© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2006/27 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 16.03.2020 Entscheiddatum: 23.01.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 23.01.2007 Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 53 Abs. 1 ATSG. Rückwirkende Zusprache einer höheren Invalidenrente als Ursache der prozessualen Revision der rechtskräftigen Zusprache einer Ergänzungsleistung und Rückforderung der dadurch zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistung. Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG. Einkommensverzicht durch die Ehefrau des EL-Bezügers; Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erzielung eines Erwerbseinkommens durch die Ehefrau bereits mit dem Eintritt der Invalidität des EL-Bezügers. Art. 14a Abs. 2 ELV. Anrechnung eines pauschalen hypothetischen Erwerbseinkommens des teilinvaliden EL-Bezügers (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Januar 2007, EL 2006/27). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 23. Januar 2007 In Sachen D.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kaspar Noser, Dorfstrasse 7, Postfach 160, 8722 Kaltbrunn, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur IV (Anpassung und Rückforderung) hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- Am 28. Oktober 2002 sprach die IV-Stelle D.___ auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 41% rückwirkend ab Oktober 2000 eine halbe Invalidenrente im Härtefall nebst einer Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten zu. D.___ füllte am 10. Februar 2003 die Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung aus. Die EL- Durchführungsstelle forderte ihn am 7. März 2003 auf, im Zusammenhang mit einer allfälligen Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau verschiedene Fragen zu beantworten. Der Versicherte kam dieser Aufforderung am 12. Mai 2003 nach. Er gab an, seine Ehefrau habe keinen Beruf erlernt; sie sei immer als Hausfrau und Mutter tätig gewesen. Sie habe sich in den vergangenen zwölf Monaten nicht um eine Arbeitsstelle bemüht, weil sie gesundheitliche Probleme habe. Gemäss einem Zeugnis von Dr. med. X.___ vom 21. August 2003 hatte die Ehefrau des Versicherten Bauchbeschwerden wahrscheinlich funktioneller Natur und ausserdem Rückenbeschwerden, die durch eine Physiotherapie nur ungenügend hatten gebessert werden können. Dr. med. X.___ schätzte die Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau des Versicherten auf aktuell mindestens 50%. Er empfahl eine psychiatrische Abklärung. Die EL-Durchführungsstelle nahm rückwirkend ab Oktober 2000 eine Anspruchsberechnung vor. Bis 31. März 2001 resultierte aufgrund der Krankentaggelder ein Einnahmenüberschuss. Ab 1. April 2001 berücksichtigte die EL- Durchführungsstelle anstelle der Taggelder gestützt auf Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Versicherten selbst. Die leistungszusprechende Verfügung erging, verteilt auf mehrere Teilverfügungen, am 9. Oktober 2003. Die Teilverfügung, die den Anspruch ab 1. Oktober 2003 betraf, enthielt folgende Anordnung: "Auf die Anrechnung des hypothetischen Einkommens für die
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ehefrau wird im Moment verzichtet. Dies wird jedoch zu einem späteren Zeitpunkt nochmals abgeklärt werden". B.- Mit dem Inkrafttreten der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004 endete der Anspruch des Versicherten auf eine halbe Rente im Härtefall. Dem Versicherten wurde ab diesem Tag nur noch eine Viertelsrente ausgerichtet. Dementsprechend fiel die Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2004 deutlich höher aus. Angerechnet wurde nach wie vor nur das hypothetische Erwerbseinkommen des Versicherten selbst Die EL- Durchführungsstelle forderte den Versicherten am 11. Februar 2004 auf, ein neues Arztzeugnis betreffend die Arbeitsfähigkeit seiner Ehefrau einzureichen. Dr. med. X.___ gab am 1. März 2004 an, die aktuelle Arbeitsfähigkeit betrage ca. 40-50%. Er empfahl eine Abklärung durch eine qualifizierte Stelle oder durch einen Rheumatologen, um den genauen Arbeitsunfähigkeitsgrad abzuschätzen. Mit einer Verfügung vom 16. April 2004 passte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. Mai 2004 der Tatsache an, dass neu nur noch der jüngste Sohn in die Anspruchsberechnung einzubeziehen war. Nach wie vor erschien einzig das hypothetische Erwerbseinkommen des Versicherten selbst in der Anspruchsberechnung. Am 10. Juni 2004 führte die EL-Durchführungsstelle gegenüber dem Versicherten aus, sie habe festgestellt, dass sich seine Ehefrau nicht beim RAV zur Stellenvermittlung gemeldet habe. Er habe auch keine Stellenbewerbungen seiner Ehefrau eingereicht. Da die Arbeitsfähigkeit 50-60% betrage, werde ab 1. Juli 2004 zusätzlich ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 17'226.angerechnet werden. Dieser Betrag beruhte gemäss einer Notiz vom 3. Juni 2004 auf dem statistisch ermittelten durchschnittlichen Bruttoerwerbseinkommen von Hilfsarbeiterinnen von Fr. 45'840.-, von dem 40% berücksichtigt wurden. Mit einer Verfügung vom 10. Juni 2004 passte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung mit Wirkung ab 1. Juli 2004 der Anrechnung zweier hypothetischer Erwerbseinkommens von insgesamt Fr. 40'292.- an. Diese Verfügung enthielt folgenden Hinweis: "Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens gemäss Erwerbsfähigkeit Ihres Ehegatten. Sofern dieser aufgrund der aktuellen Arbeitsmarktsituation nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, benötigen wir eine Bestätigung. Das entsprechende Formular ist innert 30 Tagen bei uns zu verlangen".
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.- Der Versicherte erhob Einsprache gegen diese Verfügung. In der Einsprachebegründung vom 2. September 2004 machte er geltend, seine Ehefrau habe sich nicht beim RAV gemeldet, sie werde dies aber baldmöglichst nachholen. Dr. med. X.___ habe mehrfach bestätigt, dass die Ehefrau arbeitsunfähig sei. Er habe empfohlen, für die Haushaltarbeit eine Drittperson anzustellen, was aber aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich sei. Weiter führte der Versicherte aus, seine Ehefrau leide seit rund zehn Jahren an Herzproblemen, hohem Blutdruck, dauernder Müdigkeit und Schmerzen am ganzen Körper. Deshalb verstehe er nicht, weshalb Dr. med. X.___ entgegen früheren Äusserungen eine erhebliche Teilarbeitsfähigkeit attestiert habe. Die Aufnahme einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit sei aufgrund der Gesundheitsbeeinträchtigung nicht zumutbar. Er beantragte eine Abklärung des Gesundheitszustandes seiner Ehefrau, besonders durch ein medizinisches Gutachten. Das RAV bestätigte am 3. September 2004, dass die Ehefrau des Versicherten aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen, wegen fehlender Deutschkenntnisse und weil sie in der Schweiz noch nie gearbeitet habe, ihre Arbeitsfähigkeit angesichts der aktuellen Arbeitsmarktsituation nicht verwerten könne. Das RAV wies darauf hin, dass sich die Ehefrau des Versicherten nicht beworben habe, weil sie sich zu 100% arbeitsunfähig fühle. D.- Die Ehefrau des Versicherten meldete sich am 1. Dezember 2004 zum Bezug einer Invalidenrente an. Dr. med. X.___ berichtete der IV-Stelle am 17. Dezember 2004, es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50% in der Tätigkeit als Hausfrau. Auch in einer körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit in warmer Umgebung könne die Ehefrau des Versicherten nur vier Stunden täglich arbeiten. Sie leide an einem Verdacht auf Fibromyalgie (chronische Rückenschmerzen vor allem im Bereich des Schultergürtels), an chronisch rezidivierenden Bauchschmerzen, an einem Verdacht auf eine Depression und an Adipositas. Das Spital Y.___ hatte Dr. med. X.___ am 4. Mai 2004 über eine dreitägige Hospitalisation berichtet und dabei u.a. angegeben, die Beschwerden seien am ehesten dem somatoformen Kreis zuzuordnen; bei einem zusätzlichen Verdacht auf eine depressive Verstimmung werde eine psychiatrische Begutachtung empfohlen. Anlässlich einer Haushaltabklärung gab die Ehefrau des Versicherten dem IV-Sachbearbeiter an, sie erledige den Haushalt selbst. Der jüngste Sohn helfe mit (Geschirr waschen, Zimmer aufräumen, Wäsche besorgen). Da der IV- Sachbearbeiter die Mitarbeit des jüngsten Sohnes als zumutbare
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schadenminderungspflicht betrachtete, resultierte nur eine geringe behinderungsbedingte Einschränkung der Invalidität im Haushalt. In bezug auf die sogenannte Statusfrage (Invaliditätsbemessung durch Einkommensvergleich oder im Aufgabenbereich, d.h. im Haushalt) gab der IV-Sachbearbeiter an, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei völlig unrealistisch, die Ehefrau des Versicherten sei als reine Hausfrau zu qualifizieren. Die IV-Stelle wies das Rentenbegehren der Ehefrau des Versicherten am 17. Oktober 2005 ab. Diese Verfügung erwuchs am 20. Dezember 2005 durch einen Rückzug der Einsprache in formelle Rechtskraft. E.- Am 29. Dezember 2004 war eine Verfügung ergangen, mit welcher die laufende Ergänzungsleistung per 1. Januar 2005 der Erhöhung der pauschalen Krankenkassenprämien und des pauschalen Lebensbedarfs sowie der periodischen Erhöhung der Viertelsrente per 1. Januar 2005 angepasst worden war. Diese Anspruchsberechnung hatte das ab 1. Juli 2004 angerechnete gesamte hypothetische Erwerbseinkommen des Versicherten und der Ehefrau von Fr. 40'292.- berücksichtigt. Auch gegen diese Verfügung hatte der Versicherte Einsprache erhoben und die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau gerügt. Dieses Einspracheverfahren war mit dem bereits hängigen Verfahren vereinigt worden. Die vereinigten Einspracheverfahren waren am 24. Februar 2005 bis zum Abschluss des IV- Verfahrens sistiert worden. Die AHV-Zweigstelle hatte der EL-Durchführungsstelle am 15. August 2005 den Lehrvertrag des jüngsten Sohnes des Versicherten zugestellt. Der Lehrlingslohn (Fr. 500.-) hatte das Total der Erwerbseinkommen auf Fr. 46'792.ansteigen lassen. Die entsprechende Anpassungsverfügung per 1. September 2005 war am 25. August 2005 ergangen. Auch gegen diese Verfügung hatte der Versicherte Einsprache erhoben. Am 20. Dezember 2005 führte er zur Begründung all seiner Einsprachen aus, im Abklärungsbericht Haushalt sei von der IV-Stelle festgehalten worden, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für seine Ehefrau völlig unrealistisch sei. Auch bei günstigen Arbeitsmarktverhältnissen könnte seine Ehefrau keiner Teilerwerbstätigkeit nachgehen, weil sie gesundheitlich sehr stark eingeschränkt sei. Er beantragte eine Abklärung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit seiner Ehefrau durch ein medizinisches Gutachten. Weiter führte er aus, der Bruttolohn seines jüngsten Sohnes sei um die effektiv abgezogenen Versicherungsbeiträge, um die Fahrkosten, um die allgemeinen Auslagen im Zusammenhang mit Lehre und Berufsschule und um das Taschengeld zu reduzieren. Ausserdem seien nur zwölf und
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht dreizehn Monatslöhne anzurechnen. Gemäss einer Telephonnotiz der EL- Durchführungsstelle gab der Arbeitgeber des jüngsten Sohnes des Versicherten am 10. Januar 2006 an, der Lohn werde dreizehnmal ausbezahlt. F.- Am 23. Februar 2006 sprach die IV-Stelle dem Versicherten rückwirkend ab 1. Oktober 2003 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50% statt der bisherigen Viertelsrente (bzw. bis 31. Dezember 2003 anstelle der halben Rente im Härtefall) eine halbe Rente zu. Für die Zeit ab 1. Januar 2004 resultierte eine Rentennachzahlung. Die IV-Stelle verfügte die Verrechnung dieser Rentennachzahlung mit der durch die Erhöhung des Invaliditätsgrades ausgelösten EL-Rückforderung. Die EL- Durchführungsstelle hatte die Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. Oktober 2003 neu berechnet. Einer Erhöhung der anrechenbaren Renteneinnahmen stand eine Verminderung des anrechenbaren Erwerbseinkommens gegenüber, denn dem Versicherten wurde ein tieferes pauschales hypothetisches Erwerbseinkommen (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV statt Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV) angerechnet. Dies hatte für die nicht von der Rentenerhöhung betroffene Periode 1. Oktober bis 31. Dezember 2003 eine Erhöhung der Ergänzungsleistung zur Folge. Für die Zeit ab 1. Januar 2004 vermochte die Reduktion des anrechenbaren Erwerbseinkommens die Erhöhung des Renteneinkommens nicht vollständig zu kompensieren, obwohl neu zusätzlich auch die auf dem hypothetischen Bruttoerwerbseinkommen der Ehefrau – hypothetisch – abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt wurden. Ab September 2005 berücksichtigte die EL-Durchführungsstelle zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 120.- jährlich, nämlich die Unfallversicherungsbeiträge von 1,84% auf dem Bruttolohn des jüngsten Sohnes von Fr. 6500.- jährlich. Die EL-Rückforderung für die Zeit ab 1. Januar 2004 belief sich auf Fr. 11'387.-, abzüglich die EL-Nachzahlung für Oktober bis Dezember 2003 auf Fr. 10'427.-. Die Rückforderung wurde durch die Verrechnung mit der Invalidenrentennachzahlung vollumfänglich abgedeckt. Die EL- Rückforderungsverfügung erging am gleichen Tag wie die Verfügung betreffend die Rentennachzahlung, nämlich am 23. Februar 2006. G.- Der Versicherte erhob am 13. März 2006 Einsprache gegen die Verfügung vom 23. Februar 2006 betreffend die rückwirkende Anpassung der Ergänzungsleistung und die daraus resultierende Rückforderung. Er stellte den Antrag, es sei von einer
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rückforderung und von der Verrechnung mit der Rentennachzahlung abzusehen. Zur Begründung führte er aus, der angefochtenen Verfügung liege wieder die unzutreffende Annahme zugrunde, seine Ehefrau sei erwerbsfähig und könnte ein Erwerbseinkommen erzielen. Im IV-Verfahren sei aber klar und deutlich festgehalten worden, dass seine Ehefrau nicht erwerbsfähig sei. Zudem sei sie vom RAV als nicht vermittlungsfähig bezeichnet worden. H.- In ihrem Einspracheentscheid vom 31. März 2006 führte die EL-Durchführungsstelle aus, sie habe neue Verfügungen erlassen, um alle hängigen Einsprachen und die Ansprüche aufgrund der neuen Tatsachen entscheiden zu können. Bei den angerechneten Erwerbseinkommen von Fr. 40'092.- handle es sich nicht nur um hypothetische Erwerbseinkommen der Ehefrau des Versicherten. Der Anteil von Fr. 23'066.- sei ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Versicherten selbst. Das hypothetische Erwerbseinkommen der Ehefrau sei anhand der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik ermittelt worden. Die Ehefrau sei gemäss den Angaben von Dr. med. X.___ zu 50% arbeitsfähig. Es seien ihr aber nur 40% des statistischen Hilfsarbeiterinnenlohns angerechnet worden. Der Abklärungsbericht Haushalt dürfe nicht falsch verstanden werden. Es sei dort nur um die Frage gegangen, was für Tätigkeiten die Ehefrau des Versicherten ausführen würde, wenn sie gesund wäre. Die IV-Stelle sei davon ausgegangen, dass die Ehefrau des Versicherten auch dann, wenn sie gesund wäre, nur im Haushalt tätig wäre. Aus EL-rechtlicher Sicht gehe es aber darum, was eine Person an Erwerbseinkommen erzielen könnte, um an das Wohl der Familie beizutragen, wenn die übrigen Einnahmen nicht ausreichten. Diese Pflicht bestehe unabhängig von der Einreichung eines Leistungsgesuches. Eine Hilfsarbeit könne naturgemäss ohne Ausbildung und ohne Deutschkenntnisse ausgeübt werden. Die Anrechnung von 40% des statistischen Durchschnittslohnes sei deshalb gerechtfertigt. Der Lohn des Sohnes werde dreizehnmal pro Jahr ausbezahlt. Abzuziehen seien nur die Unfallversicherungsbeiträge, weil die Krankenversicherungsbeiträge bereits über die entsprechende pauschale Ausgabenposition abgedeckt sei. Das Taschengeld bilde Teil des pauschalen Lebensbedarfs. Der Arbeitsweg betrage nur vier Kilometer und könne deshalb mit dem Velo zurückgelegt werden, so dass keine Kosten entstünden. Zudem seien gar keine effektiv entstandenen Kosten ausgewiesen. Die EL-Durchführungsstelle wies die Einsprache ab.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte I.- Der Versicherte erhob am 17. Mai 2006 Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid. Er beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Anweisung an die EL-Durchführungsstelle, die Ergänzungsleistung mit Wirkung ab 1. Januar 2004 neu festzusetzen. Er machte geltend, der angefochtene Einspracheentscheid umfasse alle seine Einsprachen. Betroffen sei der Zeitraum Januar 2004 bis Februar 2006. Die Anrechnung seines hypothetischen Erwerbseinkommens und des Lehrlingslohnes würden akzeptiert, nicht aber die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau. Seine Ehefrau sei seit ihrer Einreise in die Schweiz nie erwerbstätig gewesen. Sie spreche kein Wort Deutsch und sie sei gesundheitlich stark beeinträchtigt. Im Abklärungsbericht Haushalt sei von der IV-Stelle festgehalten worden, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit völlig unrealistisch sei. Damit habe die IV-Stelle die Ehefrau als praktisch vollständig erwerbsunfähig qualifiziert. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. med. X.___ (50%) sei angesichts der Diagnose eines Verdachts auf eine Fibromyalgie nicht mehr vertretbar. Die IV-Stelle habe den Gesundheitszustand der Ehefrau nicht umfassend und abschliessend abgeklärt, sie habe ausschliesslich auf den Bericht von Dr. med. X.___ abgestellt. Die Ehefrau könne aus gesundheitlichen Gründen keiner ausserhäuslichen Arbeit nachgehen. Er habe einen Anspruch auf den Beweis, dass seine Ehefrau tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbstätig sein könne. In bezug auf das ihm selbst angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen führte der Versicherte aus, die MEDAS habe in ihrem Gutachten vom 14. September 2005 eine schlechte Arbeitsprognose gestellt, wobei hauptsächlich soziale Faktoren (Immigrationsproblematik, bescheidene Deutsch- und Schulkenntnisse, vierjährige Arbeitsabstinenz, fehlende Motivation) angegeben worden seien. Unter diesen Umständen sei zu prüfen, ob ihm ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei. J.- Die EL-Durchführungsstelle beantragte am 30. Mai 2006 die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, Dr. med. X.___ habe am 17. Dezember 2004 angegeben, körperlich leichte, vorwiegend sitzend auszuübende Arbeiten seien der Ehefrau des Versicherten während ca. vier Stunden pro Tag zumutbar. Das Abstellen auf das Ergebnis des IV-Verfahrens in bezug auf den gesundheitlichen Zustand einer Person sei praxisgemäss zulässig. Die Diagnose eines Verdachts auf eine Fibromyalgie verursache keine höhere Arbeitsunfähigkeit als von Dr. med. X.___ angegeben.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Praxisgemäss sei nämlich zu vermuten, dass die Folgen einer Fibromyalgie durch eine zumutbare Willensanstrengung überwunden werden könnten. Unter diesen Umständen sei die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 50% eher grosszügig. K.- Der Versicherte wandte am 21. Juni 2006 ein, die IV-Stelle habe ausdrücklich festgehalten, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für die Ehefrau völlig unrealistisch sei. Im IV-Verfahren sei der Gesundheitszustand der Ehefrau keinesfalls umfassend und abschliessend geklärt worden. Es sei deshalb nicht verständlich, wenn die EL-Durchführungsstelle ein sehr ungefähres Abklärungsresultat im IV-Verfahren in ein zuverlässig ermitteltes und verbindliches Resultat umdeute. Der Bericht von Dr. med. X.___ reiche nicht aus, er könne eine umfassende medizinische Abklärung nicht ersetzen. Es sei nicht abschliessend eine Fibromyalgie diagnostiziert worden. Demnach könne noch gar nicht festgestellt werden, ob es zumutbar wäre, die Folgen einer Fibromyalgie zu überwinden. L.- Die EL-Durchführungsstelle hielt am 27. Juni 2006 an ihrem Abweisungsantrag fest. II. 1.- a) Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer am 23. Februar 2006 rückwirkend ab 1. Oktober 2003 statt der halben Rente im Härtefall und rückwirkend ab 1. Januar 2004 statt der Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 41% eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50% zugesprochen. Aus EL-rechtlicher Sicht hat diese rückwirkende Veränderung nicht nur Konsequenzen für die Einnahmenposition 'Invalidenrente' (ab 1. Januar 2004, weil bis 31. Dezember 2003 bereits eine halbe Rente im Härtefall ausgerichtet wurde), sondern auch für die Einnahmenposition 'Erwerbseinkommen'. Das hypothetische Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers verändert sich nämlich entsprechend dem Invaliditätsgrad. Mit der ursprünglichen leistungszusprechenden Verfügung vom 9. Oktober 2003 hatte die Beschwerdegegnerin ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers in der Höhe des um einen Drittel erhöhten Lebensbedarfs eines Alleinstehenden gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV (Invaliditätsgrad zwischen 40% bis unter 50%) berücksichtigt. Da der Beschwerdeführer gemäss der Verfügung der IV-Stelle vom 23. Februar 2006 bereits ab 1. Oktober 2003 zu 50% invalid war, hätte ihm ab diesem
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zeitpunkt nur ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe des Lebensbedarfs für einen Alleinstehenden gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV (Invaliditätsgrad zwischen 50% und unter 60%) angerechnet werden dürfen. Mit der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Februar 2006 ist dieser Veränderung mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 Rechnung getragen worden. Da es sich bei der Erhöhung des Invaliditätsgrades von 41% auf 50% um eine neue Tatsache handelt, die am 9. Oktober 2003 weder dem Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegnerin bekannt sein konnte, ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Februar 2006 als prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) der Verfügung vom 9. Oktober 2003 zu qualifizieren. Die Beschwerdegegnerin hat damit die ursprüngliche Leistungszusprache teilweise, nämlich in bezug auf den EL-Anspruch ab 1. Oktober 2003, widerrufen und durch eine korrigierte Leistungszusprache ersetzt. Da das gesamte Rechtsverhältnis Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden muss, ist auch die Anspruchsberechtigung für Oktober bis Dezember 2003 in die Beurteilung einzubeziehen, obwohl der Beschwerdeführer nur die Neufestsetzung ab Januar 2004 beantragt hat. b) Mit der prozessualen Revisionsverfügung vom 23. Februar 2006 hat die Beschwerdegegnerin aber notwendigerweise auch die nach dem 9. Oktober 2003 ergangenen Anpassungsverfügungen widerrufen, denn diese Verfügungen bezogen sich alle auf die ursprüngliche Leistungszusprache vom 9. Oktober 2003 (bzw. allenfalls auf eine vorangehende Anpassungsverfügung), die sie später aufgetretenen Veränderungen des leistungsrelevanten Sachverhalts anpassten. Die prozessuale Revisionsverfügung vom 23. Februar 2006 hat diese Anpassungsverfügungen durch eine rückwirkende, abgestufte Leistungszusprache ersetzt. Diese rückwirkende Leistungszusprache hat allen zwischen dem 1. Oktober 2003 und dem 23. Februar 2006 eingetretenen Sachverhaltsveränderungen Rechnung tragen müssen. Das bedeutet, dass das der Verfügung vom 23. Februar 2006 vorausgegangene Verwaltungsverfahren kein Anpassungsverfahren gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG hat beinhalten können, das zu einer Anwendung des Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV gezwungen hätte. Der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Oktober 2003 hat deshalb umfassend, ohne Rücksicht auf in der Zeit nach dem 1. Oktober 2003 allenfalls begangene Meldepflichtverletzungen (und deren Konsequenzen für den Anpassungszeitpunkt), geprüft werden müssen.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Das Verfahren der prozessualen Revision des auf die Zeit ab 1. Oktober 2003 bezogenen Teils der Verfügung vom 9. Oktober 2003 hat aber auch zur Folge, dass die in dieser Verfügung aufgeschobene Prüfung der Anrechenbarkeit eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau – und damit der aufgeschobenen Anpassung der Ergänzungsleistung an ein allfälliges derartiges hypothetisches Erwerbseinkommen – sowohl in masslicher als auch in zeitlicher Hinsicht frei zu prüfen war. Demnach bildet sowohl die Frage der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau als auch die Frage, ab wann ein solches Einkommen gegebenenfalls in die EL- Anspruchsberechnung einzusetzen wäre, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. d) Da die gegen die Anpassungsverfügungen vom 10. Juni 2004, vom 29. Dezember 2004 und vom 25. August 2005 erhobenen Einsprachen durch die Aufhebung dieser Verfügungen im Rahmen der prozessualen Revision gegenstandslos geworden sind, können sie nicht als Einsprachen Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides gebildet haben. Sie haben aber im Rahmen der prozessualen Revision als hängige Begehren Berücksichtigung gefunden und bilden deshalb Gegenstand der Verfügung vom 23. Februar 2006, damit auch des angefochtenen Einspracheentscheides und demzufolge auch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 2.- a) Gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG sind Einkünfte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen anzurechnen. Von einem Verzicht ist u.a. dann auszugehen, wenn eine Person aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (vgl. AHI-Praxis 2001 S. 133 Erw. 1b m.H.). Ist der Ehemann invalid geworden, kann die Ehefrau, die bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, verpflichtet sein, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (vgl. BGE117 V 287). Deshalb ist auch dann ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen, wenn die Ehefrau eines EL-Bezügers auf die Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit verzichtet. Dem Beschwerdeführer ist mit Wirkung ab 1. Oktober 2000 eine Invalidenrente zugesprochen worden. Da es sich um eine Härtefallrente handelte, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist. Dies dürfte bereits während des dem Rentenbeginn vorangegangenen sogenannten Wartejahres der Fall gewesen sein. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer bereits während mehr als drei Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist, als ihm die Beschwerdegegnerin am 9.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Oktober 2003 eine Ergänzungsleistung zugesprochen hat. Da die Familie durch die Erwerbsaufgabe des Beschwerdeführers der entscheidenden Quelle ihres Lebensunterhalts beraubt war, hätte die Ehefrau des Beschwerdeführers, sofern es ihr möglich und zumutbar war, bereits im Jahr 2000 eine Arbeitsstelle annehmen müssen, um den Wegfall des früher vom Beschwerdeführer erzielten Lohnes zu kompensieren. Die EL-spezifische Schadenminderungspflicht, deren Missachtung gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG mit der Anrechnung hypothetischer Einnahmen "sanktioniert" wird, entsteht also nicht erst mit der Einreichung eines Gesuchs um die Ausrichtung einer Ergänzungsleistung. Wer mit den ihm ausgerichteten bzw. mit den zu erwartenden AHV- oder IV-Leistungen seinen Lebensunterhalt (voraussichtlich) nicht bestreiten kann, unterliegt sofort der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht, d.h. er muss bestrebt sein, so schnell wie möglich Einnahmen zu erzielen, um seinen Lebensunterhalt zusammen mit den AHV- oder IV-Leistungen selbst decken zu können. Die entsprechende Einnahmenquelle besteht meist in der Verwertung der eigenen verbliebenen Erwerbsfähigkeit, oft aber auch in der Verwertung der Erwerbsfähigkeit des Ehegatten der versicherten Person. Es darf demnach mit den Bemühungen um eine Arbeitsstelle nicht zugewartet werden, bis das EL-Gesuch eingereicht und die EL-spezifische Schadenminderungspflicht durch die EL- Durchführungsstelle abgemahnt worden ist, d.h. bis die EL-Durchführungsstelle die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens angedroht hat. Sonst käme es nämlich selbst in jenen Fällen, in denen eine versicherte Person offensichtlich aus eigener Kraft (oder durch den Ehegatten) sofort ein den Lebensbedarf deckendes Erwerbseinkommen erzielen könnte, zur Ausrichtung einer Ergänzungsleistung, die erst mit dem Ablauf der mit der Abmahnung der Schadenminderungspflicht angesetzten Frist wieder enden würde. Eine Abmahnung der Schadenminderungspflicht insbesondere in der Form der Ausübung einer Erwerbstätigkeit des erwerbsfähigen Ehegatten ist also nur in jenen Fällen notwendig, in denen sich durch eine Sachverhaltsveränderung während des bereits laufenden EL-Bezuges erstmals die Möglichkeit ergibt, einen Teil (bzw. einen höheren Teil) des Lebensunterhalts aus eigener Kraft zu decken. In allen anderen Fällen entsteht die EL-spezifische Schadenminderungspflicht spätestens mit dem Eintritt des AHV- oder IV-spezifischen Risikos, im vorliegenden Fall also mit dem Eintritt der Teilerwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Diese Schadenminderungspflicht erstreckt sich auch auf die
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ehefrau des Beschwerdeführers. Ausgehend vom Wirkungszeitpunkt der strittigen prozessualen Revision ist deshalb zu prüfen, ob es der Ehefrau des Beschwerdeführers möglich und zumutbar gewesen wäre, rechtzeitig eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um spätestens am 1. Oktober 2003 einen Lohn zu erzielen. b) Bereits im Jahr 2000 waren die jüngeren Kinder des Beschwerdeführers in einem Alter, in dem sie tagsüber keine Betreuung durch die Mutter mehr benötigten. Es genügte die Anwesenheit des Beschwerdeführers. Die Kinder waren zudem in der Lage, ihren Teil an die Haushaltsbesorgung beizutragen, also beispielsweise das eigene Bett zu machen oder das eigene Zimmer aufzuräumen. Der Beschwerdeführer war durch seine Behinderung nicht derart eingeschränkt, dass er nicht einen beträchtlichen Teil der Haushaltarbeiten hätte übernehmen können. Das bedeutet, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Lage gewesen wäre, vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zu prüfen bleibt, ob ihr dies angesichts ihres Gesundheitszustandes möglich gewesen wäre. In dieser Hinsicht hat sich die Beschwerdegegnerin auf die Ergebnisse der Abklärung im Rahmen des Verfahrens der IV-Stelle gestützt, indem sie einen Arbeitsfähigkeitsgrad von 50% angenommen hat. Das IV-Verfahren hat sich auf Einholung eines Berichts des Hausarztes Dr. med. X.___ und auf eine Haushaltsabklärung beschränkt. Dr. med. X.___ hat am 17. Dezember 2004 zwar eine präzise Arbeitsfähigkeitsschätzung abgegeben (vier Arbeitsstunden täglich in einer vorwiegend sitzend auszuübenden, körperlich leichten Tätigkeit), aber diese Schätzung stützt sich auf eine Diagnose, die in wichtigen Teilen nur eine Verdachtsdiagnose ist und die sich zudem weitgehend auf die – nicht objektivierten – Schmerzangaben der Ehefrau des Beschwerdeführers stützt. Ausserdem hat Dr. med. X.___ am 21. August 2003 gegenüber der Beschwerdegegnerin noch eine psychiatrische und am 1. März 2004 noch eine rheumatologische Begutachtung empfohlen, was aber weder im EL- noch im IV-Verfahren geschehen ist. Die IV-Stelle hat die Angaben von Dr. med. X.___ vom 17. Dezember 2004 als unglaubhaft qualifiziert, ohne diese Auffassung aber medizinisch in irgendeiner Form abstützen zu können. Sie hat dabei ausschliesslich auf das Ergebnis ihrer Haushaltsabklärung vom 15. August 2005 abgestellt. Anlässlich dieser Abklärung hatte sie – ausgehend nur von den nicht überprüften und medizinisch nicht abgesicherten Selbstangaben der Ehefrau des Beschwerdeführers – eine minimale behinderungsbedingte Einschränkung ermittelt. Sie hat dabei zwar die zumutbare Mithilfe einzelner Familienangehöriger
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte berücksichtigt, aber auch ohne diese Mithilfe hätte eine behinderungsbedingte Einschränkung im Haushalt von deutlich weniger als 50% resultiert. Berücksichtigt man, dass es sich bei der Haushaltsarbeit zu einem beträchtlichen Teil nicht um eine körperlich leichte, vorwiegend sitzend auszuübende Tätigkeit, sondern um eine körperlich beanspruchende Tätigkeit handelt, bei der oft ungünstige Körperhaltungen eingenommen werden müssen, so besteht ein eklatanter Widerspruch zur Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. med. X.___, den die IV-Stelle in Verletzung ihrer Sachverhaltsabklärungspflicht dadurch "aufgelöst" hat, dass sie ihn ignoriert hat. Die Abklärung durch die IV-Stelle hat sich also in einer als nicht überzeugend zu qualifizierenden Arbeitsfähigkeitsschätzung des Hausarztes und in einer medizinisch unqualifizierten und ärztlich nicht überprüften Wiedergabe der Selbsteinschätzung der Ehefrau des Beschwerdeführers erschöpft. Beiden Beweismitteln fehlt jede Überzeugungskraft. Die im Haushaltsabklärungsbericht enthaltene Bemerkung der IV- Stelle, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei unrealistisch, bezieht sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht auf die Arbeitsfähigkeit seiner Ehefrau, sondern ausschliesslich auf die Frage, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, wenn sie gesund wäre. Diese Frage ist mit dem Hinweis, eine (hypothetische) Erwerbstätigkeit sei unrealistisch, verneint worden. Die Hypothese, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers auch dann, wenn sie gesund wäre, nur im Haushalt betätigen würde, hat offenkundig nichts mit der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Erwerbstätigkeit bei bestehender Gesundheitsbeeinträchtigung zu tun. Im übrigen wäre eine derartige, vom Beschwerdeführer unterstellte Arbeitsfähigkeitsschätzung mit dem Ergebnis der Haushaltsabklärung nicht in Übereinstimmung zu bringen, d.h. die IV-Stelle würde sich widersprechen. Auch aus diesem Grund muss es sich bei der genannten Bemerkung um eine Aussage zur hypothetischen Situation bei vollständig erhaltener Gesundheit der Ehefrau des Beschwerdeführers handeln. Zusammenfassend fehlt eine überzeugende Arbeitsfähigkeitsschätzung, die es erlauben würde, die Frage nach der Möglichkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beantworten. Deshalb fehlt die üblicherweise bestehende Bindung an das Ergebnis der Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle. Die Sachverhaltsabklärung der Beschwerdegegnerin erweist sich als unzureichend. Die Sache ist zur Abklärung der
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Zeit ab 2000 und besonders ab Oktober 2003 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Da die Gesundheitsbeeinträchtigung mehrere medizinische Fachgebiete betrifft, wird die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung anordnen müssen. c) Die Möglichkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers, ab 2000 bzw. spätestens ab 1. Oktober 2003 einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, definiert sich nicht nur über die familiäre Belastung und die Arbeitsfähigkeit, sondern auch über die Arbeitsmarktlage. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit wäre nämlich trotz einer Entlastung von der Haushaltsarbeit und einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit unmöglich, wenn es im massgebenden Zeitraum keine geeigneten offenen Arbeitsstellen gegeben hätte. Die Frage nach der arbeitsmarktlichen Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, lässt sich erst beantworten, wenn der Arbeitsfähigkeitsgrad und die Art der einer allfälligen Behinderung angepassten Erwerbstätigkeit bekannt sind. Sollten die weiteren medizinischen Abklärungen ergeben, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in einem wirtschaftlich verwertbaren Ausmass arbeitsfähig war und ist, so reicht es für den Nachweis der arbeitsmarktlichen Verwertungsmöglichkeit aus, wenn die Beschwerdegegnerin aufzeigen kann, dass es im massgebenden Zeitraum geeignete offene Stellen gegeben hat. Das hypothetische Erwerbseinkommen kann anhand der an diesen Stellen zu erzielenden Löhnen bemessen werden. Die Beschwerdegegnerin muss also nicht nachweisen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers eine ganz konkrete Arbeitsstelle hätte antreten können, wenn sie sich ernsthaft beworben hätte. Andernfalls könnte der Beschwerdeführer nämlich aus der unzulässigen Passivität seiner Ehefrau in beweisrechtlicher Hinsicht für sich einen Vorteil ableiten, denn der Nachweis einer entgangenen konkreten Arbeitsstelle ist praktisch unmöglich zu führen. Auch in bezug auf die arbeitsmarktliche Möglichkeit der Verwertung einer allfälligen Erwerbsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers wird die Beschwerdegegnerin also gegebenenfalls weitere Abklärungen vorzunehmen haben. Die Beschwerdegegnerin wird dabei die besonderen Umstände wie etwa fehlende berufliche Kenntnisse und Arbeitserfahrung, fehlende Deutschkenntnisse und fehlende Integration berücksichtigen. Die Auskunft des RAV vom 3. September 2004 vermag nicht zu überzeugen, da hier offensichtlich in Anlehnung an den arbeitslosenversicherungsrechtlichen Begriff der Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 Abs. 1
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte AVIG) der Arbeitsunfähigkeitsüberzeugung der Ehefrau des Beschwerdeführers zuviel Gewicht beigemessen worden ist. d) Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist in der Schweiz noch nie erwerbstätig gewesen. Aufgrund ihres kulturellen Hintergrundes entspricht dies ihrer traditionellen Rolle als Hausfrau und Mutter. Das bedeutet aber nicht, dass es ihr unzumutbar wäre, als Reaktion auf die teilweise Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers diese Rolle aufzugeben und sich in die Arbeitswelt zu begeben. Daran ändert weder das Alter noch die vermutlich völlig fehlende Integration der Ehefrau des Beschwerdeführers etwas. Die Aufnahme einer möglichen Erwerbstätigkeit ist deshalb als zumutbar zu betrachten. 3.- Da die ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung in bezug auf den Anspruch ab 1. Oktober 2003 im Rahmen der prozessualen Revision vollumfänglich widerrufen worden ist, muss auch die Frage nach dem hypothetischen Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers selbst Gegenstand der Verfügung vom 23. Februar 2006 gebildet haben. Der Beschwerdeführer hat zwar die Anrechnung eines solchen Erwerbseinkommens in seiner Einsprache nicht explizit gerügt, aber das Einsprachebegehren hat die Verfügung vom 23. Februar 2006 als Ganzes betroffen, so dass auch der Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides die Zulässigkeit der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers beinhaltet hat. Dasselbe muss für das Beschwerdeverfahren zu gelten, so dass zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu recht gestützt auf Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV ein pauschaliertes hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet hat. Praxisgemäss enthält Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV eine Vermutung dafür, dass die Erzielung eines bestimmten Erwerbseinkommens möglich und zumutbar ist. Diese Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden (vgl. Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen, 2.A., Rz 489). Dabei ist nicht der strikte Nachweis des Gegenteils notwendig. Es genügt, wenn plausible Indizien dafür beigebracht werden, dass die Vermutung nicht zutreffen könnte (vgl. Urs Müller, a.a.O., Rz 493). Ausschlaggebend im vorliegend zu beurteilenden Fall ist, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der Vermutung nicht verpflichtet gewesen ist, diesbezüglich irgendwelche Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen (vgl. Urs Müller, a.a.O., Rz 493). Der Beschwerdeführer hat nämlich keinerlei Indizien dafür vorgebracht,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass die Vermutung nicht zutreffen könnte. Der im massgebenden Zeitraum anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat es unterlassen, die Vermutung der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erzielung eines Erwerbseinkommens in der in Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV vorgesehenen Höhe ins Wanken zu bringen. Die pessimistische Prognose der MEDAS ist als Indiz unbrauchbar, da sie sich auf ein erwartetes Verhalten des Beschwerdeführers stützt, das nichts mit dem zumutbaren Verhalten zu tun hat, m.a.W. sie bezieht sich auf die zu erwartende reale und nicht auf eine hypothetische zumutbare Entwicklung. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht ein solches Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers selbst angerechnet. Diesbezüglich erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als korrekt. 4.- In dem vom jüngsten Sohn des Beschwerdeführers am 3. August 2005 abgeschlossenen Lehrvertrag wird nur die Höhe des Monatslohnes geregelt. Der Vertrag enthält keine Bestimmung, welche die Auszahlung eines dreizehnten Monatslohnes anordnen würde. Trotzdem ist die Beschwerdegegnerin von einem Bruttojahreslohn von Fr. 6500.- ausgegangen. In den Akten fehlt aber eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers für einen Anspruch auf einen dreizehnten Monatslohn. Der Sachverhalt erweist sich somit auf den ersten Blick als unzureichend abgeklärt (BGE 117 V 285). Da der Beschwerdeführer aber die Höhe des angerechneten Erwerbseinkommens seines jüngsten Sohnes in der Beschwerde ausdrücklich akzeptiert hat, muss davon ausgegangen werden, dass tatsächlich ein Anspruch auf einen dreizehnten Monatslohn besteht. In bezug auf die vom Arbeitgeber abgezogenen Versicherungsprämien hat die Beschwerdegegnerin übersehen, dass die Pauschale für die Krankenkassenprämien (Art. 3b Abs. 3 lit. d ELG) nur die obligatorische Krankenpflegeversicherung abdeckt. Bei den dem jüngsten Sohn des Beschwerdeführers abgezogenen Krankenversicherungsbeiträgen handelt es sich aber um die Prämien einer Krankentaggeldversicherung. Diese kann nicht unter Art. 3b Abs. 3 lit. d ELG subsumiert werden. Die entsprechenden Beiträge sind deshalb ebenfalls vom Bruttolohn abzuziehen. Der Arbeitsweg ist so kurz, dass er mit dem Fahrrad bewältigt werden kann. Es entstehen somit keine Unkosten. Die durch den Besuch der Berufsschule entstehenden Fahrtkosten werden gemäss dem Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber vergütet und sind deshalb ebenfalls nicht vom Bruttolohn abzuziehen. Auslagen wie etwa das Taschengeld oder die Kosten des Schulmaterials fallen nicht unter den Begriff der Gewinnungskosten (Art. 3b Abs. 3 lit. a ELG). Sie werden durch
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf des jüngsten Sohnes abgedeckt. Anzurechnen ist somit der dem jüngsten Sohn des Beschwerdeführers ausbezahlte Nettolohn. 5.- Im Sinne der vorstehenden Ausführungen erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als in einzelnen Punkten rechtswidrig, einerseits weil er auf einem teilweise unvollständig abgeklärten Sachverhalt beruht, andererseits weil er rechtsfehlerhaft ist. Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Praxisgemäss ist die Rückweisung zur weiteren Abklärung in bezug auf den Anspruch auf eine Parteientschädigung als vollumfängliches Obsiegen zu qualifizieren, so dass ein Anspruch auf eine ungekürzte Entschädigung besteht (vgl. etwa ZAK 1987 S. 266 Erw. 5a). Die Parteientschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint eine Entschädigung von Fr. 3000.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 31. März 2006 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3000.- zu bezahlen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 23.01.2007 Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 53 Abs. 1 ATSG. Rückwirkende Zusprache einer höheren Invalidenrente als Ursache der prozessualen Revision der rechtskräftigen Zusprache einer Ergänzungsleistung und Rückforderung der dadurch zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistung. Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG. Einkommensverzicht durch die Ehefrau des EL-Bezügers; Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erzielung eines Erwerbseinkommens durch die Ehefrau bereits mit dem Eintritt der Invalidität des EL-Bezügers. Art. 14a Abs. 2 ELV. Anrechnung eines pauschalen hypothetischen Erwerbseinkommens des teilinvaliden EL-Bezügers (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Januar 2007, EL 2006/27).
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2025-07-19T16:44:29+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen