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St.Gallen Versicherungsgericht 22.05.2007 EL 2007/7

22. Mai 2007·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,126 Wörter·~16 min·9

Zusammenfassung

Art. 17 Abs. 2 ATSG, Art. 53 ATSG. Voraussetzungen für die Anpassung; Abgrenzung zur Wiedererwägung. Ausführungen zur sauberen Auseinanderhaltung dieser verfahrensrechtlichen Instrumente. Art. 3a Abs. 4 ELG: Anrechnung des Lehrlingslohnes eines Kindes mit Anspruch auf Kinderzusatzrente bei der Berechnung der EL eines Elternteils. Die während der Lehre anfallenden Schulkosten (inkl. Anfahrt zur Schule und Verpflegung an den Schultagen) können nicht als Gewinnungskosten in Abzug gebracht werden (Entscheid des Versicherungsgerichts vom 22. Mai 2007, EL 2007/7).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2007/7 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 18.03.2020 Entscheiddatum: 22.05.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 22.05.2007 Art. 17 Abs. 2 ATSG, Art. 53 ATSG. Voraussetzungen für die Anpassung; Abgrenzung zur Wiedererwägung. Ausführungen zur sauberen Auseinanderhaltung dieser verfahrensrechtlichen Instrumente. Art. 3a Abs. 4 ELG: Anrechnung des Lehrlingslohnes eines Kindes mit Anspruch auf Kinderzusatzrente bei der Berechnung der EL eines Elternteils. Die während der Lehre anfallenden Schulkosten (inkl. Anfahrt zur Schule und Verpflegung an den Schultagen) können nicht als Gewinnungskosten in Abzug gebracht werden (Entscheid des Versicherungsgerichts vom 22. Mai 2007, EL 2007/7). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 22. Mai 2007 In Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Poltera, Hadwigstrasse 6a, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ergänzungsleistung zur IV hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- a) A.___, Jahrgang 1950, bezieht seit August 2001 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (IV). Am 31. März 2003 meldete er sich bei der AHV-Zweigstelle B.___ zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Mit fünf Verfügungen vom 10. Juli 2003 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) A.___ zeitlich und betragsmässig gestaffelte EL zu. Auf der Einnahmenseite der Berechnung berücksichtigte sie u.a. Arbeitslosentaggelder von A.___ und ein hypothetisches Erwerbseinkommen seiner Ehefrau (EL-act. 7). Nachdem A.___ im August 2004 von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert worden war, erliess die SVA am 6. Oktober 2004 eine Verfügung über die EL für die Zeit ab September 2004. Auf der Einnahmenseite berücksichtigte sie neu ein hypothetisches Einkommen von A.___ (ELact. 23). Auf Aufforderung der SVA liess A.___ am 13. Juni 2005 seine Bewerbungsunterlagen für den Zeitraum Januar bis Mai 2005 einreichen. Gleichzeitig ersuchte der Rechtsvertreter um Anpassung des hypothetischen Einkommens des Versicherten (EL-act. 32). Im August 2005 beendete der Sohn von A.__ seine Lehre, weshalb die SVA am 4. August 2005 neu über die EL ab August 2005 verfügte (EL-act. 34). b) Gegen die Verfügung vom 4. August 2005 erhob Rechtsanwalt Dr. Duri Poltera in Vertretung von A.___ am 2. September 2005 Einsprache, die er am 4. Oktober 2005 begründete (EL-act. 41). Gleichzeitig erhob er Einsprache gegen eine weitere, am 8. September 2005 ergangene Verfügung, die die Höhe des EL-Anspruchs ab Oktober 2005 festlegte (EL-act. 39). Eine am 13. Oktober 2005 erlassene Verfügung betreffend den Monat August 2005 ersetzte die Verfügung vom 4. August 2005, eine weitere Verfügung vom 13. Oktober 2005 betraf den Monat September 2005 (EL-act. 42). Diese beiden Verfügungen focht Rechtsanwalt Dr. Poltera mit Einsprache vom 17. Oktober 2005 an (EL-act. 43).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Der Rechtsdienst der SVA teilte Rechtsanwalt Dr. Poltera mit Schreiben vom 6. März 2006 mit, man sistiere das Einspracheverfahren, da man zur Bemessung des anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommens die Ergebnisse eines im Juni 2005 eingeleiteten IV-Rentenrevisionsverfahrens abwarten wolle (EL-act. 51). Am 5. Sep¬tember 2006 erging eine Verfügung betreffend die EL ab September 2006, in der der neu anfallende Lehrlingslohn der Tochter C.___ in die Berechnung mit einbezogen wurde (EL-act. 56). Dagegen erhob Rechtsanwalt Dr. Poltera am 25. September 2006 Einsprache (EL-act. 61). Die IV-Stelle teilte dem Rechtsvertreter mit Vorbescheid vom 31. Oktober 2006 mit, dass auf das Revisionsgesuch von A.___ nicht eingetreten werde. Mit Schreiben vom 28. No¬vember 2006 reichte der Rechtsvertreter ein Arztzeugnis für D. A.___, die Ehefrau des Einsprechers, sowie zwei den Einsprecher betreffende ärztliche Berichte ein (EL-act. 67). d) Mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2006 wies die SVA die in einem Verfahren vereinigten Einsprachen ab (act. G 1.1.2). Zur Frage der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Einsprechers habe man auf die medizinischen Akten im IV-Verfahren und die Beurteilung des zuständigen Arztes des IV-internen Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD) abgestellt. Dieser habe keinen Hinweis gefunden, dass die neu hinzugekommenen Diagnosen bezüglich des Bewegungsapparats eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit bewirken würden. Deshalb sei davon auszugehen, dass es der Gesundheitszustand des Einsprechers zulasse, aus einer seiner Behinderung angepassten Hilfstätigkeit das in Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV vorgesehene Einkommen zu erzielen. Weder das Alter des Einsprechers noch seine Nationalität, noch angebliche Verständigungsprobleme oder fehlende Ausbildung seien Hindernisse für die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. Mit der geringen Anzahl nachgewiesener Arbeitsbemühungen habe der Einsprecher keinen rechtsgenüglichen Nachweis erbracht, dass es für ihn unmöglich sei, auf dem Stellenmarkt eine adäquate Teilzeitstelle zu finden. Bei der Ehefrau des Einsprechers sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50% auszugehen. Schlechte Sprachkenntnisse und fehlende Erfahrung im Erwerbsleben sowie ihr Alter würden keine Hindernisse für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau darstellen. Da ihr zugemutet werden müsse, ihre Arbeitskraft zu einem unterdurchschnittlichen Lohn anzubieten, um ihre Chancen auf eine Arbeitsstelle zu verbessern, erscheine eine Unterschreitung des statistischen Durchschnittslohnes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte für Statistik (LSE) um 20% als angemessen. Zur Beanstandung des Einsprechers, die Miete sei nicht korrekt angerechnet worden, führt die SVA an, der Mietanteil für den Autounterstand dürfe nicht angerechnet werden. Ab September 2005 habe wegen des Wegfalls des Sohns E.___ eine Mietzinsaufteilung zu erfolgen. Beim Lehrlingslohn von Tochter C.___ würden als Gewinnungskosten nur ein Teil der Fahrtkosten sowie Mehrkosten für das auswärtige Mittagessen zum Abzug zugelassen. Im Ergebnis seien alle angefochtenen Verfügungen korrekt. B.- a) Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde von Rechtsanwalt Dr. Poltera vom 31. Januar 2007 (act. G 1). Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Auflage, die EL ab dem 1. September 2005 neu zu berechnen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Rechtsvertreter bestreitet die Zulässigkeit der Anrechnung hypothetischer Erwerbseinkommen. Der Beschwerdeführer sei von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert worden, ohne eine invalidengerechte Teilzeit- Arbeitsstelle zu finden. Allein damit sei der faktische Beweis erbracht, dass es ihm trotz intensiver Stellensuche nicht möglich gewesen sei, eine angepasste Arbeitsstelle zu finden. Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) F.___ habe zudem bestätigt, dass der Beschwerdeführer in der heutigen Arbeitsmarktsituation wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten könne. Seit Mitte 2004 habe sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers erheblich verschlechtert. Das diesbezügliche IV-Revisionsverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten lasse sich aber schon jetzt klar festhalten, dass es dem Beschwerdeführer spätestens ab September 2005 in gesundheitlicher Hinsicht nicht mehr zumutbar gewesen sei, eine Teilzeitarbeit zu suchen. Im Rahmen der EL sei – anders als bei der IV – nicht ein auf Dauer ausgerichteter zukünftiger, sondern nur ein zeitlich begrenzter Zustand massgebend. Die IV-Einschätzung der Arbeitsfähigkeit könne somit nicht eins zu eins übernommen werden. Auch der Ehefrau des Beschwerdeführers sei kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Ihre theoretische Arbeitsfähigkeit betrage aus medizinischen Gründen 50%. Sie sei nie erwerbstätig gewesen, zudem müsse man ihr Alter, ihre fehlende Ausbildung, den jugoslawischen Namen, sprachliche Schwierigkeiten und kulturelle Differenzen, aber auch die Verpflichtung gegenüber dem kranken Mann und der noch in Ausbildung stehenden Tochter beachten. Zu

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte berücksichtigen sei auch, dass die Führung des Haushalts einen grossen Teil der Arbeitsfähigkeit beanspruche. Als weiteren Punkt führt der Rechtsvertreter an, der Einbezug des Lehrlingslohnes von C.___ sei offensichtlich unangemessen. Der Lohn decke Ausbildungs- und Berufskosten. b) Mit Schreiben vom 13. Februar 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, verweist zur Begründung auf die Erwägungen im Einspracheentscheid und verzichtet im Übrigen auf eine Beschwerdeantwort (act. G 3). c) Rechtsanwalt Dr. Poltera reicht am 19. Februar 2007 ein weiteres Arztzeugnis für den Beschwerdeführer ein (act. G 5). II. 1.- a) Eine formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert (Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Anpassung einer Dauerleistung an einen nachträglich veränderten Sachverhalt (vgl. dazu etwa ULRICH MEYER-BLASER, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, ZBl 1994, S. 349 f.) setzt also voraus, dass diese nachträgliche Veränderung für den Leistungsanspruch erheblich ist. Das einer Anpassungsverfügung vorausgehende Verwaltungsverfahren muss deshalb darauf ausgerichtet sein festzustellen, ob seit der rechtskräftigen Leistungszusprache eine Sachverhaltsveränderung eingetreten ist und ob diese Veränderung erheblich ist, d.h. ob sie eine Neufestsetzung der laufenden Leistung ex nunc et pro futuro erfordert. b) Neben der Anpassung gibt es weitere Möglichkeiten, auf rechtskräftige Verfügungen zurückzukommen, insbesondere die Wiedererwägung und die prozessuale Revision. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 119 V 183 Erw. 3a mit Hinweisen). Demgegenüber ist der Versicherungsträger gemäss Art. 53

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abs. 1 ATSG verpflichtet, mittels prozessualer Revision auf eine formell rechtskräftige Verfügung oder einen Einspracheentscheid zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen, in diesem Sinn also erheblich sind (siehe zum Begriff etwa THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, S. 467 f.). c) Seit September 2004 bezog die Beschwerdegegnerin die Position 'hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemanns' in die EL-Berechnung mit ein, wobei sie von einer Arbeitsfähigkeit von 50% ausging. Die entsprechende Verfügung vom 6. Oktober 2004 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der ebenfalls unangefochten gebliebenen Verfügung vom 29. Dezember 2004 betreffend die EL ab Januar 2005 ist diese Position unverändert geblieben. Nach Abschluss der Lehre des Sohns des Beschwerdeführers leitete die Beschwerdegegnerin im August 2005 ein Anpassungsverfahren nach Art. 17 Abs. 2 ATSG ein. Hierbei ging es nicht um ein periodisch durchzuführendes ordentliches Revisionsverfahren, bei dem der EL-Bezüger mittels Formular zur Darlegung seiner gesamten Einkommens-, Ausgaben- und Vermögenssituation angehalten wurde, sondern nur um eine Anpassung in Bezug auf einen einzigen veränderten EL-relevanten Faktor. Somit war in jenem Verfahren einzig zu prüfen, wie sich der Lehrabschluss des Sohnes auf die EL-Berechnung auswirke. Die fehlerhafte Verfügung vom 4. August 2005 wurde aufgehoben und durch die Verfügung vom 13. Oktober 2005 ersetzt. Die Verfügung vom 8. Sep¬tember 2005 sowie die beiden vom 13. Oktober 2005 betrafen die verschiedenen Anpassungen, die dadurch anfielen, dass der Sohn aus der Berechnung gestrichen wurde: Auf der Ausgabenseite mussten die Posten 'Prämienverbilligung Krankenversicherung', 'Bruttomiete' und 'Lebensbedarf' angepasst werden, bei den Einnahmen fielen die Kinderrenten von IV und Pensionskasse sowie der Lehrlingslohn des Sohnes weg. Die erwähnten Verfügungen nahmen aber weder beim angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommen des Ehemanns noch bei demjenigen der Ehefrau Änderungen vor. Dieser Punkt des hypothetischen Einkommens konnte somit nicht Anfechtungsgegenstand im Einspracheverfahren darstellen. Die Beschwerdegegnerin hätte auf das im Rahmen der Anfechtung der Verfügungen vom September und Oktober 2005 gestellte Begehren, es sei kein hypothetisches Einkommen des Ehemanns und höchstens ein reduziertes der Ehefrau anzurechnen, nicht eintreten dürfen. Die Behandlung dieser Punkte im Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtswidrig, und insoweit ist der Entscheid

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufzuheben. Wollte die Beschwerdegegnerin auf die Anrechnung des hypothetischen Einkommens des Ehemanns zurückkommen, so hätte sie bei verfahrensrechtlich korrekter Vorgehensweise die Möglichkeit, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen wiedererwägungsweise auf ihre Verfügung vom 6. Oktober 2004 zurückzukommen. Dasselbe gilt für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei der Ehefrau: Diesbezüglich wäre im Rahmen der Wiedererwägung auf die ursprünglich anrechnenden Verfügungen vom 10. Juli 2003 zurückzukommen. Die ursprünglichen Verfügungen wären aufzuheben. Ansonsten bleibt nur die Eröffnung eines neuen Anpassungsverfahrens, sofern die Voraussetzung der nachträglichen erheblichen Änderung des Sachverhalts gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG seit Rechtskraft der massgebenden Verfügungen (vom 10. Juli 2003 bzw. 6. Oktober 2004) gegeben ist. Dies wurde von der Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt und kann im vorliegenden Gerichtsverfahren nicht beurteilt werden. Zwar hat der Versicherte immerhin in seiner Eingabe vom 13. Juni 2005 für sich selber ein Anpassungsgesuch gestellt, während jenes für die Einkommensverhältnisse der Ehefrau überhaupt erst in der Einsprache vom 4. Oktober 2005 eingereicht wurde. Entscheidend ist, dass über die Anpassungsgesuche der Ehegatten kein Abklärungs- und Entscheidverfahren durchgeführt wurde, also keine anfechtbare Verfügung ergangen war, als das Thema erstmals im angefochtenen Einspracheentscheid aufgegriffen wurde. Auch kann nicht etwa aus prozessökonomischen Gründen eine Ausdehnung auf die Frage der Anrechnung von hypothetischem Erwerbseinkommen stattfinden, weil es an ausreichender Abklärung fehlt. Es ist Sache der Beschwerdegegnerin, über die Anpassungsgesuche im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes die für die Beurteilung notwendigen Abklärungen zu treffen und förmlich zu verfügen. 2.- a) Im September 2006 begann die Tochter C.___ ihre Lehre, was sich ebenfalls auf die EL-Berechnung auswirkte und einen neuen Anpassungsgrund darstellte. Das dadurch ausgelöste Anpassungsverfahren, in dessen Rahmen die Verfügung vom 5. September 2006 erging, bezieht sich wiederum nur auf diese eine anspruchsverändernde Tatsache. Da zum Zeitpunkt der Einsprache gegen diese Verfügung noch nicht über die Einsprache gegen die Verfügungen vom September/ Oktober 2005 entschieden war, war es gerechtfertigt, die Verfahren zu vereinigen. Materiell ist die Streichung von Sohn E.___ aus der EL-Berechnung, wie sie nach Korrektur der Verfügung vom 4. August 2005 mit Verfügung vom 13. Oktober 2005

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte schliesslich durchgeführt wurde, nicht bestritten und auch nicht zu beanstanden. Damit ist vorliegend nur noch die Frage der Anrechnung des Lehrlingslohnes der Tochter C.___ zu beurteilen. b) Die jährliche EL hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen, worin in bestimmtem Umfang auch das Vermögen einbezogen ist, werden nach den in den Art. 3b und 3c ELG – unter Vorbehalt des den Kantonen in Art. 5 ELG eingeräumten Rechts auf Sonderregelung – und nach den in Art. 11 bis 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) festgelegten Bestimmungen ermittelt. Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten, Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie von Waisen, die im gleichen Haushalt leben, sind nach Art. 3a Abs. 4 ELG zusammenzurechnen. Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen aber ausser Betracht (Art. 3a Abs. 6 ELG). c) Als Einnahmen anzurechnen sind nach Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG unter anderem Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien. Gemäss Art. 11a ELV wird das jährliche Erwerbseinkommen ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge unter Ausschluss der Krankenversicherung (Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG) abgezogen werden. d) C.___ war im Zeitpunkt des Einspracheentscheids 16 Jahre alt, war also nach Art. 3 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) von der Leistung von obligatorischen Sozialversicherungsbeiträgen befreit. Somit bleibt nur zu prüfen, in welcher Höhe abzugsfähige Gewinnungskosten anfallen. Die Kosten für die erstmalige berufliche Ausbildung, wozu auch die Berufslehre zählt, sind keine Gewinnungskosten (RALPH JÖHL, EL zur AHV/IV, in: SBVR XIV-Meyer, Soziale Sicherheit, Basel 2007, Rz. 141; siehe auch PETER AGNER ET AL., Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Ergänzungsband,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zürich 2000, S. 105 f.). Ist ein Kind eines EL-Berechtigten in schulischer Ausbildung, ohne ein Erwerbseinkommen zu erzielen, besucht es also etwa das Gymnasium, so sind die entsprechenden Schul- sowie allfällige Fahrt- und Verpflegungskosten bei der EL-Berechnung nicht beim Erwerbseinkommen des EL-Bezügers oder an einem anderen Ort abziehbar, sondern fallen unter den Lebensbedarf, der gesetzlich pauschaliert ist. Das ELG sieht also keine gesonderte Abzugsmöglichkeit für derartige Ausbildungskosten vor. Eine ungleiche Behandlung der Schulkosten bei einem Kind, das z. B. ein Gymnasium absolviert und einem Kind in der Lehre ist nicht gerechtfertigt. Als Gewinnungskosten gelten grundsätzlich die unmittelbar zur Erzielung des rohen Einkommens gemachten Aufwendungen. Es sind die Ausgaben, die die Erzielung des Einkommens mit sich bringt und die sich unmittelbar aus einer Berufstätigkeit ergeben. Auslagen, die mit dem Erwerb nur mittelbar zusammenhängen, sind keine Gewinnungskosten (BGE 111 V 128). Zwar besteht ein mittelbarer Zusammenhang zwischen dem Schulbesuch und der Erzielung des Lehrlingslohns, weil die Erwerbstätigkeit Teil der schulischen Ausbildung ist. Ohne diese schulische Ausbildung würde die Tochter des Beschwerdeführers wohl keinen Lehrlingslohn erzielen. Dabei handelt es sich aber nur um einen mittelbaren Zusammenhang im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung. Dieser mittelbare Zusammenhang vermag die Schulkosten nicht zu Gewinnungskosten zu machen (vgl. das unveröffentlichte Urteil EL 2002/133 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Juni 2003, Erw. 4b). Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Gesagten die Schulkosten zu Recht nicht vom Lehrlingslohn abgezogen. e) Nicht konsequent und auch nicht gerechtfertigt ist jedoch, die Mehrkosten für die Fahrt zur Schule in G.___ sowie die Kosten für die Verpflegung an den Schultagen zum Abzug zuzulassen, wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat. Diese Kosten hängen gemäss den obenstehenden Erläuterungen nicht unmittelbar, sondern bloss mittelbar mit der Erzielung des Lehrlingslohnes zusammen, weshalb sie – analog zu den Kosten von Kindern, die vollzeitlich im Rahmen der Erstausbildung auswärts eine Schule besuchen – nicht als Gewinnungskosten abgezogen werden können. Gemäss Lehrvertrag vom 3. Januar 2006 übernimmt der Lehrbetrieb die Kosten für die Fahrt zwischen dem Wohnort der Tochter des Beschwerdeführers und dem Lehrbetrieb, während die Lehrtochter für die Verpflegung aufkommt (EL-act. 63 Ziff. 6). Somit sind als Gewinnungskosten einzig die Verpflegungskosten an den im Lehrbetrieb

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verbrachten Tagen zuzulassen. Auf die angefochtene Verfügung vom 5. September 2006 wirkt sich dies im Ergebnis jedoch nicht aus, da der Ausgabenüberschuss ohnehin unter der dem Beschwerdeführer gemäss Art. 26 ELV zustehenden Prämienverbilligung in der Höhe von Fr. 6'723.- liegt. 3.- a) Der Beschwerdeführer ist mit seiner Argumentation in allen Punkten unterlegen. Zwar liess sich die Beschwerdegegnerin unzulässigerweise auf die Behandlung der Frage der Anrechnung von hypothetischem Erwerbseinkommen ein, was nun zu einer teilweisen Aufhebung des Einspracheentscheids führt. Dieser Fehler begründet jedoch keinen Anspruch auf Zusprache einer Parteientschädigung, da ein solcher grundsätzlich nur bei (zumindest teilweisem) Obsiegen besteht. Weiter ist der Beschwerdeführer auch betreffend Gewinnungskosten beim Einkommen seiner Tochter nicht durchgedrungen. Obwohl der Einspracheentscheid teilweise aufzuheben ist, rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund die Zusprache einer Parteientschädigung nicht. b) Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2006 wird insoweit aufgehoben, als er die Anrechnung von hypothetischem Erwerbseinkommen für den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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