden Deutschkenntnisse die Wahrscheinlichkeit einer Anstellung fast null sei (act. 20). A.e Am 22. Februar 2007 schlug die Sozialversicherungsanstalt dem Rechtsvertreter des EL-Bezügers vor, dafür zu sorgen, dass dessen Ehefrau so schnell als möglich einen Deutschkurs belege. Bis November 2006 seien ihre Arbeitsbemühungen in Ordnung gewesen, nachher ungenügend. Es werde ihr noch eine Verlängerungsfrist bis 30. April 2007 gewährt. Sie (die Verwaltung) erwarte pro Monat mindestens zehn bis zwölf schriftliche Bewerbungen, darunter auch solche auf konkret ausgeschriebene Stellen, mit den entsprechenden Antwortschreiben. Falls die Bewerbungen erneut mangelhaft ausfallen würden, werde ab 1. Juni 2007 ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden (act. 18).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.f Der Vertreter des EL-Bezügers schrieb am 23. März 2007, der nächstmögliche Deutschkursbeginn sei im April 2007, die Anmeldung sei erfolgt. Zudem habe er schriftliche Bewerbungen verlangt. In der Folge habe er selber in der Lokalzeitung und im Internet nach möglichen Stellen gesucht und konsterniert feststellen müssen, dass einzig Hilfsarbeiterin/Raumpflegerin in Frage kommen könne und dass in diesen Bereichen praktisch alle Stellen telefonisch vergeben würden. Die Ehefrau des EL- Bezügers habe sich auf die beiden in dieser Zeitspanne einzig offenen Stellen gemeldet. Es sei aber schon zu spät gewesen. Sie sei ferner bei allen Temporärbüros in der Region gemeldet und warte auf deren Anruf. Grundsätzlich gelte es festzuhalten, dass Bewerbungen in Restaurationsbetrieben unrealistisch seien. Bei ihrem unvorteilhaften Aussehen (z.B. fehlten im Unterkiefer die mittleren vier Zähne) und ihrem rüden Umgangston erstaune es nicht, dass schon während des Bezugs von Arbeitslosentaggeldern trotz professioneller Unterstützung keine Stelle habe gefunden werden können. In den in Frage kommenden Branchen seien Stellenausschreibungen dünn gesät; es würden kaum je schriftliche Bewerbungen verlangt. Er könne keine Stellenangebote aus dem Boden stampfen, sei aber dankbar, wenn die Ausgleichskasse konkrete realistische Schritte nennen könne, wie die Ehefrau des EL- Bezügers zu einer Anstellung finden könnte. Sie bemühe sich nämlich trotz ihrer eingeschränkten Möglichkeiten redlich darum (act. 16). A.g Am 10. Juli 2007 liess der Amtsvormund weiter verlauten, er habe dem EL- Bezüger die schriftlichen Bedingungen der Sozialversicherungsanstalt übergeben. Dessen Frau habe den Deutschkurs besucht und diverse Absagen erhalten. Schriftliche Bewerbungen in Kopie könne sie nicht vorlegen. Dies führe er (der Vertreter) auf ihren tiefen IQ zurück (weswegen sich die Frage nach einer IV-Anmeldung stelle). Eine Anstellung in einem weiteren Umkreis sei aus dem gleichen Grund nicht möglich, denn sie wäre allein mit dem Arbeitsweg überfordert. Realistische Stellenangebote seien sehr dünn gesät. Er erlebe die Ehefrau des EL-Bezügers, wie er in seinen Amtsjahren noch nie jemanden auch nur annähernd erlebt habe, einen solchen Geruch habe sie verbreitet. Auch der Mitarbeiter eines Stellenvermittlungsbüros habe ihm das bestätigt. Er hoffe weiterhin, für die Frau eine Anstellung als Hilfsarbeiterin für einfachste Arbeiten zu finden, vornehmlich in einem Industriebetrieb, und er bitte um die nötige Zeit dafür (act. 15).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.h Die Sozialversicherungsanstalt erklärte am 16. August 2007, im Fall einer IV- Anmeldung würde vorerst kein hypothetisches Einkommen angerechnet. Sollte der IV- Entscheid aber negativ ausfallen oder nur eine Teilrente zugesprochen werden, werde sie die Bewerbungsunterlagen prüfen, und behalte sich bei ungenügenden Arbeitsbemühungen vor, ab dem Folgemonat ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (act. 14). A.i Die Sozialversicherungsanstalt teilte dem Vertreter des EL-Bezügers am 28. Januar 2008 mit, da auf ihr IV-Gesuch nicht eingetreten worden sei, müsse das hypothetische Einkommen der Ehefrau geprüft werden. Dazu habe er ihre sämtlichen Arbeitsbemühungen seit August 2007 vorzulegen (act. 11). A.j Der Amtsvormund erklärte der Sozialversicherungsanstalt am 8. Februar 2008 unter Beilage von Bewerbungsabsagen und Stellenausschreibungen, die IV-Stelle habe nicht berücksichtigt, dass die Ehefrau des EL-Bezügers in der geistigen Entwicklung zurückgeblieben sei, was wohl in der früheren ersten Anmeldung gar nicht erwähnt worden sei. Genau diese Oligophrenie verhindere aber in der Praxis eine erfolgreiche Stellensuche. Im Idealfall wäre bei einem verständnisvollen Arbeitgeber eine leichte Hilfsarbeit möglich, so wie auch Angestellte aus einer Behindertenwerkstatt im Idealfall bei einem einfühlsamen Arbeitgeber beschäftigt werden könnten. Die Suche nach einer solchen Stelle sei wie das Suchen nach einer Stecknadel im Heuhaufen. Trotzdem habe er sich vorgemerkt, zweimal wöchentlich im Internet nach geeigneten Stellen zu suchen. Die Ehefrau des EL-Bezügers sei wie erwähnt bei allen Temporärbüros der Region registriert. Wegen der negativen Erscheinungsweise werde sie aber abgewimmelt. Aufgrund der zunehmenden Verwahrlosung sei es im Übrigen nicht mehr zumutbar, den Sohn länger als ein Wochenende zu Hause sein zu lassen. Er schlage vor, dass sich die Sachbearbeiterin bei einer persönlichen Vorstellung einmal selber ein Bild von der Ehefrau des EL-Bezügers und ihren Anstellungschancen mache (act. 10-3 ff./12). A.k Nachdem am 5. März 2008 nochmals eine EL-Anpassung (wegen einer Hypothekarzinsänderung) ohne Anrechnung eines Erwerbseinkommens der Ehefrau und mit dem Ergebnis eines (ordentlichen) EL-Anspruchs von Fr. 2'985.-- pro Monat verfügt worden war (act. 8), wurde am 30. April 2008 entschieden, ein hypothetisches
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einkommen der Ehefrau von Fr. 28'458.-- (gemäss IK 2002; vor Freibetrag usw.) anzurechnen (act. 7). Mit Verfügung vom 8. Mai 2008 setzte die Sozialversicherungsanstalt den EL-Anspruch des Bezügers aus diesem Grund ab 1. Juni 2008 auf Fr. 1'487.-- herab (act. 6). A.l Der Amtsvormund erhob am 20. Mai 2008 gegen diese Verfügung vom 8. Mai 2008 Einsprache. Es sei kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Die Ehefrau des EL-Bezügers sei seit 1993 nicht mehr in der freien Marktwirtschaft tätig gewesen und habe nur noch bei sozialen Institutionen Kurzeinsätze gehabt. Es stelle sich die Frage, ob ihre Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt noch verwertbar sei. Ihre Muttersprache sei nicht Deutsch, sie habe keine Ausbildung, keinen Führerausweis, einen tiefen IQ, eine sehr tiefe Sozialkompetenz mit offensichtlich schlechter Kinderstube, schwierigem Sozialverhalten und schlechter Hygiene. Sie lebe in einer schwierigen Familienstruktur mit einem Mann, der IV-Rentner sei, und einem Sohn, der die heilpädagogische Schule besuche und massive Verhaltensauffälligkeiten zeige. Sie habe für leichte Hilfsarbeit nur ein eingeschränktes Tätigkeitsgebiet. In diesem Tätigkeitsgebiet liessen sich aber jederzeit vorteilhaftere Bewerberinnen finden. Indem die Sozialversicherungsanstalt selber konkrete Stellen aus dem Internet vorgeschlagen habe, die im Raum Thurgau/Bodensee angeboten worden seien und wegen der Distanz (Überforderung beim Reisen mit dem öffentlichen Verkehr und Umsteigen) nicht realistisch gewesen seien, habe sie indirekt selber bewiesen, dass die Arbeitskraft der Ehefrau des EL-Bezügers in der Realität nicht zu verwerten sei. Die Personalverantwortlichen der Sozialversicherungsanstalt hätten etwa prüfen können, ob sie sie als Hilfskraft anstellen würden. Es könnte auch ein IQ-Test gemacht oder die Meinung von Personen eingeholt werden, welche sie persönlich kennen würden. Die Rechtsprechung verlange Abklärungen zum Einzelfall. Nach dem negativen IV- Entscheid habe man, ohne auf sein Schreiben vom 8. Februar 2008 zu antworten, entgegen der Ankündigung vom 16. August 2007 einfach ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Auch deshalb könne diese für den EL-Bezüger verheerende EL-Herabsetzung so nicht hingenommen werden (act. 2). A.mMit Entscheid vom 12. Juni 2008 wies die Sozialversicherungsanstalt die Einsprache ab. Die Ehefrau des EL-Bezügers leide nicht an einer invalidisierenden Krankheit. Der Einwand, dass sie wegen einer Minderintelligenz nicht arbeitsfähig sei,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte könne nicht gehört werden. Das sei angesichts ihrer früheren Erwerbstätigkeit auch nicht plausibel. Sie sei bereits 1999 eingebürgert worden und es könne eine angemessene Integration angenommen werden. Es sei ihr im Sinne der Selbsteingliederungs- und Schadenminderungspflicht zumutbar, sich in angepasster Kleidung und gepflegt zu präsentieren und die Personen mit "Sie" anzusprechen, so wie sie es im Einbürgerungsverfahren sicherlich auch getan habe. Für eine Hilfsarbeit seien nur sehr beschränkt Deutschkenntnisse erforderlich und ein Führerschein sei ebenfalls nicht nötig. Der zu 55 % invalide EL-Bezüger könne das 13-jährige Kind allein betreuen. Damit auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens verzichtet werden könnte, müsste sich seine Frau erfolglos über einen längeren Zeitraum schriftlich bewerben und zudem die schriftlichen Absagen der entsprechenden Firmen samt den Stelleninseraten aufbewahren. Im Weiteren müsste sie die Hilfe des RAV in Anspruch nehmen. B. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von Amtsvormund B.___ für den Betroffenen am 16. Juni 2008 erhobene Beschwerde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragt sinngemäss, den angefochtenen Einspracheentscheid aufzuheben und den Anspruch des Beschwerdeführers ohne hypothetisches Einkommen zu berechnen. Dessen Ehefrau könne ihre Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt gegenwärtig nicht verwerten. Gewiss könnte sie im Idealfall einer Hilfstätigkeit nachgehen. Nur müsste auch die Arbeitsmarktlage realistisch eingeschätzt oder auf Einschätzungen von Fachleuten (wie z.B. dem benannten Mitarbeiter eines Temporärbüros oder der Leiterin des wohnörtlichen Sozialamtes) zurückgegriffen werden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei im Jahr 2002 von einem Verein mit dem Ziel, ausgesteuerte Sozialhilfebezüger zu beschäftigen, angestellt gewesen. Danach habe sie wieder Arbeitslosenentschädigung beziehen können. Trotz der RAV-Unterstützung während eineinhalb Jahren sei es nicht gelungen, für sie eine Anstellung zu finden. Seither suche er wöchentlich nach geeigneten Stellen. Monatlich zehn bis zwölf Bewerbungen vorzuweisen, sei nicht möglich. Es treffe zwar zu, dass für Hilfsarbeiten nur beschränkte Deutschkenntnisse nötig wären und grundsätzlich kein Führerschein erforderlich sei. In der Praxis werde aber häufig Deutsch als Muttersprache verlangt. Angesichts der grossen Nachfrage
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nach Hilfsarbeit werde ein Arbeitgeber einen deutschsprachigen Bewerber bevorzugen und gewiss auch nicht jemanden einstellen, der einen tiefen IQ aufweise, auch wenn die Intelligenz grundsätzlich genügen würde. In erstaunlich vielen Stelleninseraten werde ein Führerausweis verlangt. Hilfsarbeiten seien ausserdem oft Schichtstellen oder Stellen im Gastgewerbe, bei denen der Arbeitsweg vom Wohnort des Beschwerdeführers aus mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mehr zu bewerkstelligen sei. Hilfsarbeiten würden ferner grossmehrheitlich telefonisch vergeben und schriftliche Bewerbungen könnten nicht vorgelegt werden. In der Praxis seien die Aussichten der Ehefrau des Beschwerdeführers auf eine Anstellung sehr gering. Die Beschwerdegegnerin habe keinerlei konkreten Abklärungen im Einzelfall getroffen. Der Beschwerdeführer sei im Übrigen zu 80 % invalid. C. In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2008 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Dass der Beschwerdeführer zu 80 % invalid sei, treffe zu, sei aber nicht ausschlaggebend. D. Von der ihm mit Schreiben vom 21. Juli 2008 eingeräumten Möglichkeit, zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen, hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. Erwägungen: 1. Strittig ist die anpassungsweise Herabsetzung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers ab 1. Juni 2008. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Beschwerdegegnerin am 12. Juni 2008 eine Einsprache gegen die entsprechende Verfügung vom 8. Mai 2008 abgewiesen. 2.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Als Einnahmen werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren 1500 Franken übersteigen (lit. a), und Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g), angerechnet. 2.2 Nach Art. 25 Abs. 1 ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben (vgl. lit. c). 3. 3.1 Eine Verzichtshandlung liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (Entscheid des Bundesgerichts i/S B. vom 6. Februar 2008, 8C_172/07; BGE 121 V 205 E. 4a; AHI 2001 S. 133 E. 1b). Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist gemäss der Rechtsprechung auch ein hypothetisches Einkommen der in seine EL-Berechnung einbezogenen Ehefrau eines EL-Bezügers anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet, obwohl sie nach Art. 163 ZGB zum Ausüben einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist (Entscheid des Bundesgerichts i/S T. vom 14. April 2008, 8C_589/07; BGE 117 V 287). 3.2 Nach der höchstrichterlichen Praxis ist im Einzelfall zu prüfen, ob vom Ehegatten eines Leistungsbezügers die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verlangt werden kann und es ist gegebenenfalls der Lohn festzusetzen, den dieser bei gutem Willen erzielen könnte (ZAK 1992 S. 328 E. 3c). Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (8C_172/07 E. 4.2; vgl. AHI 2001 S. 133 E. 1b).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3 Die EL-Durchführungsstelle hat abzuklären, ob eine verwertbare Erwerbsfähigkeit des EL-Ansprechers oder einer in die Anspruchsberechnung einbezogenen Person besteht. Stehen die Arbeitsfähigkeit und die Art der unter Berücksichtigung von Krankheitsfolgen noch zumutbaren Arbeit fest, ist zu klären, ob die verbliebene Arbeitskraft auf dem aktuellen und realen Arbeitsmarkt noch verwertbar ist. Massgebend ist jener Ausschnitt aus dem Arbeitsmarkt, der für die betreffende Person aufgrund ihrer Ausbildung, aufgrund ihrer Fähigkeiten und unter Berücksichtigung allfälliger quantitativer und/oder qualitativer Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in Betracht kommt. Grundsätzlich besteht eine natürliche Vermutung für die Verwertbarkeit der Arbeitskraft einer Hilfsarbeiterin, selbst wenn es sich um eine Ausländerin ohne Ausbildung, ohne Arbeitserfahrung und ohne Deutschkenntnisse handelt. Die natürliche Vermutung der Verwertbarkeit der Arbeitskraft kann nur dadurch und so lange als widerlegt gelten, als sich die betreffende arbeitsfähige Person – analog der Lösung in der Arbeitslosenversicherung – in einem zumutbaren Ausmass anhaltend um Arbeit bewirbt und noch keine Stelle gefunden hat. Relevant ist dabei nicht nur die Zahl, sondern auch die Qualität der Bewerbungen. Die Erfolglosigkeit der Arbeitsbemühungen liefert den Beweis dafür, dass eine nicht selbst verschuldete Arbeitslosigkeit vorliegt, dass also nicht auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens verzichtet wird (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S B. vom 20. März 2007, EL 2006/42). 3.4 Da es sich bei der Arbeitslosigkeit um einen Dauersachverhalt handelt, müssen auch die Arbeitsbemühungen anhalten, d.h. es muss ständig neu bewiesen werden, dass eine "unverschuldete" Arbeitslosigkeit vorliegt (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S B. vom 7. August 2007, EL 2006/46). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin hat am 4. Oktober 2006 erstmals verlangt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers sich aktiv, gezielt und mit gutem Auftreten um eine Stelle bewerben müsse, und ihr andernfalls die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens angedroht. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wies darauf hin, dass eine Stellenvermittlung nahezu aussichtslos sei, dass aber Bewerbungen unternommen würden. Die danach eingereichten Belege hielt die Beschwerdegegnerin
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte in ihrer ersten Phase für ausreichend, hernach für ungenügend. Am 22. Februar 2007 setzte sie deshalb - wiederum unter Androhung einer Anrechung hypothetischen Einkommens (ab Juni 2007) - eine Frist zur Erfüllung der abgemahnten Pflicht. Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 23. März 2007 nochmals auf die geringen Chancen auf dem Arbeitsmarkt und die dennoch getätigten Bemühungen hingewiesen und am 10. Juli 2007 wegen eines tiefen IQ die Frage nach einer IV- Anmeldung aufgeworfen hatte, sah die Beschwerdegegnerin am 16. August 2007 vorerst von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ab, womit das Mahnund Bedenkzeitverfahren beendet war. Sie behielt sich lediglich für den Fall, dass keine IV-Leistungen oder lediglich eine Teilrente zugesprochen würden, eine spätere Prüfung und Anrechnung von Einkommen ab dem Folgemonat vor. Am 28. Januar 2008 verlangte sie im Hinblick auf eine solche Prüfung die Arbeitsbemühungsnachweise seit August 2007. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 8. Februar 2008 diverse Unterlagen ein und schilderte erneut die Aussichtslosigkeit der Arbeitssuche. Eine Oligophrenie verhindere eine erfolgreiche Stellenvermittlung. Ausserdem habe eine zunehmende Verwahrlosung im Haushalt des Beschwerdeführers festgestellt werden müssen. Die Anstellungschancen seien durch die Verwaltung anlässlich einer persönlichen Vorstellung der Ehefrau des Beschwerdeführers zu prüfen. 4.2 Während sie den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 22. Februar 2007 wegen der für ungenügend gehaltenen Arbeitsbemühungen gewarnt und ihm eine Frist zur Pflichteinhaltung angesetzt hatte, verfügte die Beschwerdegegnerin dieses Mal unmittelbar die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. Nicht nur, dass sie dieses Mal kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren mit Ansetzung einer Frist durchführte. Sie hat vor der Verfügung auch keine Stellung zu den (teilweise neuen) Einwänden und zum gestellten Beweisantrag genommen. Stattdessen hat sie im Gegenteil rund einen Monat nach der Eingabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine Verfügung erlassen, in welcher kein hypothetisches Einkommen angerechnet worden war. Einen weiteren Monat später erliess sie unvermittelt die im angefochtenen Entscheid behandelte Verfügung. 4.3 Nach Art. 21 Abs. 4 ATSG, der sinngemäss auch im Bereich des Verzichtseinkommens nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG Anwendung finden kann, ist einem EL-Bezüger, der sich nicht aus eigenem Antrieb zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zuwendet, vor einer allfälligen Leistungskürzung oder Verweigerung eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen, während der er die Möglichkeit hat, sich - nach vorhergehender schriftlicher Mahnung und Hinweis auf die Rechtsfolgen - korrekt zu verhalten. 4.4 Es fragt sich, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach Bekanntwerden des IV-Entscheids und der neuen Einwände nochmals eine solche Frist hätte ansetzen müssen. Nicht erforderlich wäre ein solches Verfahren von vornherein gewesen, wenn die getätigten Arbeitsbemühungen nicht als ungenügend zu betrachten gewesen wären, etwa, weil die gegebenen Möglichkeiten genügend ausgeschöpft worden sind. 4.5 Die bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids 40-jährige Ehefrau des Beschwerdeführers ist nach Angaben von Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 19. September 2007 von körperlicher Seite in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Probleme sah der Arzt in der mangelnden Schulbildung (eventuell sei der IQ zu kontrollieren) und in hygienischen Defiziten. Es ist unter diesen Umständen anzunehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers für eine Hilfsarbeit im Grundsatz voll arbeitsfähig ist. 4.6 Auch wenn kein die Arbeitsfähigkeit einschränkendes Leiden besteht, das die Invalidenversicherung zu berücksichtigen gehabt hätte, erschien doch die intellektuelle Leistungsfähigkeit der Ehefrau so eingeschränkt, dass der Arzt eine IQ-Kontrolle erwog. Dieser Umstand mindert die Anstellungschancen auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt wohl nicht unerheblich. Nach den glaubhaften Schilderungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers verhindert die eingeschränkte Intelligenz selbst das Bewerkstelligen eines Arbeitsweges mit Benützung des öffentlichen Verkehrs. Dazu kommen das unvorteilhafte Auftreten bezüglich der Hygiene und der Umgangsformen. Nach seinen Angaben war ausserdem an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers von Seiten einer Psychologin herangetragen worden, dass es aufgrund der zunehmenden Verwahrlosung nicht mehr zumutbar sei, den Sohn der Eheleute länger als ein Wochenende zu Hause zu belassen.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.7 Nach der Aktenlage hat die Ehefrau des Beschwerdeführers sich mit Unterstützung des RAV und des Rechtsvertreters ihres Ehemannes wiederholt erfolglos um Arbeit beworben. Sie hat auch wie vorgeschlagen einen Sprachkurs belegt. Auch im Februar 2008 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wiederum Absageschreiben auf ihre Bewerbungen ein. Als ausreichende Arbeitsbemühungen können wie erwähnt lediglich qualitativ geeignete Anstrengungen gelten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist also zu ernsthaften Arbeitsbemühungen gehalten, wozu auch gehört, im zumutbaren Umfang ein Verhalten und Auftreten zu vermeiden, das eine Absage geradezu provoziert. Ob die Ehefrau des Beschwerdeführers allerdings in der Lage ist, die persönlichen, einer erfolgreichen Bewerbung im Weg stehenden Verhältnisse zu ändern, erscheint aufgrund der Aktenlage als fraglich. Zu berücksichtigen ist zudem die (abgesehen vom Beschäftigungsprogramm) lange Abwesenheit vom Erwerbsleben. Neuere Auskünfte über den konkreten Arbeitsmarkt hat die Beschwerdegegnerin nicht eingeholt. 4.8 Insgesamt kann vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Arbeitslosigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers bis zum massgeblichen Zeitpunkt nicht selbstverschuldet war, dass also kein Verzichtstatbestand vorlag. Die Anpassung der Ergänzungsleistung zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens hat daher ersatzlos dahinzufallen. 5. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. Juni 2008 zu schützen. Gerichtskosten sind keine zu erheben. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Erwägungen wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Juni 2008 aufgehoben.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 18.03.2009 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Anpassung infolge Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers? Nachweis der mangelnden Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. März 2009, EL 2008/20).
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