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St.Gallen Versicherungsgericht 02.05.2007 EL 2007/1

2. Mai 2007·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,088 Wörter·~20 min·9

Zusammenfassung

Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG, Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG. Ermittlung des anrechenbaren – effektiv vorhandenen und hypothetischen - Vermögens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Mai 2007, EL 2007/1).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2007/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 18.03.2020 Entscheiddatum: 02.05.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 02.05.2007 Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG, Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG. Ermittlung des anrechenbaren – effektiv vorhandenen und hypothetischen - Vermögens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Mai 2007, EL 2007/1). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 2. Mai 2007 In Sachen B.___, Beschwerdeführer, vertreten durch S.___, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur AHV hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte I. A.- B.___ meldete sich am 10. August 2003 zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur Altersrente an. Seine Vertreterin gab u.a. an, das Vermögen habe am 30. Juni 2003 Fr. 124'491.45 betragen. Der Rückkaufswert der 1976 abgeschlossenen Lebensversicherung belaufe sich auf Fr. 6403.-. Der Versicherte habe am 22. Dezember 2000 Vermögen von Fr. 160'000.- auf seine drei Töchter übertragen. Er lebe im Altersheim C.___, wo er eine Tagestaxe von Fr. 133.60 zu entrichten habe. Die Krankenkasse bestätigte einen Pflegebeitrag von Fr. 30.- pro Tag. Die EL- Durchführungsstelle forderte Kopien des Schätzungskatasters, des Grundstückkaufvertrages und der Steuerveranlagung samt Wertschriftenverzeichnis sowie einen Beleg betreffend die Lebensversicherung an. Die Vertreterin des Versicherten reichte einen Auszug aus dem Schätzungskataster der Gemeinde D.___ ein. Gemäss einer Schätzung vom 17. Dezember 1997 betrug der amtliche Verkehrswert des Grundstückes Nr. 172 Fr. 160'000.-, der Eigenmietwert Fr. 7800.- (Eigenwohnung Fr. 4200.-, Mietwohnung Fr. 3360.-, Schopf Fr. 240.-). Mit einem Schenkungsvertrag vom 22. Dezember 2000 hatte der Versicherte das Eigentum an diesem Grundstück auf seine drei Töchter übertragen. Die drei Töchter hatten die bestehende Grundpfandschuld von Fr. 20'000.- übernommen. Im Schenkungsvertrag war auf einen separaten Vertrag betreffend die Einräumung eines Wohnrechts hingewiesen worden. Die EL-Durchführungsstelle unterliess es, diesen Vertrag anzufordern. Ein am 18. Dezember 2002 erstellter Auszug aus dem Konto X.___ der Bank E.___ wies einen Saldo von Fr. 46'279.- aus. Das Konto lautete auf "H.B. Erben". In der Steuererklärung 2002 hatte der Versicherte ein Sparvermögen von Fr. 202'951.angegeben. Dieser Betrag war aber nachträglich mit der Bemerkung "abzügl. Erbenkonto 46279.-" auf Fr. 156'672.- korrigiert worden. Das Wertschriftenverzeichnis zur Steuererklärung wies ebenfalls einen Betrag von Fr. 202'951.- aus, obwohl das Konto X.___ der Bank E.___ in der Liste der Vermögenswerte fehlte. Auch die Steuerveranlagung 2002 wies ein Wertschriftenvermögen von Fr. 202'951.- aus. Die Zweigstellenleiterin gab der EL-Durchführungsstelle am 28. Oktober 2003 telephonisch an, der im Auszug aus dem Konto X.___ bei der Bank E.___ ausgewiesene Betrag von Fr. 46'279.- habe nie dem Versicherten gehört. Dieser sei an diesem Vermögen auch nicht nutzniessungsberechtigt gewesen. Das Geld sei zwischenzeitlich an die Töchter ausbezahlt worden. Die EL-Durchführungsstelle unterliess es, den Widerspruch in

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bezug auf die Höhe des Wertschriftenvermögens des Versicherten aufzuklären. Sie ging davon aus, dass der gesamte Betrag von Fr. 202'951.- dem Versicherten gehöre. Deshalb setzte sie diesen Betrag in die Anspruchsberechung ein. Zusätzlich berücksichtigte sie ein Verzichtsvermögen von Fr. 140'000.-, nämlich den Wert des verschenkten Grundstücks abzüglich die übernommene Grundpfandschuld. Da Verzichtsvermögen jährlich um Fr. 10'000.- zu vermindern sind, hätte eigentlich nur ein hypothetisches Vermögen von Fr. 120'000.- berücksichtigt werden dürfen. Die EL- Durchführungsstelle rechnete aber Fr. 140'000.- an. Zusammen mit dem Rückkaufswert der Lebensversicherung resultierte nach dem Abzug des Freibetrages von Fr. 25'000.- ein anrechenbares Vermögen von Fr. 324'354.-. Das ergab (fiktive) Einnahmen aus dem Vermögensverzehr von Fr. 64'870.-. Dazu kamen die Altersrente, die Pflegebeiträge der Krankenkasse, ein hypothetischer Zinsertrag aus dem hypothetischen Vermögen und der effektiv erzielte (d.h. nicht der aus einem Vermögen von Fr. 202'951.- erzielbare) Zinsertrag. Es resultierte ein Einnahmenüberschuss, weshalb die EL-Durchführungsstelle das Leistungsgesuch am 13. November 2003 abwies. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.- Am 10. April 2006 wurde der Versicherte erneut zum Bezug einer Ergänzungsleistung angemeldet. Seine Vertreterin bezifferte das Vermögen mit ca. Fr. 20'000.- und den Rückkaufswert der Lebensversicherung mit ca. Fr. 6800.-. Sie betrachtete den Zinsertrag als unbedeutend. Die Heimtaxe belief sich auf Fr. 157.40. Die Krankenkasse leistete einen Pflegebeitrag von Fr. 30.-. Der Rückkaufswert der Lebensversicherung betrug effektiv Fr. 6591.40. Das Konto Y.___ bei der Bank F.___ wies per 31. Dezember 2005 einen Saldo von Fr. 18'509.85 auf. Der Zinsertrag daraus belief sich auf Fr. 157.95. Die Steuerveranlagung 2005 wies ein Wertschriften- und Guthabenvermögen per 31. Dezember 2005 von Fr. 19'677.- aus. Die EL- Durchführungsstelle forderte die AHV-Zweigstelle am 28. April 2006 auf, Belege zum Nachweis der Vermögensreduktion von Fr. 202'951.- per 31. Dezember 2002 auf Fr. 19'677.- per 31. Dezember 2005 einzuverlangen. Die AHV-Zweigstelle sollte ausserdem die Heimtaxe im entsprechenden Zeitraum in Erfahrung bringen. Die Vertreterin des Versicherten reichte am 30. Mai 2006 sämtliche Heimrechnungen von November 2002 bis Dezember 2005 ein. Ausserdem stellte sie die Abschlüsse des Kontos Z.___ bei der Bank E.___ per 31. Dezember 2002, per 31. Dezember 2003, per 31. Dezember 2004 und per 31. Dezember 2005, den Abschluss des Kontos Y.___ bei der Bank F.___ per

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 31. Dezember 2005 und die Abschlüsse des Kontos W.___ bei der Bank G.___ per 31. Dezember 2002, per 31. Dezember 2003, per 31. Dezember 2004 und per 31. Dezember 2005 zu. Die Summe der Saldi dieser drei Konten per 31. Dezember 2005 entsprach dem in der Steuerveranlagung ausgewiesenen Vermögen von Fr. 19'677.-. Der Saldo des Kontos bei der Bank G.___ hatte zwischen Fr. 1300.75 und Fr. 4943.95 geschwankt. Der Saldo des Kontos bei der Bank E.___ hatte am 31. Dezember 2002 Fr. 74.652.25, am 31. Dezember 2005 dann nur noch Fr. 77.50 betragen. Am 28. Juni 2006 reichte die Vertreterin des Versicherten ein neues Beiblatt 2 zur Anmeldung ein, laut dem sich die Tagestaxe seit dem 1. April 2006 auf Fr. 201.60 belief. Die Krankenkasse hatte einen Pflegebeitrag von Fr. 55.- bestätigt. Die EL-Durchführungsstelle ging davon aus, dass das Wertschriften- und Guthabenvermögen am 31. Dezember 2002 Fr. 202'951.- betragen habe. Sie prüfte insbesondere anhand der Heimrechnungen, ob sich die Verminderung auf Fr. 19'677.- per 31. Dezember 2005 durch die Heimkosten und durch weitere Lebenshaltungskosten belegen lasse. Dazu stellte sie bestimmten Ausgaben (individuelle Prämienverbilligung, Heimtaxe, "Taschengeld") die Einnahmen (Altersrente, Pflegebeitrag der Krankenkasse, Vermögensertrag) gegenüber. In dem Ausmass, in welchem die Ausgaben die Einnahmen überstiegen, nahm sie einen gerechtfertigten Vermögensverbrauch an. Dieser belief sich für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2005 auf Fr. 62'970.-. Die EL-Durchführungsstelle akzeptierte zusätzlich einen jährlichen Pauschalverbrauch über die angerechneten Ausgaben hinaus von Fr. 10'000.-. Insgesamt resultierte ein "nachgewiesener" Vermögensverbrauch von Fr. 92'970.-. Ausgehend von einem Stand des Vermögens am 31. Dezember 2002 von Fr. 202'951.- ermittelte die EL-Durchführungsstelle einen nicht nachgewiesenen Vermögensverbrauch von Fr. 90'304.- (Fr. 202'951.- abzüglich "nachgewiesener" Verbrauch von Fr. 92'970.- und abzüglich effektiv vorhandenes Vermögen von Fr. 19'677.-). Die EL-Durchführungsstelle qualifizierte diesen nicht nachgewiesenen Vermögensverbrauch als Verzichtsvermögen. Zusammen mit dem aus der Schenkung des Grundstücks im Jahr 2000 noch zu berücksichtigenden Vermögen von Fr. 90'000.- resultierte ein hypothetisches Vermögen von total Fr. 180'304.-. Die EL-Durchführungsstelle ging ausserdem von einem hypothetischen Zinsertrag von Fr. 901.- aus. Bei der Anspruchsberechnung berücksichtigte die EL- Durchführungsstelle ein effektiv vorhandenes Vermögen von Fr. 19'677.-, einen Rückkaufswert der Lebensversicherung von Fr. 6800.- und ein hypothetisches

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vermögen von Fr. 180'304.-. Nach Abzug des Freibetrages von Fr. 25'000.- verblieb ein anrechenbares Vermögen von Fr. 181'781.-. Dieses ergab (fiktive) Einnahmen von Fr. 36'356.-. Zusammen mit der Altersrente von Fr. 25'260.-, dem effektiven Vermögensertrag von Fr. 98.-, den Leistungen der Krankenkasse von Fr. 20'075.- und dem hypothetischen Vermögensertrag von Fr. 901.- resultierte ein Einnahmentotal von Fr. 82'690.-. Dem standen anerkannte Ausgaben von lediglich Fr. 80'916.- gegenüber. Die EL-Durchführungsstelle wies das Leistungsgesuch mit einer Verfügung vom 13. Juli 2006 ab. C.- Der Versicherte liess am 8. August/7. September 2006 Einsprache gegen diese Abweisungsverfügung erheben. Seine Vertreterin machte geltend, das angerechnete Vermögen entspreche nicht dem Ist-Zustand. Es müssten zusätzliche Ausgaben berücksichtigt werden, nämlich die Erbauszahlung aus dem Nachlass der 1987 verstorbenen Ehefrau des Versicherten im Betrag von Fr. 64'862.55, die Krankheitskosten bestehend aus den Prämien, den Kosten eines Krankentransports und den Zahnarztkosten von insgesamt Fr. 16'061.40, die Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 1902.55 und die Kosten der Neumöblierung im Seniorenheim von Fr. 4575.05. Das Erbe der drei Töchter der verstorbenen Ehefrau sei leihweise im Vermögen des Versicherten stehen gelassen worden. Es handle sich ausschliesslich um das Vermögen der drei Töchter. Die Schenkung der Liegenschaft sei mit einer Gegenleistung in der Form eines lebenslänglichen Wohnrechts des Versicherten behaftet gewesen. Gemäss einer der Einsprache beiliegenden Erbschaftssteuerrechnung vom 18. November 1987 hatte den drei Töchtern je Fr. 21'620.85, zusammen Fr. 64'862.55 zugestanden. Gemäss einer Auskunft der Krankenkasse hatte der Versicherte 2003 Prämien von insgesamt Fr. 3091.20, 2004 von insgesamt Fr. 3220.80 und 2005 von insgesamt Fr. 3338.40 bezahlt. Der Zahnarzt hatte 2003 Fr. 1897.25 und 2005 Fr. 877.50 in Rechnung gestellt. Gemäss einer Auflistung der Krankheitskosten im Rahmen der Steuererklärung hatte ein Ambulanztransport Fr. 699.- gekostet. Die Krankenkasse hatte zusätzlich zu den Prämien Fr. 71.70, Fr. 601.95 und Fr. 779.60 in Rechnung gestellt. Die Vertreterin des Versicherten reichte auch die Quittungen für die angeschafften Möbel (Fr. 1067.- und Fr. 3422.55) ein. Sie legte der Einsprache auch einen Beleg des Grundbuchamtes betreffend ein dem Versicherten auf dem verschenkten Grundstück gewährtes lebenslängliches Wohnrecht bei.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte D.- Die EL-Durchführungsstelle wies die Einsprache am 6. Dezember 2006 ab. Sie begründete diesen Entscheid damit, dass ein im Jahr 2000 erfolgter Vermögensverzicht im Betrag von Fr. 140'000.- feststehe. Dieser Wert sei allerdings jährlich um Fr. 10'000.- zu vermindern. Per 1. Januar 2006 sei deshalb nur noch von einem Verzichtsvermögen von Fr. 90'000.- auszugehen. Ebenfalls anzurechnen sei eine unerklärliche Abnahme des Vermögens um Fr. 90'304.-. Sie habe eine Vermögensabnahme von Fr. 92'970.- akzeptiert, wovon Fr. 30'000.- ohne Belege. Der Versicherte habe nur zusätzliche Kosten von Fr. 22'539.- nachgewiesen. Deshalb sei zu Recht ein hypothetisches Vermögen von insgesamt Fr. 180'304.- angerechnet worden. Das auf die Erben der verstorbenen Ehefrau des Versicherten lautende Konto X.___ bei der Bank E.___ sei weder bei der ersten Abweisung eines Leistungsgesuches noch bei der Ermittlung des nun anrechenbaren Vermögens berücksichtigt worden. E.- Der Versicherte liess am 3. Januar 2007 Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid erheben. Seine Vertreterin stellte den Antrag, der EL-Anspruch ab 1. April 2006 sei neu zu berechnen unter Berücksichtigung ausserordentlicher Aufwendungen von Fr. 10'000.- für das Jahr 2006 und unter Berücksichtigung einer Amortisation des hypothetischen Vermögens um Fr. 10'000.-. Sie ersuchte ausserdem um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in ihrer Person. Zur Begründung führte sie aus, im Vermögen von Fr. 202'951.- (Stand 31. Dezember 2002) sei entgegen der Auffassung der EL-Durchführungsstelle auch das auf dem Erbenkonto X.___ bei der Bank E.___ liegende Vermögen enthalten gewesen. Die Ehefrau des Versicherten sei am 13. Januar 1987 gestorben. Der Nachlass sei auf dem betreffenden Konto der Bank E.___ belassen worden, ohne auf die Erben aufgeteilt zu werden. Erst am 19. November 2002 sei das Konto saldiert worden. Der verbleibende Wert von Fr. 46'279.- sei zugunsten des Versicherten auf dessen Konto Z.___ bei der Bank E.___ überwiesen worden. Per 31. Dezember 2002 habe dieses Konto einen Wert von Fr. 74'625.25 aufgewiesen. Darin sei zweifelsfrei der restliche Nachlass der verstorbenen Ehefrau von Fr. 46'279.- enthalten gewesen. Dieser Betrag sei nicht Vermögen des Versicherten, sondern der Erbanteil der drei Töchter, denn diesen stehe gemäss der Erbschaftssteuerrechnung vom 18. November 1987 je Fr. 21'620.85 zu. Die Annahme der EL-Durchführungsstelle, das Vermögen von Fr. 202'951.- enthalte die Erbanteile der drei Töchter nicht, sei deshalb falsch. Es sei davon auszugehen, dass von dem den Töchtern zustehenden Erbanteil nur noch Fr. 46'279.- vorhanden gewesen sei und

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass der Versicherte den Rest seit 1987 aufgebraucht habe. Da den Nachkommen nicht nur Fr. 46'279.-, sondern der gesamte Nachlass von Fr. 64'862.55 zustehe, sei dieser Betrag vom Gesamtvermögen per 31. Dezember 2002 abzuziehen. Das Vermögen habe somit zu jenem Zeitpunkt nur Fr. 138'088.45 betragen. Der zweite Fehler der EL-Durchführungsstelle bestehe darin, dass der Wert des Wohnrechts nicht als Gegenleistung für die Übertragung der Liegenschaft Berücksichtigung gefunden habe. Der Barwert des Wohnrechts betrage Fr. 31'896.-. Das anrechenbare Vermögen sei folgendermassen zu ermitteln: Vermögen per 31. Dezember 2002 Fr. 183'274.abzüglich akzeptierte Vermögensabnahme Fr. 92'970.-, abzüglich Kapitalwert des Wohnrechts Fr. 31'896.-, abzüglich Erbanteil Nachkommen Fr. 64'862.55, abzüglich übrige Ausgaben ab Januar 2007 Fr. 10'000.- und abzüglich Amortisation des hypothetischen Vermögens per 1. Januar 2007 Fr. 10'000.-. Damit bestehe keine nicht zu akzeptierende Vermögensabnahme mehr. F.- Die Gerichtsleitung teilte der Vertreterin des Versicherten am 4. Januar 2007 mit, eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung komme in der Regel nur für einen Rechtsanwalt oder einen Rechtsagenten in Frage. Falls sie einen Sonderfall geltend machen wolle, müsste sie sich über besondere Kompetenzen als juristischer Laie im Fachbereich Sozialversicherung bzw. Ergänzungsleistungen ausweisen. Andernfalls könne das Gesuch nicht bewilligt werden. G.- Die EL-Durchführungsstelle machte am 12. Januar 2007 geltend, der Versicherte habe nach dem Tod seiner Ehefrau über Fr. 102'016.- zu Eigentum und Fr. 115'370.zur Nutzniessung verfügt. Im Betrag der Summe dieser beiden Beträge habe er zusätzlich auf Vermögen verzichtet. H.- Die Vertreterin des Versicherten wandte am 30. Januar 2007 ein, es gehe nur um den nicht anrechenbaren Anspruch der drei Töchter auf einen Erbanteil von Fr. 64'862.55. Tatsache sei, dass dieser Betrag nicht als Vermögen des Versicherten angerechnet werden dürfe. Der Versicherte habe die 1987 angefallene Erbschaft sukzessive aufgezehrt. Die Vertreterin des Versicherten machte keinen Sonderfall im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung geltend. I.- Die EL-Durchführungsstelle verzichtete am 5. Februar 2007 auf eine Duplik.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte II. 1.- Gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG ist bei einem Heimbewohner ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme anzurechnen. Das Reinvermögen umfasst laut Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG auch Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist. Die Beschwerdegegnerin hat neben dem am 31. Dezember 2005 nachweislich vorhandenen Vermögen bestehend aus dem Rückkaufswert der Lebensversicherung und dem Stand des Wertschriften- und Guthabenvermögens auch ein hypothetisches Vermögen, d.h. Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, angerechnet. Die Anrechnung dieses hypothetischen Vermögens (Fr. 180'304.-) hat zwei Ursachen, nämlich die Schenkung des Grundstücks an die drei Töchter und einen Verzicht auf Wertschriften- und Guthabenvermögen. Bei letzterem hat die Beschwerdegegnerin offen gelassen, ob sie von einer Schenkung an die drei Töchter (oder an eine andere Person) oder von einem verschwenderischen Lebensstil des Beschwerdeführers ausgegangen ist. 2.- a) Die Schenkung des Grundstücks an die drei Töchter und die Höhe des daraus resultierenden hypothetischen Vermögens hat bereits Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gebildet, das mit der formell rechtskräftigen Abweisungsverfügung vom 13. November 2003 abgeschlossen worden ist. Nach der Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen (vgl. das unveröffentlichte Urteil vom 22. August 2006, EL 2006/06) entfaltet eine rechtskräftige Abweisungsverfügung keine Dauerwirkung. Bei der Behandlung eines neuen Leistungsgesuches besteht also keine Bindung an die frühere rechtskräftige Abweisung. Tritt die Verwaltung auf das neue Leistungsgesuch ein, weil damit eine leistungserhebliche Sachverhaltsveränderung glaubhaft gemacht ist, hat sie den Leistungsanspruch umfassend neu zu prüfen. Das gilt selbst dann, wenn die frühere Abweisung auf einem Urteil beruht. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer eine erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht, indem er einen aktuellen Vermögensstand von lediglich Fr. 19'677.- belegt hat. Die Beschwerdegegnerin ist zu Recht auf sein neues Leistungsgesuch vom 10. April 2006 eingetreten. Es ist deshalb ohne Bindung an die rechtskräftige Abweisungsverfügung vom 13. November 2003 zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Beschwerdeführer durch die Schenkung vom 22. Dezember 2000 auf Vermögen verzichtet hat.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Die Beschwerdegegnerin hat sich bei der Beurteilung des neuen Leistungsbegehrens vom 10. April 2006 de facto auf die Verbindlichkeit ihrer Abweisungsverfügung vom 13. November 2003 gestützt, denn sie hat sich im angefochtenen Einspracheentscheid nicht mit dem Argument des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, der Wert des als Gegenleistung eingeräumten Wohnrechts müsse bei der Ermittlung des hypothetischen Vermögens berücksichtigt werden. Obwohl die Vereinbarung betreffend das Wohnrecht vorlag, hat sich die Beschwerdegegnerin ausschliesslich auf die im Jahr 2003 erfolgte Ermittlung des hypothetischen Vermögens gestützt. Da keine Bindung an die frühere Abweisungsverfügung bzw. an das dort ermittelte hypothetische Vermögen bestand, hat die Beschwerdegegnerin damit ihre Pflicht, sämtliche Akten zu würdigen, verletzt. Diese Würdigung der Wohnrechtsvereinbarung ist im vorliegenden Verfahren nachzuholen. Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2003 in das Heim eingetreten. Zum Zeitpunkt der Schenkung konnte er das Wohnrecht noch ausüben, so dass es für ihn einen Vermögenswert aufwies. Das bedeutet, dass dieser Wert ermittelt und als Gegenleistung an den Wert des verschenkten Grundstücks angerechnet werden muss. Praxisgemäss ist der Wert eines Wohnrechts unter Verwendung der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung herausgegebenen Tabellen (hier für das Jahr 2000) zu ermitteln (vgl. etwa BGE 120 V 185 Erw. 4e). Dies setzt allerdings voraus, dass bekannt ist, ob es sich um ein entgeltliches oder um ein unentgeltliches Wohnrecht handelt, wobei zu berücksichtigen ist, dass beispielsweise die Übernahme der Hypothekarzinsen durch den Wohnrechtsberechtigten als (zumindest teilweise) Entgeltlichkeit des Wohnrechts zu qualifizieren ist. Entspricht das vom Wohnrechtsberechtigten zu entrichtende Entgelt gar dem Marktmietwert der Wohnung, so stellt die Einräumung des Wohnrechts für den Berechtigten wohl keinen Vermögenswert dar. Die Wohnrechtsvereinbarung vom 22. Dezember 2000 enthält keine Regelung betreffend die Frage der Entgeltlichkeit. Daraus kann aber nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Schluss gezogen werden, dass es sich um ein unentgeltliches Wohnrecht gehandelt habe. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb noch abzuklären haben, ob der Beschwerdeführer verpflichtet war, ein Entgelt zu entrichten. Gemäss der Vereinbarung vom 22. Dezember 2000 hatte der Beschwerdeführer ein Wohnrecht in der Form der alleinigen Benützung des gesamten Wohnhauses. Gemäss dem Auszug aus dem

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schätzungskataster weist die Liegenschaft aber zwei Wohnungen auf. Damit stellt sich die Frage, ob tatsächlich beabsichtigt war, dem Beschwerdeführer ein Wohnrecht an beiden Wohnungen einzuräumen. Auch diesbezüglich wird die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vorzunehmen haben. Anschliessend wird sie den Kapitalwert des Wohnrechts anhand der massgebenden Tabelle ermitteln können. Sie wird diesen Kapitalwert dann (zusätzlich zur Übernahme der Hypothek von Fr. 20'000.-) als Gegenleistung für die Schenkung berücksichtigen. Dabei wird die Beschwerdegegnerin zu beachten haben, dass gemäss Art. 17 Abs. 5 ELV nicht der amtliche Steuerwert, auch nicht der im Schenkungsvertrag einvernehmlich festgesetzte Wert, sondern der Marktwert des Grundstücks massgebend ist. In bezug auf einen allfälligen Vermögensverzicht im Zusammenhang mit der (gemischten) Schenkung vom 22. Dezember 2000 erweist sich der Sachverhalt somit als unzureichend abgeklärt. 3.- a) Im Rahmen der Prüfung des ersten Leistungsgesuches ging die Beschwerdegegnerin im Jahr 2003 von einem Wertschriften- und Guthabenvermögen per 31. Dezember 2002 von Fr. 202'951.- aus, obwohl der Beschwerdeführer im Anmeldeformular nur ein Vermögen von Fr. 124'491.- (Stand 30. Juni 2003) angegeben hatte und obwohl in der Steuererklärung 2002 ein Vermögen von Fr. 156'672.- (Stand 31. Dezember 2002) deklariert worden war. Die letztgenannte Summe hatte der Differenz zwischen dem im Wertschriftenverzeichnis per 31. Dezember 2002 ausgewiesenen Betrag von Fr. 202'951.- und dem Saldo eines auf die Erben der verstorbenen Ehefrau lautenden Kontos X.___ bei der Bank E.___ von Fr. 46'279.- (Stand 18. November 2002) entsprochen. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Anrechnung eines Wertschriften- und Guthabenvermögens von Fr. 202'951.- einzig auf die Tatsache, dass das Konto X.___ bei der Bank E.___ in der Liste im Wertschriftenverzeichnis nicht enthalten war und alle aufgeführten Konten auf den Beschwerdeführer lauteten. Sie unterliess weitere Abklärungen zur Höhe des dem Beschwerdeführer anzurechnenden Vermögens, obwohl deutliche Indizien dafür vorlagen, dass dem ausgewiesenen Betrag von Fr. 202'951.- möglicherweise beträchtliche gegen den Beschwerdeführer gerichtete Forderungen der drei Töchter aus Erbrecht gegenüberstanden. Die Verfügung vom 13. November 2003 beruhte somit auch in bezug auf das Wertschriften- und Guthabenvermögen auf einem unzureichend abgeklärten Sachverhalt. Im Rahmen der Prüfung des neuen Leistungsgesuchs hat die Beschwerdegegnerin die damals zu Unrecht unterlassene Sachverhaltsabklärung nicht

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nachgeholt. Sie hat, wohl wiederum unter Berufung auf eine vorgebliche Bindungswirkung der Abweisungsverfügung vom 13. November 2003 für spätere Leistungsgesuche, vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2002 über ein Wertschriften- und Guthabenvermögen von Fr. 202'951.- verfügt habe. Dementsprechend hat sich die Beschwerdegegnerin zur Beantwortung der Frage, ob die Reduktion des Wertschriften- und Guthabenvermögens auf Fr. 19'677.- (Stand 31. Dezember 2005) einen Vermögensverzicht beinhalte, darauf beschränkt, Nachweise für den Verwendungszweck bzw. den Verbleib des nicht mehr vorhandenen Vermögens im Betrag von Fr. 183'274.- für die Zeit zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2005 einzufordern. In bezug auf die Behauptung, der Betrag von Fr. 202'951.- habe zum Teil den drei Töchtern zugestanden, hat sie sich – folgerichtig – darauf beschränkt festzustellen, dass das Konto X.___ bei der Bank E.___ weder am 13. November 2003 noch aktuell Berücksichtigung gefunden habe. b) Da die Abweisungsverfügung vom 13. November 2003 keine Bindungswirkung für spätere Leistungsgesuche entfaltet, kann die damalige Sachverhaltsfeststellung nicht massgebend sein. Es kann also nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2002 über ein Wertschriften- und Guthabenvermögen von Fr. 202'951.- verfügt habe, ja es kann nicht einmal davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2002 über ein Wertschriften- und Guthabenvermögen von Fr. 202'951.- abzüglich den noch zu ermittelnden Erbanteil der drei Töchter verfügt habe, denn es ist durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer bereits früher, insbesondere im Zusammenhang mit dem Tod seiner Ehefrau, auf Vermögen verzichtet hat. Es ist grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung zu prüfen, ob ein Vermögensverzicht erfolgt ist. Dazu ist es erforderlich, mit Wirkung jedenfalls ab 1987 zu ermitteln, wie sich die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers entwickelt haben. Nur so kann die Frage beantwortet werden, ob zusätzlich zu dem am 31. Dezember 2005 nachweislich nur noch Fr. 19'677.betragenden effektiven Vermögen und zusätzlich zu dem aus der Grundstückschenkung allenfalls resultierenden hypothetischen Vermögen weiteres Vermögen anzurechnen ist. Die Erbschaftssteuerrechnung vom 18. November 1987 wies zwar die einzelnen Güterrechts- und Erbanteile aus, aber dabei handelte es sich nur um eine steuerliche Bemessung und nicht um eine Erbteilung. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab 1987 an der unverteilten Erbschaft seiner

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ehefrau beteiligt gewesen ist. Dies wird vom Beschwerdeführer bestätigt, wenn er ausführt, der Nachlass sei auf dem Konto X.___ bei der Bank E.___ belassen und nicht auf die einzelnen Erben verteilt worden. Daran hat sich wohl auch nach der Auflösung dieses Kontos nichts geändert. Der entsprechende Betrag ist zwar offenbar auf ein auf den Beschwerdeführer allein lautendes Konto überwiesen worden. Aber gemäss den Ausführungen in der Beschwerde hat es sich dabei nach wie vor um den "restlichen Nachlass der verstorbenen Ehefrau" gehandelt. Demnach dürfte nicht eine Erbteilung Anlass geboten haben zur Auflösung des Erbenkontos X.___ bei der Bank E.___. Den Grund für diese Vorgehensweise nennt die Vertreterin des Beschwerdeführers nicht. Unter diesen Umständen bleibt nichts anderes übrig, als das Vermögen des Beschwerdeführers unmittelbar nach dem Tod der Ehefrau (unter Einbezug der güterund erbrechtlichen Ansprüche) zu ermitteln und dann die Entwicklung dieses Vermögens bis zum 31. Dezember 2005 nachzuvollziehen. Nur so lässt sich sicherstellen, dass bei der Anspruchsberechnung ab April 2006 ein allfälliges Verzichtsvermögen Anrechnung findet. Die Beschwerdegegnerin wird die entsprechenden Abklärungen nachholen. Dabei wird sie zu beachten haben, dass eine Verminderung eines einmal in bestimmter Höhe nachgewiesenen Vermögens, deren Ursache sich nicht ermitteln lässt, mangels einer belegten Verzichtshandlung nicht als hypothetisches und damit gemäss Art. 17a ELV amortisierbares, sondern – gestützt auf die materielle Beweislastverteilung zuungunsten des Beschwerdeführers als Leistungsansprecher – als real vorhandenes Vermögen anzurechnen ist. Einmal nachweislich vorhanden gewesenes Vermögen muss also angerechnet werden, wenn die Ursache für eine – betragsmässig nachgewiesene - Vermögensabnahme nicht ermittelt werden kann. 4.- Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung des aus der Grundstückschenkung und aus der Entwicklung des Wertschriften- und Guthabenvermögens seit dem Tod der Ehefrau des Beschwerdeführers allenfalls resultierenden hypothetischen Vermögens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2006 aufgehoben, und die Sache wird zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 02.05.2007 Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG, Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG. Ermittlung des anrechenbaren – effektiv vorhandenen und hypothetischen - Vermögens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Mai 2007, EL 2007/1).

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