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St.Gallen Versicherungsgericht 29.01.2008 EL 2007/32

29. Januar 2008·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,753 Wörter·~14 min·7

Zusammenfassung

Art. 14b ELV. Die Vermutung der Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit einer Witwe ohne minderjährige Kinder kann mangels ausreichender Arbeitsbemühungen nicht umgestossen werden, sodass in der EL-Berechnung das hypothetische Erwerbseinkommen gemäss Pauschale anzurechnen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Januar 2008, EL 2007/32).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2007/32 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 13.03.2020 Entscheiddatum: 29.01.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 29.01.2008 Art. 14b ELV. Die Vermutung der Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit einer Witwe ohne minderjährige Kinder kann mangels ausreichender Arbeitsbemühungen nicht umgestossen werden, sodass in der EL- Berechnung das hypothetische Erwerbseinkommen gemäss Pauschale anzurechnen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Januar 2008, EL 2007/32). Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 29. Januar 2008 in Sachen D.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng, Rosenbergstrasse 51, Postfach 1121, 9001 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt: A. A.a D.___, Jahrgang 1955, meldete sich am 1. September 2005 bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) für eine Hinterlassenenrente an. Ihr Ehemann war am 8. Juli 2005 verstorben (EL-act. 51). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2005 sprach die AHV der Versicherten eine Witwenrente sowie für ihren Sohn eine Waisenrente ab 1. August 2005 zu (EL-act. 49). Diese Verfügung ersetzte sie mit Verfügung vom 29. Dezember 2005 (EL-act. 46). Am 14. Februar 2006 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Hinterlassenenrente an (EL-act. 36). Nach Vornahme verschiedener Abklärungen verneinte die EL-Durch¬führungs¬stelle mit Verfügung vom 13. März 2007 einen EL-Anspruch ab 1. September 2005 (EL-act. 11). A.b Gegen diese Verfügung erhob Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng in Vertretung der Versicherten am 14. April 2007 Einsprache. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Zusprache abgestufter EL für August und September 2005 sowie für die Zeit ab Oktober 2006 (EL-act. 8). Vom 19. September 2005 bis 28. September 2006 hatte die Versicherte Arbeitslosenentschädigung bezogen (EL-act. 3-2; 32-3 ff.). Mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2007 hiess der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen in Vertretung der EL- Durch¬führungs¬stelle die Einsprache teilweise gut und sprach der Versicherten für September 2005 EL von Fr. 530.- zu. Im Übrigen wies er die Einsprache ab. Der Anspruch könne frühestens im Monat der Einreichung der Anmeldung zum Rentenbezug, d.h. am 1. September 2005, entstehen. Die ab 19. September 2005 ausbezahlten Arbeitslosentaggelder seien erst ab 1. Oktober 2005 zu berücksichtigen, weshalb sich für September 2005 ein Ausgabenüberschuss ergebe. Ab Oktober 2006 sei der Versicherten ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Zwar habe sie noch nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, doch habe ihr seit dem Tod ihres Ehemanns ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, sich daran zu gewöhnen, ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten zu müssen. Ab Oktober 2006 falle deshalb keine Anpassungsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Betracht. Nicht

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entscheidend sei, dass das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) die Versicherte scheinbar wegen mangelnder Deutschkenntnisse sowie fehlender Berufserfahrung als nicht vermittelbar erachtet habe. Die für die Versicherte in Frage kommenden Hilfsarbeiten würden in der Regel geringe Anforderungen an die sprachliche Kommunikation des Arbeitnehmers stellen, da sie aus einfachen und repetitiven Tätigkeiten bestünden. Nur durch anhaltende ernsthafte, erfolglose Arbeitsbemühungen hätte die Versicherte eine EL-rechtliche Arbeitslosigkeit ab Oktober 2006 nachweisen können. Da sie seit Ende September 2006 keine Arbeitsbemühungen mehr nachgewiesen habe, sei es ihr nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung umzustossen, dass ihr ab Oktober 2006 die Erzielung des für nichtinvalide Witwen ihrer Alterskategorie vorgesehenen Erwerbseinkommens zumutbar sei (act. G 1.1). B. B.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde des Rechtsvertreters der Versicherten vom 2. Juli 2007. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids, soweit er weitergehende Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin verneine. Der Beschwerdeführerin seien EL von Oktober 2006 bis Dezember 2006 in der Höhe von monatlich Fr. 449.- und ab Januar 2007 in der Höhe von monatlich Fr. 576.zuzusprechen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Auszugehen sei vom Grundsatz, dass der Sinn der EL in der angemessenen Deckung des Existenzbedarfs bedürftiger Rentnerinnen und Rentner bestehe. Grundsätzlich seien nur effektive Einnahmen und effektiv vorhandene Vermögenswerte bei der Berechnung der Anspruchsberechtigung zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin übersehe nicht, dass eine natürliche Vermutung für die Verwertung der Arbeitskraft bestehe, selbst wenn es sich um eine Ausländerin ohne Ausbildung, ohne Arbeitserfahrung und ohne Deutschkenntnisse handle. Allerdings habe sie die Vermutung widerlegt, indem sie sich während eines Jahres, als sie Arbeitslosentaggelder bezogen habe, erfolglos um eine Arbeit bemüht habe. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin seien diese Bemühungen auch ernsthaft und intensiv erfolgt (act. G 1). In der Beschwerdeergänzung vom 1. November 2007 bezeichnet der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die natürliche Vermutung für die Verwertbarkeit der Arbeitskraft als nicht ganz unproblematisch. Ein "Verzicht auf eine Einnahme" impliziere eine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Freiwilligkeit der verzichtenden Person. Ob ein Arbeitsverhältnis zustande komme oder nicht, hänge jedoch selbstverständlich nicht allein von der Beschwerdeführerin ab. Allein die Tatsache, dass sich eine versicherte Person, sei es auch noch so intensiv, um eine Stelle bemühe, biete keine Garantie dafür, dass sie eine Arbeitsstelle antreten könne. Wie schwierig es für die Beschwerdeführerin sei, Arbeit zu finden, ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass sie sich in der Zeit, während der sie Arbeitslosentaggelder bezogen habe, über neunzig mal vergeblich beworben habe. Auch nach der Aussteuerung bei der Arbeitslosenversicherung habe sich die Beschwerdeführerin weiterhin erfolglos um eine Arbeitsstelle bemüht. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sei somit nicht gerechtfertigt (act. G 7). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt am 12. November 2007 die Abweisung der Beschwerde, verweist zur Begründung auf die Erwägungen im Einspracheentscheid und verzichtet auf eine weitergehende Stellungnahme (act. G 9). Erwägungen: 1. 1.1 Am 1. Januar 2008 ist das neue Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Kraft getreten. Es ersetzt das ELG vom 19. März 1965 in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil bei der Beurteilung ferner auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids vom 4. Juni 2007 eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind vorliegend die bis zum 31. De¬zember 2007 geltenden Bestimmungen anzuwenden. 1.2 Streitig und im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführerin bei der EL-Berechnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. 2.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1 Die jährliche EL hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 aELG). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen, worin in bestimmtem Umfang auch das Vermögen einbezogen ist, werden nach den in den Art. 3b und 3c aELG – unter Vorbehalt des den Kantonen in Art. 5 aELG eingeräumten Rechts auf Sonderregelung – und nach den in Art. 11 bis 18 der Verordnung über die EL zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) festgelegten Bestimmungen ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind nach Art. 3c Abs. 1 aELG unter anderem Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien (lit. a) und Einkünfte, auf die verzichtet worden ist (lit. g). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (EVGE P 18/02 vom 9. Juli 2002; BGE 121 V 205 Erw. 4a; AHI 2001 S. 133 Erw. 1b). 2.2 Haben nichtinvalide Witwen keine minderjährigen Kinder (mehr), wird ihnen zwischen dem 51. und dem 60. Altersjahr nach Art. 14b lit. c ELV mindestens ein Erwerbseinkommen in der Höhe von zwei Dritteln des Höchstbetrags für den Lebensbedarfs von Alleinstehenden nach Art. 3b Abs. 1 lit. a aELG angerechnet. Hierbei handelt es sich – wie die Beschwerdegegnerin entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zutreffend erkennt – um eine gesetzliche Vermutung, die im Einzelfall widerlegt werden kann. Die vom Rechtsvertreter angedeutete natürliche Vermutung der Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit dürfte etwa im Fall von erwerbsfähigen Ehegatten invalider Personen Bedeutung haben, die weder unter Art. 14a ELV noch Art. 14b ELV subsumiert werden können. Die gesetzliche Vermutung des vorliegend massgebenden Art. 14b ELV hat eine Umkehr der objektiven Beweislast zur Folge. Gelingt es der EL-ansprechenden Witwe nicht, die Unmöglichkeit, eine zumutbare Tätigkeit auszuüben, zu beweisen, wird ihr das ihrem Alter entsprechende Pauschaleinkommen gemäss lit. a bis c angerechnet. Im Rahmen von Art. 14b ELV hat die EL-Durch¬führungs¬stelle nicht von sich aus nach Umständen zu forschen, die der Erzielung des hypothetischen Einkommens entgegenstehen. Bringt die versicherte Person jedoch vor, sie sei nicht in der Lage, ein

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entsprechendes Einkommen zu erzielen, hat die Verwaltung abzuklären, ob die angegebenen Gründe die Vermutung umzustossen vermögen (m.w.H. URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 2. Aufl., Zürich 2006, Rz. 493 und 501). 2.3 Im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin seit dem Tod ihres Ehemanns am 8. Juli 2005 auf eigenes Einkommen angewiesen. Sie meldete sich denn auch zum Bezug einer Hinterlassenenrente und zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern an. Trotz ihrer Lebensumstände (sie ist offenbar Analphabetin ohne Ausbildung und ohne Deutschkenntnisse; vgl. EL-act. 2-3) war ihr bewusst, dass sie sich um eine Arbeitsstelle bemühen musste. Zwischen September 2005 und September 2006 bewarb sie sich denn auch bei mehreren potentiellen Arbeitgebern als Putzfrau (EL-act. 20). Seit der Aussteuerung bei der Arbeitslosenversicherung weist die Beschwerdeführerin keine Stellenbemühungen mehr nach. Sie musste sich jedoch darüber im Klaren sein, dass sie aus EL-rechtlicher Sicht verpflichtet ist, sich weiterhin intensiv und ernsthaft um Arbeit zu bemühen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin behauptet, diese habe sich auch nach der Aussteuerung weiterhin erfolglos um eine Stelle bemüht und beantragt eine Befragung der Beschwerdeführerin an Schranken. Darauf ist jedoch zu verzichten, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157, Erw. 1d). Allfällige mündliche Beteuerungen betreffend Arbeitsbemühungen haben nicht die erforderliche Beweiskraft. Dokumente, die auf ernsthafte, quantitativ und qualitativ ausreichende Arbeitsbemühungen würden schliessen lassen – wie etwa Absageschreiben von Unternehmen –, vermag die Beschwerdeführerin nicht beizubringen, weshalb sie den Nachteil der Beweislosigkeit zu tragen hat. Sie vermag nicht zu beweisen, sich seit Oktober 2006 in der erforderlichen Weise um Arbeit bemüht zu haben. 2.4 Die Kritik des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, auch eine noch so intensive Stellensuche biete keine Garantie dafür, dass die stellensuchende Person tatsächlich eine Arbeitsstelle antreten könne, ist nicht zielführend. Freilich kann eine derartige Garantie nicht gewährt werden. Dies ist aber auch nicht notwendig, da die Vermutung des Art. 14b ELV nicht unumstösslich ist, sondern durch den mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erbringenden Beweis widerlegt werden kann, dass trotz der erforderlichen Bemühungen die Verwertung der Erwerbsfähigkeit nicht gelingt.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.5 In der Beschwerdeschrift stellt sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Vermutung der Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit sei widerlegt, da sich die Beschwerdeführerin während des Jahres des Bezugs der Arbeitslosentaggelder erfolglos um Arbeit bemüht habe. Die aktenkundigen Arbeitsbemühungen im Zeitraum September 2005 bis September 2006 (EL-act. 20) reichen jedoch nicht aus, um die Vermutung des Art. 14b ELV zu widerlegen. Insbesondere die natürlichen Fluktuationen auf dem Arbeitsmarkt machen es möglich, dass auch eine erschwert vermittelbare Person früher oder später eine Arbeit finden kann, wenn sie sich bei der Stellensuche auch von einer möglicherweise grossen Anzahl an Absagen nicht entmutigen lässt. Denkbar ist auch ein Arbeitseinstieg über eine unter Umständen kurze Aushilfstätigkeit, die möglicherweise durch permanente, langfristige Beobachtung des Arbeitsmarkts und prompte Reaktion erlangt werden könnte. Bis zu einem gewissen Masse obliegt es der stellensuchenden Person selbst, ihre Chancen zu erhöhen, so etwa durch die Demonstration einer besonderen Einsatzbereitschaft und der Bereitwilligkeit, nötigenfalls auch für einen unterdurchschnittlichen Lohn zu arbeiten. Die Beschwerdeführerin ist offenbar Analphabetin ohne Ausbildung und Arbeitserfahrung, und sie versteht kein Deutsch (EL-act. 2-3). Freilich ist es für sie unter diesen Umständen nicht leicht, eine Arbeitsstelle zu finden. Ausgeschlossen ist ein Erfolg bei der Stellensuche jedoch nicht. Hilfsarbeiten stellen in der Regel geringe Anforderungen an die sprachliche Kommunikation des Arbeitnehmers, da sie aus einfachen und repetitiven Tätigkeiten bestehen. Die Anforderungen an die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin wären für das Verstehen einfachster Anweisungen sehr gering; die nötigen rudimentären Kenntnisse hätte sie sich bald angeeignet, soweit sie nach einem Aufenthalt in der Schweiz von über 14 Jahren nicht bereits darüber verfügt. Die mangelhaften Deutschkenntnisse stellen damit kein Hindernis für eine Erwerbstätigkeit als Hilfsarbeiterin dar. Sodann gibt es viele Hilfsarbeiten, die Zuverlässigkeit, Sorgfalt und ausdauernde Konzentration auch bei der Ausübung immer gleicher Arbeitsgänge erfordern. An einem solchen Arbeitsplatz kommt es nicht auf das Alter der Arbeitnehmerin an. Da der Beschwerdeführerin nur der Verzicht auf eine Tätigkeit als Hilfsarbeiterin unterstellt wird, spielt ausserdem das Fehlen einer beruflichen Ausbildung zum Vornherein keine Rolle. Das gilt weitgehend auch für die fehlende Erfahrung im Erwerbsleben, da sich dies bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte höchstens während einer Einarbeitungsphase auswirken würde und zudem durch besonderen Einsatzwillen kompensiert werden könnte (vgl. auch die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EL 2006/5 vom 20. Oktober 2006, Erw. 4e.bb, und EL 2007/22 vom 22. August 2007, insbes. Erw. 3d). 2.6 Somit steht fest, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich einen Erwerb erzielen könnte. Wenn es der Beschwerdeführerin tatsächlich unmöglich wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, könnte dies nicht durch in ihrer Person liegende Gründe, sondern nur durch äussere Umstände erklärt werden. Einziger möglicher Grund für die behauptete Unfähigkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, bleibt das Fehlen geeigneter offener Stellen. Bietet der regionale Arbeitsmarkt keine solchen Stellen, so ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abzusehen. Das RAV teilte der EL- Durch¬führungs¬stelle mit Schreiben vom 16. März 2007 mit, die Beschwerdeführerin hätte krankheitshalber nicht an einem für sie vorgesehenen Alphabetisierungskurs teilnehmen können. Ihre berufliche und persönliche Situation sei auf dem Arbeitsmarkt leider nicht verwendbar, weshalb ihre Arbeitsbemühungen sehr grosszügig beurteilt worden seien (EL-act. 2-3). Der Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen, dass diese Auskunft nicht auf die absolut fehlende Verfügbarkeit von für die Beschwerdeführerin geeigneten Stellen schliessen lässt. Gerade die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zum Bezug von Arbeitslosentaggeld anspruchsberechtigt war, ist ein Indiz darauf, dass immerhin eine gewisse Möglichkeit für die Verwertbarkeit ihrer Erwerbsfähigkeit bestanden haben musste. Andernfalls hätte ihr die Vermittlungsfähigkeit als Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosentaggeldern gefehlt (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Vor diesem Hintergrund kann auf weitere Abklärungen zur Verfügbarkeit einer potentiellen Arbeitsstelle verzichtet werden, ist doch überwiegend wahrscheinlich, dass die gesundheitlich in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkte Beschwerdeführerin bei entsprechender Anstrengung eine Arbeitsstelle finden könnte, zumal die Arbeitslosenquote aufgrund der guten Wirtschaftslage zurzeit deutlich tiefer liegt als noch in den Vorjahren. Das ihr zu zwei Dritteln angerechnete hypothetische Nettoeinkommen von gut Fr. 7'000.- pro Jahr ist zudem bescheiden und dürfte für eine uneingeschränkt arbeitsfähige und arbeitswillige Person keine unerreichbare Hürde darstellen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.7 Im Gegensatz zum Vermögensverzicht, der zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgt ist und dessen Folgen für die Anspruchsberechnung (Anrechnung eines hypothetischen verzehrbaren Vermögens und eines hypothetischen Vermögensertrages) grundsätzlich (mit Ausnahme des hypothetischen Vermögensverzehrs gemäss Art. 17a ELV) unveränderlich sind, stellt der Verzicht auf Einkünfte einen Dauersachverhalt dar. Dass eine Person bisher auf die Erzielung von Einkünften verzichtet hat, bedeutet nicht, dass ihr auch in Zukunft immer hypothetische Einkünfte anzurechnen sein werden. Nichts hindert diese Person daran, sich nun anders zu verhalten und effektiv Einkünfte zu erzielen bzw. sich intensiv und ernsthaft um Arbeit zu bemühen. Sollte es der Beschwerdeführerin etwa gelingen, die Vermutung des Art. 14b ELV doch noch dadurch zu widerlegen, dass sie sich ernsthaft und intensiv um Arbeit bemüht und dennoch erfolglos bleibt, so steht ihr eine Neuanmeldung zum EL-Bezug frei. 3. 3.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin in der EL-Berechnung zu Recht ein hypothetisches Erwerbeseinkommen angerechnet, sodass die Beschwerdeführerin ab Oktober 2006 aufgrund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf EL begründet. 3.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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