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St.Gallen Versicherungsgericht 17.07.2007 EL 2007/20

17. Juli 2007·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·5,242 Wörter·~26 min·8

Zusammenfassung

Art. 25 Abs. 1 ATSG: Rückerstattung unrechtmässig bezogener, aufgrund einer sich lange hinziehenden Erbteilung provisorisch ausgerichteter EL. Abzug von Schulden vom anrechenbaren Vermögen. Eine Liegenschaft ist bei entgeltlicher oder unentgeltlicher Entäusserung zum Verkehrswert anzurechnen, wobei dieser dem Verkaufswert (Nettoerlös) im normalen Geschäftsverkehr entspricht. Es kann nicht unbesehen auf eine amtliche Verkehrswertschätzung abgestellt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juli 2007, EL 2007/20).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2007/20 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 19.03.2020 Entscheiddatum: 17.07.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 17.07.2007 Art. 25 Abs. 1 ATSG: Rückerstattung unrechtmässig bezogener, aufgrund einer sich lange hinziehenden Erbteilung provisorisch ausgerichteter EL. Abzug von Schulden vom anrechenbaren Vermögen. Eine Liegenschaft ist bei entgeltlicher oder unentgeltlicher Entäusserung zum Verkehrswert anzurechnen, wobei dieser dem Verkaufswert (Nettoerlös) im normalen Geschäftsverkehr entspricht. Es kann nicht unbesehen auf eine amtliche Verkehrswertschätzung abgestellt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juli 2007, EL 2007/20). Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 17. Juli 2007 In Sachen F.___ Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rückerstattung von Ergänzungsleistung zur IV hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- a) F.___, Jahrgang 1946, bezog seit 1997 Ergänzungsleistungen (EL) zur ganzen Rente der Invalidenversicherung. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens erfuhr die EL- Durchführungsstelle am 4. September 2001, dass die Mutter des Versicherten am 11. Au¬gust 2001 gestorben und der Versicherte zusammen mit seinem Bruder an einer unverteilten Erbschaft in noch unklarer Höhe beteiligt sei (EL-act. 7). Da sich die Erbteilung in die Länge zog, richtete die Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) die EL unter dem Vorbehalt der Rückforderung weiterhin aus (EL-act. 10). Im März 2003 verstarb der Bruder des Versicherten. Mit Schreiben vom 20. Januar 2004 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, die EL bis längstens Ende April 2004 weiterhin provisorisch auszurichten unter der Voraussetzung, dass dieser unterschriftlich den provisorischen Charakter der EL und eine allfällige Rückerstattungspflicht anerkenne (EL-act. 27). Diese Unterschrift erteilte der Versicherte am 29. Januar 2004 mit dem Hinweis, er anerkenne nicht, dass ihm die EL ab April 2004 vollständig gekürzt werde (EL-act. 30-3). Mit Verfügung vom 6. Mai 2004 wies die Ausgleichskasse den EL-Anspruch des Versicherten ab Mai 2004 infolge eines Einnahmenüberschusses ab, wobei sie ein Vermögen in der Höhe von total Fr. 185'519.- anrechnete. Die Verfügung ergehe unter dem Vorbehalt der Anpassung je nach Ausgang des Verkaufs einer sich in der Erbmasse befindlichen Liegenschaft (EL-act. 33). Gegen diese vorsorgliche Einstellung der EL erhob der Versicherte Beschwerde, die das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 16. September 2004 abwies (Verfahren EL 2004/18; ELact. 47). b) Am 8. März 2006 erfuhr die EL-Durchführungsstelle, dass die Liegenschaft aus dem Nachlass der Mutter bereits am 18. März 2005 an einen Dritten verkauft worden sei, weshalb sie den Kaufvertrag und Unterlagen zur Erbteilung einverlangte (EL-act. 50). Im Rahmen der weiteren Abklärungen forderte die Ausgleichskasse den Versicherten am 27. Juli 2006 auf, ihr zu geltend gemachten Privat- und Geschäftskrediten von

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Freunden Unterlagen wie Verträge und Zahlungsbelege zuzustellen (EL-act. 57). Der Versicherte nahm am 2. August 2006 zu seinen Schulden Stellung, allerdings ohne diese durch Urkunden zu belegen. Beigefügt waren nur einzelne Belege über Zahlungseingänge sowie Fragmente einer letztwilligen Verfügung (EL-act. 67-1 ff.). Die Ausgleichskasse verfügte daraufhin am 17. Au¬gust 2006 die Rückforderung von ordentlichen und ausserordentlichen EL für den Zeitraum September 2001 bis März 2004 in der Höhe von insgesamt Fr. 59'201.- (EL-act. 66). In seiner Einsprache vom 13. Sep¬tember 2006 beantragte der Versicherte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und eine Neuberechnung der EL, wobei verschiedene, einzeln aufgelistete Schuldenpositionen zum Abzug vom anrechenbaren Vermögen zuzulassen seien (ELact. 74). c) Am 21. Februar 2007 meldete sich der Versicherte erneut zum EL-Bezug an, wobei er ein Vermögen in der Höhe von Fr. 564.47 und Schulden von Fr. 30'000.- deklarierte (EL-act. 92). Die Ausgleichskasse sistierte die Neuanmeldung am 12. März 2007 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Rückforderungsverfahren (EL-act. 101). d) Mit Einspracheentscheid vom 16. März 2007 wies der Rechtsdienst der SVA die Einsprache ab (act. G 1.1). Für die EL-rechtliche Anrechnung eines angefallenen Erbschaftsvermögens seien der Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft und damit der Zeitpunkt des Todes des Erblassers massgebend. Die neue EL-Berechnung habe somit ab September 2001 zu erfolgen. Bei der Liegenschaft sei der Verkehrswert massgebend. Von den an die ehemalige Ehefrau des Versicherten geleisteten Fr. 100'000.- plus Zinsen könne nur eine Abfindung von max. Fr. 50'000.- anerkannt werden. Über Schulden in der Höhe von Fr. 90'000.-, die der Versicherte bei einer Freundin in Spanien geliehen habe, liege eine schriftliche Bestätigung vor, weshalb dieser Betrag neu als Schuld in der EL-Berechnung akzeptiert werden könne. Die behauptete Schuld von Fr. 170'000.- gegenüber einem befreundeten Ehepaar in Spanien könne nicht anerkannt werden, da der Versicherte darüber keinen Nachweis erbracht habe. Geltend gemachte Anwalts- und Gerichtskosten sowie Kosten an der Liegenschaft seien erst im Jahr 2005 entstanden und könnten darum erst in der neuen EL-Berechnung angerechnet werden, soweit sie aus EL-rechtlicher Sicht berücksichtigt werden könnten. Die anteiligen Kosten des Amtsnotariats seien bereits vom Vermögen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte abgezogen worden. Ein Sparkonto für den Grabunterhalt könne ohne Nachweis der Aufwendungen für die Grabpflege nicht als Schuld akzeptiert werden. Insgesamt würden Schulden von Fr. 140'000.- anerkannt. Am Betrag der Rückforderung ändere sich aber nichts, da der Einsprecher gemäss den Berechnungsblättern in den relevanten Jahren weiterhin einen Einnahmenüberschuss aufweise. B.- a) Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde des Versicherten vom 12. April 2007 (act. G 1). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids. Die an seine Ex-Frau bezahlten Schulden seien vollumfänglich anzuerkennen. Die Abfindung von Fr. 100'000.- sei dafür geschuldet gewesen, dass die Ex-Frau in den Jahren 1974 bis 1981 sein Medizinstudium und seinen Lebensunterhalt finanziert habe. Im Scheidungsurteil sei die Abfindung nicht erwähnt, weil sie aussergerichtlich und einvernehmlich vereinbart worden sei. Dem Gericht sei nur mitgeteilt worden, dass die Parteien im güterrechtlichen Sinne per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt seien. Die periodischen monatlichen und lebenslangen Zahlungen von Fr. 100.- seien expressis verbis nur im Scheidungsurteil festgehalten worden, weil eine Ehedauer von mehr als zehn Jahren in Kombination mit einer lebenslangen monatlichen Zahlung (periodischer Unterhalt) auch nach der Scheidung eine reguläre Witwenrente auslösen könne. Der Beschwerdeführer legt dar, er habe die Abfindung von Fr. 100'000.zuzüglich der von seiner Ex-Frau und ihm abgemachten Zinsen von 3% ab Todestag der Mutter am 21. Februar 2006 an seine Ex-Frau überwiesen. Auch die Schulden gegenüber einem befreundeten Ehepaar in Spanien in der Höhe von insgesamt Fr. 170'000.- seien anzuerkennen. Er habe die Frage der Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2006 nach Kreditverträgen wahrheitsgemäss verneint. Nach anderen Beweismitteln sei nicht gefragt worden. Er reiche nun eine schriftliche Erklärung des Freundes als Nachweis der Existenz der Schulden ein. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, es seien die von ihm ab Todestag der Mutter zu bezahlenden Schuldzinsen von 3%, insgesamt ein Betrag von Fr. 10'800.- jährlich, in die EL-Berechnung aufzunehmen. Die Berechnungsblätter zum Einspracheentscheid würden die Position 'Zins aus übrigem Vermögen' darüber hinaus zu hoch bewerten. Dies gehe auch aus den Steuerakten hervor, die bei Bedarf beizuziehen seien. Betreffend das Bankkonto für die Grabpflege der Mutter beantragt der Beschwerdeführer die Reduktion seines Gesamt-Nettovermögens um Fr. 7'500.-. Gemäss Erbvertrag seiner Eltern seien für Grabsteine und Grabunterhalt Rückstellungen zu bilden. Die Errichtung eines

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Grabkontos von Fr. 15'000.- aus dem Gesamtvermögen der Mutter sei an der Einigungsverhandlung anlässlich des Erbteilungsprozesses zwischen dem Anwalt der Stiftung seines Bruders und ihm einvernehmlich akzeptiert worden. Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass die im März 2005 verkaufte Liegenschaft zum Verkehrswert und nicht zum effektiv erzielten Verkaufspreis berücksichtigt wurde. Letzterer sei trotz aller Verkaufsbemühungen tiefer gewesen als der Verkehrswert. Auch die Anrechnung von Fr. 11'350.- von 'Ertrag aus nicht selbstbewohnter Liegenschaft' bemängelt der Beschwerdeführer und beantragt die Reduktion um mindestens 50%. Solange der todkranke Bruder sich in der Liegenschaft aufgehalten habe, habe die Liegenschaft nicht vermietet oder verkauft werden können. Die Liegenschaft habe nur vom Todestag der Mutter bis zum Todestag des Bruders einen Ertrag von Fr. 9'000.- jährlich abgeworfen. Nach dem Tod des Bruders habe sie wegen des Verkaufs mietfrei gehalten werden müssen. Die Umstände hätten es nicht zugelassen, die Liegenschaft mit dem angerechneten Ertrag von Fr. 11'350.- zu vermieten. Abschliessend macht der Beschwerdeführer geltend, die von der Mutter geerbte Münzsammlung habe nach neuer Schätzung nur einen Wert von insgesamt Fr. 6'000.- statt der (hälftig angerechneten) Fr. 12'000.-. Da sich Gold- und Silberpreis zwischen 2001 und 2006 mehr als verdoppelt hätten, müsse der Schätzwert 'zurückextrapoliert' werden. Beim Tod der Mutter sei der Wert somit nicht über Fr. 3'000.- gelegen. Der Wert von Fr. 12'000.- sei eine vermutete Steuer-Selbstdeklaration seines Vaters aus dem Jahr 1985. b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Schreiben vom 25. Mai 2007 die Abweisung der Beschwerde, verweist zur Begründung auf die Erwägungen im Einspracheentscheid und verzichtet im Übrigen auf eine Stellungnahme (act. G 3). II. 1.- a) Die Beschwerdegegnerin hat mit der Verfügung vom 17. August 2006 ordentliche (Fr. 54'625.-) und ausserordentliche EL (Fr. 4'576.-) zurückgefordert (EL-act. 66). Als Rechtsmittel hat sie in dieser Verfügung nur die Einsprache angegeben. Dies wäre gemäss dem mit dem V. Nachtrag vom 27. Januar 2007 zum st. galli¬schen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) in Kraft getretenen Art. 11bis des st. gallischen Ergänzungsleistungsgesetzes (sGS 351.5) korrekt. Auf den vorliegenden

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall kommt Art. 11bis über die Einsprache jedoch noch nicht zur Anwendung, da die Verfügung bereits im August 2006 – also noch vor Inkrafttreten des V. Nachtrags zum VRP – erlassen wurde (vgl. die Schlussbestimmungen des V. Nachtrags). Die zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses gültige Fassung des st. gallischen ELG kannte für die ausserordentliche, d.h. rein kantonale EL kein Einspracheverfahren. Der Beschwerdeführer hat trotzdem in Befolgung der Rechtsmittelerklärung gegen die gesamte Rückforderung Einsprache erhoben. Diese Einsprache ist von der Beschwerdegegnerin am 16. März 2007 vollumfänglich abgewiesen worden. In Bezug auf die Rückforderung ordentlicher EL war dieser Verfahrensablauf korrekt, da Art. 52 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die Einsprache als ordentliches Rechtsmittel zur Anfechtung von Verfügungen vorsieht. Für die Rückforderung ausserordentlicher EL traf dies unter der im Verfügungszeitpunkt geltenden Rechtslage nicht zu. Die in Art. 13 lit. c des st. gallischen ELG (gemäss Fassung zum Verfügungszeitpunkt) angeordnete sachgemässe Anwendung der Bestimmungen der eidgenössischen AHV betraf nämlich nur die materiellen Bestimmungen des ATSG über Rückforderung und Erlass zu Unrecht ausgerichteter Leistungen, nicht aber die Verfahrensbestimmungen des ATSG. Art. 13 lit. c des st. gallischen ELG erklärte also den Art. 52 ATSG nicht als sachgemäss anwendbar. Dies ergibt sich aus Art. 42 lit. abis VRP (in der zum Verfügungszeitpunkt gültigen Fassung), laut dem Verfügungen der Beschwerdegegnerin über ausserordentliche EL mit Rekurs beim Versicherungsgericht anzufechten sind. Die Rechtsmittelbelehrung in der Rückforderungsverfügung vom 17. August 2006 war also bezüglich ausserordentlichen EL falsch. b) Dem Einspracheverfahren fehlt demnach in Bezug auf die Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter ausserordentlicher EL die gesetzliche Grundlage. Das bedeutet aber nicht, dass der Entscheid vom 16. März 2007 in Bezug auf die ausserordentlichen EL als nichtig zu betrachten wäre und dass geprüft werden müsste, ob die Einsprache vom 13. September 2006 als Rekurs gegen die Verfügung vom 17. August 2006 zu betrachten sei. Bei der 'Einsprache' gegen diese Verfügung handelte es sich nämlich wesensmässig um ein Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 27 VRP, beim 'Einspracheentscheid' vom 16. März 2007 also um eine (abweisende) Wiedererwägungsverfügung, die durch einen Rekurs beim Versicherungsgericht

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte anzufechten gewesen wäre. Im Ergebnis war die Rechtsmittelbelehrung des 'Einspracheentscheides' demnach insoweit richtig, auch wenn statt von einem Rekurs von einer Beschwerde die Rede war. Da der Einspracheentscheid nur die Beschwerde innert 30 Tagen als Rechtsmittel bezeichnete, kann dem Beschwerdeführer betreffend Rechtzeitigkeit des Rekurses betreffend ausserordentliche EL nun nicht etwa der Ablauf der vierzehntägigen Rekursfrist nach Art. 47 Abs. 1 VRP entgegengehalten werden. Aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung darf dem Beschwerdeführer nach Art. 47 Abs. 3 VRP nämlich kein Nachteil erwachsen. In diesem Gerichtverfahren ist damit sowohl die Beschwerde gegen die Rückforderung der ordentlichen als auch der Rekurs gegen die Rückforderung der ausserordentlichen EL zu behandeln. 2.- Streitig ist vorliegend die Rückforderung der von September 2001 bis April 2004 provisorisch ausbezahlten EL in der Höhe von Fr. 59'201.-. Der Beschwerdeführer anerkennt zwar den provisorischen Charakter der Auszahlungen in diesem Zeitraum, stellt sich aber auf den Standpunkt, durch die Erbschaft von seiner Mutter keinen effektiven anrechenbaren Vermögenszuwachs, sondern lediglich eine Abnahme der Schulden erzielt zu haben. Im Folgenden sind die in der EL-Berechnung berücksichtigten Positionen einzeln zu überprüfen. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Neuanmeldung zum EL-Bezug sowie ein allfälliger EL-Anspruch für die Zeit ab Mai 2004. 3.- a) Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG ist jede formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Bei einer laufenden EL handelt es sich um eine derartige Dauerleistung. Art. 25 Abs. 2 lit. c der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) sieht für eine Anpassung der laufenden Leistung nach unten als Wirkungszeitpunkt den auf die Anpassungsverfügung folgenden Monat vor. Vorbehalten bleibt allerdings eine Rückforderung bei einer Meldepflichtverletzung, was so zu interpretieren ist, dass dann auf den Zeitpunkt des Eintritts der Sachverhaltsveränderung herabzusetzen oder einzustellen ist. Da sich die Erbteilung vorliegend in die Länge zog, wurden die EL bis April 2004 nur provisorisch (also unter Rückzahlungsvorbehalt) ausgerichtet und dann zulässigerweise eingestellt (vgl. das

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte diesbezügliche rechtskräftige Urteil des Versicherungsgerichts EL 2004/18 vom 16. September 2004). b) Die in der EL-Berechnung anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen, worin in bestimmtem Umfang auch das Vermögen einzubeziehen ist, werden nach den in den Art. 3b und 3c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) – unter Vorbehalt des den Kantonen in Art. 5 ELG eingeräumten Rechts auf Sonderregelung – und nach den in Art. 11 bis Art. 18 ELV festgelegten Bestimmungen ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. b ELG Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sowie gemäss lit. c ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 25'000.- übersteigt. Vom rohen Vermögen sind sodann die nachgewiesenen Schulden abzuziehen (vgl. Rz. 2107 des vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen Kreisschreibens über die EL [WEL]). 4.- a) Die Mutter des Beschwerdeführers hinterliess zwei Söhne als Erben, den Beschwerdeführer und dessen Bruder. Unbestrittenermassen war der Nachlass hälftig unter ihnen aufzuteilen. Nachfolgend sind die Bestandteile des nach Anfall der Erbschaft anrechenbaren Vermögens einzeln zu überprüfen. b) Der Beschwerdeführer behauptet, mit einem Teil seiner Erbschaft Schulden bei seiner Ex-Frau bezahlt zu haben. aa) Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer Fr. 50'000.- als Kapitalabfindung an seine Ex-Frau vom Vermögen abgezogen unter dem Hinweis, die gemäss Scheidungsurteil geschuldete Unterhaltsleistung von Fr. 100.- monatlich belaufe sich bei einer Lebenserwartung der Ex-Frau von 80 Jahren auf maximal Fr. 50'000.-. Der Beschwerdeführer stellt sich hingegen auf den Standpunkt, die Schulden bei der Ex-Frau von Fr. 100'000.- plus Zinsen seien aus Güterrecht entstanden, während der nacheheliche Unterhalt von Fr. 100.- monatlich zur Absicherung einer allfälligen Witwenrente auf Anraten des Scheidungsanwalts vereinbart worden sei. Der Beschwerdeführer hatte der Beschwerdegegnerin offenbar bereits im Oktober 2003 das Scheidungsurteil vom 16. Januar 1990 sowie eine Vereinbarung mit seiner Ex-Frau

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 30. Oktober 1989 eingereicht (EL-act. 28-24 ff.). Dem Scheidungsurteil ist zu entnehmen, dass die Ex-Frau während der Ehe durchgehend als Lehrerin erwerbstätig war. Der Beschwerdeführer sei seit Abbruch des Medizinstudiums als Promotor einer Urbanisation in Spanien tätig und erziele ein variables Einkommen von ca. Fr. 1'500.monatlich. Die Ehe dauerte etwas mehr als zehn Jahre, Kinder gingen nicht daraus hervor. Bei dieser Sachlage erscheint die Erklärung des Beschwerdeführers plausibel, man habe nur deshalb einen Unterhaltsanspruch der Ehefrau in der Höhe von Fr. 100.in die Scheidungskonvention aufgenommen, um damit eine allfällige Witwenrente zu sichern. Der Beschwerdeführer macht weder geltend, diese Unterhaltszahlungen tatsächlich geleistet zu haben, noch belegt er solche Zahlungen. Somit ist – zumindest bis zum Beweis des Gegenteils – nicht davon auszugehen, dass Einkommen oder Vermögen des Beschwerdeführers durch von ihm geleistete Unterhaltsleistungen geschmälert worden sind. Eine Aufrechnung der gemäss Scheidungsurteil monatlich geschuldeten Fr. 100.- auf die Lebenserwartung der Ex-Frau rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht. bb) Zu beachten ist jedoch die Erklärung, welche die Ehegatten noch vor der Scheidung am 30. Oktober 1989 unterzeichneten (EL-act. 28-24). Darin verpflichtete sich der Beschwerdeführer, im Rahmen des Ehescheidungsprozesses die Ehefrau in güterrechtlicher Hinsicht mit der Bezahlung von Fr. 100'000.- abzufinden. Diese Schuld werde jedoch erst im Zeitpunkt des Erhalts der Erbschaft der Mutter fällig. In der Beschwerde erläutert der Beschwerdeführer, die Schuld sei dadurch entstanden, dass seine Ex-Frau ihm vor Heirat seinen Lebensunterhalt und sein Medizinstudium finanziert habe. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob die Vereinbarung vom 30. Oktober 1989 bestehen blieb, weist doch der damalige Rechtsanwalt der Ex-Frau in einem Schreiben vom 21. Dezember 1989 auf ein Testament hin, das der Beschwerdeführer unterdessen gemacht habe (EL-act. 28-23). Bei den Akten befindet sich denn auch eine beurkundete letztwillige Verfügung des Beschwerdeführers, die allerdings vom 10. Oktober 1989 datiert, also vor der güterrechtlichen Vereinbarung vom 30. Oktober 1989 erstellt wurde. In der aktenkundigen letztwilligen Verfügung ist die Erbeinsetzung der Ex-Frau erwähnt, wenn auch die diesbezüglichen Anordnungen abgedeckt wurden (EL-act. 67-6 f.). Die testamentarische Begünstigung der geschiedenen Ehefrau durch den Beschwerdeführer schliesst nicht aus, dass die Vereinbarung vom 30. Oktober 1989 Bestand hatte. Vor dem Hintergrund, dass der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer seiner Ex-Frau am 21. Februar 2006 den Betrag von Fr. 113'250.überwiesen hat, erscheint dies gar als überwiegend wahrscheinlich (EL-act. 93-12). cc) Der Beschwerdeführer weist in der Beschwerde darauf hin, die Fr. 100'000.- seien mit Erbanfall, also zum Todeszeitpunkt seiner Mutter, fällig geworden. Vereinbarungsgemäss habe er den Betrag ab diesem Datum zu 3% verzinst. Eine explizite Verzugszinsvereinbarung ist der Vereinbarung vom 30. Okto¬ber 1989 zwar nicht zu entnehmen. Die Fälligkeit der Schuld wurde auf den 'Zeitpunkt des Erhalts der Erbschaft der Mutter' festgelegt. Obwohl diese Formulierung ungenau ist, kann unter Würdigung der gesamten Umstände nicht etwa davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe die Zinsen auf der Schuld von Fr. 100'000.- freiwillig und ohne entsprechende Verpflichtung geleistet, wodurch sie ihm als Vermögensverzicht in der EL-Berechnung anzurechnen wären. Vielmehr ist der Betrag von Fr. 113'250.- zur Begleichung der Schulden gegenüber der Ex-Frau bei der EL-Berechnung zum Abzug vom Vermögen zuzulassen. c) Der Beschwerdeführer behauptete bereits im Einspracheverfahren, beim Ehepaar A.___ Schulden in der Höhe von Fr. 170'000.- zu haben. aa) Am 12. Dezember 2006 reichte er der Beschwerdegegnerin ein Steuer- Schuldenverzeichnis der Jahre 1993/1994 ein, in dem ein zinsloses Darlehen von A. A.___ in der Höhe von Fr. 80'000.- verzeichnet ist. Als Sicherheit wird eine unverteilte Erbschaft von über 1 Mio. Franken erwähnt (EL-act. 88). Im Schuldenverzeichnis der Steuererklärung 2005 sind Zuwendungen des Ehepaars A.___ über total Fr. 142'525.aufgeführt mit der Bemerkung, über den Zins werde noch verhandelt (EL-act. 93-15). Am 27. Juli 2006 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer schriftlich auf, Unterlagen zu den Privat- und Geschäftskrediten von B. B.___ und dem Ehepaar A.___ einzureichen (EL-act. 57). Der Beschwerdeführer machte in seiner Stellungnahme vom 2. August 2006 geltend, es bestünden weder Darlehensverträge noch Zahlungsbelege. Das Gesamtdarlehen sei ein Produkt aus vielen einzelnen Darlehen aus einem Zeitraum von ca. 25 Jahren (EL-act. 67-1). In der Rückforderungsverfügung vom 17. August 2006 wurde darauf hingewiesen, die geltend gemachten Schulden seien wegen fehlender Belege nur zum Teil berücksichtigt worden (EL-act. 75). Erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von A. A.___ vom 26. März 2007 ein, worin dieser festhielt, den Beschwerdeführer in den Jahren 1982 bis 1987 mit Fr. 90'000.- unterstützt zu haben. Für eine Geschäftsgründung nach Rückkehr in die Schweiz im Jahre 1987 habe er ihn mit weiteren Zahlungen von insgesamt Fr. 80'000.- unterstützt. Der Beschwerdeführer habe versprochen, die Gesamtschuld von Fr. 170'000.- nach Versterben seiner Mutter aus seinem Erbe zurückzuerstatten (act. G 1.6.1). bb) Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Abs. 3 desselben Artikels statuiert jedoch eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht der versicherten Person. Eine Verletzung dieser Auskunfts- und Mitwirkungspflicht kann zu einer Verfügung aufgrund der Akten führen. Die Pflichtverletzung ist aber nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Das Verhalten der versicherten Person darf nicht mehr nachvollziehbar sein, was etwa dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Rz. 39 zu Art. 43). Die Beschwerdegegnerin setzte dem Beschwerdeführer im Schreiben vom 27. Juli 2006 nur eine kurze Frist bis 8. August 2006 zur Einreichung von Kreditverträgen und dergleichen. Nach den ausführlichen Erklärungen des Beschwerdeführers vom 2. August 2006 verfügte sie am 17. August 2006 ohne weitere Rückfrage, forderte den Beschwerdeführer also nicht etwa dazu auf, von seinen Gläubigern Bestätigungen über die geliehenen Summen einzuholen. Sie drohte auch nicht etwa an, dass ansonsten die geltend gemachten Schulden nicht berücksichtigt würden, führte also kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch. Die Eile, welche die Beschwerdegegnerin plötzlich an den Tag legte, dürfte ihren Grund in der Wahrung der fünfjährigen absoluten Verwirkungsfrist für die Rückforderung haben (Rückforderung der EL ab September 2001; vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG). Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin habe nie andere Beweismittel als die nicht vorhandenen Kreditverträge verlangt, weshalb er nach seiner Stellungnahme vom 2. August 2006 angenommen habe, dass alles in Ordnung gehe (act. G 1, S. 4). Im Einspracheverfahren konnte der Beschwerdeführer nicht ohne weiteres erkennen, wie sich das ihm angerechnete, aus verschiedenen Positionen bestehende Vermögen zusammensetzte. Bis zum Einspracheentscheid war ihm wohl nicht bewusst, dass seine Schulden beim Ehepaar A.___ (im Gegensatz zu jenen bei B.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.___) nicht berücksichtigt wurden. Dies erklärt auch, weshalb der Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren eine Bestätigung von A. A.___ über das gewährte Darlehen einreichte. Die Bestätigung von A. A.___ macht den Bestand dieser Schuld überwiegend wahrscheinlich, weshalb ihr Beweiswert zuzuerkennen ist. Damit sind die Schulden in der Höhe von Fr. 170'000.- ausreichend belegt. Für die Vereinbarung von Schuldzinsen auf diesem Betrag gibt es keine Indizien; im Steuer-Schuldenverzeichnis der Jahre 1993/1994 ist denn auch von einem zinslosen Darlehen die Rede. d) Im Einspracheverfahren reichte der Beschwerdeführer eine auf Spanisch verfasste Bestätigung von B. B.___ vom 27. August 2006 ein, in der diese ausführt, dem Beschwerdeführer während der Jahre 1989 bis 1994 anlässlich verschiedener Gelegenheiten die Summe von Fr. 90'000.- gegeben zu haben. Der Beschwerdeführer sei ihr Partner und die ihr nahestehendste Person. Er habe ihr versprochen, beim Tod seiner Mutter die ganze Summe zurückzubezahlen (EL-act. 79). Bei den Akten befinden sich Belege über die Rückzahlung von Fr. 46'975.- am 17. August 2005 sowie Fr. 50'430.05 am 24. März 2006 (EL-act. 80). Im Einspracheentscheid hielt die Beschwerdegegnerin fest, diese Schulden von Fr. 90'000.- würden neu in der Berechnung berücksichtigt. Da die Zinsen (3%) auf dieser Schuld mit den Zahlungen vom 17. August 2005 und 24. März 2006 effektiv bezahlt wurden, sind diese Zinsen analog zur entsprechenden Erwägung zur Schuldenbegleichung gegenüber der Ex- Frau des Beschwerdeführers bei der EL-Berechnung anzuerkennen. Das Vermögen des Beschwerdeführers reduziert sich durch diesen Posten also um Fr. 97'430.-. e) Der Beschwerdeführer bemängelt in der Beschwerde die Anrechnung des hälftigen Verkehrswertes der von der Mutter geerbten Liegenschaft. Die Beschwerdegegnerin verwies in diesem Zusammenhang auf Art. 17 Abs. 5 ELV. Gemäss diesem Artikel ist bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstücks der Verkehrswert massgebend für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG vorliegt. Der Verkehrswert entspricht dabei dem Marktwert, also dem mutmasslichen Erlös, der auf dem freien Markt erzielbar wäre (ERWIN CARIGIET/ UWE KOCH, EL zur AHV/IV, Supplement, Zürich 2000, Fn. 262 auf S. 97). Die Rechtsprechung zu dieser Verordnungsbestimmung versteht unter dem Verkehrswert einer Liegenschaft den Verkaufswert im normalen Geschäftsverkehr (SVR 1998 EL Nr. 5, Erw. 2c m.w.H.). Die EL-Durchführungsstelle hat also für eine angemessene

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schätzung des Marktwerts zu sorgen. Im öffentlichen Nachlassinventar des Amtsnotariats C.___ vom 26. Oktober 2001 wurde das fragliche Grundstück unter Verweis auf eine amtliche Verkehrswertschätzung vom 28. Januar 1999 mit Fr. 387'000.- eingesetzt (EL-act. 28-19). Wie die Verkaufsbemühungen des Beschwerdeführers und des Willensvollstreckers seines verstorbenen Bruders zeigten, stimmt dieser Betrag nicht mit dem Marktwert überein, liess sich doch dieser Wert auf dem freien Markt schliesslich nicht erzielen. Die Ortsgemeinde D.___ hatte gemäss Schreiben vom 31. August 2003 Interesse an der Liegenschaft, da diese ans Rathaus angebaut sei. Nach Besichtigung des Objekts, verschiedenen Gesprächen mit Fachleuten und langen, ausführlichen internen Diskussionen im Rat sei die Ortsgemeinde bereit, die Liegenschaft für Fr. 160'000.- zu kaufen (EL-act. 28-15). Der Willensvollstrecker des Bruders teilte dem Beschwerdeführer am 20. September 2003 mit, dass verschiedene Personen das Haus besichtigt hätten und das beste Kaufangebot sich auf Fr. 350'000.- belaufe. Er drängte zum Verkauf zu diesem Preis und äusserte seine Überzeugung, keinen höheren Preis erzielen zu können (act. G 1.15). Dies geht auch aus einem Schreiben des Willensvollstreckers an die Beschwerdegegnerin, bei dieser eingegangen am 30. September 2003, hervor (EL-act. 23-1). Eine Liegenschaftsbewertung vom 2. Juli 2003 schätzte den Verkehrswert auf Fr. 340'000.- (EL-act. 28-14). Die Liegenschaft wurde schliesslich vom Willensvollstrecker des Bruders und vom Beschwerdeführer an einen unbeteiligten Dritten verkauft. Vor diesem Hintergrund kann als erstellt betrachtet werden, dass der effektiv realisierbare Marktwert nicht höher als der beim Verkauf vom 18. März 2005 erzielte Erlös von Fr. 350'000.- lag, wobei der Nettoerlös nach Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuer gemäss Kaufvertrag Fr. 323'362.- betrug (act. G 1.10). Wie der Beschwerdeführer belegt, investierte sein Bruder Fr. 42'832.50 ins Haus (act. G 1.11). Nach Abzug dieses Betrages und bei hälftiger Teilung des Rests verblieben dem Beschwerdeführer Fr. 140'265.-. f) Gemäss Nachlassinventar enthielt der Nachlass der Mutter des Beschwerdeführers neben der Liegenschaft sowie einer Münz- und Briefmarkensammlung (eingesetzt mit Fr. 12'000.-) Bankguthaben sowie Bargeld in der Höhe von Fr. 345'962.-. Von diesem Betrag stand dem Beschwerdeführer die Hälfte, also Fr. 172'981.-, zu. Das vom Beschwerdeführer geerbte Vermögen belief sich also auf Fr. 313'246.- (Fr. 172'981.zuzüglich Fr. 140'265.- aus dem Verkauf der Liegenschaft) zuzüglich dem hälftigen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anteil an der Münz- und Briefmarkensammlung. Demgegenüber wurden im Zeitpunkt des Todes der Mutter die Schulden bei seiner Ex-Frau, bei B. B.___ und dem Ehepaar A.___ in der Höhe von insgesamt Fr. 380'680.- (Fr. 113'250.- + Fr. 97'430.- + Fr. 170'000.-) fällig. Ebenfalls zum Abzug zu bringen sind die vom Beschwerdeführer zu tragenden hälftigen Kosten des Amtsnotariats von Fr. 2'657.- sowie die Hälfte der Nachlasspassiven (Fr. 2'738.-; EL-act. 28-20). Da der Beschwerdeführer vor dem Tod seiner Mutter unbestrittenermassen nicht über Vermögen verfügte, ist offensichtlich, dass die Erbschaft nicht ausreichte, um die im August 2001 bestehenden Schulden zu decken. Rechnerisch bleiben trotz der Erbschaft Schulden in der Höhe von gut Fr. 72'800.- (Münz- und Briefmarkensammlung nicht berücksichtigt). g) Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, welchen Wert die Münz- und Briefmarkensammlung im Todeszeitpunkt der Mutter tatsächlich hatte. Ebenso kann offen bleiben, ob das für die Grabpflege der Mutter vom Willensvollstrecker des Bruders und vom Beschwerdeführer eröffnete Bankkonto (Fr. 15'000.-) hälftig als Schuld anerkannt werden kann. Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 55'295.60. Für den vorliegend massgebenden Zeitraum ist bei der EL-Berechnung durchgehend von einem Vermögen von Null auszugehen. 5.- a) Die Beschwerdegegnerin rechnete für den vorliegend massgebenden Zeitraum September 2001 bis April 2004 Ertrag aus nicht selbst bewohnter Liegenschaft in der Höhe von Fr. 11'350.- jährlich an. Der in der EL-Berechnung anzurechnende Ertrag aus unbeweglichem Vermögen umfasst den Mietwert der eigenen Wohnung sowie Mietzinse aus nicht selbst bewohnten Liegenschaften. Sie sind grundsätzlich in der vertraglichen Höhe anzurechnen. Liegt der vertraglich vereinbarte Mietzins offensichtlich unter dem ortsüblichen, so ist der letztere als Vermögensertrag einzusetzen (Rz. 2092 f. WEL). Nach unbestrittenen Angaben der Beschwerdegegnerin betrug der Eigenmietwert der Liegenschaft Fr. 22'700.- (EL-act. 72). Das Haus bestand offenbar aus drei Vierzimmerwohnungen und einem Verkaufsladen (EL-act. 28-14). Zu Lebzeiten der Mutter bewohnte diese zusammen mit dem Bruder des Beschwerdeführers die Liegenschaft. Nach ihrem Tod blieb der Bruder bis zu seinem Tod im März 2003 in der Liegenschaft wohnen, was gemäss Angaben des Beschwerdeführers einen Ertrag von Fr. 13'500.- in 18 Monaten, also Fr. 750.-

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte monatlich gebracht haben soll (act. G 1, S. 12 Ziff. 6.2). Ob der Bruder diese Zahlungen tatsächlich leistete oder der Wert nach seinem Tod bei der Erbteilung berücksichtigt wurde, ist nicht aktenkundig. Auf eine entsprechende Abklärung kann jedoch verzichtet werden. Das Haus bestand aus drei Vierzimmerwohnungen und einem Verkaufsladen. Offenbar war nichts davon an Dritte vermietet, sodass kein marktkonformer Mietzins bekannt ist. Da die Höhe der hypothetischen Mietzinseinnahmen kaum zu ermitteln ist, erscheint es aus Praktikabilitätsgründen tatsächlich als gerechtfertigt, bei der Anrechnung des Ertrags aus der dem Beschwerdeführer damals hälftig gehörenden Liegenschaft auf den hälftigen Eigenmietwert abzustellen, wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat. Dieser beläuft sich auf Fr. 11'350.- jährlich. Einen Ertrag in dieser Höhe hätte der Beschwerdeführer bei Vermietung der Wohnungen oder des Verkaufslokals mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen können. Der Beschwerdeführer argumentiert, nach dem Tod des Bruders habe man die Liegenschaft wegen der Verkaufsbemühungen mietfrei halten müssen. Dies vermag nicht zu überzeugen. Gerade bei einer Liegenschaft mit mehreren Wohneinheiten (plus Verkaufsladen) wären bereits bestehende Mietverträge für Kaufinteressenten kaum negativ, sondern wohl im Gegenteil eher positiv zu werten gewesen. Damit erscheint die Anrechnung von Fr. 11'350.- für den gesamten vorliegend zu beurteilenden Zeitraum als gerechtfertigt. b) Weiter rügt der Beschwerdeführer die Position 'Zins aus übrigem Vermögen', für welche die Beschwerdegegnerin zu hohe Werte eingesetzt habe. Der Beschwerdeführer verfügt offenbar über die Zinsbescheinigungen sämtlicher Konti seiner verstorbenen Mutter bzw. der Erbengemeinschaft für die Jahre 2001 bis 2004 (vgl. die Zusammenstellung in act. G 1.13). Anstatt auf den durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen im Vorjahr des Bezugsjahres abzustellen (Rz. 2091.1 WEL), wie dies die Beschwerdegegnerin wohl getan hat, rechtfertigt es sich daher, die im massgeblichen Zeitraum effektiv angefallenen Zinsen zu berücksichtigen. Im Rahmen der Neuberechnung der EL hat die Beschwerdegegnerin die dafür notwendigen Informationen beim Beschwerdeführer einzuholen. 6.- a) Zusammenfassend ist die Beschwerde unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16. März 2007 teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Höhe der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rückforderung von zu viel bezahlten EL im Zeitraum September 2001 bis April 2004 neu berechne. Dabei hat sie zu beachten, dass kein Vermögen anrechenbar ist, während die Position 'Ertrag aus nicht selbstbewohnter Liegenschaft' sich auf Fr. 11'350.- pro Jahr beläuft. Weiter ist die Position 'Zins aus übrigem Vermögen' neu zu berechnen. b) Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16. März 2007 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neuberechnung der Rückforderung im Zeitraum September 2001 bis April 2004 im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 17.07.2007 Art. 25 Abs. 1 ATSG: Rückerstattung unrechtmässig bezogener, aufgrund einer sich lange hinziehenden Erbteilung provisorisch ausgerichteter EL. Abzug von Schulden vom anrechenbaren Vermögen. Eine Liegenschaft ist bei entgeltlicher oder unentgeltlicher Entäusserung zum Verkehrswert anzurechnen, wobei dieser dem Verkaufswert (Nettoerlös) im normalen Geschäftsverkehr entspricht. Es kann nicht unbesehen auf eine amtliche Verkehrswertschätzung abgestellt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juli 2007, EL 2007/20).

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2025-07-19T16:22:00+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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