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St.Gallen Versicherungsgericht 06.09.2007 EL 2007/24

6. September 2007·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,557 Wörter·~23 min·7

Zusammenfassung

Art. 3c Abs. 1 lit. g. ELG. Anrechnung eines Vermögensverzichts bei vertraglichem Verzicht auf einen Abfindungsanspruch der Beschwerdeführerin bei Austritt aus einer einfachen Gesellschaft, zu deren Gesamteigentum eine Liegenschaft gehört. Anrechnung einer nicht ausgewiesenen, als Auslagen- und Verwendungsersatz deklarierten Zahlung von Fr. 60'000.-- an die sie unentgeltlich pflegenden Töchter der Beschwerdeführerin als Vermögensverzicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. September 2007, EL 2007/24).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2007/24 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 19.03.2020 Entscheiddatum: 06.09.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 06.09.2007 Art. 3c Abs. 1 lit. g. ELG. Anrechnung eines Vermögensverzichts bei vertraglichem Verzicht auf einen Abfindungsanspruch der Beschwerdeführerin bei Austritt aus einer einfachen Gesellschaft, zu deren Gesamteigentum eine Liegenschaft gehört. Anrechnung einer nicht ausgewiesenen, als Auslagen- und Verwendungsersatz deklarierten Zahlung von Fr. 60'000.-- an die sie unentgeltlich pflegenden Töchter der Beschwerdeführerin als Vermögensverzicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. September 2007, EL 2007/24). Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 6. September 2007 In Sachen V.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch S.___, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Ergänzungsleistung zur AHV hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- V.___, Jahrgang 1920, beantragte im August 2006 Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente. Im Anmeldeformular deklarierte sie Vermögen in der Höhe von Fr. 103'082.- per 1. Januar 2006 sowie eine Vermögensübertragung in der Höhe von je Fr. 30'000.- an ihre beiden Töchter im Jahr 2005. Im Beiblatt 1 (Grundeigentum) gab sie zudem an, zu einem Fünftel an einer Liegenschaft beteiligt zu sein (EL-act. 1). Die EL- Durchführungsstelle berechnete einen Einnahmenüberschuss in der Höhe von Fr. 2'785.- und wies den Anspruch auf EL mit Verfügung vom 26. Oktober 2006 ab (ELact. 8). Gegen diese Verfügung erhob S.___, die Tochter der Versicherten, in Vertretung ihrer Mutter am 21. November 2006 Einsprache (EL-act. 13). Der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt hiess die Einsprache mit Entscheid vom 5. März 2007 teilweise gut und sprach der Versicherten ab August 2006 EL in der Höhe von Fr. 475.monatlich und ab Januar 2007 von Fr. 1'059.- monatlich zu (act. G 1.2). Begründend wurde erläutert, die von der Versicherten an ihre Töchter bezahlten Fr. 60'000.- seien als Schenkung bzw. Vermögensverzicht anzurechnen, da die Töchter sich nicht vertraglich verpflichtet hätten, ihre Mutter zu besuchen und ihr zu helfen. Die Zahlung sei aus freien Stücken erfolgt. Das EL-Recht anerkenne derartige Zahlungen nur, wenn vorab Entgeltlichkeit vereinbart worden sei. Zur Liegenschaft, an der die Versicherte als Gesellschafterin einer einfachen Gesellschaft beteiligt ist, führte der Rechtsdienst aus, es sei nicht von Bedeutung, ob die Versicherte aktuell beim Austritt aus der Gesellschaft noch Anspruch auf eine Geldzahlung habe. Der Verzicht auf einen Abfindungsanspruch, der von den Gesellschaftern am 25. März 2004 vereinbart worden sei, sei aus Sicht der EL nicht zu rechtfertigen. In der Steuerveranlagung 2005 sei die Liegenschaft mit Fr. 56'175.- bewertet worden. Darauf könne abgestellt werden. Aufgrund der konkreten Umstände sei davon auszugehen, dass die Liegenschaft keinen nennenswerten Ertrag abwerfe, weshalb auf die anteilsmässige Aufrechnung des Eigenmietwerts verzichtet werden könne.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.- a) Gegen diesen Entscheid richtet sich die in Vertretung der Beschwerdeführerin von deren Tochter eingereichte Beschwerde vom 20. April 2007. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids im nicht gutgeheissenen Umfang. Das Grundeigentum von Fr. 56'175.- sowie das übrige Vermögen von Fr. 60'000.- für das Jahr 2006 bzw. Fr. 50'000.- für das Jahr 2007 seien mit Null in die Berechnung einzusetzen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Vater der Beschwerdeführerin habe die im Streit stehende Liegenschaft 1960 seinen fünf Töchtern zur gesamten Hand und als Einlage in eine gleichzeitig gegründete einfache Gesellschaft geschenkt. Diese habe den Zweck, die Liegenschaft zu erhalten und die Familiengemeinschaft zu fördern. Im Gesellschaftsvertrag vom 28. Juni 1960 sei für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der Gesellschaft eine Abfindungssumme bestimmt worden. Mit Vereinbarung vom 25. März 2004 hätten die Gesellschafter für den Fall des Ausscheidens Unentgeltlichkeit vereinbart. Die Liegenschaft sei aufgrund des Gesamthandverhältnisses ein nicht verwertbares Vermögensstück. Das Nutzungsrecht, über das die Beschwerdeführerin verfüge, sei nicht übertragbar und damit auch nicht veräusserbar oder handelbar. Ein finanzieller Wert könne nur im Falle der Veräusserung der Liegenschaft realisiert werden. Einem Verkauf müssten jedoch alle Gesellschafter zustimmen. Auch in der Abänderung der Abfindungsklausel am 25. März 2005 (richtig: 2004) liege kein Verzichtstatbestand. Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin die Verminderung des Verzichtsbetrags. Selbst bei Annahme eines Vermögensverzichts hätte die jährliche Verminderung zur Folge, dass der Verzichtswert heute Null betrage. Betreffend die Zuwendungen von je Fr. 30'000.- an ihre beiden Töchter führt die Beschwerdeführerin aus, diesen Betrag den Töchtern als Auslagen- und Verwendungsersatz geschuldet zu haben. Die Töchter hätten sich jahrelang im Rahmen eines unentgeltlichen Auftrags um sie gekümmert und hätten dafür Anspruch auf Ersatz sämtlicher Auslagen und Verwendungen, die sie zur Durchführung des Auftrags getätigt hätten. b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Schreiben vom 23. Mai 2007 die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die Erwägungen im Einspracheentscheid (EL-act. 3). II.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.- Nachdem im Einspracheverfahren verschiedene Punkte geklärt werden konnten, ist im vorliegenden Verfahren einerseits noch strittig, ob betreffend die Liegenschaft am X.___-Weg in Y.___ ein Verzichtstatbestand vorliegt und auf welche Höhe sich ein solcher gegebenenfalls belaufen würde. Andererseits ist zu klären, ob die Bezahlung von je Fr. 30'000.- an die beiden Töchter der Beschwerdeführerin als Vermögensverzicht in die EL-Berechnung einzufliessen hat. 2.- a) Gemäss Art. 2 Abs. 1 und Art. 2a lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) ist Schweizer Bürgern und Bürgerinnen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die eine Altersrente der AHV beziehen, ein Anspruch auf EL einzuräumen, wenn die von diesem Gesetz anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (vgl. auch Art. 3a Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen, worin in bestimmtem Umfang auch das Vermögen einbezogen ist, werden nach den in den Art. 3b und 3c ELG – unter Vorbehalt des den Kantonen in Art. 5 ELG eingeräumten Rechts auf Sonderregelung – und nach den in Art. 11 bis Art. 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) festgelegten Bestimmungen ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat oder wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt (BGE 121 V 205 E. 4a, 117 V 289 E. 2a). Klassische Beispiele für Verzichtshandlungen sind etwa Schenkungen, gemischte Schenkungen oder Erbvorbezüge (ERWIN CARIGIET, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement, Zürich 2000, S. 140 f.). Anrechnung und Amortisation von Verzichtsvermögen sind in Art. 17a ELV geregelt. Nach dieser Bestimmung vermindert sich der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet wurde, grundsätzlich jährlich um Fr. 10'000.- ("10'000 Franken-Regel"). b) Die Beschwerdeführerin ist seit 1960 an einer Liegenschaft in Y.___ am Bodensee beteiligt, die ihr Vater seinen fünf Töchtern zu gesamter Hand schenkte (act. G 1.3). Die öffentliche Urkunde über den Schenkungsvertrag enthält zudem eine Vereinbarung,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wonach die Töchter eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. des Obligationenrechts (OR; SR 220) gründeten. Zweck der Gesellschaft war der dauernde Erhalt des Weekendhauses für die Familie und damit gleichzeitig die Förderung der Familiengemeinschaft (Ziff. I von act. G 1.4). Der Wert des Hauses wurde mit Fr. 30'000.-, derjenige des unüberbauten Grundstücks mit Fr. 10'000.- angegeben (Ziff. IV). Eine Übertragung des Anteils an der Gesellschaft an Dritte sowie eine Verpfändung des Anteils wurden ausgeschlossen. Zulässig war lediglich die Übertragung des Anteils mit sämtlichen Rechten und Pflichten an eine der Schwestern (Ziff. VI lit. a). Bei Kündigung eines Gesellschafters stand es den übrigen Gesellschaftern zu, die Gesellschaft unter Abfindung des kündigenden Gesellschafters innert sechs Monaten fortzusetzen (Ziff. VII). Die Abfindungssumme enthielt einen Grundbetrag von Fr. 8'000.-. Dieser Grundwert erhöhte bzw. ermässigte sich um jeweils zehn Prozent bei einer Veränderung des Landesindex der Konsumentenpreise um je volle 20 Punkte. Der Stand bei Vertragsabschluss im Juni 1960 lag bei rund 180 Punkten (Ziff. VIII lit. a). Weitere Bestandteile der Abfindung waren der Anteil an den Baukosten eines Bauvorhabens grösseren Ausmasses, Beiträge an Aufwendungen der Flur- und Wasserkommission sowie Zahlungen, die der ausscheidende Gesellschafter seinerzeit bei der Abfindung eines Mitgesellschafters geleistet haben würde, ausgenommen die Abfindung seiner Miterben (Ziff. VIII lit. b-c). c) Wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausführen lässt, handle es sich bei der Liegenschaft um ein Badehaus mit Geräteschopf. Seit dem Baujahr 1952 seien nur die notwendigsten Unterhaltsarbeiten gemacht worden. Es sei ein einfaches Sommerhaus ohne Heizung, Bad oder Dusche, nicht isoliert und mit Einfachverglasung. Bewohnbar sei es nur um Sommer. Am 25. März 2004 trafen die Gesellschafterinnen eine Vereinbarung, wonach der Gesellschaftszweck beibehalten wird und der Anteil einer Gesellschafterin bei deren Tod auf den überlebenden Ehepartner bis zu dessen Tod oder dessen Wiederverheiratung oder an die Erben, die unmittelbare Nachkommen sein müssen, übergeht. Hinterlässt die Gesellschafterin keine Nachkommen oder ist keiner von ihnen bereit, den Gesellschaftsanteil zu übernehmen, entfällt die Beteiligung an der Gesellschaft ohne irgendwelche finanzielle Entschädigung (Ziff. 6 von act. G 1.5). Ein Gesellschafter kann nach Ziff. 7 der Vereinbarung auf Ende eines Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten seine Beteiligung an der Gesellschaft kündigen. Der kündigende

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesellschafter und seine Familie scheiden damit endgültig aus. Sein Anteil an der Gesellschaft wird unter den verbleibenden Gesellschaftern gleichmässig verteilt. Der kündigende Gesellschafter verzichtet mit seiner Kündigung vollumfänglich auf jede finanzielle Abgeltung. Die Vereinbarung vom 24. März 2004 ersetzt diejenige vom 28. Juni 1960. d) Der Steuerwert des Anteils der Beschwerdeführerin an der Liegenschaft betrug gemäss Steuerveranlagung 2005 Fr. 56'175.-, der Eigenmietwert Fr. 600.- (Stand am 30. Mai 2006; Beilage zu EL-act. 2). Da die Beschwerdeführerin seit Januar 2006 im Altersheim lebt und aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden kann, dass die Liegenschaft keinen verwertbaren Ertrag abwirft, verzichtete die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zu Recht auf die Anrechnung des Eigenmietwerts. Hingegen rechnete sie den Wert des Anteils in der Höhe von Fr. 56'175.- als Vermögensverzicht an. 3.- a) Der Schenkungsvertrag vom 28. Juni 1960 war an die Vereinbarung betreffend einfache Gesellschaft geknüpft. In der Vereinbarung wurde der Gesamtwert der Liegenschaft mit Fr. 40'000.- bzw. Fr. 8'000.- pro Gesellschafter bezeichnet (Ziff. IV lit. a von act. G 1.4). Im Juni 1960 stand der Landesindex der Konsumentenpreise bei 183.2 Punkten (1939 = 100 Punkte), bei Abschluss der Vereinbarung vom 25. März 2004 bei 716.5 Punkten. Es fand also ein Anstieg um 533.3 Punkte statt. Bei einem Anstieg um 20 volle Punkte sollte sich der Grundbetrag der Abfindung nach der Vereinbarung vom 28. Juni 1960 jeweils um zehn Prozent erhöhen. Von 1960 bis 2004 kam es 26mal zu einer Erhöhung um 20 Punkte. Die Beschwerdegegnerin rechnete nun 26mal zehn Prozent hinzu, wobei sie nicht stets von Fr. 8'000.-, sondern vom jeweiligen bereits erhöhten Betrag ausging. So errechnete sie für das Jahr 2004 eine Abfindungssumme von Fr. 95'316.- (EL-act. 16). Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass pro 20 Punkte zehn Prozent des Grundbetrags, also jeweils Fr. 800.- hinzuzurechnen seien. b) Diese Auslegung der Ziff. III lit. a der Gesellschaftsvereinbarung vom 28. Juni 1960 überzeugt nicht. Nach dem Wortlaut von Ziff. VIII lit. a erhöht bzw. ermässigt sich der Grundwert um jeweils zehn Prozent bei einer Veränderung des Indexes um je volle 20 Punkte. Dies macht deutlich, dass die Erhöhung rechnerisch bei jedem Anstieg des

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Indexes um 20 Punkte durchzuführen ist, wobei als (erweiterter) Grundwert der jeweils errechnete Wert einzusetzen ist. Wäre bei einer Erhöhung des Indexes um 20 Punkte stets nur ein Anstieg des Grundwerts um Fr. 800.- (zehn Prozent von Fr. 8'000.-) gemeint gewesen, so wäre dieser Betrag wohl explizit festgelegt worden und es hätte keine Notwendigkeit bestanden, die Erhöhung in Prozent festzulegen. c) Bei der Auslegung nach Sinn und Zweck der Bestimmung gelangt man zum selben Ergebnis. Der Zweck der Gesellschaft lag bereits bei Vertragsabschluss am 28. Juni 1960 darin, die Liegenschaft wenn möglich in der Familie zu halten. Die Gesellschafterinnen waren Töchter des Schenkers, die alle gleich behandelt werden sollten. Der Austritt einer Gesellschafterin sollte vertraglich keineswegs verunmöglicht oder übermässig erschwert werden. Vielmehr sollte der austretenden Gesellschafterin ein Fünftel des bei Vertragsabschluss bestehenden Werts der Liegenschaft von Fr. 8'000.- zuzüglich ein Ausgleich für Teuerung und mutmassliche Wertsteigerung ausbezahlt werden. Daneben sollten investierte Baukosten und Abfindungszahlungen an früher ausgeschiedene Gesellschafterinnen und sogar die anteiligen Beiträge an Aufwendungen der Flur- und Wasserkommission erstattet werden. Auch den Ziffern IX und X ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Abfindung einer einzelnen Gesellschafterin bei deren Austritt aus der Gesellschaft klar unter dem Marktwert erfolgen sollte. Ziff. X legt fest, dass bei Auflösung der Gesellschaft jeder Gesellschafterin ein Vorkaufsrecht zum Preis zusteht, den ein Dritter für die Liegenschaft bezahlen würde. Von einer Überlassung der Liegenschaft zu einem besonders günstigen Preis (mit entsprechendem Nachteil für die nicht übernehmenden Gesellschafterinnen) ist nicht die Rede. Weiter ist das Liquidationsergebnis unter den Gesellschafterinnen zu gleichen Teilen zu verteilen, wobei auch die Gesellschafterinnen an der Verteilung teilnehmen, die innert der letzten fünf Jahre vor dem Auflösungsbeschluss ausgeschieden sind. Auch diese Bestimmung verdeutlicht, dass die Gesellschafterinnen nicht etwa von einem allfälligen Ausscheiden durch finanzielle Nachteile abgehalten bzw. dadurch bestraft werden sollten. Die Auslegung des Vertrages insgesamt und der Ziffern VIII bis X im Besonderen macht also deutlich, dass die Abfindungsregelung letztlich marktwertkonform sein sollte. Nicht nur im Hinblick auf die bereits erläuterte grammatikalische Auslegung von Ziff. VIII lit. a, sondern auch unter Berücksichtigung der teleologischen Auslegung, also nach Sinn und Zweck der Abfindungsregelung in ihrer Gesamtheit, erscheint die Berechnungsweise der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abfindung, wie sie die Beschwerdeführerin vorgenommen hat, als nicht gerechtfertigt. Eine solche Berechnung hätte zu einem deutlich unter dem Marktwert liegenden Abfindungsanspruch geführt, die einer bei Vertragabschluss im Jahr 1960 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gewollten Veräusserungsbeschränkung für die einzelnen Gesellschafterinnen gleichgekommen wäre. d) Durch die ersten 20 Punkte Anstieg des Indexes erhöhte sich der Grundwert von Fr. 8'000.- um zehn Prozent auf Fr. 8'800.-, durch die nächsten 20 Punkte auf Fr. 9'680.usw. Nach insgesamt 26 Erhöhungen ergibt sich (ohne Abrunden bei den einzelnen Berechnungsschritten) ein Betrag von Fr. 95'345.-. Die Beschwerdeführerin hatte einen solchen vertraglichen Anspruch bis zum Abschluss der Vereinbarung vom 25. März 2004. e) Die Beschwerdeführerin schloss die Vereinbarung vom 25. März 2004, in der die Gesellschafterinnen für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft auf jegliche finanzielle Abfindung verzichteten, aus freien Stücken und ohne rechtliche Verpflichtung ab. Damit verzichtete sie im EL-rechtlichen Sinn auf Vermögen. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies und macht geltend, im März 2004 habe kein vertraglicher Anspruch auf eine Abfindungssumme bestanden, da keiner der Gesellschafter je aus der Gesellschaft ausgetreten sei. Dies widerspricht der Aktenlage, bestand der vertragliche Anspruch auf Abfindung im Falle des Ausscheidens doch unabhängig davon, ob bereits eine der Gesellschafterinnen (oder mehrere) ausgeschieden sein würde(n). Weiter argumentiert die Beschwerdeführerin, ein allfällig angenommener Verzicht sei nicht einseitig erfolgt, habe jede der Gesellschafterinnen doch gleichzeitig das Recht erhalten, die anderen im Fall von deren Ausscheiden nicht entschädigen zu müssen. Darin kann jedoch entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin keine adäquate Gegenleistung für den Verzicht auf eine Abfindung erblickt werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern vor dem 25. März 2004 im Falle des Ausscheidens einer Gesellschafterin der Wert des Anteils der Beschwerdeführerin geschmälert worden wäre. Die verbleibenden Gesellschafterinnen hätten diesfalls zwar eine finanzielle Abgeltung bezahlen müssen (z.B. durch die Aufnahme einer Hypothek auf die Liegenschaft), wären im Gegenzug aber nur noch zu viert an der Liegenschaft beteiligt gewesen, wodurch sich der Wert des Anteils jeder Gesellschafterin erhöht hätte. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, im Falle eines Verzichts sei auf

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte den 28. Juni 1960 abzustellen; der damals auf die Beschwerdeführerin entfallende Wert von Fr. 8'000.- betrage bei einer jährlichen Reduktion des Vermögensverzichts von Fr. 10'000.- heute Null. Auch dies ist unzutreffend. Der Zeitpunkt des Verzichts auf die ihr bis dahin zustehende Abfindung ist der 25. März 2004, weil seit der Vereinbarung dieses Datums kein vertraglicher Anspruch auf eine Abfindung mehr besteht. f) Das Argument der Beschwerdeführerin, der Gesellschaftsanteil sei kein anrechenbarer Vermögenswert, da es sich um Eigentum zur gesamten Hand handle und die Beschwerdeführerin die übrigen Gesellschafterinnen nicht zum Verkauf der Liegenschaft und damit zur Realisierung ihres Anteils zwingen könne, ist nach dem Gesagten nicht zu hören. Bis zur Verzichtshandlung im Rahmen der Vereinbarung vom 25. März 2004 war es der Beschwerdeführerin möglich, den ihr vertraglich zustehenden Anteil am Gesamteigentum durch Austritt aus der Gesellschaft zu realisieren, worauf abzustellen ist. g) Gemäss den vorstehenden Erwägungen beliefe sich der Vermögensverzicht der Beschwerdeführerin vom 25. März 2004 auf Fr. 95'345.-. Der Steuerwert der Liegenschaft betrug in der Steuerperiode 2004 hingegen offenbar nur Fr. 56'175.-, und in der Steuererklärung 2005 wurde ein Wert von Fr. 64'200.- deklariert (Beilagen in ELact. 2). Die Gesellschafterinnen selber gingen am 25. März 2004 von einem Wert jedes Liegenschaftsanteils von Fr. 64'000.- aus (Ziff. 4 von act. G 1.5). Vor diesem Hintergrund ist unwahrscheinlich, dass der Marktwert der Liegenschaft bei gegen Fr. 480'000.- liegt (fünfmal Fr. 96'000.-). Es erscheint damit nicht als gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin ohne weitere Abklärungen einen Verzicht in der Höhe von Fr. 95'345.- anzurechnen, da sie einen solchen Wert wohl auch bei einem Verkauf der Liegenschaft nicht hätte erzielen können. Bei dieser Sachlage ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass nicht mehr als ein Fünftel des tatsächlich erzielbaren Werts als Verzicht betrachtet werden kann. Nicht gerechtfertigt ist jedoch, ohne weitere Abklärungen auf den Steuerwert der Liegenschaft gemäss Veranlagung für das Steuerjahr 2004 abzustellen. h) Für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, ist bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes nach Art. 17 Abs. 5 ELV der Verkehrswert massgebend. Unter dem

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verkehrswert im Sinne dieses Artikels ist nicht der kantonale amtliche Verkehrswert, sondern der Verkaufswert zu verstehen, den die Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitzt (vgl. zum Begriff in Art. 17 Abs. 4 ELV BGE 120 V 10 = AHI 1994 S. 185; SVR 1998 EL Nr. 5 S. 9). Dieser Wert (Marktwert) ist nach Rz. 2110 der vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) in Anlehnung an einen amtlich festgesetzten oder sonstwie anerkannten Wert oder nötigenfalls durch eine Schätzung zu ermitteln. Da der effektive Verkehrswert erfahrungsgemäss höher als der nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelte Wert ist, hat die Beschwerdegegnerin den Marktwert der Liegenschaft im Jahr 2004 zu ermitteln, sei es durch Einverlangen einer allenfalls vorliegenden Schätzung bei der Beschwerdeführerin, sei es durch die Veranlassung einer Schätzung. Gestützt auf das Ergebnis dieser Abklärungen kann die Höhe des Vermögensverzichts betreffend Liegenschaft zuverlässig festgesetzt werden. 4.- a) Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Bezahlung von je Fr. 30'000.an ihre beiden Töchter sei als Ersatz von Auslagen und Verwendungen im Sinne des Auftragsrechts zu betrachten, die die Töchter ihr im Rahmen eines unentgeltlichen Auftrags erbracht hätten. Vor ihrem Heimeintritt hätten die Töchter während Jahren folgende Leistungen erbracht: Wöchentliche Besuche in St. Gallen aufgrund der Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin (Wohnung reinigen, Wäsche machen, Beschwerdeführerin waschen, zum Coiffeur bringen und holen, Einkäufe, Vorkochen, Arzt-, Bekannten- und Verwandtenbesuche, Pflanzenpflege, Ausfahren/Ausflüge/Ferien zwecks Abwechslung im Alltag etc., Suche/Besuche möglicher Pflegeheime, Reinigen und Abgabe der Wohnung vor Eintritt ins Pflegeheim). Die dabei entstandenen Auslagen seien erheblich gewesen, zumal beide Töchter jeweils etwa 180 km Autofahrt hätten in Kauf nehmen und ihre Berufstätigkeit reduzieren müssen, wodurch sie einen Verdienstausfall erlitten hätten. b) Gemäss Art. 3d Abs. 1 lit. b ELG ist den EL-Bezügern ein Anspruch auf die Vergütung ausgewiesener Kosten für die Hilfe, Pflege und Betreuung zuhause einzuräumen. Der Bundesrat hat die Kosten, die vergütet werden können, zu bezeichnen (Art. 3d Abs. 4 Satz 1 ELG). Er hat diese Aufgabe an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) delegiert (Art. 19 Abs. 1 lit. b ELV). Dieses hat in Art. 13b der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ergänzungsleistungen (ELKV; SR 831.301.1) angeordnet, dass die Kosten für die Pflege und die Betreuung zuhause durch Familienangehörige nur zu vergüten seien, wenn die Familienangehörigen nicht in die Anspruchsberechnung des EL-Bezügers eingeschlossen seien und wenn sie durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden würden (Art. 13b Abs. 1 lit. a und b ELKV). Die zu vergütenden Kosten sind auf den Betrag des Erwerbsausfalls beschränkt (Art. 13b Abs. 2 ELKV). c) Bereits der bis 31. Dezember 2003 geltende Art. 13 Abs. 5 ELKV legte fest, dass eine Entschädigung an Familienangehörige nur berücksichtigt würde, wenn diese durch die Pflege eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erlitten hätten. Abs. 6 desselben Artikels, der noch heute in unveränderter Form besteht, bezeichnet nur ausgewiesene Kosten für die notwendige Hilfe und Betreuung im Haushalt bis höchstens Fr. 4'800.- pro Kalenderjahr als vergütungsfähig, wenn die Hilfe von einer Person erbracht wird, die nicht im gleichen Haushalt lebt oder nicht über eine anerkannte Spitex-Organisation eingesetzt wird. Den Erläuterungen des EDI zur Änderung der ELKV auf den 1. Januar 2004 ist zu entnehmen, dass der bisherige Art. 13 Abs. 5 aus systematischen Gründen im neuen Art. 13b ELKV aufgeführt werde, da es im Art. 13 schwergewichtig um Kosten für Leistungen, die von Trägern (Organisationen) erbracht werden, gehe (vgl. AHI 2003 S. 405). Trotz der neuen Systematik ist davon auszugehen, dass weiterhin nur ausgewiesene Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige berücksichtigt werden können. Weder aus den Materialien noch aus der Rechtsprechung ist ersichtlich, dass mit der Änderung der Systematik auch Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige anzuerkennen wären, die nicht ausgewiesen sind. Dies wäre auch nicht zu rechtfertigen, hätte die Beschwerdegegnerin doch keine Möglichkeit mehr, missbräuchlichen EL-Bezug durch nicht entstandene oder übersetzte geltend gemachte Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige zu verhindern. d) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Betreuung und Pflege sei von den Töchtern unentgeltlich geleistet worden. Im Rahmen des unentgeltlichen Auftrags habe sie jedoch die Auslagen und Verwendungen bezahlen müssen, die die Töchter gehabt hätten. Die angeblich von den Töchtern finanzierten Auslagen werden von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert. Die genannten Hausarbeiten sowie Begleitung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zum Coiffeur, zu Arzt- oder Verwandtenbesuchen können aufgrund der anerkannten Unentgeltlichkeit des Auftrags ohnehin keine durch die Beschwerdeführerin zu vergütenden Kosten ausgelöst haben. In Frage für eine Vergütung kämen damit nur noch Barauslagen und Fahrspesen. Da die Beschwerdeführerin während der Jahre vor dem Eintritt ins Altersheim offenbar über Vermögen verfügte, ist nicht ersichtlich, weshalb die Töchter für Ausgaben der Mutter aufgekommen sein sollten. Dies wird denn auch in keiner Weise belegt. Dass die Töchter die Fahrspesen für die Besuche bei der Mutter allenfalls selbst bezahlten, ist ebenfalls nicht belegt. Dagegen spricht jedoch, dass während der offenbar jahrelangen Pflege der Mutter keinerlei von den Töchtern angeblich finanzierte Auslagen aufgeschrieben oder von der Beschwerdeführerin bezahlt worden sind. Dies macht es auch höchst unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin mit den Töchtern vereinbart haben sollte, einen behaupteten (und nicht belegten) Verdienstausfall der Töchter finanziell auszugleichen, der durch die Besuche bei der Mutter entstanden sein soll. Erst relativ kurz vor Heimeintritt überwies die Beschwerdeführerin ihren Töchtern Fr. 60'000.-, was ebenfalls gegen Auslagenersatz spricht und die Vermutung stärkt, dass das Geld nicht für das Heim ausgegeben werden, sondern in der Familie bleiben sollte. e) Kosten für notwendige Pflege und Betreuung könnten übrigens ohnehin nur dann anerkannt werden, wenn die Pflegebedürftigkeit durch Arztzeugnis ausgewiesen ist (Rz. 5067.6 WEL). Wie es sich mit dem notwendigen Umfang der Betreuung im Einzelnen verhält, kann vorliegend offen bleiben. Denn die Leistungen selbst wurden gemäss Angaben der Beschwerdeführerin unentgeltlich erbracht und wie erläutert ist nicht ausgewiesen, dass den Töchtern überhaupt Barauslagen oder Fahrspesen angefallen sind. Es ist demnach weder bewiesen noch durch ergänzende Vorkehren beweisbar (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b), dass der Beschwerdeführerin durch die Hilfe und Betreuung durch die Töchter während Jahren aufgehäufte Kosten erwachsen sind. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Art. 402 Abs. 1 OR rechtfertigt kein anderes Ergebnis, da auch unter diesem Artikel ein Anspruch des Beauftragten auf Erstattung von Auslagen und Verwendungen nur besteht, wenn diese ausgewiesen sind. 5.- a) Zusammenfassend sind die den Töchtern im Jahr 2005 ausgerichteten Fr. 60'000.- gemäss den vorstehenden Erwägungen als Vermögensverzicht zu

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte qualifizieren. Am 25. März 2004 hatte die Beschwerdeführerin zudem durch die Vereinbarung betreffend Liegenschaft bereits auf Vermögen verzichtet. Der Abfindungsanspruch lag im Verzichtszeitpunkt bei Fr. 95'435.- und ist damit möglicherweise höher als der Wert, den die Beschwerdeführerin im Falle eines Verkaufs der Liegenschaft tatsächlich hätte realisieren können. Da ein EL-rechtlicher Vermögensverzicht nur an effektiv realisierbarem Vermögen gemessen werden kann, hat die Beschwerdegegnerin den Marktwert der Liegenschaft im Verzichtszeitpunkt abzuklären, wozu die Sache im Sinne der Erwägungen an sie zurückzuweisen ist. b) Nach Art. 17a ELV wird Verzichtsvermögen jährlich um Fr. 10'000.- vermindert (Abs. 1), wobei der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2). Bei der Neuberechnung des Anspruchs hat die Beschwerdegegnerin zu beachten, dass der Betrag von Fr. 10'000.- pro Jahr nur einmal abgezogen werden kann. Wird mehrmals auf Vermögen verzichtet, so wird nicht jeder Betrag des entäusserten Vermögenswerts gesondert vermindert (Rz. 2064.7 WEL). c) Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). d) Die Beschwerdeführerin beantragt in der Beschwerde eine Entschädigung. Der obsiegenden Partei werden nach Art. 61 lit. g ATSG die Parteikosten ersetzt. Unter Parteikosten werden insbesondere die Vertretungskosten verstanden. Dazu zählen die Entschädigung, die die vertretende Person für ihren Aufwand geltend macht, sowie die Bar¬auslagen dieser Vertretung. Darüber hinaus gehören zu den Parteikosten auch besondere Auslagen, die für Abklärungsmassnahmen entstanden sind, die durch den Versicherungsträger anzuordnen und durchzuführen gewesen wären, jedoch – an dessen Stelle – durch die Partei veranlasst wurden (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Rz. 96 zu Art. 61). Ist die (teilweise) obsiegende Partei nicht durch einen Anwalt vertreten, so wird ihr praxisgemäss in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen (BGE 113 IB 353 Erw. 6b). Da der massgebliche Sachverhalt betreffend Liegenschaft von der Beschwerdegegnerin nicht ausreichend abgeklärt wurde und die Sache deswegen an sie zurückgewiesen werden muss, obsiegt die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin teilweise. Weil jedoch die Auslagen der Beschwerdeführerin für die Vertretung durch ihre Tochter weder nachgewiesen sind noch erheblich sein dürften, sind sie nicht zu entschädigen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 5. März 2007 teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vornehme und anschliessend über den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin ab August 2006 neu verfüge. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Das Begehren um eine Parteientschädigung wird abgewiesen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 06.09.2007 Art. 3c Abs. 1 lit. g. ELG. Anrechnung eines Vermögensverzichts bei vertraglichem Verzicht auf einen Abfindungsanspruch der Beschwerdeführerin bei Austritt aus einer einfachen Gesellschaft, zu deren Gesamteigentum eine Liegenschaft gehört. Anrechnung einer nicht ausgewiesenen, als Auslagen- und Verwendungsersatz deklarierten Zahlung von Fr. 60'000.-- an die sie unentgeltlich pflegenden Töchter der Beschwerdeführerin als Vermögensverzicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. September 2007, EL 2007/24).

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