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St.Gallen Versicherungsgericht 11.03.2025 BV 2024/6

11. März 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,720 Wörter·~19 min·5

Zusammenfassung

Die Klägerin hat unstrittig kein Sonder-Sparkonto zur Finanzierung einer AHV-Überbrückungsrente geäufnet. Folglich kommt es beim Bezug einer AHV-Überbrückungsrente gemäss Vorsorgereglement zu einer Kürzung der Altersleistungen. Unabhängig davon, inwieweit der öffentlich-rechtliche Vertrauensschutz im Bereich der beruflichen Vorsorge Anwendung findet (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 22. August 2023, 9C_372/2022, E. 5.2), kann die Klägerin daraus im vorliegenden Fall nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dass die Beklagte gegenüber der Klägerin einst die Zusicherung gemacht hätte, dass diese eine Überbrückungsrente beziehen könne, ohne diese vom eigenen Sparkapital finanzieren zu müssen, geht aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervor. Die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes sind nicht erfüllt. Abweisung der Klage, soweit darauf eingetreten wird (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom BV 2024/6).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BV 2024/6 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: BV - berufliche Vorsorge Publikationsdatum: 30.04.2025 Entscheiddatum: 11.03.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 11.03.2025 Die Klägerin hat unstrittig kein Sonder-Sparkonto zur Finanzierung einer AHV-Überbrückungsrente geäufnet. Folglich kommt es beim Bezug einer AHV-Überbrückungsrente gemäss Vorsorgereglement zu einer Kürzung der Altersleistungen. Unabhängig davon, inwieweit der öffentlich-rechtliche Vertrauensschutz im Bereich der beruflichen Vorsorge Anwendung findet (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 22. August 2023, 9C_372/2022, E. 5.2), kann die Klägerin daraus im vorliegenden Fall nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dass die Beklagte gegenüber der Klägerin einst die Zusicherung gemacht hätte, dass diese eine Überbrückungsrente beziehen könne, ohne diese vom eigenen Sparkapital finanzieren zu müssen, geht aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervor. Die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes sind nicht erfüllt. Abweisung der Klage, soweit darauf eingetreten wird (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom BV 2024/6). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 11. März 2025 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Christiane Gallati Schneider; Gerichtsschreiberin Sabrina Bleile

Geschäftsnr. BV 2024/6

Parteien

A.___, Klägerin,

gegen Sammelstiftung B . _ _ _ Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Isabelle Vetter-Schreiber, HMV Rechtsanwälte, Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich,

Gegenstand Überbrückungsrente

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2/10 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherte) war aufgrund ihrer Anstellung bei der C.___ ab dem .___ bei der Sammelstiftung B.___ vorsorgeversichert (act. 11.1). A.b Aufgrund des Wunsches der Versicherten, sich vorzeitig im Alter von 58 Jahren pensionieren zu lassen, erstellte die Sammelstiftung B.___ für diese am 18. August 2015 eine Berechnung des Auskaufes der Rentenkürzung (act. G 1.1). Am 6. April 2017 liess die Sammelstiftung B.___ der Versicherten bezugnehmend auf ein Telefonat eine erneute Berechnung des maximal möglichen Einkaufs bei vorzeitiger Pensionierung zukommen (act. G 1.2). Auf Nachfrage der Versicherten teilte die Sammelstiftung B.___ dieser mit E-Mail vom 12. April 2017 überdies mit, wie hoch ihre voraussichtliche Rente mit Einkauf und ohne Einkauf ausfallen werde (act. G 1.3). Auf erneute Anfrage der Versicherten hielt die Sammelstiftung B.___ mit E-Mail vom 19. November 2019 die neu berechnete maximal mögliche Einkaufssumme fest (act. G 1.4). A.c Im September 2020 wurde die Versicherte von der Sammelstiftung B.___ erneut über die aktuell maximal mögliche Einkaufssumme und die voraussichtlich zu erwartende Rentenhöhe respektive das zu erwartende Altersguthaben bei vorzeitiger Pensionierung mit 58 Jahren informiert (act. G 1.5). A.d Mit Schreiben vom .___ informierte die Sammelstiftung B.___ die Versicherte darüber, dass die Pensionskasse der C.___ im Zusammenhang mit dem Wechsel zur Sammelstiftung B.___ und dem gleichzeitigen Wechsel vom […]- zum […] einen Anspruch per .___ geleistet habe, um eine allfällige Reduktion des Rentenversprechens zu kompensieren. Die Mittel würden aus Überschüssen durch Lohnreduktionen aus der ehemaligen […] stammen. Ihr individueller Anspruch betrage Fr. .___ (act. G 9.1). A.e Nachdem sich die Klägerin bei der Z.___ AG hinsichtlich ihrer Vorsorgesituation beraten lassen hatte (vgl. act. G 15.1 f., 15.4 f. und 1.7 ff.), stellte die Sammelstiftung B.___ der Versicherten am 7. Juli 2023 (act. G 1.11) eine Pensionierungsofferte vom 28. Februar 2023 zu, welche neben einem Kapitalbezug von Fr. .___ eine jährliche Altersrente von Fr. .___ sowie eine jährliche AHV- Überbrückungsrente von Fr. .___ vorsah (act. G 1.12). A.f Am 5. Februar 2024 folgten zwei weitere Pensionierungsofferten mit monatlichen Altersrenten von Fr. .___ und Fr. .___ sowie einer unveränderten jährlichen AHV-Überbrückungsrente von Fr. .___. Auf den Offerten war vermerkt, dass beim Bezug der AHV-Überbrückungsrente eine entsprechende Kürzung des Altersguthabens erfolge, welche in der Berechnung berücksichtigt worden sei (act. G 1.13). Am 16. Februar 2024 stellte die Sammelstiftung B.___ wiederum Pensionierungsofferten mit

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3/10 monatlichen Altersrenten von Fr. .___ und Fr. .___ und einer jährlichen AHV-Überbrückungsrente von .___ aus. Auf den Offerten war vermerkt, dass beim Bezug der AHV-Überbrückungsrente eine entsprechende Kürzung des Kapitalbezugs erfolge, welche in der Berechnung berücksichtigt worden sei (act. G 1.14). Mit Schreiben vom 2. April 2024 entschuldigte sich die Sammelstiftung B.___ bei der Versicherten für die vorherigen, unvollständigen Pensionierungsofferten und Missverständnisse. Nach einer sorgfältigen Überprüfung und Rücksprache mit dem Pensionskassen-Experten hätten sie eine definitive Berechnung für die Versicherte erarbeitet. Als Beilage erhalte sie drei verschiedene Pensionierungsofferten. Bei den ersten zwei Offerten sei die von der Versicherten gewünschte jährliche Altersrente von Fr. .___ bzw. Fr. .___ berücksichtigt worden. Zusätzlich sei eine dritte Offerte ohne Kapitalbezug erstellt worden. Bei Pensionierung habe die Versicherte Anspruch auf eine Kapitaleinlage aus den Reserven des Vorsorgewerks. Diese diene ausschliesslich der Erhöhung der Altersrente. Bei einem Kapitalbezug werde die Einlage im entsprechenden Verhältnis gekürzt. Im Falle eines Bezugs der AHV-Überbrückungsrente werde das für die Rente massgebende Alterskapital um jenen Betrag gekürzt, welcher für die Finanzierung der AHV-Überbrückungsrente benötigt werde. Auf den drei beigelegten Offerten war jeweils eine Einlage aus Vorsorgewerk aufgeführt und stets vermerkt, dass beim Bezug der AHV-Überbrückungsrente eine entsprechende Kürzung des Kapitalbezugs erfolge, welche in der Berechnung berücksichtigt worden sei (act. G 1.15). A.g Am 30. April 2024 erstellte die Sammelstiftung B.___ für die Versicherte zwei Pensionierungsofferten mit monatlichen Altersrenten von Fr. .___ respektive Fr. .___, jedoch ohne AHV-Überbrückungsrente (act. G 11.3). B. B.a Mit Klage vom 14. Mai 2024 beantragte die Versicherte (nachfolgend: Klägerin) folgendes: "Es sei der Klägerin eine AHV-Ueberbrückungsrente von der Beklagten zugesagten Höhe von jährlich Fr. .___ ab […] bis zur Erreichung des ordentlichen AHV-Pensionsalters zu bezahlen ohne Kürzung des Altersguthaben bzw. ordentlichen Altersrente. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten" (act. G 1). B.b Am 22. Juli 2024 erstellte die Sammelstiftung B.___ (nachfolgend: Beklagte) für die Klägerin zwei Pensionierungsofferten mit monatlichen Altersrenten von Fr. .___ und Fr. .___, jedoch ohne AHV- Überbrückungsrente (act. G 11.4). B.c Mit Eingabe vom 7. August 2024 ergänzte die Klägerin ihre Rechtsbegehren wie folgt: "Allfällige Renten- und Kapitalnachzahlungen seien ab […] mit einem Verzugszins von 5% zu vergüten. Schadenersatzforderungen werden ausdrücklich vorbehalten. Eine Klageerweiterung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge" (act. G 5).

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4/10 B.d Mit E-Mail vom […] wurde die Beklagte von der Arbeitgeberin der Klägerin über deren Austritt per […] zufolge Pensionierung informiert (act. G 11.5). Am […] reichte die Klägerin der Beklagten […] ein (act. G 11.6). B.e Mit Schreiben vom 16. September 2024 ergänzte die Klägerin ihre Anträge wie folgt: "Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin das ihr mit Schreiben vom .___ zugesicherte Erlebens- und Todesfallkapital mit Datum […] auf das individuelle Sparkonto gutzuschreiben und bei der Renten- und Kapitalauszahlung zu berücksichtigen" (act. G 9 und 9.1). B.f In ihrer Klageantwort vom 24. September 2024 beantragte die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin I. Vetter-Schreiber, Zürich, die vollumfängliche Abweisung der Klage vom 14. Mai 2024 (einschliesslich der ergänzenden Eingaben vom 7. August und 16. September 2024), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin (act. G 11). B.g Mit Replik vom 7. November 2024 hielt die Klägerin sinngemäss an den bereits gestellten Anträgen fest mit Ausnahme der Höhe des beantragten Verzugszinses (act. G 15). Diesbezüglich hielt sie fest, ihr sei nicht bekannt, welcher Verzugszins ihr rechtlich zustehe. Natürlich akzeptiere sie auch einen tieferen Verzugszins, wenn ihr rechtlich weniger zustehen sollte (act. G 15 S. 4). B.h In ihrer Duplik vom 13. Februar 2025 erneuerte die Beklagte den bereits in der Klageantwort gestellten Antrag auf Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin (act. G 21). Erwägungen 1. 1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Im Kanton St. Gallen ist nach Art. 65 Abs. 1 lit. ebis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) das Versicherungsgericht zuständig für Streitigkeiten nach Art. 73 BVG. Da es im vorliegenden Verfahren um den Anspruch der Klägerin auf Renten- und Kapitalauszahlungen der Beklagten geht, ist die sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts gegeben. 1.2 Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt worden ist. Da die Klägerin bei der C.___ im Kanton St. Gallen angestellt gewesen ist (act. G 11.1), ist die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Versicherungsgerichts vorliegend zu bejahen.

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5/10 1.3 Da auch sämtliche übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 2. 2.1 Zur Hauptsache ist vorliegend strittig, ob die Klägerin ab dem […] bis zum Eintritt des ordentlichen Rentenalters Anspruch auf Auszahlung einer jährlichen AHV-Überbrückungsrente ohne gleichzeitige Kürzung ihres Altersguthabens respektive ihrer Altersleistungen hat. 2.2 Vorweg ist festzuhalten, dass AHV-Überbrückungsrenten der weitergehenden beruflichen Vorsorge zuzurechen und nicht im BVG geregelt sind. Die Modalitäten und die Finanzierung der AHV- Überbrückungsrenten richten sich somit ausschliesslich nach dem Vorsorgereglement (MARC HÜRZELER, Berufliche Vorsorge, 2020, S. 169 Rz. 66; CHRISTIAN WENGER, Probleme rund um die vorzeitige Pensionierung in der beruflichen Vorsorge, in: Ulrich Meyer/Thomas Gächter [Hrsg.], Schriften zum Sozialversicherungsrecht, 2009, S. 155). 2.3 Gemäss dem im vorliegenden Fall anwendbaren Vorsorgereglement vom 1. Januar […] (nachfolgend: Vorsorgereglement; act. G 11.7; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juni 2022, 9C_582/2021, E. 4.1), dessen Gültigkeit und Anwendbarkeit von der Klägerin auch nicht bestritten wird, entsteht der Anspruch auf die Altersleistungen am Monatsersten nach Erreichen des Referenzalters (Art. 16.1 des Vorsorgereglements). Nach Art. 7.2 des Vorsorgereglements ist das Referenzalter im Vorsorgeplan definiert. Gemäss Art. 4.1 des per 1. Januar […] gültigen Vorsorgeplans der C.___ wird das Rücktrittsalter am Monatsersten nach Vollendung des 65. Altersjahres bei Frauen und Männern erreicht (act. G 11.2). Art. 16.3 und 7.2 des Vorsorgereglements sehen sodann vor, dass eine vorzeitige Pensionierung ab dem vollendeten 58. Altersjahr möglich ist. Bei vorzeitiger Pensionierung entspricht die Höhe der Altersrente dem Sparkapital, erhöht um das Sparkapital des Sonder-Sparkontos "Einkauf in Maximalleistungen" sowie erhöht um das Sparkapital des Sonder-Sparkontos "Einkauf vorzeitige Pensionierung" im Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung, multipliziert mit dem Umwandlungssatz gemäss Vorsorgeplan (Art. 16.4 des Vorsorgereglements). Die Altersrente oder Teile davon können grundsätzlich auch in Kapitalform bezogen werden, wobei ein solcher Kapitalbezug zu einer entsprechenden Kürzung der Altersrente und der mitversicherten Leistungen führt (Art. 17.1 des Vorsorgereglements). Art. 18.1 des Vorsorgereglements sieht weiter die Möglichkeit vor, dass versicherte Personen, die vorzeitig in den Ruhestand treten, zum Teilausgleich der fehlenden AHV- Altersrente eine AHV-Überbrückungsrente von der Beklagten beziehen können. Eine solche AHV- Überbrückungsrente wird vom gleichen Zeitpunkt an ausgerichtet wie die Altersrente. Sie erlischt, wenn die finanziellen Mittel des Sonder-Sparkontos "Einkauf AHV-Überbrückungsrente" aufgebraucht sind, mit dem Erreichen des AHV-Referenzalters, dem Beginn der Zahlung einer Rente durch die IV oder wenn die versicherte Person stirbt (Art. 18.2 des Vorsorgereglements). Die Höhe der AHV-

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6/10 Überbrückungsrente kann frei gewählt werden, jedoch entspricht sie höchstens der maximalen AHV- Altersrente im Zeitpunkt der Pensionierung (Art. 18.3 des Vorsorgereglements). Finanziert wird die AHV-Überbrückungsrente entweder mit dem dafür geäufneten Sparkapital des Sonder-Sparkontos "AHV-Überbrückungsrente" oder mit einer versicherungstechnisch gleichwertigen, lebenslänglichen Kürzung der Altersrente ab Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung. Die Kürzung berechnet der Experte für berufliche Vorsorge. Die mitversicherten laufenden und anwartschaftlichen Leistungen bemessen sich an der gekürzten Altersrente (Art. 18.4 des Vorsorgereglements). 2.4 Wie die Beklagte in ihrer Klageantwort zutreffend ausgeführt hat (act. G 11 S. 7), hat die Klägerin unstrittig kein Sonder-Sparkonto zur Finanzierung einer AHV-Überbrückungsrente geäufnet. Folglich kommt es beim Bezug einer AHV-Überbrückungsrente gemäss Art. 18.4 des Vorsorgereglements zu einer Kürzung der Altersleistungen. Dass noch ein gesonderter Fonds zur Verfügung steht, aus dem kostenlos eine Überbrückungsrente ausbezahlt wird, wie dies die Klägerin behauptet (act. G 1 und 15), kann dem Vorsorgereglement nicht entnommen werden. Auch sonst liegen keine Belege für einen solchen Fonds im Recht. Wie die Beklagte zurecht darauf hingewiesen hat (act. G 11 S. 8), ist auch die Höhe der AHV-Überbrückungsrente durch die versicherte Person frei wählbar (Art. 18.3 des Vorsorgereglements), was wenig Sinn machen würde, wenn die Überbrückungsrente nicht vorgängig durch die versicherte Person angespart worden wäre. 2.5 Angesichts der vom Reglement vorgegebenen klaren Rechtslage hinsichtlich der Finanzierung der AHV-Überbrückungsrente gibt es keine Veranlassung weitere Unterlagen betreffend Verwendung freier Mittel, wie es die Klägerin beantragt (act. G 1 S. 3), anzufragen, zumal die Klägerin nicht ansatzweise belegt, inwiefern die von ihr genannten Beschlüsse, Protokolle und Korrespondenzen der Y.___ im Zusammenhang mit diesem Verfahren stehen respektive den Verfahrensausgang zu ihren Gunsten beeinflussen könnten. Die vermutungsweise Behauptung der Klägerin, dass beim Wechsel von der eigenständigen Pensionskasse der C.___ zur Beklagten freie Mittel übertragen worden seien, woraus früher vermutlich vorzeitige Pensionierungen mit einer Überbrückungsrente finanziert worden seien, wird von ihr in keiner Weise konkretisiert. Es ist auch nicht wahrscheinlich, dass früher einst Überbrückungsrenten in der von der Klägerin genannten Art finanziert worden sind. Vielmehr ist gestützt auf das in den Akten enthaltene Schreiben der Beklagten vom .___ (act. G 9.1) anzunehmen, dass im Zusammenhang mit dem Wechsel der Pensionskasse der C.___ zur Sammelstiftung B.___, also zur Beklagten, Mittel aus Überschüssen als Erlebens- und Todesfallkapital dem Sparkapital der einzelnen versicherten Personen gutgeschrieben worden sind. Der Klägerin wurde ein individueller Anspruch von Fr. .___ zugesprochen (act. G 9.1). Dieser Betrag steht ihr ab dem Zeitpunkt der Pensionierung, wie die Pensionierungsofferte vom 2. April 2024 ohne Kapitalbezug zeigt (act. G 1.15 S. 4), auch zur Finanzierung einer AHV-Überbrückungsrente zur Verfügung. Dass die Einlage von Fr. .___ beim Bezug von Alterskapital anteilsmässig gekürzt wird, worüber sich die Klägerin wundert (act. G 9), lässt sich

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7/10 gemäss Informationsschreiben der Beklagten vom 2. April 2024 damit erklären, dass die Kapitaleinlage aus den Reserven des Vorsorgewerks ausschliesslich der Erhöhung der Altersrente dient (act. G 1.15). Diese Angabe passt zum Schreiben vom .___, mit welchem die Gutschrift der Klägerin angezeigt worden ist. Darin ist nämlich zu lesen, dass der Betrag von Fr. .___ dazu dienen soll, eine allfällige Reduktion des Rentenversprechens zu kompensieren (act. G 9.1). Anhaltspunkte, dass eine entspreche Kürzung der Einlage bei Kapitalbezug nicht rechtmässig ist, liegen dem Gericht nicht vor. Weitere Abklärungen dazu erübrigen sich zum jetzigen Zeitpunkt. Denn über die Rechtsmässigkeit einer allfälligen, in der Zukunft sich verwirklichenden Kürzung, die bis anhin lediglich im Sinne einer Auskunft als mögliche Folge in Aussicht gestellt worden ist, ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, zumal die Klägerin ein aktuelles, praktisches Interesse an der Feststellung der Rechtsmässigkeit einer solchen möglichen Kürzung nicht hinreichend dargetan hat. Bei ausschliesslichem Rentenbezug stünde die Einlage von Fr. .___ der Klägerin jedenfalls unbestrittenermassen vollumfänglich zu, bei Kapitalbezug zumindest teilweise. Wie bereits dargelegt, kann sich die Klägerin mit dieser Einlage indirekt die AHV-Überbrückungsrente mitfinanzieren. Ausserhalb des von ihr angesparten und individuell zugeteilten Kapitals gibt es gemäss Vorsorgereglement, wie bereits ausgeführt, jedoch keine finanziellen Mittel, auf welche die Klägerin zur Finanzierung ihrer AHV-Überbrückungsrente zugreifen kann. 3. 3.1 Weiter beruft sich die Klägerin auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass die von ihr beauftragte Z.___ AG sie darüber informiert habe, dass die Beklagte über einen speziellen Fonds ihr eine Überbrückungsrente voll finanziere. Auf dieser Grundlage habe sie die letzten Jahre ihr Renteneinkommen geplant. Da diese Überbrückungsrente ein Hauptbestandteil ihrer Planung gewesen sei, sei der Sachverhalt von der Z.___ AG auch mit der Beklagten abgeklärt worden, letztmals im Jahr 2023. Die Beklagte habe ihr eine individuelle, persönliche, mit zwei Unterschriften versehene Pensionierungsofferte mit Datum 28. Februar 2023 ausgestellt mit der Zusicherung, dass die Überbrückungsrente nicht durch sie finanziert werden müsse (act. G 1 S. 2). Es dürfe nicht sein, dass […] vor ihrer geplanten Pensionierung die ihr zugesicherte, durch die Beklagte finanzierte, AHV- Überbrückungsrente gestrichen werde, auf die sie sich nach Treu und Glauben gestützt habe. Der Disclaimer auf den Offerten könne sich nur auf die Höhe der Leistung beziehen, nicht jedoch in grundsätzlicher Hinsicht auf die Leistungen der Beklagten (act. G 1 S. 3). Sie habe sich nach Treu und Glauben auf die Leistungen der Beklagten verlassen. Das Vorgehen der Beklagten widerspreche in krasser Weise dem Grundsatz von Treu und Glauben (act. G 1 S. 4). 3.2 Demgegenüber stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass der Klägerin nie eine falsche Auskunft erteilt oder gar eine Zusicherung gemacht worden sei, dass sie eine Überbrückungsrente beziehen könne, ohne diese finanzieren zu müssen. Die am 28. Februar 2023 erstellte Offerte sei von

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8/10 der Klägerin offensichtlich falsch verstanden worden (act. G 11 S. 9). Die Klägerin habe die Offerte vom 28. Februar 2023, die auf einem Kapitalbezug von Fr. .___ und einer Altersrente von Fr. .___ pro Jahr gefusst habe, in der Folge aber auch nicht zur Grundlage ihres Pensionierungsentscheids gemacht. Vielmehr habe sie weitere Pensionierungsofferten eingefordert basierend auf jährlichen Altersrenten von Fr. .___ und Fr. .___ (act. G 11 S. 8). 3.3 Nach dem in Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat, welchem Tatbestand Unterlassungen gleichgestellt sind; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; der Vertrauensgrundsatz lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2019, 9C_132/2019, E. 6.3 mit Hinweisen). 3.4 Unabhängig davon, inwieweit der öffentlich-rechtliche Vertrauensschutz im Bereich der beruflichen Vorsorge Anwendung findet (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 22. August 2023, 9C_372/2022, E. 5.2), kann die Klägerin daraus im vorliegenden Fall nichts zu ihren Gunsten ableiten. Allfällige von der Z.___ AG gemachten Zusicherungen gegenüber der Klägerin können der Beklagten nicht angelastet werden. Dass die Beklagte gegenüber der Klägerin einst die Zusicherung gemacht hätte, dass diese eine Überbrückungsrente beziehen könne, ohne diese vom eigenen Sparkapital finanzieren zu müssen, geht aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervor. Namentlich aus der Pensionierungsofferte vom 28. Februar 2023 (act. G 1.12) kann keine entsprechende Zusicherung abgeleitet werden. Zwar weist die Pensionierungsofferte vom 28. Februar 2023 – anders als später ausgestellte Offerten vom 5. und 16. Februar 2024 (act. G 1.13 f.) sowie vom 2. April 2024 (act. G 1.15) – nicht explizit darauf hin, dass beim Bezug der AHV-Überbrückungsrente eine entsprechende, in der Berechnung bereits berücksichtigte, Kürzung des Altersguthabens respektive des Kapitalbezugs erfolgt, jedoch führt sie auch nicht an, dass es zu keiner Kürzung komme respektive eine solche nicht in die Berechnung miteinbezogen worden sei oder der Klägerin aus anderen finanziellen Mitteln eine Überbrückungsrente finanziert werde. Im Übrigen wird auf der Pensionierungsofferte vom 28. Februar

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9/10 2023 explizit vermerkt, dass die Information keine Garantie für künftige Leistungen sei und erst im effektiven Zeitpunkt der Pensionierung eine rechtsverbindliche Berechnung des Anspruches vorgenommen werden könne (act. G 1.12). Folglich fehlt es nicht nur an einer Zusicherung zur Finanzierung der AHV-Überbrückungsrente, sondern auch an einer vorbehaltlosen Auskunft über die zum Zeitpunkt der Pensionierung zustehenden Beträge. Die Klägerin durfte gestützt auf die Offerte vom 28. Februar 2023 nicht darauf vertrauen, dass ihr eine Überbrückungsrente ohne Kürzung ihres Altersguthabens finanziert wird. Dies gilt umso mehr, als sie ihre Erklärung zur frühzeitigen Pensionierung erst abgegeben hat, nachdem sie von der Beklagten darauf hingewiesen worden war, dass beim Bezug einer Überbrückungsrente eine entsprechende Kürzung des Altersguthabens erfolgt. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, welche Dispositionen die Klägerin gestützt auf die Annahme, ihr stehe eine entsprechende AHV-Überbrückungsrente ohne Kürzung des Altersguthabens zu, gemacht oder unterlassen haben soll, die ihr zum Nachteil gereichen. Die Klägerin behauptet, soweit ersichtlich, nicht explizit, dass sie bei richtiger Information auf eine frühzeitige Pensionierung verzichtet hätte. Auch bringt sie nicht vor, dass sie sich bei richtiger Information durch weitere Einkäufe in die Pensionskasse abgesichert hätte. Vielmehr macht sie geltend, dass für sie ein Einkauf in eine AHV- Überbrückungsrente nie ein Thema gewesen sei (act. G 1 S. 2). Die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes sind nach dem Gesagten jedenfalls nicht erfüllt, sodass die Klägerin daraus keine Ansprüche ableiten kann. 4. 4.1 Zusammenfassend ist die Klage im Sinne der Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Allfällige von der Klägerin beantragte vorsorgliche Massnahmen (vgl. act. G 15 S. 4) werden mit diesem Entscheid gegenstandslos. Es ist anzunehmen, dass die Beklagte nach Rechtskraft dieses Gerichtsentscheids […] umgehend in die Wege leiten wird. Andernfalls steht der Klägerin selbstredend erneut der Rechtsweg offen. 4.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG). 4.3 Die obsiegende Beklagte hat als Vorsorgeeinrichtung praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, soweit – wie vorliegend – die Prozessführung der Gegenpartei nicht als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist (BGE 128 V 323). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

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10/10 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

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