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St.Gallen Versicherungsgericht 14.02.2007 EL 2006/31

14. Februar 2007·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,978 Wörter·~20 min·9

Zusammenfassung

Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG: Entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Wirkung einer EL-Verfügung nicht auf das Kalenderjahr beschränkt, auf welches sich die Verfügung bezieht. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Februar 2007, EL 2006/31). Art. 17 Abs. 2 ATSG, Art. 25 ELV: Der Gegenstand des Revisionsverfahrens ist beschränkt auf die Beantwortung der Frage, welche Auswirkung die nachträgliche Sachverhaltsveränderung auf die laufende Leistung hat. Im Rahmen des Revisionsverfahrens ist es deshalb nicht möglich, von der nachträglichen Änderung nicht betroffene Sachverhaltselemente darauf zu prüfen, ob sie richtig ermittelt und bei der ursprünglichen Leistungszusprache korrekt gewürdigt worden sind Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2007.

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2006/31 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 16.03.2020 Entscheiddatum: 14.02.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 14.02.2007 Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG: Entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Wirkung einer EL-Verfügung nicht auf das Kalenderjahr beschränkt, auf welches sich die Verfügung bezieht. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Februar 2007, EL 2006/31). Art. 17 Abs. 2 ATSG, Art. 25 ELV: Der Gegenstand des Revisionsverfahrens ist beschränkt auf die Beantwortung der Frage, welche Auswirkung die nachträgliche Sachverhaltsveränderung auf die laufende Leistung hat. Im Rahmen des Revisionsverfahrens ist es deshalb nicht möglich, von der nachträglichen Änderung nicht betroffene Sachverhaltselemente darauf zu prüfen, ob sie richtig ermittelt und bei der ursprünglichen Leistungszusprache korrekt gewürdigt worden sind Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2007. Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Franz Schlauri ; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 14. Februar 2007 In Sachen M.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Ergänzungsleistung zur AHV hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- M.___ meldete sich am 21. Oktober 2002 zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur Altersrente an. Er gab u.a. an, er habe am 2. Mai 2001 eine Kapitalauszahlung seiner Pensionskasse im Betrag von Fr. 112'210.25 erhalten. Gemäss einem Kontoauszug per 31. Oktober 2002 belief sich das Sparvermögen des Versicherten noch auf Fr. 47'506.10. Die EL-Durchführungsstelle ermittelte ein hypothetisches Vermögen von Fr. 96'794.-, indem sie die Kapitalauszahlung von Fr. 112'210.- um den Kaufpreis eines vom Versicherten angeschafften Rollers von Fr. 5240.- und um weitere belegte Kosten von Fr. 10'176.- reduzierte. Sie übersah, dass von der Kapitalauszahlung (und dem davor vorhandenen Sparvermögen) noch Fr. 47'543.- vorhanden waren, so dass eigentlich nur die Differenz als hypothetisches Vermögen hätte angerechnet werden dürfen. Deshalb rechnete sie nicht nur den vollen von ihr ermittelten Betrag des hypothetischen Vermögens von Fr. 96'794.-, sondern auch das effektiv vorhandene Sparvermögen von Fr. 47'543.- an. Hinzu kamen die Erträge aus den beiden Vermögenssummen. Da ein Einnahmenüberschuss resultierte, wies die EL- Durchführungsstelle das Leistungsgesuch am 4. März 2003 ab. B.- Am 12. August 2003 meldete sich der Versicherte erneut an. Die EL- Durchführungsstelle forderte die AHV-Zweigstelle auf, die Vermögensreduktion von Fr. 112'210.25 auf die nun noch angegebenen Fr. 21'036.- abzuklären und entsprechende Belege einzuverlangen. Der Versicherte reichte daraufhin die Auszüge aus seinem Bankkonto für die Jahre 2001 bis 2003 ein. Am 20. Oktober 2003 führte er dazu aus, nach der Kapitalauszahlung durch die Pensionskasse habe er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts monatlich Geld abheben müssen. Ausserdem habe er einen Nachholbedarf in bezug auf Kleider gehabt. Er habe das Bedürfnis nach sozialem Kontakt und er gehe gerne zum Essen ins Restaurant. Im Frühjahr 2002 sei eine Bypassoperation vorgenommen worden. Da er nicht sicher gewesen sei, dass er diese

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Operation überleben werde, habe er sich vorher verschiedene Anschaffungen sowie Ferien geleistet. Er habe aber keine luxuriösen Anschaffungen gemacht. Am 20. November 2003 reichte der Versicherte eine Abrechnung der X.___ über die Prämien und die Krankheitskosten der Jahre 2002 und 2003 ein. Er führte aus, er könne keine Belege für die Kosten seiner Ferien beibringen, denn er sei einfach mit dem Roller in der Schweiz umhergereist, ohne je daran zu denken, dass er später Rechenschaft würde ablegen müssen. Die EL-Durchführungsstelle nahm eine neue Berechnung des hypothetischen Vermögens vor. Sie reduzierte das ausbezahlte Kapital um den Anschaffungspreis des Rollers, um die bereits früher akzeptierten Lebenshaltungskosten und um die Krankheitskosten und Krankenkassenprämien. Daraus resultierte ein hypothetisches Vermögen von Fr. 88'684.90. Die EL- Durchführungsstelle berücksichtigte weiterhin zusätzlich das effektiv vorhandene Sparvermögen. Da nach wie vor ein Einnahmenüberschuss resultierte, wies sie am 27. November 2003 auch das zweite Leistungsgesuch ab. C.- Der Versicherte erhob am 22. Dezember 2003 Einsprache gegen diese Verfügung. Zur Begründung seines Antrages auf Ausrichtung einer Ergänzungsleistung führte er aus, er habe in den vergangenen Jahren relativ viel Geld verbraucht. Er habe das Geld aber nicht sinnlos verjubelt oder verschenkt, sondern kontinuierlich für seinen Lebensunterhalt und für die Bezahlung der laufenden Rechnungen verbraucht. Da er vorher mit einem bescheidenen Lohn habe leben müssen, habe er in verschiedenen Bereichen einen Nachholbedarf gehabt. Die Altersrente von Fr. 1829.- habe bei weitem nicht ausgereicht, um seinen Lebensbedarf zu decken. Die Herzerkrankung habe ihn in eine schwere Lebenskrise gestürzt. Deshalb habe er das Leben noch geniessen wollen. Die EL-Durchführungsstelle gab dem Versicherten Gelegenheit, die Verwendung des gemäss den Kontoauszügen in bar abgehobenen Geldes nachzuweisen. Daraufhin reichte der Versicherte Kopien aus seinem Postquittungsbüchlein ein, die aber nur die Bezahlung der laufenden Kosten wie Miete, Krankenkassenprämien etc. auswiesen. Die EL-Durchführungsstelle wies die Einsprache am 22. März 2004 ab. Sie führte aus, die Kontoauszüge für den Zeitraum 1. Januar 2001 bis 14. Oktober 2003 belegten nicht, dass die Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt sei. Für 2001 sei ein Vermögensverbrauch von Fr. 6185.25 belegt. Werde dieser Betrag vom Stand des Kontos nach der Kapitalauszahlung, also von Fr. 124'815.- abgezogen, ergebe sich ein Vermögen von Fr. 118'630.-. Der effektive Kontostand habe aber nur

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 95'666.- betragen. Die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen von Fr. 22'964.sei als Vermögensverzicht zu betrachten. Für 2002 belaufe sich der nachgewiesene Vermögensverbrauch auf Fr. 12'254.65. Dazu komme eine Amortisation des hypothetischen Vermögens um Fr. 10'000.-. Da der effektive Kontostand nur Fr. 40'505.- betragen habe, sei die Differenz von Fr. 55'870.- als hypothetisches Vermögen anzurechnen. Bei einem nachgewiesenen Vermögensverbrauch von Fr. 2273.- für 2003 und einer nochmaligen Amortisation des hypothetischen Vermögens um Fr. 10'000.belaufe sich das massgebende hypothetische Vermögen auf Fr. 68'136.-. Auch eine Anspruchsberechnung unter Berücksichtigung dieses Betrages ergebe einen Einnahmenüberschuss. Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D.- Bereits am 20. April 2004 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug einer Ergänzungsleistung an. Die EL-Durchführungsstelle übernahm die Angaben im Anmeldeformular. Sie berücksichtigte das hypothetische Vermögen gemäss dem Einspracheentscheid, allerdings amortisiert um weitere Fr. 10'000.-. Es resultierte ein geringer Einnahmenüberschuss, weshalb die EL-Durchführungsstelle auch dieses Leistungsgesuch abwies. E.- Die AHV-Zweigstelle teilte der EL-Durchführungsstelle am 17. Juni 2004 u.a. mit, gemäss den Kontoauszügen per 31. Mai 2004 sei kein Sparvermögen mehr vorhanden. Sie warf die Frage auf, ob eine erneute Berechnung mit den veränderten Voraussetzungen möglich sei. Die EL-Durchführungsstelle interpretierte diese Frage als Neuanmeldung, auf die sie eintrat. Sie nahm eine Anspruchsberechnung vor, bei der sie zwar kein Sparvermögen mehr, aber immer noch ein hypothetisches Vermögen von Fr. 58'136.- berücksichtigte. Trotz des Fehlens eines Sparvermögens wurde weiterhin ein Vermögensertrag angerechnet, der nicht aus dem hypothetischen Vermögen abgeleitet war. Die Anspruchsberechnung lieferte erstmals einen Ausgabenüberschuss, der einem monatlichen EL-Anspruch von Fr. 222.- entsprach. Mit einer Verfügung vom 15. Juli 2004 richtete die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten rückwirkend ab 1. Juni 2004 eine Ergänzungsleistung in dieser Höhe aus. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 1. Januar 2005 erhöhte sich die laufende Ergänzungsleistung auf Fr. 234.- monatlich. Verändert hatten sich die gesetzliche Pauschale für die Krankenkassenprämien, das hypothetische Vermögen (Amortisation

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte um die gesetzliche Pauschale von Fr. 10'000.-), der Ertrag aus dem hypothetischen Vermögen und die Altersrente. Nach wie vor erschien ein nicht mit dem hypothetischen Vermögen im Zusammenhang stehender Vermögensertrag in der Anspruchsberechnung. Die Anpassungsverfügung erging am 29. Dezember 2004. Auch sie erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die EL-Durchführungsstelle nahm per 1. Januar 2006 verschiedene Veränderungen vor. Sie erhöhte die gesetzliche Pauschale für die Krankenkassenprämien und sie reduzierte das hypothetische Vermögen um den gesetzlich vorgesehenen Betrag von Fr. 10'000.-, so dass der Vermögensverzehr und der Ertrag aus dem hypothetischen Vermögen entsprechend tiefer ausfielen. Ab 1. Januar 2006 richtete sie eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 273.- aus, ohne diese Anpassung aber formell zu verfügen. Am 9. Januar 2006 erliess sie dann doch eine entsprechende Anpassungsverfügung per 1. Januar 2006. F.- Der Versicherte erhob am 7. Februar 2006 Einsprache gegen diese Verfügung. Er machte sinngemäss geltend, er habe nie auf Vermögen verzichtet. Deshalb dürften weder ein entsprechender Vermögensverzehr noch hypothetische Zinserträge angerechnet werden. Die EL-Durchführungsstelle wies die Einsprache am 8. Mai 2006 ab. Sie führte aus, die Ergänzungsleistung sei zwar eine auf ein Kalenderjahr bezogene Leistung, so dass die Anrechnung eines hypothetischen Vermögens und eines aus dem hypothetischen Vermögen zu erzielenden Ertrages erneut geprüft werden müsse. Weil der Versicherte aber nichts geltend mache, dass die im rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 22. März 2004 beurteilte Anrechnung eines hypothetischen Vermögens in Frage stellen könnte, bleibe es bei der Anrechnung eines hypothetischen Vermögens von Fr. 38'136.- und eines hypothetischen Vermögensertrages von Fr. 191.-. G.- Der Versicherte erhob am 1. Juni 2006 Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid. Er machte geltend, massgebend bei der Beantwortung der Frage, ob er auf Vermögen verzichtet habe, seien nicht hypothetische Lebenskosten, sondern die wirklichen Lebenskosten, auch wenn er nicht für alle Ausgaben Quittungen beibringen könne. Er habe weder Ausgaben getätigt, ohne eine adäquate Gegenleistung zu erhalten, noch habe er Schenkungen vorgenommen, denn er habe keine Verwandten, mit denen er Kontakt pflege. Deshalb könne man auch nicht annehmen, dass er Geld auf die hohe Kante gelegt habe. Er könne keine weiteren

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Belege beibringen, da es sich hauptsächlich um Restaurantbesuche gehandelt habe und wer sammle schon die Kassenzettel in den Wirtschaften. Beweisrechtlich müsse es einen Spielraum geben, der es dem Richter gestatte, auf Beweisschwierigkeiten des Leistungsansprechers Rücksicht zu nehmen. Es komme der Wahrscheinlichkeitsbeweis zur Anwendung. H.- Die EL-Durchführungsstelle beantragte am 14. Juno 2006 die Abweisung der Beschwerde. Sie machte geltend, der Versicherte habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen können, dass keine Vermögenshingabe ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung erfolgt sei. Der Tatbestand des Vermögensverzichts müsse deshalb bejaht werden. I.- Der Versicherte machte am 28. Juni 2006 insbesondere geltend, der erforderliche Beweisgrad sei erreicht, wenn die Wahrscheinlichkeit des Nicht-Verzichts die Wahrscheinlichkeit des Verzichts überwiege. In BGE 115 V 356 habe das Eidgenössische Versicherungsgericht genügen lassen, dass Bankauszüge einen portionenweisen Verbrauch durch kleinere und grössere Barbeträge belegt hätten. Mit den von der EL-Durchführungsstelle angenommenen Beweisanforderungen würde die Verwirklichung des EL-Anspruchs gemäss BGE 121 V 210 in unzulässiger Weise erschwert. J.- Die EL-Durchführungsstelle hielt am 10. Juli 2006 an ihrem Abweisungsantrag fest. II. 1.- a) Die Beschwerdegegnerin ist unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGE 128 V 39 ff.) davon ausgegangen, dass die Wirkung jeder leistungszusprechenden, aber auch jeder anpassenden (Art. 17 Abs. 2 ATSG) EL- Verfügung auf das Kalenderjahr beschränkt sei, auf das sie sich bezieht. Daraus hat die Beschwerdegegnerin abgeleitet, dass die bereits mit der leistungszusprechenden Verfügung vom 15. Juli 2004 angeordnete Anrechnung eines hypothetischen Vermögens samt einem hypothetischen Vermögensertrag auch in einem gegen die Verfügung vom 9. Januar 2006 gerichteten Rechtsmittelverfahren wieder vollumfänglich zum Gegenstand der Auseinandersetzung gemacht werden könne, weil die Wirkung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Verfügung vom 15. Juli 2004 am 31. Dezember 2004 und diejenige der Verfügung vom 29. Dezember 2004 am 31. Dezember 2005 geendet habe. Würde die Wirkung einer EL-Verfügung tatsächlich mit dem Ablauf des Kalenderjahres, auf das sich diese Verfügung bezieht, enden, so wäre jeweils auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres ohne jede Bindung an die das Vorjahr betreffenden Verfügungen zu prüfen, wie hoch der EL-Anspruch ist. Der EL-Bezüger könnte demnach die für vorausgegangene Kalenderjahre rechtskräftig beantwortete Frage (beispielsweise ob ein hypothetisches Vermögen anzurechnen sei) jeweils auf das neue Kalenderjahr wieder zum Gegenstand einer Auseinandersetzung bis hin zur gerichtlichen Beurteilung machen. Denn wenn die Wirkung einer EL-Verfügung mit dem Ablauf des Kalenderjahres enden würde, müsste auch die Wirkung eines EL-Urteils mit dem Ende des Kalenderjahres aufhören, auf das sich dieses Urteil bezogen hat. Mit dem Ende der Wirkung der EL-Verfügung oder des EL-Urteils per 31. Dezember bliebe nämlich keine irgendwie geartete "Bindungswirkung" bestehen, die keine schrankenlose Neubeurteilung des EL-Anspruchs auf den 1. Januar des folgenden Jahres zulassen würde. Auch die EL-Durchführungsstelle könnte also jeweils auf den 1. Januar ein und dieselbe, für vergangene Kalenderjahre rechtskräftig beantwortete Frage abweichend beantworten, und zwar selbst dann, wenn das Versicherungsgericht diese Frage für frühere Kalenderjahre beurteilt hätte. Demnach könnte das Versicherungsgericht sowohl vom EL-Bezüger als auch von der EL-Durchführungsstelle immer wieder gezwungen werden, ein und dieselbe Frage erneut zu beantworten. Im vorliegenden Fall wäre die Frage, ob der Beschwerdeführer mit dem Verzehr der Kapitalauszahlung seiner Pensionskasse gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG auf Vermögen verzichtet habe, völlig frei zu beantworten, obwohl diese Frage bereits mit den rechtskräftigen Verfügungen vom 15. Juli und vom 29. Dezember 2004, allerdings nur für die Jahre 2004 und 2005, beantwortet worden ist. Der Beschwerdeführer könnte diese Frage, auch später immer wieder zum Gegenstand einer gerichtlichen Beurteilung machen, denn das vorliegende Urteil würde nur für das Jahr 2006 Wirkung entfalten. Erst die endgültige Amortisation (Art. 17a Abs. 1 ELV) des hypothetischen Vermögens würde dem ein Ende setzen. b) Dies zeigt, dass das von der höchstrichterlichen Praxis vertretene "Kalenderjahrkonzept" verfahrensökonomisch unhaltbar und für die EL-Bezüger und für die Verwaltung mit einer unerträglichen Rechtsunsicherheit behaftet ist. Mit der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Möglichkeit (aber auch der Pflicht), ein und dieselbe Frage immer wieder zu beantworten, wäre zudem die Gefahr widersprüchlicher Verfügungen oder Entscheide verbunden. Die Rechtsunsicherheit stünde in einem krassen Widerspruch zum Bedürfnis des Bezügers nach einer festen Grundlage, ohne die eine Ausrichtung der Lebensführung auf eine den Existenzbedarf deckende Ergänzungsleistung gar nicht möglich ist. Die mit dem "Kalenderjahrkonzept" verbundenen gravierenden Nachteile würden nicht durch irgendwelche Vorteile kompensiert. Verfahrensrechtlich ist das "Kalenderjahrkonzept" offensichtlich unnötig, denn die bestehenden Instrumente zur Korrektur ursprünglich unrichtiger oder nachträglich unrichtig gewordener Verfügungen (prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG, Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG, Anpassung gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG) reichen – wie bei den anderen Dauerleistungen der Sozialversicherung – völlig aus, um die Ausrichtung korrekter Ergänzungsleistungen sicherzustellen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist nicht nur überflüssig, sondern auch weder mit dem Gesetzeswortlaut noch der Entstehungsgeschichte, der systematischen Einordnung oder dem Sinn und Zweck der entsprechenden Gesetzesbestimmungen in Übereinstimmung zu bringen, wie in der Literatur überzeugend nachgewiesen worden ist (vgl. SBVR Bd. XIV Soziale Sicherheit, Ulrich Meyer [Hrsg.], 2.A., Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, S. 1655 ff.). Daraus folgt, dass die Verfügung vom 9. Januar 2006 bzw. der angefochtene Einspracheentscheid nicht den Charakter eine erstmaligen Leistungszusprache, sondern denjenigen einer Anpassungsverfügung gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG hat. 2.- a) Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG ist eine formell rechtskräftige Dauerleistung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Diese Revision (im Folgenden zur klaren Abgrenzung von der prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG als Anpassung bezeichnet) setzt den Erlass einer neuen Leistungsverfügung voraus. Diese neue Leistungsverfügung ersetzt die ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung (eventuell eine vorausgegangene Anpassungsverfügung), d.h. rein formal betrachtet stützt sich die Ausrichtung der angepassten Leistung ausschliesslich auf die Anpassungsverfügung. Das anpassungsweise Ersetzen der ursprünglichen leistungszusprechenden Verfügung beinhaltet aber, anders als bei der prozessualen Revision oder bei der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG), keinen Widerruf dieser ursprünglichen leistungszusprechenden Verfügung. Vielmehr wird diese frühere

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte leistungszusprechende Verfügung nur für die Zukunft durch die Anpassungsverfügung abgelöst. Im Gegensatz zur revisions- oder wiedererwägungsweise widerrufenen bleibt die anpassungsweise abgelöste ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung als Grundlage der bis zur Anpassung ausgerichteten Leistungen bestehen. Diese Charakteristik des Anpassungsverfahrens hat zur Folge, dass sich der Verfahrensinhalt bzw. –gegenstand grundlegend von demjenigen eines prozessualen Revisionsverfahrens oder eines Wiedererwägungsverfahrens unterscheidet. Weil der dort als Voraussetzung des Erlasses einer korrigierten Verfügung notwendige Widerruf der ursprünglichen leistungszusprechenden Verfügung fehlt, kann das Anpassungsverfahren keine Überprüfung des gesamten Leistungsanspruchs ab initio beinhalten. Es muss sich notwendigerweise auf die Ermittlung und Würdigung der nachträglichen Sachverhaltsveränderung beschränken. Andernfalls würde das Anpassungsverfahren nämlich auf eine – mangels Widerruf der früheren Verfügung nicht zu rechtfertigende – umfassende Neuprüfung des Leistungsanspruchs hinauslaufen, d.h. es würde nicht nur die nachträgliche Sachverhaltsveränderung, sondern der Sachverhalt insgesamt geprüft oder gewürdigt. Das Anpassungsverfahren muss auf die Beantwortung der Frage beschränkt sein, welche Auswirkungen die nachträgliche Sachverhaltsveränderung auf die laufende Leistung hat. Ist also beispielsweise der Mietzins angestiegen, so kann im Verfahren zur Anpassung der laufenden Ergänzungsleistung nicht auch noch die Frage geprüft werden, ob es richtig war, in der ursprünglichen EL-Zusprache eine Diätkostenpauschale zu berücksichtigen. Ergäben die zusätzlichen Abklärungen zu dieser Frage nämlich, dass dem EL-Bezüger gar nie diätbedingte Mehrkosten entstanden wären, könnte in der Anpassungsverfügung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG nicht mit Wirkung für die Zukunft sowohl der Erhöhung des Mietzinses als auch dem Fehlen von diätbedingten Mehrkosten Rechnung getragen werden. In bezug auf die Diätmehrkosten würde eine derartige Verfügung nämlich zwingend den Widerruf der in diesem Punkt als unrichtig erkannten ursprünglichen leistungszusprechenden Verfügung und damit eine Korrektur ex tunc voraussetzen. Das Anpassungsverfahren nach Art. 17 Abs. 2 ATSG kann also nie mehr als die Frage nach den Auswirkungen der nachträglichen Sachverhaltsveränderung auf die laufende Leistung beantworten. Ausserhalb dieser Frage liegende Punkte dürfen, auch wenn sie die ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung als offensichtlich unrichtig erscheinen lassen, nicht in die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anpassungsverfügung einfliessen, denn sie können definitionsgemäss nicht Gegenstand eines Anpassungsverfahrens bilden. Ihre Berücksichtigung im Rahmen eines Anpassungsverfahrens würde nicht nur dem eindeutigen Wortlaut des Art. 17 Abs. 2 ATSG, sondern auch dem Sinn und Zweck dieser Gesetzesbestimmung widersprechen. An der Beschränkung des Anpassungsverfahrens auf die Würdigung der nachträglichen Sachverhaltsveränderung kann auch die Ablösung der früheren leistungszusprechenden Verfügung durch die Anpassungsverfügung und die damit verbundene Notwendigkeit, im Dispositiv der Anpassungsverfügung nicht nur die Leistungsveränderung, sondern die gesamte (angepasste) Leistung zu definieren, nichts ändern. b) Mit der Verfügung vom 9. Januar 2006 und auch mit dem angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin der Veränderung der pauschalen Krankenkassenprämie und der pauschalen Amortisation des hypothetischen Vermögens, d.h. der entsprechenden Verminderung des Vermögensverzehrs und des hypothetischen Vermögensertrages Rechnung getragen. Das Ausmass der Erhöhung der pauschalen Krankenkassenprämie ist vom Beschwerdeführer nicht gerügt worden. Es entspricht den gesetzlichen Vorgaben und ist deshalb korrekt. Die zweite Sachverhaltsveränderung betrifft die bereits am 15. Juli 2004 verfügte Anrechnung eines hypothetischen Vermögens in der Form eines hypothetischen Vermögensverzehrs und eines hypothetischen Vermögensertrages. Die Gutheissung des Begehrens des Beschwerdeführers, ganz auf die Anrechnung eines hypothetischen Vermögens zu verzichten, würde auf eine im Rahmen des Anpassungsverfahrens gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG erfolgende Verneinung eines Vermögensverzichts und damit auf einen Widerruf der Verfügung vom 15. Juli 2004 hinauslaufen, was verfahrensrechtlich nicht zulässig sein kann. (Eine Wiedererwägung - oder auch eine prozessuale Revision - müsste gesondert nach den dafür geltenden Bedingungen erfolgen.) Ein Anpassungsverfahren muss beschränkt sein auf die Prüfung der Auswirkung der nachträglichen Sachverhaltsveränderung auf die betroffene Einnahmen- oder Ausgabenposition in der bisherigen Höhe. Im vorliegenden Fall ist also gestützt auf die Verfügung vom 15. Juli 2004 zwingend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch den Verzehr der Kapitalauszahlung seiner Pensionskasse auf Vermögen verzichtet hat, so dass ab 1. Januar 2003 von einem hypothetischen Vermögen von Fr. 68'136.- auszugehen gewesen ist, das per 1. Januar 2005 erstmals

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte um Fr. 10'000.- auf Fr. Fr. 48'136.- reduziert worden ist. Die Frage, ob die Anrechnung dieses hypothetischen Vermögens richtig ist, kann nicht aufgeworfen und damit auch nicht beantwortet werden. c) Gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV ist der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, um jährlich Fr. 10'000.- zu reduzieren. Diese seit dem 1. Januar 1990 bestehende Bestimmung (vgl. ZAK 1990 S. 432) bezweckt, den Gedanken des Verzehrs des Vermögens zur Deckung des Existenzbedarfs (Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG) auf das hypothetische Vermögen auszudehnen. Aus dem Sinn und Zweck der Anrechnung eines Vermögens, auf das verzichtet worden ist, folgt nämlich nicht, dass das hypothetische Vermögen nicht verzehrbar wäre, denn dann wäre die Anrechnung eines entsprechenden Vermögensverzehrs als hypothetische Einnahme nicht zu rechtfertigen. Ist ein hypothetisches Vermögen hypothetisch verzehrbar, dann muss auch eine durch diesen Verzehr bewirkte Vermögensreduktion fingiert werden. Das hypothetische Vermögen muss also im Zeitablauf sinken, wie es auch das effektiv vorhandene Vermögen tut, wenn es effektiv verzehrt wird. Da ein hypothetisches Vermögen natürlich nicht real verzehrt werden kann, muss auch das Ausmass des Verzehrs und damit der Reduktion fingiert werden. Dabei bietet sich als erstes eine Bemessung nach dem Ausmass des jeweiligen vorjährigen Vermögensverzehrs, soweit er sich aus dem hypothetischen Vermögen ergibt, an. Damit würde aber unterstellt, dass ein hohes Vermögen einen (in absoluten Zahlen) höheren Vermögensverzehr nahe lege als ein bescheidenes Vermögen. Die Realität zeigt aber, dass effektiv vorhandene Vermögen nicht entsprechend ihrer Höhe, sondern entsprechend dem subjektiven Bedarf des EL-Bezügers verbraucht werden. Deshalb rechtfertigt es sich auch beim hypothetischen Vermögen, nach dem subjektiven Bedarf und nicht nach dem Vermögensbetrag zu amortisieren. Da sich der subjektive Bedarf nicht objektiv bemessen lässt, muss eine Pauschalierung erfolgen. Die vom Verordnungsgeber gewählte Lösung trägt somit dem Sinn und Zweck des Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG vollumfänglich Rechnung (vgl. Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Urs Müller, Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. A., Rz 401). Art. 17a Abs. 1 ELV ist im vorliegenden Fall korrekt angewendet worden. Der Beginn der Amortisation ist nicht zu prüfen, da dies im Rahmen der Bemessung des hypothetischen Vermögens durch die Verfügung vom 15. Juli 2004 bestimmt worden ist und somit nicht Gegenstand des Anpassungsverfahrens bilden

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kann. In bezug auf die Höhe der ab 1. Januar 2006 angerechneten hypothetischen Einnahmen aus dem Verzehr des hypothetischen Vermögens, Fr. 1413.- statt bis 31. Dezember 2005 Fr. 2413.-, erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als korrekt. d) Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sind als Einnahmen anzurechnen (Art. 3c Abs. 1 lit. b ELG). Hätte der Beschwerdeführer nicht auf das ihm ausbezahlte Kapital verzichtet, könnte er daraus Einkünfte erzielen. Demnach beinhaltet der Verzicht auf das Vermögen auch einen Verzicht auf den daraus erzielbaren Ertrag. Diesbezüglich liegt also ebenfalls ein Verzicht gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG vor, so dass ein hypothetischer Vermögensertrag als Einnahme anzurechnen ist. Da nicht anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer das ihm ausbezahlte Kapital, hätte er nicht darauf verzichtet, besonders vorteilhaft hätte anlegen können, muss der hypothetisch erzielbare Ertrag pauschaliert werden. Praxisgemäss ist dabei auf den Durchschnittszins für die Spareinlagen aller Banken im Vorjahr abzustellen (vgl. Urs Müller, a.a.O., Rz 344). Dieser Durchschnittszins hat 2005 0,5% betragen (vgl. Rz 2091.1 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Ergänzungsleistungen, WEL). Die Anrechnung eines hypothetischen Zinsertrages von Fr. 191.- erweist sich als korrekt. Die Beschwerdegegnerin hat nicht nur diesen hypothetischen Zins, sondern noch einen weiteren Zinsertrag von Fr. 126.angerechnet. Da der Beschwerdeführer nicht mehr über Vermögen verfügt, ist die Anrechnung dieses Zinsertrages an sich rechtswidrig. Diese Einnahmenposition beruht aber auf der ursprünglichen leistungszusprechenden Verfügung vom 15. Juli 2004, d.h. sie bildet nicht Gegenstand des Anpassungsverfahrens per 1. Januar 2006, so dass sie auch nicht zum Streitgegenstand gehört. Das Gericht kann deshalb diesbezüglich keine Korrektur der Anspruchsberechnung und damit des EL-Anspruchs ab 1. Januar 2006 vornehmen. Der Beschwerdeführer hätte diesen Fehler in einem gegen die Verfügung vom 15. Juli 2004 gerichteten Rechtsmittel rügen müssen. 3.- Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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