Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 20.07.2007 EL 2007/19

20. Juli 2007·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,188 Wörter·~11 min·8

Zusammenfassung

Art. 49 und 52 ATSG. Keine Anfechtbarkeit von EL-Anpassungen zum Jahreswechsel, die nur der verordneten Teuerungsanpassung dienen. Unzulässigkeit der Verfügung über einen neuen Gegenstand im Einspracheentscheid (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Juli 2007, EL 2007/19).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2007/19 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 19.03.2020 Entscheiddatum: 20.07.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 20.07.2007 Art. 49 und 52 ATSG. Keine Anfechtbarkeit von EL-Anpassungen zum Jahreswechsel, die nur der verordneten Teuerungsanpassung dienen. Unzulässigkeit der Verfügung über einen neuen Gegenstand im Einspracheentscheid (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Juli 2007, EL 2007/19). Der Präsident hat am 20. Juli 2007 in Sachen K.___ Beschwerdeführerin, vertreten durch X.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur AHV

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte in Erwägung gezogen: I. A.- a) Die 1924 geborene K.___ wurde am 26. August 2005 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV angemeldet. Sie war am 31. Juli 2005 verwitwet. Im Anmeldeformular wurde angegeben, der Bruttomietzins ihrer Wohnung (ohne Garage) mache Fr. 1'355.-- aus. Als Einnahme wurde die AHV-Rente angegeben. Beigelegt waren unter anderem eine an den Ehemann der Beschwerdeführerin adressierte Rentenbestätigung einer Pensionskasse vom 1. Juni 2005 und die Kopie eines Mietvertrags, worin handschriftlich verzeichnet war, dass ab 1. Januar 2002 die Nettomiete Fr. 1'220.-- und die Akontozahlung für die Heizkosten Fr. 135.-- pro Monat ausmachten. Die Rentenbestätigung wurde im August 2005 mit dem Telefonvermerk "kein Anspruch auf eine Witwenrente" versehen. b) Mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen der Antragstellerin mit Wirkung ab 1. August 2005 eine Ergänzungsleistung von monatlich Fr. 763.-- (ordentliche EL Fr. 508.--, ausserordentliche EL Fr. 255.--) zu. Als Mietzinsausgabe war ein Betrag von Fr. 16'260.-- in die Berechnung eingesetzt, als Einnahmen waren nebst der AHV-Rente (und einem Vermögensertrag) noch Fr. 1'728.-- unter der Position "Renten und Pensionen aller Art" berücksichtigt. Zum EL-Anspruch ab 1. Januar 2006 versandte die Sozialversicherungsanstalt ein Berechnungsblatt von jenem Tag; der Anspruch wurde damit auf monatlich Fr. 779.-- (Fr. 524.-- und Fr. 255.--) angehoben. c) Mit Verfügung vom 29. Dezember 2006 setzte die Sozialversicherungsanstalt den EL-Anspruch der Bezügerin ab 1. Januar 2007 auf monatlich Fr. 768.-- herab. d) Mit Einsprache vom 25. Januar 2007 beantragte der Rechtsvertreter der EL- Bezügerin, die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. August 2005 neu zu berechnen. Dabei sei der Maximalbetrag für den Mietzins von Fr. 17'600.-- zu berücksichtigen, denn im letzten und vorletzten Jahr seien zusätzlich zum monatlichen Mietzins von Fr. 1'355.-- Nebenkosten in der Grössenordnung von Fr. 2'572.35 (Heizperiode 2004/2005) angefallen. Ausserdem sei von der Anrechnung der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einnahmen von Fr. 1'728.-- abzusehen. Auf diesen Betrag habe einzig der Ehemann der Bezügerin Anspruch gehabt. Das sei dem Sozialamt der Gemeinde gemeldet worden. In der Beilage wurde eine Heizkostenabrechnung vom 28. November 2005 über eine Nachforderung für Nebenkosten im Betrag von Fr. 1'111.95 eingereicht. e) Mit Entscheid vom 6. März 2007 hiess der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen die Einsprache teilweise gut, hob die Verfügung vom 29. Dezember 2006 auf und sprach der Bezügerin ab 1. Januar 2007 eine Ergänzungsleistung von Fr. 912.-- zu. Das Ergebnis der Mietzinsschlussabrechnung könne nicht berücksichtigt werden. Falls aber die Akontozahlungen erhöht werden sollten, wäre die Anrechung eines höheren Bruttomietzinses allenfalls möglich. Die angerechnete "andere" Rente werde aus der Berechnung entfernt, womit der Anspruch auf Fr. 912.-- ansteige. Da die Meldung, dass die Rente nicht ausbezahlt werde, erst mit der Einsprache erstattet worden sei, habe die Erhöhung auf den 1. Januar 2007 zu erfolgen. B.- Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von ihrem Sohn X.___ für die Betroffene vorsorglich erhobene Beschwerde vom 11. April 2007 (persönlich eingereicht am 13. April 2007). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragt, in der EL-Berechnung höhere Mietnebenkosten zu berücksichtigen. Es habe sich in der Vergangenheit gezeigt, dass die monatlichen Nebenkosten im Bruttomietzins von Fr. 1'355.-- nur teilweise enthalten gewesen seien und die Zahlungen nicht ausgereicht hätten. Nach dem Konkurs des früheren Eigentümers habe der gegenwärtige Vermieter, der die Liegenschaft ab 1. November 2005 gekauft habe, die Mieter mit dem beigelegten Schreiben vom 30. November 2005 darum ersucht, die Akontozahlungen freiwillig auf mindestens Fr. 60.-- pro Zimmer und Monat zu erhöhen. Für die Beschwerdeführerin habe dies bei der 4.5-Zimmer-Wohnung Fr. 270.-- anstelle der bisherigen Fr. 135.-- ausgemacht. Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin habe sich bereit erklärt, den Einwand zu prüfen und gegebenenfalls einen neuen Einspracheentscheid zu erlassen. Bei einer vollumfänglichen Gutheissung der Einsprache werde er die Beschwerde zurückziehen. C.- Mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Die Erhöhung der Mietnebenkosten könne erst ab dem

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zeitpunkt der Meldung, die mit der Beschwerde gemacht worden sei, berücksichtigt werden. D.- In der Replik vom 16./18. Juni 2007 bringt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin habe ihm am 7. Mai 2007 mitgeteilt, die höheren Mietnebenkosten könnten ab April 2007 berücksichtigt werden. Dass sie nun am 25. Mai 2007 die Abweisung der Beschwerde beantrage, verstosse gegen Treu und Glauben. Die höheren Kosten seien ab 1. Januar 2007 einzusetzen. In dem Schreiben vom 7. Mai 2007 hatte die Beschwerdegegnerin ihm erklärt, die höheren Mietnebenkosten könnten ab der Meldung der Änderung (in der Beschwerde), also ab April 2007, berücksichtigt werden. E.- Die Beschwerdegegnerin hat am 30. Juni 2007 auf die Erstattung einer Duplik verzichtet. II. 1.- a) Anfechtungsgegenstand bildet der Entscheid, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 29. Dezember 2006 teilweise gutgeheissen und ihre Ergänzungsleistung mit Wirkung ab 1. Januar 2007 auf Fr. 912.-- heraufgesetzt hat. b) Die Verfügung vom 29. Dezember 2006 ihrerseits hatte eine (Anpassungs-)Verfügung dargestellt, die lediglich einen technischen, einer Verfügung zur Anpassung einer Rente an die Teuerung vergleichbaren Gegenstand hatte. Die Änderungen im Vergleich zu der formell rechtskräftigen Verfügung vom 5. Dezember 2005 hatten sich auf die beiden gesetzlichen Änderungen des jährlichen Pauschalbetrags, welcher gemäss Art. 3b Abs. 3 lit. d ELG als Ausgabe anzuerkennen ist und der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) entspricht, und des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 3b Abs. 1 lit. a ELG bezogen. Als Drittes war eine erhöhte AHV-Rentenleistung angerechnet worden. Darüber hinaus hatte kein Verwaltungsverfahren stattgefunden und hatte die Verfügung keinen sonstigen Entscheidgegenstand besessen. Verfügungen über Anpassungen laufender

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ergänzungsleistungen zum Jahreswechsel, die nur dem Vollzug verordnungsmässiger Leistungsänderungen dienen, insbesondere teuerungsbedingte Erhöhungen, sind nicht anfechtbar. c) In der Einsprache hatte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragt, deren Ergänzungsleistung sei rückwirkend ab 1. August 2005 neu zu berechnen. Zum einen sei immer noch ein Betrag von Fr. 1'728.-- pro Jahr als Einnahme eingesetzt, obwohl allein der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin hierauf Anspruch gehabt habe und dies gemeldet worden sei. Zum andern seien höhere Mietzinsausgaben zu berücksichtigen, weil in den letzten beiden Jahren jeweils höhere Nebenkosten angefallen seien. d) Über die "anderen Renten und Pensionen aller Art" war ebenso wenig ein Verwaltungsverfahren durchgeführt und mit der Verfügung vom 29. Dezember 2006 abgeschlossen worden wie über den anrechenbaren Mietzins. Einen solchen Anfechtungsgegenstand hatte die Verfügung nicht geboten. Die entsprechenden rechtlichen Anordnungen waren vielmehr bereits in der Verfügung vom 5. Dezember 2005 getroffen worden und formell rechtskräftig geworden. Bei den Einwänden der Beschwerdeführerin handelte es sich somit, obwohl in Form der Einsprache gestellt, nicht um Einsprachegründe, sondern um neue Gesuche. e) Über solche über den Verfügungsgegenstand hinausreichenden neuen Vorbringen handle es sich nun um Revisions-, Anpassungs- oder Wiedererwägungsgesuche hätte die Verwaltung zunächst nach entsprechendem Verwaltungsverfahren (und sei es nur zur Klärung der Frage eines allfälligen Eintretens oder Nichteintretens auf das Gesuch) eine einsprachefähige Verfügung erlassen müssen. f) Die Beschwerdegegnerin hat sich stattdessen - in unzulässiger Weise - im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. März 2007 mit den Fragen der Anrechnung der Pensionskassenrente und des Mietzinses befasst. Das Gesuch um Entfernung der angerechneten "anderen" Rente hat sie als Anpassungsgesuch betrachtet, an die Hand genommen und in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV eine Erhöhung der Ergänzungsleistung auf den 1. Januar 2007 verfügt. Eine Sachverhaltsveränderung hat sich diesbezüglich aber nicht eingestellt. Das Gesuch, den Betrag mit Wirkung ab 1.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte August 2005 aus der Berechnung zu entfernen, hat ein Wiedererwägungsgesuch bezüglich der Verfügung vom 5. Dezember 2005 dargestellt. Die Korrektur war ein Wiedererwägungsentscheid. Tatsächlich handelte es sich seinerzeit nicht um einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin, sondern um einen solchen ihres verstorbenen Ehemannes, der in die EL-Rechnung eingestellt wurde. Daher war bereits die ursprüngliche Leistungszusprache vom 5. Dezember 2005, welche die Beschwerdeführerin unangefochten hatte in Rechtskraft erwachsen lassen, insofern unzutreffend, als der Betrag als Einnahme berücksichtigt worden war. g) Was den Mietzins betrifft, berief sich die Beschwerdeführerin in der Einsprache auf eine Abrechnung vom 28. November 2005 über eine Nachforderung für Nebenkosten. In der formell rechtskräftigen Verfügung vom 5. Dezember 2005 war der Beschwerdeführerin ein Bruttomietzins (Nettomietzins und Akontozahlung für Heizkosten) im Betrag von Fr. 16'260.-- angerechnet worden, wie sie ihn in der Anmeldung vom 26. August 2005 angegeben hatte und wie er damals auch noch geschuldet gewesen war. Diese EL-Anrechnung hatte sich auf Art. 3b Abs. 1 lit. b ELG gestützt, wonach bei zu Hause wohnenden Personen der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben anzuerkennen sind. In dieser gesetzlichen Bestimmung wird weiter geregelt, dass bei den Ergänzungsleistungen weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen ist, wenn eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt wird. Die Beschwerdegegnerin hat es im Einspracheentscheid aus diesem Grund abgelehnt, die Ergänzungsleistung infolge der Mietzinsnachforderung zu erhöhen. h) Dass sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid auf die erstmaligen Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Einsprache eingelassen hat, war unzulässig. Denn nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (RKUV 1998 U 308 S. 451) umfasst die Befugnis, im Einspracheverfahren das in der vorausgegangenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis zu überprüfen, nicht auch die Berechtigung, das Verfahren auf beliebige, ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende Streitpunkte auszudehnen. Die Entscheidkompetenz ist vielmehr zwingend durch die Grundsätze über den Anfechtungsgegenstand begrenzt. Streitfragen, die nicht das in der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis betreffen, dürfen im

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einspracheentscheid nur aufgegriffen werden, wenn sie einen engen Sachzusammenhang im Sinne einer Tatbestandsgesamtheit mit dem Anfechtungsgegenstand aufweisen. Mit den Anpassungen an die im Jahr 2007 neu gültigen Ansätze des Pauschalbetrags für die Krankenpflegeversicherung und des allgemeinen Lebensbedarfs sowie mit der Anpassung an die teuerungsbedingt angehobene AHV-Rente hatte weder der Antrag auf Erhöhung der Mietausgaben noch jener auf Entfernung der Pensionskassenrente einen Zusammenhang. Die Voraussetzungen einer Verfahrensausdehnung (vgl. BGE 122 V 36 E. 2a) waren nicht erfüllt. Die Behandlung eines erstmaligen Gesuchs und dessen Erledigung in das Einspracheverfahren einzubeziehen, beschränkt ausserdem in unzulässiger Weise den Anspruch einer versicherten Person auf rechtliches Gehör. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher aufzuheben. 2.- a) Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird über die in der Einsprache gestellten Gesuche einsprachefähig zu verfügen haben. Dabei ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch vom 25. Januar 2007 um Entfernung der Pensionskassenrente, das als Wiedererwägungsgesuch zu betrachten ist, bereits eingetreten ist und eine von der ursprünglichen Verfügung abweichende wenn auch immer noch unrichtige - Anordnung getroffen hat. Nach der Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen erlaubt es die Wiedererwägungsfreiheit der Verwaltung ihr nämlich nicht, die Wiedererwägung nur ex nunc et pro futuro vorzunehmen, da die Wiedererwägung notwendigerweise den Widerruf der ursprünglichen, zweifellos unrichtigen Verfügung und ihre gänzliche Ersetzung beinhaltet (nicht veröffentlichte Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S I.R.-S. vom 15. Juni 2004, i/S K.H. vom 20. Januar 2004, i/S E.S. vom 18. März 2003 und i/S M.L. vom 20. März 2001). Die Wiedererwägung wird, da die Verwaltung auf das Gesuch der Beschwerdeführerin hin ein Verfahren zur Frage der anrechenbaren Renteneinnahme eröffnet und abschliessend - zwar in der unzutreffenden Form des Einspracheentscheids - eine Rechtsfolgeanordnung getroffen hat, regelrecht, d.h. ex tunc, durchzuführen sein. b) In der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin ihren Antrag der Mietzinserhöhung mit einem wiederum neuen, bis dorthin nicht bekannt gegebenen Umstand begründen lassen. Sie beruft sich nämlich darauf, dass mit einem Schreiben des Vermieters vom

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 30. November 2005 eine (freiwillige) Erhöhung der Akontozahlungen initiiert worden sei. Auch dieses Anpassungsgesuch wird die Beschwerdegegnerin zuerst verfügungsweise zu behandeln haben, ebenso wie den im Einspracheentscheid behandelten Antrag, den Mietzins infolge der Nebenkosten-Schlussabrechnung zu erhöhen. Es liegt auch hierüber kein Anfechtungsgegenstand vor. 3.- Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. März 2007 teilweise gutzuheissen. Die Sache ist zum Entscheid über die Gesuche der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben. Demgemäss hat der Präsident als Einzelrichter im Verfahren gemäss Art. 9 VVsG entschieden: 1. Die Beschwerde wird unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. März 2007 im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. 2. Die Sache wird zum Entscheid über die Gesuche der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 20.07.2007 Art. 49 und 52 ATSG. Keine Anfechtbarkeit von EL-Anpassungen zum Jahreswechsel, die nur der verordneten Teuerungsanpassung dienen. Unzulässigkeit der Verfügung über einen neuen Gegenstand im Einspracheentscheid (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Juli 2007, EL 2007/19).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2025-07-19T16:21:37+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

EL 2007/19 — St.Gallen Versicherungsgericht 20.07.2007 EL 2007/19 — Swissrulings