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St.Gallen Versicherungsgericht 13.02.2008 EL 2007/48

13. Februar 2008·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·1,972 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Art. 25 Abs. 1 ATSG. Der gute Glaube als Voraussetzung für den Erlass einer Rückforderung ist nicht gegeben, wenn die versicherte Person bei gebotener zumutbarer Aufmerksamkeit bei der Kontrolle der Leistungsverfügung eine (unabsichtliche) falsche Deklaration von Renteneinkommen hätte entdecken müssen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Februar 2008, EL 2007/48).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2007/48 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 13.03.2020 Entscheiddatum: 13.02.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 13.02.2008 Art. 25 Abs. 1 ATSG. Der gute Glaube als Voraussetzung für den Erlass einer Rückforderung ist nicht gegeben, wenn die versicherte Person bei gebotener zumutbarer Aufmerksamkeit bei der Kontrolle der Leistungsverfügung eine (unabsichtliche) falsche Deklaration von Renteneinkommen hätte entdecken müssen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Februar 2008, EL 2007/48). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 13. Februar 2008 in Sachen S.___, Beschwerdeführer, vertreten durch A.___,  gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erlass der EL-Rückerstattung  Sachverhalt: A.          A.a    S.___, Jahrgang 1953, bezieht seit August 1998 Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente. Im Rahmen einer im Mai 2002 eingeleiteten periodischen Überprüfung deklarierte der Versicherte eine Rente aus beruflicher Vorsorge von Fr. 17'151.- pro Jahr, ohne auch die BVG-Kinderrenten miteinzurechnen (EL-act. 42-3). Die EL-Durch­ führungsstelle erhöhte daraufhin die monatliche EL von Fr. 1'290.- auf Fr. 1'801.- ab Mai 2002 (EL-act. 41-3; 46-3). Bei der nächsten periodischen Überprüfung im Juni 2005 deklarierte der Versicherte die BVG-Renten korrekt (EL-act. 17-3 Ziff. 18), woraufhin die EL-Durchführungsstelle den Fehler bemerkte und zwischen Mai 2002 und Dezember 2004 zuviel bezahlte EL und Krankheitskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 8'197.- zurückforderte (EL-act. 6 und 7). Die gegen die Rückforderung gerichtete Einsprache vom 28. November 2005 wies der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) mit Einspracheentscheid vom 27. September 2006 ab. Auf das Erlassgesuch, das sie neben der Anfechtung der Rückforderung aus der Beschwerde herauslas, trat sie nicht ein (RD-act. 27). Die Beschwerde vom 30. Oktober 2006 gegen den Einspracheentscheid wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 4. Mai 2007 ab (EL 2006/44). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.b   Rechtsanwalt lic. oec. Hermann Grosser stellte am 27. Juni 2007 in Vertretung des Versicherten ein Gesuch um Erlass der Rückforderung (RD-act. 13), das er am 20. August 2007 begründete. Er verwies auf die Krankheit des Versicherten sowie auf die sechste Schwangerschaft von dessen Ehefrau. Der Leistungsbezug sei gutgläubig erfolgt. Der Versicherte beherrsche die deutsche Sprache nicht umfassend und werde vor allem von seiner Frau unterstützt. Bereits früher seien dem Ehepaar beim Ausfüllen von Formularen kleinere Fehler unterlaufen. Die Ausgleichskasse habe sich jedoch jedes Mal nachsichtig gezeigt und habe u.a. im Jahr 2003 ein Erlassgesuch gutgeheissen. Die fehlerhaften Angaben seien immer gutgläubig und ohne irgendwelche Bereicherungs- oder Betrugsabsichten erfolgt. Die Familie verfüge nicht

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte über genügend finanzielle Mittel, um die zuviel bezogenen EL und Krankheitskosten zurückzuerstatten. Zudem müsse damit gerechnet werden, dass die Ehefrau des Versicherten wegen der Schwangerschaft ihre Erwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit zumindest vorübergehend aufgeben müsse und so zusätzliches Einkommen fehle, sodass sich die finanzielle Lage noch verschlechtere (RD-act. 8-1 bis 8-3). A.c    Die EL-Durchführungsstelle wies das Erlassgesuch mit Verfügung vom 5. September 2007 ab. Der Versicherte habe bei der Revision 2002 die Kinderrenten nicht angegeben. Er habe somit seine Meldepflicht verletzt, weshalb ihm der gute Glaube nicht zugesprochen werden könne (RD-act. 5). Gegen diese Verfügung erhob die Ehefrau des Versicherten in dessen Vertretung am 5. Oktober 2007 Einsprache. Beim Ausfüllen des EL-Formulars sei ein Fehler passiert. Sie habe das Blatt mit der Rentenmitteilung der Pensionskasse nicht umgedreht. Es sei anscheinend beidseitig bedruckt gewesen. Zwei Kinderrenten seien offenbar auf der Rückseite gestanden. Der Fehler sei unabsichtlich entstanden (RD-act. 2). Der Rechtsdienst der SVA wies die Einsprache mit Entscheid vom 12. November 2007 ab. Das EL-Recht stelle hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht. Jeder EL-Bezüger habe im Rahmen dieser Sorgfaltspflicht seinen Teil zur richtigen Verfügung beizutragen, indem er diese nach Erlass rudimentär überprüfe und allfällige Unstimmigkeiten melde. Dass die eingesetzten Pensionskasseneinnahmen nicht den tatsächlichen entsprochen hätten, hätte der Beschwerdeführer selbst oder seine Ehefrau ohne weiteres feststellen können und melden müssen. Damit könne die Grundvoraussetzung des guten Glaubens nicht als erfüllt angesehen werden (act. G 1.2.1). B.         B.a   Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde des Versicherten vom 28. November 2007, die vertretungshalber seine Ehefrau irrtümlich der SVA einreichte. Diese leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber ans Versicherungsgericht weiter (act. G 1). Sinngemäss beantragt die Ehefrau die Aufhebung des Entscheids. Sie sei entsetzt, dass die Beschwerdegegnerin denke, sie habe nicht im guten Glauben gehandelt, also sie hätte betrügen wollen. Wenn dem so wäre, hätte sie die höhere Schätzung des Hauses nicht gemeldet und wäre nicht berufstätig geblieben. Auch habe sie nie Reisekosten für die zahlreichen Arztbesuche in Zürich mit dem

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte behinderten Sohn beantragt. Da die IV (richtig: EL-Durchführungsstelle) den Fehler betreffend Kinderrenten hätte bemerken können, hält die Ehefrau des Beschwerdeführers es für fair, die Kosten hälftig aufzuteilen. Sie wolle nicht, dass die Kinder auf neue Kleider, Geschenke, Musikunterricht, Ausflüge und Taschengelder verzichten müssten (act. G 1.1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die Erwägungen im Einspracheentscheid (act. G 3). Erwägungen: 1.          Streitig und im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist, ob dem Beschwerdeführer die Rückforderung von Fr. 8'197.- zu erlassen ist. Über Bestand und Höhe der Rückforderung selbst wurde bereits rechtskräftig entschieden. 2.          2.1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer die unrechtmässigen Leistungen aber in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 4 f. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die Rückerstattung kann nur erlassen werden, wenn die beiden Voraussetzungen des gutgläubigen Empfangs und der grossen Härte der Rückerstattung kumulativ erfüllt sind (vgl. etwa Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Rz. 19 zu Art. 25 ATSG). Diese Kriterien sind in einer reichhaltigen Rechtsprechung konkretisiert worden. Hinsichtlich des guten Glaubens sind die Voraussetzungen nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, beziehungsweise ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (vgl. AHI 1994, 122; BGE 102 V 245 mit Hinweisen). Der Bezüger unrechtmässiger Leistungen darf sich

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der Erlass der Rückforderung ist daher zu verweigern, wenn der Leistungsbezüger die nach den Umständen gebotene zumutbare Aufmerksamkeit nicht beachtet oder seine Meldepflicht hinsichtlich Änderungen in den massgebenden Verhältnissen in grober Weise verletzt hat (BGE 102 V 245 mit Hinweisen). Der Versicherte, der sich auf den guten Glauben beruft, darf seine Melde- und Auskunftspflicht somit nicht in grober Weise verletzt haben; eine bloss leichte Verletzung der Sorgfalts- und Aufmerksamkeitspflicht schliesst hingegen den Begriff des guten Glaubens nicht aus (BGE 110 V 176; ZAK 1985, 63; I 622/05 vom 14. August 2006, Erw. 3.1). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 176). 2.2    Die Ehefrau des Beschwerdeführers macht geltend, bei der periodischen Überprüfung vom Mai 2002 versehentlich nur die BVG-Rente ihres Mannes und nicht auch die Kinderrenten angegeben zu haben. Die Kinderrenten seien wohl auf der Rückseite des Rentenausweises aufgeführt gewesen und sie habe das Blatt nicht umgedreht. Dies ist durchaus glaubhaft. Die Ehefrau reichte im Rahmen der periodischen Überprüfung 2002 einen "Ausweis für die Steuererklärung" der Pensionskasse vom 13. Dezember 2001 ein, der nicht näher erläuterte Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 17'151.- ausweist (EL-act. 43-2). Auch in der Steuererklärung 2001 vom 30. April 2002 deklarierte sie lediglich diesen Betrag (ELact. 43-16 Ziff. 3.2). Das Formular, das für die periodische EL-Überprüfung 2002 angewendet wurde, enthält im Gegensatz zum überarbeiteten Formular der periodischen Überprüfung 2005 nur die Frage nach der persönlichen BVG-Rente sowie derjenigen für den Ehepartner (EL-act. 42-3 Ziff. 18). Das Formular 2005 wurde um die explizite Frage nach einer Kinderrente erweitert (EL-act. 17-3 Ziff. 18). Bei dieser Aktenlage ist ein Versehen bei der Deklaration im Mai 2002 wahrscheinlich. Der Ehefrau des Beschwerdeführers kann nicht vorgeworfen werden, mit böswilliger Absicht zu tiefe Pensionskassenleistungen angegeben zu haben. Ihre Darstellung der versehentlichen falschen Angabe ist nachvollziehbar. 2.3    Die Ehefrau des Beschwerdeführers macht nicht geltend, nicht gewusst zu haben, dass auch die Kinderrenten zu den anrechenbaren Einnahmen zu rechnen sind.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bei der Erstanmeldung zum EL-Bezug deklarierte sie die Kinderrenten (EL-act. 50-3). Diese wurden denn auch in die Berechnung übernommen, bis sich im Rahmen der periodischen Überprüfung 2002 für den EL-Anspruch ab 1. Mai 2002 der Fehler einschlich. Durch den Fehler erhöhten sie die EL per Mai 2002 von Fr. 1'290.- auf Fr. 1'801.- (EL-act. 46-1, 41-1). Der Beschwerdeführer profitierte also von monatlichen Mehrleistungen von Fr. 511.-. Dies hätte ihn stutzig werden lassen müssen, zumal sich die anerkannten Ausgaben durch tiefere Hypothekarzinsen um Fr. 1'612.- reduziert hatten, das anrechenbare Erwerbseinkommen der Ehefrau hingegen nur um Fr. 1'276.gesunken war und die übrigen Ausgaben- und Einnahmenpositionen im Wesentlichen unverändert geblieben waren. Bei einem Vergleich der Berechnungsblätter hätten der Beschwerdeführer bzw. dessen Ehefrau rasch erkennen können, dass die namhafte Veränderung sich nur durch die um Fr. 6'116.- reduzierte Einnahmenposition "Andere Renten und Pensionen aller Art" erklären liess. Da davon auszugehen ist, dass ihnen bewusst war, dass sich die Rentenleistungen der Pensionskasse nicht verringert hatten, hätten sie bei gebotener Sorgfalt den Fehler erkennen und der Beschwerdegegnerin melden müssen. Das Unterlassen der kritischen Durchsicht der Verfügung vom 11. Juli 2002 samt des dazugehörigen Berechnungsblatts stellt eine grobe Nachlässigkeit dar. Bei der gebotenen zumutbaren Aufmerksamkeit wäre der Fehler zweifellos erkennbar gewesen. Obwohl dem Beschwerdeführer keine betrügerische Absicht vorgeworfen wird, ist der gute Glaube, wie er gemäss der obenstehenden Erläuterungen zu verstehen ist, aufgrund der mangelnden Aufmerksamkeit bei der Durchsicht der Verfügung nicht gegeben. Die Prüfung, ob die Rückerstattung eine grosse Härte darstellt, erübrigt sich demnach. 2.4    Die Ehefrau des Beschwerdeführers macht sinngemäss geltend, grundsätzlich zu gutmütig zu sein und etwa auf ihr angeblich zustehende Leistungen, wie Reisekosten für die Arztbesuche in Zürich mit dem behinderten Sohn, bisher verzichtet zu haben. Sie hofft deshalb offenbar auf Kulanz betreffend die Erlassfrage. Diese Überlegung kann nicht durchdringen. Der Anspruch auf Reisekostenersatz ist offenbar nicht ausgewiesen, sodass eine Verrechnung mit einem Teil der Rückforderung nicht in Frage kommt. Freilich steht es der Ehefrau des Beschwerdeführers frei, allfällige Reisekosten bei der Invalidenversicherung geltend zu machen. Nicht zu überzeugen vermag ferner das Argument, die Beschwerdegegnerin hätte den Fehler erkennen und somit eine ungerechtfertigte Leistung verhindern können, weshalb die Rückerstattung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte fairerweise hälftig aufzuteilen sei. Die Beschwerdegegnerin hätte die zu hohe Leistungsausrichtung bei gebührender Sorgfalt zwar tatsächlich verhindern können. Dies macht den übersetzten Leistungsbezug jedoch nicht weniger unrechtmässig. Die Rückforderung an sich wurde vom Gericht im rechtskräftigen Verfahren EL 2006/44 als rechtmässig beurteilt. Da die Gutgläubigkeit im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG wie erläutert verneint werden muss, wäre es rechtswidrig, die Rückforderung trotzdem (teilweise) zu erlassen. Weder Verwaltung noch Gericht verfügen über das Ermessen, eine solche Einzelfalllösung anzuwenden. Dies wäre mit den Grundsätzen der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit nicht zu vereinbaren. 2.5    Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid darauf hingewiesen, der finanziellen Situation des Beschwerdeführers könne durch die Vereinbarung eines Abzahlungsplans Rechnung getragen werden. Dem Beschwerdeführer steht es frei, der Beschwerdegegnerin einen Vorschlag zur Tilgung der Schuld in angemessenen Raten zu unterbreiten oder sich bei der Erstellung eines Abzahlungsplans von der Beschwerdegegnerin beraten zu lassen. 3.          3.1    Gemäss den obigen Erwägungen ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. November 2007 nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 3.2    Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.        Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.        Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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