Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BV 2021/21 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: BV - berufliche Vorsorge Publikationsdatum: 16.02.2023 Entscheiddatum: 15.08.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 15.08.2022 Art. 7 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 BVG. Die von der beruflichen Vorsorgeeinrichtung eingeklagten Forderungen sind durch Dokumente belegt. Die Beklagte konnte dagegen nicht substantiiert nachweisen, dass die eingeklagten Forderungen – auch nicht teilweise – unbegründet bzw. nicht geschuldet sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. August 2022, BV 2021/21). Entscheid vom 15. August 2022 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Markus Jakob Geschäftsnr. BV 2021/21 Parteien A.___ Genossenschaft, Klägerin, gegen B.___ GmbH, Beklagte, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Bolt, bürki bolt rechtsanwälte, Auerstrasse 2, Postfach, 9435 Heerbrugg, Gegenstand Forderung (BVG-Beiträge) Sachverhalt A. Die B.___ GmbH mit Sitz in C.___(nachfolgend: Arbeitgeberin) schloss sich der Vorsorgeeinrichtung A.___ Genossenschaft, (nachfolgend: Vorsorgeeinrichtung), mit Anschlussvertrag vom 1. Juni 2018 rückwirkend auf den 1. Januar 2018 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge an (act. G 1.2). Am 20. Februar 2019 meldete die Arbeitgeberin als zu versichernden Arbeitnehmer D.___ (Beschäftigungsgrad von 100 %, Jahreslohn von Fr. 65'000.00; im Handelsregister als "E.___" geführt) rückwirkend per 1. Oktober 2018 an (act. G 1.3). A.a. Gemäss dem Versichertenverzeichnis des Jahres 2020 war ein einziger Arbeitnehmer der Arbeitgeberin (D.___) bei der Vorsorgeeinrichtung versichert. Die zu entrichtenden Versicherungsbeiträge (Spar-, Risiko-, Sicherheitsfonds- und Verwaltungskostenbeitrag) wurden im Verzeichnis mit Fr. 5'328.00 pro Jahr angegeben (vgl. act. G 1.5). Gemäss Auszug aus dem Beitragskonto stellte die Vorsorgeeinrichtung der Arbeitgeberin am 7. März 2020 den Versicherungsbeitrag für das 1. Quartal des Jahres 2020 in der Höhe von Fr. 1'332.00 sowie die Entschädigung für die Verwaltung des Anschlussvertrages in der Höhe von Fr. 200.00, insgesamt Fr. 1'532.00, mit Zahlungsfrist 21. April 2020 in Rechnung. Mit Valuta 22. Juli 2020 wurde die Einzahlung der Arbeitgeberin von Fr. 1'532.00 auf dem Beitragskonto verbucht (vgl. act. G 1.7). Die weiteren quartalsweise erhobenen Versicherungsbeiträge über jeweils Fr. 1'332.00 stellte die Vorsorgeeinrichtung der Arbeitgeberin für das 2. Quartal 2020 am 11. Juni 2020 mit Zahlungsfrist bis 21. Juli 2020 (act. G 1.11), für das 3. Quartal 2020 am 10. September 2020 mit Zahlungsfrist 20. Oktober 2020 (act. G 1.12) und für das 4. Quartal 2020 am 10. Dezember 2020 mit Zahlungsfrist 19. Januar 2021 (act. G 1.13) in Rechnung (vgl. act. G 1.7). A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Gemäss dem Versichertenverzeichnis 2021 betrugen die im Jahr 2021 zu entrichtenden Versicherungsbeiträge – bei unverändertem Versichertenbestand und gleicher Lohnsumme – insgesamt Fr. 5'374.80 (vgl. act. G 1.6). Am 11. März 2021 stellte die Vorsorgeeinrichtung der Arbeitgeberin den Versicherungsbeitrag für das 1. Quartal des Jahres 2021 von Fr. 1'343.70, die Kosten für die Verwaltung des Anschlussvertrages im Jahr 2021 von Fr. 200.00 und Verzugszinsen von Fr. 11.60, insgesamt Fr. 1'555.30, mit Zahlungsfrist 20. April 2021 in Rechnung (act. G 1.14; vgl. act. G 1.7). A.c. Mit Schreiben vom 18. März 2021 forderte die Vorsorgeeinrichtung die Arbeitgeberin auf, den Beitragsausstand von Fr. 3'996.00 bis spätestens 8. April 2021 zu begleichen. Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung die Betreibung eingeleitet werde. Zudem wurde vorbehalten, den Anschlussvertrag zu kündigen oder die Leistungen aller Versicherten auf das BVG- Minimum zu reduzieren (act. G 1.8). A.d. Da keine Zahlung einging, stellte die Vorsorgeeinrichtung am 28. April 2021 beim Betreibungsamt C.___ das Betreibungsbegehren gegen die Arbeitgeberin mit einer Forderungssumme von Fr. 5'551.30 sowie den Kosten für den Zahlungsbefehl. Als Forderungsgrund wurden die unbezahlt gebliebenen Rechnungen vom 11. Juni 2020, vom 10. September 2020 und vom 10. Dezember 2020 über jeweils Fr. 1'332.00 und vom 11. März 2021 über Fr. 1'555.30 genannt (act. G 1.9). Der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes C.___ vom 3. Mai 2021 (Betreibungsnummer 21001191) wurde der Arbeitgeberin am 11. Mai 2021 zugestellt, welche gleichentags Rechtsvorschlag erhob (act. G 1.10). A.e. Mit Valuta 31. Mai 2021 belastete die Vorsorgeeinrichtung das Beitragskonto mit Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 16.75. Am 5. Juni 2021 stellte sie der Arbeitgeberin den Versicherungsbeitrag für das 2. Quartal des Jahres 2021 von Fr. 1'282.50 mit Zahlungsfrist 20. Juli 2021 in Rechnung. Mit Valuta 20. Juli 2021 belastete sie das Beitragskonto für die eingeschriebene Mahnung vom 18. März 2021 mit Fr. 150.00 und für das Betreibungsbegehren vom 28. April 2021 mit Fr. 300.00 (vgl. act. G 1.7). A.f. Am 9. Dezember 2021 reichte die Vorsorgeeinrichtung (nachfolgend: Klägerin) beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Klage gegen die Arbeitgeberin B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte (nachfolgend: Beklagte) ein mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 5'551.30 zu bezahlen. 2. Es sei der Rechtsvorschlag vom 11. Mai 2021 in der Betreibung Nr. 21001191 des Betreibungsamtes C.___ aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. G 1). In der Klageantwort vom 20. April 2022 stellte die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Bolt, Heerbrugg, folgende Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 1'332.00 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 21001191 des Betreibungsamtes C.___ sei im Umfang von Fr. 1'332.00 aufzuheben und für diesen Betrag die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. In der Begründung wurde insbesondere geltend gemacht, dass der seit dem Jahr 2018 versicherte Arbeitnehmer, D.___, nur bis 30. Juni 2020 bei der Beklagten gearbeitet habe. Ab dem 1. Juli 2020 sei er ohne Begründung nicht mehr zur Arbeit erschienen. Das Arbeitsverhältnis sei deshalb sofort aufgelöst worden, worüber jedoch keine Korrespondenz geführt worden sei. Dass D.___ nur bis Ende Juni gearbeitet habe, würden die Lohnabrechnungen der Monate Januar 2020 bis Juni 2020 belegen (vgl. G 9.2). Den Austritt des Arbeitnehmers habe die Beklagte der Klägerin im Nachgang mit dem Formular "Austrittsmeldung" mitgeteilt (act. G 9.3). Wegen der fehlenden Lohnzahlung und des fehlenden Lohnanspruchs des Angestellten ab dem 1. Juli 2020 entfalle die gesetzliche Beitrags- und damit auch die reglementarische Zahlungspflicht der Beklagten ab dem 1. Juli 2020. Zudem seien ab diesem Zeitpunkt weder Verwaltungs- noch Betreibungskosten oder Schuldzinsen geschuldet (vgl. act. G 9). B.b. In der Replik vom 17. Mai 2022 hielt die Klägerin an ihrer Klage unverändert fest. In der Begründung wies sie insbesondere auf die Meldepflichten der Beklagten gemäss Gesetz und Anschlussvertrag hin. So hätte die Beklagte den Austritt des Angestellten sofort melden müssen, was nicht geschehen sei. Die von der Beklagten eingereichten Lohnabrechnungen (vgl. act. G 9.3) seien kein Beweis für den Austritt des Angestellten per Ende Juni 2020. Die eingereichte Austrittsmeldung sei ebenfalls kein taugliches Beweismittel, dass diese jemals an sie übermittelt worden sei. Da diese weder datiert noch unterschrieben sei, könne sie auch erst kürzlich von jedermann erstellt worden B.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.
Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]). Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebs, bei dem die versicherte Person angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Der Sitz der Beklagten (F.___) liegt im Kanton St. Gallen, weshalb das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen sowohl sachlich als auch örtlich für die Klage zuständig ist. Gleiches gilt bezüglich des Antrags um Rechtsöffnung (siehe hierzu Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]; vgl. BGE 119 V 331 E. 2b mit Hinweisen). 2.
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die Klage um Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung von Fr. 5'551.30 für ausstehende Beitragsforderungen für die drei letzten Quartale 2020 und das erste Quartal 2021 sowie Verzugszinsen und die Verwaltungskosten für das Jahr 2021. In der Klageantwort vom 20. April 2022 anerkannte die Beklagte die eingeklagte Forderung im Umfang von Fr. 1'332.00 (act. G 9). Von der Beurteilung der eingeklagten Forderungen hängt die von der Klägerin ebenfalls beantragte Beseitigung des Rechtsvorschlags vom 11. Mai 2021 in der Betreibung Nr. 21001191 des Betreibungsamtes C.___ ab (act. G 1, G 1.10). 3. sein. Wäre eine solche mangelhafte Meldung bei ihnen eingetroffen, so wäre sie in dieser Form nicht akzeptiert worden (act. G 11). Die Beklagte verzichtete auf die Einreichung einer Duplik innert der gesetzten Frist, worauf der Schriftenwechsel für abgeschlossen erklärt wurde (act. G 12 f.). B.d. Gemäss Art. 7 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) unterstehen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 21'330.00 (2020) bzw. Fr. 21'510.00 (2021) erzielen, ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs für die 3.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Risiken Tod und Invalidität und ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahrs auch für das Risiko Alter der obligatorischen Versicherung. Diese beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet unter anderem mit dessen Auflösung (Art. 10 Abs. 1 und 2 BVG). Arbeitgeber, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigen, müssen eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Schliesst sich der Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 7 Abs. 1 BVV 2). Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest (Art. 66 Abs. 1 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 erster Satz BVG). Bei der als Klägerin auftretenden Personalvorsorgestiftung handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG bei der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht registrierte berufliche Vorsorgeeinrichtung. Die Beklagte schloss sich ihr mit Anschlussvertrag vom 1. Juni 2018 rückwirkend auf den 1. Januar 2018 an (vgl. act. G 1.2). Die Klägerin war somit berechtigt und verpflichtet, die bei der Beklagten beschäftigten und dem BVG unterstellten Arbeitnehmer zu versichern und im Rahmen der Anschlussbedingungen die durch den Anschlussvertrag (act. G 1.2) und die Reglemente – insbesondere das "Kassenreglement der A.___ Genossenschaft, gültig ab 1. Januar 2019" (nachfolgend: Kassenreglement, act. G 1.4) und das "Kostenreglement der A.___ Genossenschaft, gültig ab 1. Januar 2017" (nachfolgend: Kostenreglement, act. G 1.15) – festgelegten Beiträge und Kosten zu erheben (vgl. auch Ziff. 6 Anschlussvertrag). 3.2. Das Gericht stellt in Streitigkeiten wie der vorliegenden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG). Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 113 E. 3d/bb), der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung soweit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber, substantiiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substantiiert ist, bleiben unsubstantiierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie 3.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.
Nachfolgend ist zuerst zu prüfen, ob die Klägerin die eingeklagte Forderung von Fr. 5'551.30 hinreichend substantiiert hat und diese auch nachvollziehbar ist. nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substantiierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 28. Juni 2002, B 37/01, E. 1a/bb). Wie detailliert Forderungen zu belegen sind, hängt somit wesentlich davon ab, ob und inwieweit diese von der Beklagten substantiiert bestritten werden (vgl. Urteil des EVG vom 20. August 2002, H 295/01, E. 4.3). Gemäss der Klage vom 9. Dezember 2021 umfasst die eingeklagte Forderung von Fr. 5'551.30 (act. G 1) die unbezahlt gebliebenen Rechnungen vom 11. Juni 2020 (Versicherungsbeiträge für das 2. Quartal 2020; act. G 1.11), vom 10. September 2020 (Versicherungsbeiträge für das 3. Quartal 2020; act. G 1.12) und vom 10. Dezember 2020 (Versicherungsbeiträge für das 4. Quartal 2020; act. G 1.13) über jeweils Fr. 1'332.00 sowie diejenige vom 11. März 2021 über Fr. 1'555.30 (Versicherungsbeiträge für das 1. Quartal 2021 von Fr. 1'343.70, Verzugszinsen von Fr. 11.60 und Kosten für die Verwaltung des Anschlussvertrages von Fr. 200.00; act. G 1.14). 4.1. In den Versichertenverzeichnissen der Jahre 2020 und 2021 sind die jährlich geschuldeten Versicherungsbeiträge für den einzigen versicherten Angestellten der Beklagten, D.___, aufgeschlüsselt nach den verschiedenen Beitragsarten (Spar-, Risiko-, Verwaltungskosten- und Sicherheitsfondsbeitrag; vgl. Ziff. 6 Anschlussvertrag und Ziff. 14 Kassenreglement) ausgewiesen (act. G 1.5 f.). Gemäss der Bestimmung im Anhang 1 des Anschlussvertrags erfolgt die Rechnungsstellung der Versicherungsbeiträge vierteljährlich und nachschüssig. 4.2. Die Höhe des Sparbeitrags richtet sich nach dem versicherten Lohn (BVG-Lohn abzüglich BVG-Koordinationsabzug) und dem anwendbaren Prozentsatz (vgl. Art. 14 Ziff. 1 Kassenreglement i.V.m. Ziff. 1 und 2 Anhang zum Kassenreglement). Gemäss den Angaben in den Versichertenverzeichnissen beträgt der Sparbeitrag im Jahr 2020 Fr. 4'011.60 und im Jahr 2021 Fr. 3'990.00 (vgl. act. G 1.5 f.). Festzustellen ist, dass die Höhe des erhobenen Sparbeitrags ausgehend von einem versicherten Lohn von Fr. 40'115.00 (Fr. 65'000.00 abzüglich Fr. 24'885.00) für das Jahr 2020 bzw. von Fr. 39'905.00 (Fr. 65'000.00 abzüglich Fr. 25'095.00) für das Jahr 2021 den reglementarischen Bestimmungen entspricht (10 % des versicherten Lohns aufgrund der Zugehörigkeit des Versicherten mit Jahrgang 1979 zur Alterskategorie der 35- bis 44jährigen Personen). 4.2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Risikobeitrag (inklusive allfälliger Zuschläge) wird gemäss den reglementarischen Bestimmungen nach dem Alter und Geschlecht sowie der Höhe der Leistungen für jede versicherte Person individuell berechnet (vgl. Ziff. 6 Anschlussvertrag und Art. 14 Ziff. 2 Kassenreglement und dessen Anhang [Ziff. 1]). Der erhobene Risikobeitrag betrug im Jahr 2020 Fr. 1'088.40 und im Jahr 2021 Fr. 1'156.80 (vgl. act. G 1.5 f.). Die erhobenen Risikoprämien erscheinen als angemessen und wurden in ihrer Höhe von der Beklagten auch nicht beanstandet. 4.2.2. Der Verwaltungskostenbeitrag von Fr. 180.00 pro Jahr entspricht den reglementarischen Bestimmungen (vgl. Art. 14 Ziff. 5 Kassenreglement, Ziff. 1 Anhang zum Kassenreglement und Art. 3 Kostenreglement). 4.2.3. Der Sicherheitsfondsbeitrag von Fr. 48.00 pro Jahr ist in den Versichertenverzeichnissen der Jahre 2020 und 2021 ausgewiesen und entspricht den reglementarischen Bestimmungen (0.12 % des versicherten Lohnes ab Alter 25). Die Beitragshöhe wurde von der Beklagten ebenfalls nicht beanstandet. 4.2.4. Zusammenfassend ist soweit festzuhalten, dass die in den Versichertenverzeichnissen der Jahre 2020 und 2021 ausgewiesenen und in den Quartalsrechnungen erhobenen Versicherungsbeiträge nachvollziehbar sind, den reglementarischen Bestimmungen entsprechen und daher gerechtfertigt sind. 4.2.5. Im Weiteren beinhaltet die eingeklagte Forderung den Betrag von Fr. 200.00 zur Entschädigung des Aufwands für die Verwaltung des Anschlussvertrages im Jahr 2021 (act. G 1). Der erhobene Betrag entspricht den reglementarischen Bestimmungen (vgl. Ziff. 9.5 Anschlussvertrag, Art. 14 Ziff. 5 Kassenreglement und Art. 2 Kostenreglement). Die Klägerin stellte der Beklagten den Betrag von Fr. 200.00 am 11. März 2021 mit Zahlungsfrist 20. April 2021 in Rechnung (act. G 1.14). Er blieb jedoch unbezahlt (vgl. act. G 1.7). 4.3. Die klägerische Forderung beinhaltet ausserdem Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 11.60 (act. G 1). Die entsprechende Rechnungsstellung erfolgte am 11. März 2021 mit Zahlungsfrist 20. April 2021 (act. G 1.14). Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG ist die Vorsorgeeinrichtung berechtigt, für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen zu verlangen. Nach Art. 15 Ziff. 1 Kassenreglement kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge ab Fälligkeit Verzugszinsen gemäss Kostenreglement erheben. Nach Art. 22 Kostenreglement sind die Kostenbeiträge 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Der Verzugszins beträgt 5 %. Die Belastung erfolgt mit der nächsten Quartalsrechnung (Art. 12 Kostenreglement). Die Klägerin hat sich in der Klage nicht substantiiert zur Verzugszinsberechnung bzw. zur Höhe der von ihr geltend gemachten Verzugszinsforderung geäussert. Der erhobene Verzugszins von Fr. 11.60 für das 4. Quartal 2020 ist in Anbetracht der Zahlungsausstände (der 4.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.
Nachfolgend ist auf den Einwand der Beklagten, dass für die Zeit ab dem 1. Juli 2020, infolge des Austritts des einzigen versicherten Arbeitnehmers (D.___) per Ende Juni 2020, keine Versicherungsprämien, Kostenbeiträge und Verzugszinsen geschuldet seien, einzugehen. Zahlungsausstand beträgt per 1. Oktober 2020 Fr. 1'332.00 und per 31. Dezember 2020 Fr. 2'664.00; vgl. act. G 1.7) zulässig, wird doch der zulässige Verzugszins damit nicht ausgeschöpft. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin die eingeklagte Forderung von Fr. 5'551.30 hinreichend substantiiert hat, diese nachvollziehbar ist und den reglementarischen Bestimmungen entspricht. 4.5. Wie bereits in Erwägung 3.3 ausgeführt, obliegt es der Beklagten, substantiiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. 5.1. Der Rechtsvertreter der Beklagten machte in der Klageantwort geltend, dass zwischen der Beklagten und dem Arbeitnehmer über die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses keine Korrespondenz geführt worden sei. Die letzte Lohnzahlung an D.___ sei für den Monat Juni 2020 erfolgt. Dass die Beklagte dem Arbeitnehmer ab Juli 2020 keinen Lohn mehr bezahlt habe, ergebe sich aus den eingereichten Lohnabrechnungen der Monate Januar 2020 bis Juni 2020 (vgl. act. G 9.2). Gemäss diesen Lohnabrechnungen, welche alle mit 9. März 2022 datiert sind, betrug der monatliche Bruttolohn jeweils Fr. 5'000.00. In der Mutationsmeldung vom 20. Februar 2019 wurde ein Jahreslohn von Fr. 65'000.00 angegeben. Da keine späteren Lohnänderungen aktenkundig sind, ist zu folgern, dass der Arbeitnehmer D.___ Anspruch auf einen 13. Monatslohn hatte. Für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2020 besteht folglich ein Anspruch auf einen halben 13. Monatslohn. Da in der Lohnabrechnung des Monats Juni 2020, die gemäss der Beklagten die letzte Lohnabrechnung sein soll, der halbe 13. Monatslohn nicht aufgeführt ist, müsste es noch eine spätere Lohnabrechnung geben. Auch wurde keine Korrektur der Lohnabrechnung des Monats Juni 2020 vorgelegt, ebenso keine weiteren Belege, wie der steuerrechtliche Lohnausweis des Jahres 2020 von D.___, aus dem die effektive Lohnsumme des Jahres 2020 ersichtlich wäre. 5.2. Im Weiteren wird von der Beklagten geltend gemacht, dass sie im Nachgang der fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin das Formular "Austrittsmeldung" betreffend D.___ zugestellt und damit den Austritt per 30. Juni 2020 gemeldet habe (vgl. act. G 9-5), was diese bestreitet. Dazu ist zu bemerken, dass sich aus dem Wortlaut "in Nachgang" nicht ergibt, wann diese Meldung an die Klägerin 5.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte erfolgt sein soll. Die als Beweis eingereichte Austrittsmeldung ist für den Nachweis einer (zeitnah) erfolgten Austrittsmeldung untauglich. So ist das eingereichte Dokument weder unterschrieben noch datiert, obwohl bei der Computervorlage für das Ausstellungsdatum ein Eingabefeld existiert. Zudem handelt es sich beim angegeben Geburtsdatum nicht um dasjenige der versicherten Person. Deshalb ist der Klägerin zuzustimmen, dass dieses Dokument kein Beweis für eine erfolgte Austrittsmeldung an die Klägerin ist. Damit lässt sich auch nicht beweisen, dass das Arbeitsverhältnis per Ende Juni 2020 (fristlos) aufgelöst wurde. Soweit die Beklagte die Edition der unterzeichneten Austrittserklärung bei der Klägerin beantragt, sind aufgrund der gesamten Umstände davon keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, zumal auch die Klägerin den Erhalt einer unterzeichneten Austrittserklärung in ihrer Replik bestreitet. Der Editionsantrag ist abzuweisen. Gemäss dem Handelsregisterauszug der beklagten Firma, war D.___ – im Handelsregister mit dem Namen E.___ geführt – als Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien tätig (vgl. SHAB Publ.-Nr. 1004680103 vom 19. Juli 2019). Die Löschung dieses Eintrags erfolgte im November 2020 (vgl. SHAB Publ.-Nr. 1005020306 vom 11. November 2020). Diese Tatsache vermag weitere erhebliche Zweifel an der Korrektheit der Aussage, dass das Arbeitsverhältnis mit D.___ fristlos per Ende Juni aufgelöst worden sei, zu begründen. Anzufügen ist, dass mit der Löschung des Handelsregistereintrags im November 2020 nicht eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses einhergehen muss. 5.4. Von der Beklagten wurde nicht bestritten, dass sie die Beitragsrechnungen für das 3. Quartal 2020 vom 10. September 2020 (act. G 1.12), für das 4. Quartal 2020 vom 10. Dezember 2020 (act G 1.13) und für das 1. Quartal 2021 vom 11. März 2021 (act. G 1.14) erhalten hat. Dennoch ist weder aus den Akten ersichtlich noch wurde von der Beklagten geltend gemacht, dass sie wegen diesen Beitragsrechnungen bei der Klägerin zeitnah bzw. innert der Zahlungsfrist interveniert und eine Korrektur bzw. Annullierung gefordert hätte. Eine solche Reaktion wäre jedoch zu erwarten, wenn doch Versicherungsbeiträge für eine Person verlangt werden, welche gemäss der Beklagten ab Juli 2020 gar nicht mehr bei ihr angestellt gewesen sei. Auch hinsichtlich der eingeschriebenen Mahnung vom 18. März 2021 (act. G 1.8) sind keine Reaktionen bzw. Interventionen seitens der Beklagten aktenkundig. Aus dem Zahlungsbefehl vom 3. Mai 2021, zugestellt am 11. Mai 2021, sind die eingeklagten vier Forderungen mit Datum und Rechnungsnummer aufgeführt. Die Beklagte erhob gegen die gesamte Forderung Rechtsvorschlag. In Anbetracht der geltend gemachten Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Juni 2020 wäre ein Teilrechtsvorschlag mit einer Anerkennung der Beitragsforderungen bis Ende Juni 2020 zu erwarten gewesen – so wie dies später in der Klageantwort erfolgte (vgl. act. G 9). 5.5. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 5'551.30 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 21001191 des Betreibungsamtes C.___ wird vollumfänglich aufgehoben und die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Beklagte verzichtete auf die Einreichung einer Duplik und nutzte damit die Möglichkeit zur Einreichung von Nachweisen für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Juni 2020 nicht. 5.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beklagten nicht gelang, substantiiert mit geeigneten Beweisen darzulegen, weshalb die eingeklagten und ausgewiesenen Forderungen der Klägerin (vgl. vorangehende Erwägung 4) betreffend den Versicherungszeitraum 1. August 2020 bis 31. März 2021 unbegründet bzw. nicht zutreffend sind. Die eingeklagte Forderung von Fr. 5'551.30 ist somit in Bestand und Höhe ausgewiesen. 5.7. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 5'551.30 zu bezahlen. 6.1. Der von der Beklagten in der Betreibung Nr. 21001191 des Betreibungsamtes C.___ erhobene Rechtsvorschlag ist aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die Kosten für das Betreibungsverfahren sind nicht in die Rechtsöffnung miteinzubeziehen, da diese von der Gläubigerin vorzuschiessen sind (Art. 68 Abs. 1 SchKG) und die endgültige Belastung der Schuldnerin mit Betreibungskosten vom Ausgang des Betreibungsverfahrens abhängt (vgl. RKUV 2003 Nr. KV 251 S. 226). 6.2. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (vgl. Art. 73 Abs. 2 BVG).6.3. Die Klägerin beantragt eine Parteientschädigung. Als Vorsorgeeinrichtung hat sie jedoch praxisgemäss keinen Anspruch auf einen Ersatz der Parteikosten, soweit die Prozessführung der Gegenpartei wie vorliegend nicht als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist (BGE 128 V 323; 126 V 143). Im Übrigen ist sie nicht anwaltlich vertreten. Der Klägerin wird daher keine Parteientschädigung zugesprochen. 6.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 15.08.2022 Art. 7 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 BVG. Die von der beruflichen Vorsorgeeinrichtung eingeklagten Forderungen sind durch Dokumente belegt. Die Beklagte konnte dagegen nicht substantiiert nachweisen, dass die eingeklagten Forderungen – auch nicht teilweise – unbegründet bzw. nicht geschuldet sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. August 2022, BV 2021/21).
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