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St.Gallen Versicherungsgericht 22.05.2008 EL 2007/41

22. Mai 2008·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,726 Wörter·~24 min·3

Zusammenfassung

Art. 3c Abs. 1 lit. g aELG; hypothetische Erwerbseinkommen eines teilinvaliden Versicherten und seiner in der Arbeitsfähigkeit ebenfalls eingeschränkten Ehegattin (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Mai 2008, EL 2007/41).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2007/41 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 13.03.2020 Entscheiddatum: 22.05.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 22.05.2008 Art. 3c Abs. 1 lit. g aELG; hypothetische Erwerbseinkommen eines teilinvaliden Versicherten und seiner in der Arbeitsfähigkeit ebenfalls eingeschränkten Ehegattin (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Mai 2008, EL 2007/41). Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Entscheid vom 22. Mai 2008 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Mattias Dolder, Poststrasse 23, 9001 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.          A.a    Der 1956 geborene A.___ meldete sich am 10./29. Januar 2007 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur IV an. Er gab unter anderem an, kein Erwerbseinkommen zu erzielen und ein Krankentaggeld zu beziehen. Er selber sei seit 1986, seine ebenfalls 1956 geborene Ehefrau sei seit 1987 in der Schweiz wohnhaft. Am 5. Dezember 2006 hatte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen dem Versicherten - aufgrund eines Gesuchs vom 3. Juni 2004 - ab 1. April 2004 eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % zugesprochen. A.b   Am 15. Februar 2007 teilte die Sozialversicherungsanstalt dem Versicherten mit, sie habe zu prüfen, ob und in welchem Umfang von seiner gegenwärtig nicht erwerbstätigen Ehefrau eine Erwerbstätigkeit erwartet werden könne, und stellte ihm hierzu einen Fragebogen zu. Die Ehefrau bestätigte im Fragebogen vom 22. Februar 2007, sie habe keine berufliche Ausbildung und sei Hausfrau. Sie sei krankheitshalber erwerbsunfähig, wie das beiliegende Arztzeugnis zeige. Wegen der Krankheit und mangels Deutschkenntnissen habe sie sich nicht um eine Arbeitsstelle beworben. Im erwähnten Arztbericht vom 24. Februar 2007 bescheinigte Dr. med. B.___, FMH Allg. Medizin, die Ehefrau des Versicherten könne zuhause - mit Unterbrüchen und ohne anstrengendere Tätigkeiten - arbeiten, eine Anstellung mit (erforderlicher) Leistungsstabilität sei dagegen nicht möglich. Sie könne ihre Knie- und Hüftgelenke nicht belasten und HWS-Faszettenschmerzen würden eine gleichförmige Arbeit auch leichter Art verhindern. Im August 2006 habe eine IV-Beurteilung stattgefunden. Im Haushalt habe eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestanden. Als Diagnosen gab er an: ein chronisches cervico-lumbospondylogenes Syndrom, Ermüdungsschmerzen, Polyarthrose (Gonarthrosen beids., Patellararthrosen, Coxarthrose beidseits), somatoforme Schmerzstörung, depressives Zustandsbild, Adipositas permagna, chronische venöse Insuff./Ödeme, Bridenbeschwerden/Ileozökalresektion 1992, rec. Bridenbeschwerden, St. n. akuter Appendizitis 1973. A.c    Auf Anfrage nach dem Arbeitsplatzangebot in den Jahren 2004 bis 2007 für ein umschriebenes Personen- und Anforderungsprofil (EL-act. 34) teilte das örtliche Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) am 17. April 2007 mit, für den beschriebenen Personenkreis sei der Stellenmarkt sehr angespannt gewesen und sei

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte es noch. Ohne genauere Details zu kennen, werde als nicht unmöglich erachtet, eine leichtere Hilfsarbeit zu finden. A.d   Mit Verfügung vom 7. Juni 2007 sprach die Sozialversicherungsanstalt dem Versicherten ab 1. Januar 2007 eine (ordentliche) Ergänzungsleistung von Fr. 631.-- pro Monat (Minimalgarantie) zu. Für die Zeit ab 1. Juni 2004 (bis 31. Dezember 2006) ergaben ihre Berechnungen keinen EL-Anspruch. Bei den Berechnungen waren als Einnahmen jeweils hypothetische Einkommen für das Ehepaar angerechnet worden (für das Jahr 2007 beispielsweise Fr. 6'047.-- für den Versicherten und Fr. 28'214.-- für die Ehefrau; vgl. EL-act. 29-1/1 und EL-act. 39-3/4). Als Ausgabe war der Beitrag an die AHV/IV/EO für Nichterwerbstätige des Versicherten berücksichtigt. A.e   Mit Verfügung vom 4. Juli 2007 setzte die Sozialversicherungsanstalt den EL- Anspruch des Versicherten ab 1. Januar 2007 nochmals neu fest. Sie rechnete neu auch den Nichterwerbstätigen-Beitrag der Ehefrau des Versicherten an. Eine Anspruchsänderung wurde dadurch (wegen der Minimalgarantie) nicht bewirkt. A.f     Der Versicherte liess am 4. Juli 2007 gegen die Verfügung vom 7. Juni 2007 Einsprache erheben mit dem Antrag, sie aufzuheben und dem Versicherten die ihm gesetzlich zustehenden Ergänzungsleistungen zuzusprechen, wobei insbesondere auf die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens seiner Ehefrau zu verzichten sei. Die Ehefrau des Versicherten sei in der Schweiz nie erwerbstätig gewesen, sondern habe sich soweit gesundheitlich möglich dem Haushalt gewidmet. Diese seit mehr als 20 Jahren gelebte eheliche Aufgabenteilung sei auch ergänzungsleistungsrechtlich anzuerkennen. Bei der Bemessung ihrer Invalidität sei sie denn auch als Hausfrau eingestuft worden. Eine Vollzeittätigkeit könnte von ihr (wegen der Betreuungspflichten gegenüber dem 14-jährigen Sohn, insbesondere des fortgeschrittenen Alters von 51 Jahren und der fehlenden Ausbildung) nicht einmal im Rahmen eines Scheidungsverfahrens verlangt werden. Gegen die Anrechnung sprächen auch die fehlenden Sprachkenntnisse und die konkrete Arbeitsmarktlage. Bei der Anfrage an das RAV sei zu Unrecht davon ausgegangen worden, es seien genügende Deutschkenntnisse und bei einer leichten Tätigkeit keine gesundheitlichen Einschränkungen vorhanden. Der Bericht des Departements Innere Medizin, Rheumatologie und Rehabilitation, am Kantonsspital St. Gallen vom 7. November 2006

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte belege erhebliche gesundheitliche Beschwerden. Bei den angerechneten Krankentaggeldleistungen habe es sich zu einem grossen Teil um Vorschussleistungen gehandelt, die dem Versicherten nicht zusätzlich zu den vollen Leistungen der IV und der Pensionskasse zustünden und die zurückgefordert würden. Ausserdem seien Unstimmigkeiten bei den Beiträgen und beim Freibetrag festzustellen. A.g   Am 13. Juli 2007 liess der Versicherte auch gegen die Verfügung vom 4. Juli 2007 mit analogem Antrag und entsprechender Begründung Einsprache erheben. A.h   Am 19. Juli 2007 wies der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt den Rechtsvertreter des Versicherten darauf hin, dass für den Versicherten irrtümlich ein zu tiefes hypothetisches Einkommen angerechnet worden sei, was ab 1. Januar 2007 zu korrigieren erwogen werde und zu einer Verneinung des Anspruchs führen würde. A.i      Der Rechtsvertreter des Versicherten hielt am 17. August 2007 an seinen Einsprachen fest. Die Einschränkungen der Ehefrau des Versicherten im Erwerbsbereich hätten in ihrem IV-Verfahren keine Bedeutung gehabt. Wolle die Sozialversicherungsanstalt nicht auf die Zeugnisse von Dr. B.___ und des Kantonsspitals abstellen, so hätte sie Abklärungen veranlassen müssen. Auch als Hausfrau sei der Ehefrau des Versicherten eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Es gehe nicht an, dem zu 60 % invaliden Versicherten ein hypothetisches Einkommen anzurechnen und gleichzeitig zu erwarten, dass er zu 40 % Tätigkeiten im Haushalt übernehme. Im Familienrecht werde davon ausgegangen, dass bei einem Kind zwischen zehn und sechzehn Jahren nur eine Teilzeiterwerbstätigkeit von etwa 30 bis höchstens 50 % möglich sei. Eine Erwerbstätigkeit höheren Ausmasses könne von der Ehefrau des Versicherten von vornherein nicht erwartet werden. A.j      Mit Entscheid vom 6. September 2007 wies die Sozialversicherungsanstalt die Einsprachen ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden seien. Die Verfügung vom 4. Juli 2007 hob sie auf und stellte fest, dass der Versicherte keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe. Sie forderte Ergänzungsleistungen von Fr. 5'048.-- zurück und verrechnete die Rückforderung mit einem allfälligen IPV-Anspruch. Im Restbetrag erliess sie die Rückforderung. Die Verfügung vom 7. Juni 2007 sei durch jene vom

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Juli 2007 aufgehoben worden, womit das erste Einspracheverfahren gegenstandslos geworden sei. Die IV sei bei der Invaliditätsbemessung für den Versicherten von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % und einem erzielbaren Einkommen von Fr. 24'744.-ausgegangen. Die Verwertbarkeit der Arbeitskraft dürfe vermutet werden; sie habe sie nicht zu belegen. Stattdessen habe der Versicherte - beispielsweise durch erfolglose Bewerbungen - zu belegen, dass keine Verwertbarkeit bestehe. Der Versicherte habe aber nicht einmal behauptet, sich um Arbeit bemüht zu haben. Die Anrechnung von Fr. 11'760.-- bzw. Fr. 12'093.-- sei ausgesprochen moderat. In den angefochtenen Verfügungen sei irrtümlich ein zu tiefes hypothetisches Einkommen eingesetzt worden. Ein solches Einkommen sei aber erst nach dem Auslaufen der Krankenkassentaggelder Ende April 2005 zu berücksichtigen. Diesbezüglich sei die Berechnung zu korrigieren. Im Zeitpunkt des frühestmöglichen EL-Anspruchs im Juni 2004 sei der Sohn rund elfeinhalb Jahre alt und also schulpflichtig gewesen. Er habe zuhause keiner lückenlosen Beaufsichtigung mehr bedurft. Einen erheblichen Teil dieser Aufgabe könnte der Versicherte - selbst bei Ausübung einer Teilerwerbstätigkeit - übernehmen. Seiner Ehefrau sei ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von 60 % der Durchschnittslöhne von Hilfsarbeiterinnen (Fr. 28'214.--) angerechnet worden. Die Reduktion um 40 % sei grosszügigerweise mit Lohnnachteilen wegen des Alters und der fehlenden Arbeitserfahrung begründet worden. Ein solches Einkommen könne die Ehefrau auch in einem Teilpensum erzielen. Die EL-Durchführungsstelle sei nicht an die IV-rechtliche Qualifikation gebunden. Von der Ehefrau dürfe zur Vermeidung einer finanziellen Notlage die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erwartet werden. Für eine leichtere Arbeit im Sitzen sei sie nach Angaben des Hausarztes voll arbeitsfähig. Trotzdem habe sie nichts unternommen, um sich erwerblich einzugliedern. Weder habe sie die Sprache zu erlernen noch eine Stelle zu finden versucht. Es könne davon ausgegangen werden, dass bei der aktuell guten Wirtschaftslage auch für Personen mit ihren Möglichkeiten ausreichend geeignete Stellen zur Verfügung stünden. Vom Wohnort C.___ aus sei auch der Grossraum Zürich innert nützlicher Frist zu erreichen. Korrekturen seien bezüglich der Anrechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Krankenkassentaggelder vorzunehmen. Anrechenbar seien pro Jahr Taggelder von Fr. 11'245.-- (Fr. 51'353.-- für dreizehn Monate abzüglich Fr. 39'169.-- Rückforderung, umgerechnet auf zwölf Monate). Eine Neuberechnung zeige einen Einnahmenüberschuss.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.         Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von Rechtsanwalt Dr. Mattias Dolder für den Betroffenen am 3. Oktober 2007 erhobene Beschwerde. Der Rechtsvertreter beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die ihm gesetzlich zustehenden Ergänzungsleistungen zuzusprechen, wobei insbesondere auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens seiner Ehefrau zu verzichten sei. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 40 % und weniger, kombiniert mit einer Beschränkung auf leichteste Arbeiten, bestehe nach der Rechtsprechung des angerufenen kantonalen Gerichts keine natürliche Vermutung für die Verwertbarkeit der Restarbeitskraft auf dem realen Arbeitsmarkt mehr. Dem Beschwerdeführer, dem für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 40 % attestiert worden sei, dürfe daher kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, da ihm nicht nachgewiesen worden sei, dass er sich nicht beworben oder eine angebotene Stelle nicht angenommen habe. Es könne nicht angehen, die Ehefrau des Beschwerdeführers für denselben Zeitraum sozialversicherungsrechtlich einmal als Hausfrau und einmal als Vollerwerbstätige einzustufen. Die Haushaltführung verbleibe bei der Ehefrau, der hierfür im IV-Verfahren eine gesundheitliche Beeinträchtigung attestiert worden sei. Die verlangte Erwerbstätigkeit sei angesichts der Betreuungspflichten, des Alters und der fehlenden Ausbildung unzumutbar. Die familienrechtliche Beistandspflicht könne im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nicht weiter gehen als im familienrechtlichen. Im angefochtenen Entscheid werde angenommen, die Ehefrau des Beschwerdeführers könne ein Einkommen von Fr. 28'214.-- mit einer Teilzeiterwerbstätigkeit erzielen. Die Durchführungsstelle sei noch davon ausgegangen, hierfür sei eine Vollzeitanstellung erforderlich. Der Hinweis auf die Erreichbarkeit des zürcherischen Stellenangebots erscheine realitätsfremd. Die Einschätzung, aktuell herrsche eine gute Wirtschaftslage, widerspreche der Auskunft des RAV, das im Übrigen aber von zu positiven Annahmen ausgegangen sei. Dass der Hausarzt die Ehefrau des Beschwerdeführers für leichtere Arbeit als voll arbeitsfähig betrachte, finde in den Akten keine Stütze. Vielmehr habe er ihr eine Arbeitsfähigkeit von null attestiert. Medizinische Berichte aus dem IV-Verfahren würden nicht bei den Akten liegen und dürften deshalb bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt werden. In einem jüngsten Zeugnis vom 7. September 2007 bescheinige Dr. B.___ der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte externe Arbeit. Dass ihre Gesundheit angeschlagen sei, zeigten auch die Berichte eines Röntgeninstituts und einer Chirurgischen Praxis (Dr. med. D.___, FMH Chirurgie). Sie habe sich Mitte September 2007 erneut bei der IV angemeldet. Von einem Verzicht auf Erwerbseinkommen könne nicht gesprochen werden. C.         In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Der angerufene kantonale Entscheid sei nicht rechtskräftig. Im Übrigen seien dem Beschwerdeführer nicht nur noch leichteste Arbeiten zumutbar. Es handle sich um eine gesetzliche, nicht um eine natürliche Vermutung, die durch den Nachweis einer erfolglosen Stellensuche umzustossen sei. Beim Beschwerdeführer sei, da er keine Arbeit gesucht habe, von selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit auszugehen. Es könne durchaus erwartet werden, dass die Eheleute ihre Aufgabenteilung anpassten. Der Hinweis auf die familienrechtliche Situation verfange nicht, seien doch die in die EL-Berechnung einbezogenen Personen sozusagen als Einheit mit einem ökonomischen Potential zur Erzielung von Einkommen zu betrachten. Nach der Schilderung von Dr. B.___ vom 31. Oktober 2005 sei die Ehefrau des Beschwerdeführers in einer leichten, vorwiegend im Sitzen zu verrichtenden Arbeit voll arbeitsfähig. Das Problem liege demnach in der Weigerung, etwas an der Aufgabenteilung zu ändern. Auch die Empfehlung des Hausarztes, eine Heimarbeit zu verrichten, sei nicht medizinisch, sondern sozial begründet. In diesem Sinn sei auch das ärztliche Zeugnis vom 7. September 2007 auszulegen, das von einer seit 2005 geltenden - also wohl unveränderten - Beurteilung spreche. Wenn Dr. D.___ festhalte, es könne nicht mit Sicherheit von Schmerzfreiheit ausgegangen werden, so sei zu betonen, dass dies nicht Voraussetzung einer Arbeitsfähigkeit sei. Eine Arbeitsunfähigkeit, die eine Erwerbsaufnahme verunmöglichen würde, liege nicht vor. Dr. B.___ hatte in seinem Arztzeugnis vom 31. Oktober 2005 angegeben, die Ehefrau des Beschwerdeführers leide an einer beidseitigen Femoropatellararthrose fortgeschritten re mehr als li, an leichten degenerativen Veränderungen der LWS, einer chronischen Lumbago, funktionellen Colonirritationen mit Diarrhoe/Obstipation i.S. eines Reizkolons, St. n. multiplen Laparotomien 1992-1993/Dünndarmileus 1993, und an einer depressiven Persönlichkeit, wahrscheinlich reaktiv, involutiv. Die Arbeit im Haushalt sei ihr möglich. Sie habe nie einen Beruf ausgeübt. Arbeit ausser Hauses sei

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ihr kaum möglich (Knie-/Rückenschmerzen), sie sei aber auch kaum integrierbar. Der Beschwerdeführer lehne eine Arbeitstätigkeit ihrerseits ab. Objektiv sei sie für eine leichte Arbeit vorwiegend im Sitzen voll arbeitsfähig.  D.         Mit Replik vom 31. Oktober 2007 legt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Arztzeugnis von Dr. B.___ vom 24. Oktober 2007 ein. Danach sei der Beschwerdeführer von Januar bis April 2005 voll arbeitsunfähig gewesen, und es bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit fort. Diese stehe der Verwertbarkeit der im IV-Verfahren ermittelten theoretischen Restarbeitsfähigkeit entgegen. Familienrechtliche Grundsätze seien in der EL zu berücksichtigen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei vollumfänglich arbeitsunfähig. In Verletzung des rechtlichen Gehörs stütze sich die Beschwerdegegnerin nun neu auf ein etwa zwei Jahre altes Zeugnis von Dr. B.___, das wohl aus den IV-Akten der Ehefrau des Beschwerdeführers stamme und das er trotz Antrags auf vollumfängliche Akteneinsicht nicht zugestellt erhalten habe. Selbst wenn diese Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden könnte, wäre das Nachschieben von neuen Akten beim Entscheid über die Parteientschädigung mitzuberücksichtigen. Es sei eine willkürliche Beweiswürdigung erfolgt. Die Beschwerdegegnerin wolle die gesundheitliche Situation auf eine reine Schmerzproblematik verkürzen. Damit werde sie der Lage nicht gerecht, was der Bericht von Dr. D.___ zeige, wo der Ehefrau als Behandlungsalternative eine Knietotalprothese in Aussicht gestellt worden sei. E.         In ihrer Duplik vom 15. November 2007 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest. Die vorübergehende volle Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei unbeachtlich. Er habe des Weiteren im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zum Arztbericht vom 31. Oktober 2005 betreffend seine Ehefrau Stellung nehmen können, so dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt wäre. Angesichts des stichwortartig verfassten, auslegungsbedürftigen und kaum verwertbaren Arztberichts vom 24. Februar 2007 sei es angezeigt gewesen, auf den Bericht aus den IV-Akten zurückzugreifen. Das bestätige sich im Bericht vom 7. September 2007, wo der Arzt die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beurteilung bis 2005 zurück beziehe. Die geänderte Beurteilung sei dadurch zu erklären, dass es nicht dem individuellen Konzept der Familie entspreche, dass die Ehefrau einer ausserhäuslichen Arbeit nachgehe. Dr. D.___ habe eine Knietotalprothese lediglich für den Fall der Zunahme der Beschwerden erwogen. Da eine angepasste Tätigkeit vorwiegend im Sitzen zu verrichten sei, werde die Arbeitsfähigkeit von der Knieproblematik kaum berührt. F.          Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat zu den vom Gericht am 19. Februar 2008 beigezogenen IV-Akten der Ehefrau des Beschwerdeführers am 10. März 2008 Stellung genommen und vorgebracht, diese würden bestätigen, dass die Ehefrau weder über eine Schul- noch über eine Berufsausbildung verfüge und praktisch keine Deutschkenntnisse aufweise. Sie habe nach Angaben des zuständigen IV- Fachbearbeiters keine persönlichen oder berufsspezifischen Ressourcen vorzuweisen. Sie sei als reine Hausfrau eingestuft worden. Es sei unzulässig, sie nun als Vollerwerbstätige zu betrachten, für welche der Arbeitsmarkt eine Nachfrage biete. Insbesondere die Akten des Revisionsverfahrens (recte wohl: des Verfahrens der Neuanmeldung) würden belegen, dass nicht eine reine Schmerzproblematik vorliege. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei als Hausfrau erheblich eingeschränkt, die Einschränkungen im Erwerbsbereich seien dagegen im IV-Verfahren nicht von Bedeutung. Gemäss Dr. B.___ sei sie jedoch im Erwerbsbereich nach wie vor voll arbeitsunfähig. Auf diesen Arztbericht habe sich die IV-Stelle bei der Abweisung des Gesuchs gestützt.  Erwägungen: 1.          1.1    Das auf den 1. Januar 2008 hin in Kraft getretene ELG vom 6. Oktober 2006 ist vorliegend, da ein Sachverhalt zu beurteilen ist, wie er sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. September 2007 entwickelt hat, nicht anwendbar.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.2    Im Streit liegt der Einspracheentscheid, der eine Abweisung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers (ab 1. Juni 2004) beinhaltet. Daneben stellte die Beschwerdegegnerin eine Rückforderung der für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. August 2007 bezogenen ordentlichen Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 5'048.--. 1.3    Die Beschwerdegegnerin stellte des Weiteren fest, dass diese Rückforderung mit der allfälligen (KV-)IPV-Forderung des Beschwerdeführers verrechnet werde, und erliess den Restbetrag der Rückforderung. Zur Verrechnung ist zu erwähnen, dass sie durch die zur Ausrichtung der Leistung verpflichtete Sozialversicherung zu verfügen ist (Franz Schlauri, Die zweigübergreifende Verrechnung und weitere Instrumente der Vollstreckungskoordination des Sozialversicherungsrechts, in: René Schaffhauser/ Franz Schlauri, Sozialversicherungsrechtstagung 2004, St. Gallen 2004, S. 158 f.). Zur Verfügung über die Verrechnung eines allfälligen IPV-Anspruchs ist somit die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen zuständig, welche nach Art. 3 des st. gallischen Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (sGS 331.11) die Bestimmungen über die Prämienverbilligung vollzieht. Auf die Festsetzung der Nachzahlung der allfälligen KV-IPV ist verzichtet worden. Weil eine IPV-Nachzahlungsverfügung fehlt, hat die im Einspracheentscheid enthaltene Verrechnungsverfügung keine Grundlage, so dass es bei einer fingierten KV- IPV-Nachzahlung und ihrer Verrechnung zugunsten der EL-Rückforderung bleibt. Dass der rechnerische Rückforderungssaldo erlassen wird, ist dagegen anfechtbar entschieden worden. Dieser Punkt ist ebenso wenig angefochten worden wie die fehlende IPV-Nachzahlungsverfügung und die entsprechende fingierte Verrechnung. Strittig ist nur der EL-Anspruch in den Berechnungsgrundlagen der hypothetischen Erwerbseinkommen der beiden Ehegatten. 2.          Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG). Als Einnahmen anzurechnen sind nach Art. 3c Abs. 1 ELG unter anderem Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien (lit. a) und Einkünfte, auf die verzichtet worden ist (lit. g). Eine Verzichtshandlung liegt unter anderem vor, wenn die versicherte

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Person aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S Y. vom 9. Juli 2002, P 18/02; BGE 121 V 205 E. 4a; AHI 2001 S. 133 E. 1b). 3.          3.1    Dem Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin ein hypothetisches Einkommen von Fr. 11'760.-- (ab 1. Mai 2005) bzw. von Fr. 12'093.-- (ab 1. Januar 2007) angerechnet. Basierend auf Art. 3a Abs. 7 lit. c ELG betreffend die Anrechnung von Einkommen aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei Teilinvaliden sieht nämlich Art. 14a ELV vor, dass Invaliden als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet wird, den sie im massgebenden Zeitraum tatsächlich verdient haben (Abs. 1), dass Invaliden unter 60 Jahren aber bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 % mindestens zwei Drittel des Höchstbetrags für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 3b Abs. 1 lit. a ELG anzurechnen ist (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV, vgl. lit. a). 3.2    Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, ein hypothetisches Einkommen dürfe ihm nicht angerechnet werden, weil die Beschwerdegegnerin ihm nicht nachgewiesen habe, dass er sich um eine konkrete offene Stelle nicht beworben oder eine angebotene Stelle nicht angenommen hätte. Nach der Rechtsprechung kann indessen im Hinblick auf die berechtigten Interessen der Vereinfachung und der rascheren Behandlung von Einzelfällen grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es einer teilinvaliden versicherten Person vermutungsweise möglich und zumutbar ist, im Rahmen ihres von den Organen der Invalidenversicherung festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a ELV festgelegten Grenzbeträge zu erzielen. Die gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Bei der Prüfung der Frage, ob der teilinvaliden versicherten Person die Ausübung einer Tätigkeit in grundsätzlicher wie masslicher Hinsicht möglich und zumutbar ist, sind entsprechend der Zielsetzung der Ergänzungsleistungen - sämtliche Umstände zu

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte berücksichtigen, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen (BGE 117 V 156 E. 2c). 3.3    Beim Beschwerdeführer liegt gemäss der IV-Verfügung vom 5. Dezember 2006 ein Invaliditätsgrad von 60 % vor. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen ging nach übereinstimmenden Angaben der Parteien davon aus, dass er noch zu 40 % arbeitsfähig sei, der Beschwerdeführer gibt an, möglich seien gemäss dem MEDAS- Gutachten noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten. Wenn der Beschwerdeführer vorbringen lässt, gemäss dem Attest von Dr. B.___ vom 24. Oktober 2007 bestehe (seit 2005) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, welche der Verwertbarkeit der im IV- Verfahren ermittelten theoretischen Restarbeitsfähigkeit entgegenstehe, so ist ihm entgegenzuhalten, dass sich die EL-Organe in Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten haben. Sie selber haben lediglich, aber immerhin zu prüfen, ob invaliditätsfremde Gründe bestehen, welche die Verwertung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit verunmöglichen (Entscheid des Bundesgerichts i/S M. vom 9. Oktober 2007, P 35/06 E. 2.2). Inwiefern es solche invaliditätsfremden Faktoren geben könnte, welche dem Beschwerdeführer die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt verunmöglichten, wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Die Anrechnung, wie sie die Beschwerdegegnerin vorgenommen hat, ist nicht zu beanstanden. 4.          4.1    Unter dem Titel des Verzichtseinkommens nach Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG ist gemäss der Rechtsprechung auch ein hypothetisches Einkommen der in seine EL- Berechnung einbezogenen Ehefrau eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet, obwohl sie nach Art. 163 ZGB zum Ausüben einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist (BGE 117 V 287; vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S H.K. vom 13. August 2001). Art. 163 ZGB verpflichtet nämlich die Ehegatten, gemeinsam für den Unterhalt der Familie zu sorgen. Droht ansonsten eine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ergänzungsleistungsbedürftigkeit, muss grundsätzlich der Ehefrau des eine IV- Invalidenrente beziehenden Beschwerdeführers eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden. Nach Eintritt der Teilinvalidität ihres Ehemannes (Eröffnung der Wartezeit nach der Aktenlage im April 2003, Rentenanspruch ab April 2004) musste demnach von der Ehefrau des Beschwerdeführers im Grundsatz (bei Vorliegen der entsprechenden Möglichkeiten, nachfolgend E. 4.2) ein Beitrag in Form eines Erwerbseinkommens erwartet werden. Hieran vermag die Wahl der Bemessungsmethode ihrer Invalidität (nämlich des Betätigungsvergleichs für im Haushalt tätige versicherte Personen) durch die IV-Stelle nichts zu ändern. Es fragt sich höchstens, ob nicht angesichts der Umstände auch dort vom Einkommensvergleich ausgegangen werden müsste, da der Status einer voll erwerbstätigen IV-Versicherten durch die vorangegangene Invalidität des Ehegatten begründet sein könnte. 4.2    Nach der höchstrichterlichen Praxis ist im Einzelfall zu prüfen, ob vom Ehegatten eines Leistungsansprechers die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verlangt werden kann und es ist gegebenenfalls der Lohn festzusetzen, den dieser bei gutem Willen erzielen könnte (ZAK 1992 S. 328 E. 3c). Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S Y. vom 9. Juli 2002, P 18/02; vgl. AHI 2001 S. 133 E. 1b). Beim ganzen oder teilweisen Fehlen von Einkommen und Vermögen handelt es sich um anspruchsbegründende Tatsachen (vgl. BGE 121 V 204; Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S F. vom 17. November 2003, P 4/03, und i/S B. vom 3. März 2003, P 42/02). Bleiben sie beweislos, hat der Leistungsansprecher den Nachteil zu tragen (nicht veröffentlichter Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S Y.O. vom 28. Juni 2006). 4.3    Die Beschwerdegegnerin hat der Ehefrau des Beschwerdeführers ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. In erster Linie bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, seine Frau sei gesundheitlich beeinträchtigt. Nach Angaben von Dr. B.___ vom 31. Oktober 2005 war die Ehefrau des Beschwerdeführers damals für eine leichte, vorwiegend im Sitzen zu verrichtende Arbeit objektiv voll arbeitsfähig. Auch im Haushalt bestehe keine wesentliche Einschränkung. Wenn der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arzt beschreibt, Arbeit ausser Hauses sei kaum möglich, so erwähnt er als Grund hierfür nicht nur die Beschwerden, sondern die mangelnde Integrierbarkeit, und er erwähnt, der Beschwerdeführer lehne ab, dass seine Frau ausserhäuslich erwerbstätig wäre. Die Zumutbarkeit einer Heimarbeit beschränkte Dr. B.___ wegen des Haushalts (bzw. des Umstands, dass die dortige Mithilfe des Ehemannes ausbleibe) auf ein halbes Pensum. Am 24. Februar 2007 gab der Arzt dann an, eine Anstellung mit (erforderlicher) Leistungsstabilität sei der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht möglich; nach einer halben bis einer Stunde benötige sie einen Unterbruch. Sie könne ihre Knie- und Hüftgelenke nicht belasten und HWS-Faszettenschmerzen würden eine gleichförmige Arbeit auch leichter Art verhindern. Am 7. September 2007 erklärte Dr. B.___, für Haushaltarbeit/leichte Arbeit sei die Ehefrau des Beschwerdeführers zu 50 % arbeitsfähig, für externe Arbeit hingegen nicht einsatzfähig. Diese Sachlage bestehe seit dem Jahr 2005. Im jüngsten Verlaufsbericht vom 15. Dezember 2007 legte Dr. B.___ schliesslich dar, der Gesundheitszustand sei stationär. Eine körperliche Arbeit ausser Hauses sei nicht möglich. Zuhause werde die leichte Haushaltarbeit mit grösserem Zeitaufwand und Arbeitspausen erledigt. Mehr als leichte Haushaltarbeit sei nicht möglich. Leichte Kontrollarbeit wäre eventuell möglich, es wären aber zu viele Arbeitsunterbrüche während des Tages notwendig, sodass höchstens eine Teilzeitarbeit zuhause zumutbar sei, allerdings kaum leistungsbezogen. 4.4    Die Schilderungen von Dr. B.___ vom 24. Februar 2007 könnten auf den ersten Blick im Vergleich zur Beurteilung vom 31. Oktober 2005 auf eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands schliessen lassen, werden doch nun insbesondere die HWS-Beschwerden für vielfältig nötige Unterbrechungen bei der Arbeit verantwortlich gemacht, welche eine auswärtige Erwerbstätigkeit unzumutbar erscheinen lassen. Im Arztzeugnis vom 7. September 2007 bezieht Dr. B.___ seine Beurteilung der Situation allerdings zurück bis ins Jahr 2005, was gegen eine Veränderung (der Arbeitsfähigkeit) spricht. Auch am 15. Dezember 2007 berichtete Dr. B.___ von einem stationären Gesundheitszustand. Leichte Kontrollarbeit hält der Arzt dort grundsätzlich für möglich, allerdings wegen der nötigen Unterbrüche nicht auswärts. Aufgrund dieser (zwischen 100 % und null liegenden) Angaben lässt sich die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers für eine Erwerbstätigkeit - mit ihrer allfälligen Entwicklung in dem zeitlichen Rahmen, der vorliegend von Bedeutung ist (nämlich bis 6. September 2007) - nicht ausreichend zuverlässig beurteilen. Da die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kenntnis der zumutbaren Arbeitsfähigkeit Grundlage für die ergänzungsleistungsrechtliche Frage eines allfälligen Einkommensverzichts darstellt, sind ergänzende medizinische Abklärungen unumgänglich. Eine spezialärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer Erwerbstätigkeit erscheint angezeigt. Bei den Akten liegen zwar verschiedene spezialärztliche Berichte. So sind etwa die von Dr. B.___ am 24. Februar 2007 benannten Diagnosen gemäss dem Bericht des Departements Innere Medizin, Rheumatologie und Rehabilitation, am Kantonsspital St. Gallen vom 7. November 2006 dort erhoben worden. Abklärung hat etwa auch die vollständige Ruptur im Hinterhorn des medialen Meniskus links gefunden. Arbeitsfähigkeitsschätzungen fehlen allerdings. Ungeachtet des Umstands, dass sich die Kniebeschwerden bei Auswahl einer angepassten Tätigkeit auf die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich auswirken mögen, ist angesichts des ausserdem auch die Hals- und Lendenwirbelsäule sowie die Hüfte betreffenden Leidens ohnehin eine rheumatologische Abklärung am Platz, allenfalls wegen des depressiven Zustandsbilds und des geäusserten Verdachts auf eine somatoforme Schmerzstörung bidisziplinär auch eine psychiatrische. Inwiefern die Beschwerdegegnerin dabei mit der Invalidenversicherung zusammenwirken kann, ist bis anhin fraglich, beabsichtigt diese doch gemäss dem Vorbescheid vom 20. Februar 2008, auf die IV-Neuanmeldung vom 13./14. September 2007 der Ehefrau des Beschwerdeführers, welche sie gemäss dem Einspracheentscheid vom 27. November 2006 als Hausfrau betrachtet hatte, nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird je nach dem Ergebnis der Abklärungen in der neuen Entscheidung zu beachten haben, dass die in E. 1.3 festgestellten Verfahrensfehler sich nicht wiederholen. 5.          5.1    Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. September 2007 teilweise zu schützen. Die Sache ist zur Vornahme ergänzender Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen und zu entsprechender neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.2    Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG, vgl. Rechtslage vor der Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005, lit. a der betreffenden

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Übergangsbestimmungen). Hingegen hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Eine Rückweisung zur weiteren Abklärung der Streitsache und anschliessender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin stellt praxisgemäss aus prozessualer Sicht ein vollständiges Obsiegen dar, das einen Anspruch auf eine volle Parteientschädigung entstehen lässt (für den IV-Bereich vgl. SVR 1995 IV Nr. 51 S. 143; ZAK 1987 S. 266 E. 5a). Der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. September 2007 aufgehoben. 2.        Die Sache wird zur Vornahme ergänzender Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu entsprechender neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3.        Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4.        Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu bezahlen. 

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 22.05.2008 Art. 3c Abs. 1 lit. g aELG; hypothetische Erwerbseinkommen eines teilinvaliden Versicherten und seiner in der Arbeitsfähigkeit ebenfalls eingeschränkten Ehegattin (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Mai 2008, EL 2007/41).

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