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St.Gallen Versicherungsgericht 09.02.2007 EL 2006/30

9. Februar 2007·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,453 Wörter·~17 min·9

Zusammenfassung

Art. 56 Abs. 1 ATSG, Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG: Die Sistierung des Verwaltungsverfahrens kann entgegen der höchstrichterlichen Praxis durchaus die Gefahr eines nicht wieder gutzumachen Nachteils entstehen lassen, so dass auf eine gegen die Sistierungsverfügung gerichtete Beschwerde einzutreten ist. Es ist gerechtfertigt, das EL-Verfahren bis zum Abschluss der Sachverhaltsabklärung im IV-Verfahren der Ehefrau des EL-Ansprechers zu sistieren, denn es wäre verfahrensökonomisch unsinnig, wenn die Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau des EL-Ansprechers parallel durch die IV-Stelle und durch die EL-Durchführungsstelle abgeklärt werden müsste (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Februar 2007, EL 2006/30).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2006/30 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 16.03.2020 Entscheiddatum: 09.02.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 09.02.2007 Art. 56 Abs. 1 ATSG, Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG: Die Sistierung des Verwaltungsverfahrens kann entgegen der höchstrichterlichen Praxis durchaus die Gefahr eines nicht wieder gutzumachen Nachteils entstehen lassen, so dass auf eine gegen die Sistierungsverfügung gerichtete Beschwerde einzutreten ist. Es ist gerechtfertigt, das EL-Verfahren bis zum Abschluss der Sachverhaltsabklärung im IV-Verfahren der Ehefrau des EL- Ansprechers zu sistieren, denn es wäre verfahrensökonomisch unsinnig, wenn die Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau des EL-Ansprechers parallel durch die IV-Stelle und durch die EL-Durchführungsstelle abgeklärt werden müsste (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Februar 2007, EL 2006/30). Der Präsident hat am 9. Februar 2007 in Sachen S.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rainer Niedermann, Neugasse 55, 9000 St. Gallen, gegen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur IV (Sistierung des Einspracheverfahrens) in Erwägung gezogen: I. A.- Die IV-Stelle sprach S.___ am 10. Januar 2005 eine halbe Invalidenrente zu. Am 14. Januar 2005 meldete er sich zum Bezug einer Ergänzungsleistung an. Seine Tochter gab der EL-Durchführungsstelle am 1. Februar 2005 an, die Mutter sei krank und könne nicht arbeiten. Die EL-Durchführungsstelle empfahl eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung, ansonsten ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden müsse. Mit einer Verfügung vom 4. Mai 2005 wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch um die Ausrichtung einer Ergänzungsleistung ab. Sie hatte einen Einnahmenüberschuss ermittelt, u.a. weil sie ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Versicherten berücksichtigt hatte. Der Versicherte erhob Einsprache gegen diese Verfügung. Die EL-Durchführungsstelle wies die Einsprache ab. Zur Begründung der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau führte die EL-Durchführungsstelle in ihrem Einspracheentscheid aus, weder eine Gesundheitsbeeinträchtigung noch die Arbeitsmarktlage verunmöglichten die Verwertung der Erwerbsfähigkeit. Der Versicherte erhob am 31. Oktober 2005 Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid. Er reichte dem Versicherungsgericht ein Zeugnis von Dr. med. X.___ vom 18. Februar 2005 ein. Dr. med. X.___ hatte angegeben, die Ehefrau des Versicherten sei seit März 2005 bis auf weiteres vollständig arbeitsunfähig. B.- Unmittelbar nachdem er gegen die Abweisung seines Leistungsgesuches vom 14. Januar 2005 Beschwerde erhoben hatte, reichte der Versicherte am 3. November 2005 ein neues Leistungsbegehren ein. Die EL-Durchführungsstelle erklärte zwar am 22. November 2005, sie sistiere die Behandlung dieses neuen Leistungsgesuches "bis zum

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte definitiven Entscheid des Versicherungsgerichts". Aber bereits am 30. November 2005 forderte sie den Rechtsvertreter des Versicherten auf, einen Arztbericht betreffend die Ehefrau einzureichen, in welchem die Diagnose, die Höhe der Arbeitsunfähigkeit sowie deren Beginn und Dauer und die Gründe für die Arbeitsunfähigkeit angeführt seien. Dr. med. X.___ teilte am 5. Dezember 2005 mit, die Ehefrau des Versicherten leide an einem KHK mit Angina pectoris und an einer deutlichen depressiven Entwicklung. Für eine körperlich leichte Arbeit betrage die Arbeitsunfähigkeit seit März 2005 100%. Der Rechtsvertreter des Versicherten ersuchte die EL-Durchführungsstelle am 12. Dezember 2005, die Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. März 2005 entsprechend anzupassen und nachzuzahlen. Die EL-Durchführungsstelle erklärte am 22. Dezember 2005, sie halten an der Sistierung des Verfahrens zur Prüfung des am 3. November 2005 gestellten neuen Leistungsbegehrens bis zum rechtskräftigen Gerichtsurteil fest. Der Rechtsvertreter des Versicherten wandte am 28. Dezember 2005 ein, der Sachverhalt habe sich grundlegend geändert, denn die Ehefrau sei seit März 2005 vollständig arbeitsunfähig und der Versicherte erhalte seit August 2005 keine Krankentaggelder mehr, was eine Veränderung der PK-Rente zur Folge habe. Unter diesen Umständen sei der Sistierungsentscheid unhaltbar. Die EL-Durchführungsstelle forderte den Rechtsvertreter des Versicherten am 12. Januar 2006 auf, sämtliche vorhandenen ärztliche Berichte und eine Stellungnahme des Arztes betreffend die Behandlung der Depression einzureichen. Der Rechtsvertreter des Versicherten übermittelte der EL-Durchführungsstelle am 20. Januar 2006 je einen Bericht von Dr. med. Y.___ vom 29. November 2005 und von Dr. med. X.___ vom 18. Januar 2006. Dr. med. Y.___ hatte ausgeführt, die Ehefrau des Versicherten leide an einer koronaren Herzkrankheit, an einer Hypertonie, an einer Hypercholesterinämie und an Adipositas. Er habe eine invasive Abklärung vorgeschlagen, was von der Ehefrau des Versicherten aber verweigert worden sei. Dr. med. X.___ hatte angegeben, die Depression werde weder medikamentös noch psychiatrisch behandelt. Mit einer Verfügung vom 16. Februar 2006 wies die EL-Durchführungsstelle das zweite Leistungsgesuch, das sie auf die Zeit ab dem Anmeldemonat, also auf die Zeit ab November 2005 bezog, mit der Begründung ab, trotz der neuen Grundlagen müsse weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. C.- Der Versicherte liess am 20. Februar 2006 Einsprache gegen diese Abweisungsverfügung erheben. Er machte geltend, es fehle eine Begründung dafür,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen seiner Ehefrau angerechnet werde. Bekanntlich sei seine Ehefrau seit März 2005 zu 100% arbeitsunfähig und damit auch für die Arbeitslosenkasse vermittlungsunfähig. Für die Zeit ab dem 1. März 2005 seien noch Arztberichte einzuholen. Mit einer verfahrensleitenden Verfügung vom 10. April 2006 sistierte die EL-Durchführungsstelle die Behandlung der Einsprache. Sie führte zur Begründung aus, die Ehefrau des Versicherten beziehe keine Invalidenrente, sie habe noch nicht einmal ein entsprechendes Gesuch gestellt. Es sei nicht die Aufgabe der EL-Durchführungsstelle, ein "Ersatz-IV-Verfahren" durchzuführen, um die Invalidität der Ehefrau des Versicherten zu bestimmen. Vielmehr sei die Ehefrau des Versicherten gehalten, sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anzumelden, wenn sie sich arbeitsunfähig fühle. Damit erübrige es sich, auf die eingereichten medizinischen Akten einzugehen. D.- Am 12. Mai 2006 hiess das Versicherungsgericht die gegen den Einspracheentscheid vom 29. September 2005 betreffend das erste Leistungsgesuch vom 14. Januar 2005 erhobene Beschwerde teilweise gut. Es wies die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und zur anschliessenden neuen Entscheidung über das erste Leistungsgesuch an die EL-Durchführungsstelle zurück. Dazu gehörte auch die Abklärung einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau des Versicherten. Das Gericht führte diesbezüglich zur Begründung des Rückweisungsantrages aus, Dr. Z.___ habe in seinem Zeugnis vom 8. Februar 2005 keine bestimmte Arbeitsunfähigkeit angegeben. "Unter diesen Umständen wären die gesundheitlich bedingten Voraussetzungen einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers noch weiter abzuklären gewesen" (Erw. 2.f.). Die EL-Durchführungsstelle teilte dem Rechtsvertreter des Versicherten am 10. Juli 2006 mit, die vom Gericht angeordneten ergänzenden Abklärungen seien auch für das sistierte Einspracheverfahren von Bedeutung. Es sei deshalb gerechtfertigt, das Einspracheverfahren weiterhin zu sistieren, bis die Abklärungen abgeschlossen seien. Am 28. August 2006 forderte die EL-Durchführungsstelle den Rechtsvertreter des Versicherten auf, Auskunft über den Lohn und den Taggeldanspruch zu geben. Gleichzeitig sistierte sie das Verfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung der Invalidenversicherung betreffend das Rentengesuch der Ehefrau. Der Rechtsvertreter des Versicherten erklärte am 27. September 2006, er sei mit der Sistierung nicht einverstanden, denn es gehe nicht an, den EL-Anspruch des Versicherten vom Ergebnis des IV-Verfahrens der Ehefrau

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte abhängig zu machen. Ausserdem setze sich die EL-Durchführungsstelle mit der Sistierung über das Urteil vom 12. Mai 2006 hinweg, denn das Gericht habe die Anweisung erteilt, die Frage der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau unabhängig von einem allfälligen IV-Entscheid unverzüglich an die Hand zu nehmen. E.- Bereits am 23. Mai 2006 hatte der Versicherte Beschwerde gegen die Sistierung des Einspracheverfahrens betreffend sein zweites Leistungsgesuch erheben lassen. In seiner Beschwerdebegründung vom 26. September 2006 liess der Versicherte sinngemäss beantragen, die Verfügung vom 10. April 2006 sei vollumfänglich aufzuheben und die EL-Durchführungsstelle sei anzuweisen, die im Urteil vom 12. Mai 2006 angeordneten Abklärungen insbesondere zum hypothetischen Einkommen seiner Ehefrau beförderlich an die Hand zu nehmen. Zur Begründung liess er ausführen, zur Bestimmung eines seiner Ehefrau anzurechnenden hypothetischen Erwerbseinkommens könnten die Art. 14a und 14b ELV nicht analog herangezogen werden. Vielmehr sei gestützt direkt auf Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG zu prüfen, ob ein Verzicht auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens anzunehmen sei. Wenn die EL- Durchführungsstelle auf das Ergebnis des IV-Verfahrens abstellen wolle, ziehe sie Art. 14a und 14b ELV analog heran, was nicht zulässig sei. Die EL-Durchführungsstelle wolle sich zu Unrecht an die IV-Organe binden. Sie müsse selbst eine Berechnung an die Hand nehmen. Im Urteil vom 12. Mai 2006 sei mit keinem Wort erwähnt worden, dass ein IV-Entscheid die Voraussetzung für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sei. Wenn die EL-Durchführungsstelle das gleichwohl tue, suspendiere sie das Urteil. Es stehe fest, dass die Ehefrau seit mindestens März 2005 dauernd arbeitsunfähig sei. Dies gehe klar aus den Zeugnissen und Berichten von Dr. med. Y.___ und von Dr. med. X.___ hervor. F.- Die EL-Durchführungsstelle beantragte am 6. Oktober 2006 die Abweisung der Beschwerde. G.- Der Beschwerdeführer liess am 20. Oktober 2006 verschiedene Akten aus dem Verfahren betreffend das IV-Rentengesuch seiner Ehefrau einreichen. II.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.- Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Gemeint sind die verfahrens- und prozessleitenden Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Art. 56 Abs. 1 ATSG nennt keine Voraussetzung der Anfechtbarkeit, denn diese Bestimmung fällt nicht unter den Verweis auf das VwVG in Art. 55 Abs. 1 ATSG, so dass Art. 45 VwVG (in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung) nicht anwendbar ist. In Art. 45 VwVG wird als Bedingung der Anfechtbarkeit einer verfahrensleitenden Verfügung ein drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil aufgestellt. Da nicht davon auszugehen ist, dass der ATS-Gesetzgeber mit dem Wortlaut des Art. 56 Abs. 1 ATSG bewusst die besondere Eintretensvoraussetzung des drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteils hätte aufgeben wollen, muss rechtsprechungsgemäss angenommen werden, dass eine verfahrensleitende Verfügung eines Sozialversicherungsträgers nur dann mittels einer Beschwerde angefochten werden kann, wenn diese Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (vgl. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. November 2006, H 111/06, Erw. 3.4). Eine Sistierungsverfügung lässt nach ständiger Rechtsprechung keine Gefahr eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils entstehen, es sei denn, die Sistierung würde die versicherte Person aus dem finanziellen Gleichgewicht bringen oder sie zu kostspieligen oder sonstwie unzumutbaren Massnahmen zwingen. Die Rechtsprechung verweist hierbei auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung eines gegen eine leistungsherabsetzende oder leistungseinstellende Revisionsverfügung gerichteten Rechtsmittels (vgl. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. November 2006, H 111/06, Erw. 4.1). Dieser Vergleich überzeugt nicht, denn die Interessenlagen sind völlig verschieden. Beim Entzug der aufschiebenden Wirkung steht dem Interesse des betroffenen Leistungsbezügers an der aufschiebenden Wirkung und damit an der (vorläufigen) Weiterausrichtung der Leistung ein sehr starkes Interesse des Sozialversicherungsträgers gegenüber, die Leistungsreduktion oder –einstellung sofort vornehmen zu können, um nicht später Leistungen zurückfordern und gegebenenfalls die Rückforderung als uneinbringlich abschreiben zu müssen. Das Interesse des betroffenen Leistungsbezügers an der Beibehaltung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels muss also besonders stark sein, um gegen das Interesse des Sozialversicherungsträgers bestehen zu können. Im Zusammenhang mit der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Voraussetzung des drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteils geht es nur um die Beschränkung der Beschwerdemöglichkeit auf Fälle, in denen ein ausreichendes Interesse an der Vermeidung einer Verfahrenssistierung besteht. Es soll also nicht zu belanglosen Beschwerdeverfahren kommen. Daraus folgt, dass bereits ein deutlich weniger starkes Interesse an der Vermeidung einer Sistierung genügt, um eine Anfechtung der Sistierungsverfügung zu rechtfertigen. Es reicht, wenn dem von der Sistierung betroffenen Bürger ein Nachteil droht, der nicht als geradezu belanglos zu qualifizieren ist, denn damit besteht ein schutzwürdiges Interesse an einer Anfechtung der Sistierungsverfügung. Diese Bedingung ist im vorliegenden Fall erfüllt, denn dem Beschwerdeführer droht der Gang zum Sozialamt oder die private Verschuldung, weil er wohl nicht in der Lage sein wird, den Lebensunterhalt seiner Familie ohne eine Ergänzungsleistung zu bestreiten. Wenn er sich in dieser Situation gegen die Sistierung des Verfahrens zur Prüfung seines EL-Gesuches wehren will, hat dies kein überflüssiges Beschwerdeverfahren zur Folge. Dem Beschwerdeführer droht somit durch die angefochtene Sistierungsverfügung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.- Die Beschwerdegegnerin hat ein erstes Leistungsgesuch abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat diese Abweisung angefochten, was schliesslich zu einem Beschwerdeverfahren Anlass gegeben hat. Während dieses Beschwerdeverfahren noch hängig war, hat der Beschwerdeführer ein zweites Leistungsgesuch gestellt. Die Beschwerdegegnerin ist auf dieses zweite Leistungsgesuch eingetreten. Dies war zulässig, denn wenn das hängige Beschwerdeverfahren mit einer Bestätigung der Abweisung des ersten Leistungsgesuches geendet hätte, wäre keine rechtzeitige Neuanmeldung mehr möglich gewesen, auch wenn allenfalls aufgrund einer noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens eingetretenen Sachverhaltsveränderung eigentlich ein EL-Anspruch entstanden wäre. Das bedeutet, dass zwei zu verschiedenen Zeiten eingereichte Leistungsgesuche, die sich auf ein und dieselbe Leistungsart beziehen, Anlass zur Durchführung zweier getrennter und eigenständiger Verfahren bieten können. Diese beiden eigenständigen Verfahren werden durch zwei selbständige Verfügungen, Einspracheentscheide oder Urteile abgeschlossen, es sei denn, die Verwaltung würde ausdrücklich eine Verfahrensvereinigung anordnen. Betreffen die beiden Gesuche eine auf unbestimmte Zeit zuzusprechende Leistung, muss das spätere Leistungsgesuch das erste, hängige Leistungsgesuch inhaltlich

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verändern. Das erste Leistungsgesuch beinhaltet dann nur noch das Ersuchen um die Zusprache einer auf die Zeit bis und mit dem Vormonat der Einreichung des zweiten Gesuches beschränkten Leistung. Dies muss sogar dann gelten, wenn das erste Leistungsgesuch in dem Zeitpunkt, in dem das zweite Leistungsgesuch eingereicht wird, gerade Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens bildet. Das zweite Leistungsgesuch führt also zu einer Veränderung des Streitgegen¬standes eines hängigen Beschwerdeverfahrens. Auch im vorliegenden Fall ist von zwei getrennten Verfahren zur Prüfung der Leistungsgesuche vom 14. Januar 2005 und vom 3. November 2005 auszugehen. Deshalb kann der Rückweisungsentscheid des Versicherungsgerichts vom 12. Mai 2006 keine Bedeutung für das vorliegend strittige Sistierungsproblem haben, denn dieses Problem besteht ausschliesslich im Zusammenhang mit der Behandlung des zweiten Leistungsbegehrens, während der Rückweisungsentscheid vom 12. Mai 2006 nur das erste Leistungsbegehren betroffen hat. Umgekehrt können der hier angefochtene Sistierungsentscheid bzw. das entsprechende Urteil keine Bedeutung für das nach wie vor laufende Verfahren zur Prüfung des ersten Leistungsgesuches haben. Die Beschwerdegegnerin kann also im vorliegend zu beurteilenden Zusammenhang zum vornherein keine wie auch immer gearteten Anweisungen zur Sachverhaltsabklärung gemäss dem Urteil vom 12. Mai 2006 missachtet haben und der Entscheid der Beschwerdegegnerin, das Verfahren zur Prüfung des ersten Leistungsgesuches ebenfalls zu sistieren, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 3.- a) Die Beschwerdegegnerin hat das Einspracheverfahren nicht bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über das Invalidenrentengesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers sistiert, um Art. 14a Abs. 2 ELV analog anwenden können, sondern um eine unnötige Doppelspurigkeit in der Abklärung des medizinischen Sachverhalts zu vermeiden, um von der besonderen Sachkenntnis der IV-Organe bei der Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit einer Person profitieren zu können und um einen Widerspruch zwischen einer EL- und einer IV-spezifischen Bemessung der Erwerbsunfähigkeit zu vermeiden. Es ist der Beschwerdegegnerin also ausschliesslich darum gegangen, den Sachverhalt klären zu lassen, der für die Frage einer allfälligen Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau gestützt direkt auf Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG massgebend ist.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Die mit der Sistierung des Einspracheverfahrens verbundene Verzögerung in der Behandlung des EL-Gesuches des Beschwerdeführers ist irrelevant, denn bei einer gründlichen medizinischen Abklärung im Auftrag der Beschwerdegegnerin hätte ebenfalls eine lange Verfahrensdauer resultiert. Wenn der Beschwerdeführer sich darauf beruft, dass die Verzögerung in der Behandlung seines Leistungsgesuches unzulässig sei, so kann das nur so interpretiert werden, dass er eine Beurteilung anhand der von ihm selbst eingereichten Arztberichte verlangt. Sinngemäss wirft er der Beschwerdegegnerin also vor, sie habe das Einspracheverfahren unnötigerweise sistiert, weil weitere Abklärungen überflüssig seien. Es stehe nämlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass seine Ehefrau seit März 2005 für alle in Frage kommenden Erwerbstätigkeiten vollständig arbeitsunfähig sei. Dieser Vorwurf ist nicht gerechtfertigt, denn die in den Akten liegenden Arztberichte vermögen diese Behauptung des Beschwerdeführers nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Die Diagnose einer koronaren Herzkrankheit steht zwar aufgrund des Berichtes von Dr. med. Y.___ vom 29. November 2005 fest. Es fehlt aber eine Arbeitsfähigkeitsschätzung aus kardiologischer Sicht, weil Art und Ausmass der Beschwerden und der daraus allenfalls resultierenden Arbeitsunfähigkeit nicht bekannt sind. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat sich nämlich geweigert, die an sich notwendige invasive Abklärung vornehmen zu lassen. Dr. med. X.___ hat letztmals am 18. Januar 2006 die Diagnose einer Depression angegeben. Er verfügt aber weder über die Fachkenntnisse noch über die Erfahrung eines Psychiaters. Hinzu kommt, dass Hausärzte erfahrungsgemäss dazu neigen, die pessimistische Selbsteinschätzung ihrer Patienten zu übernehmen und gegenüber der Sozialversicherung zu verteidigen. Den von Hausärzten abgegebenen Arbeitsfähigkeitsschätzungen kann deshalb zum vornherein nur eine geringe Überzeugungskraft beigemessen werden. Hinzu kommt, dass sowohl in bezug auf die Herzkrankheit als insbesondere auch in bezug auf angebliche Depression die Möglichkeit besteht, dass durch eine zumutbare Behandlung eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit auch der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könnte. Als Verzicht auf die Erzielung eines anrechenbaren Erwerbseinkommens muss nämlich auch jenes Verhalten qualifiziert werden, das in der Weigerung besteht, sich einer zumutbaren medizinischen Behandlung zu unterziehen. Die in den Akten liegenden, vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte haben somit keine überzeugende definitive

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsfähigkeitsschätzung zugelassen, so dass die Frage nach einem allfälligen hypothetischen Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin nicht hat beantwortet werden können. Weitere medizinische Abklärungen sind unerlässlich gewesen. c) Die Antwort auf die Frage nach einem Verzicht auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens hängt nicht nur von der Arbeitsunfähigkeit allein, sondern auch von weiteren Umständen wie insbesondere der beruflichen Qualifikation und Erfahrung der betreffenden Person und der aktuellen Arbeitsmarktlage ab. Das ändert aber nichts daran, dass die Arbeitsunfähigkeit die notwendige Grundlage der Beurteilung bildet. Die Auffassung, wonach das Verfahren zur Bemessung der Invalidität keine präjudizielle Bedeutung für die Frage nach einem allfälligen Einkommensverzicht habe, so dass sich eine Sistierung des EL-Verfahrens für die Dauer des IV-Verfahrens nicht rechtfertigen lasse (vgl. BVR 1995 S. 230 ff., Erw. 9), ist nicht richtig. Das Verfahren der IV-Stelle hat in seinem ersten Teil, der Ermittlung der Arbeitsunfähigkeit und der Art der behinderungsbedingt noch in Frage kommenden Tätigkeiten, sehr wohl präjudizielle Bedeutung für die Frage des Verzichts auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens. Da die Abklärung der Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin selbst nicht weniger Zeit erfordert hätte als die Abklärung im Rahmen des IV-Verfahrens, besteht kein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers daran, das Einspracheverfahren nicht zu sistieren. Das Interesse der Beschwerdegegnerin an der Vermeidung von Doppelspurigkeiten bei der Sachverhaltsabklärung und der Gefahr von im weitesten Sinn widersprüchlichen Entscheiden überwiegt. Damit erweist sich die Sistierung des Einspracheverfahrens grundsätzlich als gerechtfertigt. 4.- Die Sistierung muss allerdings auf die Zeit bis zum Abschluss der medizinischen Sachverhaltsabklärungen beschränkt sein, denn ab diesem Zeitpunkt wird Klarheit über die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers bestehen. Es ist nicht notwendig, das Ergebnis der Invaliditätsbemessung abzuwarten, da der Invaliditätsgrad EL-rechtlich irrelevant ist. Es muss der Beschwerdegegnerin genügen, wenn sie über die von der IV-Stelle erhobenen Beweismittel zur Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt. Sie kann nicht bis zum rechtskräftigen Entscheid im IV-Verfahren zuwarten, um so auch noch die Würdigung der medizinischen Beweismittel in bezug auf deren Überzeugungskraft durch die IV-Stelle

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte übernehmen zu können. Diesbezüglich erweist sich die angefochtene Sistierungsverfügung als rechtswidrig. Die Anordnung der Sistierung bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen IV-Rentenentscheides ist aufzuheben und durch die Anordnung zu ersetzen, dass die Sistierung mit dem Abschluss der medizinischen Abklärung durch die IV-Stelle ende. 5.- Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, dass die Befristung der Sistierung des Einspracheverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über das IV-Rentengesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers aufgehoben und durch die Befristung bis zum Abschluss der Abklärungen zur Arbeitsunfähigkeit ersetzt wird. In übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat einen Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG). Die Höhe der Parteientschädigung ist nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g Satz 2 ATSG). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erschiene eine Parteientschädigung von Fr. 1500.als angemessen. Dieser Betrag ist entsprechend dem Ausmass des Obsiegens zu reduzieren. Da die Beschwerde im Hauptpunkt abzuweisen ist, rechtfertigt sich eine Reduktion auf Fr. 600.-. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer also mit Fr. 600.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Demgemäss hat der Präsident als Einzelrichter im Verfahren gemäss Art. 9 VVsG entschieden: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.-.

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