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St.Gallen Versicherungsgericht 05.12.2025 BV 2023/17

5. Dezember 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·10,121 Wörter·~51 min·9

Zusammenfassung

Prüfung der Unterstellung der Beklagten unter den AVE GAV FAR. Die Beklagte fiel im eingeklagten Zeitraum unter den räumlichen sowie teilweise den betrieblichen und den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR und schuldet der Klägerin dementsprechend einen Teil der eingeklagten Beiträge für ihre Arbeitnehmenden. Teilweise Gutheissung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Dezember 2025, BV 2013/17). Beim Bundesgericht angefochten.

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BV 2023/17 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: BV - berufliche Vorsorge Publikationsdatum: 13.01.2026 Entscheiddatum: 05.12.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 05.12.2025 Prüfung der Unterstellung der Beklagten unter den AVE GAV FAR. Die Beklagte fiel im eingeklagten Zeitraum unter den räumlichen sowie teilweise den betrieblichen und den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR und schuldet der Klägerin dementsprechend einen Teil der eingeklagten Beiträge für ihre Arbeitnehmenden. Teilweise Gutheissung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Dezember 2025, BV 2013/17). Beim Bundesgericht angefochten. «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/25

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 5. Dezember 2025 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Katja Blättler

Geschäftsnr. BV 2023/17

Parteien

Stiftung f ü r d e n flexiblen Altersrücktritt i m Bauhauptgewerbe ( F A R ) , Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich, Klägerin,

gegen A . _ _ _ a g , Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Daniel Alder, Kellerhals Carrard, Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich,

Gegenstand Forderung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge)

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2/24 Sachverhalt A. A.a Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die GBI Gewerkschaft Bau & Industrie (heute: Gewerkschaft Unia) sowie die Gewerkschaft SYNA schlossen am 12. November 2002 einen Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR [act. G3.1]). Für die gemeinsame Durchführung des GAV FAR gründeten die Vertragsparteien die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR; act. G3.1, Art. 23 Abs. 1). Mit Bundesratsbeschluss vom 5. Juni 2003 wurde der GAV FAR teilweise allgemeinverbindlich erklärt (AVE GAV FAR; act. G1.3). Dieser Beschluss wurde seither fortlaufend verlängert, zuletzt mit Bundesratsbeschluss vom 20. August 2024 (BBl 2024 2191 f.). A.b Mit Schreiben vom 26. März 2013 an die B.___ AG führte die Stiftung FAR aus, sie gehe davon aus, dass das Unternehmen im Bauhauptgewerbe tätig sei und demzufolge unter den Geltungsbereich des GAV FAR falle. Um abklären zu können, ob das Unternehmen beitragspflichtig sei, benötige sie einige Informationen (act. G1.7). Die B.___ AG hielt am 23. April 2013 auf dem Formular "Selbstdeklaration GAV FAR, LMV" fest, sie sei zu 85 % im Bereich Engineering/Controlling und nur zu einem ganz kleinen Teil im Bereich Betonsanierung tätig. Sie sei deshalb ihres Erachtens nicht dem Bauhauptgewerbe zuzuordnen. Weiter gab sie auf dem Formular an, ihr Unternehmen bestehe aus den Betriebsteilen "Engineering" (Planung, Beratung von wasserdichten Objekten), "Kontrolling" (Überwachen der Umsetzung auf der Baustelle) und "Sanierung" (Sanieren eigener Undichtigkeiten). Ihre 47 Arbeitnehmer könnten den einzelnen Betriebsteilen nicht klar zugeordnet werden. Die Tätigkeiten im Bereich Betoninjektion und Betonsanierung betreffe nur eigene Schäden und mache ca. 2 % vom Gesamtumsatz aus (act. G1.8). A.c Am 19. Juli 2013 entschied die Geschäftsstelle der Stiftung FAR gestützt auf den Handelsregisterauszug und die Selbstdeklaration vom 23. April 2013, die B.___ AG falle unter den räumlichen, nicht aber unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR. Die Tätigkeiten "Planung und Beratung von wasserdichten Projekten" sowie "Überwachen der Umsetzung auf der Baustelle" fielen nicht in den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR, jedoch die Tätigkeiten im Bereich "Betoninjektion und Betonsanierung". Bei der B.___ AG handle es sich um einen unechten Mischbetrieb und die Verteilung der Lohnanteile, die Umsatzverteilung, die Zweckumschreibung im Handelsregister sowie das Erscheinungsbild des Unternehmens sprächen gegen ein Gepräge im Bauhauptgewerbe. Die B.___ AG sei damit für ihre Mitarbeiter nicht FAR-beitragspflichtig (act. G1.9). A.d Nach einer in ihrem Auftrag durchgeführten Unterstellungskontrolle betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 (act. G1.10, vgl. die Stellungnahme der B.___ AG dazu in act.

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3/24 G16.1) entschied die Paritätische Berufskommission (PBK) für das Bauhauptgewerbe St. Gallen am 10. März 2015, die B.___ AG sei vollumfänglich dem Landesmantelvertrag (LMV) für das schweizerische Baugewerbe unterstellt. Die B.___ AG habe allen Arbeitnehmenden, die unter den persönlichen Geltungsbereich des LMV fielen, die gesamtarbeitsvertraglichen Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. Dieser Entscheid wurde auch der Stiftung FAR zugestellt (act. G1.11). A.e Mit Schreiben vom 20. Juni 2016 teilte die Stiftung FAR der B.___ AG mit, gemäss den Kontrollunterlagen der PBK sei das Unternehmen ein echter Mischbetrieb. Hinzu komme, dass sie derzeit am Abklären sei, ob sich die Tätigkeiten bzw. das Gepräge der B.___ AG seit dem Entscheid vom 19. Juli 2013 verändert hätten. Sie bitte die B.___ AG daher, das zugestellte Formular ausgefüllt zu retournieren (act. G1.12). Nach Einreichung desselben (vgl. act. G1.13) entschied die Stiftung FAR am 16. August 2017, die B.___ AG falle unter den räumlichen sowie teilweise, das heisse mit ihrem Betriebsteil "Sanierung" unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR. Die B.___ AG sei für Mitarbeiter des Betriebsteils "Sanierung", welche unter den persönlichen Geltungsbereich fielen, seit dem 1. Juli 2003 FAR-beitragspflichtig. Da die FAR-Beiträge für die Jahre 2003 bis 2006 bereits verjährt seien, seien sie erst ab dem 1. Januar 2007 abzurechnen. Die Stiftung FAR ersetzte damit ihren Entscheid vom 19. Juli 2013 (act. G1.14). Dieser Entscheid wurde jedoch laut eigenen Angaben der Stiftung FAR nie versendet (act. G16, Rz. 26; die B.___ AG bestreitet dies nicht vgl. act. G24, S. 13). A.f Mit Entscheid vom 13. März 2019 stellte die PBK nach einer Lohnbuchkontrolle mit anschliessender Baustellenbesichtigung vom 23. Oktober 2017 fest, die C.___ AG (vormals: B.___ AG) sei spätestens seit dem 1. Januar 2015 vollumfänglich dem LMV für das schweizerische Bauhauptgewerbe unterstellt. Die C.___ AG habe allen Arbeitnehmenden, die unter den persönlichen Geltungsbereich des LMV fielen, die gesamtarbeitsvertraglichen Arbeitsbedingungen zu gewährleisten (act. G1.17, vgl. auch das Schreiben vom 28. Dezember 2017 über die persönliche Abklärung bei der C.___ AG durch die H.___ GmbH in act. G1.19). A.g Die Stiftung FAR stellte mit Entscheid vom 12. August 2019, insbesondere gestützt auf die LSV- Kontrollberichte vom 24. September 2014 und vom 28. Dezember 2017 sowie die LMV- Unterstellungsbeschlüsse vom 10. März 2015 und vom 12. März 2019, fest, die C.___ AG, bei der es sich um einen unechten Mischbetrieb handle, falle unter den räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR. Sie sei deshalb für Mitarbeiter, welche unter den persönlichen Geltungsbereich fielen, seit dem 1. Juli 2003 FAR-beitragspflichtig. Da die FAR-Beiträge für die Jahre 2003 bis 2006 verjährt seien, seien sie erst ab dem 1. Januar 2007 abzurechnen. Dieser Entscheid ersetze denjenigen vom 19. Juli 2013 (act. G1.20). A.h Mit Schreiben vom 22. Juli 2020 an die C.___ AG führte die Stiftung FAR unter Hinweis auf den Unterstellungsentscheid vom 12. August 2019 aus, die C.___ AG habe bis dato keine Lohnsummen

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4/24 der Arbeitnehmer gemeldet und dementsprechend noch nie FAR-Beiträge bezahlt. Anfangs September 2020 werde im Ausschuss Rekurse des Stiftungsrates der Stiftung FAR das Gesuch von Herrn D.___, eines Arbeitnehmers der C.___ AG (in der Zweigniederlassung im Kanton Q.__), um Zusprechung einer FAR-Rente behandelt werden. Um dessen Gesuch beurteilen zu können, komme es insbesondere auch auf die Unterstellung der C.___ AG sowie deren Standpunkt an. Sie bitte daher um Stellungnahme zu diversen Punkten (act. G1.21). A.i Die C.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. D. Alder, Zürich, nahm am 26. August 2020 zum Schreiben der Stiftung FAR vom 22. Juli 2020 Stellung. Sie führte im Wesentlichen aus, die C.___ AG sei weder dem LMV noch dem FAR unterstellt. Für D.___ seien aufgrund seiner Funktion als Überwachungsbauleiter keine FAR-Beiträge abgerechnet worden (act. G1.22). A.j In Gutheissung einer Klage von D.___ stellte das Bezirksgericht E.___ mit Urteil vom 12. November 2020 fest, dass die C.___ AG vom 18. November 2013 bis zum Ende des Vertragsverhältnisses mit D.___ am 20. Oktober 2019 dem LMV für das Bauhauptgewerbe und dem GAV FAR unterstellt war. Es verpflichtete die C.___ AG, alle damit zusammenhängenden Verpflichtungen zu erfüllen und insbesondere den vorgesehenen Beitrag an die Stiftung FAR zu entrichten (act. G1.26). A.k Die Stiftung FAR teilte der C.___ AG am 7. Januar 2021 mit, der Ausschuss Rekurse gehe davon aus, dass es sich bei der C.___ AG um einen unechten Mischbetrieb mit Gepräge bei den Abdichtungsarbeiten handle und dieser vollumfänglich dem GAV FAR unterstellt sei. Hinsichtlich der Frage, ob die "Überwachungsbauleiter" und "Techniker" unter den persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR fielen und welches genau die Unterschiede zwischen diesen beiden Funktionen seien, habe der Ausschuss Rekurse entschieden, dass bei der C.___ AG eine Kontrolle durchzuführen sei (act. G1.30). Nach Durchführung der Kontrolle bei der A.___ AG (vormals: C.___ AG) durch die F.___ GmbH (Protokoll der Unterstellungskontrolle GAV FAR vom 16./26. Februar 2022 [act. G1.6]) hielt die Stiftung FAR mit Schreiben vom 29. April 2022 fest, der Ausschuss Rekurse habe entschieden, dass die A.___ AG als Abdichtungsbetrieb seit ihrer Gründung vollumfänglich unter den betrieblichen Geltungsbereich des GAV FAR falle. Die von der A.___ AG als Sanierer/Abkleber und Überwachungsbauleiter eingesetzten Arbeitnehmer fielen unter den persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR. Die Projektleiter und Mitarbeiter der Administration fielen nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR. Die Stiftung FAR bitte die A.___ AG daher, die Lohnsummen derjenigen Arbeitnehmer, welche unter den persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR fielen, für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2021 zu melden. Gestützt auf diese Angaben werde die Inkassostelle der Stiftung FAR dann die FAR-Beiträge in Rechnung stellen (act. G1.31). Trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Stiftung FAR reichte die A.___ AG die Lohnsummen nicht ein und liess sich nicht vernehmen (act. G1.33).

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5/24 B. B.a Mit Klage vom 6. Juni 2023 beantragte die Stiftung FAR (nachfolgend: Klägerin), die A.___ AG (nachfolgend: Beklagte) sei zu verpflichten, ihr für die Jahre 2007 bis 2022 insgesamt Fr. 2'838'768.25 zu bezahlen, nebst 5 % Zins (detailliert aufgelistet mit den jeweiligen Beträgen und Fälligkeitsdaten); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. G1). B.b Die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Alder, beantragte am 15. November 2023, die Klage sei abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei eine Vergleichsverhandlung anzusetzen zur Durchführung eines Verständigungsversuchs (act. G10). B.c Die Klägerin änderte in ihrer Replik vom 27. Februar 2024 ihr Rechtsbegehren insofern, als sie beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr für die Jahre 2007 bis 2022 insgesamt Fr. 3'086'258.35 zu bezahlen, nebst 5 % Zins (detailliert aufgelistet mit den jeweiligen Beträgen und Fälligkeitsdaten); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. G16). B.d Mit Duplik vom 25. Juni 2024 liess die Beklagte an ihren Anträgen festhalten (act. G24). B.e Nach Aufforderung des Versicherungsgerichts (act. G25) nahm die Klägerin am 18. Juli 2024 Stellung zum prozessualen Antrag der Beklagten um Durchführung einer Vergleichsverhandlung und beantragte, es sei keine solche anzusetzen (act. G26). Erwägungen 1. 1.1 Bei der Klägerin handelt es sich um eine nicht registrierte, ausschliesslich in der freiwilligen beruflichen Vorsorge tätige Personalfürsorgestiftung im Sinne von Art. 89a des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210; ursprünglich Art. 89bis). Daher gelten für die Klägerin die Rechtspflegebestimmungen von Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40; vgl. die in BGE 139 III 165 nicht publizierte E. 2.1 des Urteils vom 15. April 2013, 9C_975/2012, 9C_976/2012 sowie das Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2008, 9C_211/2008, E. 3.2, je mit Hinweisen). 1.2 Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des oder der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton St. Gallen, womit das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen für die Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich zuständig ist.

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6/24 1.3 Die sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Streitigkeit ist ebenfalls gegeben. 1.4 Da auch die übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 2. Die Beklagte beantragt, es sei eine Vergleichsverhandlung zwecks eines Verständigungsversuches durchzuführen (act. G10, G24). 2.1 Gemäss Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) versucht das Versicherungsgericht bei einer Klage betreffend einer Streitigkeit nach Art. 73 BVG (vgl. Art. 65 Abs. 1 lit. ebis VRP) in geeigneten Fällen eine gütliche Verständigung. Der Anwendungsbereich für Verständigungsversuche ist, insbesondere im öffentlich-rechtlichen Verfahren, beschränkt. Das öffentliche Recht weist überwiegend zwingenden Charakter auf, weshalb die grundsätzliche Befugnis zur vergleichsweisen Streitbeilegung dem Gericht keinen wesentlich weiteren Spielraum eröffnet als im Fall eines Urteils (URS PETER CAVELTI/THOMAS VÖGELI, Die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Rz. 1113 ff.). Ob ein Verständigungsversuch im Sinne von Art. 54 VRP durchzuführen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der entscheidenden Instanz (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Mai 2006, B 2006/17, E. 2.c.aa). 2.2 Vorliegend ist die Beitragspflicht der Beklagten und insbesondere ihre Unterstellung unter den AVE GAV FAR streitig. Die Klägerin hielt am 18. Juli 2024 ausdrücklich fest, sie sei nicht gewillt, auf einen Teil ihrer Forderungen zu verzichten, weshalb sie beantrage, von der Durchführung einer Vergleichsverhandlung abzusehen (act. G26). Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht sinnvoll, einen Verständigungsversuch im Sinne von Art. 54 VRP durchzuführen. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist der Sachverhalt überdies liquid und es kann über die Begehren entschieden werden. Der Antrag der Beklagten auf Durchführung einer Vergleichsverhandlung ist abzuweisen. 3. Zwischen den Parteien umstritten sind die von der Klägerin gegenüber der Beklagten geforderten FAR- Beiträge für die Jahre 2007 bis 2022, zuzüglich Verzugszinsen. 3.1 Für die Auslegung von Bestimmungen über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen gelten die allgemeinen Grundsätze der Gesetzesauslegung. Es besteht weder ein Grund für eine besonders restriktive noch für eine besonders weite Auslegung. Besondere Bedeutung kommt jedoch dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit zu. Wenn der Gesamtarbeitsvertrag seine Schutzfunktion erfüllen soll, muss es für die Parteien leicht erkennbar sein, ob sie ihm unterstehen

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7/24 oder nicht. Durch die Allgemeinverbindlicherklärung sollen die Arbeitsbedingungen der bei Aussenseitern angestellten Arbeitnehmenden gesichert, die Sozial- und Arbeitsbedingungen als Faktor des Konkurrenzkampfes ausgeschlossen und soll dem Gesamtarbeitsvertrag zu grösserer Durchsetzungskraft verholfen werden (BGE 141 V 664 E. 4.4 mit Hinweisen). 3.2 Dass die Beklagte Mitglied eines vertragsschliessenden Verbandes wäre oder sich dem GAV FAR angeschlossen hätte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht (vgl. auch Ziffer 5 des Protokolls der Unterstellungskontrolle vom 16./26. Februar 2022 [act. G1.6]). Voraussetzung für die FAR-Beitragspflicht der Beklagten ist somit, dass der AVE GAV FAR in räumlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht auf sie Anwendung findet. Zwischen den Parteien ist sowohl der betriebliche als auch teilweise der persönliche Geltungsbereich umstritten. Demgegenüber ist der räumliche Geltungsbereich zu Recht unbestritten geblieben. 4. In einem ersten Schritt ist eine Unterstellung der Beklagten unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR zu prüfen. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 4 lit. e AVE GAV FAR gelten die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV FAR u.a. für Abdichtungs- und Isolationsbetriebe (Betriebe, Betriebsteile und selbständige Akkordanten) für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Unterlagsbereich. Massgebliches Kriterium für den betrieblichen Geltungsbereich ist somit die Branche, der ein Betrieb zuzuordnen ist. Dafür ausschlaggebend sind die Tätigkeiten, die ihm das Gepräge geben, nicht hingegen der Handelsregistereintrag oder die Art und Weise, wie die Tätigkeiten ausgeführt bzw. welche Hilfsmittel dabei eingesetzt werden (BGE 142 III 760 E. 2.2). Allfällige Nebentätigkeiten, die neben der prägenden Tätigkeit auch noch ausgeführt werden, sind diesbezüglich ohne Belang (BGE 151 III 168 E. 4.1). 4.2 Vorliegend ist umstritten, welcher Branche die Beklagte zuzuordnen ist und ob diese unter Art. 2 AVE GAV FAR fällt. Ausschlaggebend sind dafür – wie erwähnt (E. 4.1) – die Tätigkeiten, die ihr das Gepräge geben. Ebenfalls umstritten ist, ob sich der Tätigkeitsbereich seit der Gründung der Beklagten geändert hat und falls ja, wann dies der Fall war. Mittlerweile (im Gegensatz zu früheren Einschätzungen der Klägerin, vgl. act. G1.12, G1.14) ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten, dass es sich bei der Beklagten um einen unechten Mischbetrieb handelt (act. G1, G10; vgl. zu den Begriffen des echten resp. unechten Mischbetriebs Art. 2bis des Landesmantelvertrags für das schweizerische Bauhauptgewerbe LMV [abrufbar unter www.svk-bau.ch/landesmantelvertrag]). Gemäss dem Bericht über die Unterstellungskontrolle vom 7. Juli 2021 besteht die Beklagte zwar aus drei Betriebsteilen (Engineering/Controlling, Sanierungen und Materialverkauf) und die Mitarbeiter

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8/24 können den Betriebsteilen zugeordnet werden. Die einzelnen Betriebsteile treten jedoch nicht als eigenständige Anbieter nach aussen auf (act. G1.6). Demzufolge ist es nicht möglich, dass nur einzelne Betriebsteile dem betrieblichen Geltungsbereich gemäss Art. 2 AVE GAV FAR zuzuordnen sind. Zu prüfen ist nur eine Unterstellung des ganzen Betriebs. 4.3 Die Klägerin geht davon aus, dass die Beklagte hauptsächlich mit der Ausführung von Abdichtungsarbeiten befasst sei, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fielen. Die Behauptung der Beklagten, sie würde Abdichtungsarbeiten ausschliesslich planen, beraten und überwachen, nicht aber selbst handwerklich ausführen, widerspreche diametral dem vorliegenden Sachverhalt. Die Beklagte führe hauptsächlich klassische Abdichtungsarbeiten aus, genauso wie andere dem AVE GAV FAR unterstellte Abdichtungsunternehmen. Bei der Beklagten bestimme zweifellos die Tätigkeit "Abdichtung einzelner Teile von Hochbauten" das Gepräge. Aufgrund der Unterlagen sei davon auszugehen, dass die Beklagte seit ihrer Gründung am 9. April 2001 als Bauabdichtungsunternehmen tätig sei und von Beginn an unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR falle (act. G1, G16). 4.4 Die Beklagte macht dagegen geltend, dass die Beratung und Überwachung des Abdichtungskonzepts auf der Baustelle das Gepräge ihres Betriebs ausmache. Einzig die Sanierer übten hauptsächlich handwerkliche Tätigkeiten aus. Die Beklagte unterscheide sich von anderen Unternehmen im Bereich Abdichtungen dadurch, dass sie ein Gesamtkonzept anbiete, welches als wichtigen Teil Schulung und Beratung in der Ausführungsphase beinhalte. Dies bestimme ihr Gepräge als Gesamtbetrieb. Sie habe sich anfangs 2019 einer Reorganisation unterzogen und biete erst seit diesem Zeitpunkt vermehrt handwerkliche Tätigkeiten an. Sofern eine Unterstellung gegeben sein sollte, sei diese frühestens ab 2019 zu bejahen (act. G10, G24). 4.5 Laut Handelsregister bezweckt die Beklagte die "Herstellung und Betrieb von Baustoffen, insbesondere auf dem Gebiet Bauwerksabdichtung und Bautenschutzes sowie Ausführung und Planung von Systemlösungen am Bau, insbesondere für wasserundurchlässige Bauteile" (www.zefix.ch). Gemäss der aktuellen (Stand 7. November 2025) Fassung der Homepage der Beklagten setzt diese Gebäudeabdichtungen jeglicher Art um. Neben hochwertigen Produkten und Partnern, könne sie auf Wunsch des Bauherren auch ihr firmeneigenes Ingenieurbüro für Bauwerksabdichtung aktivieren, um dem Bauherren auch im Bereich der Planung zu unterstützen. Sie biete ein umfassendes Leistungsspektrum in der Ausführung mit modernen Abdichtungsprodukten. Die Beklagte ist damit gemäss eigenen Angaben auf ihrer Homepage in wesentlichem Masse im Bereich der Abdichtung tätig. Gemäss Aussagen des Geschäftsführers der Beklagten anlässlich der von der Klägerin in Auftrag gegebenen Unterstellungskontrolle vom 7. Juli 2021 könnten die drei Betriebsteile "Engineering/Controlling", "Sanierungen" und "Materialverkauf" unterschieden werden. Die Arbeiter könnten den Betriebsteilen zugeordnet werden. Alle Arbeiten würden nur für Kunden (vorwiegend

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9/24 Baumeister) ausgeführt. Der Betriebsteil "Sanierungen" führe auch Garantiearbeiten aus, welche aus dem Betriebsteil "Engineering/Controlling" anfielen. Der Kontrolleur führte aus, es werde nicht angezweifelt, dass die Abdichtungsarbeiten eine "bauhauptgewerbliche Tätigkeit" darstellten (act. G1.6). Wie die Klägerin zu Recht geltend macht (act. G16), ist auch den dem Bericht über die Unterstellungskontrolle vom 7. Juli 2021 beigelegten Rechnungen zu entnehmen, dass jeweils ein Grossteil der Kosten auf die Positionen "Lieferung von Material und Verschweissen, Montieren, Einbauen und Verschliessen" entfiel. Der für das Konzept der Abdichtung an sich und die diesbezügliche Beratung verrechnete Betrag betrug jeweils nur rund die Hälfte der vorgenannten Kosten (act. G1.6). Dies spricht ebenfalls dafür, dass Abdichtungsarbeiten den Hauptteil der Tätigkeit der Beklagten ausmachen. Wie das Bundesgericht im Urteil 139 III 165 ausgeführt hat, ist der Ausgangspunkt für die Zuordnung eines Betriebs die auf dem Markt angebotene einheitliche (Arbeits- )Leistung; den dabei notwendigerweise und als integrierender Bestandteil anfallenden Hilfs- und Nebentätigkeiten kommt keine eigenständige Bedeutung zu, selbst wenn sie einen grösseren Arbeitsaufwand als die Grundleistung erfordern (E. 4.2.3 mit Hinweis). Die nebst den eigentlichen Abdichtungsarbeiten geleisteten Arbeiten im Bereich der Planung und Bereitstellung des "Abdichtungskonzepts" können damit für die Festlegung des Gepräges der Beklagten nicht entscheidend sein. In Zusammenschau mit den nachfolgenden Ausführungen (E. 4.6 ff.) ist insgesamt davon auszugehen, dass das Gepräge der Beklagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unter den betrieblichen Geltungsbereich von Art. 2 Abs. 4 lit. e AVE GAV FAR fällt. Im Folgenden ist jedoch zu prüfen, seit wann dies der Fall ist. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte eine Unterstellung zumindest seit 2019 bzw. 2020 nicht substantiiert bestreitet (vgl. act. G10, G24). Gemäss eigenen Angaben hatte sie der Klägerin im Jahr 2020 gar angeboten, sich ihr pro futuro zu unterstellen. Ausserdem hat sie die Ansetzung einer Vergleichsverhandlung beantragt, was zumindest suggeriert, dass sie sich gegen eine Unterstellung künftig nicht weiterhin dezidiert wehren würde (vgl. act. G24). 4.6 Die Unterstellungskontrolle durch die F.___ GmbH fand am 7. Juli 2021 statt. Der zuständige Kontrolleur hielt wohl eingangs des Berichts fest, die Kontrolle betreffe den Zeitraum von 2010 bis 2021. Der Bericht bezieht sich sodann aber im Wesentlichen auf die Jahre 2019/2020. Der Kontrolleur hielt fest, die Auskünfte des Geschäftsführers der Beklagten betreffend die relevanten Tätigkeiten bezögen sich auf die Jahre 2019/2020. In den früheren Jahren seien die ausgeführten Tätigkeiten in etwa gleich gewesen (act. G1.6). Diese Angabe ist allerdings aufgrund der Akten nicht eindeutig nachvollziehbar. Auch sonst finden sich im Unterstellungsbericht vorwiegend Angaben bezüglich der Jahre 2019 und 2020. Dem Kontrolleur lagen zwar der Unterstellungsbericht sowie die Selbstdeklaration und ein Entscheid der Klägerin aus dem Jahr 2013, der Entscheid der PBK vom 10. März 2015, ein Geprägeformular aus dem Jahr 2016 sowie ein Unterstellungsbericht vom 28. Dezember 2017 vor, die für die Beurteilung relevanten Unterlagen stammen jedoch primär aus den Jahren 2019-2021. Insbesondere betreffen mit einer Ausnahme (Baustelle "R.__" mit Leistungszeitraum vom 14.

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10/24 November bis 4. Dezember 2018) auch die beigelegten Rechnungen Bauarbeiten mit Leistungszeiträumen in den Jahren 2019 bis 2021 (act. G1.6). Insgesamt bezieht sich die Unterstellungskontrolle damit primär auf die Situation der Beklagten seit dem Jahr 2019. Für die Zeit davor lässt der Bericht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Unterstellung des gesamten Betriebs der Beklagten schliessen. 4.7 Die Beklagte macht geltend, sie habe sich per 1. Januar 2019 reorganisiert. Sie führt aus, sie habe aufgrund des veränderten Marktumfeldes im Laufe des Jahres 2018 eine Änderung ihres Marktauftritts in Angriff genommen. Es sei deshalb im Juni 2018 als erster Schritt eine neue Gesellschaft, die G.___ AG, gegründet worden. Als nächstes sei im Januar 2019 die Beklagte in C.___ AG umbenannt und der Marktauftritt auf der Homepage angepasst worden. In der Folge habe sie den Anteil selbst ausgeführter Abdichtungsarbeiten langsam etwas ausgebaut. Ihr eigentliches Spezialgebiet sei aber immer noch die planerische und überwachende Begleitung der Bauherrschaft bei Abdichtungsarbeiten auf dem Rohbau geblieben. Sie fülle damit eine Marktlücke und sei der Auffassung, dass diese Tätigkeit nach wie vor ihren Gesamtbetrieb präge, weshalb sie grundsätzlich nach wie vor nicht dem AVE GAV FAR unterstellt sei (act. G10). Eine Reorganisation im Jahr 2019 ist auch dem Bericht über die Unterstellungskontrolle vom 7. Juli 2021 zu entnehmen. Der Kontrolleur der F.___ GmbH berichtete, die Beklagte habe sich per 1. Januar 2019 reorganisiert, ihren Firmennamen geändert und eine zweite Gesellschaft mit praktisch gleichem Firmenzweck gegründet. Die Beklagte beschäftige seit 2019 temporäre Mitarbeiter. Für allfällige Sanierungs- und Einbauarbeiten würden vorwiegend die temporären Mitarbeiter eingesetzt, was allein schon die geringe Anzahl von zwei (fest)angestellten Sanierern belege. Die Temporärmitarbeiter würden zudem seitens des Temporärunternehmens nach LMV-GAV abgerechnet und vorwiegend für "Handlangerarbeiten" eingesetzt (z.B. Schleifarbeiten am Beton, Trocknungsarbeiten mit Brenner, Materialtransporte). Im Jahr 2021 habe die Beklagte den Firmennamen erneut geändert, der Zweck sei jedoch unverändert geblieben (act. G1.6). 4.8 Gegen eine Unterstellung vor dem Jahr 2019 spricht auch der Entscheid der Klägerin vom 16. August 2017 (act. G1.14). Obwohl dieser Entscheid gemäss den unbestritten gebliebenen Angaben der Klägerin nie versendet wurde (vgl. act. G16, G24) und damit nur als "internes Dokument" der Klägerin zu betrachten ist, können daraus gewisse Rückschlüsse gezogen werden. Die Klägerin hatte im genannten Entscheid festgehalten, die Beklagte falle unter den räumlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR. Teilweise, das heisse mit ihrem Betriebsteil "Sanierung" falle sie unter den betrieblichen Geltungsbereich. Daraus folge, dass die Beklagte für Mitarbeiter des Betriebsteils "Sanierung", welche unter den persönlichen Geltungsbereich fielen, seit dem 1. Juli 2003 FAR-beitragspflichtig sei. Da die FAR-Beiträge für die Jahre 2003 bis 2006 bereits verjährt seien, seien sie erst ab dem 1. Januar 2007 abzurechnen (act. G1.14). Die Klägerin ging folglich noch im Jahr 2017 davon aus, dass die Beklagte

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11/24 (mit Ausnahme des Betriebsteils "Sanierung") dem AVE GAV FAR nicht untersteht. Sie führte insbesondere aus, weder die Überwachung der Umsetzung der Sanierungsarbeiten auf der Baustelle ("Controlling"), noch die Planung und Beratung im Bereich von wasserdichten Objekten ("Engineering / Büro") falle unter den betrieblichen Geltungsbereich (act. G1.14). Diese Einschätzung erfolgte in Kenntnis des Berichts zur LSV-Unterstellungskontrolle vom 24. September 2014, laut dem der Betriebsteil "Sanierungen" eindeutig und der Betriebsteil "Überwachung und Umsetzung auf der Baustelle" aufgrund von zwei Stelleninseraten dem betrieblichen Geltungsbereich des AVE LMV zugeordnet werden könne. Der Bereich "Engineering und Büro" falle dagegen nicht unter den Geltungsbereich AVE LMV. Die Klägerin hielt dennoch an ihrer ursprünglichen Einschätzung fest, wonach die Tätigkeiten im Betriebsteil "Controlling" – Überwachungstechniker (Überwachung der Umsetzung auf der Baustelle), nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich falle. 4.9 Eine Unterstellung vor dem Jahr 2019 lässt sich auch nicht aufgrund des Entscheids der PBK vom 10. März 2015 (act. G1.11) begründen, hat diese doch den Bereich Überwachung der Umsetzung auf der Baustelle allein aufgrund von zwei Stelleninseraten dem betrieblichen Geltungsbereich des AVE LMV zugeordnet ohne weitere Feststellungen zum Gepräge der Beklagten zu treffen (vgl. LMV- Unterstellungsbericht vom 24. September 2014 act. G.10). 4.10 Insgesamt ist damit erst seit 1. Januar 2019 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die Beklagte unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fällt. Soweit die Parteien beantragen, es seien (ehemalige) Arbeitnehmer der Beklagten zu befragen (vgl. act. G1, G24), ist dies abzuweisen. Im als allgemein verbindlich erklärten Art. 23 GAV FAR ist geregelt, dass die Stiftung FAR berechtigt ist, die notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen. Die Stiftung kann Kontrolltätigkeiten Dritten, namentlich den für den Vollzug des LMV gebildeten paritätischen Berufskommissionen übertragen. Die Kontrollinstanz ist zur Durchsetzung der Bestimmungen des GAV FAR zudem unter anderem berechtigt, Betriebskontrollen bei Betrieben im Geltungsbereich des GAV FAR, namentlich auch bei Betrieben mit gemischten Tätigkeiten, durchzuführen, um die Zugehörigkeit zum betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich zu beurteilen (vgl. act. G3.1). Weitere Beweismassnahmen zur Feststellung der Unterstellung unter den AVE GAV FAR, insbesondere die beantragten Zeugenbefragungen, sind weder im GAV FAR selbst noch im Reglement FAR vorgesehen. Sodann ist auch fraglich, ob eine Befragung von Mitarbeitern zur Klärung der Frage der Unterstellung zu beweiskräftigen Aussagen führen würde. Die Klägerin führte aus, die meisten Arbeitnehmer der Beklagten seien zuvor im Bauhauptgewerbe tätig gewesen, bei den früheren Arbeitgebern seien für diese FAR-Beiträge entrichtet worden und ihre Tätigkeit bei der Beklagten unterscheide sich nicht wesentlich von derjenigen bei ihren vormaligen Arbeitgebern. Die Arbeitnehmer seien in einem allfälligen Beweisverfahren diesbezüglich zu befragen (act. G1). Allein die Tatsache, dass gewisse Arbeitnehmer bei einem anderen Arbeitgeber dem GAV FAR unterstellt gewesen waren

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12/24 und bei der Beklagten eine ähnliche Tätigkeit ausführen, liesse jedoch noch keine entscheidenden Rückschlüsse auf das Gepräge und damit die Unterstellung der Beklagten zu. Wie die Beklagte zu Recht ausführt (act. G10), können gelernte Berufsleute dank ihrer Ausbildung auch Tätigkeiten ausführen, die nicht dem Bauhauptgewerbe unterstehen. Zudem waren wohl die meisten Mitarbeiter nicht im gesamten Zeitraum der Existenz der Beklagten bei dieser tätig, hatten nur Einblick in einen gewissen Teil der Organisation der Beklagten und zumindest die derzeitigen Mitarbeiter stehen in einem gewissen Abhängigkeits-/Loyalitätsverhältnis zur Beklagten (vgl. auch die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten in act. G24). Die Aussagen der Arbeitnehmer wären damit nur beschränkt beweiskräftig. Auch die von der Klägerin beantragte Befragung ehemaliger Kunden der Beklagten (vgl. act. G16) erscheint nicht zielführend, zumal diese höchstens zum jeweiligen bei ihnen ausgeführten Auftrag Stellung nehmen, aber keine Aussagen zum gesamten Gepräge der Beklagten machen könnten. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass primär die Klägerin zur Klärung einer Unterstellung unter den AVE GAV FAR zuständig ist und nicht sämtliche Beweismassnahmen in das vorliegende Gerichtsverfahren verlagert werden können. Die Klägerin hat in den Jahren 2013 und – in Kenntnis des Unterstellungsentscheids der PBK St. Gallen – 2016/2017 Abklärungen getroffen, die sie als erforderlich erachtet hat, und hat gestützt darauf am 19. Juli 2013 sowie am 16. August 2017 entschieden, dass die Beklagte nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fällt (bzw. dass lediglich der Betriebsteil "Sanierung" darunterfällt). Für ihren anderslautenden Entscheid vom 12. August 2019 lagen ihr keine wesentlichen neuen Fakten vor, was hier auch mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben zusätzlich gegen eine weiter als ins Jahr 2019 zurückwirkende Einforderung von FAR-Beiträgen spricht. Weitere Abklärungen erübrigen sich. 4.11 Das Urteil des Bezirksgerichts E.___" vom 12. November 2020 spricht einer Unterstellung der Beklagten unter den GAV FAR erst seit 1. Januar 2019 nicht entgegen. Dieser hatte entschieden, die Beklagte sei mit Wirkung vom 18. November 2013 bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Mitarbeiter D.___ per 20. Oktober 2019 dem GAV FAR unterstellt und habe die vorgesehenen Beiträge an die Klägerin zu bezahlen (act. G1.26). Dieses Urteil ist jedoch für den vorliegenden Fall als nicht massgebend zu erachten, zumal es sich primär auf die inzwischen geschlossene Zweigniederlassung der Beklagten im Kanton Q.__ und den dort tätigen Mitarbeiter D.___ bezog. Wie die Beklagte geltend macht, sei diese Zweigniederlassung anders organisiert gewesen als ihre übrigen Niederlassungen und habe so wenige Mitarbeiter gehabt, dass die tatsächliche Tätigkeit von D.___ situativ über die typischen Überwachungsaufgaben eines Überwachungsbauleiters (wie sie in den anderen Niederlassungen ausgeübt würden) hinausgegangen seien. Wie die Beklagte zu Recht ausführt, entfaltet dieser Entscheid keine Bindungswirkung für das vorliegenden Verfahren. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass dem genannten Urteil keine wesentlichen Aussagen über das Gepräge des Gesamtbetriebs für die Zeit vor 2019 zu entnehmen sind. Das Zivilgericht nahm diesbezüglich keine eigenen Abklärungen vor, sondern stützte für die Bejahung der Unterstellung ausschliesslich auf den

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13/24 Unterstellungsentscheid der Geschäftsstelle der Stiftung FAR vom 12. August 2019 ("Dok. P") (act. G10, vgl. act. G1.22). 4.12 Zusammenfassend ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beklagte seit 1. Januar 2019 dem betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR untersteht. Ausführungen zu einer allfälligen Verjährung der Beitragszahlungen erübrigen sich, zumal aufgrund des Verjährungsverzichts in diesem Zeitpunkt ohnehin keine Verjährung eintreten konnte (vgl. act. G1.35 f.). Dasselbe gilt für eine allfällige Meldepflichtverletzung der Beklagten, wie sie von der Klägerin geltend gemacht wird (vgl. act. G1, G16). 5. Weiter ist die Unterstellung der Beklagten ab 1. Januar 2019 unter den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR zu prüfen. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR (in der Fassung vom 10. November 2015) gelten die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des GAV FAR für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart), die in Betrieben nach Art. 2 Abs. 4 AVE GAV FAR tätig sind; unter anderem insbesondere für Poliere und Werkmeister, Vorarbeiter, Berufsleute wie Maurer, Strassenbauer und Pflästerer, und Bauarbeiter (mit oder ohne Fachkenntnisse) sowie Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner und Isoleure sowie die Hilfskräfte. Der AVE GAV FAR gilt nicht für das leitende Personal, das technische und kaufmännische Personal sowie das Kantinen- und Reinigungspersonal eines unterstellten Betriebs. Zum leitenden Personal gehören Bauführer sowie unter anderem jede Person, die im Handelsregister als Prokurist, Geschäftsführer, Gesellschafter, Direktor, Betriebsinhaber, Verwaltungsrat oder in ähnlicher Funktion eingetragen ist oder einen wesentlichen Einfluss auf den Gang des Unternehmens ausüben kann. Diese Personen sind dem GAV FAR selbst dann nicht unterstellt, wenn sie im gleichen Betrieb oder in der gleichen Unternehmensgruppe eine voll- oder teilzeitliche Tätigkeit im Sinn Art. 2 Abs. 4 lit. a-g AVE GAV FAR ausüben. Ein wesentlicher Einfluss auf den Gang des Unternehmens wird vermutet, wenn eine Person an einem Betrieb oder an einem den Betrieb beherrschenden Unternehmen eine Beteiligung von mehr als 20 % hält. 5.2 Die von der Beklagten als Projektleiter und Bauzeichner angestellten Arbeitnehmer sind unbestritten nicht handwerklich tätig auf den Baustellen und üben planerische bzw. leitende Tätigkeiten aus. Sie fallen damit – trotz ihres eher tiefen Lohnes im Vergleich zu den dem GAV FAR nicht unterstellten Bauführern – nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR (vgl. act. G1, G16). Dasselbe gilt für die Geschäftsleitung und die in der Administration tätigen Arbeitnehmer der Beklagten. Unbestritten dem persönlichen Bereich des AVE GAV FAR unterstellt sind hingegen die

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14/24 Sanierer (act. G1, G10; vgl. hierzu auch den Bericht der H.___ GmbH vom 28. Dezember 2017, S. 3 f. [Beilage 19]). 5.3 Die Beklagte beschäftigt mehrere Arbeitnehmer als "Überwachungsbauleiter". Sie ist der Ansicht, dass diese als leitende Arbeitnehmer gelten und nicht dem persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR unterstehen (act. G10, G24). Die Klägerin bestreitet dies. Sie geht davon aus, dass die "Überwachungsbauleiter" als Spezialisten im Sinn von Art. 2 Abs. 5 lit. e AVE GAV FAR klassische Bauabdichtungsarbeiten ausführen (act. G1, G16). 5.3.1 Dem Tätigkeitsbeschrieb der Beklagten für "Überwachungsbauleiter" vom 1. Juli 2016 sind einige Tätigkeiten zu entnehmen, welche mit einer leitenden Stelle in Verbindung gebracht werden könnten. So wird aufgelistet, dass die Tätigkeit Kundenkontakt im Sinne von Besprechungen mit Baufirmen und Bauingenieuren sowie Repräsentation der Beklagten gegenüber allen Beteiligten auf der Baustelle beinhalte. Ausserdem sei der "Überwachungsbauleiter" verantwortlich für die zugeteilten Baustellen und die Baustellenvertretung. Auch müssten sie die Betonarbeiten des Bauunternehmers überwachen. Sie hätten die Änderungen zur Planung auf Plänen einzutragen, Materialbestellung für zugeteilte Projekte beim Einkauf zu melden und seien verantwortlich für die Rücknahme nicht benötigter Materiallieferungen (act. G1.6, Beilage 2). Die weiteren aufgeführten Arbeiten sprechen jedoch gegen eine Qualifikation als leitende Tätigkeit und für eine solche als baugewerbliche/handwerkliche Tätigkeit. Unter anderem seien die "Überwachungsbauleiter" für das Liefern und den Einbau von Sonderbaustoffen sowie das Liefern, den Einbau und das Schweissen von Fugenabdichtungen zuständig. Weiter ist aufgeführt, dass sie Probleme in Bezug auf abdichtungsrelevante Bauteile in Absprache mit dem direkten Vorgesetzten und dem Polier auf der Baustelle erkennen und lösen müssten. Ausserdem sei die Baustelle sauber und ohne Schäden abzuschliessen. Sie müssten täglich Wochen- und Baustellenberichte schreiben und die Unterschrift des zuständigen Poliers einholen. Sie hätten generelle Qualitätsprobleme mit Produkten und Maschinen in Absprache mit dem direkten Vorgesetzten, den Qualitätsbeauftragten und dem Zeichenbüro zu erkennen und zu lösen (act. G1.6, Beilage 2). Insbesondere die erwähnte Pflicht zur Absprache mit den direkten Vorgesetzten spricht gegen eine (vollumfängliche) Weisungsbefugnis und damit gegen eine leitende Stellung. 5.3.2 Der Kontrolleur der F.___ GmbH führte in seinem Bericht über die Kontrolle vom 7. Juli 2021 aus, für die Tätigkeit des "Überwachungsbauleiters" verwende die Beklagte auch die Begriffe "Techniker", "Oberbauleiter" oder "Fachbauleitung". Sie hätten alle den gleichen Tätigkeitsbeschrieb und führten dieselben Arbeiten aus. Dies komme gemäss Angaben der Beklagten daher, dass man bei der Personalrekrutierung "offen für alles" sein müsse und man so viele Interessenten wie möglich ansprechen möchte. Der Fachkräftemangel sei im Bereich der Abdichtung besonders gross. Die Fachbauleiter betreuten mehrere Baustellen gleichzeitig. Die "Überwachungsbauleiter", "Oberbauleiter" und "Techniker" führten auch spezielle Arbeiten auf der Baustelle aus, wie z.B. Fugenbänder

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15/24 schweissen, Schalungsbinder verschliessen, Klemmschienen montieren und Rohrmanschetten setzen. Die Anleitungen im Polierhandbuch der Beklagten seien Weisungen zuhanden des Poliers des Bauunternehmers für den Einbau der gelieferten Bauteile, welche gemäss der Beklagten nur im Einzelfall von "Überwachungsbauleitern" im Rahmen der Instruktion der Bauarbeiter vor Ort montiert würden (act. G1.6). Der Kontrolleur legte seinem Bericht einen Tätigkeitsbeschrieb für "Überwachungsbauleiter" bei (vgl. E. 5.3.1) und hielt fest, rund 66.6 % der darauf aufgeführten Arbeiten würden auf der Baustelle ausgeführt. Die anderen Tätigkeiten (Anteil ca. 33.4 %) würden im Büro und/oder auf der Baustelle erledigt. Der Wochenrapport eines "Überwachungsbauleiters" beschreibe die verschiedenen Tätigkeiten auf den Baustellen. Die Überwachungsarbeiten machten 16 Stunden bzw. 31 % und die handwerklichen Arbeiten (Fugenband schweissen etc.) 22.25 Stunden bzw. 43 % der rapportierten Arbeitsstunden aus. Zusammen machten die Tätigkeiten des "Überwachungsbauleiters" auf der Baustelle total 38.25 Stunden bzw. 74 % aus. Die Materiallieferungen machten 3 % und die Reise/Bürozeit 23 % aus. Gemäss Angaben der Beklagten seien die "Überwachungstechniker und -bauleiter" gegenüber jedem Polier der Bauunternehmung weisungsbefugt und hätten in ihrem spezifischen Fachgebiet mehr Kenntnisse als die jeweiligen Bauleiter. Die "Überwachungstechniker" könnten Bauarbeiten einstellen lassen, Wände abreissen oder Betonarbeiten unterbrechen, wenn die Qualität nicht stimme. Das spezielle Knowhow dieser Fachspezialisten, welche aufgrund ihrer Erfahrung mehr Fachwissen als die meisten Bauingenieure und/oder Bauleitungen hätten, sei nicht mit einem (lohnmässig höher eingestuften) Generalisten mit höherer Ausbildung zu vergleichen. Die "Überwachungstechniker" der Beklagten würden jedoch für die Bauleitung, Erarbeitung von Sanierungskonzepten und Detaillösungen von Personen mit einer höheren Ausbildung immer wieder zur Hilfe gerufen und beauftragt, was ihre Funktion und die damit einhergehende Weisungsmacht und Verantwortung widerspiegle. Der Kontrolleur merkte an, die von der Beklagten verwendeten Funktionen als "Oberbauleiter", "Überwachungsbauleiter" und "Überwachungstechniker" seien ein bisschen irreführend, da diese internen "Titel" nur auf den Bereich der Abdichtung im Betonbau zuträfen. In der alltäglichen Baupraxis werde vor allem der Titel "Oberbauleiter" für generalistische Funktionen über ein gesamtes Bauprojekt verwendet. Er hielt fest, die Löhne der "Oberbauleiter" betrügen Fr. 6'800.-- bis Fr. 7'000.-- pro Monat und entsprächen in etwa dem Lohn eines Vorarbeiters oder eines jüngeren Poliers gemäss LMV. Die Löhne der "Überwachungsbauleiter" betrügen Fr. 5'350.-- bis Fr. 6'800.-- monatlich und entsprächen in etwa dem Lohn eines jüngeren Vorarbeiters oder Facharbeiters der Lohnklassen "Q, A und B" gemäss LMV (act. G1.6). Der Kontrollbericht und insbesondere die erwähnten Löhne sowie die angegebene Aufteilung der Arbeitsstunden sprechen gegen die Qualifikation der "Überwachungsbauleiter" (bzw. der gemäss Kontrollbericht gleichwertigen Positionen "Überwachungstechniker", "Oberbauleiter" und "Fachbauleiter") als leitendes Personal. Die Beklagte hat mit ihrer Klageantwort fünf Beispiele für Wochenstunden eines "Fachbauleiters" sowie drei eines "Oberbauleiters" eingereicht. Gemäss den Angaben der "Fachbauleiter" entfällt die Mehrheit der Arbeitsstunden auf "Fahrzeit". Einige gaben als

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16/24 zweithäufigste Tätigkeit die "Überwachung der Leistung des Baumeisters" bzw. "Dokumentation und Abklärungen von Abweichungen und Schäden" an, bei anderen war es aber auch der "Materialeinbau" bzw. "Einbau und Verpressen von Injektionskanal". Die drei befragten "Oberbauleiter" gaben als Haupttätigkeit die "Fahrzeit" sowie die "Koordination und Organisation von Baustelle und Fachbauleiter der Beklagten" an (act. G10.3 f.). Die Angaben weichen damit teilweise von den im Kontrollbericht erwähnten Stundenangaben ab. Allerdings schätzten auch die genannten fünf "Fachbauleiter" ihre Arbeitstätigkeit unterschiedlich ein. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass es sich bei den von der Beklagten eingereichten Auflistungen lediglich um eine beispielhafte Einschätzungen von einigen ihrer Mitarbeiter handelt. Daraus kann nicht auf den gesamten Betrieb geschlossen werden. Die Beklagte hatte die Mitarbeiter mit einem Schreiben vom 27. Juli 2023 darüber informiert, dass die Klägerin die Unterstellung prüfen wolle und die Mitarbeiter daher aufgefordert, ihre Arbeitsstunden auf ihre Tätigkeiten aufzuteilen. Dieser Hinweis könnte allenfalls zu einer Beeinflussung der Mitarbeiter geführt haben. Zudem gab die Klägerin die Kategorien der Tätigkeiten vor, so dass die Mitarbeiter die ihres Erachtens massgeblichen Tätigkeiten nicht frei auflisten konnten (vgl. act. G10.3 f.). Sie sind damit insgesamt nur beschränkt aussagekräftig. 5.3.3 Der zuständige Mitarbeiter der H.___ GmbH hielt in seinem Bericht vom 28. Dezember 2017 über eine persönliche Abklärung bei der Beklagten hinsichtlich der Unterstellung unter den LMV fest, die Bezeichnung "Bauleiter" beim Begriff "Überwachungsbauleiter" sei irreführend. Sie erwecke den Eindruck, dass es sich hierbei um einen Bauleiter/Polier im Sinne des Baukadervertrages handle, welcher Weisungsbefugnis im Unternehmen habe, in dem er beschäftigt sei. Dies sei beim "Überwachungsbauleiter" der Beklagten jedoch nicht der Fall. Der Tätigkeitsbeschrieb der Beklagten für ihre "Überwachungsbauleiter" halte unter der Rubrik "Projekte" unter anderem fest, dass die entsprechenden Angestellten Probleme in Bezug auf abdichtungsrelevante Bauteile (Betonrezeptur, Nachbehandlung, Durchdringungen, Abschalung etc.) erkennen und lösen müssten. Dies in Absprache mit dem direkten Vorgesetzten und dem Polier auf der Baustelle. Dementsprechend seien die "Überwachungsbauleiter" der Beklagten innerhalb des Unternehmens, gegebenenfalls mit Ausnahme gegenüber den Sanierern/Abklebern, nicht weisungsbefugt. Eine Weisungsbefugnis bestehe lediglich im Rahmen der Vertragsbedingungen gegenüber den zuständigen Personen der Drittfirmen (Kunden), zum Beispiel bei Qualitätskontrollen. Im Übrigen entsprächen die eigenständig auf den Baustellen ausgeführten Arbeiten denen der Sanierer/Abkleber. Aufgrund des Aufgabenkatalogs und/oder dem individuellen Ausbildungsstand könnten die Überwachungsbauleiter der Beklagten als Vorarbeiter, gelernte Bau-Facharbeiter oder Bau-Facharbeiter gemäss Art. 42 Abs. 1 AVE LMV eingereiht werden. Damit fielen die "Überwachungsbauleiter" unter den persönlichen Geltungsbereich von Art. 2 Abs. 4 AVE LMV (act. G1.19).

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17/24 5.3.4 Schliesslich führte ein Mitarbeiter der S.__ in einer E-Mail vom 5. September 2018 an die PBK aus, die Mitarbeiter der Beklagten seien auf den Baustellen vorwiegend mit Abkleben, Abdichten von Fugen und Durchführungen, Bänder einfügen und Verarbeiten bzw. Verlegen des Dichtungsmaterials beschäftigt. Die von der Beklagten genannten Überwachungsaufgaben seien reines Wunschdenken und nur ein kleiner Bestandteil der Arbeit bei der Beklagten (act. G16.9). 5.3.5 In Würdigung des Dargelegten kommt das Gericht zum Schluss, dass die nicht in irgendeiner Funktion im Handelsregistereintrag der Gesellschaft vermerkten "Überwachungsbauleiter" nicht dem leitenden Personal im Sinn von Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR zuzuordnen sind. Ebenfalls sind sie unstrittig nicht als technisches oder kaufmännisches Personal zu betrachten. Demzufolge fallen die "Überwachungsbauleiter" und die gleichwertigen Funktionen "Oberbauleiter", "Fachbauleiter" und "Überwachungstechniker" in den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR (vgl. E. 5.3.2). 6. Im Folgenden ist zu klären, welche konkreten Mitarbeiter der Beklagten unter den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fallen und welche Lohnsumme die Beklagte für diese zu versichern hat. Da die Beklagte wie oben dargelegt seit dem 1. Januar 2019 unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fällt, hat sie für alle Arbeitnehmer, die unter den persönlichen Geltungsbereich fallen, der Klägerin ab diesem Zeitpunkt die gesamten FAR-Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu bezahlen (Art. 1 AVE GAV FAR i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GAV FAR). Die Klägerin hat die von der Beklagten für die massgebenden Jahre 2019 bis 2022 geschuldeten FAR-Beiträge auf der Grundlage der AHV-Lohnsummenmeldungen gegenüber der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen berechnet. Zur Bestimmung des für die FAR-Beiträge massgebenden Lohnsumme hat sie vom Gesamttotal der gemeldeten AHV-Lohnsummen die Lohnsummen der nicht unterstellten Personen (leitendes, technisches und kaufmännisches Personal) abgezogen. Dieses Vorgehen ist im Grundsatz unumstritten und ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat in ihrer Klageantwort für die streitigen Jahre 2019 bis 2022 Listen mit Mitarbeitern eingereicht, die (für den Fall der ihrerseits bestrittenen betrieblichen Unterstellung) ihrer Ansicht nach nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fallen (vgl. act. G10). Die Klägerin hat diese teilweise anerkannt und geht – wie erwähnt (E. 5.2) – korrekterweise mit der Beklagten einig, dass Mitarbeiter im Bereich der Geschäftsleitung, der Administration und der Projektleitung sowie die Bauzeichner nicht unter den persönlichen Bereich des AVE GAV FAR fallen (act. G16). Im Folgenden werden lediglich die Arbeitnehmer behandelt, deren Unterstellung zwischen den Parteien weiterhin umstrittenen ist. 6.1 Für das Jahr 2019 hat die Klägerin von der gemeldeten AHV-Lohnsumme die Löhne von neun Mitarbeitenden, die vom Geltungsbereich des AVE GAV FAR ausgenommen wurden, abgezogen (act. G1). In ihrer Replik hat die Klägerin anerkannt, dass elf weitere Mitarbeitende nicht dem persönlichen

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18/24 Geltungsbereich des AVE GAV FAR unterstehen und deren Löhne zusätzlich in Abzug gebracht (act. G16 Rz. 104 ff.). Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Mitarbeiter I.___, J.___, K.___, L.___, M.___ und N.___ als "Oberbauleiter" ebenfalls nicht dem persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR unterstehen und deren Löhne ebenfalls in Abzug zu bringen sind (act. G10). Mit der Klägerin (act. G16) ist jedoch davon auszugehen, dass diese aufgrund ihrer Tätigkeit dem persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR unterstellt sind (s. oben E. 5.3.5). Auf der Auflistung der Beklagten in ihrer Klageantwort mit Personen, die vom Geltungsbereich des AVE GAV FAR auszunehmen seien, findet sich ausserdem O.___, welche gemäss Angaben der Beklagten in der Administration tätig sei (act. G10). Die Klägerin hatte mit ihrer Klage ebenfalls Auflistungen mit den ihrer Ansicht nach nicht dem persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR unterstellten Arbeitnehmern eingereicht. O.___ hatte sich dort auf den Listen für die Jahre 2017 und 2018, nicht aber für das Jahr 2019, als in der Administration tätige Mitarbeiterin befunden (vgl. act. G1). Nach Kenntnis der von der Beklagten eingereichten Auflistung (vgl. act. G10) äusserte sich die Klägerin nicht zur Unterstellung von O.___ im Jahr 2019 (vgl. act. G16). Aufgrund der Anerkennung ihrer Tätigkeit als administrativ in den Jahren 2017 bis 2018 ist jedoch davon auszugehen, dass dies auch für das Jahr 2019 zu gelten hat. O.___ fiel damit auch im Jahr 2019 nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR. Ihr AHV-Lohn von Fr. 16'010.-- ist zusätzlich in Abzug zu bringen. Für das Jahr 2019 hat die Beklagte eine AHV- Lohnsumme von insgesamt Fr. 5'376'244.90 gemeldet (vgl. act. G1.43). Davon in Abzug zu bringen sind die gemeldeten AHV-pflichtigen Einkommen der nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR fallenden Mitarbeiter (vgl. die Einkommen in act. G10 bzw. G1.43) von total Fr. 2'091'302.55 (Fr. 28'629.15 + Fr. 18'056.45 + Fr. 367'000.-- + Fr. 275'225.-- + Fr. 533'000.-- + Fr. 28'323.10 + Fr. 15'275.-- + 34'436.95 + Fr. 21'848.-- + Fr. 39'910.40 + Fr. 118'642.05 + Fr. 73'305.60 + Fr. 24'000.-- + Fr. 94'067.90 + Fr. 21'725.-- + Fr. 95'752.-- + Fr. 86'462.-- + Fr. 28'101.05 + Fr. 75'593.25 + Fr. 95'939.65 + Fr. 16'010.--). Aus der Differenz der beiden Beträge ergibt sich ein AHV-pflichtiges Einkommen aller dem persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR unterstellten Mitarbeiter von total Fr. 3'284'942.35 (Fr. 5'376'244.90 - Fr. 2'091'302.55). Der Beitragssatz der Beklagten stieg unbestritten per 1. April 2019 von 7 % auf 7.5 % an (act. G10, Art. 8 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GAV FAR). Bei einer Aufteilung der Lohnsumme zu einem Viertel auf Januar bis März 2019 sowie zu Dreiviertel auf April bis Dezember 2019 resultieren geschuldete Beiträge für das Jahr 2019 von Total Fr. 242'264.50 ([Fr. 3'284'942.35 x 0.25 x 0.07] + [Fr. 3'284'942.35 x 0.75 x 0.075]). 6.2 Für das Jahr 2020 hat die Klägerin von der gemeldeten AHV-Lohnsumme die Löhne von acht Mitarbeitenden, die vom Geltungsbereich des AVE GAV FAR ausgenommen wurden, abgezogen (act. G1). In ihrer Replik hat die Klägerin anerkannt, dass zwei weitere Mitarbeitende nicht dem persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR unterstehen und deren Löhne zusätzlich in Abzug gebracht. Der Lohn eines Mitarbeiters sei jedoch entgegen der Klage für die Berechnung der FAR-Beiträge zu berücksichtigen (act. G16 Rz. 108 ff.). Die Beklagte hat wie schon im Jahr zuvor die Mitarbeiter I.___,

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19/24 J.___, K.___, L.___, M.___ und N.___ als nicht dem persönlichen Geltungsbereich unterstehende "Oberbauleiter" aufgelistet (act. G10). Mit der Klägerin (act. G16) ist festzuhalten, dass diese aufgrund ihrer Tätigkeit jedoch dem persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR unterstellt sind (s. oben E. 5.3.5). Für das Jahr 2020 hat die Beklagte eine AHV-Lohnsumme von insgesamt Fr. 3'883'814.-gemeldet (act. G1.43). Davon in Abzug zu bringen sind die gemeldeten AHV-pflichtigen Einkommen der nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR fallenden Mitarbeiter (vgl. die Einkommen in act. G10 bzw. G1.43) von total Fr. 742'770.25 (Fr. 78'000.-- + Fr. 58'500.-- + Fr. 130'000.- - + Fr. 30'632.45 + Fr. 75'066.50 + Fr. 95'292.85 + Fr. 91'623.90 + Fr. 86'830.35 + Fr. 96'824.20). Aus der Differenz der beiden Beträge ergibt sich ein AHV-pflichtiges Einkommen aller dem persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR unterstellten Mitarbeiter von total Fr. 3'141'043.75 (Fr. 3'883'814.- - - Fr. 742'770.25). Bei einem Beitragssatz von 7.75 % (Art. 8 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GAV FAR) resultieren geschuldete Beiträge für das Jahr 2020 von total Fr. 243'430.90 (Fr. 3'141'043.75 x 0.0775). 6.3 Für das Jahr 2021 hat die Klägerin von der gemeldeten AHV-Lohnsumme die Löhne von acht Mitarbeitenden, die vom Geltungsbereich des AVE GAV FAR ausgenommen wurden, abgezogen (act. G1). Die Beklagte hat zusätzlich zu den in den beiden Vorjahren genannten Mitarbeitern I.___, J.___, K.___, L.___ und N.___ auch P.___ als nicht dem persönlichen Geltungsbereich unterstehende "Oberbauleiter" aufgelistet (act. G10). Diese sind aufgrund ihrer Tätigkeit jedoch dem persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR unterstellt (s. oben E. 5.3.5). M.___ war sodann ab dem Jahr 2021 unbestritten (act. G10, G16) nicht mehr als "Oberbauleiter" sondern als Projektleiter angestellt und fiel damit nicht mehr unter den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR. Die Beklagte hat für das Jahr 2021 eine AHV-Lohnsumme von insgesamt Fr. 4'522'246.95 gemeldet (act. G1.43). Davon in Abzug zu bringen sind die gemeldeten AHV-pflichtigen Einkommen der nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fallenden Mitarbeiter (vgl. die Einkommen in act. G10 bzw. G1.43) von total Fr. 703'285.90 (Fr. 82'534.75 + Fr. 14'625.-- + Fr. 130'000.-- + Fr. 79'178.60 + Fr. 98'573.45 + Fr. 99'157.25 + Fr. 98'719.20 + Fr. 100'497.65). Aus der Differenz der beiden Beträge ergibt sich ein AHV-pflichtiges Einkommen aller dem persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR unterstellten Mitarbeiter von total Fr. 3'818'961.05 (Fr. 4'522'246.95 - Fr. 703'285.90). Bei einem Beitragssatz von 7.75 % (Art. 8 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GAV FAR) resultieren geschuldete Beiträge für das Jahr 2021 von total Fr. 295'969.50 (Fr. 3'818'961.05 x 0.0775). 6.4 Für das Jahr 2022 hat die Klägerin von der gemeldeten AHV-Lohnsumme die Löhne von sieben Mitarbeitenden, die vom Geltungsbereich des AVE GAV FAR ausgenommen wurden, abgezogen (act. G1). In ihrer Replik hat die Klägerin anerkannt, dass vier weitere Mitarbeitende nicht dem persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR unterstehen und deren Löhne zusätzlich in Abzug gebracht (act. G16 Rz. 113 ff.). Die Beklagte hat wie im Vorjahr die Mitarbeiter I.___, J.___, K.___, P.___, L.___ und N.___ als nicht dem persönlichen Geltungsbereich unterstehende "Oberbauleiter" aufgelistet (act. G10).

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20/24 Diese sind – wie bereits mehrfach erwähnt – aufgrund ihrer Tätigkeit dem persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR unterstellt (s. oben E. 5.3.5). Die Beklagte hat für das Jahr 2022 eine AHV-Lohnsumme von insgesamt Fr. 5'048'201.80 gemeldet (act. G1.43). Die Summe der gemeldeten AHV-pflichtigen Einkommen der nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fallenden Mitarbeiter (vgl. die Einkommen in act. G10 bzw. G1.43) beträgt total Fr. 781'852.60 (Fr. 83'565.60 + Fr. 32'500.-- + Fr. 97'178.60 + Fr. 7'070.55 + Fr. 79'032.15 + Fr. 99'234.90 + Fr. 8'433.35 + Fr. 96'384.10 + Fr. 76'458.55 + Fr. 102'480.65 + Fr. 99'514.15). Aus der Differenz der beiden Beträge ergibt sich ein AHVpflichtiges Einkommen aller dem persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR unterstellten Mitarbeiter von total Fr. 4'266'349.20 (Fr. 5'048'201.80 - Fr. 781'852.60). Bei einem Beitragssatz von 7.75 % (Art. 8 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GAV FAR) resultieren geschuldete Beiträge für das Jahr 2022 von total Fr. 330'642.05 (Fr. 4'266'349.20 x 0.0775). 7. Für die Jahre 2019 bis 2022 ergibt sich ein von der Beklagten gesamthaft geschuldeter Betrag von Fr. 1'112'306.95 (Fr. 242'264.50 + Fr. 243'430.90 + Fr. 295'969.50 + Fr. 330'642.05). Eine Verjährung der Beitragsforderungen fällt ausser Betracht, zumal die Beklagte bereits mit Schreiben vom 15. Juni 2017 bis am 31. Dezember 2018 auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat, soweit diese nicht bereits eingetreten war (act. G1.34). In der Folge hat sie diese Verjährungseinredeverzichtserklärung bis am 31. Dezember 2023 verlängert (act. G1.35 f.). Auf die von der Beklagten mit der Duplik eingereichten (nicht unterzeichneten) Arbeitsverträge ist nicht einzugehen, da diese entweder Personen betreffen, die in den Jahren 2019 bis 2022 nicht mehr für die Beklagte tätig waren oder die anerkanntermassen nicht dem AVE GAV FAR unterstellt sind. 8. Zwischen den Parteien umstritten ist weiter die Fälligkeit der Beitragsforderungen und damit verbunden die Pflicht zur Leistung von Zinsen. 8.1 Gemäss Art. 1 AVE GAV FAR i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GAV FAR hat der Arbeitgeber vierteljährlich Akontozahlungen abzuliefern, fällig 30 Tage nach der Rechnungsstellung, spätestens jedoch per Quartalsende. Die Klägerin stellt einen Verzugszins von 5 % ab Fälligkeit in Rechnung (Art. 1 AVE GAV FAR i.V.m. Art. 9 Abs. 3 GAV FAR). Art. 9 Abs. 4 lit. b des Reglements der Klägerin präzisiert, dass die Klägerin einen Verzugszins von 5 % ab Ablauf der Abrechnungs- resp. Zahlungsperiode analog Art. 41bis Abs. 1 lit. a – d der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) erhebt. Beitragspflichtige haben Verzugszinsen von 5 % auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderte Beiträge, ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, zu entrichten (act. G3.1). Die Beklagte führt aus, das Reglement sei für sie nicht

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21/24 anwendbar und macht unter Verweis auf die Regelung nach Art. 66 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 89a Abs. 6 Ziff. 14 ZGB geltend, allfällige Forderungen würden nicht per 1. Januar, sondern erst per 1. Februar des Folgejahres fällig (act. G10). 8.2 Gemäss der Fälligkeitsregel für Beitragsforderungen von Art. 66 Abs. 4 BVG überweist der Arbeitgeber die beiderseitigen Beiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung (Art. 66 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 89a Abs. 6 Ziff. 14 ZGB). Die Beitragsforderungen der Stiftung FAR werden damit jeweils per 31. Januar des Folgejahres fällig (vgl. Entscheide des Bundesgerichts vom 7. August 2024, 9C_717/2023, E. 8, und vom 17. Oktober 2016, 9C_392/2016, E. 3.2.1). Wie sich aus der Botschaft zur Revision des BVG (1. BVG-Revision, BBl 2000 2637) vom 1. März 2000, S. 2699, ergibt, trug der Gesetzgeber mit der neu eingeführten Bestimmung von Art. 66 Abs. 4 BVG der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 122 IV 270 ff.) Rechnung, wonach es im BVG an einer gesetzlichen Bestimmung über den massgeblichen Überweisungszeitpunkt mangelte. Mit der Formulierung des neuen Art. 66 Abs. 4 BVG werde dem Arbeitgebenden eine Zahlungsfrist zur Überweisung der Beiträge gesetzt. Das Ende der Frist sei als bestimmter Verfalltag im Sinne von Art. 102 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Eidgenössischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]) ausgestaltet. Es sei ein qualifizierter Fälligkeitstermin, dessen Eintritt ohne weiteres den Verzug des Arbeitgebers begründe. Ein Mahnverfahren der Vorsorgeeinrichtung sei nicht erforderlich. Nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei die Vorsorgeeinrichtung berechtigt, die ausstehenden Beiträge auf dem Wege der Schuldbetreibung bei der Arbeitgeberin oder beim Arbeitgeber einzutreiben. Die Frist zur Überweisung sei aus Praktikabilitätsgründen auf Ende des ersten Monats nach dem Kalenderjahr oder dem Versicherungsjahr festgesetzt worden. Im von der Beklagten erwähnten (vgl. act. G10, G24) Urteil des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2016, 9C_392/2016, E. 3.2.1, wurde sowohl die Regelung nach Art. 9 GAV FAR als auch nach Art. 66 Abs. 4 BVG erwähnt. Das Bundesgericht wendete (zumindest implizit; vgl. E. 4.5) die gesetzliche Fälligkeitsregel an, ohne sich jedoch zum Verhältnis der beiden Regelungen zu äussern. In der Literatur wird jedoch die Meinung vertreten, dass sich Art. 66 Abs. 4 BVG insofern als Mindestvorschrift verstehe, als sie denjenigen Zeitpunkt definiere, zu welchem der Arbeitgeber die Beiträge spätestens entrichten müsse. Eine Vorsorgeeinrichtung verstosse mithin nicht gegen zwingendes Gesetzesrecht, wenn sie die Fälligkeit der Beiträge reglementarisch bzw. anschlussvertraglich auf einen früheren Zeitpunkt festlege. Hingegen wäre es der Vorsorgeeinrichtung nicht gestattet, die Fälligkeit der Beiträge reglementarisch auf einen späteren Zeitpunkt festzulegen (MARC HÜRZELER, N 21 zu Art. 66, in: Marc Hürzeler/ Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Berufliche Vorsorge, Basler Kommentar; CHRISTINA RUGGLI-WÜEST, Finanzierungsbereich, SZS 2005, S. 98; JÜRG BRECHBÜHL/MAYA GECKELER HUNZIKER, N 34 f. zu Art. 66, in: Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und

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22/24 FZG, 2. Aufl. 2019). Dies scheint insofern überzeugend, als auch in der Botschaft zur 1. BVG-Revision – wie erwähnt – festgehalten wurde, die Frist zur Überweisung (und damit die Fälligkeit) sei (lediglich) aus Praktikabilitätsgründen auf Ende des ersten Monats nach dem Kalenderjahr oder dem Versicherungsjahr festgesetzt worden. Da Art. 9 Abs. 2 GAV FAR einen früheren Fälligkeitszeitpunkt festlegt als Art. 66 Abs. 4 BVG ist vorliegend dieser als anwendbar zu erachten. Ob das Reglement der Klägerin auf die Beklagte anwendbar ist (was diese bestreitet; vgl. act. G10), kann vorliegend offenbleiben, zumal die Fälligkeit nicht nur im Reglement, sondern auch im allgemein verbindlich erklärten Art. 9 Abs. 2 GAV FAR genügend geregelt ist. 8.3 Gemäss Art. 1 AVE GAV FAR i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GAV FAR hat der Arbeitgeber – wie erwähnt – vierteljährlich Akontozahlungen abzuliefern, fällig 30 Tage nach der Rechnungsstellung, spätestens jedoch per Quartalsende. Die Beklagte hat aufgrund der bestrittenen und nicht bezifferten Beitragsforderungen keine Akontozahlungen abgeliefert und es wurden auch keine Rechnungen gestellt. Dass im Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 GAV FAR von der Fälligkeit von "Akontozahlungen" gesprochen wird, ist ohne Belang, zumal sich eine Akontoforderung und die definitive Beitragsforderung aus den gleichen Bestimmungen ergeben. Die Stiftung FAR verlangt eine Verzinsung der gesamten Jahresbeiträge ab Beginn des Folgejahres, was nicht zu beanstanden ist (Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2013, 9C_975/2012, 9C_976/2012, E. 5.6.2). Der Verzugszins beträgt unbestritten 5 % ab Fälligkeit (vgl. Art. 1 AVE GAV FAR i.V.m. Art. 9 Abs. 3 GAV FAR). Folglich schuldet die Beklagte der Klägerin für die Jahre 2019 bis 2022 insgesamt den Betrag von Fr. 1'112'306.95 zuzüglich Zins zu 5 % für den Betrag von Fr. 242'264.50 ab 1. Januar 2020, für den Betrag von Fr. 243'430.90 ab 1. Januar 2021, für den Betrag von Fr. 295'969.50 ab 1. Januar 2022 und für den Betrag von Fr. 330'642.05 ab 1. Januar 2023. 9. 9.1 In teilweiser Gutheissung der Klage ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin FAR-Beiträge für die Jahre 2019 bis 2022 in der Höhe von Fr. 1'112'306.95 zuzüglich Zins zu 5 % für den Betrag von Fr. 242'264.50 ab 1. Januar 2020, für den Betrag von Fr. 243'430.90 ab 1. Januar 2021, für den Betrag von Fr. 295'969.50 ab 1. Januar 2022 und für den Betrag von Fr. 330'642.05 ab 1. Januar 2023 zu bezahlen. 9.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG). 9.3 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind der teilweise obsiegenden Beklagten in Anwendung von Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP die Parteikosten von der teilweise unterliegenden Klägerin teilweise zu erstatten. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen spricht in BVG-Prozessen gestützt auf Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) bei vollem Obsiegen

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23/24 regelmässig eine pauschale Entschädigung zwischen Fr. 2'500.-- und Fr. 4'500.-- zu (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. April 2019, BV 2018/4, E. 4.3). Im vorliegenden leicht überdurchschnittlich aufwändigen Verfahren erschiene bei einem vollständigen Obsiegen der Beklagten eine Entschädigung von Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Vorliegend hat die Klägerin beantragt, die Beklagte habe ihr für die Jahre 2007 bis 2022 einen Betrag von total Fr. 3'086'258.35 zzgl. Zins zu bezahlen (act. G16). Ihr wird jedoch lediglich für die Jahre 2019 bis 2022 ein Betrag von total Fr. 1'112'306.95 zzgl. Zins zugesprochen, was 36 % bzw. aufgerundet 40 % der eingeklagten Summe entspricht. Da die Beklagte folglich zu rund 60 % obsiegt, erscheint eine reduzierte pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'400.- - (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Die teilweise obsiegende Klägerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Versicherung keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. BGE 118 V 169 f. E. 7). Ihr diesbezüglicher Antrag (act. G1, G16) ist abzuweisen.

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24/24 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der Antrag der Beklagten auf Durchführung einer Vergleichsverhandlung wird abgewiesen. 2. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin FAR-Beiträge für die Jahre 2019 bis 2022 in der Höhe von Fr. 1'112'306.95 zuzüglich Zins zu 5 % für den Betrag von Fr. 242'264.50 ab 1. Januar 2020, für den Betrag von Fr. 243'430.90 ab 1. Januar 2021, für den Betrag von Fr. 295'969.50 ab 1. Januar 2022 und für den Betrag von Fr. 330'642.05 ab 1. Januar 2023 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Die Klägerin hat der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. Der Antrag der Klägerin auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 05.12.2025 Prüfung der Unterstellung der Beklagten unter den AVE GAV FAR. Die Beklagte fiel im eingeklagten Zeitraum unter den räumlichen sowie teilweise den betrieblichen und den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR und schuldet der Klägerin dementsprechend einen Teil der eingeklagten Beiträge für ihre Arbeitnehmenden. Teilweise Gutheissung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Dezember 2025, BV 2013/17). Beim Bundesgericht angefochten.

2026-04-09T05:04:00+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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