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St.Gallen Versicherungsgericht 11.03.2008 EL 2007/37

11. März 2008·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·5,259 Wörter·~26 min·3

Zusammenfassung

Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV. Gesonderte Anspruchsberechnung für ein fremdplatziertes, also weder beim rentenberechtigten noch beim nicht rentenberechtigten Elternteil lebendes Kind. Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG. Auch eine anwaltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren, die für eine beschwerdeführende Sozialhilfeempfängerin direkt durch einen bei der Sozialhilfe fest angestellten Rechtsanwalt erbracht wird, lässt einen Anspruch auf eine Parteientschädigung entstehen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. März 2008, EL 2007/37).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2007/37 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 13.03.2020 Entscheiddatum: 11.03.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 11.03.2008 Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV. Gesonderte Anspruchsberechnung für ein fremdplatziertes, also weder beim rentenberechtigten noch beim nicht rentenberechtigten Elternteil lebendes Kind. Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG. Auch eine anwaltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren, die für eine beschwerdeführende Sozialhilfeempfängerin direkt durch einen bei der Sozialhilfe fest angestellten Rechtsanwalt erbracht wird, lässt einen Anspruch auf eine Parteientschädigung entstehen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. März 2008, EL 2007/37). Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 11. März 2008 in Sachen B.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch das Sozialamt A.___, Rechtsanwalt X.___  gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Ergänzungsleistung zur IV  Sachverhalt: A.          Das Sozialamt A.___ meldete am 21. November 2006 die am 29. Oktober 1989 geborene B.___ zum Bezug einer Ergänzungsleistung an. Es gab an, B.___ erhalte eine Kinderrente der Invalidenversicherung von Fr. 372.- monatlich. Der Vater erbringe jährliche Unterhaltsleistungen von Fr. 8009.40 zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 2340.-. B.___ lebe im "D.___". Die Anmeldung wurde von C.___, der Mutter von B.___, mitunterzeichnet. C.___ erteilte dem Sozialamt gleichzeitig die Vollmacht zur Vertretung gegenüber der EL-Durchführungsstelle. Gemäss einer Kostengutsprache des Sozialamtes zugunsten der Kinder- und Jugendhilfe vom 21. November 2006 belief sich der Mietzins seit dem 11. November 2006 auf Fr. 560.- monatlich. Hinzu kamen monatliche Kosten von Fr. 450.- für die Wohnbegleitung. Eine Aufstellung über die wirtschaftliche Situation von C.___ zuhanden des Sozialamtes vom 14. November 2006 wies bei Einnahmen von Fr. 2329.- monatlich, einem Vermögen von Fr. 30'000.- und Ausgaben von Fr. 2832.25 monatlich einen Fehlbetrag aus, so dass C.___ vom Sozialamt nicht zur Finanzierung des Aufenthalts von B.___ im "D.___" herangezogen wurde. Am 14. November 2006 hatte das Sozialamt mit dem Einverständnis von C.___ um die Drittauszahlung der Kinderrente für Jasmin ersucht. Die EL-Durchführungsstelle nahm für die Zeit ab 1. November 2006 eine Anspruchsberechnung für B.___ allein vor. Dabei berücksichtigte sie auf der Ausgabenseite die gesetzliche Pauschale für die Krankenkassenprämie von Fr. 792.- für ein Kind, einen Mietzins von Fr. 3600.- und die gesetzliche Pauschale für den Lebensbedarf eines Kindes von Fr. 9225.-. Dem Total dieser Ausgaben von Fr. 13'617.- wurden die Kinderzulagen von Fr. 2340.-, die Kinderrente von Fr. 4494.- und die Unterhaltsleistungen des Vaters von Fr. 8009.-, insgesamt Fr. 14'813.- gegenübergestellt. Es resultierte ein Einnahmenüberschuss von Fr. 1196.-. Die Anspruchsberechnung für die Zeit ab 1. Januar 2007 wies auf der Ausgabenseite eine pauschale Krankenkassenprämie von Fr. 828.-, einen Mietzins von Fr. 4140.- und eine Lebensbedarfspauschale von Fr. 9480.- aus. Dem Ausgabentotal

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von Fr. 14'448.- standen Einnahmen von insgesamt Fr. 14'933.- gegenüber. Hier hatte sich nur der Jahresbetrag der Kinderrente verändert. Es resultierte ein Einnahmenüberschuss von Fr. 485.-. Mit einer Verfügung vom 25. Januar 2007 wies die EL-Durchführungsstelle das Leistungsgesuch ab. Die Verfügung wurde der Mutter C.___ eröffnet. B.         Das Sozialamt A.___ erhob am 23. Februar 2007 "Einsprache geg. die Verfügung vom 25. Januar 2007 betreffend Ergänzungsleistungen B.___". Es stellte den Antrag, die Ergänzungsleistung für die Zeit ab 16. Oktober bis 10. November 2006 unter Anrechnung der Tagestaxe des "E.___" und des Betrages für persönliche Auslagen zu berechnen, eventualiter für diese Periode den Höchstbetrag der Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 17'640.- nebst den Mietkosten anzurechnen, und für die Zeit ab 11. November 2006 den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 17'640.- bzw. Fr. 18'140.- und die Bruttomiete zu berücksichtigen. Zur Begründung machte das Sozialamt sinngemäss geltend, bei Kindern, die dauernd oder für längere Zeit in einem Heim lebten, zählten die Tagestaxe und der Betrag für persönliche Auslagen zu den anerkannten Ausgaben. Selbst wenn im vorliegenden Fall keine Heimberechnung vorzunehmen wäre, müsste doch der allgemeine Lebensbedarf für Alleinstehende berücksichtigt werden. Zudem habe die EL-Durchführungsstelle nicht den gesamten Mietzins von Fr. 560.- monatlich, sondern lediglich den Betrag von Fr. 345.- monatlich angerechnet. Dasselbe gelte für die Anspruchsberechnung ab 11. November 2006. Das Sozialamt legte u.a. eine Bestätigung der Kinder- und Jugendhilfe vom 22. Februar 2007 bei, laut welcher die Miete Fr. 560.- und die Begleitkosten Fr. 450.- monatlich ausmachten. Am 4. April 2007 führte das Sozialamt ergänzend aus, B.___ sei vom 22. September bis 10. November 2006 im "E.___" und seit dem 11. November 2006 in einem Zimmer im "D.___" dauernd fremdplatziert. Beide Institutionen hätten eindeutig Heimcharakter, so dass eine Heimberechnung vorgenommen werden müsse. Eine Rückkehr in die elterliche Wohnung sei nicht realisierbar gewesen. Die Fremdplatzierung dauere seit mehr als sechs Monaten an, womit die Dauerhaftigkeit ausgewiesen sei. Das "E.___" sei der Heimvereinbarung unterstellt, womit der Heimcharakter feststehe. Der "D.___" sei ein begleitetes Wohnen als Zwischenschritt zwischen einer betreuten Wohnform (Elternhaus, Heim) und dem selbständigen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wohnen mit eigenverantwortlicher Lebensführung. Angeboten werde nicht nur Wohnraum, sondern auch eine Hilfestellung zur Steigerung der Wohnkompetenz bis hin zum selbständigen Wohnen. Es bestehe eine verbindliche Hausordnung. Sehr wesentlich sei die sozialarbeiterische Betreuung oder Begleitung. Regelmässig fänden obligatorische Hausbesuche bzw. Standortgespräche statt. Der Fremdbestimmungsgrad sei relativ gering, der Abhängigkeitsgrad aber relativ gross (Unmündigkeit, finanzielle Abhängigkeit). Gäbe es dieses Angebot nicht, wäre B.___ auf eine teure Institution bzw. ein Heim angewiesen, wo sie wohl überversorgt wäre. Eine vergleichbare Institution des begleiteten Wohnens sei in Zürich als Heim qualifiziert worden. C.         Die EL-Durchführungsstelle wies die Einsprache am 10. Juli 2007 ab. Sie machte geltend, es sei zu prüfen, ob die Einsprecherin, nämlich B.___, einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung habe und ob die Kosten für die Fremdplatzierung zu berücksichtigen seien. B.___ habe keinen selbständigen Rentenanspruch und somit auch keinen eigenen EL-Anspruch. Ihre Mutter als Bezügerin einer originären Rente sei keine EL-berechtigte Person, weshalb ein EL-Anspruch von B.___ zum vornherein verneint werden müsse. Im Ergebnis sei die angefochtene Verfügung also richtig. Da die Anspruchsberechtigung fehle, brauche die Frage nach der Berücksichtigung der Kosten der Fremdplatzierung nicht beantwortet zu werden. Die EL-Durchführungsstelle pflege fremdplatzierten Kindern eine Wohnkostenpauschale von Fr. 3600.- und den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende von Fr. 17'640.- (Fr. 9225.- als Pauschale für das Kind und ein Mehrkostenanteil von Fr. 8415.- bei einem Aufenthalt bei Dritten) anzurechnen und höhere Ausgaben wie etwa die Kosten der Unterbringung im "E.___" oder in einem begleiteten Wohnen nicht zu berücksichtigen. D.         Das Sozialamt A.___ erhob am 16. August 2007 Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid. Es beantragte eine Anspruchsberechnung ab 16. Oktober 2006 unter Anrechnung einer Tagestaxe, eines Betrages für persönliche Auslagen gemäss Art. 3b Abs. 2 ELG und der Durchschnittsprämie der Krankenkasse gemäss Art. 3b

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abs. 2 lit. d ELG, eventualiter eine Anspruchsberechnung ab 11. November 2006, subeventualiter ab 16. Oktober 2006 unter Anrechnung einer Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 17'640.- bzw. Fr. 18'140.- nebst der Bruttomiete und der Durchschnittsprämie der Krankenkasse. Es ersuchte ausserdem um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung führte es aus, B.___ sei vom 22. September 10. November 2006 im "E.___" fremdplatziert gewesen. Die effektiven Kosten hätten sich auf Fr. 50.- Kostgeld zuzüglich Nebenkosten (namentlich der Grundbedarf für den Lebensunterhalt und die Krankenkassenprämie) belaufen. Seit dem 11. November 2006 betrage die Miete Fr. 560.- monatlich. Hinzu kämen die Kosten der Wohnbegleitung von Fr. 450.- monatlich. Auch hier kämen die Nebenkosten (Lebensunterhalt, Krankenkassenprämie) hinzu. B.___ sei durch ihre gesetzliche Vertreterin, nämlich durch ihre Mutter C.___ zum Bezug einer Ergänzungsleistung angemeldet worden. Die Anmeldung sei auf den Namen von B.___ erfolgt, weil die Mutter für ihren eigenen Lebensunterhalt keine Ergänzungsleistung habe beanspruchen wollen. Der Mutter sei es nicht möglich gewesen, einen Beitrag an den Unterhalt von B.___ zu leisten. Die EL-Durchführungsstelle sei bei ihren beiden Anspruchsberechnungen von monatlichen Ausgaben von ca. Fr. 1200.- ausgegangen. Damit seien die Kosten des "E.___" und des "D.___" nicht gedeckt. Selbst wenn B.___ keinen eigenen EL-Anspruch habe, sei doch eine gesonderte Anspruchsberechnung für sie vorzunehmen. Die Berechnung des Ausgabentotals von Fr. 14'448.- sei nicht nachvollziehbar. Es sei nicht klar, wie die EL-Durchführungsstelle Wohnkosten von Fr. 3600.- anrechnen könne, da sich die effektiven Wohnkosten von B.___ doch ab 11. November 2006 nachweislich auf Fr. 6720.- belaufen hätten. Zudem sei eine Heimberechnung notwendig, bei der die Ausgaben ohnehin ganz anders ermittelt würden. Sowohl beim "E.___" als auch beim "D.___" handle es sich um Heime. E.         Die EL-Durchführungsstelle beantragte am 1. Oktober 2007 die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, B.___ könne keinen eigenen EL-Anspruch haben. Die originär rentenberechtigte Mutter von B.___ habe sich nicht zum Bezug einer Ergänzungsleistung anmelden wollen. Deshalb habe sie keinen EL-Anspruch, was auch einen EL-Anspruch von B.___ ausschliesse. Aus diesem Grund könne eine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Stellungnahme zur Beschwerdebegründung, soweit diese die Anrechnung der Kosten der Fremdplatzierung betreffe, unterbleiben. F.          Das Sozialamt A.___ wandte in seiner Replik vom 16. Oktober 2007 ein, dass selbst dann eine Ergänzungsleistung zur Kinderrente geschuldet sei, wenn der hauptrentenberechtigte Elternteil wegen eines persönlichen Einnahmenüberschusses keine Ergänzungsleistung beanspruchen könne. Zu den Ausgaben des Hauptrentners gehöre nämlich auch der Aufwand für die Fremdplatzierung des Kindes, der allerdings gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV gesondert zu berechnen sei. Die Argumentation der EL- Durchführungsstelle sei als Praxisänderung zu werten, denn bisher sei in vergleichbaren Fällen die Abweisung des Gesuchs immer mit einem Einnahmenüberschuss und nicht mit einer grundsätzlichen Ablehnung einer Anspruchsberechtigung begründet worden. G.        Die EL-Durchführungsstelle verzichtete am 24. Oktober 2007 auf eine Duplik. Erwägungen: 1.          1.1    Die Beschwerdegegnerin hat die Abweisungsverfügung vom 25. Januar 2007 mit einem Einnahmenüberschuss sowohl für 2006 als auch für 2007 begründet. Im angefochtenen Einspracheentscheid hat sie diese Begründung ersetzt, indem sie neu geltend gemacht hat, die Mutter der Beschwerdeführerin sei als originär rentenberechtigte Person nicht ergänzungsleistungsberechtigt. Deshalb müsse auch ein EL-Anspruch der Beschwerdeführerin verneint werden. In der Beschwerdeantwort hat die Beschwerdegegnerin diese Begründung erneut abgeändert. Sie hat geltend gemacht, die Mutter der Beschwerdeführerin habe sich gar nicht zum Bezug einer Ergänzungsleistung anmelden wollen. Die Anspruchsberechtigung gemäss Art. 2 ELG (in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) wird in den Art. 2a bis 2d ELG auf jene Personen beschränkt, die eine Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beziehen oder die als von Rentner getrennte oder geschiedene Person eine Zusatzrente ausbezahlt erhalten. Die Kinderrente wird in den Art. 2a bis 2d ELG nicht aufgeführt. Zu einer Kinderrente berechtigende Personen begründen deshalb nie einen eigenen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung (vgl. BGE 122 V 300 ff.; Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Bd. XIV Soziale Sicherheit, Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Rz 32 S. 1661 f.). Der Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV ist somit ernst zu nehmen: Angeordnet wird nur eine gesonderte Anspruchsberechnung. Die aus einer solchen gesonderten Berechnung resultierende Ergänzungsleistung steht demjenigen Elternteil zu, der originär rentenberechtigt ist. Allerdings wird in aller Regel eine Drittauszahlung an eine andere Person (nicht rentenberechtigter Elternteil, Pflegefamilie, Heim usw.) erfolgen. Im vorliegenden Fall kann also nur ein EL-Anspruch der Mutter C.___ zur Diskussion stehen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin setzt dies nicht voraus, dass C.___ für sich selbst ebenfalls einen EL-Anspruch begründet. Art. 7 Abs. 2 ELV stellt nämlich klar, dass eine gesonderte Anspruchsberechnung für ein Kind auch dann vorzunehmen ist, wenn die anrechenbaren Einnahmen des rentenberechtigten Elternteils dessen anerkannte Ausgaben übersteigen. 1.2    Zu prüfen bleibt, ob die Behauptung der Beschwerdegegnerin, die Mutter C.___ habe sich nie für eine Ergänzungsleistung angemeldet, richtig ist. Dazu ist eine Interpretation der Anmeldung vom 13. November 2006 notwendig. Diese Anmeldung nennt als Gesuchstellerin zwar formal die Beschwerdeführerin. Sie trägt aber die Unterschrift der Mutter der Beschwerdeführerin und der zuständigen Person des Sozialamtes. Die Mutter der Beschwerdeführerin hat gleichzeitig das Sozialamt bevollmächtigt, ihre Interessen gegenüber der Beschwerdegegnerin zu vertreten. Die Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt noch ein unmündiges Kind. Die Unterschrift der Mutter sowohl unter die Anmeldung als auch unter die Vollmacht könnte deshalb als Zustimmung der erziehungsberechtigten Person zur EL-Anmeldung eines unmündigen Kindes interpretiert werden. Die beiden Unterschriften von C.___ können aber ohne weiteres auch als Anmeldung zum Bezug einer eigenen, aber für die Beschwerdeführerin gesondert berechneten Ergänzungsleistung interpretiert werden. Diese zweite Auslegungsvariante trägt den gesamten Umständen erheblich besser Rechnung als die erste. Auf sie hat sich die Beschwerdegegnerin denn auch gestützt, denn sie hat die Abweisungsverfügung vom 25. Januar 2007 der Mutter der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin eröffnet. Das Sozialamt hat dann gestützt auf die ihr von der Mutter der Beschwerdeführerin erteilte Vollmacht Einsprache gegen diese Verfügung erhoben. Weder die Einsprache noch die Einspracheergänzung haben die Beschwerdeführerin als Einsprecherin bezeichnet. Das Sozialamt ist demnach ebenfalls davon ausgegangen, dass es für die Mutter der Beschwerdeführerin Einsprache erhoben habe. Erst die Beschwerdegegnerin hat dann irrtümlicherweise angenommen, die Beschwerdeführerin habe im eigenen Namen Einsprache gegen die ihrer Mutter eröffnete Abweisungsverfügung erhoben. Da der Einspracheentscheid dem Sozialamt, das die Mutter der Beschwerdeführerin vertreten hat, übermittelt worden ist, ist er zwar nicht an die richtige Person, aber wenigstens an die richtige Adresse zugestellt worden. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid im Ergebnis einen Anspruch der Mutter der Beschwerdeführerin auf eine für die Beschwerdeführerin gesondert zu berechnende Ergänzungsleistung verneint hat. 1.3    Wohl bedingt durch den Irrtum der Beschwerdegegnerin in bezug auf die Person der Einsprecherin hat das Sozialamt "im Namen und Auftrag der Versicherten B.___" Beschwerde gegen den Einspracheentscheid erhoben. Dies kann offensichtlich nicht so interpretiert werden, dass die Gesuchstellerin und Einsprecherin, nämlich die Mutter, Beschwerde führen wolle. Nun ist zur Beschwerde aber nicht nur diejenige Person legitimiert, an welche sich der Einspracheentscheid richtet. Gemäss Art. 59 ATSG ist jede Person beschwerdelegitimiert, die durch den Einspracheentscheid berührt ist und die ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Demnach ist auch B.___ beschwerdelegitimiert, denn Gegenstand des Verfahrens ist ja eine für sie gesondert zu berechnende Ergänzungsleistung. Es geht also um eine Leistung, die dazu bestimmt ist, ihren persönlichen Existenzbedarf zu decken. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist die B.___ noch nicht mündig gewesen. Zur Beschwerdeerhebung durch das Sozialamt war also eine Vollmacht der erziehungsberechtigten Mutter erforderlich. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Vollmacht vom 13. November 2006 auch dies abdeckt, da es nach wie vor um einen aus einer gesonderten Anspruchsberechnung resultierenden EL-Anspruch der Mutter geht. Da die Mutter also das Sozialamt auch ermächtigt hat, in bezug auf ihren aus einer gesonderten Anspruchsberechnung für B.___ allenfalls resultierenden EL-

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anspruch im Namen von B.___ Beschwerde zu führen, erübrigt sich eine formale Beiladung der Mutter. 2.          2.1    Das Sozialamt geht davon aus, dass sowohl das "E.___" als auch der "D.___" als Heim im Sinne von Art. 3b Abs. 2 ELG zu qualifizieren seien, so dass eine Heimberechnung vorzunehmen sei. Die EL-Gesetzgebung enthält keine Definition des Heimes. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt ein Heim im Sinne von Art. 3b Abs. 2 ELG vor, wenn eine adäquate und fachkundige Betreuung der aufgenommenen Personen gewährleistet ist und wenn eine heimähnliche Infrastruktur insbesondere bezüglich Ausstattung, Organisation und Rechnungswesen vorliegt. Als Beispiele werden etwa heilpädagogische Grossfamilien und Invalidenwohngemeinschaften genannt (vgl. BGE 118 V 142 ff.). Die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen zur Ergänzungsleistung (WEL) enthält in der aktuellen, seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung in den Rz 4000 bis 4000.6 eine Definition des Heimes: Auf jeden Fall von einem Heim im EL-rechtlichen Sinn ist auszugehen, wenn eine Institution gestützt auf eine einschlägige Gesetzesbestimmung als Heim anerkannt ist; eine heimähnliche Institution gilt als Heim, wenn sie in einem Kanton als Heim anerkannt ist, wenn eine kantonale Betriebsbewilligung vorliegt oder wenn die IV-Stelle im Rahmen der Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung von einem Heim ausgeht (vgl. Rz 4000.5 WEL). Diese Weisung erweckt zwar den Eindruck, dass sie eine abschliessende Definition der EL-rechtlich als Heim anzuerkennenden heimähnlichen Institution enthalte. Damit wäre aber wohl eine Praxisänderung verbunden, denn all jene heimähnlichen Institutionen, die nicht über eine irgendwie geartete formale Heimanerkennung verfügen, wären dann EL-rechtlich nicht mehr als Heim zu qualifizieren. Ob die Rz 4000.5 WEL so zu interpretieren ist, kann vorliegend offen blieben. Das "E.___" verfügt zwar nach den Angaben des Sozialamtes über eine kantonale Heimanerkennung, für den "D.___" trifft dies aber nicht zu. Der "D.___" erfüllt auch nicht die der bisherigen Praxis zu entnehmende EL-spezifische Heimdefinition, wie im Folgenden zu zeigen sein wird. 2.2    Begleitetes Wohnen bietet nicht die notwendige heimähnliche Infrastruktur. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hatte eine Wohngemeinschaft mit einem

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte teilbetreuten sozialpädagogischen Angebot für Mütter in Krisensituationen zu beurteilen. Den Müttern stand eine Betreuung sozialpädagogischer, sozialarbeiterischer, psychologischer und therapeutischer Natur zur Verfügung. Ihnen wurde eine sichere Umgebung und Unterstützung bei der Bewältigung alltäglicher Aufgaben geboten. Sie blieben aber selbständig, führten ihren eigenen Haushalt und betreuten ihre Kinder. Ein wöchentliches Einzelgespräch und die Teilnahme am wöchentlichen Gruppenabend waren obligatorisch. Dementsprechend setzten sich auch die Kosten des begleiteten Wohnens nur aus der Miete und den Betreuungskosten zusammen. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ging davon aus, dass eine solche Institution den EL-rechtlichen Heimbegriff nicht erfülle (vgl. das unveröffentlichte Urteil vom 3. Juli 2001, EL 2000/51 und 101, bestätigt vom Bundesgericht am 23. Januar 2003, P 56/01). Auch für den "D.___" gilt, dass die Infrastruktur nicht als heimähnlich qualifiziert werden kann. Ebenso wie in dem genannten Fall geht die Leistung der Institution nicht über eine Kombination aus dem Bereitstellen einer Wohnmöglichkeit und über eine niederschwellige Betreuung hinaus. Die aufgenommene Person bleibt für den Alltag auf sich selbst angewiesen, d.h. sie muss selbst einkaufen, kochen, putzen usw. Auch wenn die aufgenommene Person noch nicht mündig ist, reicht die gebotene Betreuungsleistung doch nicht aus, um als heimähnliche Infrastruktur qualifiziert zu werden. 2.3    Das Sozialamt verweist für seine gegenteilige Auffassung auf ein Urteil des Bundesgerichts im Zusammenhang mit dem Heimbegriff des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG), in welchem ein begleitetes Wohnen als Heim qualifiziert worden ist (vgl. Pra 2000 S. 1035 ff.). Das Bundesgericht hat in jenem Urteil zwar eingeräumt, dass der Fremdbestimmungsgrad in einem begleiteten Wohnen nur gering sei, da die zum Mietverhältnis hinzukommende Betreuung nur von der Hausverwaltungsfunktion bis zu einer regelmässigen sozialarbeiterischern Tätigkeit reiche und deshalb keine relevante Beschränkung beinhalte. Es hat das betreute Wohnen aber trotzdem als Heim qualifiziert, weil den betreuten Personen die Fähigkeit zu einer selbständigen Lebensführung in einem ungeschützten Wohnumfeld fehle, so dass der Abhängigkeitsgrad relativ hoch sei. Der Grund für die Anerkennung als Heim bereits aufgrund des Abhängigkeitsgrades bestand darin, dass jene Kantone, die niederschwellige Betreuungsformen anstelle teurerer Heime anboten, nicht durch eine restriktive Auslegung des Heimbegriffs und

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte durch die damit verbundenen Kostenfolgen demotiviert werden sollten. Zu dieser Kostenfolge wäre es bei einer Verneinung der Heimeigenschaft gekommen, denn dann hätten die betreuten Personen am Sitz der Institution einen neuen Wohnsitz und damit einen Anspruch auf Sozialhilfe begründet. Der mit diesem "Abwehrzweck" begründete weite, auch das betreute Wohnen umfassende Heimbegriff des ZUG kann nicht auf den EL-Bereich übertragen werden. Würde auch EL-rechtlich nur noch auf den Abhängigkeitsgrad der sich in einer Institution aufhaltenden Personen und nicht mehr auf eine heimähnliche Infrastruktur abgestellt, so wäre neu beispielsweise auch eine Pflegefamilie, die ein einziges Kind aufnähme, ohne weiteres als Heim anzuerkennen. Da die Beschwerdeführerin im "D.___" nach den Angaben des Sozialamtes nur in einem geringen Ausmass fremdbestimmt gewesen ist, da zudem auch der Abhängigkeitsgrad der damals bereits 17-jährigen Beschwerdeführerin deutlich geringer gewesen sein dürfte als beispielsweise bei einer 15-jährigen und da die erforderliche heimähnliche Infrastruktur gefehlt hat, ist der EL-rechtliche Heimbegriff nicht erfüllt gewesen. Die Beschwerdeführerin hat sich also in der Zeit ab dem 11. November 2006 nicht in einem Heim i.S. von Art. 3b Abs. 2 ELG aufgehalten. Das bedeutet, dass der nur einige Wochen dauernde Aufenthalt im "E.___" für sich allein nicht als längerdauernder Heimaufenthalt qualifiziert werden kann. Auch für die Zeit bis 10. November 2006 kann deshalb keine Heimberechnung (die gemäss der Rz 4012 WEL eigentlich rückwirkend hätte erfolgen können) angestellt werden. Die gesonderte Anspruchsberechnung für die Beschwerdeführerin hat deshalb mit Wirkung ab 1. November 2006 nach Art. 3b Abs. 1 ELG zu erfolgen. 3.          3.1    Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf der Ausgabenseite der Anspruchsberechnung für 2006 und 2007 nur die pauschalen Krankenversicherungsbeiträge für ein Kind und nur den pauschalen Lebensbedarf für ein Kind berücksichtigt, denn es erfolgt zwar eine gesonderte Anspruchsberechnung, aber es bleibt eine Anspruchsberechnung für ein Kind. Der Bruttomietzins, den die Beschwerdeführerin im "D.___" zu entrichten hat, beträgt Fr. 560.- monatlich. Die Beschwerdegegnerin hat aber nicht diesen Betrag, sondern lediglich Fr. 3600.- bzw. Fr. 4140.- als Mietzinsausgaben berücksichtigt. Diese Vorgehensweise beruht auf einer internen Praxis der Beschwerdegegnerin für jene Fälle, in denen ein Kind nicht in einem

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Heim, sondern beispielsweise in einer Pflegefamilie fremdplatziert ist, also keine Heimberechnung erfolgen kann, und die daraus entstehenden Kosten nicht in Mietkosten, übrige Lebenshaltungskosten und Betreuungs- und Pflegekosten aufgeschlüsselt werden können. In einem solchen Fall will die Beschwerdegegnerin als Mietzinsanteil den Betrag des beitragsrechtlichen Ansatzes für den Naturallohn (Logis) anrechnen. Der restliche Teil der Fremdplatzierungskosten soll als Lebensbedarf angerechnet werden, wobei der pauschale Lebensbedarf für ein Kind und zusätzlich der daraus nicht gedeckte Teil der Fremdplatzierungskosten als "übrige Ausgaben" angerechnet werden sollen. Die Summe aus dem pauschalen Lebensbedarf für ein Kind und solchen "übrigen Ausgaben" soll aber den pauschalen Lebensbedarf für eine erwachsene alleinstehende Person nicht übersteigen. Im vorliegenden Fall lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb die Beschwerdegegnerin diese Praxis zur Anwendung gebracht hat, denn die Mietkosten sind ja separat ausgewiesen, so dass sich ein Abstellen auf den Naturallohnansatz für das Logis gar nicht rechtfertigen lässt. Trotzdem hat die Beschwerdegegnerin nicht den Bruttomietzins, sondern den Naturallohnansatz für das Logis von Fr. 3600.- (2006) bzw. Fr. 4140.- (2007) als Mietzinsausgabe angerechnet. Zusätzlich hat die Beschwerdegegnerin nur den pauschalen Lebensbedarf für ein Kind angerechnet, d.h. es fehlen - entgegen der internen Praxis - die Betreuungskosten von Fr. 450.- monatlich als "übrige Ausgaben". Warum diese Lösung gewählt worden ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Im Rahmen des Einspracheverfahrens hat die Beschwerdegegnerin dann zwei neue Berechnungsblätter erstellt, die als "übrige Ausgaben" Fr. 8415.- bzw. Fr. 7980.ausweisen. Diese Beträge entsprechen nicht den Betreuungskosten im "D.___". Vielmehr handelt es sich um die Differenz zwischen dem pauschalen Lebensbedarf für ein Kind und demjenigen für einen alleinstehenden Erwachsenen. Auch diese Berechnungsvariante lässt sich mit der oben dargestellten internen Praxis der Beschwerdegegnerin nicht in Übereinstimmung bringen. 3.2    Die interne Praxis der Beschwerdegegnerin ist als gesetzwidrig zu qualifizieren, da sie im Ergebnis darauf hinausläuft, dass Ausgaben, die nicht anerkannt sind, Eingang in die Anspruchsberechnung finden. Im Gegensatz zur Heimberechnung, die auf einer Tagestaxe beruht, deren Zusammensetzung nicht untersucht zu werden braucht, darf die Anspruchsberechnung für Personen, die nicht in einem Heim wohnen, nur jene Ausgaben enthalten, die in Art. 3b ELG abschliessend aufgezählt sind. Würden

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Betreuungskosten im Rahmen eines Heimaufenthalts der Beschwerdeführerin anfallen, so wären sie in der Tagestaxe enthalten und bildeten somit ohne weiteres anerkannte Ausgaben. In Art. 3b Abs. 3 ELG werden sie aber nicht aufgezählt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin können sie deshalb nicht als anerkannte Ausgaben Berücksichtigung finden, auch nicht in der Form einer indirekten Erhöhung der gesetzlichen Lebensbedarfspauschale (Ziff. 1 statt Ziff. 3 des Art. 3b Abs. 1 lit. a ELG). Art. 3d Abs. 1 lit. b ELG erwähnt zwar die Betreuungskosten als getrennt vergütungsfähige Ausgaben. Aber Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG zeigt, dass es sich dabei um Betreuungskosten handeln muss, die auf eine Krankheit oder eine Behinderung zurückzuführen sind. Dementsprechend lässt Art. 13 Abs. 1 ELKV nur die Vergütung von zuhause entstandenen Betreuungskosten zu, wenn die Betreuung infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig ist. Mit dem Wort 'Alter' ist das fortgeschrittene Alter gemeint. Würde man auch das jugendliche Alter und die dadurch notwendige Betreuung unter Art. 13 Abs. 1 ELKV subsumieren, würde dies zwar vom Wortlaut, nicht aber vom Sinn und Zweck dieser Verordnungsbestimmung gedeckt, denn das jugendliche Alter ist weder eine Krankheit noch eine Behinderung, auch wenn sich die betreffende Person in einer nachteiligen sozialen Situation befindet, welche eine Fremdplatzierung erfordert. Die Kosten der Betreuung der Beschwerdeführerin im "D.___" können also weder als Ausgaben in der Anspruchsberechnung berücksichtigt noch getrennt vergütet werden. Dass sie als Teil der Tagestaxe eines Heimes abzugsfähig wären, stellt zwar eine Ungleichbehandlung dar, aber dies muss angesichts der klaren Gesetzeslage akzeptiert werden. Anzurechnen sind also auf der Ausgabenseite nur drei Positionen, nämlich die pauschale Krankenkassenprämie für ein Kind, der pauschale Lebensbedarf für ein Kind und der Mietzins. Es gibt keine vierte Position "übrige Ausgaben". 3.3    Gemäss einem Schreiben der Kinder- und Jugendhilfe A.___ an das Sozialamt vom 17. November 2006 beinhaltet der Mietzins von Fr. 560.- monatlich auch die Kosten des Telephonanschlusses, des Kabel-TV-Anschlusses und des Internetanschlusses. Diese Kosten bilden nicht Teil des Mietzinses gemäss Art. 3b Abs. 1 lit. b ELG (vgl. GVP/SG 2003 Nr. 5 S. 20 f.). Dies setzt allerdings voraus, dass es der betroffenen Person möglich ist, entweder eine Wohnung zu mieten, die keine derartigen Kosten entstehen lässt, oder die Kosten durch eine Abmeldung beim entsprechenden Leistungserbringer zu vermeiden. So kann in aller Regel der Kabel-TV-

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anschluss versiegelt werden, womit keine Anschlussgebühr mehr zu entrichten ist. Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin keine andere Wahl, als das angebotene Zimmer im "D.___" zu nehmen. Es ist davon auszugehen, dass sie keine Möglichkeit gehabt hat, die Kosten der verschiedenen Anschlüsse zu vermeiden. Auch wenn es sich nicht um Mietkosten im engen Sinn des Wortes, also um Ausgaben, die der Abdeckung des Grundbedarfs des Wohnens dienen, handelt, muss die Abzugsfähigkeit doch bejaht werden, denn sie sind vorliegend nicht zu vermeiden gewesen und deshalb ausnahmsweise zusammen mit der eigentlichen Bruttomiete abzuziehen. Anzurechnen sind somit für das Jahr 2006 die Pauschale für die Krankenkassenbeiträge von Fr. 792.-, die Miete von Fr. 6720.- und der Lebensbedarf für ein Kind von Fr. 9225.-. Das ergibt ein Ausgabentotal von Fr. 16'737.- bzw. einen Ausgabenüberschuss von Fr. 1924.-. Dies entspräche für die Zeit ab November 2006 einem monatlichen EL-Anspruch von Fr. 161.-. Ab 1. Januar 2007 belaufen sich die Pauschale für die Krankenkassenprämien auf Fr. 828.-, der Mietzins weiterhin auf Fr. 6720.- und der Lebensbedarf für ein Kind auf Fr. 9480.-. Das Total der Ausgaben beträgt somit Fr. 17'028.-. Bei einem Ausgabenüberschuss von Fr. 2095.- würde ein monatlicher EL-Anspruch von Fr. 175.- resultieren. Nun hat es die Beschwerdegegnerin aber unterlassen abzuklären, ob in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 ELV zusätzliche hypothetische - Einnahmen anzurechnen sind. Die Beschwerdegegnerin wird dies noch zu untersuchen haben. Dazu ist die Sache an sie zurückzuweisen. 4.          4.1    Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG), weshalb das Begehren der Beschwerdeführerin um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung praxisgemäss als gegenstandslos zu betrachten ist. 4.2    Gemäss Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG hat eine obsiegende beschwerdeführende Person einen Anspruch auf den Ersatz ihrer Parteikosten. Das Bundesgericht hat in einem in BGE 126 V 11 ff. (AHI-Praxis 2000 S. 288 ff.) publizierten Urteil die Auffassung vertreten, einem beschwerdeführenden Sozialhilfeempfänger entstünden keine Parteikosten, da ja die Sozialhilfe die Vertretung finanziere. Wäre diese Auffassung richtig, müsste auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung die unterliegende Gegenpartei von der Pflicht zur Bezahlung einer Parteientschädigung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte befreien, denn der Staat kommt ja für die Vertretungskosten auf (was in etwas weiterem Sinn ebenfalls als Sozialhilfe zu qualifizieren ist), so dass dem obsiegenden Sozialhilfeempfänger keine Kosten entstehen können. Dies würde auch dann gelten, wenn eine Rechtsschutzversicherung oder eine Institution wie beispielsweise die Procap oder eine Gewerkschaft für die Vertretungskosten aufkommt. Wenn das Argument, dem Sozialhilfebezüger entstünden ja gar keine Vertretungskosten, weil die Sozialhilfe diese Kosten direkt übernehme, stichhaltig wäre, dürfte also auch in solchen Fällen kein Anspruch auf eine Parteientschädigung bestehen, weil der beschwerdeführenden Partei dank der direkten Kostenübernahme durch die entsprechende Institution gar kein "Schaden" entstünde. In einem in BGE 122 V 278 ff. publizierten Urteil hat das Bundesgericht festgestellt, die unterliegende Gegenpartei dürfe nicht davon profitieren, dass ihr obsiegender Prozessgegner durch eine Institution vertreten werde, welche die Vertretungskosten trage. Wer einen Prozess verliere, habe nach Massgabe seines Unterliegens die Gegenpartei zu entschädigen und zwar unabhängig davon, ob die Gegenpartei aufgrund ihrer Beziehung zu einer Drittperson persönlich keine Vertretungskosten tragen müsse. Diese Lösung entspricht den Grundsätzen der "Vorteilsanrechnungslehre" im Haftpflichtrecht, laut welcher unentgeltliche Zuwendungen Dritter nicht anzurechnen sind, wenn der Geschädigte und nicht der Haftpflichtige durch die Zuwendungen begünstigt werden soll. Entscheidend ist also, dass ein Schaden bzw. Vertretungskosten entstanden sind, auch wenn dieser Schaden/diese Kosten aufgrund eines bestimmten Verhältnisses zwischen der betreffenden Prozesspartei und einem Dritten auf diesen Dritten verlagert werden. Das darf nicht nur für Institutionen wie die Procap oder eine Gewerkschaft gelten. Vielmehr muss auch dann, wenn der Sozialhilfe Kosten entstehen, weil sie dem Sozialhilfebezüger in einem Verfahren einen Vertreter bestellen oder ihn direkt anwaltlich vertreten muss, ein Anspruch auf eine Parteientschädigung bejaht werden. Dieser Vertretungsaufwand stellt ebenso einen spezifischen Schaden dar wie jener Kostenaufwand, der beispielsweise der Procap aus der direkten anwaltlichen Vertretung entsteht. Die Sozialhilfebehörde darf nicht auf eine Vergütung dieses Kostenaufwandes verzichten. Aufgrund ihrer absoluten Subsidiarität gegenüber anderen Leistungspflichtigen erbringt die Sozialhilfe nämlich auch in Fällen wie dem vorliegenden nur unter der Bedingung Leistungen, dass es keine andere Finanzierungsquelle geben wird. Tut sich nachträglich doch noch eine andere

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Finanzierungsquelle auf, so muss diese der Sozialhilfe vorgehen. Deshalb kann dem Sinn und Zweck der öffentlichen Sozialhilfe nur durch den nachträglichen Wechsel der Finanzierungsquelle von der Sozialhilfe zum Dritten, hier zur Beschwerdegegnerin, Rechnung getragen werden. Die Beschwerdeführerin ihrerseits ist aufgrund des auch für die sogenannte betreuende Sozialhilfe geltenden Subsidiaritätsprinzips (vgl. Art. 7 des st. gallischen Sozialhilfegesetzes, sGS 381.1) verpflichtet, eine Parteientschädigung zu beanspruchen und diese dann dem Sozialamt A.___ zur Deckung des Vertretungsaufwandes zu überlassen. Die Beschwerdeführerin hat somit gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf den Ersatz der Vertretungskosten (vgl. auch das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2007, IV 2006/147). Die Parteientschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g Satz 2 ATSG). In analoger Anwendung der Praxis beispielsweise zu den Parteientschädigungsansprüchen bei einer Vertretung durch die Procap ist von einem Kostenansatz auszugehen, der demjenigen eines freiberuflich tätigen Rechtsanwalts entspricht (wobei allerdings keine Mehrwertsteuer anfällt). Da der Vertretungsaufwand im vorliegenden Beschwerdeverfahren als unterdurchschnittlich zu bemessen ist, erweist sich - ausgehend von einem vollständigen Obsiegen der Beschwerdeführerin, weil der angefochtene Einspracheentscheid als rechtswidrig aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen ist (vgl. etwa ZAK 1987 S. 266 Erw. 5a) - eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (inklusive Barauslagen) als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 10. Juli 2007 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.        Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.        Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2500.-.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 11.03.2008 Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV. Gesonderte Anspruchsberechnung für ein fremdplatziertes, also weder beim rentenberechtigten noch beim nicht rentenberechtigten Elternteil lebendes Kind. Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG. Auch eine anwaltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren, die für eine beschwerdeführende Sozialhilfeempfängerin direkt durch einen bei der Sozialhilfe fest angestellten Rechtsanwalt erbracht wird, lässt einen Anspruch auf eine Parteientschädigung entstehen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. März 2008, EL 2007/37).

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