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St.Gallen Versicherungsgericht 12.02.2025 BV 2023/23

12. Februar 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,610 Wörter·~23 min·5

Zusammenfassung

Die Beklagte fiel im eingeklagten Zeitraum sowohl in den räumlichen, den betrieblichen wie auch teils in den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR und schuldete der Stiftung FAR dementsprechend die eingeklagten Beiträge für ihre Arbeitnehmenden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2025, BV 2023/23).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BV 2023/23 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: BV - berufliche Vorsorge Publikationsdatum: 19.06.2025 Entscheiddatum: 12.02.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 12.02.2025 Die Beklagte fiel im eingeklagten Zeitraum sowohl in den räumlichen, den betrieblichen wie auch teils in den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR und schuldete der Stiftung FAR dementsprechend die eingeklagten Beiträge für ihre Arbeitnehmenden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2025, BV 2023/23). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 12. Februar 2025 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt

Geschäftsnr. BV 2023/23 42429

Parteien

Stiftung f ü r d e n flexiblen Altersrücktritt i m Bauhauptgewerbe ( F A R ) , Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich, Klägerin,

gegen A . _ _ _ GmbH , Beklagte, vertreten durch B.___,

Gegenstand Forderung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge)

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2/12 Sachverhalt A. A.a Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die GBI Gewerkschaft Bau & Industrie (heute Gewerkschaft Unia) sowie die Gewerkschaft SYNA schlossen am 12. November 2002 einen Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR, act. G 1.2). Für die gemeinsame Durchführung des GAV FAR gründeten die Vertragsparteien die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR; act. G 1.1). Mit Bundesratsbeschluss vom 5. Juni 2003 wurde der GAV FAR teilweise allgemeinverbindlich erklärt (BRB AVE GAV FAR). Am 1./9. und 18. Oktober sowie 6. und 14. November 2018 schlossen der Schweizerische Maler- und Gipserunternehmer-Verband, der SBV, die Unia, die SYNA und die Kaderorganisation Baukader Schweiz (Vertragsparteien des GAV für das Maler- und Gipsergewerbe [GAV MaGi] sowie das GAV Vorruhestandsmodell im Schweizerischen Maler- und Gipsergewerbe [GAV VRM MaGi]) und die Vertragsparteien des GAV FAR eine Vereinbarung zur Regelung der Unterstellung von Betrieben und Betriebsteilen, die im Bereich der Erstellung von verputzten und kompakten Fassaden tätig sind (act. G1.28; nachfolgend: Abgrenzungsvereinbarung). A.b Die A.___ GmbH mit Sitz in C.___ wurde am 29. Juli 2021 (Datum Tagebucheintrag) gegründet und bezweckte bis zum 1. Februar 2024 das Folgende: „Erbringung von Arbeiten im Baubereich, insbesondere Fassaden- und Isolierarbeiten, sowie Ausführen von Umbauten und Neubauten, Einbettungsarbeiten und Abrieb sowie Beförderung von Waren aller Art sowohl Erbringung von Dienstleistungen als Generalunternehmung, Projektleitung, Bauleitung als auch Durchführung von planerischen und ausführungstechnischen Arbeiten und Handel mit Waren im Baubereich. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen in der Schweiz und im Ausland errichten, sich an anderen Unternehmungen des In- und des Auslandes beteiligen, gleichartige oder verwandte Unternehmen erwerben oder sich mit solchen zusammenschliessen sowie alle Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen, die geeignet sind, den Zweck der Gesellschaft zu fördern oder die direkt oder indirekt damit im Zusammenhang stehen. Sie kann Grundstücke, Immaterialgüterrechte und Lizenzen aller Art erwerben, verwalten, belasten und veräussern.“ (siehe zum Ganzen den Handelsregisterauszug in act. G7.1). Am 12. August 2021 kontaktierte die Vollzugskoordination Bauhauptgewerbe, bestehend aus der Stiftung FAR, der lokalen paritätischen Berufskommissionen Bauhauptgewerbe und der Schweizerischen Paritätischen Kommission Gleisbau (nachfolgend: Vollzugskoordination), die A.___ GmbH bezüglich der Abklärung ihrer Zugehörigkeit zu Gesamtarbeitsverträgen (act. G1.6). A.c Mit Verfügung vom 25. August 2021 teilte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) die A.___ GmbH in der Berufsunfallversicherung der Klasse Malen und Gipsen, Unterklassenteil Gipsergeschäft und in der Nichtberufsunfallversicherung der Klasse Malen und Gipsen zu (act. G1.17).

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3/12 A.d Am 11. Oktober 2021 reichte die A.___ GmbH der Vollzugskoordination das ausgefüllte Selbstdeklarationsformular ein. Sie gab an, dass ihre Tätigkeit zu 95 % aus Fassadenbau- und Fassadeninsolationsarbeiten an der Gebäudehülle (z.B. verputzte Aussenwärmedämmungen [Kompaktfassaden], Riss-, Maurerwerksanierungen, etc.) und zu 5 % aus Betonbohr- und Betonschneidarbeiten (Bauwerktrennarbeiten) bestehe. Zusätzlich kreuzte sie an, Malerarbeiten auszuführen (act. G 1.7). Am 18. Januar 2021 (wohl: 2022) füllte sie das „Formular Gepräge“ aus (act. G1.9). A.e Mit E-Mail vom 24. Januar 2022 wandte sich die Stiftung FAR an den GIMAFONDS, Berufsbeitrag des Maler- und Gipsergewerbes (nachfolgend: GimaFonds), und teilte diesem mit, dass die A.___ GmbH gemäss den eingereichten Unterlagen hauptsächlich Kompaktfassaden und zum kleineren Teil Malerarbeiten ausführe, was für eine Unterstellung unter den GAV FAR spreche. Gemäss „ISAB“ sei das Unternehmen nicht beim GAV MaGi. Sie erkundigte sich, ob die A.___ GmbH bei ihr unterstellt werden könne. Der GimaFonds antwortete gleichentags, dass der Betrieb unter den momentanen Voraussetzungen dem Bauhauptgewerbe unterstellt werde (act. G1.10). A.f Am 15. März 2022 entschied die Geschäftsstelle der Stiftung FAR, dass die Tätigkeiten der A.___ GmbH teilweise unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR falle. Die Stiftung FAR qualifizierte die A.___ GmbH als unechten Mischbetrieb. Da 95 % der Arbeiten im Bauhauptgewerbe ausgeführt würden, liege das Gepräge der Unternehmung im betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR. Die A.___ GmbH falle damit sowohl unter den räumlichen als auch unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR (act. G 1.11). A.g Im Frühjahr 2022 ersuchte die A.___ GmbH die Stiftung FAR um eine Neubeurteilung (act. G1.12 ff.). Im Selbstdeklarationsformular gab sie am 30. Juni 2022 neu an, dass 5 % auf Malerarbeiten entfielen und 95 % auf Gipserarbeiten: Isolieren, Verputzen, Einnetzen (act. G1.15). A.h Am 28. Juli 2022 teilte die Geschäftsstelle der Stiftung FAR der A.___ GmbH mit, dass deren Tätigkeiten auch unter Berücksichtigung der Neudeklaration zu 95 % im Bauhauptgewerbe ausgeführt würden und sie nach wie vor unter den räumlichen und den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR falle (act. G1.18). A.i Am 7. August 2022 erhob die A.___ GmbH bei der Stiftung FAR Einspruch gegen die Unterstellung. Sie brachte vor, sie übe keine Tätigkeiten an der Gebäudehülle aus. Auch habe sie nur als Subunternehmerin gewirkt bei Unternehmen, welche ebenfalls den Gipsern/Malern zugeteilt seien (act. G1.19). Mit Schreiben vom 9. August 2022 teilte die Stiftung FAR der A.___ GmbH mit, dass die Einsprache vollumfänglich abgelehnt werde (act. G1.20). Die A.___ GmbH liess sich am 16. August 2022 erneut vernehmen und wies auf die Möglichkeit hin, eine Überprüfung durch einen Experten direkt

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4/12 auf der Baustelle durchzuführen (act. G1.21). Am 18. August 2022 ersuchte die Stiftung FAR die A.___ GmbH um Beantwortung einer Frage und Einreichung von Unterlagen (act. G1.22). Am 23. August 2022 wandte sich der GimaFonds an die A.___ GmbH und wies darauf hin, dass seines Erachtens deren Haupttätigkeit im Fassadenbau liege (act. G1.23). Die Antwort der A.___ GmbH auf das Schreiben der Stiftung FAR vom 18. August 2022 datiert vom 7. September 2022 (act. G1.24). A.j Am 2. März 2023 erliess der Ausschuss Rekurse des Stiftungsrats FAR den Entscheid, dass die A.___ GmbH seit ihrer Gründung dem AVE GAV FAR unterstellt sei (act. G1.26). Diesen Entscheid liess die Stiftung FAR der A.___ GmbH am 8. März 2023 zukommen und bat um Meldung der Lohnsummen derjenigen Arbeitnehmenden, welche unter den persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR fielen (act. G1.25). B. B.a Mit Eingabe vom 14. November 2023 erhob die Stiftung FAR (nachfolgend: Klägerin) gegen die A.___ GmbH (nachfolgend: Beklagte) Klage mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr für die Jahre 2021 und 2022 insgesamt Fr. 5'982.10 zu bezahlen nebst 5 % Zins auf Fr. 3'211.55 für das Jahr 2021 ab 1. Januar 2022 und auf Fr. 2'770.55 für das Jahr 2022 ab 1. Januar 2023; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (act. G1). B.b Mit am 15. Januar 2024 eingegangener Klageantwort beantragte die Beklagte, vertreten durch B.___, sinngemäss die Abweisung der Klage (act. G3). Gleichzeitig reichte sie dem Gericht ein Schreiben der D.___ GmbH vom 8. Januar 2024 ein (act. G3.1). B.c Am 13. Februar 2024 liess B.___ dem Gericht einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister des Kantons St. Gallen der Beklagten zukommen, welche per ____ ihren Zweck geändert hatte (act. G7 und 7.1). B.d Mit Replik vom 28. März 2024 hielt die Klägerin vollumfänglich an ihren Begehren gemäss Klage fest (act. G11). B.e Am 9. April 2024 liess B.___ dem Gericht ein Erfassungsschreiben GAV MaGi ab dem 2. Februar 2024 des GimaFonds sowie die Aufhebung dieser Unterstellung vom 21. März 2024, rückwirkend per 2. Februar 2024, zukommen (act. G13 und 13.1). Am 30. April 2024 ging ein Schreiben der Durchführungsstelle der Stiftung Maler-Gipser vom 25. April 2024 beim Gericht ein, mit welchem die Beklagte beim GAV VRM MaGi willkommen geheissen wurde (act. G14.3). Gleichzeitig liess B.___ dem Gericht ein Schreiben der D.___ GmbH vom 25. April 2024 zukommen, laut welchem die Beklagte für diese GmbH als Subunternehmerin tätig sei. Seit Beginn der Zusammenarbeit habe die Beklagte für die D.___ GmbH zu 90 % innere Gipserarbeiten ausgeführt (act. G14.2).

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5/12 B.f Mit Schreiben vom 22. Mai 2024 beantragte die Klägerin für den Fall, dass das Gericht die bisher vorgebrachten Ausführungen und Belege für die Tätigkeit der Beklagten im Bereich Kompaktfassaden als ungenügend erachten sollte, ein umfassendes Beweisverfahren zur Klärung der Tätigkeitsaufschlüsselung der Beklagten. Sodann beantragte sie die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Entscheids des Bundesgerichts im Verfahren 9C_39/2024, welcher sich mit der Frage der Anwendbarkeit der Abgrenzungsvereinbarung (vgl. vorstehend Sachverhalt A.a) zu befassen habe. Diese Frage sei auch im vorliegenden Verfahren von zentraler Bedeutung (act. G16). B.g Dieses Schreiben wurde B.___ zur Stellungnahme zugestellt (act. G17). Er erklärte am 17. Juni 2024 unter anderem, dass die Beklagte dem GAV VRM MaGi unterstehe. Nach allen Beweisen, die vorgelegt worden seien, sollte die Klägerin dies akzeptieren (act. G18). B.h Mit zur Publikation vorgesehenem Urteil vom 23. Oktober 2024 entschied das Bundesgericht das Verfahren 9C_39/2024 (act. G20.1). Am 7. November 2024 gewährte das Versicherungsgericht den Parteien Gelegenheit, sich zu diesem Entscheid zu äussern (act. G20). Die Klägerin liess sich am 15. November 2024 vernehmen und erklärte, ihr Sistierungsgesuch sei mit dem Entscheid des Bundesgerichts gegenstandslos geworden. Das Bundesgericht habe – im Unterschied zum kantonalen Gericht – die vor dem Hintergrund der beschriebenen GAV-Konkurrenz abgeschlossene Abgrenzungsvereinbarung für anwendbar erklärt. Folglich würden die Bestimmungen des GAV FAR jenen des GAV VRM MaGi vorgehen, da die Beklagte die vier Voraussetzungen gemäss Ziff. 3 Abgrenzungsvereinbarung nicht kumulativ erfülle (act. G21). Dieses Schreiben wurde B.___ am 18. November 2024 zur Stellungnahme unterbreitet (act. G23). Am 9. Dezember 2024 betonte er, dass die Klägerin die Beklagte befreien und ihr ermöglichen solle, sich der richtigen Stiftung anzuschliessen (act. G24). Dieses Schreiben wurde der Klägerin am 10. Dezember 2024 zur Kenntnis gebracht (act. G25). B.i Am 10. Januar 2025 ersuchte das Versicherungsgericht B.___ um Auskünfte und allfällige Belege hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen für die praktische Lehrtätigkeit durch E.___ im Jahr 2021 (act. G26). B.___ antwortete am 20. Januar 2025 (act. G27). Sein Schreiben wurde der Klägerin am 22. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht (act. G28). B.j Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.

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6/12 Zwischen den Parteien umstritten ist die von der Klägerin vorgenommene Unterstellung der Beklagten unter den AVE GAV FAR. Bei der Klägerin handelt es sich um eine nicht registrierte, ausschliesslich in der freiwilligen beruflichen Vorsorge tätige Personalfürsorgestiftung im Sinn von Art. 89a des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210; ursprünglich Art. 89bis). Die Rechtspflegebestimmung von Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) gelten daher für die Klägerin (vgl. die in BGE 139 III 165 nicht publizierte E. 2.1 des Urteils vom 15. April 2013, 9C_975/2012 und 9C_976/2012, sowie Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2008, 9C_211/2008, E. 3.2, je mit Hinweisen). Sitz der Beklagten ist St. Gallen, weshalb das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen für die Beurteilung der Klage sowohl örtlich (Art. 73 Abs. 3 BVG) als auch sachlich zuständig ist (Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 lit. ebis des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Da auch sämtliche übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 2. Zu prüfen sind nachfolgend die von der Klägerin geforderten FAR-Beiträge für die Jahre 2021 und 2022 zuzüglich Verzugszinsen von 5 %. 2.1 Der BRB AVE GAV FAR (BBl 2003 4039) wurde durch Beschlüsse vom 8. August und 26. Oktober 2006, 1. November 2007, 6. Dezember 2012, 10. November 2015, 14. Juni 2016, 7. August 2017, 29. Januar 2019 und 20. August 2024 verlängert bzw. angepasst (BBl 2006 6751, 8865; 2007 7881; 2012 9763; 2015 8307; 2016 5033; 2017 5823; 2019 1891; 2024 2191). Für die Auslegung von Bestimmungen über die Allgemeinverbindlicherklärung von GAV gelten die allgemeinen Grundsätze der Gesetzesauslegung. Es besteht weder ein Grund für eine besonders restriktive noch für eine besonders weite Auslegung. Besondere Bedeutung kommt jedoch dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit zu. Wenn der GAV seine Schutzfunktion erfüllen soll, muss es für die Parteien leicht erkennbar sein, ob sie ihm unterstehen oder nicht. Durch die Allgemeinverbindlicherklärung sollen die Arbeitsbedingungen der bei Aussenseitern angestellten Arbeitnehmenden gesichert, die Sozial- und Arbeitsbedingungen als Faktor des Konkurrenzkampfes ausgeschlossen und soll dem GAV zu grösserer Durchsetzungskraft verholfen werden (BGE 141 V 664 E. 4.4 mit Hinweisen). 2.2 Voraussetzung für die FAR-Beitragspflicht der Beklagten ist, dass der AVE GAV FAR in räumlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht auf sie Anwendung findet. Zwischen den Parteien ist insbesondere der betriebliche Geltungsbereich umstritten. Demgegenüber sind der räumliche und persönliche (vgl. hierzu nachfolgende E. 5.1) Geltungsbereich unbestritten geblieben. 3. Vorab ist der betriebliche Geltungsbereich zu prüfen.

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7/12 3.1 Dabei ist zwischen den Parteien zu Recht nicht strittig, dass es sich bei der Beklagten um einen unechten Mischbetrieb handelt, zumal sie neben den umstrittenen Leistungen (vgl. nachfolgende E. 3.1 ff.) in einem kleinen Umfang Malerarbeiten ausführt (vgl. act. G1.7 und 1.15; zu den Begriffen des echten resp. unechten Mischbetriebs vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2024, 9C_717/2023, E. 6.5.1 und den seit dem 1. Mai 2008 geltenden Art. 2bis Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe [abrufbar unter www.svk-bau.ch/landesmantelvertrag]). 3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 4 lit. d BRB AVE GAV FAR gelten die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV FAR u.a. für die Arbeitgeber (Betriebe, Betriebsteile und selbstständigen Akkordanten) in den Bereichen Fassadenbau- und Fassadenisolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff „Gebäudehülle“ schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung). Vom betrieblichen Geltungsbereich werden ausserdem Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tiefund Unterlagsbereich erfasst (Art. 2 Abs. 4 lit. e BRB AVE GAV FAR). Massgebliches Kriterium für den betrieblichen Geltungsbereich ist somit die Branche, der ein Betrieb zuzuordnen ist. Dafür ausschlaggebend sind die Tätigkeiten, die ihm das Gepräge geben, nicht hingegen der Handelsregistereintrag oder die Art und Weise, wie die Tätigkeiten ausgeführt bzw. welche Hilfsmittel dabei eingesetzt werden (BGE 142 III 760 E. 2.2). 3.3 Das Bundesgericht gelangte im Urteil vom 9. Dezember 2011, 9C_378/2011, 9C_389/2011, E. 7.2.6, bei der Auslegung von Art. 2 Abs. 4 lit. d BRB AVE GAV FAR „klar“ zum Schluss, dass die darin verwendeten Begriffe „Fassadenbekleidungen“ bzw. „Gebäudehülle“ [im Entscheid steht versehentlich: nicht] verputzte Fassaden und Kompaktfassaden umfassen. Betriebe oder Betriebsteile, die solche Fassaden erstellen, fallen als „Fassadenbau- und Fassadenisolationsbetriebe“ in den Geltungsbereich des GAV FAR bzw. des AVE GAV FAR. Darauf sowie auf die eingehend begründete Auslegung des Bundesgerichts wird verwiesen. Anzufügen ist, dass diese Rechtsanwendung vom Bundesgericht mit Urteil vom 7. August 2024, 9C_717/2023, E. 2.2, bestätigt wurde (Ein Betrieb, „dem die Erstellung von verputzen und kompakten Fassaden das Gepräge gibt, fällt als Fassadenbau- und Fassadenisolationsbetrieb in den Geltungsbereich des GAV FAR resp. AVE GAV FAR“). 3.4 In der Selbstdeklaration vom 11. Oktober 2021 gab die damalige Gesellschafterin und Geschäftsführerin (mit Einzelzeichnungsberechtigung) der Beklagten an, diese führe zu 95 % Fassadenbau- und Fassadeninsolationsarbeiten an der Gebäudehülle (z.B. verputzte Aussenwärmedämmungen [Kompaktfassaden], Riss-, Mauerwerksanierungen, etc.) und zu 5 % Betonbohr- und Betonschneidarbeiten (Bauwerktrennarbeiten) aus. Bei der Frage nach Arbeiten in der Gebäudehülle kreuzte sie „nein“ an (act. G1.7). Im Selbstdeklarationsformular vom 30. Juni 2022 erklärte sie, dass 5 % auf Malerarbeiten entfielen und 95 % auf Gipserarbeiten: Isolieren, Verputzen,

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8/12 Einnetzen (act. G1.15). Der im Handelsregister eingetragene Zweck der Gesellschaft wurde bis 1. Februar 2024 und damit im vorliegend relevanten Zeitraum (2021/2022) unter anderem mit der „Erbringung von Arbeiten im Baubereich, insbesondere Fassaden- und Isolierarbeiten“ umschrieben (act. G7.1). Fassaden werden folgendermassen unterschieden: Eine Kompaktfassade ist vollständig mit dem dahinterliegenden Bauwerk verbunden. Das bauphysikalische Gegenstück zur Kompaktfassade ist die sogenannte hinterlüftete Fassade. Diese Fassade aus Platten oder Holzbrettern befindet sich auf einer speziellen Unterkonstruktion (https://www.maler-gipservergleich.ch/ratgeber/kompaktfassaden-verkleiden-zwei-drittel-der-gebaeude-in-der-schweiz-nichtohne-grund-c:200808). Die von der Beklagten angegebenen Arbeiten „Isolieren, Verputzen, Vernetzen“ entsprechen den Arbeitsschritten bei der Erstellung einer Aussenwärmedämmung einer Kompaktfassade (vgl. act. G1.27). Einigen der von der Beklagten eingereichten Rechnungen sind Fassadenarbeiten zu entnehmen (act. G1.16-1, -2 und -6). Im von der Beklagten der Klägerin eingereichten Tätigkeitsbeschrieb ist unter anderem das Auftragen von Aussenputz aufgeführt (act. G1.14, 1.19 und 1.21 S. 2). Auch der GimaFonds teilte der Beklagten am 23. August 2022 mit, dass die eingereichten Unterlagen die Annahme der Haupttätigkeit im Fassadenbau untermauerten (act. G1.23). Dass und wie sie diese Arbeiten ausschliesslich im Gebäudeinnern ausführen will, beschreibt und belegt sie nicht, weshalb dies nicht als überwiegend wahrscheinlich betrachtet werden kann. Einzig die pauschalen und nicht detaillierten Schreiben der D.___ GmbH (act. G3.1 und 14.2) vermögen keinen Beleg darzustellen, da die Angabe der „inneren Gipserarbeiten“ darin dem Unternehmenszweck und den von der Beklagten selber beschriebenen Tätigkeiten widerspricht. Darüber hinaus hat die Beklagte auch für die D.___ GmbH Fassadenarbeiten ausgeführt. So geht beispielsweise aus der Schlussabrechnung 0008 vom 23. November 2021 hervor, dass im Projekt F.___ von total Fr. 17'890.-- Fr. 15'380.-- auf „Fassade“ entfielen (act. G1.16-6). Die von der Beklagten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens betonte Statutenänderung, aufgrund welcher seit dem 2. Februar 2024 im Handelsregister des Kantons St. Gallen ein neuer Zweck figuriert, kann von vornherein nicht massgeblich sein, zumal vorliegend nur die Jahre 2021 und 2022 relevant sind. Es ist unter Würdigung der vorstehend dargelegten Fakten davon auszugehen, dass die Beklagte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Kompaktfassaden erstellt. Bei Betrieben, welchen die Erstellung von verputzten und kompakten Fassaden das Gepräge gibt, handelt es sich wie gesagt um „Fassadenbauund Fassadeninsolationsbetrieb“ im Sinne von Art. 2 Abs. 4 lit. d AVE GAV FAR (vgl. vorstehende E. 3.3). 4. 4.1 Zu Recht stellt sich die Beklagte jedoch sinngemäss auf den Standpunkt, dass der Kompaktfassadenbau und damit auch sie vom GAV VRM MaGi erfasst werde. Der betriebliche Geltungsbereich nach Art. 2 GAV VRM MaGi und Art. 2 Abs. 2 AVE GAV VRM MaGi in der bis 31.

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9/12 Dezember 2021 geltenden Fassung ergibt sich insbesondere aus der Ausführung von Maler- und Gipserarbeiten. Zu Letzteren gehören "Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und solche gefährlicher Werkstoffe". Ab 1. Januar 2022 werden die Gipserarbeiten in Art. 2 Abs. 2 lit. b AVE GAV VRM MaGi mit demselben Wortlaut umschrieben, weshalb für beide vorliegend strittigen Beitragsjahre von einer GAV-Konkurrenz auszugehen ist, wie sie auch im Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2024, 9C_39/2024, E. 4.2, festgestellt wurde. In diesem Urteil hielt das höchste Gericht unter anderem fest, dass die durch die Sozialpartner für den Fall einer Konkurrenz zwischen zwei GAV gültig vereinbarten Kollisionsregeln auch dann zu berücksichtigen seien, wenn die konkurrierenden GAV im Rahmen von Allgemeinverbindlicherklärungen grundsätzlich gleichermassen anwendbar seien. In einer solchen Konstellation bleibe kein Raum für eine Auflösung der GAV-Konkurrenz nach dem Spezialitätsprinzip. Wie im genannten Entscheid muss auch vorliegend davon ausgegangen werden, dass die Vorgaben der Abgrenzungsvereinbarung (vgl. hierzu Sachverhalt A.a sowie nachfolgende E. 4.2) massgebend sind, weshalb die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV FAR jenen des AVE GAV VRM MaGi vorgehen, was tatsächlich einer Einschränkung des im letzteren festgelegten Geltungsbereich gleichkommt (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2024, 9C_39/2024, E. 4.4.2), wie die Beklagte dies sinngemäss immer wieder geltend macht. 4.2 Ziff. 2 Abgrenzungsvereinbarung enthält folgenden Grundsatz: "Betriebe, die ausschliesslich verputzte und kompakte Fassaden erstellen (ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind), unterstehen grundsätzlich dem GAV FAR." Ziff. 3 Abgrenzungsvereinbarung regelt die Ausnahmen wie folgt: "Ausgenommen sind Betriebe, welche kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllen: - Sie sind mit ihrem gesamten Produktionspersonal seit dem 01.01.2017 dem Vorruhestandsmodell für das Maler- und Gipsergewerbe angeschlossen; - Sie haben bis zu diesem Zeitpunkt für ihr Personal oder für Teile ihres Personals nie Beiträge an die Stiftung FAR (Bauhauptgewerbe) bezahlt; - Sie waren seit Aufnahme ihrer Tätigkeit dem GAV MaGi unterstellt und dem GimaFonds angeschlossen; - Sie erfüllen die Mindestanforderungen gemäss den einschlägigen Verordnungen des SBFI zur Ausbildung von Malerinnen/Malern bzw. Gipserinnen-Trockenbauerinnen/Gipsern-Trockenbauern."

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10/12 Diese Vorgaben gelten laut Ziff. 4 Abgrenzungsvereinbarung auch für "unechte Mischbetriebe", die zwar nicht ausschliesslich verputzte und kompakte Fassaden erstellen, bei denen aber die prägende Tätigkeit bei der Erstellung von verputzten und kompakten Fassaden liegt (Ziff. 4 lit. a Abgrenzungsvereinbarung), und für eigenständige Betriebsteile eines "echten Mischbetriebs", die verputzte und kompakte Fassaden erstellen (Ziff. 4 lit. b Abgrenzungsvereinbarung). Die Abgrenzungsvereinbarung erklärt also einerseits im Grundsatz den AVE GAV VRM MaGi als subsidiär gegenüber dem AVE GAV FAR und enthält andererseits für den Ausnahmefall, wenn genau definierte Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, eine umgekehrte Subsidiaritätserklärung (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2024, 9C_39/2024, E. 4.4.2). 4.3 Die vierte Voraussetzung gemäss Ziff. 3 Abgrenzungsvereinbarung verlangt also, dass die Mindestanforderungen gemäss den einschlägigen Verordnungen des SBFI zur Ausbildung von Malerinnen/Malern bzw. Gipserinnen-Trockenbauerinnen/Gipsern-Trockenbauern erfüllt werden (vgl. vorstehende E. 4.2). Art. 44 der Verordnung über die Berufsbildung (SR 412.101) sieht vor, dass Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis auf dem Gebiet, in dem sie bilden, oder über eine gleichwertige Qualifikation, zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet sowie eine berufspädagogische Qualifikation im Äquivalent von 100 Lernstunden verfügen. Anstelle der Lernstunden können 40 Kursstunden treten. Laut Art. 10 lit. a und b der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Gipserin-Trockenbauerin/Gipser-Trockenbauer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ; SR 412.101.222.09) erfüllt die fachlichen Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner, wer Gipserin-Trockenbauerin EFZ/Gipser-Trockenbauer EFT mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet oder gelernte Gipserin/gelernter Gipser mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet ist. Die Beklagte teilte der Klägerin mit E-Mail vom 7. September 2022 mit, dass sie niemanden, welcher als Berufsbildner eingesetzt werden könnte, beschäftige. Letztes Jahr habe E.___ für sie gearbeitet, welcher die Lehre als Gipser abgeschlossen habe (act. G1.24). Vor diesem Hintergrund gab das Versicherungsgericht der Beklagten die Gelegenheit, mitzuteilen, ob E.___ die Voraussetzungen an einen Berufsbilder im Jahr 2021 erfüllt hatte und entsprechende Belege einzureichen (act. G26). In der Folge machte sie weder geltend noch belegte sie, dass dem so war (act. G27), weshalb davon auszugehen ist, dass die Beklagte auch im Jahr 2021 die Mindestanforderungen gemäss den einschlägigen Verordnungen des SBFI zur Ausbildung von Malerinnen/Malern bzw. Gipserinnen- Trockenbauerinnen/Gipsern-Trockenbauern nicht erfüllte. Folglich erfüllte die Beklagte die für eine Unterstellung unter den GAV VRM MaGI kumulativ vorausgesetzten Anforderungen nicht. Nach dem Gesagten fällt die Beklagte unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR. 5.

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11/12 Nun gilt es, die für die relevante Periode von 1. September 2021 bis 31. Dezember 2022 für die in den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fallenden Arbeitnehmenden die massgeblichen Löhne resp. Beiträge zu bestimmen. 5.1 Im Jahr 2021 beschäftigte die Beklagte laut Lohndeklaration zuhanden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) G.___, H.___, E.___ und I.___ (act. G1.29- 2) und im Jahr 2022 G.___, H.___ und J.___ (act. G1.29-2). Zu Recht geht die Klägerin davon aus, dass H.___ als Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten nicht dem persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV VAR untersteht (Art. 2 Abs. 5 BRB AVE GAV FAR in der per 1. Dezember 2015 angepassten Form [vgl. BBl 2015 8309]). Die Klägerin ordnete sodann J.___ dem kaufmännischen Personal zu, weshalb sie seinen Lohn von der Beitragspflicht ausgenommen hat. Mit der Klägerin ist davon auszugehen, dass für die anderen der SVA gemeldeten Angestellten (G.___ [Mitarbeiter Fassadenbau], E.___ [Berufsarbeiter Fassadenbau], I.___ [Aushilfe]; vgl. act. G1.7-8) keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie nicht zu dem dem AVE GAV FAR unterstellten Personal gehören. 5.2 Als für die Beitragserhebung massgeblicher Lohn gilt der AHV-pflichtige Lohn bis zum UVG- Maximum (Art. 8 Abs. 4 AVE GAV FAR). Dieser betrug im Jahr 2021 für G.___ Fr. 21'666.70, für E.___ Fr. 13'697.95 und für I.___ Fr. 6'075.-- (act. G1.29-2), total für die in den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fallenden Angestellten also Fr. 41'439.65. Im Jahr 2022 betrug der massgebliche Lohn von G.___ als einzige laut Klägerin unter den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fallende Person Fr. 35'749.05. Unter Berücksichtigung der in der fraglichen Periode vom 1. September 2021 bis 31. Dezember 2022 gültigen Beitragssätze von 2.25 % für Arbeitnehmer (Art. 8 Abs. 1 AVE GAV FAR in der per 1. April 2019 angepassten Form [vgl. BBl 2019 1891]) und 5.5 % für Arbeitgeber (Art. 8 Abs. 2 AVE GAV FAR in der per 1. Juli 2016 angepassten Form [vgl. BBl 2016 5033]) resultieren folgende geschuldeten Beiträge: Fr. 3'211.55 (7.75 % von Fr. 41'439.65 für das Jahr 2021 und Fr. 2'770.55 (7.75 % von Fr. 35'749.05) für das Jahr 2022, total Fr. 5'982.10. Laut Art. 9 AVE GAV FAR schuldet der Arbeitgeber der Stiftung FAR die gesamten Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Abs. 1). Der Arbeitgeber hat vierteljährlich Akontozahlungen abzuliefern, fällig 30 Tage nach der Rechnungsstellung, spätestens jedoch per Quartalsende (Abs. 2). Die Stiftung stellt pro Mahnung Fr. 50.-- sowie einen Verzugszins von 5 % ab Fälligkeit in Rechnung (Abs. 3). Folglich schuldet die Beklagte der Klägerin wie von dieser geltend gemacht Beiträge in der Höhe von Fr. 5'982.10 zuzüglich den nur per Jahresende eingeklagten und damit ohne Weiteres ausgewiesenen Zins zu 5 % für den Betrag von Fr. 3'211.55 ab 1. Januar 2022 und für den Betrag von Fr. 2'770.55 ab 1. Januar 2023. 6.

BV 2023/23

12/12 6.1 Die Beklagte ist in Gutheissung der Klage zu verpflichten, der Klägerin Beiträge in der Höhe von Fr. 5'982.10 zuzüglich Zins zu 5 % für den Betrag von Fr. 3'211.55 ab 1. Januar 2022 und für den Betrag von Fr. 2'770.55 ab 1. Januar 2023 zu bezahlen. 6.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG). 6.3 Die Klägerin hat als Vorsorgeeinrichtung praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, soweit – wie vorliegend – die Prozessführung der Gegenpartei nicht als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist (BGE 128 V 323). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beklagte wird in Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin Beiträge in der Höhe von Fr. 5'982.10 zuzüglich Zins zu 5 % für den Betrag von Fr. 3'211.55 ab 1. Januar 2022 und für den Betrag von Fr. 2'770.55 ab 1. Januar 2023 zu bezahlen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 12.02.2025 Die Beklagte fiel im eingeklagten Zeitraum sowohl in den räumlichen, den betrieblichen wie auch teils in den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR und schuldete der Stiftung FAR dementsprechend die eingeklagten Beiträge für ihre Arbeitnehmenden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2025, BV 2023/23).

2026-04-10T06:46:06+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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