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St.Gallen Versicherungsgericht 06.01.2025 BV 2023/21

6. Januar 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,102 Wörter·~16 min·5

Zusammenfassung

Art. 11 Abs. 2 und Art. 25 FZG i.V.m. Art. 73 BVG; Abweisung der Klage wegen fehlender Aktivlegitimation. Die neue Vorsorgeeinrichtung ist nicht legitimiert, auf Rechnung der zu ihr übergetretenen Versicherten klageweise eine höhere Verzinsung der Altersguthaben während eines früheren Versicherungsverhältnisses und mittelbar die Überweisung von höheren als in den Austrittsabrechnungen ausgewiesenen Austrittsleistungen klageweise von der früheren Vorsorgeeinrichtung einzufordern (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 06. Januar 2025, BV 2023/21).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BV 2023/21 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: BV - berufliche Vorsorge Publikationsdatum: 07.03.2025 Entscheiddatum: 06.01.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 06.01.2025 Art. 11 Abs. 2 und Art. 25 FZG i.V.m. Art. 73 BVG; Abweisung der Klage wegen fehlender Aktivlegitimation. Die neue Vorsorgeeinrichtung ist nicht legitimiert, auf Rechnung der zu ihr übergetretenen Versicherten klageweise eine höhere Verzinsung der Altersguthaben während eines früheren Versicherungsverhältnisses und mittelbar die Überweisung von höheren als in den Austrittsabrechnungen ausgewiesenen Austrittsleistungen klageweise von der früheren Vorsorgeeinrichtung einzufordern (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 06. Januar 2025, BV 2023/21). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 6. Januar 2025 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Markus Jakob

Geschäftsnr. BV 2023/21

Parteien

Pensionskasse A . _ _ _ , Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hans-Peter Stäger, Maurer & Stäger AG, Fraumünsterstrasse 17, Postfach, 8024 Zürich,

gegen Sammelstiftung B . _ _ _ , Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Laurence Uttinger, AVS Rechtsanwälte AG, Alpenstrasse 4, 6300 Zug,

Gegenstand Zusatzverzinsung der Altersguthaben / Freizügigkeitsleistungen

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2/9 Sachverhalt A. A.a Der B.___ PK, unabhängige Sammelstiftung (nachfolgend: B.___ PK), waren bis 31. Dezember 2022 die vier Arbeitgeberfirmen, die C.___ AG (nachfolgend: Arbeitgeberfirma 1; act. G 1.1.7), die D.___ AG (Arbeitgeberfirma 2; act. G 1.1.10), die E.___ AG (Arbeitgeberfirma 3; act. G 1.1.9) und die F.___ AG (Arbeitgeberfirma 4; act. G 1.1.8) angeschlossen. Die Arbeitgeberfirma 1 führte das BVG- Obligatorium seit 1. Januar 2005 (vgl. Anschlussvereinbarungen vom 11. Oktober 2004 und 2. November 2011, act. G 1.1.12), die Arbeitgeberfirma 2 seit 1. Dezember 2005 (vgl. Anschlussvereinbarungen vom 20. Januar 2006 und 19. September 2014, act. G 1.1.15), die Arbeitgeberfirma 3 seit 1. Januar 2012 (vgl. Anschlussvereinbarung vom 2. November 2011, act. G 1.1.14) und die Arbeitgeberfirma 4 seit 1. Mai 2017 (vgl. Anschlussvereinbarung vom 30. März 2017, act. G 1.1.13) bei der B.___ PK durch. Die vier Arbeitgeberfirmen sind zu 100 % Tochtergesellschaften der G.___ AG (act. G 1.1.11). A.b Da die vier Arbeitgeberfirmen beabsichtigten, die berufliche Vorsorge ihrer Angestellten ab dem 1. Januar 2023 gemeinsam in einer noch zu gründenden betriebseigenen Vorsorgeeinrichtung durchzuführen, kündigten sie am 3. Juni 2022 ihre jeweiligen Anschlussverträge bei der B.___ PK per 31. Dezember 2022 (act. G 1.1.16; bez. Einverständnis der Mitarbeitenden zur Kündigung der Anschlussverträge vgl. act. G 1.1.17). A.c Am 26. Oktober 2022 wurde die Pensionskasse A.___ mit Sitz in H.___ gegründet (vgl. Stiftungsurkunde, act. G 1.1.19). A.d Die Altersguthaben der Versicherten wurden (wie der anonymisierten Austrittsabrechnung eines Versicherten per 31. Dezember 2022 zu entnehmen ist) von der B.___ PK im Jahr 2022 mit einem Zinssatz von 1 % verzinst (vgl. G 1.1.21; zur gewährten Verzinsung vgl. Geschäftsbericht 2022 der B.___ PK (act. G 1.1.22-23). A.e Von den vier Arbeitgeberfirmen traten per 1. Januar 2023 sämtliche aktiven, vollarbeitsfähigen Versicherten (bei der Arbeitgeberfirma 1 73 Versicherte, bei der Arbeitgeberfirma 2 38 Versicherte, bei der Arbeitgeberfirma 3 18 Versicherte und bei der Arbeitgeberfirma 4 136 Versicherte, insgesamt 265 Versicherte) zur Pensionskasse A.___ über. Zehn Versicherte, die ganz oder teilweise arbeitsunfähig waren, traten (noch) nicht über (act. G 1.1.5, G 1.1.18). A.f Mit Verfügung vom 6. Februar 2023 übernahm die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) die Aufsicht über die Pensionskasse A.___ und trug diese in das Register für die berufliche Vorsorge des Kantons Zürich ein (act. G 1.1.20).

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3/9 A.g Mit Valuta 17. März 2023 überwies die B.___ PK die Austrittsleistungen der vollarbeitsfähigen Versicherten an die Pensionskasse A.___ (act. G 1.1.18). A.h Mit Schreiben vom 2. Juni 2023 forderte die Pensionskasse A.___, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hans-Peter Stäger, die B.___ PK auf, die Altersguthaben der zu ihr per 1. Januar 2023 übergetretenen Aktivversicherten im Jahr 2022 ebenfalls wie die Altersguthaben der in der B.___ PK verbliebenen Versicherten im Jahr 2022 mit 2.5 % zu verzinsen. Begründet wurde dies damit, dass die Vorenthaltung der Mehrverzinsung von 1.5 % im Widerspruch zum Vorsorgereglement stehe (vgl. act. G 1.1.23; vgl. auch den Geschäftsbericht 2022, act. G 1.1.22, insb. Seite 23). B. B.a Mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 (act. G 1) erhob die Pensionskasse A.___ (nachfolgend: Klägerin), weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Stäger, beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Klage gegen die B.___ PK (nachfolgend: Beklagte). Sie stellte die folgenden Anträge: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Altersguthaben per 31. Dezember 2021 ihrer vormaligen Aktivversicherten, die ab 1. Januar 2023 zur Klägerin übergetreten sind, zusätzlich mit 1.5 % p.a. zu verzinsen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die aus dieser Zusatzverzinsung resultierenden Austrittsleistungen für Rechnung dieser Aktivversicherten zuzüglich Zins zu 1 % seit Januar 2023 zu bezahlen. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Austrittsabrechnungen entsprechend zu korrigieren und den Aktivversicherten sowie der Klägerin zuzustellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. B.b Die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Laurence Uttinger, beantragte mit Klageantwort vom 11. Dezember 2023, dass die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin vollumfänglich abzuweisen sei (act. G 5). B.c Im Rahmen des vom Gericht angeordneten zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien replicando (act. G 9) und duplicando (act. G 11) jeweils an ihren Anträgen fest. B.d Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Strittig ist, ob die Beklagte das Alterskapital der bei ihr bis 31. Dezember 2022 und nun bei der Klägerin zur beruflichen Vorsorge angeschlossenen Versicherten im Jahr 2022 anstatt mit 1 % mit 2.5 % zu verzinsen hat.

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4/9 2. Zur Beurteilung einer umstrittenen Zusatzverzinsung des Alterskapitals im Rahmen der Übertragung einer Austrittsleistung ist das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen örtlich und sachlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Januar 2010, 9C_40/2009) zuständig (vgl. Art. 25 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42] i.V.m. Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] und Art 65 Abs. 1 lit. ebis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]), was unbestritten ist. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 3. Zuerst zu prüfen ist die unter den Parteien strittige Frage der Aktivlegitimation der Klägerin in der vorliegenden Streitsache. Falls dies zu bejahen wäre, wäre in einem weiteren Schritt die geforderte höhere Verzinsung des Alterskapitals im Jahr 2022 zu prüfen. 3.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestimmt sich die von Amtes wegen zu prüfende Frage (vgl. BGE 118 Ia 130 E. 1), ob eine Partei als Klägerin aufzutreten berechtigt (Aktivlegitimation, aktive Klagebefugnis) und welche Partei einzuklagen ist (Passivlegitimation, passive Klagebefugnis), – auch im öffentlich-rechtlichen Klageverfahren – nach dem materiellen Recht. Grundsätzlich ist die Trägerin des fraglichen Rechts aktivlegitimiert, passivlegitimiert ist die materiell Verpflichtete, gegen die sich das Recht richtet (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 17. August 2005, B 61/02, E. 3.2 mit Hinweisen). Aktiv- und Passivlegitimation sind folglich nicht Bedingungen im Sinne von Prozessvoraussetzungen, von denen die Zulässigkeit der Klage abhängen würde; sie gehören vielmehr zur materiellen Begründetheit des Klagebegehrens, weshalb ihr Fehlen zur Abweisung und nicht zum Nichteintreten auf die Klage führt (vgl. BGE 147 V 2 E. 3.2.1 mit Hinweisen auf BGE 107 II 85 E. 2a und das Urteil des Bundesgerichts vom 27. Januar 2010, 9C_40/2009, E. 3.2.1). Die Aktivlegitimation der Klägerin bestimmt sich nach dem Gesagten nach materiellem Recht. 3.2 Die vorliegende Streitigkeit betrifft die Verzinsung der Altersguthaben der Versicherten und in Folge davon die beim Wechsel der Vorsorgeeinrichtung den Versicherten mitzugebende Austrittsleistung. 3.2.1 Dazu ist festzuhalten, dass mit den Beiträgen, welche im Rahmen der beruflichen Vorsorge geleistet werden, für den Versicherten ein individuelles Vorsorgeguthaben – das Altersguthaben im Sinne von Art. 15 BVG – geäufnet wird. Dieses besteht gemäss Art. 15 Abs. 1 BVG aus den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während welcher der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung

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5/9 angehört hat, oder längstens bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters (lit. a) und den Altersguthaben samt Zinsen, die von den vorhergehenden Einrichtungen überwiesen und dem Versicherten gutgeschrieben worden sind (lit. b). Die Vorsorgeeinrichtung muss für jeden Versicherten ein Alterskonto führen, aus dem das Altersguthaben nach Art. 15 Abs. 1 BVG ersichtlich ist (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). 3.2.2 Das Vorsorgereglement der Beklagten mit Gültigkeit ab 1. Januar 2019 (act. G 1.1.4) enthält zu den zuvor genannten Gesetzesbestimmungen insbesondere folgende Ausführungen und Konkretisierungen: Bei der Beklagten handelt es sich um eine Beitragsprimatkasse im Sinne des FZG (Art. 1.4.5 Vorsorgereglement). Dazu wird für jeden Versicherten ein individuelles Alterskonto geführt, aus dem das Altersguthaben ersichtlich ist. Dabei setzt sich das Altersguthaben u.a. zusammen aus den Einkäufen und Einlagen, den Altersgutschriften und den Zinsen auf dem Altersguthaben (vgl. Art. 6.1.3 lit. a Vorsorgereglement). Zur Festlegung des Zinssatzes ist insbesondere festgehalten, dass dieser vom Stiftungsrat jährlich unter Beachtung des vom Bundesrat festgelegten Mindestzinssatzes festgelegt wird. Dabei kann der Stiftungsrat den Zinssatz für die Verzinsung des Altersguthaben rückwirkend festlegen und für die verbleibenden und unterjährig ausgetretenen Versicherten einen unterschiedlichen Satz bestimmen (Art. 6.1.3 lit. b Vorsorgereglement). Die Austrittsleistung wird gemäss Art. 15 FZG berechnet. Sie entspricht dem am Austrittstag vorhandenen Altersguthaben. Ist das gemäss dem BVG erworbene Altersguthaben oder der Mindestbetrag gemäss Art. 17 FZG höher als das vorhandene Altersguthaben, so wird der höchste dieser Beträge als Austrittsleistung ausgerichtet (Art. 9.2.1 lit. c Vorsorgereglement). 3.2.3 Versicherte, welche eine Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt, haben Anspruch auf eine Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 1 FZG), welche nach Art. 15 ff. FZG berechnet und mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig wird (Art. 2 Abs. 3 FZG; BGE 129 V 441 E. 4). Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG). Nach Art. 11 Abs. 2 FZG kann die neue Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung aus dem früheren Vorsorgeverhältnis sowie das Vorsorgekapital aus einer Form der Vorsorgeschutzerhaltung für Rechnung des Versicherten einfordern. 3.2.4 Die Beklagte ist ihrer Pflicht gemäss Art. 3 Abs. 1 FZG insofern nachgekommen, als sie unbestrittenermassen die Austrittsleistungen der zur Klägerin übergetretenen Versicherten gemäss den individuellen Austrittsabrechnungen an die Klägerin überwies (vgl. act. G 5-6). Der vorliegende Rechtsstreit betrifft allein die (Zusatz-)Verzinsung der individuellen Altersguthaben im Jahr 2022 der von der Beklagten zur Klägerin übergetretenen Versicherten und damit die Höhe der zu übertragenden Austrittsleistungen. Die strittige Verzinsung beschlägt das Rechtsverhältnis zwischen der

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6/9 Vorsorgeeinrichtung und den Versicherten. So verneinte das Bundesgericht im Fall einer strittigen Verzinsung von Altersguthaben die Aktivlegitimation der Arbeitgeberin und hielt fest, dass die Klage vom kantonalen Gericht hätte abgewiesen werden müssen. Es sei den Versicherten unbenommen, vor dem kantonalen Gericht ein Klagebegehren in eigenem Namen einzureichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Januar 2010 9C_40/2009, E. 3.3; vgl. dazu auch ULRICH MEYER/LAURENCE UTTIGER, in: Jacques-André Schneider, Thomas Geiser und Thomas Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: KoSS], N 55 zu Art. 73 BVG; ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Berufliche Vorsorge BVG FZG, 3. Aufl. 2013, N 19 zu Art. 73 BVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründet die in Art. 3 Abs. 1 FZG statuierte Pflicht der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen, keinen Rechtsanspruch der neuen Vorsorgeeinrichtung. Auch Art. 11 Abs. 2 FZG begründet kein eigenes Forderungsrecht der neuen Vorsorgeeinrichtung. Diese kann nur die Zahlung für den Vorsorgenehmer verlangen, mithin die Leistung auf Rechnung des Vorsorgenehmers einfordern. Es besteht kein Gläubigerverhältnis zwischen der neuen und der alten Vorsorgeeinrichtung; vielmehr bleibt der Versicherte Gläubiger der Austrittsleistung (vgl. BGE 133 V 205 E. 4.6 mit Hinweisen sowie BGE 142 V 358 E. 5.4; vgl. HERMANN WALSER, KoSS, N 2 f. zu Art. 11 FZG). 3.2.5 Somit steht fest, was auch unbestritten ist, dass der Klägerin kein eigenes Forderungsrecht gegen die Beklagte zusteht, woraus sich eine Aktivlegitimation für die zu beurteilende Klage ableiten liesse. 3.3 Ob die Klägerin trotz des fehlenden eigenen Forderungsrechts dennoch – wie von ihr geltend gemacht – im Rahmen von Art. 11 Abs. 2 FZG zur Führung des vorliegenden Prozesses berechtigt ist, bleibt nachfolgend zu prüfen. 3.3.1 Die Beklagte macht geltend, dass Art. 11 Abs. 2 FZG, woraus die Klägerin ihre Vertretungsbefugnis in der vorliegenden Streitsache herleite, dieser keine selbständige Vertretungsbefugnis gebe, über den Bestand und Umfang der Austrittsleistungen der Versicherten zu prozessieren. Es läge an den einzelnen Versicherten, ihre Austrittsabrechnung anzufechten oder geltend zu machen, ihr Altersguthaben sei nicht korrekt (act. G 5-6 f.). Dem entgegnet die Klägerin in ihrer Replik, dass die Beklagte Art. 11 Abs. 2 FZG falsch bzw. zu eng auslege, denn die neue Vorsorgeeinrichtung könne nicht nur unstrittige Austrittsleistungen aus dem früheren Vorsorgeverhältnis, sondern auch weitergehende bzw. strittige Austrittsleistungen einfordern und dies insbesondere dann, wenn wie vorliegend bei allen übergetretenen Versicherten die Austrittsleistungen aus dem gleichen Grund zu gering angesetzt worden seien (act. G 9-6). 3.3.2 Die Klägerin hält zwar fest, dass die Klage namens und im Auftrag der Aktivversicherten, die infolge des Anschlusswechsels von der Beklagten zur (neu errichteten) Klägerin übergetreten seien (Rz. 8 der Klage), erfolge, sie tritt im vorliegenden Verfahren – wie auch bereits im Rahmen der

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7/9 vorprozessualen Korrespondenz (act. G 1.1.23) – jedoch ausdrücklich in eigenem Namen als Klägerin auf. Sie macht auch nicht geltend, sie handle als Vertreterin namentlich bezeichneter Versicherter. Sie prozessiert also in eigenem Namen und als Partei über ein fremdes Recht bzw. auf Rechnung Dritter im Sinne einer Prozessstandschaft (vgl. Urteil des EVG vom 17. August 2005, B 61/02, E. 3.2), was eine gesetzliche Ermächtigung erfordert (vgl. RES NYFFENEGGER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N 26 zu Art. 11; FLORIAN BRUNNER, Verfahren mit mehreren Parteien im öffentlichen Recht, 2021, S 32 Rz. 79). 3.3.3 Art. 11 Abs. 2 FZG berechtigt die neue Vorsorgeeinrichtung, die Austrittsleistung aus dem früheren Vorsorgeverhältnis für Rechnung des Versicherten «einzufordern». Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Übertragung der Austrittsleistung, sondern um deren Höhe (siehe oben Erwägung 3.2.4). Weder dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte der Norm (vgl. dazu BGE 133 V 211 f. E. 4.6) noch dem Sinn und Zweck (Erhaltung des Vorsorgeschutzes; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juni 2008, 9C_790/2007, E. 5.3) kann entnommen werden, dass der Gesetzgeber Vorsorgeeinrichtungen über die reine Einforderung der in den Austrittsabrechnungen ausgewiesenen Austrittsleistungen hinaus legitimieren wollte, selbständig (d.h. ohne eine ausdrückliche Bevollmächtigung durch die einzelnen Versicherten) über den Bestand und den Umfang der Austrittsleistung der Versicherten (insgesamt) zu prozessieren. Folglich stellt Art. 11 Abs. 2 FZG in der vorliegenden Konstellation keine Rechtsgrundlage dar, welche die Vorsorgeeinrichtung zur Klage legitimieren würde. 3.4 Zu prüfen bleibt, ob eine andere Rechtsnorm die Klägerin zur Klage zwecks Durchsetzung einer höheren Verzinsung der Altersguthaben bzw. Überweisung höherer Austrittsleistungen legitimiert. Festzuhalten ist, dass eine andere Rechtsnorm, welche die Klägerin zur entsprechenden Klage legitimieren würde, weder ersichtlich ist noch eine solche von der Klägerin genannt wird. Zudem würde der Klägerin in dieser Streitsache auch ein aktuelles eigenes Rechtsschutzinteresse fehlen. Ein solches hätte allenfalls vorliegen können, wenn sich die von der Klägerin gemäss ihrem Reglement auszurichtenden Altersleistungen nicht nach dem Beitragsprimat (Art. 15 FZG), sondern nach dem Leistungsprimat (Art. 16 FZG) und damit nach dem letzten Verdienst (und nicht wie beim Beitragsprimat nach dem Altersguthaben) richten und die eingebrachten Freizügigkeits-/ Austrittsleistungen zur Mitfinanzierung herangezogen werden. Dass die Klägerin die Altersleistungen nach dem Leistungsprimat ausrichtet, wurde von ihr nicht geltend gemacht und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Selbst wenn die Klägerin die Altersleistungen nach dem Leistungsprimat ausrichten würde, bliebe zu beachten, dass die Beklagte die Höhe der Austrittsleistung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben frei wählen kann. Sie ist lediglich verpflichtet, die Austrittsleistung reglementarisch festzusetzen (vgl. HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, Rz. 1437; WALSER, KoSS, N 2 f. zu Art. 11 FZG, N 1 ff. zu Art. 15 FZG, N 1 ff. zu Art. 16 FZG und N 1 f. zu Art. 17 FZG).

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8/9 Vorliegend liegt es in der Kompetenz des Stiftungsrates der Beklagten, Leistungsverbesserungen für die Versicherten – wie vorliegend eine höhere als die gesetzlich vorgeschriebene Mindestverzinsung der Altersguthaben – zu beschliessen. Davon hat der Stiftungsrat der Beklagten Gebrauch gemacht (vgl. dazu Protokollauszug der Stiftungsratssitzung vom 17. Februar 2022, act. G 5.1, sowie Art. 4.9 Rückstellungsreglement, act. G 9.1). 3.4.1 Die Argumente der Klägerin, dass sämtliche 275 übergetretenen Aktivversicherten von der Verzinsung der Altersguthaben im Jahr 2022 betroffen seien (vgl. act. G 9-6) und die Durchsetzung einer höheren Verzinsung im Interesse der Versicherten liege, dürfte zutreffend sein. Dies vermag die Aktivlegitimation der Klägerin jedoch nicht zu begründen, zumal die Höhe der Austrittsleistungen auch aus anderen individuellen Gründen strittig sein könnte. Wäre die Klage einer Vorsorgeeinrichtung hinsichtlich einer höheren als in der Austrittsabrechnung festgehaltenen Austrittsleistung ohne Zustimmung des Versicherten statthaft, könnte dies die Geltendmachung von einer noch höheren Austrittsleistung durch den Versicherten infolge rechtskräftig entschiedener Sache (res iudicata) allenfalls gar verunmöglichen. 3.4.2 Festzuhalten ist somit, dass die Klage mangels Aktivlegitimation der Klägerin abzuweisen ist. 3.5 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). 3.6 Die Beklagte hat als Vorsorgeeinrichtung praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, soweit – wie vorliegend – die Prozessführung der Gegenpartei nicht als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist (BGE 128 V 133 f. E. 5b). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

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9/9 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Antrag der Beklagten auf eine Parteientschädigung wird abgewiesen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 06.01.2025 Art. 11 Abs. 2 und Art. 25 FZG i.V.m. Art. 73 BVG; Abweisung der Klage wegen fehlender Aktivlegitimation. Die neue Vorsorgeeinrichtung ist nicht legitimiert, auf Rechnung der zu ihr übergetretenen Versicherten klageweise eine höhere Verzinsung der Altersguthaben während eines früheren Versicherungsverhältnisses und mittelbar die Überweisung von höheren als in den Austrittsabrechnungen ausgewiesenen Austrittsleistungen klageweise von der früheren Vorsorgeeinrichtung einzufordern (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 06. Januar 2025, BV 2023/21).

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