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St.Gallen Versicherungsgericht 22.08.2007 EL 2007/22

22. August 2007·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,355 Wörter·~22 min·8

Zusammenfassung

Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG: Einkommensverzicht, Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau eines IV-Rentners. Auch wenn die Ehefrau keine berufliche Ausbildung absolviert hat, in der Schweiz nie erwerbstätig war und ein schulpflichtiges Kind zu betreuen hat, ist die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für eine Teilerwerbstätigkeit von 50% gerechtfertigt. Vorliegend Berücksichtigung eines Abzugs von 30% auf dem Durchschnittseinkommen für Hilfsarbeiterinnen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. August 2007, EL 2007/22). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2007.

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2007/22 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 19.03.2020 Entscheiddatum: 22.08.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 22.08.2007 Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG: Einkommensverzicht, Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau eines IV-Rentners. Auch wenn die Ehefrau keine berufliche Ausbildung absolviert hat, in der Schweiz nie erwerbstätig war und ein schulpflichtiges Kind zu betreuen hat, ist die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für eine Teilerwerbstätigkeit von 50% gerechtfertigt. Vorliegend Berücksichtigung eines Abzugs von 30% auf dem Durchschnittseinkommen für Hilfsarbeiterinnen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. August 2007, EL 2007/22). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2007. Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 22. August 2007 In Sachen T.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Poltera, Hadwigstrasse 6a, 9000 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Ergänzungsleistung zur IV hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- a) T.___, Jahrgang 1965, ist Bezüger von Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner ganzen Rente der Invalidenversicherung (EL-act. 1, 6). Anlässlich einer periodischen Überprüfung ging bei der EL-Durchführungsstelle im Juni 2005 der vom Versicherten ausgefüllte Fragebogen ein (EL-act. 16). Im Rahmen jenes Überprüfungsverfahrens schickte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten am 15. September 2005 zur Abklärung der zumutbaren Erwerbstätigkeit seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau einen Fragebogen (EL-act. 18), den diese am 22. September 2005 ausfüllte. Sie gab an, keine berufliche Ausbildung durchlaufen zu haben und seit 1992 als Hausfrau und Mutter tätig zu sein. Ihr Sohn gehe in die Schule, und sie habe Übergewicht und könne nicht lange stehen (EL-act. 20). Im Oktober 2005 meldete sich die Ehefrau des Versicherten zum Bezug von IV-Leistungen an. Zur Art der Behinderung gab sie an, übergewichtig zu sein (EL-act. 22). Mit Verfügung vom 18. Januar 2006 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Ehefrau auf IV-Leistungen (EL-act. 30). b) Die EL-Durchführungsstelle wies den Versicherten mit Schreiben vom 28. Februar 2006 unter Hinweis auf die abweisende Verfügung der IV-Stelle vom 18. Januar 2006 darauf hin, dass für die Ehefrau ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden müsse. Sofern sich die Ehefrau um eine Arbeitsstelle bemühe, jedoch aufgrund der wirtschaftlichen Situation keine Stelle finde, würde man auf die Anrechnung verzichten. Die Ehefrau wurde aufgefordert, sich beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als Stellensuchende einzutragen. Sollte sie bis Ende März 2006 keine Bewerbungsunterlagen und schriftlichen Entscheide der Firmen einreichen, würde ab April 2006 ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau in der EL- Berechnung berücksichtigt (EL-act. 38). Am 3. März 2006 erliess die EL- Durchführungsstelle mehrere Verfügungen betreffend den ganzen Zeitraum des EL- Bezugs ab Juli 2001, wobei die Frage der Anrechnung eines hypothetischen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einkommens nicht behandelt bzw. ein solches nicht angerechnet wurde (EL-act. 39). Rechtsanwalt Dr. Duri Poltera, St. Gallen, focht diese Verfügungen mit Einsprache vom 28. März 2006 an (EL-act. 42). c) Am 7. Juni 2006 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten mit, ihm werde ab 1. Dezember 2006 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 23'358.- brutto für seine Ehefrau angerechnet. Sofern die Ehefrau aufgrund der aktuellen Arbeitsmarktsituation nicht in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, benötige man eine Bestätigung (EL-act. 50). Mit Verfügung vom 4. August 2006 korrigierte die EL-Durch¬führungs¬stelle mehrere vom Rechtsvertreter mit Einsprache vom 28. März 2006 gerügte Ausgabenpositionen bei der EL-Berechnung (EL-act. 53). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. d) Die EL-Durchführungsstelle verfügte am 16. November 2006 über den EL-Anspruch ab 1. Dezember 2006. Sie rechnete ein hypothetisches Einkommen für die Ehefrau in der Höhe von Fr. 13'630.- netto an (EL-act. 58). Die dagegen vom Rechtsvertreter des Versicherten erhobene Einsprache vom 13. Dezember 2006 wies der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 5. März 2007 ab. Hinweise auf einen relevanten Gesundheitsschaden der Ehefrau lägen nicht vor. Der Sohn der Ehefrau stehe der Aufnahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit der Ehefrau nicht entgegen, da dieser in die Schule gehe und keine ständige Betreuung mehr benötige. Der Versicherte könne seine Frau trotz seiner psychischen Krankheit bei der Haushaltarbeit zumindest geringfügig entlasten. Der Ehefrau sei zudem zuzumuten, den vom Versicherten nicht erledigten Teil der Hausarbeit in der erwerbsfreien Zeit zu erledigen. Dass die Ehefrau seit längerer Zeit nicht gearbeitet habe, stelle kein Hindernis für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit dar (act. G 1.1). B.- a) Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde des Rechtsvertreters vom 17. April 2007 (act. G 1). Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Anweisung der Ausgleichskasse, die EL ohne Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers zu berechnen bzw. die EL weiterhin im bisherigen Umfang von Fr. 2'881.- pro Monat auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der jüngere Sohn der Ehefrau des Beschwerdeführers besuche die Primarschule und sei auf Betreuung angewiesen. Ihm könne nicht zugemutet

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden, durch den Beschwerdeführer betreut zu werden, da dieser nicht die nötigen Erziehungskompetenzen habe. Die Ehefrau habe keinerlei Berufsausbildung und sei seit der Heirat mit dem Beschwerdeführer nie berufstätig gewesen. Ein Berufseinstieg sei folglich bei der momentan angespannten Arbeitsmarktlage so gut wie ausgeschlossen. Zudem sei die Ehefrau gesundheitlich angeschlagen. Im IV-Verfahren sei nur vom bisherigen Aufgabenbereich (Haushalt) ausgegangen und diesbezüglich keine Invalidität festgestellt worden. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass die Ehefrau als Berufsfrau ohne wesentliche Einschränkungen sein würde. Gewisse Hilfsarbeiten im Haushalt könnte der Beschwerdeführer natürlich ausführen, aber das führe nicht zu einem Freiraum für seine Ehefrau, den sie mit Erwerbsarbeit ausfüllen könnte. Im Einspracheentscheid würden die einzelnen Kriterien wie Gesundheit, Ausbildung, bisherige Tätigkeit, Arbeitsmarktlage usw. unsachlich separat abgehandelt, ohne dass die Gesamtlage berücksichtigt würde. Zudem sei unklar, wie man auf den Jahresverdienst von Fr. 23'258.- (richtig: Fr. 23'358.-) komme. b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Schreiben vom 23. April 2007 unter Verweis auf die Erwägungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). c) Nach Einsicht in die Verfahrensakten bestreitet der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 21. Mai 2007, dass die von der Beschwerdegegnerin recherchierten Arbeitsstellen als Service-Angestellte oder Buffetdame der Ehefrau des Beschwerdeführers möglich und zumutbar seien. Die vom RAV abgegebene Bestätigung, dass es möglich sein sollte, für die Ehefrau eine Arbeitsstelle zu finden, sei in keiner Hinsicht beweistauglich, da die dem RAV gelieferten Profilanforderungen zu ungenau seien. Der Rechtsvertreter reicht zudem einen neueren Arztbericht über die Ehefrau ein (act. G 7). d) Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 29. Mai 2007 auf eine Gegenäusserung (act. G 9). II. 1.- Im vorliegenden Verfahren streitig ist einzig die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau des Beschwerdeführers auf der Einnahmenseite der EL-Berechnung.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.- a) Bevor geprüft werden kann, ob die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens materiell gerechtfertigt ist, ist das verfahrensrechtliche Vorgehen der Beschwerdegegnerin zu würdigen. Eine formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert (Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Anpassung einer Dauerleistung an einen nachträglich veränderten Sachverhalt (vgl. dazu etwa ULRICH MEYER-BLASER, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, ZBl 1994, S. 349 f.) setzt also voraus, dass diese nachträgliche Veränderung für den Leistungsanspruch erheblich ist. Das einer Anpassungsverfügung vorausgehende Verwaltungsverfahren muss deshalb darauf ausgerichtet sein festzustellen, ob seit der rechtskräftigen Leistungszusprache eine Sachverhaltsveränderung eingetreten ist und ob diese Veränderung erheblich ist, d.h. ob sie eine Neufestsetzung der laufenden Leistung ex nunc et pro futuro erfordert. b) Die jährliche EL hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die EL zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen, worin in bestimmtem Umfang auch das Vermögen einbezogen ist, werden nach den in den Art. 3b und 3c ELG – unter Vorbehalt des den Kantonen in Art. 5 ELG eingeräumten Rechts auf Sonderregelung – und nach den in Art. 11 bis 18 der Verordnung über die EL zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) festgelegten Bestimmungen ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind nach Art. 3c Abs. 1 ELG unter anderem Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien (lit. a) und Einkünfte, auf die verzichtet worden ist (lit. g). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (EVGE P 18/02 vom 9. Juli 2002; BGE 121 V 205 Erw. 4a; AHI 2001 S. 133 Erw. 1b).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Die Bestimmung von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG ist auch anwendbar, wenn die Ehefrau eines Versicherten auf die Ausnützung ihrer Erwerbsfähigkeit verzichtet, obwohl sie nach Art. 163 des Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) zum Ausüben einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist (BGE 117 V 287 = ZAK 1992 S. 328). Das geltende Eherecht sieht zwischen den Ehegatten keine feste Aufgabenteilung mehr vor, sondern überlässt es ihnen ausdrücklich, sowohl über die Rollenverteilung wie über die Art und Weise und den Umfang des beiderseitigen Beitrags an die Gemeinschaft zu befinden (vgl. Art. 163 ZGB). Übt der Ehemann keine Erwerbstätigkeit mehr aus, kann die Ehefrau, die bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, sich unter Umständen gezwungen sehen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder die bisherige auszudehnen (BGE 117 V 290 Erw. 3a; Pra 1996 [85] Nr. 247 S. 972 Erw. 2e mit Hinweis auf BGE 119 II 316 Erw. 4a und 114 II 301; ERWIN CARIGIET, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement, Zürich 2000, S. 103). Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers kann die Ehefrau ihren Beitrag nicht unter allen Umständen auf Haushalt und Kinderbetreuung beschränken. Um bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG berücksichtigen zu können, muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob von der Ehefrau unter den gegebenen Umständen verlangt werden kann, von nun an einem Arbeitserwerb nachzugehen, und wie hoch der Lohn wäre, den sie bei gutem Willen erzielen könnte. Anhaltspunkte dafür sind ihre familiären Verpflichtungen, ihr Alter, ihr Gesundheitszustand, ihre Ausbildung und gegebenenfalls die Zeitdauer, während der sie nicht (mehr) im Berufsleben gestanden ist (BGE 117 V 290 Erw. 3a mit Hinweisen). d) Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG nimmt die EL-Durch¬führungsstelle im Rahmen der Prüfung eines EL-Gesuches die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vor. Diese Untersuchungspflicht bezieht sich auch auf die Frage, ob eine bestimmte Person auf die Erzielung von Erwerbseinkünften verzichtet. Die EL-Durchführungsstelle hat also zu untersuchen, ob es einer Person, die keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, möglich und zumutbar ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, und welches Einkommen sie dabei erzielen könnte. Dieser Pflicht könnte die EL-Durchführungsstelle nur dadurch nachkommen, dass sie der betreffenden Person die Ablehnung einer konkreten Arbeitsplatzofferte nachweisen würde. Dies würde letztlich darauf hinauslaufen, dass die EL-Durchführungsstelle der betreffenden Person eine konkrete Arbeitsstelle vermitteln müsste, um – bei einer Nichtannahme dieser Stelle – den Nachweis des

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verzichts auf die Verwertung der Erwerbsfähigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit führen zu können. Die dabei entstehenden Durchführungsprobleme würden dazu führen, dass Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG in Bezug auf die Verwertung der Erwerbsfähigkeit praktisch toter Buchstabe bliebe. Die EL- Durchführungsstelle darf sich daher auf die aus der Lebenserfahrung resultierende, natürliche Vermutung stützen, dass eine arbeitswillige und einsatzfreudige, nötigenfalls auch einen unterdurchschnittlichen Lohn akzeptierende Person im Allgemeinen eine Arbeitsstelle finden kann. Dies ändert zwar nichts an der grundsätzlichen Abklärungspflicht. Die EL-Durchführungsstelle darf sich aber bei der Erfüllung dieser Pflicht darauf beschränken, den EL-Ansprecher oder die in die EL- Anspruchsberechnung einbezogene Person unter Hinweis auf die zu vermutende Möglichkeit der Verwertung der Erwerbsfähigkeit aufzufordern, sich intensiv um in Frage kommende Arbeitsstellen zu bewerben. Ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen sind nicht nur Indizien, welche die natürliche Vermutung für die Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit widerlegen können, sondern sie sind auch Ausdruck der (insbesondere in Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG zum Ausdruck kommenden) Pflicht, soweit als möglich aus eigener Kraft den Existenzbedarf zu bestreiten. Die nicht widerlegte Vermutung für die Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit bewirkt also eine Vermutung für die Verletzung der Pflicht zur selbstverantwortlichen Finanzierung des Existenzbedarfs und damit für den gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG relevanten Verzicht auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens (vgl. den Entscheid EL 2007/14 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Juni 2007, Erw. 3 f.). e) Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Ehefrau des Beschwerdeführers könne einer Teilerwerbstätigkeit nachgehen, zumal ihr Sohn bereits in die Schule gehe. Bei der periodischen Überprüfung der EL gab der Beschwerdeführer das Geburtsdatum des vorehelichen Sohnes seiner Ehefrau an. Die Ehefrau stammt aus Deutschland und ist seit dem 1. Juli 2001 in der Schweiz wohnhaft. Die Hochzeit mit dem Beschwerdeführer fand am 6. Juli 2001 statt (EL-act. 16). Beim Umzug in die Schweiz brachte sie neben ihrem jüngeren auch ihren älteren Sohn mit, der 1992 geboren wurde. Offenbar wurde ihr kurz nach dem Umzug, veranlasst durch die deutschen Behörden, das Sorgerecht für ihren älteren Sohn entzogen. Heute wohnt dieser in A.___ (vgl. das Urteil des Kreisgerichts B.___ vom 6. Oktober 2004 in EL-act. 44, S. 2). Im Zeitpunkt der periodischen Überprüfung im Frühsommer 2005 lebte also nur noch

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der jüngere Sohn im Haushalt des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau. Er wurde im August 2004 schulpflichtig (vgl. Art. 45 des Volksschulgesetzes, sGS 213.1). Durch seinen Eintritt in die Primarschule änderte sich der für die EL-Berechnung relevante Sachverhalt, erreichte der Sohn doch ein gewisses Mass an Selbstständigkeit und war nicht mehr so stark auf die Betreuung durch die Mutter angewiesen, sodass eine Teilerwerbstätigkeit der Ehefrau in Frage kam. Somit ergab sich anlässlich der periodischen Überprüfung der EL, dass die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Anpassung der EL nach Art. 17 ATSG gegeben waren. Das Anpassungsverfahren wurde im September 2005 eingeleitet. Durch weitere Abklärungen verzögerte sich die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für die Ehefrau zwar bis Dezember 2006. Dies vermag an der Berechtigung der Beschwerdegegnerin zur Vornahme der Anpassung jedoch nichts zu ändern. Durch die Verzögerung hat sie lediglich in Kauf zu nehmen, während einer gewissen Zeit zu hohe EL ausbezahlt zu haben und diese mangels Wiedererwägungsvoraussetzungen nicht zurückfordern zu können. Aus verfahrensrechtlicher Sicht wurde das Anpassungsverfahren jedenfalls rechtmässig eingeleitet. 3.- a) Materiell macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend, der Sohn der Ehefrau habe durch die Scheidung seiner Eltern bereits den Vater "verloren"; es sei ihm nicht zuzumuten, dass ihn nun auch noch seine Mutter "verlasse", weil sie grösstenteils ausserhäuslich arbeiten müsse. Dies hätte wohl ein erneutes Eingreifen der Vormundschaftsbehörde zur Folge. Diese Argumentation überzeugt nicht. Der Sohn der Ehefrau ist schulpflichtig, verbringt also täglich mehrere Stunden ausser Haus. Aufgrund seiner Kontakte nach aussen ist zudem nicht anzunehmen, dass er die gesamte schulfreie Zeit ausschliesslich bei seiner Mutter verbringt. Dem Beschwerdeführer wird die Erziehung des Sohnes seiner Frau nicht aufgebürdet. Da nur eine Teilerwerbstätigkeit der Ehefrau im Rahmen von 50% zur Debatte steht, ist es ihr durchaus möglich, den Sohn nach der Schule in einem realistischen Ausmass zu betreuen. b) Auch der Haushalt spricht nicht gegen eine Teilerwerbstätigkeit der Ehefrau. Ein dreiköpfiger Haushalt verursacht einen überschaubaren Aufwand an Hausarbeit. Wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einräumt, könnte letzterer ein gewisses Mass an Hausarbeit erledigen. Der Beschwerdeführer leidet an einer schizoiden

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Persönlichkeitsstörung. Seine Introvertiertheit und soziale Vermeidung, seine Selbstunsicherheit in Verbindung mit seinem ausgeprägten Misstrauen und seiner Unfähigkeit, mit anderen Menschen produktiv zu kommunizieren, würden seine Teamfähigkeit ausschliessen, ist einem Gutachten von Dr. med. C.___ vom 11. Dezember 1998 zu entnehmen (Beilage zu EL-act. 45). Vor diesem Hintergrund ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer in der Ausführung von Haus¬arbeiten erheblich beeinträchtigt sein sollte. Ein solcher wird vom Rechtsvertreter denn auch nicht vorgebracht. Daneben ist zu beachten, dass der zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids neuneinhalb jährige Sohn ohne weiteres bei kleineren Arbeiten im Haushalt, wie etwa sein Zimmer aufzuräumen oder das eigene Bett zu machen, den Tisch zu decken oder dergleichen, helfen kann. Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt, ist es der Ehefrau zuzumuten, übrig bleibende Haushaltarbeit in der Zeit auszuführen, in der sie nicht ausserhäuslich arbeitet. c) Der Rechtsvertreter beruft sich auf einen Grundsatz im Zivilrecht, wonach bei getrennter Ehe eine Frau erst mit einer Teilzeitarbeit zu beginnen habe, wenn das jüngste Kind zehn Jahre alt geworden sei. Er argumentiert, in ungetrennter Ehe dürfte eine Teilzeitarbeit der Ehefrau erst zumutbar sein, wenn alle Kinder aus dem Primarschulalter hinausgewachsen seien. Dieser Bezug zum Zivilrecht kann im vorliegenden Verfahren nicht massgeblich sein. Im EL-Recht kann es nicht darum gehen, eine für alle Beteiligten möglichst bequeme oder die aus psychologischen Überlegungen heraus denkbar beste Lösung zu finden. Vielmehr geht es darum, Armut zu verhindern. Reichen die finanziellen Verhältnisse nicht aus, so kann sich eine Mutter – sei es nun in getrennter oder ungetrennter Ehe – gezwungen sehen, zumindest eine Teilerwerbstätigkeit auszuüben, und dies unabhängig davon, ob sich ihr Kind nun noch im Primarschulalter befindet oder nicht. Selbst zivilrechtliche Überlegungen würden diesbezüglich nicht zu einem anderen Ergebnis führen. d) Die mangelnde Berufsausbildung und Berufserfahrung befreien die Ehefrau des Beschwerdeführers ebenfalls nicht davon, sich ernsthaft um Arbeit zu bemühen. Da der Ehefrau des Beschwerdeführers nur der Verzicht auf eine Tätigkeit als Hilfsarbeiterin unterstellt wird, spielt das Fehlen einer beruflichen Ausbildung zum Vornherein keine Rolle. Das gilt weitgehend auch für die fehlende Erfahrung im Erwerbsleben, da sich dies bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten höchstens während einer

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einarbeitungsphase auswirken würde und zudem durch besonderen Einsatzwillen kompensiert werden könnte. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Konkurrenznachteile seiner Ehefrau bestehen somit entweder gar nicht oder sind irrelevant. e) Weiter sind die Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen der Ehefrau des Beschwerdeführers auf die Möglichkeit, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, zu beurteilen. Die Beschwerdegegnerin stellte sich im Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die Ehefrau sei gemäss den Unterlagen arbeitsfähig. Im Arztbericht vom 24. November 2005 diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Gelenkschmerzen und eine Adipositas (EL-act. 24). In einer vom Rechtsvertreter im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eingeholten Stellungnahme vom 2. Mai 2007 verwies Dr. D.___ zwar auf gewisse kleinere akute Probleme der Ehefrau des Beschwerdeführers wie wiederholte Infekte der oberen Luftwege und Gelenkschmerzen mit Schwellungen, hielt aber fest, dass ausser der Adipositas keine schwereren Erkrankungen bestünden. Aus medizinischer Sicht sei mindestens eine Teilzeitarbeit denkbar und möglich, allerdings ohne körperliche Belastung. Externe Arbeit der Ehefrau des Beschwerdeführers sei medizinisch und eventuell auch sozial möglich, erscheine aber insgesamt in dieser physisch und psychisch labilen Situation und unter laufenden therapeutischen Aspekten wenig sinnvoll, da die bestehenden Ressourcen fast gänzlich gebraucht würden (act. G 7.1). Die Situation der Ehefrau des Beschwerdeführers mit der starken Adipositas und dem invaliden Ehemann ist bestimmt keine einfache. Da sie aus gesundheitlichen Gründen nach Angabe von Dr. D.___ jedoch mindestens eine Teilzeitarbeit ausführen kann und wie erläutert auch die übrigen Aspekte wie familiäre Verpflichtungen und berufliche Voraussetzungen eine Arbeitsaufnahme nicht unzumutbar machen, rechtfertigen die gesundheitlich eingeschränkten Kapazitäten einen vollständigen Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht. f) Zu prüfen bleibt die Frage, ob der konkrete Arbeitsmarkt eine Verwertung der Arbeitskraft der Ehefrau des Beschwerdeführers zuliesse. Bei der Aussicht, eine Stelle als Hilfsarbeiterin zu finden, handelt es sich nicht um eine objektive, für alle Stellensuchenden identische Grösse. Die stellensuchende Person kann ihre Chancen beeinflussen, einerseits durch die klar kommunizierte Bereitschaft, sich durch hohe

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Leistung und besonderen Einsatzwillen aus der Masse der andern Stellensuchenden herauszuheben, und andererseits durch die Bereitschaft, zu besonders günstigen Konditionen zu arbeiten, d.h. auch eine Stelle anzunehmen, an der nur ein unterdurchschnittlicher Lohn offeriert wird. Hätte die Ehefrau des Beschwerdeführers sich besonders eifrig um eine Arbeitsstelle bemüht und hätte sie den potentiellen Arbeitgebern klar kommuniziert, dass sie mit besonderem Einsatz tätig sein würde, hätte sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Bereich der unterdurchschnittlich bezahlten Hilfstätigkeiten eine geeignete Arbeitsstelle gefunden. Die Beschwerdegegnerin beschrieb dem zuständigen RAV das Profil der Ehefrau des Beschwerdeführers und fragte an, ob es für eine Person mit diesem Profil eine Teilzeitstelle gebe, sofern sie den nötigen Arbeitswillen aufbringe. Dies bejahte der zuständige Personalberater (EL-act. 60). Damit hat die Beschwerdegegnerin die lokal massgeblichen Verhältnisse in ausreichender Weise abgeklärt. Die Kritik des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, die dem RAV gelieferten Profilanforderungen seien zu ungenau (act. G 7), ist nicht näher substantiiert und vermag auch nicht zu überzeugen. Das Profil enthält die massgeblichen Informationen und weist etwa auch auf die Adipositas der Ehefrau hin. Aus Sicht von Dr. D.___ ist lediglich eine Arbeit mit körperlicher Belastung für die Ehefrau nicht geeignet (act. G 7.1); weitere Einschränkungen bestehen offenbar nicht. Auf dem Arbeitsmarkt bestehen durchaus der Ehefrau zumutbare Stellen. Zu denken ist etwa an einfache Montagearbeiten oder an die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten. Möglich wären auch wenig anstrengende Hilfstätigkeiten im Dienstleistungsbereich (z.B. Detailhandel, Reinigungsdienst). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind keine übermässigen Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Einschätzung gewährleistet ist. Nach Würdigung aller relevanten Umstände ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers eine Arbeitsstelle gefunden hätte, wenn sie sich ernsthaft darum bemüht hätte. 4.- a) Unter Würdigung der gesamten Umstände erscheint der Ehefrau des Beschwerdeführers die Aufnahme einer Teilzeitarbeit im Ausmass von 50% als möglich und zumutbar. Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens korrekt bemessen hat. Praxisgemäss ist

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bei der Ermittlung des hypothetischen Erwerbseinkommens von den Durchschnittslöhnen gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) auszugehen, insbesondere wenn – wie im vorliegenden Fall – die betreffende Person zumindest in der Schweiz noch nie erwerbstätig gewesen ist (vgl. EVGE P 18/02 vom 9. Juli 2002, Erw. 4). Die Ehefrau ist als Hilfsarbeiterin im tiefsten Anforderungsniveau (einfache und repetitive Tätigkeiten) zu qualifizieren. Im Jahr 2004 belief sich das statistische Durchschnittseinkommen (Zentralwert) für weibliche Hilfsarbeitskräfte auf Fr. 46'716.- (LSE 2004, Tabelle TA1). Diese Zahl entspricht 40 Wochenarbeitsstunden, der schweizerische Durchschnitt betrug aber 41,6 Wochenarbeitsstunden. Das entspricht einem Jahreseinkommen von Fr. 48'584.-. Passt man diesen Betrag der Nominallohnentwicklung des Jahres 2005 an (1%), resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 49'070.-. Die Ehefrau des Beschwerdeführers könnte ein Pensum von 50% bewältigen, weshalb das zumutbare Jahreseinkommen Fr. 24'535.- beträgt. Ein zusätzlicher Abzug für Teilzeitarbeit kann nicht gewährt werden, da Teilzeitarbeit bei einem Pensum zwischen 50 und 74% bei Frauen im Verhältnis durchschnittlich sogar etwas besser entlöhnt ist als Vollzeitarbeit (vgl. LSE 2004, Tabelle T6, S. 25). Wie erläutert, muss der Ehefrau des Beschwerdeführers zugemutet werden, dass sie ihre Arbeitskraft zu einem unterdurchschnittlichen Lohn anbietet, um so ihre Chancen auf eine Arbeitsstelle zu verbessern. Mit Rücksicht auf den Umstand, dass die adipöse Ehefrau möglicherweise ein höheres Krankheitsrisiko aufweist als eine normalgewichtige Arbeitnehmerin sowie unter Beachtung der weiteren persönlichen Verhältnisse erscheint insgesamt eine Unterschreitung des Durchschnittslohnes um 30% als angemessen. Dies entspricht einem Jahreseinkommen von Fr. 17'175.- (Fr. 24'535.- x 0.7). Dabei handelt es sich um ein Bruttoeinkommen. Die Beschwerdegegnerin, die ebenfalls auf eine Erwerbstätigkeit im Ausmass von 50% abstellte, hat ungerechtfertigterweise keine Unterschreitung des Durchschnittslohnes berücksichtigt (vgl. die Berechnung vom 31. Mai 2006 in EL-act. 51). Das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte hypothetische Bruttoeinkommen von Fr. 23'358.- erweist sich somit als zu hoch. b) Im Gegensatz zum Vermögensverzicht, der zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgt ist und dessen Folgen für die Anspruchsberechnung (Anrechnung eines hypothetischen verzehrbaren Vermögens und eines hypothetischen Vermögensertrages) grundsätzlich (mit Ausnahme des hypothetischen Vermögensverzehrs gemäss Art. 17a ELV)

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unveränderlich sind, stellt der Verzicht auf Einkünfte einen Dauersachverhalt dar. Dass eine Person bisher auf die Erzielung von Einkünften verzichtet hat, bedeutet nicht, dass ihr auch in Zukunft immer hypothetische Einkünfte anzurechnen sein werden. Nichts hindert diese Person daran, sich nun anders zu verhalten und effektiv Einkünfte zu erzielen bzw. sich intensiv und ernsthaft um Arbeit zu bemühen. Da sich die Ehefrau bisher unbestrittenermassen nicht um Arbeit bemüht hat, ist bis auf weiteres ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Dieses beträgt für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum Fr. 17'175.- (brutto). 5.- a) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie unter Anrechnung des auf Fr. 17'175.- reduzierten Bruttoerwerbseinkommens über die Höhe der EL-Anspruchs ab Dezember 2006 neu verfüge. b) Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). c) Der Beschwerdeführer erreichte durch die Rechtsmittelergreifung eine erhebliche Reduktion des anrechenbaren Einkommens. Entsprechend diesem Verfahrensausgang obsiegt er etwa in hälftigem Ausmass. Die anteilige Parteientschädigung ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist. Das Verfahren war eher einfach, stellte sich doch nur eine rechtlich relevante Frage. Der Aufwand des Rechtsvertreters war denn auch eher gering. Bei vollem Obsiegen wäre eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers demnach mit Fr. 1'250.- zu entschädigen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1. Die Beschwerde wird unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 5. März 2007 teilweise gutgeheissen und die Sache zur neuen Berechnung des EL-Anspruchs ab Dezember 2006 im Sinne der Erwägungen und zur entsprechenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'250.- zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 22.08.2007 Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG: Einkommensverzicht, Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau eines IV-Rentners. Auch wenn die Ehefrau keine berufliche Ausbildung absolviert hat, in der Schweiz nie erwerbstätig war und ein schulpflichtiges Kind zu betreuen hat, ist die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für eine Teilerwerbstätigkeit von 50% gerechtfertigt. Vorliegend Berücksichtigung eines Abzugs von 30% auf dem Durchschnittseinkommen für Hilfsarbeiterinnen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. August 2007, EL 2007/22). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2007.

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