© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2007/8 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 19.03.2020 Entscheiddatum: 07.06.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 07.06.2007 Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG; Anrechnung von hypothetischem Erwerbseinkommen des Ehegatten des Bezügers der Ergänzungsleistungen. Anforderungen an die zum Ausdruck gebrachte Arbeitsbereitschaft und den Arbeitswillen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juni 2007, EL 2007/8). Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 7. Juni 2007 In Sachen W.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Simone Schmucki, Marktgasse 3, 9004 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ergänzungsleistung zur AHV (Anpassung) hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- a) W.___, Jahrgang 1939, bezieht seit Februar 2005 Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente. In der Anmeldung vom 10. Fe¬bruar 2005 gab er an, seine zu jenem Zeitpunkt 49-jährige Ehefrau habe bis Ende März 2004 Arbeitslosentaggelder bezogen (EL-act. 1, Ziff. 15). Gemäss Notiz der AHV-Zweigstelle A.___ wurde das Ehepaar seit August 2004 vom Sozialamt unterstützt (EL-act. 1). In der erstmaligen leistungszusprechenden Verfügung vom 14. April 2005 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) dem Gesuchsteller eine monatliche EL von Fr. 1'058.- zu. Sie rechnete kein hypothetisches Erwerbseinkommen für die Ehefrau an, wies jedoch in der Verfügung darauf hin, dass sich die Ehefrau weiterhin um eine Arbeitsstelle zu bemühen habe. Mitte 2006 werde eine erneute Überprüfung der Arbeitsbereitschaft vorgenommen (EL-act. 4). b) Am 3. Juli 2006 unterbreitete die Beschwerdegegnerin dem zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) einen Fragebogen (EL-act. 21). Darin führte das RAV am 9. August 2006 aus, für die Ehefrau des Gesuchstellers seien in den Jahren 2005/2006 eher wenige geeignete offene Arbeitsstellen verfügbar gewesen, weil diese keine Referenzen in der Schweiz vorweisen könne, da sie das einzige Arbeitszeugnis zerrissen habe. Am 7. Juni 2005 habe man ihr eine Stelle als Ferienaushilfe im Reinigungsbereich mit vollem Arbeitspensum für zwei Monate zuweisen wollen, dies habe jedoch nicht geklappt, da die Ehefrau gesagt habe, sie müsse zu diesem Zeitpunkt in die Ukraine. Auf die Frage, ob sich die Versicherte stets mit gutem Willen um Arbeit bemüht habe, antwortete die zuständige RAV-Mitarbeiterin, vordergründig sei der gute Wille vorhanden gewesen, die Bemühungen seien für die Versicherte jedoch eher eine Pflicht und die Motivation sei nicht vorhanden gewesen. Die Gesprächstermine seien schliesslich nicht mehr eingehalten worden. Die Versicherte sei von Februar bis Juni 2005 als stellensuchend registriert gewesen (EL-act. 25). Aufgrund dieser Auskunft rechnete die SVA dem Gesuchsteller gemäss Verfügung vom 4. Oktober 2006 für die Zeit ab Oktober 2006 ein hypothetisches Einkommen der
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ehefrau in der Höhe von Fr. 31'324.- an, wodurch sich die EL von monatlich Fr. 2'531.auf Fr. 980.- reduzierte (EL-act. 26). c) Gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2006 wehrte sich der Versicherte mit Schreiben vom 24. Oktober 2006. Darin macht er geltend, seine Ehefrau habe dem RAV bereits im September 2002 und der zuständigen RAV-Beraterin im Februar 2005 nochmals die zwei vorhandenen Schweizer Arbeitszeugnisse übergeben. Die Termine von Februar bis Juni 2005 hätten jeweils nur maximal fünf Minuten gedauert, die Beraterin habe ihr stets gesagt, es gebe keine Arbeit für sie. Am Juni-Termin habe die Beraterin ihr mitgeteilt, sie habe vielleicht eine Reinigungsarbeit für sie für eine bis zwei Wochen zu 50%, sie würde ihr noch ein schriftliches Angebot senden. Ein solches Angebot habe sie nicht erhalten. Der Versicherte machte weiter geltend, im Juli und August 2005 sei seine Ehefrau sehr krank gewesen, weshalb sie im September 2005 habe hospitalisiert werden müssen. Für den ursprünglich für September 2005 vorgesehenen Termin beim RAV habe sie keine Einladung mehr bekommen. Im Jahr 2005 habe sie über 150 Bewerbungen geschrieben (EL-act. 28). Die SVA wies den Versicherten am 31. Oktober 2006 darauf hin, dass seine Eingabe vom 24. Oktober 2006 den gesetzlichen Anforderungen an eine Einsprache nicht genüge, da sie keinen Antrag enthalte. Innert der gesetzten Nachfrist beantragte der Versicherte mit Schreiben vom 8. November 2006, die Verfügung vom 4. Oktober 2006 sei aufzuheben und ihm sei rückwirkend ab Oktober 2006 die bisherige EL von Fr. 2'531.- zu bezahlen, da seine Frau weiterhin arbeitslos sei (EL-act. 30). d) Der Rechtsdienst der SVA wies die Einsprache mit Entscheid vom 18. Dezember 2006 ab. Die Ehefrau des Einsprechers sei seit September 2005 nicht mehr als stellensuchend beim RAV angemeldet. In den letzten Monaten habe sie sich deutlich weniger häufig beworben, sodass die im April 2005 vorhandene Arbeitsbereitschaft nicht mehr erkennbar sei. Die Angaben des RAV (Verweigerung eines zweimonatigen Arbeitseinsatzes, zerrissenes Arbeitszeugnis) sprächen ebenfalls gegen die Arbeitsbereitschaft. Der Einsprecher habe nicht nachweisen können, dass die RAV- Angaben nicht stimmen würden. Beim mit der Einsprache eingereichten Arbeitszeugnis handle es sich nur um ein nicht aktuelles Zwischenzeugnis und nicht um ein Schlusszeugnis, das Bewerbungen als Referenz beigelegt werden könne. Es sei somit davon auszugehen, dass die Aussagen des RAV, laut denen die Ehefrau das schlechte,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einen Diebstahl erwähnende Schlusszeugnis zerrissen habe, stimmen würden (act. G 1.1.1). B.- a) Gegen diesen Entscheid richtet sich die in Vertretung des Versicherten eingereichte Beschwerde von lic. iur. Simone Schmucki, Rechtsanwältin, vom 30. Januar 2007. Sie beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die gesetzlich vorgesehenen Leistungen zu erbringen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (act. G 1.2). In der Begründung lässt der Beschwerdeführer rügen, die Beschwerdegegnerin habe verschiedene Angaben in der Einsprache nicht gewürdigt. Er habe ausführlich dargelegt, dass die RAV-Beratung schlecht gewesen sei und seine Frau nur die stereotype Mitteilung der RAV-Beraterin "Ich habe keine Arbeit für Sie" und keine Unterstützung erhalten habe. Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin nicht dazu Stellung genommen, dass der Ehefrau das Angebot für die Reinigungsstelle 50% für eine bis zwei Wochen nie zugesandt worden sei. In der RAV-Bestätigung sei fälschlicherweise von einer Vollzeitstelle während zwei Monaten die Rede. Die Stelle habe die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht etwa abgelehnt, weil sie in die Ferien habe verreisen wollen. Im Gegenteil sei sie in dieser Zeit krank gewesen, habe sich aber trotzdem für zahlreiche Stellen beworben. Eine seit Sommer 2005 bestehende Depression habe im September sogar eine Hospitalisation notwendig gemacht. Trotz dieser Depression habe sich die Ehefrau des Beschwerdeführers immer noch weiter beworben, wenigstens in dem Rahmen, der ihr gesundheitsbedingt möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei nie darauf hingewiesen worden, dass eine Registrierung beim RAV erforderlich sei. Von der Beschwerdegegnerin sei nur die einmal jährliche Vorlage der getätigten Bewerbungen und Antworten verlangt worden. Diesem Begehren sei die Ehefrau des Beschwerdeführers jeweils ohne weiteres nachgekommen. Sie habe der Beschwerdegegnerin im März 2005 gegen 400 Bewerbungen vorbeigebracht, von denen nur einige zu den Akten gelegt worden seien. Im Mai 2006 habe die Beschwerdeführerin einige von etwa 150 Bewerbungen vorgewiesen, dies unter Berücksichtigung der Tatsache, dass beim letzten Mal nur ein kleiner Teil der Bewerbungen angeschaut worden sei. Die Menge sei als genügend empfunden worden. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin nie eine Richtlinie bezüglich Anzahl und Art der Bewerbungen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufgestellt habe. Wäre die Beschwerdegegnerin tatsächlich der Meinung gewesen, die Ehefrau des Beschwerdeführers hätte sich zu wenig um Arbeit bemüht, hätte eine diesbezügliche Abmahnung stattfinden müssen. Nur im Nachhinein einfach aufgrund von Aussagen einer RAV-Beraterin zu behaupten, es fehle der Arbeitswille, müsse ohne Abmahnung als willkürlich gelten. Das RAV habe selbst eingestehen müssen, dass es für die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht viele Arbeitsstellen gebe. Unsinnigerweise werde angeführt, dies werde dadurch verstärkt, dass die Ehefrau das einzige Zeugnis eines Schweizer Arbeitgebers zerrissen habe. In den Akten finde sich die Bemerkung, im Zeugnis sei ein Diebstahl erwähnt gewesen. Diese Darstellung bestreitet der Beschwerdeführer. Die Kündigung sei wegen Umstrukturierungen erfolgt und nicht etwa wegen eines Diebstahls. Ein Schlusszeugnis habe die Ehefrau nie erhalten, aber es liege eine (gutes) Zwischenzeugnis bei den Akten. Weiter bemerkt die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers, das angeblich vorhandene Schlusszeugnis, das nach Meinung der Beschwerdegegnerin einen Diebstahl erwähnt haben solle, hätte die Chancen der Ehefrau auf eine Stelle nicht etwa erhöht, sondern im Gegenteil ganz zunichte gemacht. Sollte weiterhin darauf abgestellt werden, die Ehefrau habe ein nicht existierendes Arbeitszeugnis zerrissen, werde die heute wie damals für das Reinigungspersonal zuständige Chefin als Zeugin dafür angerufen, dass der Ehefrau nur das Zwischenzeugnis ausgestellt worden sei. Vor allem die Kriterien Alter und Überqualifikation dürften der Hauptgrund sein, weshalb die Ehefrau trotz zahlreicher Bewerbungen keine Zusage erhalte. Es könne nicht ernsthaft behauptet werden, heutzutage finde jede – auch eine ältere, schlecht deutsch sprechende – Person eine Arbeitsstelle, wenn sie sich nur genügend darum bemühe (act. G 1). b) Mit Schreiben vom 14. Februar 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, verweist zur Begründung auf die Erwägungen im Einspracheentscheid und verzichtet im Übrigen auf eine Beschwerdeantwort (act. G 3). c) Die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers reicht mit Schreiben vom 7. März 2007 Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin ein und wiederholt den Beweisantrag, die Zuständige beim letzten Arbeitgeber der Ehefrau als Zeugin zu befragen oder zumindest eine schriftliche Auskunft einzuholen zur Frage, ob der Ehefrau des
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführers damals ein Schlusszeugnis ausgestellt worden sei, sei dies doch auch für die datenschutzrechtlichen Massnahmen relevant (act. G 5). d) Die Beschwerdegegnerin äussert sich dazu mit Schreiben vom 12. März 2007. Indem die Ehefrau des Beschwerdeführers gemäss ihren eigenen Angaben kein Schlusszeugnis beim letzten Arbeitgeber verlangt habe, habe sie aus eigenem Verschulden die zukünftige Arbeitssuche erschwert. Ohne Schlusszeugnis und somit ohne Referenzen sei das Finden einer Stelle kaum möglich. Die Ehefrau könne im Übrigen auch heute noch ein Schlusszeugnis verlangen, um ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Dass sie dies bislang offenbar nicht gemacht habe, zeige, dass sie sich nicht ernsthaft um Arbeit bemüht habe (act. G 7). e) Mit Schreiben vom 23. Mai 2007 teilt die Beschwerdegegnerin dem Gericht mit, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe per 17. April 2007 eine Arbeitsstelle gefunden und verdiene nun brutto Fr. 42'000.- jährlich zuzüglich Gratifikation, Sonntags- und Nachtzulagen (EL-act. 8). Neben dem Arbeitsvertrag vom 16. April 2007 reicht sie eine Verfügung vom 18. Mai 2007 samt Beilagen ein, in der sie die Rückforderung von für den Monat Mai 2007 zu viel bezahlten EL in der Höhe von Fr. 268.- verfügt (EL-act. 8-2). f) Die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2007 wird der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 24. Mai 2007 samt Beilagen zur Kenntnis zugestellt (act. G 9). II. 1.- Streitig und im vorliegenden Verfahren einzig zu beurteilen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bei der Berechnung der Ergänzungsleistung (EL) zu Recht ab Oktober 2006 ein hypothetisches Erwerbseinkommen für seine Ehefrau angerechnet hat. Insbesondere gehört die von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beantragte Löschung oder Unkenntlichmachung der Stellen in den Akten der Beschwerdegegnerin, in der ein angeblicher Diebstahl beim früheren Arbeitgeber der Ehefrau des Beschwerdeführers erwähnt ist, nicht zum Streitgegenstand. Weiter gehören auch die Berücksichtigung
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des von der Ehefrau des Beschwerdeführers infolge Arbeitsaufnahme ab 17. April 2007 erzielten Erwerbseinkommens in der EL-Berechnung sowie die Rückforderungsverfügung vom 18. Mai 2007 nicht zum Streitgegenstand. 2.- a) Die jährliche EL hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die EL zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen, worin in bestimmtem Umfang auch das Vermögen einbezogen ist, werden nach den in den Art. 3b und 3c ELG – unter Vorbehalt des den Kantonen in Art. 5 ELG eingeräumten Rechts auf Sonderregelung – und nach den in Art. 11 bis 18 der Verordnung über die EL zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) festgelegten Bestimmungen ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind nach Art. 3c Abs. 1 ELG unter anderem Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien (lit. a) und Einkünfte, auf die verzichtet worden ist (lit. g). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (EVGE P 18/02 vom 9. Juli 2002; BGE 121 V 205 Erw. 4a; AHI 2001 S. 133 Erw. 1b). b) Die Bestimmung von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG ist auch anwendbar, wenn die Ehefrau eines Versicherten auf die Ausnützung ihrer Erwerbsfähigkeit verzichtet, obwohl sie nach Art. 163 ZGB zum Ausüben einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist (BGE 117 V 287 = ZAK 1992 S. 328). Das geltende Eherecht sieht zwischen den Ehegatten keine feste Aufgabenteilung mehr vor, sondern überlässt es ihnen ausdrücklich, sowohl über die Rollenverteilung wie über die Art und Weise und den Umfang des beiderseitigen Beitrags an die Gemeinschaft zu befinden (vgl. Art. 163 ZGB). Übt der Ehemann keine Erwerbstätigkeit mehr aus, kann die Ehefrau, die bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, sich unter Umständen gezwungen sehen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder die bisherige auszudehnen (BGE 117 V 290 Erw. 3a; Pra 1996 [85] Nr. 247 S. 972 Erw. 2e mit Hinweis auf BGE 119 II 316 Erw. 4a und 114 II 301; ERWIN CARIGIET, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement, Zürich 2000, S. 103). Um
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG berücksichtigen zu können, muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob von der Ehefrau unter den gegebenen Umständen verlangt werden kann, von nun an einem (grösseren) Arbeitserwerb nachzugehen, und wie hoch der Lohn wäre, den sie bei gutem Willen erzielen könnte. Anhaltspunkte dafür sind ihre familiären Verpflichtungen, ihr Alter, ihr Gesundheitszustand, ihre Ausbildung und gegebenenfalls die Zeitdauer, während der sie nicht mehr im Berufsleben gestanden ist (BGE 117 V 290 Erw. 3a mit Hinweisen). 3.- a) Vorliegend ist nicht streitig, dass die Voraussetzungen für die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau bei der EL-Anmeldung des Beschwerdeführers im Februar 2005 nicht gegeben waren. Im März 2005 habe die Ehefrau des Beschwerdeführers der EL-Durchführungsstelle vier randvolle Mappen mit Bewerbungen und Absagen vorgewiesen, ist einer Notiz des zuständigen Sachbearbeiters vom 15. März 2005 zu entnehmen. Man habe nur diejenigen von Januar und Februar 2005 zu den Akten genommen (act. G 1.1.10). Im Aktendossier der Beschwerdegegnerin ist auf demselben Schreiben vermerkt, Arbeitswille und bemühungen seien ausreichend vorhanden (EL-act. 3). Auf Aufforderung vom 27. April 2006 reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers am 4. Mai 2006 ihre Bewerbungen der vorangegangenen zwölf Monate ein, wie der zuständige Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin mit Notiz bestätigte (act. G 1.1.11). Auf demselben bei der Beschwerdegegnerin aktenkundigen Schreiben ergänzte der Sachbearbeiter, die Ehefrau habe etwa 100 Bewerbungen für verschiedene Stellen vorgewiesen. Auf Wunsch werde sie noch weitere Bewerbungen zustellen (EL-act. 16). Dieser Wunsch bzw. die Aufforderung, auch die restlichen Bewerbungen noch einzureichen, ist offenbar unterblieben. Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerde geltend machen, seine Frau habe in der fraglichen Zeit erfolglos etwa 150 Bewerbungen verschickt. Diese Anzahl wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. Im Jahr zuvor hatte die Ehefrau offenbar bis zu 400 Bewerbungen vorgelegt. Dies ist einiges mehr, als die Beschwerdegegnerin ihr realistischerweise zugemutet hätte. Das RAV hätte von der Ehefrau des Beschwerdeführers erfahrungsgemäss wohl maximal zwölf Bewerbungen monatlich verlangt, weshalb die obere jährliche Grenze bei 144 Bewerbungen zu liegen käme. Die Beschwerdegegnerin hatte offenbar die Tatsache, dass die Ehefrau in der ersten Kontrollperiode 400 und in der zweiten "nur" noch 150 Bewerbungen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorgewiesen hatte, dahingehend interpretiert, dass der Arbeitswille der Ehefrau gesunken sei, hielt sie doch in einer Notiz auf dem Schreiben vom 27. April 2006 fest, die Arbeitsbemühungen seien in den vergangenen Monaten abnehmend gewesen. Eine solche Interpretation ist nicht haltbar. Der Ehefrau kann ihr Eifer in der ersten Kontrollperiode, in der sie mit 400 Bewerbungen ca. dreimal so viele versandte, wie ihr die Beschwerdegegnerin hätte zumuten können, nun nicht zum Nachteil gereichen. Ihre Bemühungen in der zweiten und vorliegend zu beurteilenden Kontrollperiode entsprachen quantitativ ohne weiteres den Anforderungen, die die Beschwerdegegnerin berechtigterweise an sie stellen durfte. Aus der abnehmenden Anzahl der Bewerbungen kann damit keinesfalls auf nicht mehr (ausreichend) vorhandene Arbeitsbereitschaft geschlossen werden. b) Die Beschwerdegegnerin verneint den Arbeitswillen der Ehefrau des Beschwerdeführers, wobei sie auf die schriftlichen Ausführungen der zuständigen RAV- Beraterin vom 9. August 2006 (EL-act. 25) sowie auf die offenbar am 31. Mai 2006 ebenda telefonisch eingeholten Informationen (EL-act. 16) abstellt. Danach habe die Ehefrau sich nur vordergründig mit gutem Willen um Arbeit bemüht, die Motivation sei aber nicht vorhanden gewesen. Der Grund, weswegen dem Beschwerdeführer schliesslich ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau angerechnet wurde, war gemäss Notiz der zuständigen Person bei der Beschwerdegegnerin der angeblich nur vordergründige Arbeitswille (EL-act. 25). Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer hatte in seiner Einsprache geltend gemacht, seine Frau habe beim Juni-Termin beim RAV bei der zuständigen Beraterin reklamiert. Seit sie arbeitslos sei, habe sie bereits drei RAV-Berater gehabt, sie habe vom RAV aber keinen Rat bekommen, was ihr den Eindruck vermittle, die zuständige Beraterin erfülle mit der Vermittlung von Terminen nur ihre Pflicht, habe aber keine Motivation, ihr eine Arbeit zu besorgen. Die Beratungsgespräche hätten jeweils nicht einmal fünf Minuten gedauert; jedes Mal habe man ihr gesagt, man habe keine Arbeit für sie (EL-act. 28 S. 2). Nach dem Gespräch im Juni 2005 bemühte sich die Ehefrau nicht mehr um weitere Termine mit dem RAV und wurde gemäss ihren Angaben auch nicht mehr vorgeladen. Da sie bis 15. September 2005 im Spital gewesen sei und auch danach noch gesundheitliche Probleme gehabt habe, habe sie sich von sich aus nicht mehr beim RAV gemeldet. Weiter sei ins Gewicht gefallen, dass sie in der Zeit von September 2002 bis Juni 2005 von den drei in dieser Zeit für sie zuständigen RAV-Beratern keine
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hilfe erhalten habe (EL-act. 28). Das RAV gab der Beschwerdegegnerin demgegenüber offenbar telefonisch an, die Ehefrau sei im September 2005 nicht zum Beratungsgespräch erschienen (EL-act. 16). Ob die Ehefrau nun vorgeladen worden war oder nicht: Die zum Ausdruck gebrachte Enttäuschung der Ehefrau, dass das RAV offenbar über Jahre hinweg nicht in der Lage war, ihr eine Arbeit zu vermitteln, macht ihr dem RAV gegenüber passives Verhalten zumindest verständlich. Der Umstand, dass sie sich nicht um weitere in ihren Augen sinnlose Termine beim RAV bemühte, lässt jedenfalls keine Rückschlüsse auf ihre Arbeitsbereitschaft zu. Sie stellte ihre Bewerbungen ja nicht etwa ein, sondern bemühte sich weiterhin Monat für Monat in ausreichendem Masse um Arbeit, sodass sie der Beschwerdegegnerin im Mai 2006 etwa 100 Bewerbungen vorwies und gemäss ihren Angaben bei Bedarf noch weitere hätte nachreichen können. Dieses Verhalten lässt entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht etwa auf mangelnden Arbeitswillen schliessen, sondern legt vielmehr nahe, dass die Ehefrau sich durch die zuständige RAV-Beraterin nicht unterstützt fühlte, keinen Sinn mehr in den kurzen Beratungsgesprächen erblickte und die Arbeitssuche ohne die Hilfe des RAV fortsetzte. Diese Darstellung der Ehefrau ist durchaus plausibel und wird weiter bestätigt durch die Tatsache, dass die Ehefrau im April 2007 schliesslich eine Anstellung gefunden hat (act. G 8). c) In den Akten finden sich weitere Hinweise, die für die Arbeitsbereitschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers sprechen, wie etwa die Rückmeldung vom 18. Februar 2004 nach einem Kurs, an dem die Ehefrau via RAV in der Zeit von November 2003 bis Februar 2004 teilgenommen hatte. Darin wird die Ehefrau als positiv zum Kursbesuch eingestellt beschrieben. Sie sei offen und sehr bereit gewesen, Neues zu lernen und zu profitieren und sei als sehr interessierte und motivierte Kursteilnehmerin aufgefallen (act. G 1.1.16). Weiter befindet sich das Arbeitszeugnis der B.___ AG vom 8. Juli 2002 bei den Akten, in dem die Ehefrau als interessierte, zuverlässige und einsatzfreudige Mitarbeiterin beschrieben wurde (Beilage zu EL-act. 28). d) Die Beschwerdegegnerin behauptete im Einspracheentscheid, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe ihr Arbeitszeugnis des letzten Arbeitgebers zerrissen, was ebenfalls gegen die Arbeitsbereitschaft spreche. Diese Information stammt offenbar aus einem Telefongespräch mit dem RAV vom 31. Mai 2006, bei dem wohl im
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zusammenhang mit der Frage, ob für die Ehefrau geeignete Arbeitsstellen verfügbar seien, festgehalten wurde, die Ehefrau habe keine Referenzen in der Schweiz ausser von ihrem letzten Arbeitgeber. Dort sei ihr die Stelle gekündigt worden; in Klammern wurde festgehalten "schlechte Referenz, Erwähnung von Diebstahl" (EL-act. 16). Die Ehefrau macht demgegenüber geltend, die Stelle aufgrund von Umstrukturierungen verloren zu haben und nur über ein Zwischen-, nicht aber ein Schlusszeugnis zu verfügen. Wie es sich damit tatsächlich verhält, kann vorliegend nicht relevant sein. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin wäre der Umstand, dass die Ehefrau bisher offenbar kein Schlusszeugnis beim ehemaligen Arbeitgeber verlangt hat, keineswegs ein taugliches Indiz für fehlenden Arbeitswillen (vgl. act. G 7). Dies umso weniger, da die Ehefrau ja über ein Zwischenzeugnis vom 8. Juli 2002 verfügt, in dem ihre Leistungen seit 14. März 2001 als durchwegs positiv beurteilt werden (Beilage zu EL-act. 28). Die Auflösung der Anstellung erfolgte kurz nach diesem Zwischenzeugnis, meldete sich die Ehefrau doch bereits am 1. Sep¬tem¬ber 2002 arbeitslos (Schreiben von der Arbeitslosenkasse vom 20. No¬vember 2003 in der Beilage zu EL-act. 28). Abgesehen davon, dass sich aus dieser Angelegenheit um das Arbeitszeugnis der Ehefrau ohnehin keine Rückschlüsse auf ihren Arbeitswillen und ihre Arbeitsbereitschaft ziehen lassen, wäre zu beachten, dass sich der diesbezügliche Sachverhalt – wie er sich auch immer zugetragen haben mag – seit der ursprünglichen EL-Zusprache im Februar 2005 nicht verändert hat und somit die Voraussetzungen für eine Anpassung sowieso nicht gegeben wären. 4.- a) Als weiteres Indiz, das gegen die Arbeitsbereitschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers spreche, nennt die Beschwerdegegnerin die Verweigerung eines zweimonatigen Arbeitseinsatzes. Diese Information stammt aus dem von der zuständigen RAV-Beraterin am 9. August 2006 ausgefüllten Fragebogen. Darin wurde darauf hingewiesen, die Ehefrau habe eine Arbeit als Ferienaushilfe im Reinigungsdienst für zwei Monate mit vollem Arbeitspensum nicht angenommen, weil sie angegeben habe, zu diesem Zeitpunkt in die Ukraine reisen zu müssen (EL-act. 25). Bereits in der Einsprache vom 24. Oktober 2006 hatte der Beschwerdeführer eine andere Sicht der Dinge dargelegt. Anlässlich des RAV-Termins im Juni 2005 habe die Beraterin seiner Frau gesagt, sie habe allenfalls eine Reinigungsarbeit für ein bis zwei Wochen im Pensum von 50% für sie. Sie werde ihr noch ein schriftliches Angebot machen. Dieses sei nie gekommen. Da die Ehefrau im Sommer 2005 an einer
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Depression gelitten habe, die im September 2005 zu einer Hospitalisation geführt habe, habe sie sich nicht weiter um dieses Angebot, das ihr schliesslich auch gar nicht schriftlich gemacht worden sei, gekümmert. In der Ukraine sei sie jedenfalls in jenem Sommer nicht gewesen, was sie damit belegen könne, dass ihr Reisepass im Jahr 2005 keinen Stempel der Ein- oder Ausreise in die bzw. aus der Ukraine enthalte (ELact. 28). Betreffend diese Arbeit als Ferienaushilfe liegen also widersprüchliche Angaben von der RAV-Beraterin und der Ehefrau des Beschwerdeführers vor. In dieser Situation hat die Beschwerdegegnerin die Untersuchungsmaxime verletzt, indem sie ohne weitere Abklärungen auf die Angaben des RAV abstellte. Sie hätte zumindest die RAV-Akten beiziehen und die Beraterin mit der Darstellung der Ehefrau konfrontieren müssen. Weiter hätte sich allenfalls die Abklärung der gesundheitlichen Situation der Ehefrau im Sommer 2005 zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgedrängt. b) Selbst wenn sich die Angaben der RAV-Beraterin bestätigen lassen würden und die Ehefrau des Beschwerdeführers im Sommer 2005 tatsächlich eine ihr zumutbare Ferienvertretung für zwei Monate in vollem Pensum ohne hinreichende Rechtfertigung abgelehnt hätte, so würde dies keineswegs die generelle Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab Oktober 2006 rechtfertigen. Denkbar wäre höchstens die Anrechnung eines solchen für den Zeitraum der möglicherweise ungerechtfertigt abgelehnten Ferienvertretung, also für maximal zwei Monate. Auf der Grundlage der bisherigen dürftigen Abklärungen der Beschwerdegegnerin lässt sich eine solche Anrechnung jedoch nicht rechtfertigen. 5.- a) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers sich im zu beurteilenden Zeitraum in ausreichendem Ausmass um Arbeit bemüht hat. Der nicht näher begründete, pauschale Hinweis der RAV-Beraterin, der Arbeitswille der Ehefrau sei nur vordergründig vorhanden gewesen, widerspricht der Aktenlage, weshalb es nicht gerechtfertigt ist, gestützt darauf ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Somit ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer unter Würdigung der gesamten Umstände für den fraglichen Zeitraum (ab Oktober 2006) kein hypothetisches Erwerbseinkommen seiner Ehefrau angerechnet werden darf. Die Anpassung der EL per Mai 2007 aufgrund der Arbeitsaufnahme der Ehefrau des Beschwerdeführers erscheint als gerechtfertigt, ist aber – wie erwähnt – im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). c) Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist damit als gegenstandslos zu betrachten. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 18. Dezember 2006 gutgeheissen und die Sache zur Festsetzung der Höhe der Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2006 und zur entsprechenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 07.06.2007 Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG; Anrechnung von hypothetischem Erwerbseinkommen des Ehegatten des Bezügers der Ergänzungsleistungen. Anforderungen an die zum Ausdruck gebrachte Arbeitsbereitschaft und den Arbeitswillen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juni 2007, EL 2007/8).
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